Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0300-W/02
Von Feststellungsbescheid abgeleiteter Einkommensteuerbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0300-W/02vom 19.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW, vom 17. Februar 1997 gegen
die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und
Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer 1993 samt Wiederaufnahe
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Beim Bw wurde eine Betriebsprüfung betreffend
Umsatzsteuer 1993 und Einkommensteuer 1993 durchgeführt. Von der
Betriebsprüfung wurden dabei folgende Feststellungen getroffen:
1.) Der
Bw sei gerichtlich beeideter Sachverständiger. Daneben beziehe er als
Beteiligter an einer Hausverwaltung (OHG) sonstige selbstständige
Einkünfte. Die Höhe dieser Einkünfte sei auf Grund der
Feststellungen einer Betriebsprüfung im Rahmen einer einheitlichen und
gesonderten Gewinnfeststellung mit ATS 496.221,00 (darin enthalten ATS 63,00
KEST) festgestellt worden.
2.) Die
vom Bw im Jahr 1993 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien lt BP
Bericht zur OHG in folgender Höhe festgestellt worden: Gewinnanteil OHG ATS
6.338.114,00 und Gewinn Einzelunternehmen lt Erklärung ATS
1.196.983,00.
3.) Im
Zuge der bei der OHG durchgeführten Betriebsprüfung sei weiters
festgestellt worden, dass im Jahr 1993 die Voraussetzungen einer Betriebsaufgabe
der OHG nicht gegeben gewesen seien. Damit seien weiterhin die aus der
zwischenzeitigen Vermietung erzielten Ergebnisse als (gewerbliche)
Einkünfte im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung zu
erfassen (Einkünfte aus V + V 1993 daher ATS 0,00).
Unter
Hinweis auf die oa Feststellungen 2.) und 3.) wurde der Bescheid betreffend
Einkommensteuer 1993 wiederaufgenommen (Tz 20 des BP Berichtes). Der
Ermessensgebrauch wurde damit begründet, dass die Wiederaufnahme unter
Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen
Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung erfolgt sei. Bei
der iS des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung sei dem Prinzip
der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit
einzuräumen.
Die
Betriebsprüfung bei der OHG hat festgestellt (Tz 30 ABBP zu StNr XXX/XXX,
FA 01), dass sich auf Grund der vorgenommenen abgabenbehördlichen
Prüfung keine Feststellungen ergeben hätten, die zu einer
Änderung der veranlagten bzw erklärten Besteuerungsgrundlagen
führen würden.
Gegen die
auf Grund der Betriebsprüfung ergangenen Bescheide betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens (Einkommensteuer 1993) und betreffend
Einkommensteuer 1993 hat der Bw Berufung erhoben. Die Berufung gegen den
Wiederaufnahmebescheid begründete der Bw mit dem Fehlen eines
Wiederaufnahmegrundes.
Die
Berufung gegen den Einkommensteuer wurde inhaltlich im Wesentlichen ident mit
der Berufung der OHG, auf die im Berufungsschreiben auch verwiesen wurde,
begründet.
Die
Entscheidung über die gegenständliche Berufung war zum
Beschwerdeverfahren der OHG zur Zl des VwGH 2001/13/0028 ausgesetzt, da der
Ausgang des Verfahrens für die Entscheidung über die Berufung von
wesentlicher Bedeutung war. Der VwGH hat die Beschwerde der OHG als
unbegründet abgewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auszugehen ist von nachstehendem Sachverhalt:
Der Bw war gerichtlich
beeideter Sachsverständiger. Die daraus im Jahr 1993 erzielten
Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv ATS 1.196.983,00 sind unstrittig.
Daneben war der Bw an der
OHG beteiligt. Die aus dieser Beteiligung erzielten Einkünfte sind
Einkünfte aus Gewerbebetrieb deren Höhe im Rahmen einer einheitlichen
und gesonderten Gewinnfeststellung festzustellen waren. Die Höhe dieser
Einkünfte wurde für 1993 mit ATS 6.338.114,00 festgestellt.
Die Einkünfte der OHG
stellten nicht - wie von der OHG (und in weiterer Folge auch vom Bw) angenommen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern vielmehr solche aus
Gewerbebetrieb dar. Diese Einkünfte der OHG wurden gem § 188 BAO
einheitlich und gesondert festgestellt, was zu einer Mitteilung über die
gesonderte Feststellung an das Wohnsitzfinanzamt des Berufungswerbers
führte (28.11.1996).
Auf Grund dieser Mitteilung
wurde der Bescheid des Bw betreffend Einkommensteuer 1993 gem § 303 Abs 4
BAO wieder aufgenommen. Gleichzeitig wurde ein neuer Einkommensteuerbescheid
1993, der der einheitlichen und gesonderten Feststellung Rechnung trug
(Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv ATS 7.535.097,00 und Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung ATS 0,00), erlassen (Bescheide vom 16.1.1997).
Die Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1993 erfolgte zu Recht.
Am 6.5.2002 erfolgte eine
geänderte Mitteilung über die gesonderte Feststellung, wonach die aus
der OHG erzielten Einkünfte gem § 188 BAO mit ATS 7.022.596,-- (Euro
510.351,95) festgestellt wurden. Der Einkommensteuerbescheid wurde dem
entsprechend gem § 295 Abs 1 BAO geändert.
Die wesentliche
Feststellung, dass es sich bei den von der OHG erzielten Einkünften um
solche aus Gewerbetrieb handelt, ergibt sich aus der einheiltichen und
gesonderten Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
für das Jahr 1993 bei der OHG, die in Rechtskraft erwachsen ist.
Rechtlich folgt
daraus:
Wiederaufnahme
Einkommensteuer 1993:
Eine Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des § 303 Abs 1 lit
a und c BAO und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte. Nach Abs 1 lit a und c leg cit ist eine
Wiederaufnahme zulässig, wenn der Bescheid durch Fälschung einer
Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat
herbeigeführt oder sonstwie erschlichen (lit a) oder der Bescheid von
Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage
von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen
Punkten anders entschieden wurde (lit c) und die Kenntnis dieser Umstände
allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im
Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Das dem Institut der
Wiederaufnahme und dieses rechtfertigende Ziel ist es, ein insgesamt
rechtmäßiges Ergebnis zu erreichen und unter den Voraussetzungen des
§ 20 BAO dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit zum Durchbruch zu
verhelfen.
Im vorliegenden Fall liegen
zweifelsfrei keine neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel vor, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und zu einem im Spruch anders
lautenden Bescheid geführt hätten.
Die nach Rechtskraft des
Einkommensteuerbescheides 1993 erfolgte einheitliche und gesonderte Feststellung
der Einkünfte bei der OHG stellt eine Vorfrage iS des § 303 Abs 4 iVm
Abs 1 lit c BAO dar. Die Vorfrage wurde auch von der hiefür
zuständigen Behörde (für die OHG zuständiges Finanzamt, bzw
in letzter Instanz VwGH) im wesentlichen Punkt der Qualifikation der
Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb anders entschieden, was auch zu
einem im Spruch anders lautenden Bescheid geführt hätte.
Die Voraussetzungen des
§ 303 Abs 4 iVm Abs 1 lit c BAO für eine amtswegige Wiederaufnahme des
Verfahrens sind somit vorgelegen. Die Wiederaufnahme erfolgte dem
gemäß zu Recht.
Die Berufung gegen den
Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer
1993 war daher abzuweisen.
Einkommensteuer 1993:
Gemäß
§ 192
BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die
für andere Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für
Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zu Grunde gelegt.
Es besteht sohin eine
Bindung im Einkommensteuerverfahren an die einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO (zB VwGH
13.3.1997, 96/15/0102; 28.5.1998, 96/15/0083).
In weiterer Folge bestimmt
auch § 252 Abs. 1 BAO, dass dann, wenn einem Bescheid Entscheidungen zu
Grunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, dieser
Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass die im
Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien.
Feststellungsbescheide
gemäß
§ 188 BAO stellen Grundlagenbescheide für
Einkommensteuerbescheide dar (VwGH 15.12.1994, 94/15/0164).
Einwendungen gegen im
Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen können nur im Verfahren
betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden. Werden sie im Rechtsmittel
gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Berufung
diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.
Im gegenständlichen
Fall ist ein Feststellungsbescheid der, nach einer abweisenden Entscheidung des
VwGH in Rechtskraft erwachsen ist, ergangen. Beim Einkommensteuerbescheid des Bw
für das Jahr 1993 handelt es sich um einen gem § 192 BAO abgeleiteten
Bescheid, der auf Grund der Bindungswirkung des Feststellungsbescheides nicht
wirksam mit Einwendungen, die den Grundlagenbescheid betreffen bekämpft
werden kann.
Die Berufung gegen den
Bescheid betreffend Einkommensteuer 1993 war daher abzuweisen.
Wien, am 19.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0300-W/02
- Stammnummer
- 37824
- Gültig
- 19.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF