Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0129-F/02
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen an Bedienstete des Bauhofes und der Straßenmeisterei (Totengräber, Lenker von Müllwagen, Straßenkehrmaschinen und anderen Arbeitsmaschinen)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0129-F/02vom 18.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (hier an Bedienstete des Bauhofes und der Straßenmeisterei) können dann gemäß § 68 Abs. 5 EStG 1988 steuerfrei behandelt werden, wenn die Arbeiten überwiegend mit einer Verschmutzung, Erschwernis und Gefährdung verbunden sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der S D, vertreten durch
Dr. Klemens Böhler gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid des
Finanzamtes Feldkirch vom 26. August 1988 betreffend Lohnsteuer
für den Zeitraum 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 1997
vom 26. August 1988
entschieden: Der
Berufung wird stattgegeben. Der nachzufordernde Lohnsteuerbetrag wird mit
6.853,00 S (d.s. 498,03 €) festgesetzt. Die
Fälligkeit dieser Abgabe erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Anlässlich
der bei der Berufungsführerin am 2. Juli 1998 abgeschlossenen
Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum vom 1. Jänner 1993
bis 31. Dezember 1997 stellte die Prüferin ua. fest, dass die
Berufungswerberin den Gemeindebediensteten HM, AW, AI, PL, HM und PN Schmutz-,
Erschwernis- und Gefahrenzulagen steuerfrei ausbezahlt hatte. Die Prüferin
vertrat die Auffassung, dass die für die steuerfreie Behandlung dieser
Zulagen erforderlichen Voraussetzungen im Sinne des
§ 68 EStG 1988 nicht vorliegen (im speziellen die
materiellrechtliche Voraussetzung) bzw., dass nur Teile der gewährten
Zulagen steuerfrei belassen werden können und stellte die Lohnsteuer, die
die Berufungswerberin davon einzubehalten gehabt hätte mit
204.157,00 S fest. Das Finanzamt schrieb diesen Betrag zusammen mit einem
anderen Betrag, der nicht Gegenstand der Berufung ist, mit Haftungs- und
Abgabenbescheid vom 26. August 1998 zur Zahlung vor.
In der gegen den Haftungs- und
Abgabenbescheid gerichteten Berufung brachte die Berufungswerberin im
Wesentlichen Folgendes vor: Die Zulagen seien auf Grund der
Zulagenordnung für die Gemeindeangestellten in handwerklicher Verwendung
gewährt worden. Die Vorgehensweise der Lohnsteuerprüferin
verstoße gegen Treu und Glauben, da die Zulagenordnung mit der
Finanzbehörde abgesprochen worden sei und anlässlich der letzten
Lohnsteuerprüfung, bei welcher dieselbe Lohnsteuerprüferin mitgewirkt
habe, die Zulagen weder beanstandet noch in Frage gestellt worden seien. Die
Kürzung der Schmutzzulage von 20 auf 10 Prozent einerseits sei ohne
schlüssige Begründung erfolgt und die Nachversteuerung der Zulagen
andererseits sei lediglich mit dem allgemeinen Hinweis auf einen
branchenüblichen Vergleich durch die Finanzbehörde erfolgt. Der
Versuch Sachverhaltserläuterungen vorzubringen, sei von der
Lohnsteuerprüferin mit dem Hinweis, "da ist sowieso nichts zu
machen" abgetan worden. Es lägen genau geführte
Stundenaufzeichnungen der betroffenen Mitarbeiter vor, aus welchen hervorgehe,
um welche Arbeiten es sich im einzelnen gehandelt habe und wann sie geleistet
worden seien. Eine Einsicht in die Stundenaufzeichnungen der Mitarbeiter sei
seitens der Lohnsteuerprüferin auch nicht erfolgt. Bezüglich
der Totengräber sei zu sagen, dass vier Friedhöfe unterhalten
würden. Da für alle Friedhöfe nur ein Friedhofsbagger zur
Verfügung stehe, seien die Gräber überwiegend manuell ausgehoben
worden. Die Verwendung der Kraftfahrer im Müllbereich erschöpfe
sich nicht im Lenken des Fahrzeuges. Die Fahrer seien auf Grund von
Personalkürzungen angehalten, bei der Müllladetätigkeit
mitzuwirken. Vor allem im städtischen Bereich nehme die Ladetätigkeit
einen erheblichen Teil der Gesamtarbeitszeit ein. Außerdem sei der Fahrer
auch mit dem Reinigen des Müllautos beschäftigt. Der gesamte
Arbeitsverlauf führe zwangsläufig zu einer Verschmutzung der Kleidung.
Darüber hinaus würden diese Arbeiten unter Bedingungen geleistet, die
im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeiten eine außerordentliche
Erschwernis darstellten. Die Erschwernis liege darin, dass der Fahrer
ständig dem Gestank des Mülls (besonders des Biomülls) und dem
Lärm der Pressmaschinen ausgesetzt sei. Außerdem müsse dabei
auch noch auf das laufende Verkehrsgeschehen geachtet werden. Der Einfachheit
halber sei die Gefahrenskomponente mit der Erschwerniszulage abgegolten
worden. Die Kehrmaschinenfahrer seien mit der Spülung von
Regenschächten beschäftigt. Diese Arbeiten seien mit einem Saugrohr
und einem Wasserschlauch zu verrichten. Das Öffnen und Schließen der
Schächte sowie die Grobreinigung und das Einführen des Saugrohres
erfolge manuell. Dabei komme es zu einer erheblichen Verschmutzung der Kleider.
Oftmals müßten auf Straßen Ölbindemittel gestreut werden.
Auch diese Arbeiten erfolgten - ohne vorherige Gefahrenabsicherung - manuell.
Der Dienstnehmer sei während dieser Tätigkeit einer erhöhten
Gefährdung im Straßenverkehr ausgesetzt. Schließlich nehme die
Reinigung der Kehrmaschine einen beachtlichen Teil der Arbeit in Anspruch.
Gesamthaft gesehen nehme die Lenkzeit der Kehrmaschine etwa ein Drittel der
gesamten Arbeitszeit ein. Bei den Fahrern von Teerfahrzeugen sei die Lenkzeit
gegenüber der Zeit mit Belagsarbeiten untergeordnet. Hinzu kommt, dass das
Reinigen dieser Fahrzeuge zu einer Verschmutzung der Arbeitskleidung führe.
Die Belagsarbeiten seien auch im besonderen Maße
gesundheitsgefährdend. Eine besondere Beurteilung verdienten die Fahrer des
Mähwerks. Während ein Bediensteter das Fahrzeug chauffiere, bediene
ein Kollege das Mähwerk. Beide Arbeitsvorgänge setzten absolute
Präzision und routinemäßiges Zusammenspiel voraus. Geschnitten
würden Straßeneinfriedungen und Straßenbankette, weshalb bei
dieser Tätigkeit gleichzeitig auch auf das Verkehrsgeschehen geachtet
werden müsse. Auch Drainagen würden auf diese Weise gesäubert.
Der Einfachheit halber seien auch hier die Gefahrenmomente mit der Schmutzzulage
abgegolten worden. Alle als Kraftfahrer bezeichneten Mitarbeiter seien
keine Kraftfahrer (überwiegend oder ausschließlich mit dem Lenken
eines Fahrzeuges beschäftigt), sondern führten unter Zuhilfenahme von
verschiedenen Arbeitsfahrzeugen und fahrbaren Arbeitsmaschinen verschiedene
Tätigkeiten aus. In diesem Zusammenhang werde auf die Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes vom 5.10.1993, 93/14/0101, verwiesen, wonach für
das Lenken überlanger Fahrzeuge wegen der damit verbundenen
außerordentlichen Erschwernis beim Lenken und Betreuen der Fahrzeuge eine
steuerfreie Zulage anerkannt werde. Der Verwaltungsgerichtshof verweise in
seiner Begründung auf die besondere nervliche und körperliche
Anstrengung, die das Chauffieren dieser Fahrzeuge den Fahrern abverlange. Es
gebe daher keine Zweifel, dass diese Erschwernisse auch beim Lenken und Betreuen
von Müll-, Teer- und Kehrfahrzeugen gegeben seien. Manuelle
Tätigkeiten wechselten sich mit Lenkertätigkeiten ab. Es würden
aber die manuellen Tätigkeiten, die eine Schmutz-, Erschwernis- und
Gefahrenzulage rechtfertigten, überwiegen. Da die Voraussetzungen für
die steuerfreie Behandlung der Zulagen vorlägen, werde die Erlassung eines
neuen Haftungs- und Abgabenbescheides beantragt.
Nach Ergehen einer abweislichen
Berufungsvorentscheidung beantragte die Berufungswerberin die Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Im Rahmen eines
Vorhalteverfahrens wurde die Berufungswerberin von der Abgabenbehörde
zweiter Instanz ersucht, nachdem der Finanzverwaltung eine Absprache betreffend
die Zulagenordnung nicht bekannt war, eine Abschrift des Besprechungsprotokolls
vorzulegen, bekannt zu geben in welchem zeitlichen Umfang die Arbeiter mit dem
Öffnen und Schließen der Gräber beschäftigt waren und - da
aus den Stundenaufzeichnungen im einzelnen nicht ersichtlich ist, welche
konkreten Tätigkeiten die übrigen Arbeiter geleistet haben -
auszuführen, welche zulagenwürdigen Tätigkeiten diese verrichtet
haben und welcher Zeitaufwand dafür zu veranschlagen ist.
In Beantwortung dieses
Vorhaltes führte die Berufungswerberin Folgendes aus: Der
Zulagenkatalog basiere auf verbindlichen Absprachen mit Vertretern der
Vorarlberger Gebietskrankenkasse und Vertretern der Finanzbehörden.
Protokolle oder schriftliche Vermerke seien leider nicht zugänglich. Eine
Absprache sei aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
Die Stundenangaben (zwei, vier und acht Stunden) in den Aufzeichnungen der
Arbeiter, die mit dem Öffnen und Schließen der Gräber
beschäftigt gewesen seien, seien auf das tatsächliche Verrichten von
Arbeiten im Sinne des § 68 EStG 1988 bezogen. Sowohl beim
Öffnen und Schließen der Gräber überwiegten jene
Umstände, die im erheblichen Maße zwangsläufig zu einer
Verschmutzung und auch zu einer Erschwernis führten. Bezüglich des
Müllwagenfahrers und der anderen Arbeiter sei zu sagen, dass deren
Stundenaufzeichnungen einen deutlichen Rückschluss auf die die steuerliche
Begünstigung rechtfertigenden Kriterien zuließen. Der Einfachheit
halber seien allerdings in den Stundenaufzeichnungen jene Arbeiten, die nach
ihrer Praxis und rechtlichen Beurteilung die Steuerbegünstigung
rechtfertigten, undifferenziert dargestellt worden. Die Arbeiter seien
überwiegend mit Arbeiten betraut gewesen, die eine steuerliche
Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen rechtfertigen.
Unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.4.1998,
97/13/0163, führte die Berufungswerberin dazu ergänzend aus, dass es
nicht nur darauf ankomme, ob die Arbeiten, für welche eine Schmutzzulage
gewährt werde, überwiegend mit einer erheblichen Verschmutzung
verbunden seien, sondern ob alle zu leistenden Arbeiten überwiegend unter
Umständen erfolgten, die im erheblichen Maß eine Verschmutzung des
Arbeitnehmers und seiner Kleider zwangsläufig
bewirkten. Außerdem sei der von der Finanzbehörde angestellte
Branchenvergleich (der im Übrigen unbenannt geblieben sei) völlig
untauglich. Während in privatwirtschaftlich verwandten Branchen ein
hochtechnisierter Maschinenstandard den Personaleinsatz reduziere, sei im
öffentlichen Bereich eindeutig ein umgekehrtes Bild erkennbar.
Nachdem aus dem Lohnsteuerakt
nicht ersichtlich ist, ob für die Nachversteuerung der Zulagen die jeweils
tatsächlichen Verhältnisse vor Ort festgestellt worden sind oder
nicht, hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Lohnsteuerprüferin
zur Klärung dieser Frage (mehrmals) eingeladen. Die Lohnsteuerprüferin
ist den Einladungen jedoch nicht nachgekommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die von den
Gemeindearbeitern zu leistenden Arbeiten überwiegend (da die Zulagen
stundenweise ausbezahlt worden sind, ist das Überwiegen auf die
stündliche Arbeitszeit abzustellen) unter bestimmten Umständen,
nämlich Verschmutzung, außerordentliche Erschwernis und
Gefährdung, erfolgt sind.
Eingangs ist festzuhalten, dass
den Vertretern der Finanzämter Feldkirch und Bregenz eine Absprache mit der
Berufungswerberin betreffend die Zulagenordnung für die
Gemeindeangestellten in handwerklicher Verwendung nicht bekannt ist. Es ist
lediglich eine Absprache betreffend die steuerliche Behandlung von Erschwernis-
und Gefahrenzulagen, die dem Personal der städtischen Sicherheitswache, den
Ärzten und dem Pflegepersonal des Krankenhauses Dornbirn gewährt
werden, bekannt und aktenkundig.
Gemäß
§ 68 Abs. 1 und Abs. 5 EStG 1988 sind
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen unter bestimmten Voraussetzungen
steuerfrei. Als solche Zulagen sind jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen,
die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden
Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichem
Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner
Kleidung bewirken oder im Vergleich zu den allgemein üblichen
Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen oder
infolge der schädlichen Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen
oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen,
Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz-
oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit
oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich
bringen.
1.
Totengräber:
HM und AW
waren als Totengräber beschäftigt. Das Finanzamt hat für den
strittigen Zeitraum zwar das Vorliegen jener Voraussetzungen bejaht, an die
§ 68 EStG 1988 die begünstigte Besteuerung von Zulagen
knüpft, hat aber in weiterer Folge die Schmutzzulage nur in Höhe von
10 Prozent steuerfrei belassen, mit dem Hinweis, dass die meisten
Graböffnungen mit einem speziellen Kleinbagger vorgenommen worden
seien.
Aus den Stundenaufzeichnungen
der Gemeindearbeiter ist ersichtlich, dass durchschnittlich pro Tag ein
Begräbnis und an einzelnen Tagen im Monat zwei Begräbnisse
stattgefunden haben. Obwohl angesichts der Anzahl der Begräbnisse pro Tag
(maximal zwei) angenommen werden kann, dass das Öffnen der Gräber
tatsächlich mit dem Kleinbagger durchgeführt worden ist, ist auch zu
berücksichtigen, dass sich die Tätigkeit eines Totengräbers nicht
im Öffnen des jeweiligen Grabes erschöpft. Weitere erforderliche
Tätigkeiten, wie Auf- und Abbau der Verschalung der Graböffnungen,
Schließen der Gräber, Verdichten der Graberde und Aufschüttung
der Grabhügel (diese Tätigkeiten müssen jedenfalls manuell
ausgeführt werden) lassen, nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter
Instanz, die Gewährung einer steuerfreien Schmutzzulage in Höhe von
20 Prozent jedenfalls als gerechtfertigt erscheinen.
2.
Müllwagenfahrer:
AI war im strittigen Zeitraum
als Müllwagenfahrer beschäftigt. Die Abgabenbehörde zweiter
Instanz schenkt dem Vorbringen der Berufungswerberin Glauben, dass sich die
Verwendung des Kraftfahrers im Müllbereich nicht im Lenken des Fahrzeuges
erschöpft; der Fahrer ist angehalten bei der Müllladetätigkeit
mitzuwirken, und ist auch für die Reinigung des Müllautos
zuständig. Außerdem bringt die Berufungswerberin überzeugend
vor, dass die Tätigkeit durch den Gestank des Mülls und dem Lärm
der Pressmaschine erheblich erschwert wird und dass der Arbeiter bei der
Ladetätigkeit auf öffentlichen Straßen durch das laufende
Verkehrsgeschehen gefährdet ist. Angesichts dieses Vorbringens der
Berufungswerberin gelangt die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Auffassung, dass die Tätigkeiten insgesamt den begünstigten Arbeiten
nach § 68 Abs. 5 EStG 1988 zuzuordnen sind (vgl.
dazu auch VwGH 22.4.1998, 97/13/0163).
3.
Kehrmaschinenfahrer, Plugfahrer, Fräsenfahrer,
Straßenkehrer:
PL, HM und PN waren laut den
Stundenaufzeichnungen der strittigen Jahre und laut dem Vorbringen der
Berufungswerberin - unter zeitweiser Zuhilfenahme maschineller
Arbeitsmittel - mit dem Reinigen von öffentlichen Straßen, Wegen
und Plätzen, der Verrichtung von Winterdienst (Salz und Splitt streuen,
pflugen usw.), der Reinigung von Regenschächten, Durchführung von
Belagsarbeiten, dem Mähen von Straßenbanketten und
Straßeneinfriedungen, Säuberung von Gräben und der Wartung der
Arbeitsmittel (zB Durchführen von Ölwechseln) beschäftigt. Nach
Auffassung der Abgabenbehörde zweiter Instanz sind diese Tätigkeiten,
die von der Berufungswerberin anschaulich dargestellt worden sind, durchaus mit
einer erheblichen Verschmutzung, Gefährdung und einer
außerordentlichen Erschwernis verbunden. Auch das Überwiegen dieser
Umstände erachtet die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gegenständlich als gegeben (vgl. dazu auch VwGH 16.2.1999, 96/08/0334;
VwGH 5.10.1993; 93/14/0101).
Aufgrund des ausführlichen
Tatsachenvorbringens der Berufungswerberin bejaht die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gegenständlich das Vorliegen der
Begünstigungsvoraussetzungen des
§ 68 EStG 1988.
Gesamthaft gesehen war daher
der Berufung stattzugeben.
Feldkirch,
18. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schmutz-Erschwernis- und GefahrenzulagenBauhofStraßenmeistereiTotengräberLenker von MüllwagenLenker von Straßenkehrmaschinen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0129-F/02
- Stammnummer
- 3210
- Gültig
- 18.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF