Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0245-F/02
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage eines Lagerarbeiters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0245-F/02vom 27.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 68 Abs. 5 EStG 1988 können Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen nur dann steuerfrei behandelt werden, wenn zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen in einer bestimmten Berufssparte im einzelnen Fall Arbeitsverrichtungen treten, die eine besondere Erschwernis, Verschmutzung oder Gefahr gegenüber den in dieser Berufssparte sonst üblichen Arbeitsbedingungen darstellen. Hier: Arbeiten eines Lageristen im Fliesen- und Bodenplattenhandel, der sowohl im Freien als auch in einer Lagerhalle mit dem Kommissionieren der Ware beschäftigt war.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des LS gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid
angeführten Abgabe bleiben unverändert.
Die Fälligkeit dieser
Abgabe erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im
Streitjahr Grenzgänger nach Liechtenstein. Er war bei der Firma K AG, in E,
beschäftigt. Als Beruf bzw. Art der Tätigkeit gab er in seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 "Lager +
Ausstellungsberater" an. Mit der Einkommensteuererklärung für
2000 legte er einen Lohnausweis für das Streitjahr vor, wonach im
Bruttolohn von 55.900,00 SFr eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage
von 4.000,00 SFr enthalten sei. Der Berufungswerber begehrte, diese
steuerfrei zu belassen.
Bei der Veranlagung des
Berufungswerbers zur Einkommensteuer für das Jahr 2000 behandelte das
Finanzamt die obgenannte Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage nicht nach
§ 68 EStG 1988 steuerfrei.
In der gegen den im Spruch
bezeichneten Einkommensteuerbescheid erhobenen Berufung vom
13. August 2001 führte der Berufungswerber aus, dass
gemäß
§ 68 Abs. 5 EStG 1988 unter Schmutz-,
Erschwernis- und Gefahrenzulagen jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen
seien, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt würden, weil die von ihm
zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgten, die in
erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und
seiner Kleidung bewirkten und im Vergleich zu den allgemein üblichen
Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellten oder
infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden
Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen,
Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge
einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von
Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich
brächten. Aus der beiliegenden Arbeitsplatzbeschreibung gehe eindeutig
hervor, dass die Voraussetzungen des
§ 68 Abs. 5 EStG 1988 gegeben seien. Er begehre
deshalb, die Zulagen steuerfrei zu belassen.
Nach Ergehen der abweislichen
Berufungsvorentscheidung vom 5. September 2001 beantragte der
Berufungswerber mit Schreiben vom 1. Oktober 2001 die Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 68 Abs. 5 EStG 1988 sind unter Schmutz-,
Erschwernis- und Gefahrenzulagen jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die
deshalb gewährt werden, weil die von einem Arbeitnehmer zu leistenden
Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die
in
erheblichem Maße eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung
zwangsläufig bewirken,
im
Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine
außerordentliche Erschwernis darstellen, oder
infolge
der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder
Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen,
Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz-
oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit
oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich
bringen.
Die zitierte
Bestimmung ist nach dem Schrifttum (vgl. ÖStZ 1988, S 295)
so auszulegen, dass für eine begünstigte Besteuerung von Schmutz-,
Erschwernis- und Gefahrenzulagen im Wesentlichen drei Bedingungen erfüllt
sein müssen.
Die erste Voraussetzung ist
funktioneller Art. Sie ist erfüllt, wenn eine Zulage neben dem Grundlohn
gewährt wird. Daraus ist zum einen abzuleiten, dass Zulagen nicht auf
Kosten einer unzulässigen Kürzung des Grundlohnes gehen dürfen.
Zum anderen bedeutet es, dass es unzulässig wäre, Zulagen lediglich
rechnerisch aus dem Grundlohn herauszuschälen.
Die zweite Voraussetzung
für eine begünstigte Besteuerung von Zulagen ist formeller Art.
Anspruch auf Steuerbegünstigung besteht nach dieser Voraussetzung nur, wenn
die Zulagen zumindest innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte
Gruppen von Arbeitnehmern gewährt wird. Dies setzt den Abschluss einer
Betriebsvereinbarung voraus, in der Einigung über die zuschlagsvermittelnde
Tätigkeit, deren Ausmaß und die daraus resultierende Zulagenhöhe
erzielt wurde.
Zusätzlich zu den beiden
erstgenannten Voraussetzungen ist für eine begünstigte Besteuerung von
Zulagen auch die Erfüllung einer dritten, der sogenannten materiellen
Voraussetzung erforderlich. Der Arbeitnehmer muss auch tatsächlich
Tätigkeiten verrichten, die nach ihrer Art und ihrem Ausmaß die
gewährte Zulage dem Grunde und der Höhe nach rechtfertigen. Um das
Vorliegen dieser dritten Voraussetzung prüfen zu können, ist die
Kenntnis der Art und des Ausmaßes der Dienstpflichten und der
Arbeitsbedingungen eines Arbeitnehmers erforderlich. Für die steuerliche
Anerkennung von Zuschlagspauschalien ist darüber hinaus anhand von
Aufzeichnungen über die tatsächlich unter zuschlagswürdigen
Umständen verrichteten Arbeitsstunden die gerechtfertigte Höhe der
Pauschalien nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.
Der Berufungswerber hat im Zuge
des Veranlagungs- und Berufungsverfahrens mehrere Arbeitsplatzbeschreibungen
vorgelegt. Im Schreiben vom 21. Dezember 2000 bestätigte die
Arbeitgeberin, dass dem Berufungswerber die Leitung des Lagers übertragen
worden sei. Er sei mit dem Laden und Entladen der LKW, dem Rüsten der Ware,
der Betreuung der Kunden und der Lagerbewirtschaftung beschäftigt. Da er
den Witterungsverhältnissen sehr stark ausgesetzt sei, habe er Anspruch auf
eine Erschwerniszulage. In einer weiteren (nicht datierten und nicht
unterschriebenen) Arbeitsplatzbeschreibung wird ausgeführt, dass es sich
bei dem Arbeitsplatz um eine nicht beheizte Lagerhalle handle, in der es im
Sommer sehr heiß und im Winter sehr kalt sei. Durch die verschmutzten
Paletten und die körperliche Arbeit werde die Kleidung sehr stark
beansprucht. Arbeitshandschuhe, Schuhe und Jacken müßten oft
gewechselt werden. In der Arbeitsplatzbeschreibung vom 1. Oktober 2001
bestätigte die Arbeitgeberin, dass der Berufungswerber der einzige
Mitarbeiter im Lager sei und dort 70% seiner Arbeitszeit verbringe. In der
restlichen Arbeitszeit sei er mit der Lagerbewirtschaftung und Kundenbetreuung
beschäftigt. Die Tätigkeit erfolge im Freien - der Arbeitsplatz sei
ein Sandplatz. Der Berufungswerber sei somit dem Staub, dem Regen, dem Schnee
und dem Schlamm stark ausgesetzt. Den Großteil seiner Arbeiten, dem
Kommissionieren der bestellten Ware, müsse der Berufungswerber
händisch ausführen. Damit seien schwere körperliche Anforderungen
und eine außerordentliche Verschmutzung seiner Person und seiner
Bekleidung verbunden. Aus diesem Grunde erhalte er eine monatliche Schmutz- und
Erschwerniszulage.
Dazu ist Folgendes zu
sagen:
Schmutzzulagen sind nicht generell (nach
§ 68 Abs. 5 EStG 1988) begünstigt, die im
Hinblick auf eine Arbeit eines Arbeitnehmers gewährt wurden, die mit
Schmutz verbunden ist. Der bloße Kontakt mit verschmutzenden oder
verschmutzten Materialien bei der Arbeitsverrichtung führt nicht dazu, dass
eine Tätigkeit grundsätzlich als zulagenwürdig im Sinne des
§ 68 Abs. 5 EStG 1988 anzusehen wäre, denn
jede manuelle Arbeit bewirkt ein gewisses Maß an
Verschmutzung.
Erschwerniszulagen können nur dann nach
§ 68 EStG 1988 steuerbegünstigt werden, wenn die zu
verrichtenden Arbeiten, für die die Erschwerniszulage gewährt wird,
gegenüber den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen mit einer ganz
wesentlichen Erschwernis verbunden sind. Die Arbeiten müssen nach der
Definition des § 68 Abs. 5 EStG 1988 unter
Umständen erfolgen, die im Vergleich zu den allgemein üblichen
Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen, wobei der
vom Gesetzgeber geforderte "Vergleich zu den allgemein üblichen
Arbeitsbedingungen" nur im Rahmen der jeweiligen Berufssparte gezogen
werden kann. Von Arbeiten unter außerordentlichen Erschwernissen kann nur
dann gesprochen werden, wenn sie sich entweder selbst als außerordentlich
schwierig erweisen oder unter außerordentlich schwierigen Bedingungen
auszuführen sind.
Bei der Prüfung der Frage, ob die verrichteten
Arbeiten in der Tat und überwiegend mit einer Verschmutzung im Sinne des
§ 68 EStG 1988 verbunden sind, kann ohne weiteres der Anhang
zum Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom
7. September 1949, AÖFV 260, als Auslegungsbehelf
herangezogen werden, dessen Ziffer 2 dem Gesetzgeber als Vorbild gedient
und den der Verwaltungsgerichtshof als tauglichen Auslegungsbehelf anerkannt hat
(vgl. VwGH 6.3.1984, 83/14/0095).
Aus der Aufzählung im genannten Erlass wird
ersichtlich, dass nur Zulagen für Tätigkeiten nach
§ 68 EStG 1988 begünstigt sind, die gleichsam im
Schmutz verrichtet wurden bzw. in denen unmittelbar mit den genannten oder
vergleichbaren verschmutzenden Stoffen gearbeitet wird (zB Arbeiten mit Teer,
Bitumen und sonstigen kochenden Massen, Arbeiten in benützten
Rauchkanälen, Reinigung von Kesseln, Entladung von Kohlen, Staubkohlen,
Koks, Müll und von Farbzusätzen, Schlackenabfuhr, Arbeiten an
Öl-, Säure- und Fettanlagen, die bereits in Betrieb standen, Haut- und
Darmbearbeitung im Fleischergewerbe, Reinigung von Klosetten und Senkgruben).
Die Tätigkeit des Berufungswerbers ist weder ident noch vergleichbar mit
einer der im zitierten Erlassanhang angeführten Arbeiten. Der
Berufungswerber wurde nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zweifellos verschmutzt, aber nicht in dem vergleichbaren Ausmaß, wie mit
den bei den im Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom
7. September 1949, AÖFV 260, aufgezählten Arbeiten
Verschmutzungen eines die genannten Arbeiten Verrichtenden regelmäßig
verbunden sind.
In Bezug auf die Arbeiten des Berufungswerbers kann auch
nicht gesagt werden, dass die Arbeiten - im Vergleich zu den allgemein
üblichen Arbeitsbedingungen - besonders schwierig waren bzw. unter
besonders schwierigen Umständen erfolgten. Unter Berücksichtigung der
im Anhang des genannten Erlasses aufgezählten Arbeiten können
Arbeiten, die mit Heben von mehr oder minder schweren Gegenständen
verbunden sind (zumal im Berufungsfall mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlich anzunehmen ist, dass für das Heben von schweren
Fließen oder Bodenplatten technische Hilfsmittel vorhanden waren) oder im
Freien durchgeführt werden müssen, nicht ganz allgemein als solche
angesprochen werden, die unter Umständen des
§ 68 Abs. 5 EStG 1988 erfolgen. Dieser Erlass
nennt als Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen
Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen, Arbeiten,
die unter Einwirkung von Kälte, Nässe, Hitze oder unter erheblicher
Staubentwicklung verrichtet werden, Arbeiten in Wasser und Schlamm, bei
Kanalbauten, Arbeiten in Tunnels, Stollen und Schächten, Arbeiten auf
Leitern oder Gerüsten, auf Dächern und Türmen, im Hochgebirge,
Druckluftarbeiten, schwierige Instandhaltungsarbeiten an den Gleisanlagen,
schwierige Störungsbehebungen an Schaltanlagen sowie Arbeiten in
gebrauchten Abortanlagen sowie in verstopften Kanälen, Ausräumen von
Latrinen und Jauchegruben.
In einer - bereits genannten -
Arbeitsplatzbeschreibung wird ausgeführt, dass die Arbeiten auch in einer
Lagerhalle durchgeführt worden seien, in der es im Winter sehr kalt und im
Sommer sehr heiß sei. Dazu ist zu sagen, dass der Gesetzgeber nicht jede
Tätigkeit als solche im Sinne des
§ 68 Abs. 5 EStG 1988 gewertet wissen wollte.
Gerade für die Tätigkeit eines Lagersrbeiters ist es geradezu typisch,
dass hauptsächlich in Hallen gearbeitet wird, die weder über Heiz-
noch Kühlanlagen verfügen und daher in den Hallen oft unangenehme
Temperaturen vorherrschen, weswegen die Arbeitsbedingungen aber nicht als
außergewöhnlich anzusehen sind.
Was das Vorbringen des Berufungswerbers im
Berufungsschriftsatz anlangt, dass neben Schmutz- und Erschwerniszulagen auch
Gefahrenzulagen gemäß
§ 68 Abs. 5 EStG 1988 steuerfrei behandelt werden
können, wenn die zu leistenden Arbeiten überwiegend unter
Umständen erfolgten, die infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr
zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder
körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich brächten, so ist
dazu zu sagen, dass die Arbeiten des Berufungswerbers, im Vergleich mit den im
bereits genannten Erlass beispielsweise aufgezählten Tätigkeiten
(Arbeiten mit Sprengstoffen, Arbeiten mit Sandstrahlgebläsen,
Spritzarbeiten, Waschen mit Benzin, Terpentin und Petroleum, Arbeiten mit Blei,
Arbeiten, die mit Rettungsleinen ausgeführt werden müssen, Arbeiten
auf Gerüsten) keine zulagenwürdige Gefährdungskomponente
aufweisen. Im Übrigen hat die Arbeitgeberin des Berufungswerbers, obwohl
sie im Lohnausweis die Auszahlung einer Schmutz-, Erschwernis- und
Gefahrenzulage bestätigt hat, in den Arbeitsplatzbeschreibungen nur mehr
die Auszahlung einer Erschwerniszulage oder einer Schmutz- und Erschwerniszulage
bestätigt.
Wegen Fehlens der materiellrechtlichen Voraussetzung kann
dahin gestellt bleiben, ob die formelle und die funktionelle Voraussetzung
für eine begünstigte Besteuerung im Sinne der obigen Ausführung
vorliegt.
Der Vollständigkeit halber ist aber festzuhalten, dass
die Abgabenbehörde zweiter Instanz Bedenken hegt, ob die funktionelle
Voraussetzung (Zulagen müssen zusätzlich zum Grundlohn bezahlt werden)
erfüllt ist, denn wie das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung bereits
richtig ausgeführt hat, ist der Bruttolohn im Streitjahr (2000) in
derselben Höhe wie im Vorjahr (1999) bestätigt worden, wobei im Jahr
1999 keine Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen ausbezahlt worden sind.
Daraus kann durchaus geschlossen werden, dass die im Streitjahr bestätigten
Zulagen lediglich rein rechnerisch (und damit unzulässigerweise) aus dem
Grundlohn herausgeschält worden sind.
Aus den genannten Gründen war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
27. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0245-F/02
- Stammnummer
- 4694
- Gültig
- 27.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF