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UFSF RV/0267-F/04
Steuerliche Behandlung einer Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage bei einem Grenzgänger nach der Schweiz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0267-F/04vom 09.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des PM, H, Md 62, vom
8. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom
23. Juni 2004 betreffend Einkommensteuer 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im Streitjahr Grenzgänger nach
der Schweiz. Er war bei der Fa. BP AG in StM beschäftigt. Mit seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 legte er einen
Lohnausweis für das Streitjahr vor, wonach im Bruttolohn von
60.538,40 SFr eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage in Höhe
von 2.416,90 SFr enthalten sei. Er begehrte, diese Zulage gemäß
§ 68 EStG 1988 steuerfrei zu belassen.
Bei der Veranlagung des Berufungswerbers zur
Einkommensteuer für das Jahr 2003 behandelte das Finanzamt die genannte
Zulage nicht nach § 68 EStG 1988 steuerfrei, da die
Voraussetzungen für die steuerfreie Behandlung nicht gegeben
seien.
In der gegen den im Spruch bezeichneten
Einkommensteuerbescheid 2003 erhobenen Berufung vom 8. Juli 2004
wandte sich der Berufungswerber gegen die Versteuerung der obgenannten
Zulage.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2004 hat das Finanzamt
den Berufungswerber ersucht, eine innerbetriebliche Vereinbarung über die
Gewährung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage, den
Arbeitsvertrag, eine detaillierte Arbeitsplatzbeschreibung, Aufzeichnungen, aus
denen der Umfang und die zeitliche Lagerung der Arbeiten im Sinne des
§ 68 EStG 1988 ersichtlich sind, und die
Monatslohnabrechnungen für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2003
vorzulegen. Außerdem wurde der Berufungswerber ersucht, bekannt zu geben,
wie die Höhe der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage ermittelt worden
ist.
Der Berufungswerber brachte in seinem Antwortschreiben vom
2. August 2004 Folgendes vor: Er beantrage, die Zulage
steuerfrei zu behandeln, da ihm die Zulage bei seiner Arbeit zustünde. Er
sei täglich 8,3 Stunden UV-Licht ausgesetzt. Er sei ständig mit
dem Reinigen von Maschinen beschäftigt. Die dafür verwendeten
Reinigungsmittel (Lösungsmittel, Lack, Beize, Öl) seien nicht
geruchlos. Er erhalte die Zulagen seit 20 Jahren und sehe nicht ein,
weshalb diese nun nicht mehr steuerfrei behandelt würden.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 4. August 2004 als unbegründet ab.
Begründend führte es im Wesentlichen dazu aus, dass das Vorliegen der
sog. formellen, funktionellen und materiellen Voraussetzungen zur steuerfreien
Behandlung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage nicht durch Vorlage
geeigneter Unterlagen nachgewiesen worden sei. Da der Berufungswerber seiner
erhöhten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, sei die Behörde
gehalten gewesen, unter Berücksichtung der Verhältnisse im
Vergleichsbetrieb in S in freier Beweiswürdigung zu
entscheiden.
Im Schreiben vom 20. August 2004, welches das
Finanzamt als Vorlageantrag gewertet hat, brachte der Berufungswerber Folgendes
vor: Die Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage sei nur in der
Jahreslohnbestätigung getrennt vom Grundlohn ausgewiesen worden. In den
monatlichen Gehaltsabrechnungen sei die Zulage nicht ersichtlich. Vor 20 Jahren
habe sich die Gesetzeslage von der heutigen deutlich unterschieden, weshalb eine
getrennte Auflistung nicht notwendig gewesen sei. Die Gewährung der Zulagen
sei lediglich mündlich vereinbart worden. Aus diesem Grund sei auch aus dem
Arbeitsvertrag keine detaillierte Zulagenbeschreibung ersichtlich. Aus dem
beiliegenden Monatslohnausweis für Juni 2004 gehe aber hervor, dass er nun
zusätzlich eine Erschwernis- und Schmutzzulage erhalte. Er arbeite
täglich 8,5 Stunden an einer 11 Jahre alten
Parkettoberflächenbehandlungsmaschine. Beim Holzschleifen werde viel
Feinstaub frei. Das Auftragen von Lacken, Beizmitteln und Ölen auf das Holz
führe zur Geruchsbelästigung und Reizung der Schleimhäute.
Außerdem müsse er den Lack, die Beizmittel und Öle in offene
Behältnisse nachfüllen und den Füllstand kontrollieren. Bis zu
fünf Mal täglich müsse er die Maschine mit Lösungsmitteln
reinigen; dazu sei das Tragen von Atemschutz notwendig. Die
Arbeitssicherheitsschuhe seien durch den Kontakt mit den Lösungsmitteln
regelmäßig völlig zersetzt. Auf Grund der Lärmsituation
müsse er ständig einen Gehörschutz tragen. Zum Vergleichsbetrieb
in S sei zu sagen, dass dort nur ein einziges Produkt hergestellt werde, weshalb
nur zwei Mal wöchentlich eine Maschinenreinigung notwenig sei. Ein
Vergleich mit dem Betrieb in S sei deshalb nicht zulässig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 sind ua. Schmutz-,
Erschwernis- und Gefahrenzulagen bis 4.940,00 S (360,00 €)
monatlich steuerfrei. Gemäß
§ 68 Abs. 5 EStG 1988 sind unter Schmutz-,
Erschwernis- und Gefahrenzulagen jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die
deshalb gewährt werden, weil die von einem Arbeitnehmer zu leistenden
Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die
in
erheblichem Maße eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung
zwangsläufig bewirken,
im
Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine
außerordentliche Erschwernis darstellen, oder
infolge
der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder
Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen,
Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz-
oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit
oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich
bringen.
Die zitierte Bestimmung ist nach der
herrschenden Lehre (vgl. Doralt4,
Einkommensteuergesetz - Kommentar, Tz 10 ff zu
§ 68 EStG 1988; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer -
Handbuch, Tz 37 zu § 68 EStG 1988; siehe auch
Müller, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, in: ecolex 1995,
S 833) so auszulegen, dass für eine begünstigte Besteuerung von
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen im Wesentlichen drei Bedingungen
gleichzeitig erfüllt sein
müssen. Liegt nur eine der nachstehend genannten Voraussetzungen nicht vor,
kommt die Begünstigung nicht in Betracht.
Aus dem im Gesetz verwendeten Begriff "Zulagen und
Zuschläge" ergibt sich, dass die Voraussetzung für deren
Steuerfreiheit nur dann erfüllt ist, wenn diese Zulagen neben dem Grundlohn
gewährt werden. Daraus ist zum einen abzuleiten, dass Zulagen nicht auf
Kosten einer unzulässigen Kürzung des Grundlohnes gehen dürfen.
Zum anderen bedeutet es, dass es unzulässig wäre, Zulagen lediglich
rechnerisch aus dem Grundlohn herauszuschälen. Schon die Bedeutung des
Begriffes "Zulagen und Zuschläge", mit dem ein
zusätzlicher Lohnbestandteil angesprochen wird, macht deutlich, dass das
Tatbestandsmerkmal des Vorliegens einer Tätigkeit, die etwa mit einer
Verschmutzung des Arbeitgebers verbunden ist, für sich allein noch nicht
dazu führt, dass ein Teil des für solche Arbeiten bezahlten Lohnes
steuerfrei ist (funktionelle Voraussetzung).
Anspruch auf Steuerbegünstigung besteht weiters nur
dann, wenn die Zulagen auf Grund von lohngestaltenden Vorschriften gezahlt
werden. Die Bedingung ist aber auch dann erfüllt, wenn die Zulagen
zumindest innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von
Arbeitnehmern gewährt wird. Dies setzt den Abschluss einer
Betriebsvereinbarung voraus, in der Einigung über die zuschlagsvermittelnde
Tätigkeit, deren Ausmaß und die daraus resultierende Zulagenhöhe
erzielt wurde (formelle Voraussetzung).
Zusätzlich zu den beiden erstgenannten Voraussetzungen
ist für eine begünstigte Besteuerung von Zulagen auch die
Erfüllung einer dritten, der so genannten materiellen Voraussetzung
erforderlich. Der Arbeitnehmer muss auch tatsächlich Tätigkeiten
verrichten, die nach ihrer Art und ihrem Ausmaß die gewährte Zulage
dem Grunde und der Höhe nach rechtfertigen. Um das Vorliegen dieser dritten
Voraussetzung prüfen zu können, ist die Kenntnis der Art und des
Ausmaßes der Dienstpflichten und der Arbeitsbedingungen eines
Arbeitnehmers erforderlich. Pauschalierte Schmutz-, Erschwernis- und
Gefahrenzulagen können ebenfalls begünstigt besteuert werden.
Dafür müssen aber über eine längere Zeit Aufzeichnungen
geführt werden, aus denen sich die tatsächlich geleisteten Stunden und
die Tatsache, dass die Arbeit überwiegend unter zuschlagswürdigen
Umständen erfolgt, ergeben.
Der Berufungswerber konnte zur Prüfung der Frage, ob
die Voraussetzungen funktioneller und formeller Art für die steuerfreie
Behandlung der im Jahreslohnausweis bestätigten Schmutz-, Erschwernis- und
Gefahrenzulage gegeben sind, keine geeigneten Unterlagen vorlegen. Die
Prüfung des Vorliegens einer lohngestaltenden bzw. innerbetrieblicher
Vorschrift ist quasi als erster Schritt auf dem Weg zur Begünstigung zu
qualifizieren. Durch die Bindung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen
an lohngestaltende bzw. innerbetriebliche Vorschriften soll vermieden werden,
dass Zulagen durch eine missbräuchliche Gestaltung von individuellen
Dienstverträgen festgesetzt werden (vgl. Finanzjournal 3/2005,
Seite 83). Eine individuelle mündliche Vereinbarung reicht nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates aber jedenfalls nicht aus, um vom
Vorliegen einer innerbetrieblichen Vereinbarung im vorgenannten Sinne sprechen
zu können. Weiters konnte der Unabhängige Finanzsenat auf Grund der
fehlenden Unterlagen nicht verlässlich davon ausgehen, dass die
Arbeitgeberin des Berufungswerbers diesem losgelöst von seinem Grundlohn
bzw. zusätzlich zu diesem die in Rede stehenden Zuschläge gezahlt hat.
Hätte die schweizerische Arbeitgeberin tatsächlich losgelöst vom
Grundlohn bzw. zusätzlich zum Grundlohn Schmutz-, Erschwernis- und
Gefahrenzuschläge ausbezahlt, so hätte dieser Umstand auch in den
monatlichen Lohnbestätigungen seinen Niederschlag gefunden.
Da der Berufungswerber die Nachweise für das Vorliegen
der formellen und funktionellen Voraussetzungen nicht erbringen konnte,
erübrigt sich gegenständlich die Prüfung der Frage, ob die
dritte, die sog. materielle Voraussetzung, erfüllt ist.
Abschließend ist zum Vorbringen des Berufungswerbers,
dass es unverständlich sei, dass er bisher die im Jahreslohnausweis
bestätigten Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen steuerfrei erhalten
habe und nun eine Änderung in der steuerlichen Behandlung eingetreten sei,
zu sagen, dass aus einer jahrelangen, unrichtigen Vorgangsweise des Finanzamtes
kein Anspruch auf ein Beibehalten dieser Vorgangsweise abgeleitet werden kann.
Das Finanzamt ist nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, bei Erkennen
der unrichtigen Vorgangsweise von dieser abzugehen.
Die Berufung war daher - gerade auch im Sinne einer
gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen - als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 9. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
SchmutzzulageErschwerniszulageGefahrenzulagesteuerfreiformellefunktionellematerielleVoraussetzungenGrenzgänger
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0267-F/04
- Stammnummer
- 15816
- Gültig
- 09.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF