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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ1W ZRV/0009-Z1W/02

Altlastenbeitrag wegen Geländeverfüllung mit Baurestmassen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0009-Z1W/02vom 10.10.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

bei gehörig kundgemachten Gesetzen niemand damit entschuldigen kann, dass ihm diese nicht bekannt seien. Es ist bei jemandem, der sich wirtschaftlich betätigt, etwa im Bereich der Abfallübernahme, zumutbar vorauszusetzen, dass er sich über verschiedene in diesem Zusammenhang relevante rechtliche Belange entsprechend erkundigt, so auch bei den Abgabenbehörden über abgabenrechtliche Aspekte. Im Übrigen hat auch der Bf. selbst in der Niederschrift vom 7.10. 1998 darauf hingewiesen, dass er 1997 in einer Fernsehsendung über eine Altlastenbeitragspflicht bei Lagerung von Müll gehört hatte. Es trifft Beamte auch keine ausdrückliche Verpflichtung, über kompetenzfremde Angelegenheiten Auskünfte zu erteilen. So normiert etwa §1 Abs.1 des Auskunftspflichtgesetzes, dass die Organe des Bundes sowie Organe der Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen haben. Zu Lasten des Bf. ist zu werten, dass die abgabenrechtlich gebotene Selbstberechnungs- und Erklärungspflicht über einen längeren Zeitraum und - auch mit nunmehriger Kürzung - bezüglich eines nicht unbeträchtlichen Betrages erfolgt ist. Auch im öffentlich-rechtlichen Abgabenschuldverhältnis liegt eine Gläubiger/Schuldner - Position vor, in der sich der Schuldner der Abgaben durch längere Vorenthaltung von deren Zahlungen z.B. Zinsvorteile verschaffen kann, aber auch Vorteile gegenüber solchen Abgabepflichtigen hat, die ihren Abgabepflichten pünktlich und rechtskonform nachkommen. Letztlich ist es auch ein rechtspolitischer Zweck des Verspätungszuschlages, solchermaßen erzielte finanzielle Vorteile wieder zunichte zu machen. Zugunsten des Bf. ist es zu werten, dass eine Mitwirkungsbereitschaft am Verfahren und zur Aufklärung des Sachverhalts zu ersehen ist - gemäß § 166 BAO konnten die Ergebnisse des Finanzstrafverfahrens auch im Abgabenverfahren herangezogen werden - und dass der vom Zollamt geforderte Betrag rasch zur Einzahlung gebracht wurde, sodass auch hinsichtlich der Einbringung keinerlei Erschwernis durch den Bf. erfolgte. Aufgrund dieser Erwägungen hält es der UFS für einen richtigen Ermessensgebrauch, einen Verspätungszuschlag im Ausmaß nur der Hälfte des höchstmöglichen Betrages zu verhängen, somit 5 % des Abgabenbetrages. Das ist auf den mit dieser Berufungsentscheidung reduzierten Betrag abzustimmen. Der Verspätungszuschlag beträgt somit von 5% von 8.123,37 €, also 406,17 €.   Wien, 10. Oktober 2005 Der Referent:

Normen und Schlagworte

AltlastenbeitragVerfüllen von GeländeunebenheitenVornehmen von GeländeanpassungenDeponieBaurestmassenübergeordnete BaumaßnahmeVerspätungszuschlagZeitbezogenheitErmessen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
Geschäftszahl
ZRV/0009-Z1W/02
Stammnummer
18963
Gültig
10.10.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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