Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0079-F/06
Bei einer Lohnsteuerprüfung werden entgegen einer früheren Lohnsteuerprüfung die Erschwernis- und Gefahrenzulagen für bestimmte Personengruppen nicht mehr anerkannt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0079-F/06vom 11.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der NG, vertreten durch BDO Tschofen
Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 6800 Feldkirch,
Gallmiststraße 13, gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide für die
Jahre 2000 bis 2004 betreffend Lohnsteuer, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages
zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfe und Festsetzung des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag des Finanzamtes Feldkirch vom 30. Mai 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Jahr 2005 hat durch das Finanzamt Feldkirch bei der Bw.,
einer Firma mit dem Geschäftszweig EVN, eine Lohnsteuerprüfung
betreffend die Zeiträume 2000 bis 2004 stattgefunden. Dabei wurde
verfahrensgegenständlich festgestellt, dass den Mitarbeitern im Technischen
Dienst, den Produktionsleitern, Schichtführern und Arbeitsvorbereitern eine
Erschwerniszulage von 10 % bzw. eine Gefahrenzulage von 5 % steuerfrei
ausbezahlt wird, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dazu vorliegen.
Demzufolge wurde rückwirkend für den Prüfungszeitraum nur eine
Zulage in Höhe von 3 % steuerfrei anerkannt, wobei diese Zulagen in Zukunft
steuerpflichtig zu behandeln sind. Das Finanzamt hat auf Grund dieser
Feststellungen schließlich die angefochtenen Haftungs- und
Abgabenbescheide über die Zeiträume 2000 bis 2004 erlassen, mit
welchen die Bw. für die Einhaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu
entrichtenden Lohnsteuer in Höhe von insgesamt 147.050,93 € in
Anspruch genommen sowie der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleich für
Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag festgesetzt wurde.
In der gegen die Lohnsteuer der Höhe nach erhobenen
Berufung, die Festsetzungen des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleich für
Familienbeihilfe und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag werden nicht
angefochten, wird im Wesentlichen ausgeführt, dass im Einkommensteuergesetz
nicht geregelt sei, in welcher Höhe die Schmutz-, Erschwernis- und
Gefahrenzulagen begünstigt seien, auch nicht, dass Erschwernis lediglich
auf körperliche Erschwernis reduziert sei. Vielmehr müssten die
Zulagen den Tätigkeiten angemessen sein. Im Zuge der letzten
Lohnsteuerprüfung betreffend die Zeiträume 1992 bis 1996 seien die
Zulagen in Höhe von 10 % (Erschwerniszulage) bzw. 5 % (Gefahrenzulage)
unter den selben Gegebenheiten und Umständen steuerlich anerkannt und somit
das Ausmaß der Zulagen als sachlich vertretbar beurteilt worden. Im
Vertrauen darauf seien die Zulagen für den nunmehrigen
Prüfungszeitraum steuerfrei ausbezahlt worden. Es werde daher der Antrag
gestellt, die bekämpften Bescheide aufzuheben und die
Lohnsteuernachforderungen neu (Lohnsteuer 2000: 0,00 €, 2001: 3.052,26
€, 2002: 3.060,00 €, 2003: 3.060,00 €, 2004: 3.060,00 €)
festzusetzen.
In seiner abweisenden Berufungsvorentscheidung führt
das Finanzamt aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes das Legalitätsprinzip stärker als jeder
andere Grundsatz, insbesondere der Grundsatz von Treu und Glauben sei. Zudem sei
ungeachtet, dass die Lohnsteuerprüfung für die Zeiträume 1992 bis
1996 die Steuerfreistellung von Erschwernis- und Gefahrenzulagen in einer
bestimmen Höhe unbeanstandet gelassen habe, die Abgabenbehörde nicht
daran gehindert, diese Vorgangsweise für spätere Zeiträume als
rechtswidrig zu beurteilen und von einer als unrichtig erkannten
Rechtsauffassung abzugehen.
Die Bw. hat hierauf unter Hinweis auf ihr bisheriges
Vorbringen den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 EStG 1988 haftet der Arbeitgeber
dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn
einzubehaltenen Lohnsteuer.
Gemäß
§ 68 Abs.1 EStG sind Schmutz-,
Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-,
Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende
Überstundenzuschläge insgesamt bis 360 Euro monatlich
steuerfrei.
Gemäß Abs. 5 leg.cit. sind unter Schmutz-,
Erschwernis- und Gefahrenzulagen jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die
dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden
Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die
in
erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und
seiner Kleidung bewirken,
im
Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine
außerordentliche Erschwernis darstellen, oder
infolge
der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder
Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen,
Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz-
oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit
oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich
bringen.
Diese Zulagen sind nur begünstigt,
soweit sie
auf
Grund gesetzlicher Vorschriften,
auf
Grund von Gebietskörperschaften erlassener Dienstordnungen,
auf
Grund aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der
Körperschaften des öffentlichen Rechts,
auf
Grund der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine
Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung,
auf
Grund von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf Grund
besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden
sind,
auf
Grund von Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines
kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (§ 4 des
Arbeitsverfassungsgesetzes, GBl. Nr. 22/1974) auf der Arbeitgeberseite zwischen
einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil
auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurden,
innerbetrieblich
für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern gewährt
werden.
Die Bw. hat betreff der Auszahlung der
gegenständlichen Erschwernis- und Gefahrenzulagen an die Mitarbeiter im
Technischen Dienst, Produktionsleiter, Schichtführer und Arbeitsvorbereiter
zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens dargelegt, inwieweit für diese
Personengruppen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug dieser
steuerfreien Zulagen vorliegen bzw. welchen tatsächlichen Erschwernissen
und Gefahren diese Personengruppen bei ihrer Tätigkeit ausgesetzt sind und
liegen auch sonst keinerlei diesbezügliche Hinweise aktenkundig vor. Es
wurden auch im Zuge der Lohnsteuerprüfung bei der Arbeitsplatzbesichtigung
keine solche Feststellungen getroffen, sondern wurde festgestellt, dass alle
übrigen Dienstnehmer der Bw., mit Ausnahme der Mitarbeiter im
Tiefkühlbereich nicht überwiegend einer Erschwernis bzw. Gefahr
ausgesetzt sind. Der unabhängige Finanzsenat geht deshalb bedenkenlos davon
aus, dass solche Umstände im Sinne des § 68 EStG bei den
Tätigkeiten dieser Personengruppen nicht gegeben sind. Es ist demzufolge
auch nicht mehr nachzuprüfen, ob diese Tätigkeiten überwiegend
unter Erschwernis- bzw. Gefahrenbedingungen erfolgen, wobei dies nicht einmal
von der Bw. selbst behauptet wird. Die von der Bw. ins Treffen geführte
Prüfung der Angemessenheit erübrigt sich ebenfalls, da wie in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt, eine Angemessenheitsprüfung nur
hinsichtlich jener Zulagenbestandteile vorzunehmen ist, die ein angemessenes
Ausmaß der Gefährdung im Verhältnis zur gewährten Zulage
übersteigen. Dies setzt aber voraus, dass auch im jeweiligen
Lohnzahlungszeitraum die Arbeit überwiegend unter den besonderen
Umständen des § 68 Abs. 5 EStG verrichtet wurde, was wie aus dem o.a.
erhellt, eindeutig zu verneinen ist.
Wenn die Bw. anführt, bei der letzten
Lohnsteuerprüfung betreffend die Jahre 1992 bis 1996 seien die
Erschwerniszulagen in Höhe von 10 % und die Gefahrenzulagen in Höhe
von 5 % unter den selben Gegebenheiten und Umständen wie
gegenständlich sehr wohl steuerlich anerkannt und somit das Ausmaß
der Zulagen als sachlich vertretbar beurteilt und im Vertrauen auf die
Richtigkeit und Korrektheit dieser geprüften und vom Finanzamt
bestätigten Vorgangsweise seien auch im nunmehrigen Prüfungszeitraum
2000 bis 2004 diese Zulagen steuerfrei ausbezahlt worden, so vermag auch dieses
Vorbringen der Berufung zu keinem Erfolg zu verhelfen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB
18.12.1996, 94/15/0151; 21.1.2004, 2003/16/0113) schützt der Grundsatz von
Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf
die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung
für die Vergangenheit; die Behörde ist verpflichtet, von einer als
gesetzeswidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Der Umstand, dass eine
abgabenbehördliche Prüfung eine bestimmte Vorgangsweise des
Abgabepflichtigen unbeanstandet gelassen hat, hindert die Behörde nicht,
diese Vorgangsweise für spätere Zeiträume als rechtswidrig zu
beurteilen (VwGH 19.11.1998, 98/15/0150; 20.12.2000, 98/13/0326; 28.5.2002,
99/14/0021; 21.10.2004, 2000/13/0179,0180).
Nach der Judikatur müssten besondere Umstände
vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung durch die
Finanzverwaltung unbillig erscheinen lassen (zB VwGH 9.7.1997, 96/13/0185), wie
dies zB der Fall sein kann, wenn ein Abgabepflichtiger von der
Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise
aufgefordert wird und sich nachträglich die Unrichtigkeit dieser
Vorgangsweise herausstellt (VwGH 18.12.1996, 94/15/0151; 26.6-2002, 98/13/0013),
(Ritz, BAO³, § 114 Tz 9).
Es liegt also in dem Umstand, dass bei der damaligen
Lohnsteuerprüfung für die vor den verfahrensgegenständlichen
Jahren liegenden Zeiträume 1992 bis 1996 die steuerfreie Auszahlung von
Erschwernis- und Gefahrenzulagen für bestimmte Personengruppen nicht
beanstandet wurde, und dies bei der numehrigen Lohnsteuerprüfung
beanstandet bzw. die steuerliche Vorgangsweise der Bw. nicht mehr wie
früher akzeptiert wurde, kein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu
und Glauben vor, da die Behörde nicht gehindert ist, von einer als
unrichtig erkannten Rechtsauffassung abzugehen. Unbilligkeitsgründe wie
o.a. sind im gegebenen Falle nicht erkennbar und werden von der Bw. auch nicht
behauptet, zumal auch die Lohnsteuerprüfung für die Jahre 1992 bis
1996 im nachhinein erfolgt ist, die Vorgangsweise betreff der Auszahlung von
Erschwernis- und Gefahrenzulagen an bestimmte Personengruppen durch die Bw.
demzufolge von dieser vorbestimmt war.
Die Berufung war aus den o.a Gründen als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 11. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 ArbVG, Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0079-F/06
- Stammnummer
- 23654
- Gültig
- 11.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF