Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0423-W/06
Steuerbegünstigte Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags- Feiertags- und Nachtarbeit und Fehlen des entsprechenden Zuflusses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0423-W/06vom 05.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Christian Lenneis und die weiteren
Mitglieder Hofrat Franz Pischinger, Mag. Berlinda Maria Eder und Norbert Pelzer
im Beisein der Schriftführerin FOI Ingrid Pavlik über die Berufung des
PG, 1090 Wien, ADR, vom 18. November 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes 9/18/19/Klosterneuburg vom 15. November 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 nach der am 28. September 2006 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der Einkommensteuerbescheid für 2003 im
Sinne der Berufungsvorentscheidung vom 10. Februar 2005 wie folgt
geändert:
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Einkommen
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24.282,41 €
|
Einkommensteuer
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5.666,24
€
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anrechenbare
Lohnsteuer
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- 6.037,09
€
|
festgesetzte
Einkommensteuer
|
-370,85
€
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Wien 9/18/19
Klosterneuburg erließ am 15. November 2004 den Einkommensteuerbescheid
2003 auf Basis der übermittelten Lohnzettel und Meldungen, da, wie in der
Bescheidbegründung ausgeführt wurde, trotz Erinnerung bis zum
Zeitpunkt der Bescheiderstellung eine Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung nicht erfolgt sei. Werbungskosten, Sonderausgaben oder
außergewöhnliche Belastungen hätten somit mangels entsprechenden
Nachweises nicht Berücksichtigung finden können.
PG erhob gegen diesen Bescheid am 18. November 2004 das
Rechtsmittel der Berufung, worin er ausführte, die
Einkommensteuererklärung für 1993 sei bereits am 19. Oktober 2004
eingereicht worden, worin Werbungskosten gem. § 68 Abs. 1 im Sinne der
Lohnsteuerrichtlinien (LStR) RZ 1142 ff in Höhe von 4.320,00 € und
Einkünfte aus Gewerbebetrieb von -1.734,39 als Beteiligungsergebnis
(Maestral atypisch stille Gesellschaft) geltend gemacht worden
seien.
Das Finanzamt ersuchte den Berufungswerber (Bw.) mit
Schreiben vom 17. Dezember 2004 um Ergänzung des Berufungsvorbringens,
wobei u.a. Folgendes ausgeführt wurde:
..."...Es wurden ...2003 € 4.320.- als sonstige
Werbungskosten beantragt. Lt. der Berufung ... handelt es sich bei diesen
Beträgen um Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen bzw. Zuschläge
für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gem. § 63 Abs. 1
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988. Entsprechende Unterlagen wurden nicht
vorgelegt. Um Nachreichung der Belege (genaue Aufzeichnungen wie im
Einkommensteuergesetz bzw. Lohnsteuerrichtlinien angeführt) und einer
Begründung des Dienstgebers warum, wenn die Zulagen zustehen, keine
Berücksichtigung im Zuge der Lohnverrechnung erfolgte, wird
ersucht".
Der Bw. teilte dem Finanzamt hierauf mit Schreiben vom 25.
Jänner 2005 mit, dass es belanglos sei, ob eine Begünstigung in der
laufenden Lohnverrechnung oder erst in der Abgabenerklärung begehrt werde.
PG sei Schiffskapitän und nicht nur in den Nachtstunden
regelmäßig tätig, sondern auch permanent, also auch in den
Ruhephasen Vibrationen und dem Lärm des Schiffes ausgesetzt, was lt.
Judikatur eindeutig eine erschwerte Arbeit darstelle.
Das Finanzamt erließ am 10. Februar 2005 eine
Berufungsvorentscheidung, im Rahmen derer Sonderausgaben und
außergewöhnliche Belastungen Berücksichtigung fanden (167,42
€ und 62,96 €), Werbungskosten im Sinne des Berufungsvorbringens aber
nicht zum Ansatz kamen. Dies deshalb, weil Nachweise für Schmutz-,
Erschwernis- und Gefahrenzulagen bzw. Überstundenzuschläge nicht
vorgelegt worden seien.
Der Bw. stellte am 15. Februar 2005 den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabebehörde zweiter
Instanz.
Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) richtete an den Bw.
mit Schreiben vom 19. April 2006 eine Anfrage, in der u.a. Folgendes
ausgeführt wurde:
..."...Es wird ersucht Nachweise dafür vorzulegen, ob
und in welcher Höhe Ihr Arbeitgeber Ihnen Zulagen neben dem Grundlohn
gewährt hat, die gem. § 68 Abs. 1 EStG 1988 steuerfrei behandelt
werden können, wobei die jeweils gewährten Zulagen zu benennen
wäre (Schmutz-, Erschwernis- Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit). Nachweise für gezahlte Schmutz-,
Erschwernis- und Gefahrenzulagen wären ebenfalls zu erbringen.
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeit bzw. damit zusammenhängende Überstunden können aus
Überstundenpauschalen grundsätzlich nicht herausgeschält werden
... Die Steuerfreiheit derartiger Zuschläge setzt eine konkrete Zuordnung
zur Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit voraus. Das Ableisten derartiger
Arbeitszeiten muss in jedem Fall ebenso konkret nachgewiesen werden, wie das
betriebliche Erfordernis für das Ableisten derartiger
Arbeitszeiten.
Für die Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen
gilt aber, wie auch für die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-
und Nachtarbeit, dass derartige Zulagen/Zuschläge nur dann begünstigt
sein können, wenn sie vom Arbeitgeber tatsächlich bezahlt werden
...
Es wird daher um Nachweis aller für das
Dienstverhältnis maßgeblichen Unterlagen (Dienstvertrag, anwendbare
kollektivvertragliche Regelungen ...) ersucht, wobei insbesondere die
tatsächlich erfolgte Zahlung der Zulagen/Zuschläge nachzuweisen
wäre. Weiters mögen Aufzeichnungen über jene Arbeitszeiten
vorgelegt werden, für die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeit geleistet wurden.
Weiters wäre nachzuweisen oder glaubhaft zu machen
(etwa durch Bescheinigung des Arbeitgebers), dass die jeweilige Zulage für
Arbeiten gezahlt wird, die mit besonderer Verschmutzung, Erschwernis oder Gefahr
für den Arbeitnehmer verbunden ist.....".
In der am 28. September 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung gab der Bw. an, dass die von ihm verrichtete Arbeit eine
sehr schwere sei und er 2001 begonnen habe, über die angefallenen
Arbeitszeiten Aufzeichnungen zu führen. Dies deshalb, weil er in Konflikt
zu seinem Chef gekommen sei. Es sei nämlich vereinbart gewesen, dass
für diese schwere Arbeit auch ein entsprechender Lohn bezahlt werde.
Tatsächlich sei dieser Lohn aber ohne weitere Rücksprache einseitig
vermindert worden.
Er habe auch seinen Arbeitgeber über die Gewerkschaft
geklagt und eine geringe Summe zugesprochen erhalten. Dies sei Ende 2003, Anfang
2004 gewesen.
Der Bw. führte weiters aus, dass er in Anbetracht
seiner Nebeneinkünfte einen Steuerberater mit seiner Vertretung beauftragt
habe, der ihn auf die Möglichkeit der Geltendmachung steuerlicher
Begünstigungen aufmerksam gemacht habe.
Die Vertreterin des Finanzamtes Dr. Doris Obermayer verwies
darauf, dass es für die steuerliche Begünstigung der in Rede stehenden
Lohnbestandteile, wie Überstundenzuschläge sowie Schmutz-,
Erschwernis- und Gefahrenzulagen erforderlich sei, Nachweise dafür zu
erbringen, dass diese Zulagen tatsächlich ausbezahlt worden seien. Ein
solcher Nachweis sei aber bislang nicht erbracht worden.
PG führte dazu aus, dass er für seine schwere
Arbeit nicht den adäquaten Lohn erhalten habe, er also nicht wisse, ob
derartige Zulagen an ihn ausbezahlt worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 68 Abs. 1 EStG 1988
sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten
zusammenhängende Überstundenzuschläge steuerfrei bis insgesamt
360 € (4.940 S).
Gem. § 68 Abs. 2 EStG 1988 sind zusätzlich zu
Abs. 1 Zuschläge für die ersten fünf Überstunden im Monat im
Ausmaß von höchstens 50 % des Grundlohnes, insgesamt höchstens
jedoch 43 € (590 S) monatlich steuerfrei.
Gem. § 68 Abs. 5 EStG 1988 sind unter Schmutz-,
Erschwernis- und Gefahrenzulagen jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die
dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden
Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die
- in erheblichem Maß zwangsläufig eine
Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken,
- im Vergleich zu den allgemein üblichen
Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen,
oder
- infolge der schädlichen Einwirkungen von
gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder
Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder
Erschütterungen oder einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig
eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des
Arbeitnehmers mit sich bringen.
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen)
können nur dann steuerlich begünstigt behandelt werden, wenn der
Arbeitnehmer die den Zulagen zugrunde liegenden Arbeiten tatsächlich
verrichtet. Der Behörde ist weiters der Nachweis zu erbringen, um welche
Arbeiten es sich im Einzelnen gehandelt hat und wann sie geleistet wurden
(Verwaltungsgerichtshof [VwGH] vom 18. Dezember 1996, 94/15/0156, 1997, 622; 10.
Mai 1994, 91/14/0057, 1995, 105; 10. März 1994, 93/15/0172, 1994, 628).
Pauschalierte SEG-Zulagen können ebenfalls begünstigt besteuert
werden. Doch müssen die tatsächlich geleisteten Stunden und die darauf
entfallenden Zulagen über eine längere Zeit einzeln aufgezeichnet
werden; für daran anschließende Lohnzahlungszeiträume ist nur
mehr nachzuweisen, dass sich die Verhältnisse nicht geändert haben
(Fellner in Hofstätter/Reichel, § 68 Tz 3.5).
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeit und damit in Zusammenhang stehende Überstunden können aus
Pauschalvereinbarungen grundsätzlich nicht herausgerechnet werden (vgl.
VwGH v. 13. September 1977, 671/77, 1978, 52). Die Steuerfreiheit der
Zuschläge setzt eine konkrete Zuordnung zu Sonntags- Feiertags- und
Nachtarbeit voraus. Bei einer pauschalen Abgeltung muss der Betrag den
durchschnittlich geleisteten Stunden entsprechen (VwGH v. 3. Oktober 1984,
83/13/0054, 1985, 122; 14. November 1984, 83/13/0002, 1986, 3). Es kommt nicht
auf die Anzahl der zugrunde liegenden Stunden, sondern auf die geleistete
Arbeitszeit an (VwGH v. 9. Mai 1978, 1605/75, 1978, 266; 27. Jänner 1982,
1786/80, 1982, 330). Das Ableisten derartiger Arbeitszeiten muss in jedem
einzelnen Fall ebenso konkret nachgewiesen werden wie das betriebliche
Erfordernis für das Ableisten derartiger Arbeitszeiten.
Im vorliegenden Fall sind seitens des Bw. Nachweise der
genannten Art nicht erbracht worden, wiewohl der Einschreiter hiezu wiederholt
aufgefordert wurde (Schreiben des Finanzamtes vom 17. Dezember 2004; ho. Vorhalt
vom 19. April 2006). Gleichermaßen ist ein im genannten ho. Vorhalt
geforderter Nachweis, dass die ins Treffen geführten Zulagen überhaupt
zur Auszahlung gelangt sind, nicht erfolgt, weshalb schon insoweit die in der
Berufung vom 18. November 2004 in Anspruch genommene Regelung des § 68 Abs.
1 EStG 1988 nicht Anwendung finden kann.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden, wobei
vom bekämpften Einkommensteuerbescheid 1993 vom 15. November 2004 insoweit
abgewichen werden konnte, als der erklärte Beteiligungsverlust (Maestral
GmbH & Atypisch Stille Gesellschaft) in Höhe von - 1.727,30
€ sowie Sonderausgaben (167,42 €) entsprechend in Ansatz gebracht
wurden.
Die im Wege der Berufungsvorentscheidung vom 10. Februar
2005 festgesetzte Besteuerungsgrundlage sowie der entsprechende Abgabenbetrag
werden daher bestätigt.
Wien, am 5. Oktober
2006
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schmutz-Erschwernis- und GefahrenzulagenZuschläge für Sonntags-Feiertags- und NachtarbeitZahlung von ZulagenNachweis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0423-W/06
- Stammnummer
- 24373
- Gültig
- 05.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF