Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0400-I/05
Ermittlung eines Gebäudewertes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0400-I/05vom 08.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die Bescheide des
Finanzamtes A vom 15. Juli 2003 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich der Einkommensteuer 1999 und Einkommensteuer 1999
entschieden:
Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der
Einkommensteuer 1999 wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1999 wird als unzulässig geworden
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
In dem nach Wiederaufnahme des Verfahrens berichtigt
ausgefertigten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 (mit
Ausfertigungsdatum 15.7.2003) wurde der im Rahmen der Ermittlung des
Veräußerungsgewinns zum 1.5.1999 angesetzte Entnahmewert des
Betriebsgebäudes um den Betrag von 6.756.000 S von 5.680.000 S auf
12.436.000 S erhöht (wohl versehentlich aber der laufende Verlust ein
zweites Mal angesetzt). Dazu wurde unter Tz. 15 des Prüfungsberichtes vom
15.7.2003 ausgeführt: B habe bis zum 30.4.1998 - gemeint wohl: 30.4.1999 -
einen C-Handel und eine Werkstätte in Form eines Einzelunternehmens
betrieben. Mit diesem Stichtag sei das Betriebsgebäude in das
Privatvermögen übernommen und anschließend an die neu
gegründete GmbH vermietet worden. Ein schriftlicher Mietvertrag sei nicht
abgeschlossen worden.
Im Zuge der Entnahme des Gebäudes in das
Privatvermögen sei ein Sachverständigengutachten (kurz: Gutachten I)
erstellt worden, dem ein Gutachten des ehemaligen Steuerberaters über den
fremdüblichen Pachtzins zugrunde gelegt worden sei. Die Schlüssigkeit
der Wertermittlung sei zu prüfen gewesen. Da das Betriebsgebäude in
das Privatvermögen übernommen worden sei, sei der gemeine Wert
anzusetzen. Dieser sei für Liegenschaften aus dem Durchschnitt von Ertrags-
und Substanzwert zu ermitteln. Da es sich bei dem zu beurteilenden Objekt nicht
um ein reines Ertragsobjekt im klassischen Sinne handle, erscheine auch die vom
Sachverständigen angewandte reine Ertragswertmethode kein realistisches
Ergebnis zu liefern, zumal die Ertragswertmethode nur im Idealfall zu einem
Verkehrswert führen werde und zwar dann, wenn der Ertrag eine angemessene
Verzinsung des Sachwertes biete. Mieterin des Objekts sei die GmbH, deren
Gesellschafter im Naheverhältnis zum ehemaligen Einzelunternehmer
stünden. Auf Grund des Naheverhältnisses sei für die
Wertermittlung ein strengerer Maßstab anzuwenden. Der Argumentation des
ehemaligen Steuerberaters (hinsichtlich der Ermittlung des "Mietpreises")
könne nicht gefolgt werden, da keinerlei Unterlagen vorgelegt bzw. Quellen
genannt wurden, aus denen der angeführte "Mietpreis" abgeleitet worden sei.
Es sei daher von der Betriebsprüfung auch der Ertragswert des Gebäudes
neu berechnet worden.
In der Berufung wurde ausgeführt, dass der
Wiederaufnahmsbescheid hinsichtlich der Begründung des Ermessensgebrauchs
(Tz. 23 des Prüfungsberichtes) keine detaillierte Begründung enthalte.
Die Belastung erweise sich als unverhältnismäßig; die Steuer
erhöhe sich um das 14-fache. Neue Tatsachen oder Beweismittel seien im
Prüfungsverfahren nicht hervorgekommen. Da die Feststellung des
Entnahmewerts eine Sachverhaltsfrage bilde, müsse sich auch die
Außenprüfung an die allgemeinen Regeln der Bewertungswissenschaft
halten. Die vom Prüfer (ohne eingehenden Augenschein des Objekts)
durchgeführte Bewertung weise erhebliche, näher aufgezählte
Mängel auf. Beantragt werde, den Entnahmewert des Gebäudes (dem
beigelegten Gutachten - kurz: Gutachten II - entsprechend) mit 3.163.400 S statt
mit 12.436.000 S anzusetzen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13.10.2004 wurde die
Berufung mit ausführlicher Begründung abgewiesen. Mit Schreiben vom
10.11.2004 wurde - ohne weitere Ausführungen - der Antrag gestellt, die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Mit Schreiben vom 25.6.2007 wurde ein weiteres, zur Abwicklung der D in Auftrag
gegebenes Gutachten (kurz: Gutachten III) vorgelegt, darüber hinaus eine
vom steuerlichen Vertreter in Auftrag gegebene Beurteilung der vorliegenden drei
Gutachten samt Erläuterungen und eigenständiger Bewertung in zwei
Varianten (kurz: Gutachten IV). Die Amtspartei wurde eingeladen, zu den
vorgelegten Gutachten Stellung zu nehmen. Sie hat von dieser Möglichkeit
mit Schreiben (des Prüfers) vom 18.7.2007 Gebrauch gemacht. Am 17.9.2007
wurden von Seiten des steuerlichen Vertreters weitere Unterlagen vorgelegt. Das
Finanzamt nahm am 4.10.2007 eine Neuberechnung vor.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
I.) Entnahmewert
1.) Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten
Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert,
sind die Veräußerungserlöse anzusetzen; werden die
Wirtschaftsgüter nicht veräußert, ist der gemeine Wert im
Zeitpunkt der Überführung in das Privatvermögen anzusetzen
(§ 24 Abs. 3 EStG 1988, erster und zweiter Satz).
Da das EStG den gemeinen Wert nicht bestimmt, gelten die
Bestimmungen des § 10 Abs. 2 BewG. Danach entspricht der gemeine Wert dem
Einzelveräußerungspreis. Für Liegenschaften ist der gemeine Wert
aus dem Durchschnitt von Ertrags- und Substanzwert abzuleiten (Doralt, EStG
1988, § 24 Tz 172).
2.) Strittig ist, in welcher Höhe der gemeine Wert des
Betriebsgebäudes "im Zeitpunkt der Überführung ins
Privatvermögen", d.h. zum 1.5.1999, anzusetzen ist. Der eingereichten
Abgabenerklärung wurde ein Gebäudewert von 5.680.000 S (Ertragswert
des Gutachtens I) zugrunde gelegt. In der Berufung wurde (dem Gutachten II
folgend) der Antrag gestellt, den Entnahmewert des Gebäudes mit einem
Betrag von 3.163.400 S festzusetzen. Dies entspricht in etwa 56 % des
erklärten bzw. 25 % des vom Prüfer ermittelten Wertes.
3.) Vorweg ist festzuhalten, dass lediglich das Gutachten I
zeitnah erstellt worden ist (nämlich am 27.1.1999 zum Stichtag 1.1.1999).
Das Gutachten III ist am 9.3.2001 auf den Stichtag 13.8.2000 (E) erstellt worden
und enthält - seinem Zweck
entsprechend - weitere Objekte, unter anderem eine im selben Gebäude
untergebrachte Privatwohnung. Das Gutachten II ist am 28.8.2003 ausgefertigt
worden, bezieht sich aber auf den 1.5.1999. Gutachten IV wurde - ebenfalls auf
den Stichtag 1.5.1999 - am 14.12.2004 erstellt. Zwischen der Erstellung der
Gutachten II und IV und dem Stichtag 1.5.1999 liegt ein beträchtlicher
Zeitraum, der zB beim Gutachten II (Seite 10) dazu führt, dass bestimmte
Gebäudezustände zum Bewertungsstichtag nicht mehr verlässlich
beurteilt werden können, dennoch aber Abschläge vorgenommen werden
(vgl. dazu Seite 21).
4.) Eine Bewertung des
Grund und Bodens ist zum Teil nicht
vorgenommen worden (Gutachten I, Prüfungsbericht), im Gutachten III wurde
ein Bodenwert von 1.500 S/m2 angesetzt, im Gutachten II ein solcher von 2.200 S.
Lediglich das Gutachten II enthält eine nähere Begründung
für die Ableitung des Bodenwerts aus Vergleichsgrundstücken, das
Gutachten IV weist (in Kenntnis dieser Ausführungen) darauf hin, dass
dieser Wert etwas zu hoch gegriffen sei. Trägt man diesem Einwand Rechnung
(weil sich die Wertentwicklung des entsprechenden Vergleichsgrundstücks in
den Jahren 1997 bis 1999 nicht ohne Weiteres in dieser Weise hochrechnen
lässt und der - mit den örtlichen Gegebenheiten an sich vertraute -
Gutachter III einen deutlich niedrigeren Wert herangezogen hat), ist der
Bodenwert höchstens mit 2.100 S/m2 anzusetzen. Der danach errechnete
Grundstückswert ist um einen Bebauungsabschlag von 10 % zu
kürzen.
5.) Bauwert
a.) Im Gutachten I war ein Bauwert von 5.742.791,60 S unter
Berücksichtigung der Bauweise, Ausführung und Ausstattung nach dem
verbauten Raum (m3) und Vornahme unterschiedlicher - im Detail schwer
nachvollziehbarer - Abschläge für Wertminderung (30 %, 25 % und
15 %), je nach Baustufe, ermittelt worden.
b.) Ausgangspunkt der Sachwertermittlung des Prüfers
stellten die seinerzeitigen Herstellungskosten dar. Diese wurden an Hand des
Baukostenindex auf das Jahr 1999 hochgerechnet (11.806.263,91 S). Die Ermittlung
des Zeitwerts (von 11.252.550,19 S; Arbeitsbogen - kurz: AB - Seite 188)
erfolgte mittels eines parabolisch errechneten Altersabschlags von 553.713,72
S.
c.) Der Sachverständige II ermittelte, ausgehend von
Ansätzen für Normalherstellungskosten (je m2 Nutzfläche), einen
Neubauwert von 11.640.839 S. Da dieser Wert mit dem vom Finanzamt ermittelten
Neubauwert beinahe identisch war, wurde mit dem Wert von 11.806.263,89 S
weiter gerechnet. Nach Abzug eines verlorenen Bauaufwands von 10 % und eines
Altersabschlags von rd. 30 % (Alter 16 Jahre, gewöhnliche Lebensdauer rd.
40 Jahre; Formel Ross/Brachmann/Holzner: 28 % + 2 % wegen
Oberflächenverschmutzungen) sowie eines Pauschalbetrags von 300.000 S
für festgestellte Bauschäden und Baumängel ergab sich ein
Zeitwert von 7.137.946,25 S.
d.) Im Gutachten III wurde, ebenfalls auf der Basis von
Ansätzen für Normalherstellungskosten (je m2 Nutzfläche), ein
Neuwert von 12.494.000 S ermittelt. Ausgehend von einem Baualter von 13 Jahren
im Mittel und einer Gesamtlebensdauer des Gebäudes von 60 Jahren
(Wertminderung nach F. W. Ross: 29 %, d.s. 3.623.000 S) ergab sich ein Zeitwert
von 8.871.000 S.
e.) Gutachter IV gelangte - auf Grund eines modifizierten
Rechenganges - zu einem Zeitwert von 7.960.108,40 S bzw. nach Vornahme eines
Abschlags von 10 % wegen "Marktlage + starker Zweckgebundenheit" zu einem
Zeitwert von 7.164.097,56 S.
f.) Völlig unterschiedlich waren die Ansätze der
Lebensdauer des Gebäudes: Gutachter I ging - unter Berufung auf
Ross-Brachmann (technische Lebensdauer für Industriebauten) von 55 Jahren
aus. Der Prüfer nahm dann gleichfalls eine Nutzungsdauer von 55 Jahren an.
Gutachter II berief sich auf Kranewitter (Liegenschaftsbewertung), wonach die
gewöhnliche Lebensdauer für Werk- und Lagerhallen 30 bis 50 Jahre
betrage und daher für das vorliegende Betriebsgebäude (wegen
ungünstiger Grundrisse für die Arbeitsabläufe) eine
gewöhnliche Lebensdauer von höchstens 40 Jahren anzusetzen sei.
Gutachter III ging - wie bereits ausgeführt wurde - von einer
Gesamtlebensdauer von 60 Jahren aus. Gutachter IV folgte in dieser Hinsicht
Gutachter II, änderte aber den Rechengang.
g.) Gegen die Vorgangsweise des Prüfers wurde
eingewendet, dass nicht von einer technischen, sondern von einer
gewöhnlichen Lebensdauer auszugehen sei. Bei der vom Prüfer
gewählten Vorgangsweise betrage die Minderung für
technisch-wirtschaftliche Abnutzung lediglich 4,69 % der Herstellungskosten.
Darüber hinaus ergebe sich ein Widerspruch zu der beim Ertragswertverfahren
(siehe unten) angesetzten gewöhnlichen Nutzungsdauer von 40 Jahren.
h.) Als Restnutzungsdauer ist die Anzahl der Jahre
anzusetzen, in denen die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer
Unterhaltung und Bewirtschaftung voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt
werden können. Die örtlichen und allgemeinen Verhältnisse
müssen - im Hinblick auf die Verwendbarkeit der baulichen Anlagen -
berücksichtigt werden (Funk-Kössler-Stocker, Sachwertverfahren, in:
Bienert-Funk [Hrsg.], Immobilienbewertung Österreich, Wien 2007,
284).
Im Rahmen der Ertragswertermittlung gelten dieselben
Aussagen wie im Sachwertverfahren (Bienert, Ertragswertverfahren, in:
Bienert-Funk [Hrsg.], Immobilienbewertung Österreich, Wien 2007, 370).
Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die Vorgangsweise, bei der
Sachwertermittlung von einer Nutzungsdauer von 55 Jahren, bei der
Ertragswertermittlung hingegen von einer Nutzungsdauer von bloß 40 Jahren
auszugehen, als nicht schlüssig.
Die parabolische Wertminderung - mit einem im vorliegenden
Fall zweifellos sehr "unrealistischen" Ergebnis - eignet sich für
Gebäude mit einem stark ansteigenden Wertverlust bei Überschreiten der
Hälfte der üblichen Gesamtnutzungsdauer (Funk-Kössler-Stocker,
aaO., 290); entsprechende Feststellungen wurden im Rahmen der
Außenprüfung nicht getroffen bzw. nicht festgehalten. Für die
Berechnung der Alterswertminderung werden vor allem die lineare und progressive
Wertminderung herangezogen (Kranewitter, Liegenschaftsbewertung, Wien 2002, 83;
siehe Gutachten I bis IV).
i.) Beim vorliegenden Gebäude handelt es sich weder um
eine reine Werk- oder Lagerhalle noch um einen Industriebau, sondern (auch) um
eine Werkstätte. Für Werkstätten in konventioneller Bauweise wird
nach Funk-Kössler-Stocker, aaO., 282, von einer wirtschaftlichen
Gesamtnutzungsdauer von 30 bis 60 Jahren ausgegangen. Ein mittlerer (und nicht
etwa extremer) Wert würde danach 45 Jahre betragen. Er liegt noch immer in
der unteren Hälfte der von den Gutachtern für das vorliegende
Gebäude angesetzten Werte von 40 bis 60 Jahren. Der zweifellos gegebene -
vom Prüfer nicht bestrittene - "unorganische Aufbau der Gebäudeteile"
vermag den Ansatz eines Abschlags für unwirtschaftliche Bauweise zu
begründen, nicht aber (darüber hinaus noch einmal) dazu zu
führen, die gewöhnliche Lebensdauer des Gebäudes mit
"höchstens 40 Jahren" zu begrenzen (Gutachten II, Seite 18).
Gegen den Ansatz eines Pauschalbetrages für die
Behebung von Bauschäden und Baumängeln wurde in der
Berufungsvorentscheidung kein Einwand erhoben. Die gegen den weiteren Abschlag
wegen "verlorenen Bauaufwands" vorgetragenen Bedenken (das Objekt befinde sich
seit jeher im Familienbesitz und dies nach wie vor, nur in einer anderen
Gesellschaftsform) vermögen nicht zu überzeugen. Der Abschlag wurde
vom Sachverständigen nicht etwa damit begründet, dass bei einem
eventuellen Verkauf des Gebäudes ein Teil der tatsächlichen Baukosten
verloren ginge, weil das Gebäude den geschmacklichen und bautechnischen
Vorstellungen des nachfolgenden Käufers nicht zur Gänze entspricht
(Kranewitter, aaO., 84; Berufungsvorentscheidung, Seite 3), sondern mit dem
unorganischen Aufbau der Gebäudeteile, insbesondere der ungünstigen
Grundrisse für die Arbeitsabläufe. Obwohl dieser Umstand in Gutachten
II nicht näher Begründung findet, vermag doch (allein auf Grund der
Vielzahl an Baustufen) der Einwand nicht zu tragen, dass die
"Räumlichkeiten überwiegend eine rechteckige Bauweise aufzeigen".
Systematisch ist einem solchen Abschlag allerdings nicht schon
vor dem Ansatz der Wertminderung des
Gebäudes Rechnung zu tragen, sondern unter den sonstigen
wertbeeinflussenden Umständen, zu denen bei gewerblich und industriell
genutzten Liegenschaften auch eine "starke Zweckgebundenheit" der baulichen
Anlagen zu zählen wäre (Bienert, aaO., 306; vgl. Kranewitter, aaO.,
86). Im Ergebnis wird damit den Intentionen des Gutachters II (für
"verlorenen Bauaufwand") sowie jenen des Gutachters IV (für "unorganischen
Aufbau des Gebäudes") hinlänglich Rechnung getragen.
j.) Der Neubauwert des Gebäudes wurde von Gutachter
III mit 12.494.000 S beziffert (richtig: 12.504.000 S), von Gutachter II mit
11.640.839 S, doch wurde die Differenz zu dem vom Prüfer ermittelten Wert
im letztgenannten Gutachten zutreffend als im Rahmen einer Schätzung
liegend (und daher als tolerierbar) angesehen. Der Abschlag für
technisch-wirtschaftliche Wertminderung, berechnet nach der Formel von
Ross-Brachmann-Holzner beträgt daher - unter Zugrundelegung eines Alters
von 16 Jahren und einer Lebensdauer von 45 Jahren (24,10 %) - 2.773.009,60 S. Er
liegt damit nur unwesentlich unter einer
linearen Abschreibung der
jährlichen Neuherstellungskosten (2.891.473,44 S, davon zB 387.172,71 S von
den Herstellungskosten 1983; 16/45). Entscheidend ist die bauliche Einheit. Nach
dieser bestimmt sich im gegebenen Zusammenhang (Bedachtnahme auf die
Verkehrsauffassung) auch die restliche Nutzungsdauer. Damit ergibt sich ein
Bauwert von 7.859.928,86 S (siehe Berechnungsblätter).
6.) Ertragswert
a.) Im Gutachten I war ein Ertragswert von 5.676.190,50 S
ermittelt worden. Grundlage der Ermittlung dieses Wertes war ein im Gutachten
des früheren Steuerberaters vom 25.1.1999 ausgewiesener nachhaltig
erzielbarer Pachtzins von 25.000 S monatlich (netto). Dieser ergab sich aus der
Annahme eines fremdüblichen Pachtzinses von 40.000 S nach Abzug eines auf
die Verpachtung des Grund und Bodens entfallenden Anteils von 15.000 S (AB,
Seite 47), das sind immerhin rund 37 % des gesamten Pachtzinses.
b.) Der Prüfer hingegen ermittelte - ausgehend von
einer Monatsmiete von 66 S/m2 - einen Jahresrohertrag von 1.309.388 S, d.h. das
rd. 4,4-Fache des Ansatzes in Gutachten I, und gelangte schließlich zu
einem Ertragswert von 13.027.768 S. Als Bemessungsgrundlage der
Instandhaltungskosten wurde ein Betrag von 7.034.621 S (nicht etwa 11.806.264 S)
herangezogen.
c.) Nach Ansicht des Gutachters II können weder ein
Pachtzins von 40.000 S noch ein auf das Gebäude entfallender Anteil von
25.000 S als nachhaltig erzielbar angesehen werden. Da beide Beträge
offensichtlich zu gering seien, ging der Gutachter von einer nach Baustufen und
Räumen bzw. Flächen differenzierten (zwischen 15 S und 60 S/mtl.)
liegenden Miete aus und gelangte zu einem Monatsbetrag von 59.411 S. Nach Abzug
von Verwaltungskosten, Mietausfallswagnis und Instandhaltung ergab sich ein
Jahresreinertrag von 530.705,48 S sowie - nach Abzug des Reinertrags des Bodens
- ein Ertragswert von 7.129.180,72 S (inkl. Bodenwert). Der reine Ertragswert
des Gebäudes wurde mit 1.842.580,72 S ermittelt, d.s. 14 % des vom
Prüfer herangezogenen Wertes.
d.) Das Finanzamt führte dazu (in der
Berufungsvorentscheidung) aus, dass lediglich auf die Erfahrung des Gutachters
bzw. von anderen Sachverständigen verwiesen werde. Die bloße
Bekanntgabe von Daten ohne entsprechende Beweismittel sei aber
irrelevant.
e.) Der Gutachter III ermittelte einen Ertragswert von
10.200.000 S, allerdings einschließlich der im Privatvermögen
befindlichen Wohnung. Klammert man den auf diese Wohnung entfallenden
Pauschalwert aus, gelangt man zu einem Ertragswert ohne Bodenwert von
5.310.603 S (zuzüglich Bodenwert: 8.714.603 S).
f.) Gutachter IV erhöhte die Monatspacht von 59.411 S
(lt. Gutachten II) um 13.220 S auf 72.631 S (Jahresrohertrag: 871.572 S). Er
gelangte nach Vornahme eines Abschlags von 400.000 S für Bauschäden
und -mängel zu einem Ertragswert von 4.538.695,21 S (ohne Bodenwert). In
der Variante B wurde vom Ertragswert einschließlich Bodenwert (von
insgesamt 9.825.295,21 S) ein Abschlag von 10 % (auf Grund der "Marktlage +
starken Zweckgebundenheit") vorgenommen. Damit ergab sich ein Ertragswert
einschließlich Grundstückswert von 8.842.765,69 S.
g.) Bei der Ermittlung des Ertragswertes ist von den
nachhaltig erzielbaren jährlichen Erträgen bei
ordnungsgemäßer Bewirtschaftung auszugehen. Dabei sind sowohl das
aktuelle Marktniveau als auch die gegenwärtig realisierbaren Erträge
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Beschränkungen zu
berücksichtigen (Bienert, aaO., 333).
h.) Zutreffend ist, dass zur Frage der Ermittlung des
fremdüblichen Gesamtmietpreises von 40.000 S keine näheren
Auskünfte erteilt worden sind und das Gebäude ab dem 1.5.1999 an eine
"nahe stehende" GmbH vermietet worden ist. Es mochten daher Zweifel angebracht
sein, ob der Ermittlung des Ertragswerts tatsächlich ein nachhaltig
erzielbarer Ertrag zugrunde gelegt wurde (wenngleich das Gebäude in der
Folge tatsächlich um einen niedrigeren Betrag vermietet worden ist). Schon
in dem - der Betriebsprüfung offenbar nicht bekannten - Gutachten III (vom
9.3.2001) wurden aber - differenzierend nach der Art der vermieteten
Gebäudeteile - Monatsmieten zwischen 20 S und 45 S angesetzt (Rohertrag
ohne Wohnung 50.940 S). Dem am 28.8.2003 erstatteten Gutachten II liegen
Ansätze zwischen 15 S und 60 S zugrunde. Dennoch gelangt auch dieses
Gutachten zu keiner höheren Monatsmiete als 59.411 S. Dem Einwand des
Gutachters IV, die von der Betriebsprüfung angesetzte Monatsmiete von 66 m2
erweise sich zum einen als zu undifferenziert, zum anderen als unangemessen,
vermochte die Amtspartei keine stichhältigen Einwände entgegen zu
setzen.
In Tz. 15 des Prüfungsberichtes wurde zwar
ausgeführt, dass als Grundlagen für den in Ansatz gebrachten m2-Preis
ein näher genannter Immobilienpreisspiegel und Internetvergleiche diverser
Immobilienbüros herangezogen wurden. Wie der "unter Berücksichtigung
der Lage des Objektes erzielbare durchschnittliche Preis" aber tatsächlich
ermittelt worden ist, ist in dem Bericht schon nicht mehr erläutert. Gerade
wenn das Finanzamt auf die ortsüblich erzielbare Miete abstellen wollte,
wäre nachvollziehbar darzustellen gewesen,
weshalb von einer um das 4,4-fach
höheren Jahresmiete ausgegangen werden sollte. Ebenso wenig
überzeugend erscheint der in der Stellungnahme vom 18.7.2007 enthaltene
Hinweis, dass "im Wirtschaftsleben doch wohl nur" das Gesamtobjekt als Einheit
anzusehen sei und nicht Einzelteile vermietet würden. Sollte ein
Durchschnittswert angesetzt werden, könnte sich ein solcher Wert (bei
unterschiedlicher Qualität der vermieteten "Gebäudeteile") jedenfalls
nicht am höchsten Ansatz orientieren bzw. einen solchen auch noch um 10 %
übersteigen. Der Ansatz einer Monatsmiete von 59.411 S erscheint unter
diesen Umständen als angemessen, gilt es bei der Beurteilung des nachhaltig
erzielbaren Ertrages - wie der steuerliche Vertreter in seiner Stellungnahme vom
17.9.2007 noch einmal zutreffend darzulegen versucht hat - doch auch darauf
Bedacht zu nehmen, für welche gewerblichen Zwecke ein solches Gebäude
nach seiner Bauart eingesetzt werden kann. Es ist daher nicht zur Gänze
außer Acht zu lassen, welche Erträge von einem Mieter in dieser
Branche überhaupt erzielt werden können. Schließlich kann nicht
unerwähnt bleiben, dass die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte
Monatsmiete ohne Additionsfehler gar zu
einem Ertragswert von rd. 18,8 Mio. S (nicht bloß 13,0 Mio S) geführt
hätte. Dass an dieser Stelle des Rechenganges ein Bodenwert abgezogen
werden sollte, wie Gutachter IV für möglich hält, ist nicht
nachvollziehbar.
Die bei der Ermittlung des Sachwerts angesetzten
Bauschäden und -mängel haben ganz offenbar in den vom Gutachter II
angesetzten Mietentgelten Niederschlag gefunden. Der Betrag von 300.000 S war
daher bei der Ermittlung des Ertragswerts (ohne nachvollziehbare
Begründung) nicht neuerlich abzusetzen.
i.) Ein Ertragsanteil, der auf den Bodenwert entfällt,
wurde in der Berechnung des Finanzamts nicht abgezogen; zutreffend erweist sich
auch die Rüge, es seien überhaupt keine Verwaltungskosten angesetzt
worden (nach Kranewitter, aaO., 93, betragen diese durchschnittlich 3 % - 8
% des Rohertrags; sie können bei nur einem einzigen oder wenigen
gewerblichen Großmietern auf 1 % - 2 % sinken). Das
Mietausfallswagnis wurde mit 1 % angesetzt; erfahrungsgemäß sind bei
gewerblichen Objekten bis zu 4 % zu berücksichtigen (Bienert, aaO.,
351). Die Verwaltungskosten sind daher ebenso wie das Mietausfallswagnis mit
zumindest 2 % anzusetzen, die Instandhaltungskosten mit zumindest 1 %.
Abzuziehen ist darüber hinaus ein auf den Bodenwert entfallender
Reinertrag. Dabei erweist sich ein Kapitalisierungszinssatz von 5 % (dem
Gutachten IV folgend) als angemessen (Gutachten III: 4 %; Gutachten II: 7
%).
j.) Für die Berechnung des Gebäudeertragswerts
wurde von Gutachter I auf Grund der Lage des Objekts und der Marktlage ein
Kapitalisierungszinssatz von 5,25 % herangezogen (allerdings nach Art einer
ewigen Rente ein Faktor von 19,04 angewendet; 100/5,25). Der Prüfer setzte
"unter Berücksichtigung der Lage des Objekts", gestaffelt nach der
Restnutzungsdauer, 5 % an. Von Gutachter II wurde "unter Berücksichtigung
der Marktlage" und nach eigenen Erfahrungen ein Zinssatz von 7 % in Ansatz
gebracht (Faktor: 11,47; Restnutzungsdauer: 24 Jahre). Gutachter IV schloss sich
hinsichtlich des Zinssatzes (im Ergebnis) Gutachter II an. Gutachter III zog
einen Zinssatz von 6 % heran, verwendete unter Bedachtnahme auf die
Restnutzungsdauer von 40 Jahren jedoch einen Vervielfacher von 15,05. Da sich im
Wesentlichen alle Gutachter auf die Marktlage berufen, erscheint ein Wert von
5,5 % als angemessen. Unter Bedachtnahme auf eine Restnutzungsdauer von 29
Jahren (45 - 16) ist der Reinertrag mit dem Faktor 14,33 (Kranewitter, 280) zu
multiplizieren.
k.) Zu bedenken gibt es freilich: In den Gutachten II und
IV ist unberücksichtigt geblieben, dass sich im Obergeschoß des
Gebäudes eine Wohnung befindet, die steuerlich (unbestritten) als
Privatwohnung anzusehen ist. Wenngleich diese Wohnung nicht mitzubewerten war,
entfällt dennoch auch auf diesen Gebäudeteil ein Anteil des Grund und
Bodens. Dieser Anteil ist bei sämtlichen das Betriebsgebäude
betreffenden Berechnungen auszuscheiden (die Nutzfläche dieser Wohnung ist
im Gutachten III, Seite 18, mit 183 m2 angegeben, die Nettogrundrissfläche
des Betriebsgebäudes nach Gutachten II und IV beträgt 1.567,76; Anteil
sohin 90 %). Danach ergibt sich aber ein Verkehrswert des Grund und Bodens von
4.541.670 S (siehe beiliegende Berechnungsblätter).
7.) Mittelwert
a.) Gutachter I leitete den Verkehrswert
ausschließlich vom Ertragswert ab (der Bauwert lag auch nur
geringfügig darüber). Der Prüfer nahm bei einer Abweichung von 14
% eine Gewichtung von 1:2 (Sachwert: Ertragswert) vor. Gutachter III gewichtete
1:4; Gutachter II gewichtete - ebenso wie Gutachter IV - im Verhältnis 1:3.
Bei den Gutachten II bis IV lag der Sachwert über dem Ertragswert,
lediglich der Prüfer wies einen höheren Ertragswert aus (was indiziell
dafür sprach, gerade das zugrunde liegende Ertragswertverfahren einer
kritischen Prüfung zu unterziehen).
Ein Abschlag wegen "starker Zweckgebundenheit und
Marktlage" (Gutachten IV: in Variante A
nach der Gewichtung, 10 % + 14 %; in
Variante B vor der Gewichtung,
jeweils 10 % von Bauwert + Bodenwert
bzw. Ertragswert + Bodenwert) bedürfte der Begründung. Eine solche
findet sich aber weder hinsichtlich des Abschlags dem Grunde nach noch
hinsichtlich des Abschlags der Höhe nach (zumal dann, wenn ein Abschlag von
14 % für "Marktlage" vorgenommen werden sollte).
Ganz allgemein gilt es darauf hinzuweisen, dass gerade bei
solchen Abschlägen "strikt auf die Anforderung der Vermeidung einer
doppelten Berücksichtigung von sachlich gleichen Zusammenhängen an
mehreren Stellen der Bewertung zu achten ist" (Bienert, aaO., 306).
Eine Gewichtung von Sach- und Ertragswert im
Verhältnis 1:3 ergibt einen Ertragswert des Gebäudes von 5.643.513,79
S. Er liegt nur geringfügig unter dem vom Gutachter I ermittelten
Verkehrswert (-0,6 %). Würde bei der Ermittlung des Ertragswertes auch nur
ein um 0,25 % geringerer Kapitalisierungszinssatz herangezogen (15,25 %),
wäre die Differenz mit 1,2 % (66.194 S) positiv (siehe
Berechnungsblätter, Berechnung II).
b.) Unzutreffend ist der Einwand, Gutachten III wäre
in etwa auf denselben Verkehrswert gekommen wie der dem angefochtenen
Sachbescheid zugrunde liegende gemeine Wert. Der in diesem Gutachten
ausgewiesene Wert enthält die Privatwohnung, darüber hinaus noch
andere Grundstücke (Seite 21 f.).
c.) Sollte ein Abschlag wegen unorganischer Bauweise nicht
berechtigt sein (Berufungsvorentscheidung in Zusammenhalt mit Seite 19 des
Gutachtens II), ergäbe sich ein Bauwert von 8.733.254,29 S, der - selbst
nach Ansicht des Prüfers (vgl. AB, Seite 192) - eine andere Gewichtung von
Sach- und Ertragswert auslösen würde (siehe Berechnungsblätter,
Berechnung III). Der gemeine Wert des Gebäudes würde dann 5.670.417,87
S, rund 5.670.400 S, betragen. Die Differenz zum erklärten Wert wäre
verschwindend.
d.) Ein Eingehen auf die von der Amtspartei zuletzt, d.h.
am 5.10.2007, vorgelegte Berechnung erübrigt sich, weil der Ermittlung des
Verkehrswertes ein nicht nachvollziehbarer und von der beigelegten Berechnung
abweichender Ertragswert zugrunde gelegt worden ist.
II.) Wiederaufnahme des Verfahrens
Dem Berufungsvorbringen, es seien nach Erlassung des
Erstbescheides keine neuen Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen, kann zwar
insoweit nicht gefolgt werden, als dem Finanzamt jene Umstände (Tatsachen),
die zu einem Entnahmewert von 5.680.000 S geführt haben,
einschließlich des Gutachtens I bei Erlassung des Bescheides vom
20.11.2000 nicht bekannt gewesen sind. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens
erweist sich allerdings nur unter der weiteren Voraussetzung als zulässig,
dass die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens zu einem im Spruch
anders lautenden Bescheid geführt
hätte. Eine Abweichung der genannten Größenordnungen ist bei
einem Schätzungsvorgang dieser Dimension, der zudem eine Unzahl von
Bewertungsschritten mit vielfach nur sehr schwer fassbaren Parametern umfasst,
als völlig vernachlässigbar anzusehen. Sie bewegt sich in einer
Bandbreite, die jedem solchen Schätzungsvorgang immanent ist und deshalb
noch nicht zu einer Korrektur der erklärten Bemessungsgrundlagen zu
führen hat. Es war daher schon der Berufung gegen den - dem Sachbescheid -
vorgelagerten Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens Folge zu
geben.
III.) Einkommensteuer 1999
Wird der Wiederaufnahmsbescheid aufgehoben, tritt das
Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Wiederaufnahme
befunden hat. Durch die Aufhebung des Wiederaufnahmsbescheids scheidet der neue
Sachbescheid ex lege aus dem Rechtsbestand. Die Berufung gegen den
(berichtigten) Einkommensteuerbescheid war daher als unzulässig geworden
zurückzuweisen.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Innsbruck,
am 8. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0400-I/05
- Stammnummer
- 30862
- Gültig
- 08.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF