Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0508-I/08
a.) Zulässigkeit einer Bescheidbehebung b.) Alleinverdienerabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0508-I/08vom 10.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
In den - für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrags maßgeblichen - Grenzbetrag der Einkünfte der Ehegattin sind auch dann die Einkünfte des gesamten Kalenderjahrs einzubeziehen, wenn sich der Steuerpflichtige erst im Laufe des Jahrs verehelicht hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes A vom 10. Juni 2008 betreffend Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides 2007 (vom 27. Februar 2008) gemäß
§ 299 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (kurz: Bw.) wurde mit Bescheid des
Finanzamts vom 27.2.2008 zur Einkommensteuer für das Jahr 2007 veranlagt.
Mit "Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2007" vom
10.6.2008 wurde der Bescheid vom 27.2.2008 "gemäß
§ 299 BAO
aufgehoben". Begründend wurde dazu ausgeführt:
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO
kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts
wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der
Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Die Aufhebung erfolgte unter Anwendung von
Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsinteressen (§ 20 BAO). Im
vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche Interesse an der
Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit
und die steuerlichen Auswirkungen können nicht als geringfügig
angesehen werden.
Der am selben Tag ausgefertigte
(neue) Einkommensteuerbescheid - mit einer Angabennachforderung von
494 € - wurde damit begründet, dass der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden konnte, "da die
steuerpflichtigen Einkünfte inkl. Wochengeld" des (Ehe)partners höher
gewesen seien als der maßgebliche Grenzbetrag von
6.000 €.
Mit Schreiben des (steuerlich nicht vertretenen) Bw. vom
30.6.2008 wurde gegen den "Bescheid vom 10.6.08 über die Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides 2007" Berufung erhoben und ausgeführt, dass der
Berechnung der Nachforderung offensichtlich ein falscher Zeitraum zugrunde
gelegt worden sei. Die Eheschließung des Bw. sei erst am 10.10.2007
erfolgt.
Am 28.7.2008 wurde ein "Einkommensteuerbescheid 2007,
Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO" mit folgender Begründung
erlassen:
Bei Ermittlung des Grenzbetrages für die
Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages ist immer von den
Jahreseinkünften auszugehen. Es sind daher die Einkünfte Ihrer Gattin
auch vor der Eheschließung maßgeblich. Da die Grenze für den
Alleinverdienerabsetzbetrag iHv 6.000 €
überschritten wurde,
steht Ihnen der AVAB nicht zu.
Mit Schreiben vom 14.8.2008 wurde
neuerlich gegen den Bescheid vom 10.6.2008 "Berufung" erhoben und um nochmalige
Überprüfung ersucht, da die Entscheidung nicht nachvollzogen werden
könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Gemäß
§ 299 Abs. 2 BAO ist mit
dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu
verbinden. Dieser Anordnung des Gesetzgebers wurde im vorliegenden Fall
entsprochen. Am 10.6.2008 wurden zwei Bescheide ausgefertigt, nämlich ein
"Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2007" (vom
27.2.2008) als auch ein neuer "Einkommensteuerbescheid 2007". Es lagen daher
zwei Bescheide vor (zumal sie auch nicht miteinander verbunden waren). Jeder
dieser Bescheide war einer Berufung sowie der Rechtskraft
zugänglich.
2. Der Bw. hat nur
gegen den "Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2007"
Berufung erhoben. Für eine Umdeutung (in eine Berufung gegen den
"Einkommensteuerbescheid 2007" vom 10.6.2008) besteht in Anbetracht des klaren
Wortlauts der Eingabe kein Grund. Es besteht auch kein Anlass davon auszugehen,
der Bw. habe (in einem) auch gegen den
rechtlich nachgelagerten neuen Sachbescheid (den Einkommensteuerbescheid vom
10.6.2008) Berufung erheben wollen. Käme seiner Berufung gegen den
Aufhebungsbescheid Berechtigung zu, träte das Verfahren ohnedies in die
Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung befunden hätte (vgl.
§ 299 Abs. 3 BAO). Die Aufhebung des Aufhebungsbescheides würde den
neuen Einkommensteuerbescheid eo ipso aus dem Rechtsbestand beseitigen.
3. Die Begründung eines Aufhebungsbescheides
gemäß
§ 299 BAO hat das Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 299 BAO darzulegen. Sie hat weiters die Gründe für die
Ermessensübung zu enthalten.
4. Der "Bescheid über die Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides 2007" vom 10.6.2008 enthält zwar eine
Begründung des Ermessensgebrauchs. Er zeigt in seiner Begründung -
für sich genommen - aber noch in
keiner Weise auf, aus welchen Gründen die Aufhebung des
Einkommensteuerbescheids 2007 vom 27.2.2008 vorgenommen wurde. Er
beschränkt sich insoweit auf die bloße Wiedergabe des
Gesetzestextes.
5. Es kann auf sich beruhen, ob in einem Berufungsverfahren
gegen einen Aufhebungsbescheid gemäß
§ 299 BAO
tatsächlich nur solche Aufhebungsgründe geprüft und anerkannt
werden dürfen, die von der Abgabenbehörde erster Instanz geltend
gemacht worden sind oder ob ein Begründungsmangel des erstinstanzlichen
Aufhebungsbescheides im Rechtsmittelverfahren jedenfalls und zur Gänze
saniert werden kann. Eine "Zusammenschau" des Aufhebungsbescheides und des neuen
Sachbescheides (vgl. VwGH 24.9.2007, 2005/15/0041) erweist sich zumindest in
Fällen (wie dem vorliegenden) als zulässig und angebracht, in
denen
- die beiden Bescheide (tatsächlich auch) am selben
Tag ausgefertigt wurden; - aus der Gegenüberstellung der beiden
Einkommensteuerbescheide sowie aus der
Abgabennachforderung von
494 € (siehe Ermessensbegründung) einwandfrei ersichtlich war,
worin die Rechtswidrigkeit des
Bescheids vom 27.2.2008 von der Abgabenbehörde erster Instanz erblickt
wurde (nämlich in der Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrags,
zumal dieser bei der seinerzeitigen Berechnung des Abgabenbetrages auch noch
gesondert ausgewiesen worden war); - im neuen Sachbescheid knapp, aber
ausreichend begründet wurde, aus welchen Gründen der
Alleinverdienerabsetzbetrag (in Höhe der Abgabennachforderung) nicht
anerkannt wurde (nämlich wegen Überschreitens des Grenzbetrags an
Einkünften des Ehepartners) und schließlich - gegen den
Aufhebungsbescheid (nur) mit der Begründung Berufung erhoben wurde, dass
der Berechnung der Nachforderung (dh des Absetzbetrages) ein falscher Zeitraum
zugrunde gelegt worden sei, da sich der Bw. erst am 10.10.2007 verehelicht
habe.
In Anbetracht der engen rechtlichen Verknüpfung des
Aufhebungsbescheids mit dem neuen Sachbescheid (siehe § 299
Abs. 2 BAO), der einwandfreien Erkennbarkeit der geltend gemachten
Rechtswidrigkeit des seinerzeitigen Sachbescheids sowie mit Rücksichtnahme
auf den Inhalt des Vorbringens des Steuerpflichtigen in seiner Berufungsschrift
kann im Fehlen eines schlichten Verweises der Begründung des
Aufhebungsbescheides auf jene des neuen Sachbescheides nur ein formeller
Begründungsmangel erblickt werden (keineswegs aber ein inhaltlicher
Begründungsmangel, der zur Aufhebung des Aufhebungsbescheides führen
müsste, weil nicht erkennbar wäre, welcher Aufhebungsgrund von der
Abgabenbehörde erster Instanz herangezogen wurde). Der grundsätzlich
gegenteiligen Auffassung, wie sie zB in der Entscheidung des UFS vom 22.9.2008,
RV/0466-F/07, vertreten wurde, kann daher
insoweit nicht gefolgt werden. Es
wäre für den Bw. auch schwer verständlich, weshalb es eines
weiteren Berufungsverfahrens (gegen einen neuerlichen Aufhebungsbescheid des
Finanzamts binnen Jahresfrist) bedürfte, um zu einem Abspruch über die
vorgetragenen Einwände durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu
kommen.
6.) Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1
EStG 1988 steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu.
Alleinverdiener ist - bezogen auf die vorliegenden Verhältnisse - ein
Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und
von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt
lebt. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind
(im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG), der mehr als sechs Monate mit
einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft
lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)partner im Sinne des § 106 Abs.
3 EStG bei mindestens einem Kind (im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG)
Einkünfte von höchstens 6.000 €
jährlich, sonst Einkünfte von
höchstens 2.200 €
jährlich erzielt.
(Ehe)partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige
verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind (im Sinne des
§ 106 Abs. 1 EStG) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt
(§ 106 Abs. 3 EStG).
Als Kinder (im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG)
gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)partner mehr
als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33
Abs. 4 Z 3 lit. a EStG zusteht.
a.) Dem Bw. wurde mit dem Einkommensteuerbescheid vom
27.2.2008 (der Abgabenerklärung folgend) ein Alleinverdienerabsetzbetrag
von 494 € zuerkannt. Ein Alleinverdienerabsetzbetrag in dieser
Höhe steht nur bei einem Kind (im Sinne des § 106 Abs. 1
EStG) zu.
b.) Nach den Angaben des Bw. erfolgte die Verehelichung am
10.10.2007. Damit ist schon die Voraussetzung des § 33 Abs. 4
Z 1 EStG nicht als erfüllt anzusehen, der zufolge der Steuerpflichtige
im Kalenderjahr mehr als sechs Monate
verheiratet sein muss.
c.) Selbst wenn der Bw. im Berufungsjahr (2007) zwar nicht
mehr als sechs Monate verheiratet gewesen wäre, wohl aber mehr als sechs
Monate in einer anderen Partnerschaft gelebt hätte, wäre die
Voraussetzung des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG nicht als
erfüllt anzusehen, weil die Partnerin im
Kalenderjahr mehr als 6.000 €
an Einkünften erzielt hat.
d.) Entscheidend ist - in beiden Fällen - der Betrag
der Einkünfte des Partners, der im Laufe des
gesamten Kalenderjahrs erzielt wurde.
Es kommt nicht darauf an, welcher Teil der Einkünfte vor oder nach dem
Eingehen der Partnerschaft erzielt worden ist. Auch wenn sich der
Steuerpflichtige im Laufe des Kalenderjahrs verehelicht hat, sind in die
Ermittlung des Grenzbetrags dennoch die Einkünfte des Ehepartners aus der
Zeit vor der Verehelichung einzubeziehen. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem
Gesetzestext ("jährlich"). Es bedarf keiner weiteren Erläuterungen,
dass die Einkünfte der (nach dem Lohnzettel) ganzjährig
beschäftigten Ehepartnerin des Bw. den Grenzbetrag von 6.000 € im
Berufungsjahr erheblich überschritten haben. Die Höhe dieser
Einkünfte ergab sich für das Finanzamt aus der am
11.4.2008 eingereichten
Einkommensteuererklärung 2007.
7. Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 10. Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0508-I/08
- Stammnummer
- 38126
- Gültig
- 10.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF