Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0031-L/04
Sachbezug wegen verbilligter Überlassung einer Wohnung; fehlender Stundennachweis für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0031-L/04vom 09.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Leitner &
Leitner, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 4040 Linz,
Ottensheimer Straße 30, vom 16. Dezember 1998 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Linz vom 18. November 1998 betreffend Haftung des Arbeitgebers
gemäß
§ 82 EStG 1988 für den Zeitraum 1. Jänner
1995 bis 31. Dezember 1997 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Höhe der im angefochtenen Bescheid
angeführten Abgaben beträgt:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Betrag in
Schilling
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Betrag in Euro
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Lohnsteuer
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1995 -
1997
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10.993,--
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798,89
|
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen
|
1995 -
1997
|
620,--
|
45,06
Die Berechnung
der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgaben sind dem Ende der
folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Berufungswerberin über
die Jahre 1995 bis 1997 durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurden
folgende Feststellungen getroffen:
1. Der Gemeindesekretär L. bewohnte eine im Eigentum
der Berufungswerberin stehende Wohnung, für die er bis 30.6.1995 monatlich
250 S bezahlte, nach Zuteilung weiterer Räume ab 1.7.1995 monatlich
990 S. Der Prüfer behandelte den Unterschiedsbetrag zwischen dem
amtlichen Sachbezugswert von 16 S pro m² und dem vom
Gemeindesekretär bezahlten Betrag als Vorteil aus dem Dienstverhältnis
im Sinn des § 15 EStG 1988 und errechnete so für den gesamten
Prüfungszeitraum eine zusätzliche steuerpflichtige Lohnsumme von
13.776 S.
2. Im Prüfungszeitraum wurden für zwei
Gemeindebedienstete pauschalierte Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen
steuerfrei ausbezahlt, obwohl keine Aufzeichnungen über die Arbeitsstunden
geführt wurden, in denen eine erhebliche Belastung zutreffen würde.
Der Prüfer sah das Zutreffen der Verschmutzung, Gefährdung bzw.
Erschwernis für 50% der bezahlten Stunden als berechtigt an und errechnete
einen Lohnsteuerfehlberechnungsbetrag von 7.817 S aus 50% der gesamten im
Prüfungszeitraum ausbezahlten Zulagen.
Das Finanzamt schloss sich den Feststellungen an und
forderte mit Haftungs- und Abgabenbescheid Lohnsteuer in Höhe von insgesamt
13.601 S und Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen von 620 S nach.
Dagegen wurde Berufung eingebracht, die im Wesentlichen
folgendermaßen begründet wurde: Bei der an den Gemeindesekretär
vergebenen Wohnung handle es sich um keine Dienstwohnung - der
Gemeinderatsbeschluss über die Vergabe sei vorgelegen. Der Mietpreis sei
seinerzeit (Vergabe 1979) ortsüblich und angemessen gewesen, da auch in
anderen Gebäuden Mieten in annähernder Höhe verlangt wurden. Die
notwendigen Unterlagen darüber würden bereits bei der
Abgabenbehörde aufliegen. Die Erschwerniszulagen würden bereits seit
dem Jahr 1983 gewährt und seien bisher für richtig befunden worden.
Die Pauschale wurde auf Grund der Erfahrungswerte durch den ersten
Gemeindearbeiter eingeführt. Die Kürzung werde nicht zur Kenntnis
genommen.
In der Folge forderte das Finanzamt die Berufungswerberin
zu einer ergänzenden Stellungnahme auf: Zum Berufungspunkt
Wohnungssachbezug sollte dargelegt werden, ob im betreffenden Objekt noch
weitere Wohnungen vergeben wurden bzw. in welcher Größe, um welche
Miete, an welche Mieter, und ob die Gemeinde noch in anderen Objekten Wohnungen
vergeben würde, wenn ja auch hier mit detaillierter Angabe zu den Wohnungen
und Mietern. Zum Berufungspunkt Zulagen wurden die formellen Voraussetzungen
(Dienstordnung etc.) angefordert, die Berechnung der Höhe, eine
detaillierte Aufgliederung der von den betroffenen Bediensteten
durchzuführenden Arbeiten, insbesondere unter Darlegung der
verschmutzenden, erschwerenden oder gefährlichen Umstände, sowie eine
Darstellung des prozentuellen Verhältnisses dieser Arbeiten zur
Gesamttätigkeit.
In Beantwortung dieses Vorhalts verwies die
Berufungswerberin neuerlich darauf, dass es sich bei der Wohnung nicht um die
Vergabe einer Dienstwohnung gehandelt hatte. Im selben Objekt seien an fremde
Personen im Jahr 1993 eine Wohnung mit 70 m² um 650 S und im Jahr 1997
eine Wohnung mit 112 m² um 2.500 S vergeben worden. Da die
strittige Wohnung bereits 1979 vergeben wurde, sei ein Vergleich nicht
möglich. Betreffend die Zulagen erfolgte die prozentuelle Aufteilung auf
Grund von Aufzeichnungen und Erfahrungswerten früherer
Gemeindebediensteter. Die Arbeiter würden mit der Wasserversorgung,
Kläranlagen, Schilift, Freibad mit Chlorgasanlage, Parkanlagen,
Straßenarbeiten, Winterdienst, WC-Reinigung etc. beschäftigt sein.
Bei diesen aufgezählten Arbeiten sei sicher mit einer erheblichen Belastung
zu rechnen. Vorgelegt wurde in diesem Zusammenhang ein Erlass des Amtes der
OÖ. Landesregierung über die Nebengebühren für
Vertragsbedienstete der oö. Gemeinden und einem Zulagenverzeichnis.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung wurden im
Vorlageantrag seitens der Berufungswerberin wesentliche Verfahrensmängel,
unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung
eingewendet und dies sinngemäß folgendermaßen begründet:
Verfahrensmängel wären gegeben, da die erstinstanzliche Behörde
Ermittlungen zum ortsüblichen Mietzins vergleichbarer Objekte und zur
Angemessenheit des Mietzinses des gegenständlichen Objektes anstellen
hätte müssen. Es werde daher zum Beweis dafür, dass das Objekt
bei Übergabe in schlechtem Zustand war und keine geldwerte Zuwendung
vorliege, die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem
Immobilien- und Realitätenwesen, die Durchführung eines
Lokalaugenscheins und die Einvernahme des Gemeindesekretärs L. und des
Altbürgermeisters (Bürgermeister im Zeitpunkt der Übergabe)
beantragt. Die unrichtige Tatsachenfeststellung bestehe darin, dass die
Verordnung des BMF über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter
Sachbezüge angewendet wurde und die dort kundgemachten Erfahrungssätze
im gegenständlichen Fall grob unrichtig seien. Der niedrige Mietzins
resultiere aus dem schlechten Zustand der Wohnung bei Übergabe, der Mieter
hätte zahlreiche Verbesserungen durchführen müssen. Eine Partei
hätte im selben Gebäude für eine 112 m² große Wohnung
bis zu ihrem Auszug im Jahr 1981 300 S Miete bezahlt. Bezüglich der
Zulage sei die Behörde zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Bediensteten
nur zu einem Drittel ihrer Dienstzeit einer erheblichen Verschmutzung,
Gefährdung oder Erschwernis ausgesetzt waren. Es werde daher eine
Aufstellung der durchgeführten Arbeiten der beiden Gemeindearbeiter
vorgelegt. Unter der Annahme, dass Straßenarbeit, Winterdienst,
Kanalarbeit, Wasserdienst, Mülldienst, Bauhof, Straßenbeleuchtung und
Schilift Tätigkeiten sind, die zur Gänze die Gewährung der in
Frage stehenden Zulagen rechtfertigen, und die Arbeit im Freibad zu 1/3 solche
Tätigkeiten umfasse, sei - nach Auswertung dieser Aufstellung - davon
auszugehen, dass in etwa 2/3 der Tätigkeit unter erschwerten Bedingungen
verrichtet würden. Unrichtige rechtliche Beurteilung sei gegeben, da sich
die für die Sachbezugsbewertung angewandte Verordnung auf das gesamte
Bundesgebiet beziehe und nicht zwischen den einzelnen Gebieten innerhalb
Österreichs differiere. Auf Grund der Marktsituation hätte die
Behörde von anderen Bewertungen ausgehen müssen, die Verordnung wurde
somit denkunmöglich angewandt. Da bezüglich der SEG-Zulagen
festgestellt wurde, dass diese pauschal und nicht stündlich ausbezalht
wurden, hätte die Behörde lediglich prüfen müssen, ob
bezogen auf die gesamte Arbeitszeit der fraglichen Arbeitnehmer die Arbeiten
überwiegen, die eine Zulage rechtfertigen. Offenbar ausgehend von einer
unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurden die Zulagen nur für ein Drittel
der Gesamtarbeitszeit gewährt.
In weiterer Folge wurden vom Finanzamt durch einen
Lokalaugenschein und Befragung der beteiligten Personen weitere
Sachverhaltsermittlungen vorgenommen und hiebei insbesondere in Zusammenhang mit
dem Wohnungssachbezug folgende Feststellungen getroffen:
Der Mietvertrag aus dem Jahr 1979 ist nach wie vor
gültig, nach Ausweitung des Mietverhältnisses auf weitere Räume
erging ein Nachtrag mit der Nutzungsentgeltanpassung. Im Fall der Pensionierung
des Gemeindesekretärs sollte das Mietverhältnis weiter bestehen, bei
Beendigung des Dienstverhältnisses hingegen die Räumung der Wohnung
erfolgen. Baujahr des Hauses ist ca. 1900. Noch vor Beginn des
Mietverhältnisses mit Herrn Leutgeb wurde das Dach erneuert. 1978/79
erfolgte ein Austausch der Innentüren sowie weitere kleine Umbauarbeiten.
Bis ca. 1990 erfolgte die Beheizung der Räume durch Kokszentralheizung,
danach wurde auf Gas umgestellt. Im Zuge der Vermietung an den
Gemeindesekretär wurde durch den Hauseigentümer ein
Heißwasserboiler installiert und die Fenster ausgetauscht. Nach einem
Kellerbrand 1990 wurde die Außenfassade auf Kosten des
Hauseigentümers erneuert. Außerdem wurden in den Jahren 1990 bis 1993
auf Kosten des Eigentümers noch folgende Sanierungen durchgeführt:
Ausmalen der Stiegenhäuser, im Eingangsbereich und Zwischenparterre
Verlegung von Bodenfliesen. In der Wohnung selbst wurden vom Mieter und auf
dessen Kosten die Böden erneuert und die Malerarbeiten bzw. die Tapezierung
laufend durchgeführt. Die Elektroinstallationen befinden sich auf einem
Standard etwa aus dem Jahr 1978. Dem Mieter steht auch eine Gartenbenützung
(50 m²) zu. Weitere zwei Wohnungen im selben Gebäude sind an
Nichtgemeindemitglieder vermietet, eine davon mit 112 m² seit 1997 um
2.500 S.
Zur Nachversteuerung der Schmutz-, Erschwernis-,
Gefahrenzulagen wurde nach einem Gespräch mit den betroffenen Arbeitnehmern
festgestellt, dass die durchgeführten Arbeiten eine Kürzung der
Nachversteuerung auf ein Drittel des gesamten Zulagenbetrages rechtfertigen.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens wurde der
Berufungswerberin mittels Vorhalt mitgeteilt, dass auf Grund dieser
Feststellungen von der Nachversteuerung eines Sachbezuges nicht abgegangen
werden könne, insbesondere da eine etwa gleich große Wohnung im
selben Haus um 2.500 S vermietet wurde. Die Nachversteuerung der Zulagen
könne im Sinn der nachträglichen Feststellungen vermindert werden. In
Beantwortung dieses Vorhalts verwies die Berufungswerberin neuerlich darauf,
dass der Mietpreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ortsüblich gewesen
sei und dies anerkannt werden müsse. Mit der Nachversteuerung der Zulagen
in der geänderten Form sei sie einverstanden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Sachbezug Wohnungsüberlassung:
Gemäß
§ 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen
Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen
der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG
zufließen. Solche geldwerten Vorteile (Wohnung, Heizung etc.) sind nach
§ 15 Abs. 2 leg.cit. mit den übliche Mittelpreisen des
Verbrauchsortes anzusetzen.
Als üblicher Mittelpreis im Sinn der zitierten
Gesetzesbestimmung ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes
jener Betrag anzunehmen, den der Steuerpflichtige hätte aufwenden
müssen, um sich die geldwerten Güter am Verbrauchsort im freien
Verkehr zu verschaffen (z.B. VwGH 19.9.1995, 91/14/0240).
Zu § 15 Abs. 2 EStG 1988 erging auch eine
Verordnung des BM für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung
bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, verlautbart im BGBl
642/1992, die in dieser Form noch im gesamten Berufungszeitraum gültig ist.
In deren § 2 wird der Wert des Wohnraums geregelt, den der Arbeitgeber
seinen Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellt. In
dieser Bestimmung ist der Quadratmeterpreis jeweils für Dienstwohnungen
für Hausbesorger und Portiere, für andere Dienstwohnungen und für
Wohnungen in Eigenheimen und Einfamilienhäusern gestaffelt nach dem Baujahr
des Objekts angeführt. Im Fall einer Generalsanierung gilt das Kalenderjahr
des Abschlusses der Sanierung als Baujahr. Für Baujahre bis 1949 ist ab dem
Jahr 1993 für Dienstwohnungen ein Quadratmeterpreis von 16 S
festgesetzt.
Der eingangs in der Berufung getroffene Hinweis, dass es
sich bei der strittigen Wohnung um keine "Dienstwohnung" handle, ist insofern
unerheblich, da jede unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer
Wohnung durch den Dienstgeber und nicht nur die einer "Dienstwohnung" einen
Sachbezug darstellen kann. Der Zusammenhang der Wohnungsvergabe mit dem
Dienstverhältnis zeigt sich schon darin, dass die Wohnung laut Mietvertrag
nicht bei Pensionierung, jedoch bei Lösung des Dienstverhältnisses zu
räumen ist.
Zu den weiteren Einwendungen der Berufungswerberin, dass
eine verbilligte Wohnungsüberlassung gar nicht vorliege, da die Miete
für die Wohnung den ortsüblichen Mittelpreisen entspreche und aus
diesem Grund die Sachbezugsverordnung des BM für Finanzen zu Unrecht zur
Anwendung gekommen sei, wird bemerkt:
Die Berufungswerberin begründet ihre Ansicht im
Wesentlichen damit, dass der Mietpreis bei Übergabe der Wohnung (1979)
ortsüblich war, da die Wohnung in einem sehr schlechten Zustand war, der
Mieter selbst zahlreiche Verbesserungen durchführen musste und eine andere
Partei für eine 112 m² große Wohnung im selben Haus bis zu
ihrem Auszug im Jahr 1981 nur 300 S Miete bezahlte. Dies mag dahingestellt
bleiben, fest steht jedoch, dass der Gemeindesekretär auch noch zu Beginn
des Prüfungszeitraumes (1995) für die damals 79 m²
große Wohnung einen Mietzins von nur 250 S wie zu Beginn seines
Mietverhältnisses entrichtet hat, ohne dass jemals eine Indexanpassung
erfolgt ist. Ausschlaggebend für die Ermittlung eines allfälligen
geldwerten Vorteils ist der Wert der Zuwendung in der jeweiligen
Besteuerungsperiode. Bedenkt man, dass in den davorliegenden Jahren wesentliche
Sanierungsarbeiten auf Kosten des Hauseigentümers vorgenommen wurden, dann
sind die Argumente in der Berufung jedenfalls für diesen Zeitraum verfehlt.
Eine Erhöhung des Mietzinses auf 990 S erfolgte
erstmals während des Jahres 1995 nach Vergrößerung der
angemieteten Fläche um weitere Räume. Dass auch dieser Mietzins nicht
als ortsüblich bezeichnet werdern kann, zeigt sich insbesondere darin, dass
im selben Haus eine etwa gleich große Wohnung im Jahr 1997 um 2.500 S
monatlich vermietet wurde. Bei dieser Sachlage kommt auch der unabhängige
Finanzsenat zu dem Schluss, dass ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis durch
verbilligte Vergabe der Wohnung vorgelegen ist.
Wenn nun der Prüfer den Wert der Wohnung mit dem
niedrigsten für Dienstwohnungen in der Sachbezugsverordnung
angeführten Quadratmeterpreis beziffert hat, so wurde damit ein Wert
angesetzt, der immer noch deutlich unter dem von diesem anderen Mieter
geforderten Preis liegt. Damit entbehrt jedoch die Argumentation der
Berufungswerberin, dass sie durch die Anwendung der Sachbezugsverordnung einen
Nachteil erleide, da diese zu wenig zwischen den einzelnen Gebieten
differenziere, jeder Grundlage.
Dem Berufungsbegehren konnte daher in diesem Punkt nicht
gefolgt werden.
2. Nachversteuerung der Schmutz-, Erschwernis-,
Gefahrenzulagen:
Gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 sind
unter anderem Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen unter bestimmten
Voraussetzungen steuerfrei. Nach Absatz 5 dieser Gesetzesstelle sind unter
derartigen Zulagen jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem
Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden
Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die 1. in erheblichem
Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner
Kleidung bewirken, oder 2. im Vergleich zu den allgemein üblichen
Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen, oder 3.
infolge der schädlichen Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen
oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen,
Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge Sturz- oder
einer anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben,
Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen.
Diese Begünstigung setzt unter anderem voraus, dass
der Arbeitnehmer tatsächlich Arbeiten verrichtet, die überwiegend
unter Umständen erfolgen, die diese Voraussetzungen erfüllen. Dies
erfordert nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der
Behörde nachgewiesen wird, um welche Arbeiten es sich im einzelnen
gehandelt hat und wann sie geleistet wurden (z.B. VwGH 18.12.1996, 94/15/0156,
und die dort zitierte Vorjudikatur).
Seitens der Berufungswerberin konnte weder während der
Prüfung noch während des gesamten Berufungsverfahrens der
erforderliche Nachweis erbracht werden, dass die beiden betroffenen Arbeiter im
Berufungszeitraum überwiegend - mehr als die Hälfte der gesamten
Arbeitszeit - mit derartigen Arbeiten betraut waren. Die beiden Arbeiter
erhielten während des gesamten Zeitraumes 12 x jährlich eine pauschale
Zulage von 987 S, wobei nach den Ausführungen in der Berufung dieser
Betrag auf Grund von Erfahrungswerten nach früheren Aufzeichnungen
ermittelt wurde. Detaillierte Aufzeichnungen aus dem Prüfungszeitraum lagen
nicht vor. Im Vorlageantrag wurde lediglich eine Aufstellung über die von
den Gemeindearbeitern bedienten Arbeitsbereiche, die die Voraussetzungen
erfüllen könnten, und die jeweils hiefür aufgewendeten
Gesamtstunden vorgelegt - einen genauen Tätigkeitsnachweis mit der
Möglichkeit, die damit verbundenen allfälligen Verschmutzugen,
Erschwernisse oder Gefahren zeitlich einschätzen zu können, bietet
auch diese Aufstellung nicht.
Der unabhängige Finanzsenat teilt jedoch die Ansicht
des Finanzamtes, dass grundsätzlich eine Berechtigung zumindest
stundenweiser Zahlungen von Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen gegeben
ist und schließt sich diesbezüglich der nach Durchführung
neuerlicher Erhebungen vorgenommenen Schätzung an, dass die Steuerfreiheit
der Zulagen zu zwei Drittel berechtigt war.
Zur Nachverrechnung gelangt daher nur ein Drittel der
gesamten im Prüfungszeitraum steuerfrei belassenen Zulagen. Die
Nachversteuerung errechnet sich folgendermaßen:
Gesamtsumme der Zulagen 71.064 S, davon 1/3 =
23.688 S
Davon 22% Lohnsteuer = 5.211 S; im Erstbescheid wurden
7.817 S errechnet, die Differenz beträgt daher 2.608 S.
Die Lohnsteuerfehlberechnungen laut Erstbescheid betrugen
13.601 S, abzüglich 2.608 S ergibt dies
Lohnsteuerfehlberechnungen laut Berufungsentscheidung von 10.993 S.
Der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen erfährt mit 620 S keine Änderung gegenüber
dem Erstbescheid.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 9.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992
- § 68 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0031-L/04
- Stammnummer
- 16312
- Gültig
- 09.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF