Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0018-F/05
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage bei einem Grenzgänger nach Liechtenstein; Aufteilung von Beiträgen an eine private Krankenversicherung auf laufende und sonstige Bezüge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0018-F/05vom 21.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des DN, Me, B-Str. 42, vom
11. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
20. September 2004 betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2003 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Das
Einkommen im Jahr 2003 beträgt:
|
44.733,81 €
|
Einkünfte aus
nichtselbständiger
Arbeit:
Einkünfte ohne
inländischen
Steuerabzug
Sonstige Werbungskosten
ohne Anrechnung auf den
Pauschbetrag
Pauschbetrag für
Werbungskosten
|
53.105,65 €
-
7.607,63
€
-
132,00 €
|
45.366,02 €
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
45.366,02 €
|
Sonderausgaben:
Viertel
der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und
-sanierung,
Genussscheine und junge
Aktien (Topf-Sonderausgaben) eingeschliffen nach
folgender
Formel:
(50.900,00
- 45.366,02) * 1.460,00 /
14.500,00
Kirchenbeitrag
|
-
557,21 €
-
75,00 €
|
Einkommen
|
44.733,81 €
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
14.669,46 €
|
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
-
364,00 €
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-
291,00 €
|
Grenzgängerabsetzbetrag
|
-
54,00 €
|
Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
|
13.960,46 €
|
Gem. § 67 (1) u. (2)
EStG 1988 6,00 % von
6.143,14 €
|
368,58 €
|
Einkommensteuer
|
14.329,04 €
|
Ausländische
Steuer
|
-
2.299,12 €
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
12.029,92 €
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im Streitjahr Grenzgänger nach
Liechtenstein.
Strittig ist, ob
die
im Lohnausweis bestätigte Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage in
Höhe von 3.204,00 SFr gemäß
§ 68 EStG 1988 steuerfrei behandelt werden kann,
die
im Lohnausweis bestätigten sonstigen Bezüge gemäß
§ 67
EStG 1988 berücksichtigt worden sind,
die
geltend gemachten Sonderausgaben als solche auch berücksichtigt worden sind
und
eine
Aufteilung der Beiträge zur privaten Krankenversicherung in Höhe von
1.342,10 € aliquot auf laufende und sonstige Bezüge zu erfolgen
hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Schmutz-, Erschwernis- und
Gefahrenzulage: Gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 sind ua. Schmutz-,
Erschwernis- und Gefahrenzulagen bis 4.940,00 S (360,00 €)
monatlich steuerfrei. Gemäß
§ 68 Abs. 5 EStG 1988 sind unter Schmutz-,
Erschwernis- und Gefahrenzulagen jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die
deshalb gewährt werden, weil die von einem Arbeitnehmer zu leistenden
Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die
in
erheblichem Maße eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung
zwangsläufig bewirken,
im
Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine
außerordentliche Erschwernis darstellen, oder
infolge
der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder
Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen,
Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz-
oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit
oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen.
Die zitierte Bestimmung ist nach der herrschenden Lehre
(vgl. Doralt4,
Einkommensteuergesetz - Kommentar, Tz 10 ff zu
§ 68 EStG 1988; Quantschnigg/Schuch,
EinkommensteuerHandbuch, Tz 37 zu § 68 EStG 1988; siehe
auch Müller, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, ecolex 1995,
S 833) so auszulegen, dass für eine begünstigte Besteuerung von
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen im Wesentlichen drei Bedingungen
gleichzeitig erfüllt sein
müssen. Liegt nur eine der nachstehend genannten Voraussetzungen nicht vor,
kommt die Begünstigung nicht in Betracht.
Die erste Voraussetzung ist
funktioneller Art. Aus dem im Gesetz
verwendeten Begriff "Zulagen und Zuschläge" ergibt sich, dass die
Voraussetzung für deren Steuerfreiheit nur dann erfüllt ist, wenn
diese Zulagen neben dem Grundlohn gewährt werden. Daraus ist zum einen
abzuleiten, dass Zulagen nicht auf Kosten einer unzulässigen Kürzung
des Grundlohnes gehen dürfen. Zum anderen bedeutet es, dass es
unzulässig wäre, Zulagen lediglich rechnerisch aus dem Grundlohn
herauszuschälen. Schon die Bedeutung des Begriffes "Zulagen und
Zuschläge", mit dem ein zusätzlicher Lohnbestandteil angesprochen
wird, macht deutlich, dass das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens einer
Tätigkeit, die etwa mit einer Verschmutzung des Arbeitgebers verbunden ist,
für sich allein noch nicht dazu führt, dass ein Teil des für
solche Arbeiten bezahlten Lohnes steuerfrei ist.
Die zweite Voraussetzung für eine begünstigte
Besteuerung von Zulagen ist formeller
Art. Anspruch auf Steuerbegünstigung besteht nach dieser Voraussetzung nur,
wenn die Zulagen auf Grund von lohngestaltenden Vorschriften gezahlt werden. Die
Bedingung ist aber auch dann erfüllt, wenn die Zulagen zumindest
innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von
Arbeitnehmern gewährt wird. Dies setzt den Abschluss einer
Betriebsvereinbarung voraus, in der Einigung über die zuschlagsvermittelnde
Tätigkeit, deren Ausmaß und die daraus resultierende Zulagenhöhe
erzielt wurde.
Zusätzlich zu den beiden erstgenannten Voraussetzungen
ist für eine begünstigte Besteuerung von Zulagen auch die
Erfüllung einer dritten, der so genannten
materiellen Voraussetzung erforderlich.
Der Arbeitnehmer muss auch tatsächlich Tätigkeiten verrichten, die
nach ihrer Art und ihrem Ausmaß die gewährte Zulage dem Grunde und
der Höhe nach rechtfertigen. Um das Vorliegen dieser dritten Voraussetzung
prüfen zu können, ist die Kenntnis der Art und des Ausmaßes der
Dienstpflichten und der Arbeitsbedingungen eines Arbeitnehmers erforderlich.
Pauschalierte Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen können ebenfalls
begünstigt besteuert werden. Dafür müssen aber über eine
längere Zeit Aufzeichnungen geführt werden, aus denen sich die
tatsächlich geleisteten Stunden und die Tatsache, dass die Arbeit
überwiegend unter zuschlagswürdigen Umständen erfolgt,
ergeben.
Das Finanzamt hat den
Berufungswerber mit Schreiben vom 22. November 2004 ersucht, sämtliche
Monatslohnzettel für das Streitjahr und eine genaue
Arbeitsplatzbeschreibung vorzulegen. Der Berufungswerber hat aber weder die
angeforderten Unterlagen vorgelegt noch hat er dazu Stellung genommen. Im
Schreiben vom 30. November 2004 führte er lediglich aus, dass er
bereits im Jahre 1996 Monatslohnzettel und eine Arbeitsplatzbeschreibung dem
Finanzamt übermittelt habe und deshalb keine Veranlassung sehe, dies
nochmals zu tun.
Angesichts der Weigerung des
Berufungswerbers zur Klärung der strittigen Frage beizutragen, war der
Unabhängige Finanzsenat jedenfalls nicht in der Lage zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für die steuerfreie Behandlung der im Jahreslohnausweis
bestätigten Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage im Berufungsjahr
gegeben waren; im Akt des Finanzamtes befinden sich jedenfalls keinerlei
Unterlagen, die zur Klärung der strittigen Frage beitragen konnten. Das
Vorbringen im Schreiben vom 30. November 2004, dass er (der
Berufungswerber) die angeforderten Unterlagen bereits betreffend das
Jahr 1996 vorgelegt habe, war im Übrigen nicht nachvollziehbar, zumal
der Berufungswerber - dies ist aus dem im Einkommensteuerakt befindlichen
Formular "Aufnahme einer Grenzgängertätigkeit" ersichtlich - seine
Beschäftigung bei der liechtensteinischen Arbeitgeberin erst am
2. November 1998 aufgenommen
hat, nachdem er zuvor bei einem inländischen Arbeitgeber tätig
war.
Sonstige
Bezüge: Die liechtensteinische Arbeitgeberin bestätigte
im Lohnausweis für das Streitjahr die Auszahlung einer Gratifikation in
Höhe von 6.430,00 SFr und von Treue- und Leistungsprämien in
Höhe von insgesamt 5.000,00 SFr. Beide Bezüge wurden vom
Finanzamt, dem Begehren des Berufungswerbers entsprechend, als sonstige
Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 berücksichtigt
(vgl. Ausdruck "Grundlagen im Überblick").
Sonderausgaben: Der
Berufungswerber hat Lebensversicherungsprämien in Höhe von
146,28 €, "Beiträge sowie Rückzahlungen von Darlehen und
Zinsen, die zur Schaffung und Einrichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet
wurden" in Höhe von 6.900,00 €, "Beiträge an gesetzlich
anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften" in Höhe von
75,00 € als Sonderausgaben geltend gemacht. Der
Unabhängige Finanzsenat konnte anlässlich der Überprüfung
der Grundlagen für den angefochtenen Bescheid (vgl. Ausdruck "Grundlagen im
Überblick") feststellen, dass das Finanzamt alle geltend gemachten
Sonderausgaben, unter Berücksichtigung der "Sonderausgabenviertelung" und
der Einschleifung im Sinne des § 18 Abs. 3 Z 2
EStG 1988, berücksichtigt hat.
Aufteilung der
Beiträge zur privaten Krankenversicherung: Mit seiner
Einkommensteuererklärung 2003 legte der Berufungswerber ua. auch eine
Bestätigung der U AG betreffend Beiträge zur Krankenversicherung
(Prämien im Kalenderjahr 2003 in Höhe von 1.342,10 €)
vor.
Beiträge im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 sind
gemäß
§ 62 Z 4 EStG 1988 vom Arbeitslohn
abzuziehen. Während die frühere Verwaltungspraxis die auf die
Sonderzahlung entfallenden Pflichtbeiträge zu gesetzlichen
Interessensvertretungen, Sozialversicherungsbeiträge und
Wohnbauförderungsbeiträge beim laufenden Bezug jenes Monats, in dem
die Sonderzahlung geleistet wurde, abgezogen und somit die Bemessungsgrundlage
der laufenden Bezüge gemindert hat, ist ab 1. Jänner 1997
die Bestimmung des § 67 Abs. 12 EStG 1988 idF des
Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, anzuwenden,
wonach Beiträge im Sinne des § 62 Z 3 bis 5
EStG 1988, soweit sie auf sonstige
Bezüge entfallen, vor Anwendung des festen Steuersatzes von diesen
Bezügen in Abzug zu bringen sind. Aus der Gesetzessystematik ergibt sich,
dass diese Bestimmung auch im Fall der Veranlagung von Arbeitnehmern (zB
für Grenzgänger) anzuwenden ist (vgl. VwGH 7.10.2003,
2000/15/0014).
Der Berufungswerber ist bei der
U AG privat krankenversichert; die Höhe der diesbezüglichen
Beiträge richtet sich nach dem Alter, dem Geschlecht bzw. dem
Gesundheitszustand des Versicherten sowie dem Umfang des Versicherungsschutzes
und wird unabhängig von den Bezügen des Versicherten (des
Berufungswerbers) ermittelt (vgl. zB www.vvo.at/index2.php?option=com_
content&do_pdf=1&id=271). Da zwischen den Einkünften des
Berufungswerbers und den gegenständlichen Beiträgen kein unmittelbarer
verursachungsgemäßer (wirtschaftlicher) Zusammenhang besteht, kann
nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates von einem Entfallen auf
sonstige Bezüge nicht gesprochen werden.
Da somit die
gegenständlichen Krankenversicherungsbeiträge unabhängig von den
(sonstigen) Bezügen des Berufungswerbers ermittelt wurden, waren diese -
verursachungsgerecht - auch nicht aliquot auf die laufenden und die sonstigen
Bezüge aufzuteilen; sie waren vielmehr in voller Höhe
(1.342,10 €) bei den laufenden Bezügen als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
Auf Grund der gegebenen Sach-
und Rechtslage war der Berufung - gesamthaft gesehen - teilweise Folge zu
geben.
Feldkirch,
am 21. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 62 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schmutz-Erschwernis- und GefahrenzulageBeiträge an eine private KrankenversicherungWerbungskostenAufteilunglaufendesonstigeBezüge
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0018-F/05
- Stammnummer
- 22013
- Gültig
- 21.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF