Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0235-F/06
SEG-Zulagen im Falle eines Lagermitarbeiters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0235-F/06vom 22.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, Adr, vom
25. Juli 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 6. Juli
2006 betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid
wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem am Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
In seiner Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2005
führte der Berufungswerber aus, seine Einkünfte ohne inländischen
Steuerabzug lägen bei 39.909,00 €, nicht aber - wie im Bescheid in
Ansatz gebracht - bei 43.269,78 €. Weiters sei bei Auszahlung einer
Pensionsabfindung ein Drittel steuerfrei.
In der Folge wurde eine
abweisende Berufungsvorentscheidung erlassen, die die beanstandeten Zahlen
erläuterte:
|
Pensionskassenauszahlung
|
19.354,13
€
(Anm.:
= 2/3 des ausbezahlten Betrages)
|
Bruttolohn
|
27.598,72
€
|
Sonderzahlungen
gem. § 67 EStG 1988
|
-
2.269,44 €
|
steuerfreie
Beträge gem. § 68 EStG 1988
|
-
1.413,63 €
|
ergibt
|
43.269,78
€
Daraufhin langte ein weiteres
Rechtsmittel, das als "2. Berufung" bezeichnet wurde, ein. Der Berufungswerber
erläuterte darin, der Lohnausweis seines vormaligen Schweizer Arbeitgebers
P AG sei nicht korrekt gewesen. Sein Bruttoeinkommen liege unter dem im
Lohnausweis angegebenen. Bei der Augustabrechnung 2005 handle es sich in
Wahrheit um die Juliabrechnung, da er im Juli aus der Firma P AG ausgetreten
sei. Er legte seinem Rechtsmittel einen Lohnausweis (Anm.: übereinstimmend
mit dem bereits im Akt aufliegenden) und Gehaltsabrechnungen für die Monate
Jänner 2005 bis Juni 2005 sowie August 2005 bei.
Seitens der Abgabenbehörde
I. Instanz wurde ein Ergänzungsersuchen an den Berufungswerber gerichtet.
Er möge seinen letzten Arbeitstag als Grenzgänger bzw. die Beendigung
seines Dienstverhältnisses bekanntgeben und darüber hinaus einen
berichtigten Jahreslohnausweis vorlegen. Außerdem wurde er ersucht, seine
in der "2. Berufung" enthaltenen Aussagen von seinem vormaligen Arbeitgeber
bestätigen zu lassen.
Er legte in der Folge ein
"Arbeitszeugnis" vor. Dieses dokumentierte, dass er vom 19.2.1996 bis 31.8.2005
in der P AG tätig gewesen sei und zwar bis Juli 2000 in der Dreherei als
CNC-Operateur (Fräser), anschließend bis August 2005 in der Abteilung
Einkauf und Logistik als Lagermitarbeiter. Als Lagerist habe er folgenden
Verantwortungsbereich gehabt:
Entladen
und Beladen der Transportfahrzeuge,
Entgegennahme,
Kontrolle, Einlagerung und Verbuchung des Rohmaterials,
Überprüfung
der Artikelbeschriftung resp. Ergänzung (Artikelnummer, Dimension,
Werkstoff)
Zusägen
des Rohmaterials,
Termingerechte
Belieferung des Rohmaterials an die entsprechenden Maschinen,
Ordnung
und Sauberkeit im Lager,
Getrennte
Rohmaterialabfallentsorgung
Entleeren
und Bereitstellen der Spänemulden für die Produktion,
Aushilfe
bei der Anodisierungsanlage.
Der
Berufungswerber habe stets freundlich, korrekt und im Interesse des Unternehmens
gearbeitet und das Arbeitsverhältnis aufgelöst, um eine neue
berufliche Herausforderung anzunehmen.
Weiters waren
der Eingabe "Monatsübersichten" für Juni, Juli und August 2005
beigelegt. Die Juniübersicht weist die Tagesstundensalden aus, für 1.
Juli ist verzeichnet "Gleitzeit Kompensation", von 4. Juli bis 31. August sind
"Ferien" ausgewiesen. Außerdem lagen Gehaltsübersichten und zwar
jeweils einzeln für die Monate Mai, Juni,
Juli und August 2005, bei.
Die "2.
Berufung" wurde als Vorlageantrag gewertet und dem Unabhängigen Finanzsenat
als Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt. Seitens der
Abgabenbehörde I. Instanz wurde eine begleitende Stellungnahme eingereicht:
Man sei im Erstbescheid davon ausgegangen, dass der Berufungswerber nach wie vor
CNC-Fräser sei. Nun stelle sich heraus, dass er bereits seit August 2000
als Lagerarbeiter beschäftigt war. Einem solchen stünden keine
steuerbegünstigten SEG-Zulagen zu.
Seitens der
Abgabenbehörde II. Instanz wurde ein Bedenkenvorhalt an den Berufungswerber
gerichtet:
"1)
Widersprüche:
Nach Einreichung
Ihres Vorlageantrages ("2. Berufung") übermittelten Sie dem Finanzamt
über Ersuchen Unterlagen. In diesen wird seitens Ihres vormaligen Schweizer
Arbeitgebers P AG,
A, ausgeführt, dass Sie von
19.2.1996 bis
31.8.2005
im Betrieb beschäftigt waren und
zwar bis Juli 2000 als Fräser, anschließend bis
August
2005
als Lagermitarbeiter.
Entgegen
Ihrem im Vorfeld geäußerten Vorbringen, im August 2005 nicht mehr
betriebszugehörig gewesen zu sein, lässt sich Solches aus den
Unterlagen nicht erkennen. Vielmehr geht aus den beigelegten
"Monatsübersichten" hervor, dass sie sich im Juli und August 05 in Ferien
befunden haben. Gehaltsabrechnungen scheinen sowohl für Juli, als auch
für August 05 auf.
Erklären
Sie daher bitte konkret, welche im angefochtenen Bescheid in Ansatz gebrachten
Beträge Ihrer Meinung nach nicht stimmen (zur diesbezüglichen
Darlegung des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung, das etwa die
Pensionskassenauszahlung in Höhe von zwei Dritteln des Auszahlungsbetrages
ausweist, haben Sie nicht Stellung genommen).
2)
Bedenken:
Im Weiteren hat das Finanzamt
aus dem seitens Ihres Arbeitgebers dokumentierten Umstand, dass Sie schon ab
August 2000 nicht mehr als
Fräser
,
sondern als
Lagerarbeiter
tätig waren geschlossen, dass die Gewährung begünstigter
SEG-Zulagen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zustand. Das bedeutet, dass die von
Ihnen eingebrachte Berufung zu einer steuerlichen Schlechterstellung als bisher
führen müßte.
Es
wird Ihnen die Gelegenheit gegeben, zu den dargestellten Umständen binnen
drei
Wochen
ab Zugehen dieses Schreibens
Stellung zu nehmen."
Der
Berufungswerber reichte hierauf eine Kündigungsbestätigung ein. Darin
ist dokumentiert, dass er das Anstellungsverhältnis zur Firma P AG per 31.
Mai 2005 kündigte. Letzter Arbeitstag sei unter Einhaltung der
dreimonatigen Kündigungsfrist und unter Berücksichtigung seines
Ferienguthabens der 30. Juni 2005.
Hiezu schrieb
der Berufungswerber, er verstehe nicht, weshalb noch eine Abrechnung für
Juli und August erstellt worden sei. Es müsse sich um eine Unkorrektheit
handeln. Er habe ja auch sein neues Dienstverhältnis bei der
inländischen Firma L Pulverbeschichtung GmbH schon am 4.7.2005 begonnen.
Zur Thematik
der SEG-Zulagen führte er aus: Als Lagerist sei er für das Zuschneiden
und die Lagerung von Metallträgern und Eisenteilen sowie für die
Entladung und Beladung von LKW´s zuständig gewesen. Die Teile seien
in einem Hochregallager gelagert worden. Er habe mit großen
Temperaturunterschieden und Verschmutzungen durch Stahlträger bzw.
Imprägniermittel zu tun gehabt. Die Be- und Entladungsarbeiten seien eine
große körperliche Belastung gewesen.
Er legte eine
Kopie aus dem Kollektivvertrag der metallverarbeitenden Industrie bei (Anm.:
österreichische Rechtslage, Stand 1.1.2008).
XIV.
ZULAGEN UND ZUSCHLÄGE Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage
1.
Schmutzzulage
Für
Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen
eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung des
Arbeitnehmers zwangsläufig bewirken, gebührt eine Schmutzzulage. Diese
beträgt pro Stunde mindestens € 0,428.
2.
Erschwerniszulage
Für
Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen
eine außerordentliche Erschwernis mit sich bringen, gebührt eine
Erschwerniszulage. Diese beträgt pro Stunde mindestens € 0,428.
3.
Gefahrenzulage
Für
Arbeiten, die infolge der schädlichen Einwirkungen von
gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder
Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder
Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr
zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder
körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen, gebührt
eine Gefahrenzulage. Diese beträgt pro Stunde mindestens € 0,428.
Seitens der
Referentin des Unabhängigen Finanzsenates wurde Kontakt mit der vormaligen
Arbeitgeberin P AG in A, Schweiz, aufgenommen. Der zuständige Angestellte
teilte ihr Folgendes mit:
Eine
innerbetriebliche Vereinbarung, wonach SEG-Zulagen an alle Arbeitnehmer bzw.
bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ausbezahlt werden, gibt es nicht. Derzeit
bekommen im ganzen Betrieb nur zwei Mitarbeiter solche Zulagen. Diese beiden
arbeiten in der Eloxieranlage. Sie verrichten Arbeiten, die ähnlich wie
Verchromen oder Verzinken geartet und mit einem hohen Verschmutzungsgrad sowie
Dämpfen und Gerüchen verbunden sind. Da er selbst erst Mitte 2006 in
den Betrieb eingetreten sei, könne er zum Berufungswerber speziell nichts
sagen. Generell umfasst die Lagerarbeit zum Teil auch das Zuschneiden von
Rohmaterial. Die Aluminium- und Stahlteile sind schwer und manchmal auch
ölig und fettig. Stahlkappenschuhe sind ohnehin obligatorisch. Allerdings
sind diese Arbeiten im Rahmen der Lagertätigkeit nicht überwiegend, da
gehört ja auch das Kontrollieren, Entsorgen, Ordnung halten etc. dazu
(Anm.: wie Ausführungen im Arbeitszeugnis).
Der befragte
Angestellte führte weiter aus: Was man in Österreich Kollektivvertrag
nennt, heißt in der Schweiz Gesamtarbeitsvertrag. In diesen ist die P AG
allerdings nicht eingetreten. Hier gibt es jeweils Einzelarbeitsverträge.
Es ist natürlich so, dass Arbeitnehmer bemüht sind, für sie
günstige Bedingungen auszuhandeln.
Zum Thema
Kündigung ist auszuführen, dass die Kündigungsfrist nach
Schweizer Obligationenrecht grundsätzlich drei Monate beträgt. Es gibt
Sonderfälle, zB beträgt sie innerhalb der Probefrist 7 Tage. Bei
spezieller Vereinbarung sind auch andere Fristen möglich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.)
Zahlen:
Es ist klarzustellen, dass der
Berufungswerber bei der in seiner Berufung aufgezeigten Einkünfteberechnung
(39.909,00 €) vom selben grundlegenden Zahlenmaterial ausgegangen ist wie
die Abgabenbehörde I. Instanz (27.598,72 € Bruttolohn + 19.354,13
€ Pensionskassenauszahlung 2/3). Jedoch ist der Berufungswerber bei seiner
in Eigenregie angestellten Berechnung nicht der gesetzeskonformen Reihenfolge
der Abzugsposten entsprechend vorgegangen bzw. hat er Zulagen pauschal in Abzug
gebracht. Bereits in der
Berufungsvorentscheidung wurde ihm
dieser Umstand anhand einer Darstellung der dem Bescheid zugrundeliegenden
Berechnung im Detail erläutert. Der Berufungswerber hat dies aber
offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen, da er in seinen späteren
Eingaben weiterhin Unverständnis für die Steuerberechnung erkennen
lässt. Selbst nachdem er im Bedenkenvorhalt der Abgabenbehörde II.
Instanz nochmals auf die Berufungsvorentscheidung hingewiesen wurde,
äußerte er sich hiezu nicht.
Addiert man die einzelnen
Monatsgehaltsabrechnungen der Schweizer Arbeitgeberin P AG (Jänner 2005 bis
August 2005) so erhält man einen Bruttobetrag von 44.323,65 SFr. Im
(mehrmals übereinstimmend eingereichten) Jahreslohnausweis sind 43.123 SFr.
ausgewiesen. Es besteht also annähernde Übereinstimmung zwischen der
Summe der Einzelnachweise und dem Gesamtjahresnachweis. Wenn der Berufungswerber
nun meint, die Lohnausweise stimmten nicht, ist ihm entgegenzuhalten:
Aus dem Gesamtvorbringen
lässt sich ein Unverständnis dafür erkennen, dass für Juli
und August 2005 Gehaltsabrechnungen vorliegen, zumal der Berufungswerber ja
seinen letzten Arbeitstag am 30. Juni 2005 gehabt habe. Aus der vorliegenden
Kündigungsbestätigung der P AG geht hervor, dass der Berufungswerber
mit Schreiben vom 16.5.2005 gekündigt hat, dass eine dreimonatige
Kündigungsfrist vorlag sowie ein Ferienguthaben bestand. Unter
Kündigungsfrist versteht man den
Zeitraum zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem tatsächlichen
Ende des Arbeitsverhältnisses. Der Berufungswerber hat seine Kündigung
im Mai 2005 (zum Monatsende) ausgesprochen, dh, dass bei einer dreimonatigen
Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis am 31.8.2005 enden musste. Das
Ferienguthaben, das auch in den bereits angesprochenen und im zweitinstanzlichen
Bedenkenvorhalt erwähnten Monatsübersichten dokumentiert ist, umfasste
die Monate Juli und August 2005. Es entspricht allgemeinen arbeitsrechtlichen
Bestimmungen, dass Gehalt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zusteht,
natürlich auch dann, wenn sich der betreffende Arbeitnehmer im Urlaub
befindet. Dass der Berufungswerber in seiner Urlaubszeit bereits im Inland ein
neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, fällt in seinen privaten
Dispositionsbereich.
Insofern sieht der
Unabhängige Finanzsenat keinen Anlass, an den von der P AG als vormaliger
Arbeitgeberin des Berufungswerbers ausgestellten Bestätigungen und
Unterlagen - die übrigens allesamt vom Berufungswerber selbst eingereicht
wurden - zu zweifeln. Vielmehr scheinen die wiederholt geäußerten
Bedenken des Berufungswerbers hinsichtlich der Richtigkeit des Zahlenmaterials
auf einem grundlegenden Missverständnis seinerseits zu beruhen.
2.)
SEG-Zulagen:
Gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-
Erschwernis- und Gefahrenzulagen bis zu 360 € monatlich steuerfrei.
Gemäß
§ 68 Abs. 5 leg. cit. sind unter Schmutz- Erschwernis- und
Gefahrenzulagen jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer
deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten
überwiegend unter Umständen erfolgen, die
In
erheblichem Ausmaß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers
und seiner Kleidung bewirken,
Im
Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine
außerordentliche Erschwernis darstellen, oder
Infolge
der schädlichen Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder
Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen,
Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz-
oder einer anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben,
Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich
bringen.
Die zitierte Bestimmung ist
nach der herrschenden Lehre so auszulegen, dass für eine begünstigte
Besteuerung von Schmutz- Erschwernis- und Gefahrenzulagen im Wesentlichen drei
Bedingungen gleichzeitig erfüllt
sein müssen. Liegt nur eine der nachstehend genannten Voraussetzungen nicht
vor, kommt die Begünstigung nicht in Betracht (Doralt,
Einkommensteuergesetz Kommentar, Band 3, WUV-Universitätsverlag, TZ 10 ff
zu § 68 EStG 1988; Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuerhandbuch, TZ 37 zu
§ 68 EStG 1988; Müller in ecolex 1995, S 833).
Die erste Voraussetzung ist
funktioneller Art. Aus dem im Gesetz
verwendeten Begriff "Zulagen und Zuschläge" ergibt sich, dass die
Voraussetzung für deren Steuerfreiheit nur dann erfüllt ist, wenn
diese Zulagen neben dem Grundlohn gewährt werden. Daraus ist zum einen
abzuleiten, dass Zulagen nicht auf Kosten einer unzulässigen Kürzung
des Grundlohnes gehen dürfen. Zum anderen bedeutet es, dass es
unzulässig wäre, Zulagen lediglich rechnerisch aus dem Grundlohn
herauszuschälen. Schon die Bedeutung des Begriffes "Zulagen und
Zuschläge", mit dem ein zusätzlicher Lohnbestandteil angesprochen
wird, macht deutlich, dass das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens einer
Tätigkeit, die etwa mit einer Verschmutzung des Arbeitgebers verbunden ist,
für sich allein noch nicht dazu führt, dass ein Teil des für
solche Arbeiten bezahlten Lohnes steuerfrei ist.
Die zweite Voraussetzung
für eine begünstigte Besteuerung von Zulagen ist
formeller Art. Anspruch auf
Steuerbegünstigung besteht nach dieser Voraussetzung nur, wenn die Zulagen
auf Grund von lohngestaltenden Vorschriften gezahlt werden. Die Bedingung ist
aber auch dann erfüllt, wenn die Zulagen zumindest innerbetrieblich allen
Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden.
Dies setzt den Abschluss einer Betriebsvereinbarung voraus, in der Einigung
über die zuschlagsvermittelnde Tätigkeit, deren Ausmaß und die
daraus resultierende Zulagenhöhe erzielt wurde.
Zusätzlich zu den beiden
erstgenannten Voraussetzungen ist für eine begünstigte Besteuerung von
Zulagen auch die Erfüllung einer dritten, der so genannten
materiellen Voraussetzung erforderlich.
Der Arbeitnehmer muss auch tatsächlich Tätigkeiten verrichten, die
nach ihrer Art und ihrem Ausmaß die gewährte Zulage dem Grunde und
der Höhe nach rechtfertigen. Um das Vorliegen dieser dritten Voraussetzung
prüfen zu können, ist die Kenntnis der Art und des Ausmaßes der
Dienstpflichten und der Arbeitsbedingungen eines Arbeitnehmers erforderlich.
Pauschalierte Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen können ebenfalls
begünstigt besteuert werden. Dafür müssen aber über eine
längere Zeit Aufzeichnungen geführt werden, aus denen sich die
tatsächlich geleisteten Stunden und die Tatsache, dass die Arbeit
überwiegend unter zuschlagswürdigen Umständen erfolgt,
ergeben.
Im Lohnausweis des
Berufungswerbers ist die Schmutz- Erschwernis- und Gefahrenzulage mit 3.200 SFr.
ausgewiesen. Auch in den monatlichen Gehaltsabrechnungen scheint die Position
"Schmutz-/Gefahrenvergütung" mit jeweils 400 SFr. auf, selbst für die
Monate Juli und August 2005, während derer sich der Berufungswerber, wie
oben erläutert, innerhalb laufender Kündigungsfrist in Ferien befunden
hat, naturgemäß also überhaupt keine schmutzige oder
gefährliche Arbeit im Betrieb P AG verrichtet haben kann.
Bei Durchsicht des Aktes
fällt überdies auf, dass die Verzeichnung von SEG-Zulagen erstmals im
Lohnausweis für das Jahr 2002 aufscheint. Dies erstaunt umso mehr, als der
Berufungswerber von 1996 bis Mitte 2000 als CNC-Fräser tätig war und
somit einer Beschäftigung nachging, die a priori eher als die
Lageristenarbeit für zulagenwürdige Umstände spricht. In
Zusammenschau mit den durchgeführten Ermittlungen erlaubt die Aktenlage den
Schluss, dass der Berufungswerber ab 2002 - er war inzwischen bereits als
Lagerist tätig - für ihn günstigere Lohnauszahlungsnachweise
ausgehandelt hat. Diese vermögen nach dem Ausgeführten die
Voraussetzung funktioneller Art nicht
mit der nötigen Überzeugungskraft zu beweisen.
Prüft man das Vorliegen
der Voraussetzung formeller Art, ist
festzustellen: Der Schweizer Gesamtarbeitsvertrag für die
metallverarbeitende Industrie kennt keine Auszahlung von Schmutz- Erschwernis-
und Gefahrenzulagen. Selbst wenn er sie kennen würde, stünde einer
grundsätzlichen Anerkennung entgegen, dass die Arbeitgeberin P AG dem
Gesamtarbeitsvertrag nicht beigetreten ist. Es existieren aber auch keine
innerbetrieblichen Vereinbarungen, wonach allen oder bestimmten Gruppen von
Arbeitnehmern die entsprechenden Zulagen zu gewähren sind. Dass diese im
Lohnausweis des Berufungswerbers ab 2002 aufscheinen, beruht also nicht auf
lohngestaltenden Vorschriften, sondern allein auf einer Sondervereinbarung
zwischen Berufungswerber und P AG. Die Voraussetzung formeller Art ist damit
nicht erfüllt.
Wenngleich die
Überprüfung der materiellen
Voraussetzung mangels Vorliegens beider anderen Voraussetzungen nun
entfallen könnte, wird hiezu ausgeführt: Die Ermittlungen haben
ergeben, dass der Berufungswerber im Streitjahr als Lagermitarbeiter teilweise
Arbeiten durchgeführt hat, die gefährlich oder schmutzig waren. Diese
Arbeiten haben jedoch nicht überwogen, was sich auch aus der
Stellenbeschreibung im vom Berufungswerber selbst eingereichten Arbeitszeugnis
ableiten lässt. Auf die Anforderung von über längere Zeit
geführten Aufzeichnungen, die zeitlich die Arbeiten unter
zulagenwürdigen Umständen dokumentieren würden, kann daher
verzichtet werden. Auch die unterschiedslose Auszahlung während zweier
voller Urlaubsmonate spricht dafür, dass tatsächlich keine
zulagenwürdigen Umstände im Sinne des § 68 EStG 1988 vorlagen.
Hieran ändert auch die Einreichung eines Auszuges aus dem
österreichischen Kollektivvertrag, der im Übrigen weitestgehend nur
den Text des § 68 Abs. 5 EStG 1988 wiedergibt, nichts.
Die Voraussetzungen für
die Bezahlung einer "Schmutz-/Gefahrenvergütung" lagen daher nicht vor.
Auch einem im Inland
tätigen Arbeitnehmer wäre unter den dargestellten Umständen die
Zubilligung steuerbegünstigter Schmutz- Erschwernis- und Gefahrenzulagen zu
versagen gewesen.
Die Einkünfte ohne
inländischen Steuerabzug errechnen sich daher
neu wie folgt:
|
Bruttolohn (44.323,65 SFr. x 0,64)
|
28.367,14
€
|
Pensionskasse 2/3
|
19.354,13
€
|
zusammen
|
47.721,27
€
|
- (minus) Sonderzahlungen § 67 EStG
|
-
2.269,44 €
|
- (minus) steuerfreie Zuschläge gemäß
§ 68 EStG ohne die bisher
berücksichtigten SEG-Zuschläge
|
-
258,01 €
|
ergibt
|
45.193,82
€
Hinsichtlich der weiteren
Berechnung wird auf das beiliegende Berechnungsblatt verwiesen.
Insgesamt war wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Feldkirch,
am 22. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schmutz-Erschwernis- und Gefahrenzulagenfunktionelle Voraussetzungformelle Voraussetzungmaterielle VoraussetzungGrenzgängerKollektivvertragGesamtarbeitsvertragSchweizEinzelvereinbarung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0235-F/06
- Stammnummer
- 35843
- Gültig
- 22.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF