Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vertreten durch GRUBER Wirtschaftstreuhand GmbH, Steuerberatungskanzlei, 3393 Matzleinsdorf (Zelking/Melk), Gassen 2, vom 14. September bzw. 6. Oktober 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs (FA 15), vertreten durch HR Dr. Wolfgang Bichler…
…handelt er jedenfalls schuldhaft (s. nochmals VwGH vom 25. Oktober 1989, 85/13/0067). Die Tatbestandsvoraussetzungen für den Ermessensgebrauch dem Grunde nach sind im Berufungsfall sohin gegeben. Kriterien für die Ermessensübung iSd. § 135 BAO hinsichtlich der Zuschlagshöhe sind insbesondere -- das Ausmaß der Fristüberschreitung; -- die Höhe…
(1) Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 befugt, die Steuer für die in § 3 und § 4 Z 2 bezeichneten Rechtsvorgänge, mit Ausnahme der Rechtsvorgänge im Sinne der § 3 Abs. 5 und § 15 Abs. 1 Z 9, als Bevollmächtigte eines…
(1) Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 befugt, die Steuer für die in § 3 und § 4 Z 2 bezeichneten Rechtsvorgänge, mit Ausnahme der Rechtsvorgänge im Sinne der § 3 Abs. 5 und § 15 Abs. 1 Z 9, als Bevollmächtigte eines…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Divitschek Sieder Sauer Rechtsanwälte GmbH, Raiffeisenstraße 3, 8530 Deutschlandsberg, vom 31. Juli 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 6. Juli 2009 betreffend Haftung gemäß § 9 in Verbindung mit § 80 BAO…
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr.Peter Dösinger, gegen den Haftungsbescheid gemäß § 9 iVm § 80 BAO des Finanzamtes Graz-Stadt vom 9. Dezember 2002 betreffend Abgabenschuldigkeiten der H. GmbH entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Haftung wird…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Intertreu Steuerberatungs- GmbH, 1130 Wien, Lainzer Straße 11/4,vom 2. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 28. Oktober 2004 betreffend Schenkungssteuer entschieden: Der Berufung wird…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb, vom 18. Februar 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes X vom 20. Jänner 2004 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs 4 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1999, 2000…
…Der Feststellungsbescheid vom 18.2.2009 erging erklärungsgemäß. Mit Bescheid vom 8.7.2009 hob das Finanzamt den Feststellungsbescheid mit Verweis auf die Begründung des gleichzeitig ergangenen Sachbescheides, jedoch ohne den Ermessensgebrauch zu begründen, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf. In der Begründung des Sachbescheides führte das…
…§ 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz zu erledigen. Zum Ermessensgebrauch bezüglich der Aufhebung wird darauf verwiesen, dass es den Anordnungen des Gesetzgebers über ein zweitinstanzliches Verfahrens zuwiderliefe, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu…
…Hinweis auf die oa Feststellungen 2.) und 3.) wurde der Bescheid betreffend Einkommensteuer 1993 wiederaufgenommen (Tz 20 des BP Berichtes). Der Ermessensgebrauch wurde damit begründet, dass die Wiederaufnahme unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung erfolgt sei…
…§ 151 Abs. 3 BAO über das Ergebnis der Prüfung der Aufzeichnungen beim Bw. wurde in der Tz. 25 der Ermessensgebrauch begründet. Im Zuge der Betriebsprüfung sind zahlreiche Tatsachen neu hervorgekommen; vor allem im Bereich der Leistungsvereinbarungen zwischen dem Bw. und seiner Gattin. Diese wurden auch…
…des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO erforderlich machen": | Abgabenart | Zeitraum | Hinweis auf Tz | Einkommensteuer | 1995 - 2001 | 30 - 45 Der Ermessensgebrauch wurde unter Tz 76 wie folgt begründet: "Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gemäß § 303 Abs. 4 und Abs…
…geforderte Betrag rasch zur Einzahlung gebracht wurde, sodass auch hinsichtlich der Einbringung keinerlei Erschwernis durch den Bf. erfolgte. Aufgrund dieser Erwägungen hält es der UFS für einen richtigen Ermessensgebrauch, einen Verspätungszuschlag im Ausmaß nur der Hälfte des höchstmöglichen Betrages zu verhängen, somit 5 % des Abgabenbetrages…
…Betriebsausgabe sein könne, sei die Bildung einer Rückstellung nicht zulässig. Das FA begründete den Ermessensgebrauch bei der Bescheidaufhebung damit, dass dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) eingeräumt werde. Der Bw. erhob dagegen mit…
…19, 20, 21 | Einkommensteuer | 1998 - 1999 | 17, 18, 19, 20, 21 Zum Ermessensgebrauch enthält der Prüfungsbericht unter Tz 40 folgende Begründung: "Die Wiederaufnahme erfolgte gemäß "§ 303 Abs. 4 und Abs. 1 lit. a BAO unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenrechtlichen…
…getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO erforderlich machen: | Abgabenart | Zeitraum | Hinweis auf Tz | Einkommensteuer | 1997 - 1999 | 14-16 Der Ermessensgebrauch wurde unter Tz. 39 wie folgt begründet: "Die Wiederaufnahme erfolgte gemäß § 303 Abs. 4…
…Bescheid zu ersehen." Im Betriebsprüfungsbericht vom 9.4.2003 wird die Wiederaufnahme des Verfahrens unter Tz 22 auf die o.a. Feststellungen (Firmenwertabschreibung, Personalaufwand) gestützt. Zum Ermessensgebrauch enthält Tz 23 folgende Begründung: "Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gemäß § 303 Abs. 4 und Abs. 1 lit…
…Zeitraum | Hinweis auf Tz | Umsatzsteuer | 1999-2000 | 13 | Einkommensteuer | 1999-2000 | 16 Der Ermessensgebrauch wurde vom Prüfer wie folgt begründet: "Die Wiederaufnahme erfolgte unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung…
…inkludiert. In Tz. 66 wurde der Ermessensgebrauch dahingehend begründet, als darauf hingewiesen wurde, dass bei der unter Bedachtnahme auf das Prüfungsergebnis im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit (Parteieninteresse an der Rechtskraft) eingeräumt…