Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0116-Z2L/02
Antrag auf Entlassung aus der Gesamtschuld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0116-Z2L/02vom 26.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Rechtsanwälte Dr. Kurt Schneider und Dr. Rudolf Riedl, gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 23. Mai 1997,
GZ. 100/0021667/96-7, betreffend Zollschuld, entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch das Recht zu,
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des
Hauptzollamtes Wien vom 12. Dezember 1996, Zl:100/21667/96-Ma, wurde dem
nunmehrigen Bf. im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses gemäß
§ 179 Abs. 3 ZollG (Zollgesetz 1988 in der jeweils geltenden Fassung) ein
Abgabenbetrag in Höhe von 282.257,00 S (Zoll: 60.185,00 S,
Einfuhrumsatzsteuer: 70.783,00 S, Außenhandelsförderungsbeitrag:
445,00 S, Tabaksteuer 145.310,00 S und Säumniszuschlag: 5.534,00 S)
vorgeschrieben. Zu dieser Abgabenvorschreibung wurde eine als "Antrag auf
Zollerlass gemäß
§ 183 Abs. 2 ZollG 1988" bezeichnete Eingabe
eingebracht, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der
Abgabenschuldner arbeitslos und für seine Gattin unterhaltspflichtig sei.
Er habe seinen und den Lebensunterhalt seiner Gattin aus einer Geldhilfe des
Sozialamtes Frankfurt am Main in Höhe von 1.812,00 DM zu bestreiten,
wodurch die Bezahlung der Zollschuld die Existenz ruinieren würde. Auf
Grund der Arbeitsmarktlage sowie durch die erfolgte Verurteilung sei auch nicht
damit zu rechnen, dass in absehbarer Zeit ein Arbeitsplatz gefunden werden
könne. Dieser Antrag wurde vom Hauptzollamt Wien sinngemäß als
Ansuchen auf Entlassung aus der Gesamtschuld gemäß
§ 237
Abs. 1 BAO gewertet und mit Bescheid vom 6. März 1997 abgewiesen.
Begründend führte das Hauptzollamt Wien im Wesentlichen aus, dass auf
Grund der Vermögenslage des Bf. durchaus eine persönliche Unbilligkeit
des Abgabenschuldners vorliege. Es könne jedoch der Umstand, dass die
Abgabenschuld auf ein steuerunredliches Verhalten zurückzuführen sei
und der Zollschuldner einen Beitrag zur Wiedergutmachung des verursachten
Steuerschadens zu leisten habe, nicht unberücksichtigt bleiben. Bisher sei
vom Abgabenpflichtigen keine einzige Zahlung geleistet worden. Dem
Abgabenschuldner seien jedoch beträchtliche Opfer zuzumuten wobei eine
Billigkeitsmaßnahme erst dann in Erwägung gezogen werden könne,
wenn der Wille zur Schadensgutmachung durch angemessene Zahlungen - eventuell
auch in Teilbeträgen - unter Beweis gestellt werde. Überdies
würde eine Nachsicht eine Ungerechtigkeit gegenüber anderen redlichen
Steuerpflichtigen gleichkommen.
Gegen diese abweisende
Entscheidung wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. In
dieser wurde ausgeführt, dass die erstinstanzliche Behörde sehr wohl
feststelle, dass auf Grund der gegebenen Einkommens- und Vermögenslage eine
Unbilligkeit vorliege. Durch diese Feststellung hätte das Hauptzollamt Wien
im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß
§ 20 BAO bereits
zwangsweise zu dem Schluss kommen müssen, den Abgabenschuldner aus dem
Gesamtschuldverhältnis zu entlassen. Die Begründung der abweisenden
Entscheidung durch die Zollbehörde sei nicht schlüssig. Überdies
sei im Abweisungsbescheid nicht auf den Einzelfall des Abgabenschuldners
eingegangen worden. Vielmehr ziele diese darauf ab, dem Abgabenschuldner und
seiner Gattin die Lebensgrundlage zu entziehen wodurch der Ermessensgebrauch
nicht mehr vom Sinn des Gesetzes gedeckt sei. Die Zustellung des
Vorschreibungsbescheides sei erst mit 17. Dezember 1996 erfolgt,
während der Bf. bereits seit Dezember 1996 Sozialhilfe beziehe. Durch
diesen Umstand sei auch vom Hauptzollamt Wien erkennbar gewesen, dass keine
Zahlung - weder unter beträchtlichen Opfern bzw. auch nicht in Teilraten -
erfolgen habe könne. Zum Zahlungswillen wurde darauf verwiesen, dass die
verhängte Geldstrafe sowie die Kosten des Verfahrens mühsamst in Raten
abgezahlt worden seien. Eine Ungerechtigkeit gegenüber anderen redlichen
Steuerpflichtigen, wie dies in der Begründung des abweisenden Bescheides
angeführt ist, sei irrelevant und vom Gesetz in keiner Weise gedeckt.
Weiters habe das Hauptzollamt Wien keinen einzigen
Zweckmäßigkeitsgrund vorbringen können.
Diese Berufung wurde vom
Hauptzollamt Wien mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Mai 1997 abgewiesen.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass auf Grund der
gegenwärtigen Einkommenslage des Abgabenschuldners eine persönliche
Unbilligkeit erachtet werde. Erst durch diese Unbilligkeit könne das
Hauptzollamt Wien im Sinne des § 20 BAO eine Ermessensentscheidung
treffen. Es sei also fälschlich, dass bei Vorliegen von persönlicher
Unbilligkeit zwingend einem Nachsichtsansuchen stattzugeben sei. Vielmehr habe
die Abgabenbehörde gemäß
§ 20 BAO eine Abwägung
zwischen Billigkeit und Zweckmäßigkeit durchzuführen. Unter dem
Gesichtspunkt "Zweckmäßigkeit" sei auch die Gleichbehandlung von
Abgabenpflichtigen zu verstehen und daher sehr wohl der Umstand zu
berücksichtigen, dass es zu keiner Benachteiligung ehrlicher Steuerzahler
komme. Desgleichen biete auch der Gesetzesbegriff "Billigkeit" die
Möglichkeit subjektive Kriterien, wie insbesondere das bisherige Verhalten,
das Verschulden an der Entstehung der Abgabenschuld sowie einen gezeigten
Zahlungswillen zu berücksichtigen . Der Abgabenschuldner habe durch
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Hinwegsetzen über
Vorschriften das Entstehen der Abgabenschuld herbeigeführt. Im Hinblick auf
den Gleichheitsgrundsatz käme eine Entlassung aus der Gesamtschuld einer
Bevorzugung, im weiteren Sinne sogar einer Abgabenbegünstigung gleich.
Für die Abgabenschuld liege ebenfalls kein Zahlungswille vor, da die
Begleichung finanzstrafbehördlicher Geldstrafen keine
Schadenswiedergutmachung im Abgabenverfahren gleichkomme. Es werde nicht in
Abrede gestellt, dass eine volle Entrichtung aufgrund der derzeitigen
Einkommensverhältnisse mit erheblichen Härten verbunden wäre. Es
sei jedoch dem Abgabenschuldner sehr wohl zumutbar, durch laufende Zahlungen
über einen längeren Zeitraum einen wesentlichen Teil der bestehenden
Schuld abzudecken. Für die Abgabenbehörde sei es äußerst
unzweckmäßig, auf den Abgabenanspruch zu verzichten, ohne die weitere
Entwicklung der finanziellen Verhältnisse des Abgabenschuldners über
einen längeren Zeitraum hindurch zu beobachten. Im Rahmen des freien
Ermessens wies daher das Hauptzollamt Wien die Berufung ab.
Mit Eingabe vom 9. Juni
1997 wurde fristgerecht ein Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht, in der die bereits im Rahmen
der Berufung eingebrachten Einwände vollinhaltlich aufrecht gehalten
werden. Durch eine Gesetzesänderung mit 1. Jänner 2003 liegt die
Zuständigkeit für die Erledigung des noch offenen Beschwerdeverfahrens
nunmehr beim Unabhängigen Finanzsenat (BGBl. Nr. 97/2002).
Auf Grund der Tatsache, dass
die letzte Entscheidung durch das Hauptzollamt Wien bereits aus dem Jahre 1997
stammt, erging vom Unabhängigen Finanzsenat an den Bf. mit Schreiben vom
29. Juli 2003 die Einladung, seine aktuelle wirtschaftliche Lage bekannt zu
geben. Mit Eingaben vom 28. August, ergänzt mit Schreiben vom
3. September 2003 wurde die wirtschaftliche Situation dem Unabhängigen
Finanzsenat mitgeteilt, und entsprechende Unterlagen vorgelegt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 237
Abs. 1 BAO kann auf Antrag eines Gesamtschuldners dieser aus der Gesamtschuld
ganz oder teilweise entlassen werden, wenn die Einhebung der Abgabenschuld bei
diesem nach der Lage des Falles unbillig wäre. Der Antragsteller hat dabei
das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Entlassung aus der
Gesamtschuld gestützt werden könnte. Der Begriff der persönlichen
Unbilligkeit ergibt sich nach der vorgenannten Gesetzesstelle laut Kommentar der
BAO (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, Tz 9-10, zu § 236) aus der wirtschaftlichen
Situation des Antragstellers wobei eine solche stets gegeben sein wird, wenn
durch die Einhebung der geschuldeten Abgaben die Existenz des Abgabenpflichtigen
oder der seiner Familie gefährdet werden würde.
Auf Grund der, dem
Unabhängigen Finanzsenat als Beilage zur Eingabe vom 3. September 2003
übermittelten Unterlage ist ersichtlich, dass der Bf. seit
20. Jänner 2003 arbeitsunfähig ist und zur Zeit ein Krankengeld
in Höhe von 42,51 €/pro Tag bezieht. Bei Addition der vorgebrachten
monatlichen Belastungen für Wohnungsmiete, Autoversicherung, Lebens- und
Rechtsschutzversicherungen, Hortgeld, Gas-, Strom- und Telefonkosten sowie
Fernsehgebühr ergibt sich demnach, dass dieser monatliche Bezug nicht
einmal zur Abdeckung der vorgenannten Fixkosten reicht. Die zusätzlich
anfallenden Kosten zur Bestreitung des täglichen Lebensunterhaltes wie etwa
der Beschaffung von Lebensgütern für eine vierköpfige Familie ist
bei dieser Berechnung außerdem noch unberücksichtigt. Durch diese
dargelegte finanzielle Situation in bezug auf die vorhandenen Einnahmen zu den
monatlichen Belastungen geht auch der Unabhängige Finanzsenat davon aus,
dass, wie bereits durch das Hauptzollamt Wien im erstinstanzlichen Verfahren
festgestellt wurde auch zum Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung, eine
Unbilligkeit in den persönlichen Verhältnissen des Bf. gegeben ist.
Auf Grund des Vorliegens einer persönlichen Unbilligkeit ist daher im
Rahmen des Ermessens gemäß
§ 20 BAO eine Entscheidung zu
treffen. Diese hat nach "Billigkeit" und "Zweckmäßigkeit" zu
erfolgen, wobei unter "Billigkeit" die berechtigten Interessen der Partei und
unter "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse zu verstehen
sind.
Zum vorliegenden Sachverhalt
ist vorerst anzuführen, dass der Bf. am 18. Juni 1992 über das
Zollamt Heiligenkreuz unter Verletzung der zollrechtlichen Stellungs- und
Erklärungspflicht 838 Stangen Zigaretten in Tateinheit mit Z.K.
eingeführt hat. Diesbezüglich wird auch auf das in Rechtskraft
erwachsene Straferkenntnis des Hauptzollamtes Wien vom 13. Oktober 1994,
Zl: 81.808/92-Str.II/Kr verwiesen. Die gegenständliche Abgabenvorschreibung
beruht somit auf ein widerrechtliches, vorsätzliches Verhalten des
nunmehrigen Bf. Weiters hat jeder redliche Abgabenpflichtige bei der Einfuhr von
Waren aus einem Drittland die abgabenrechtlichen Folgen zu tragen. Den Bf. aus
dem vorliegenden Gesamtschulverhältnis zur Gänze oder auch nur
teilweise zu entlassen würde daher dazu führen, dass ein ehrlicher,
sich ordnungsgemäß verhaltender Steuerschuldner im Vergleich zum
gegenständlichen Bf. benachteiligt werden würde. Dies stehe aber in
Widerspruch zum Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung im Sinne des
§ 114 BAO. Vielmehr ergibt sich aus dieser Bestimmung sogar, dass die
Abgabenbehörde organisatorische Vorkehrungen zu treffen hat damit die
Abgabenansprüche richtig ermittelt und auch eingebracht werden. Weiters
darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass insbesondere bei einer
vorsätzlichen Verfehlung sehr wohl dem Willen zur Wiedergutmachung des
durch das Fehlverhalten verursachten Steuerschadens ein hohes Maß an
Bedeutung zukommt. Trotz Vorliegen der Umstände, dass eine teilweise
Abstattung der Abgaben auf Grund der wirtschaftlichen Lage des Bf. nur unter
erheblicher Härte erfolgen könnte, ist es dem Abgabenschuldner
anzulasten, dass bisher keine einzige Zahlung zumindest zur teilweisen Tilgung
der Abgabenschuld erfolgt ist. Zur Einkommenslage des Bf. ist anzumerken, dass
die Arbeitsunfähigkeit auf Grund der dem Unabhängigen Finanzsenat
vorgelegten Unterlagen offenbar erst mit 20. Jänner 2003 eingetreten ist
und sich dadurch die derzeitige wirtschaftliche Lage (42,51/€ pro Tag
für einen Haushalt mit vier Personen) ergab. Zuvor war ein Einkommen in
Form einer "Sozialhilfe", wie in der Berufung vom 3. April 1997 durch die
Rechtsvertretung des Bf. ausgeführt, und zwar seit Dezember 1996 in
Höhe von DM 1.812,00 per Monat für einen zwei Personen umfassenden
Haushalt erzielt worden. Dieser Betrag verringerte sich, laut vorgelegter
Bestätigung der Sozialstation Höchst in Frankfurt am Main vom
17. April 1997 auf monatlich 1.626,11 DM, obwohl die Kopfanzahl des
Haushaltes des Bf. durch die Geburt eines Kindes auf drei angestiegen war.
Gerade die vorgebrachten Einkommensverhältnisse in Höhe von 1.812 DM
pro Monat, in jener Zeit wo der Haushalt lediglich zwei Personen umfasste,
wären nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates sehr wohl geeignet
gewesen Wiedergutmachungsschritte durch Tilgung zumindest kleiner Beträge
zu setzen, zumal in dieser Zeit unter vergleichsweiser Heranziehung auf die in
Österreich dazumal geltende Existenzminimum-Verordnung (BGBl. 860/1995
idgF) diese Mindestbeträge um etwa 2.800,00 S (rd. 203 €) pro Monat
durch das Einkommen des Bf. überschritten wurde.
In Anbetracht dessen, dass
bislang in abgabenrechtlicher Hinsicht keine Schritte zur Wiedergutmachung
erkennbar waren, obwohl diese Möglichkeit nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates bestanden hätte, sowie durch den Umstand,
dass das Vergehen welches zur gegenständlichen Abgabenschuld führte
durch vorsätzliches Verhalten herbeigeführt wurde und somit sowohl
eine gänzliche als auch eine teilweise Entlassung aus der Gesamtschuld dem
Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung im Sinne des § 114 BAO
widersprechen würde, war daher in Abwägung der vorgenannten
Ausführungen den Zweckmäßigkeitsgründen der Vorrang
gegenüber den vorgebrachten Billigkeitsgründen einzuräumen. Es
war daher, wie im Spruch ausgeführt, zu entscheiden.
Linz,
26. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 237 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0116-Z2L/02
- Stammnummer
- 7683
- Gültig
- 26.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF