Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0009-Z1W/02
Altlastenbeitrag wegen Geländeverfüllung mit Baurestmassen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0009-Z1W/02vom 10.10.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
bei gehörig kundgemachten Gesetzen niemand damit entschuldigen kann, dass
ihm diese nicht bekannt seien. Es ist bei jemandem, der sich wirtschaftlich
betätigt, etwa im Bereich der Abfallübernahme, zumutbar
vorauszusetzen, dass er sich über verschiedene in diesem Zusammenhang
relevante rechtliche Belange entsprechend erkundigt, so auch bei den
Abgabenbehörden über abgabenrechtliche Aspekte. Im Übrigen hat
auch der Bf. selbst in der Niederschrift vom 7.10. 1998 darauf hingewiesen, dass
er 1997 in einer Fernsehsendung über eine Altlastenbeitragspflicht bei
Lagerung von Müll gehört hatte. Es trifft Beamte auch keine
ausdrückliche Verpflichtung, über kompetenzfremde Angelegenheiten
Auskünfte zu erteilen. So normiert etwa §1 Abs.1 des
Auskunftspflichtgesetzes, dass die Organe des Bundes sowie Organe der
Selbstverwaltung über Angelegenheiten
ihres Wirkungsbereiches Auskünfte
zu erteilen haben.
Zu Lasten des
Bf. ist zu werten, dass die abgabenrechtlich gebotene Selbstberechnungs- und
Erklärungspflicht über einen längeren Zeitraum und - auch
mit nunmehriger Kürzung - bezüglich eines nicht unbeträchtlichen
Betrages erfolgt ist. Auch im öffentlich-rechtlichen
Abgabenschuldverhältnis liegt eine Gläubiger/Schuldner -
Position vor, in der sich der Schuldner der Abgaben durch längere
Vorenthaltung von deren Zahlungen z.B. Zinsvorteile verschaffen kann, aber auch
Vorteile gegenüber solchen Abgabepflichtigen hat, die ihren Abgabepflichten
pünktlich und rechtskonform nachkommen. Letztlich ist es auch ein
rechtspolitischer Zweck des Verspätungszuschlages, solchermaßen
erzielte finanzielle Vorteile wieder zunichte zu machen.
Zugunsten des
Bf. ist es zu werten, dass eine Mitwirkungsbereitschaft am Verfahren und zur
Aufklärung des Sachverhalts zu ersehen ist - gemäß
§
166 BAO konnten die Ergebnisse des Finanzstrafverfahrens auch im
Abgabenverfahren herangezogen werden - und dass der vom Zollamt geforderte
Betrag rasch zur Einzahlung gebracht wurde, sodass auch hinsichtlich der
Einbringung keinerlei Erschwernis durch den Bf. erfolgte.
Aufgrund
dieser Erwägungen hält es der UFS für einen richtigen
Ermessensgebrauch, einen Verspätungszuschlag im Ausmaß nur der
Hälfte des höchstmöglichen Betrages zu verhängen, somit 5 %
des Abgabenbetrages. Das ist auf den mit dieser Berufungsentscheidung
reduzierten Betrag abzustimmen. Der Verspätungszuschlag beträgt somit
von 5% von 8.123,37 €, also 406,17
€.
Wien,
10. Oktober 2005
Der
Referent:
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 5 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 3 Abs. 1 Z 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 4 Z 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 6 Abs. 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 6 Abs. 5 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 7 Abs. 1 Z 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 9 Abs. 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
AltlastenbeitragVerfüllen von GeländeunebenheitenVornehmen von GeländeanpassungenDeponieBaurestmassenübergeordnete BaumaßnahmeVerspätungszuschlagZeitbezogenheitErmessen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0009-Z1W/02
- Stammnummer
- 18963
- Gültig
- 10.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF