Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0293-I/05
Gerichtlich strafbare Tat als Wiederaufnahmegrund
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0293-I/05vom 28.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Steuerberater,
vom 9. Dezember 2004 gegen den am 4. November 2004 ausgefertigten
Bescheid des Finanzamtes, mit dem der die Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Einkommensteuer 1999 verfügende Bescheid gemäß
§ 299 BAO aufgehoben wurde, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber führt ein nicht protokolliertes
Einzelunternehmen. Er wurde mit Bescheid vom 12.10.2000 zur Einkommensteuer
für 1999 veranlagt. Im Anschluss an eine abgabenbehördliche
Prüfung verfügte das Finanzamt mit Bescheid vom 12.11.2003 die
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich dieser Abgabe. Die
Bescheidbegründung lautet:
"Die
Wiederaunfahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO aufgrund der
Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber
aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind.
Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen
Bescheid zu ersehen."
Im Betriebsprüfungsbericht vom 10.9.2003, AbNr. Bp
101087/02, wurde unter Tz 75 nachfolgender formularmäßig vorgegebener
Text angekreuzt:
"Hinsichtlich
nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden
Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO erforderlich
machen":
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Hinweis
auf Tz
|
Einkommensteuer
|
1995
- 2001
|
30
- 45
Der Ermessensgebrauch wurde unter Tz 76 wie folgt
begründet:
"Die
Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gemäß
§ 303 Abs. 4 und
Abs. 1 lit. a BAO unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten
abgabenrechtlichen Wiederholungsprüfung gemäß
§ 99 FinStrG
(Anm. des UFS: es handelte sich um keine Wiederholungs-, sondern eine
Erstprüfung) in Zusammenhang mit der
laufenden Voruntersuchung des Landesgerichtes I unter GZ ... gegen Dr. A und
andere wegen § 33 Abs. 1 und 2 FinStrG in Tateinheit mit dem Verbrechen des
Amtsmissbrauches gemäß
§ 13 in Verbindung mit § 302 StGB,
da davon auszugehen ist, dass die im Zuge der Erstprüfung ergangenen
Bescheide bzw. die Nichtänderung von Bescheiden durch ebendiese gerichtlich
strafbare Handlungen herbeigeführt wurden. Bei der im Sinne des § 20
BAO vorgenommenen Interessenabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit
(Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft)
einzuräumen."
Der Abgabepflichtige erhob am 12.12.2003 Berufung. Er sei
weder im Zusammenhang mit der im Wiederaufnahmebescheid angeführten
Voruntersuchung des Landesgerichtes I noch auf Grund einer Anzeige des
Finanzamtes "in ein gerichtliches
Strafverfahren involviert". Der vom Finanzamt herangezogene
Wiederaufnahmegrund liege nicht vor.
Mit Bescheid vom 4.11.2004 hob das Finanzamt den
Wiederaufnahmebescheid vom 12.11.2003 gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO
auf, weil "die
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen iSd § 303 Abs. 1 lit. a
BAO" nicht vorgelegen seien (die Berufung vom 12.12.2003 wurde als
unzulässig geworden zurückgewiesen).
Der Abgabepflichtige erhob am 9.12.2004 auch gegen den
Aufhebungsbescheid vom 4.11.2004 Berufung und beantragte dessen
"ersatzlose Aufhebung" mit folgender Begründung:
Das Finanzamt habe den Wiederaufnahmebescheid vom
12.11.2003 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Ein Bescheid sei
dann rechtswidrig, "wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz
entspreche". Dies sei insbesondere der Fall bei "unrichtiger
Auslegung von Abgabenvorschriften, mangelnder Kenntnis abgabenrechtlich
bedeutsamer Tatsachen, Übersehen aktenkundiger Umstände etc".
Die Aufhebung des Bescheides setze also die Gewissheit der Rechtswidrigkeit
voraus. Der Spruch des Bescheides vom 4.11.2004 betreffend die Wiederaufnahme
des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteur 1999 sei daher nicht rechtswidrig.
Die im Prüfungsbericht unter Tz 30 - 45 erfolgten Feststellungen
würden § 303 Abs. 4 BAO entsprechen. Dass die Begründung des
Ermessensgebrauches in Widerspruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten
stehe, sei "als Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zu
sehen". Seit 12.11.2003 sei aber eine Bescheidaufhebung "allein
wegen Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften (mangelhafter
Begründung)" nicht mehr möglich. Aus dem bekämpften
Aufhebungsbescheid sei auch der zur Aufhebung führende Gedankengang der
Behörde nicht nachvollziehbar. Laut Rechtsprechung genüge eine
formelhafte Angabe des Ermessensgebrauches nicht den an die
Bescheidbegründung gestellten Anforderungen. Dass der Bescheid rechtswidrig
gewesen sei, sei "vorerst einmal eine Behauptung".
Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
a)
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine
andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen
worden ist, oder
b)
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren
ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten,
oder
c)
der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über
eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht)
in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Nach den Ausführungen des Prüfungsberichtes, auf
den sich die Begründung des (aufgehobenen) Verfahrensbescheides bezieht,
erfolgte die Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs 4 iVm Abs 1lit. a
BAO "unter Bedachtnahme auf das Ergebnis
der durchgeführten abgabenrechtlichen Wiederholungsprüfung
...", da davon auszugehen sei,
"dass die im Zuge der Erstprüfung
ergangenen Bescheide ... durch gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt
worden" seien. Dabei verwies das Finanzamt I auf die laufende
"Voruntersuchung des Landesgerichtes I gegen
Dr. A und andere wegen § 33 Abs. 1 und 2 FinStrG in Tateinheit mit dem
Verbrechen des Amtsmissbrauches gemäß
§ 12 in Verbindung mit
§ 302 StGB".
Die Wiederaufnahme von Verfahren wegen gerichtlich
strafbarer Handlungen setzt keine gerichtliche Verurteilung voraus. Das
Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung stellt vielmehr eine Vorfrage
dar (Ritz, BAO, Kommentar, § 303 Tz 5), die - solange das
zuständige Strafgericht nicht entschieden hat - von der
Abgabenbehörde gemäß
§ 116 Abs. 1 BAO nach eigener
Anschauung zu beurteilen ist. Eine solche Beurteilung (Vorfragenklärung)
hat in der Begründung des jeweiligen Bescheides zu erfolgen (Ritz, BAO,
Kommentar, § 116 Tz 8).
Die Beurteilung der Frage, ob Abgaben hinterzogen wurden
(§ 33 FinStrG) erfordert eindeutige, ausdrückliche und
nachprüfbare Feststellungen. Die maßgebenden Hinterziehungskriterien
der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde unter Anlegung
strafrechtlicher Maßstäbe nachzuweisen. Dabei kann eine Hinterziehung
von Abgaben erst angenommen werden, wenn - in ebenso nachprüfbarer Weise -
auch die subjektive Tatseite festgestellt ist. Im Grunde dieselben
Überlegungen gelten für die Beurteilung der Frage, ob ein
Amtsmissbrauch (§ 302 StGB) begangen wurde, wobei in Rechnung zu stellen
ist, dass diese Handlung nur in der Vorsatzform der Wissentlichkeit begangen
werden kann. Es gilt die Unschuldsvermutung und wegen der Beweislast, die die
Abgabenbehörde trifft, als verfahrensrechtliche Richtschnur der
Zweifelsgrundsatz (z.B. VwGH 17.12.2003, 99/13/0036).
Trifft die Abgabenbehörde die Beweislast, ist es ihr
Recht, aber auch ihre Pflicht, unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ermittlungsergebnisse nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
bestimmte Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht (freie
Beweiswürdigung; § 256 Abs. 2 StPO). Die im Einzelfall als erwiesen
angenommene Tat muss so eindeutig umschrieben und bezeichnet sein, dass kein
Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Beschuldigte zu bestrafen ist
(vgl. VwGH 25.6.1998, 96/15/0167, sowie § 260 Abs. 1 Z 1
StPO).
Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides
ergibt sich das Vorliegen strafbarer Handlungen als
"das Ergebnis der durchgeführten
abgabenrechtlichen Wiederholungsprüfung gemäß
§ 99 FinStrG
in Zusammenhang mit der laufenden Voruntersuchung des Landesgerichtes I".
Abgesehen davon, dass hinsichtlich Einkommensteuer 1999 keine Wiederholungs-,
sondern eine Erstprüfung erfolgt ist, fehlt es damit im vorliegenden
Abgabenverfahren an jeglichen Anhaltspunkten konkreter Art, welche strafbare
Handlung gesetzt worden ist, was zur Folge hat, dass dem Konkretisierungsgebot
einer gerichtlich strafbaren Handlung nicht entsprochen wurde. Dies gilt
ungeachtet dessen, dass sich der Hinweis auf § 303 Abs. 1 lit. a BAO unter
Textziffer 76 des Prüfungsberichtes findet, mit der die "Begründung
des Ermessensgebrauches" dargestellt werden sollte. Die Ausführungen des
Prüfungsberichtes beziehen sich ausschließlich auf den vom Finanzamt
herangezogenen Wiederaufnahmegrund (lit. a).
Der Hinweis auf eine Geschäftszahl, zu der beim
Landesgericht "gegen Dr. A und
andere" Personen gerichtliche Voruntersuchungen eingeleitet worden
sind, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Eine solche
Voruntersuchung dient nur der Prüfung der Frage, ob eine - gegen eine
bestimmte Person wegen bestimmter strafbarer Handlungen erhobene - Anschuldigung
zur Erhebung einer Anklage ausreicht oder ob die Einstellung des Verfahrens
geboten ist (Fabrizy, StPO, 9. Aufl., Wien 2004, § 91 StPO Tz. 1). Im
Prüfungsbericht (und folglich auch in der Begründung des aufgehobenen
Bescheides) mangelt es an jeglichen nachvollziehbaren Feststellungen zur Frage,
welche Personen aus dem - solchermaßen nur völlig unbestimmt
umschriebenen - Personenkreis tatsächlich tätig und strafbar geworden
sind. Vor allem aber wurde nicht dargelegt, welche Handlungen, die in den
Bereich strafrechtlicher Verantwortung fallen, von danach in Betracht kommenden
Personen tatsächlich gesetzt worden sind. Eine solche Darstellung lassen
sowohl die Niederschrift vom 26.8.2003 als auch der Prüfungsbericht vom
10.9.2003 vermissen.
Einen anderen Wiederaufnahmsgrund als § 303 Abs. 1
lit. a BAO hat das Finanzamt nicht herangezogen. Im Zuge der
Betriebsprüfung wurden zwar Feststellungen getroffen, die zu einer
Steuernachforderung geführt haben. Das Finanzamt hat sich in der
Begründung des Wiederaufnahmebescheides auf den Tatbestand des
Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel nach § 303 Abs. 4 iVm Abs.
1 lit. b BAO aber nicht gestützt. Vielmehr ging es, wie ausgeführt,
"unter Bedachtnahme auf das Ergebnis einer
Wiederholungsprüfung" (Anm.: eine solche hat gar nicht stattgefunden)
davon aus, dass bei der "Erstprüfung" tätige Personen
strafbare Handlungen zu verantworten hätten.
Das Finanzamt hat somit die Wiederaufnahme des Verfahrens
auf einen unzutreffenden Wiederaufnahmegrund gestützt und den Bescheid
dadurch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Entgegen der Ansicht des
Berufungswerbers liegt kein bloßer Begründungsmangel vor. Der
Bescheid vom 12.11.2003, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Einkommensteuer 1999 verfügt wurde, war daher aufzuheben.
Als unzutreffend erweist sich auch das Vorbringen, dem
bekämpften Aufhebungsbescheid sei nicht zu entnehmen, "warum die
Behörde zur Aufhebung gemäß
§ 299 BAO" gekommen sei.
In der Begründung des Aufhebungsbescheides wurde ausdrücklich
dargestellt, dass die im § 303 Abs. 1 lit. a BAO angeführten
Voraussetzungen nicht gegeben waren. Damit waren die zur Aufhebung
führenden Überlegungen der Behörde zweifelsfrei auch für den
Abgabepflichtigen nachvollziehbar, hat er doch zuvor selbst (in der Berufung vom
12.12.2003 sowie in der Beantwortung eines Mängelbehebungsauftrages vom
6.2.2004) das Nichtvorliegen des herangezogenen Wiederaufnahmegrundes
eingewendet.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 28. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0293-I/05
- Stammnummer
- 19208
- Gültig
- 28.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF