Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0009-Z1W/02
Altlastenbeitrag wegen Geländeverfüllung mit Baurestmassen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0009-Z1W/02vom 10.10.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Um bei einem Verfüllen von Geländeunebenheiten oder dem Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs.1 Z.2 ALSAG (idF BGBl. I Nr. 96/1997) in Anspruch nehmen zu können, dass jene Geländeverfüllungen/Geländeanpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen, nicht altlastenbeitragspflichtig sind, ist es notwendig, dass zum Zeitpunkt der Abgabenentstehung eine derartige Funktion schon ersichtlich und konkretisiert ist. Der bloße Hinweis auf künftighin zu verwirklichende Bauprojekte kann nicht zur Abgabenfreiheit führen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Dr. Walter Vasoll, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des
Zollamtes Klagenfurt vom 14. Juli 1999, GZ. 400/08705/98, betreffend
Altlastenbeitrag, entschieden:
Der
Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der im
Erstbescheid vom 28.9. 1998 festgesetzte und in die Berufungsvorentscheidung
übernommene Altlastenbeitrag für das Verfüllen von
Geländeunebenheiten in der Zeit von 1993 - 1998 wird gemäß
§§ 3 Abs.1 Z.2, 4 Z.3 und 6 Abs.5 Z.1 Altlastensanierungsgesetz
(ALSAG) idF BGBl. I Nr. 96/1997 nach Streichung des Betrages 92.800,- ATS
für 1993 - 1994 und der Zuschlagsbeträge gemäß
§
6 Abs.2 ALSAG von 37.200,- ATS und 1.980,- ATS mit
8.123,37
€
( entspricht 111.780,- ATS statt
bisher 243.760,- ATS
)
neu
festgesetzt.
Gemäß
§ 217 BAO wird der Säumniszuschlag mit
162,47
€
( entspricht 2.235,63 ATS statt
bisher 4.875,- ATS)
neu
festgesetzt.
Gemäß
§§ 20 und 135 BAO wird der Verspätungszuschlag mit
406,17
€
( entspricht 5.589,02 ATS statt
bisher 12.188,- ATS)
neu
festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder einem
Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28.9. 1998, Zl. 400/05661/1/98 schrieb das
Zollamt Klagenfurt (vormals: Hauptzollamt, HZA) dem Bf. gem. § 201 BAO und
§ 6 ALSAG für das langfristige Ablagern und Verfüllen von
Geländeunebenheiten mit Abfällen (Baurestmassen) einen
Altlastenbeitrag in Höhe von 243.760,- ATS (=17.714,73 €) samt
Verspätungszuschlag gem. §§ 135 und 20 BAO in Höhe von
12.188,- ATS (= 885,74 €) und einem Säumniszuschlag gem. §§
217 ff. BAO in Höhe von 4.875,- ATS (= 354,28 €) vor.
Dagegen bracht der Bf. am 23.10. 1998 fristgerecht den
Rechtsbehelf der Berufung ein, in der er geltend machte, dass es sich bei der
gegenständlichen Verfüllung um eine übergeordnete
Baumaßnahme handle. Es solle nämlich auf diesen Materialien eine
landwirtschaftliche Kompostierung und ein Forstweg errichtet werden,
außerdem seien Baurestmassen auch nur zwischengelagert, um später zum
Forstwegbau genutzt zu werden. Die übergeordneten Baumaßnahmen seien
von ihm vor ca. 6 Jahren in Erwägung gezogen worden und würden
spätestens 1999/2000 in Angriff genommen werden. Es habe ihn auch niemand
von der Bezirkshauptmannschaft (BH) S. oder der Gemeindebehörde W. auf die
Altlastenbeitragspflicht bei derartigen Verfüllungen aufmerksam gemacht.
Die von der BH bewilligte Verfüllung ende am 31.12. 1998 und er wolle um
keine Verlängerung ansuchen. Weiters macht der Bf. geltend, dass ihm der
Betrag zu hoch erscheine und seine finanzielle Kraft
übersteige.
Mit Schreiben des HZA vom 21.4. 1999 erging an den Bf. die
Aufforderung, geeignete Nachweise zu erbringen, dass nach Bau- bzw.
Gewerbeordnung gebotene Anzeige- und Genehmigungspflichten erfüllt
wurden.
Im Antwortschreiben des Bf. vom 5.5. 1999 blieb dieser bei
seiner bisherigen Argumentation, dass als Dämme, Unterbauten etc.
verwendete Baurestmassen nicht altlastenbeitragspflichtig seien. Ergänzend
führte er aus, dass die Kompostieranlage vom Abfallwirtschaftsverband WK.
errichtet und von ihm betrieben wird, die Trasse für die zu bauende
Forststraße sei vom zuständigen Bezirksforstinspektor für
sinnvoll erachtet worden, es sei auf dem Forstweg auch ein Platz zur
Holzsortierung vorgesehen. Bescheide zu diesen Projekten lägen noch nicht
vor, auch sonstige Unterlagen wurden nicht vorgelegt, der Bf. nannte
Ansprechpersonen beim Abfallwirtschaftsverband WK. und bei der
Forstinspektion.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14.7. 1999, Zl.
400/08705/98 wies das HZA Klagenfurt die Berufung als unbegründet ab, im
Wesentlichen mit der Begründung, dass im Zusammenhang mit der
Verfüllung zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld eine
übergeordnete Baumaßnahme nicht vorgelegen habe.
Gegen die am 16.7. 1999 zugestellte BVE erhob der Bf.,
nunmehr rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht Beschwerde gem. § 85c
ZollR-DG an die Abgabenbehörde 2. Instanz. Darin machte er geltend, dass
ihm sehr wohl durch näher bezeichnete Bescheide der BH S. auf Teilen seiner
Grundstücke in T. Anschüttungsmaßnahmen bewilligt wurden (mit
Verlängerung bis 31.12. 1998). Nunmehr beabsichtige er, auf der
gegenständlichen Anschüttung zur Verarbeitung von Kompost eine
Biogasanlage zu errichten, wobei er von der Gemeinde W. beauftragt sei, für
die Beseitigung der kompostierfähigen Abfälle zu sorgen. Dazu wurde
die notwendige bauliche Anlage mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde
W. vom 20.5. 1999 bewilligt, und zwar für Zubauten zum Stall- und
Wirtschaftsgebäude, welche auch schon begonnen wurden. Die
Anschüttungen waren jedenfalls unentbehrlich für die standsichere
Errichtung der baulichen Anlagen (Grube für Nachgärung und Fermenter).
Die weiters geplante Errichtung der Biogasanlage sei zwischen ihm, dem
Abfallwirtschaftsverband und dem Amt der Ktn. Landesregierung abgesprochen und
werde demnächst zur Genehmigung eingereicht. Als Beweis wurden vorgelegt
ein Schreiben des Gemeindeamtes W. vom 3.8. 1999 und der Bescheid des
Bürgermeisters vom 20.5. 1999. Daraus gehe die konkrete bautechnische
Funktion der Aufschüttungen hervor, welche zur Abgabenfreiheit laut
Ausnahmetatbestand des ALSAG führe. Da im gegenständlichen Fall eine
Wiederverwendung bzw. -verwertung dieser Abfälle vorliege, wurde der
Antrag gestellt, in Stattgebung des Rechtsmittels den bekämpften Bescheid
ersatzlos aufzuheben.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender
Sachverhalt zugrunde:
Am 1.7. 1998 wurde an der Adresse des Bf. mit diesem und in
Gegenwart des Amtssachverständigen B.S. von einem Organ des HZA Klagenfurt
eine Niederschrift aufgenommen betreffend Aufschüttungen von Baurestmassen
und Aushubmaterialien auf den Grundstücken des Bf. mit Nrn. XXXX, XXXX,
XXXX und XXXX in der KG T. Für diese Aufschüttungen war dem Bf. mit
Bescheid der BH. S. vom 18.9. 1991 die naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt
worden. Der Bf. ließ von 1993 - 1998 diese Aufschüttungen durch
12 in seinen Aufzeichnungen festgehaltene Lieferanten laufend durchführen.
Aufgeschüttet wurden Baurestmassen, Aushubmaterialien und Asphaltbruch.
Sortierungen von Metall, Holz und Kunststoffteilen nahm der Bf. dabei vor Ort
vor. In den Unterlagen waren jeweils angeführt neben dem Material und dem
Lieferanten die Herkunft, Kubikmeterzahl und genaue Zeitangabe der
Einlagerung.
Wegen des Verdachts eines Finanzvergehens wurde am 7.10.
1998 vom HZA Klagenfurt als Finanzstrafbehörde 1. Instanz mit dem Bf. eine
Niederschrift aufgenommen. Dabei führte der Bf. aus, seiner Meinung nach
sei der im Bescheid vom 28.9. 1998 festgesetzte Altlastenbeitrag zu hoch, da er
über einem Teil der Verfüllung eine Forststraße bzw. eine
Kompostieranlage bzw. eine Zwischenlagerung für Baurestmassen für die
Gemeinde W. errichten wolle. Den Entschluss habe er schon vor 5 Jahren gefasst
und vor ca. 4 Jahren für die Errichtung der Kompostieranlage einen Antrag
beim Abfallwirtschaftsverband gestellt, für die Errichtung der
Forststraße und des Zwischenlagers habe er noch keinen Antrag eingebracht.
Er habe diese Angaben in der Niederschrift vom 1.7. 1998 nicht gemacht, da ihm
erst aus dem zugestellten Abgabenbescheid die rechtliche Problematik bewusst
geworden sei. Er habe 1991 die naturschutzrechtliche Bewilligung für die
Anschüttung von Aushub- und unbedenklichen Baurestmassen erhalten -
1993 und 1995 war sie verlängert worden - aber es habe ihn
behördlicherseits niemand auf eine allfällige Altlastenbeitragspflicht
hingewiesen.
Der vorgeschriebene Betrag in Höhe von 260.823,- ATS
war am 9.11. 1998 einbezahlt worden.
In einer weiteren Niederschrift vom 18.4. 2002 führte
der Bf. als Beschuldigter des Finanzstrafverfahrens aus, die ursprüngliche
natürliche Geländemulde war als Wiese genutzt und sollte durch die
Anschüttungen mit Aushub und Abraummaterial, keinesfalls Müll, dem
umliegenden Gelände angepasst und damit landwirtschaftlich genutzt werden
können. Aufgrund der bis 31.12. 1998 bestehenden naturschutzrechtlichen
Bewilligung seien bis 4.5. 1998 auf den gegenständlichen Grundstücken
die Aufschüttungen von Aushubmaterial und Bauschutt erfolgt. Die
projektierte Kompostieranlage sei mangels behördlicher Zustimmung nicht
zustande gekommen, die Errichtung der über die aufgeschütteten
Baurestmassen zu führenden projektierten Forststraße sei bis dato
nicht beantragt worden, es führt über das Gelände lediglich ein
land- und forstwirtschaftlich genutzter Weg, der allerdings behördlich
nicht genehmigt ist. In Hinblick auf die Errichtung eines Zwischenlagerplatzes
für Baurestmassen, die er nach Zustellung des Bescheides des HZA Klagenfurt
vom 28.9. 1998 beabsichtigte, habe er bei der BH S. telefonisch die Auskunft
erhalten, dass dies nicht möglich sei und es kam daher nicht zur Errichtung
eines Zwischenlagers. Für die Errichtung und Inbetriebnahme der
Biogasanlage auf Parzelle Nr. XXXX habe er mit Bescheid vom 20.5. 1999 die
baurechtliche Genehmigung der Gemeinde W. und nach seinem Antrag vom 27.1. 2001
mit Bescheid vom 8.8. 2001 die abfallwirtschaftliche Genehmigung von der Ktn.
Landesregierung erhalten. Errichtet wurde die Biogasanlage 1999/2000 und im
April 2000 in Betrieb genommen. Die beiden Gärbehälter wurden mit dem
bis Mai 1998 angeschütteten Abfallmaterial befestigt. Ohne die
Baurestmassen hätte man das Fundament für die Biogasanlage tiefer
ausheben müssen, da der Untergrund lehmig und der Belastung nicht gewachsen
war.
Im Zuge des Finanzstrafverfahrens wurde der
Amtssachverständige für Abfallwirtschaft im Amt der Ktn.
Landesregierung, B.S., am 23.4. 2002 als Zeuge gem. §§ 102 ff. FinStrG
einvernommen. Dabei führte er aus, dass im Zeitraum vom 6.10. 1993 bis 4.5.
1998 Baurestmassen und Asphaltaufbruch im Ausmaß von 5.574 Tonnen
aufgeschüttet worden waren. Beim Ortsaugenschein am 1.7. 1998 konnte er
oberflächlich feststellen und fotographisch festhalten, dass es sich bei
den Baurestmassen und dem Asphaltaufbruch um altlastenbeitragspflichtige, nicht
aufbereitete Baurestmassen (Betonblöcke mit Kantenlänge von über
1 m) handelte, wobei auch Bauwerksbestandteile aus Metall, Kunststoff, Holz,
Papier oder Kork in einem Ausmaß von weniger als 10 Volumsprozent dabei
waren. Die naturschutzrechtliche Bewilligung gilt nur für
Aufschüttungen mit inertem Aushub- und Abraummaterial, keinesfalls
Müll, und nicht für die Aufschüttung von Baurestmassen. Die
Aufschüttung von mineralischen Baurestmassen erfolgte somit ohne
behördliche Genehmigung. Beim Ortsaugenschein vom 1.7. 1998 habe der Bf.
nichts dazu erwähnt, dass die Aufschüttung eine konkrete bautechnische
Funktion für eine übergeordnete Baumaßnahme wie die Errichtung
eines Forstweges, einer Kompostieranlage, eines Zwischenlagers für
Baurestmassen oder einer Biogasanlage erfüllt. Er habe vielmehr ihm und dem
Zollorgan gegenüber erklärt, dass es sich um eine reine
Geländeverfüllung handle, es sei bei dem Ortsaugenschein am 1.7. 1998
auch keinerlei bauliche Maßnahme erkennbar gewesen. Bei diesem
Ortsaugenschein sei er vom Zollorgan auf die Altlastenbeitragspflicht
hingewiesen worden.
Im Zuge des Finanzstrafverfahrens fand am 5.6. 2002 eine
mündliche Verhandlung mit dem Bf. statt. Dabei stellte der Bf. die
errechneten Mengen an Baurestmassen aus den einzelnen Jahren 1993, 1994, 1996
- 1998, insgesamt 4.268 t, ausdrücklich außer Streit und
führte weiters aus, dass er aufgrund der Bewilligung der BH S. vom 18.11.
1991 auf den 4 Grundstücken XXXX, XXXX, XXXX und XXXX in der KG T. eine
natürliche Geländemulde auffüllen und dadurch die
landwirtschaftliche Nutzung erleichtern wollte. Er sei der Meinung gewesen, dass
die Bewilligung der BH S., die die Aufschüttungen auch kontrollierte, auch
Baurestmassen erfasse. Im Mai 1998 habe ihn Hr. B.S. bei einer Besichtigung des
Geländes auf die Altlastenbeitragspflicht aufmerksam gemacht, danach habe
er die Ablagerungen sofort eingestellt. Seit 1994 habe er die Entsorgung
biogener Abfälle auf Wunsch des Abfallwirtschaftsverbandes übernommen
und wollte auf demselben Grundstück, auf dem 1999 die Biogasanlage
errrichtet wurde, ursprünglich eine Kompostieranlage errichten. Nachdem
dies von der Behörde nicht genehmigt worden war, errichtete er statt dessen
1999 die Biogasanlage, die im Jahr 2000 in Betrieb ging. Auf die Idee, einen
Zwischenlagerplatz zu errichten, sei er aufgrund der Begründung des
Abgabenbescheides vom 28.9. 1998 gekommen, es wurde aber die Errichtung eines
Zwischenlagerplatzes für Baurestmassen seitens der BH S. nicht bewilligt.
Die Errichtung einer Forststraße bei der Zufahrt zur Biogasanlage sei
schon längere Zeit im Gespräch, er habe vor ca. 1 Jahr ein
Planungsbüro mit der entsprechenden Planung beauftragt, behördliche
Schritte zu ihrer Verwirklichung aber noch nicht gesetzt. Auf den Vorhalt, warum
er bei der Niederschrift vom 1.7. 1998 mit keinem Wort darauf hingewiesen habe,
dass die Verfüllung mit dem Bau einer Kompostier- oder Biogasanlage zu tun
habe, führte der Bf. aus, dass er ursprünflich die Absicht hatte, die
Parzellen landwirtschaftlich zu nutzen. Als er bemerkte, dass der Grund dadurch
eine gute Festigkeit erhielt, auf welchem die Errichtung einer Kompostier- oder
Biogasanlage möglich wäre, fasste er den Entschluss, eine solche zu
errichten. Man habe ihn damals aber auch nach solchen Absichten nicht gefragt.
Schließlich wurde in der Verhandlung klargestellt, dass sich die
Biogasanlage auf dem Grundstück Nr. XXXX befinde und nicht, wie offenbar
einmal irrtümlich festgehalten worden war, auf Parzelle Nr. XXXX. Dazu
wurde ein Lageplan vorgelegt (Anm.: die Parzellen Nrn. XXXX und XXXX wurden
mittlerweile zusammengelegt).
Das HZA Klagenfurt als Finanzstrafbehörde 1. Instanz
nahm am 23.7. 2002 zusätzlich mit dem Amtssachverständigen für
Bauwesen bei der BH S., Herrn A.M., anlässlich eines Ortsaugenscheins eine
Niederschrift auf betreffend die Fragen, ob die von Oktober 1993 bis Mai 1998
insgesamt 4268 t aufgeschütteten Baurestmassen bezüglich der
bewilligten Biogasanlage als deren Fundament und zu deren Befestigung dienten.
Speziell wurde gefragt:
1) ob die Baurestmassen im Zusammenhang mit der
Erfüllung konkreter bautechnischer Funktionen für eine
übergeordnete Baumaßnahme stehen;
2) ob sie im unbedingt erforderlichen Ausmaß im
Hinblick auf die bautechnische Funktion verwendet wurden;
3) ob sie material- und bautechnisch in Bezug auf die
bautechnische Funktion zulässig sind.
Dazu traf er folgende Feststellungen:
Die Aufschüttung von 4268 t Baurestmassen von 1993
- 1998 stehen seines Erachtens schon aus dem zeitlichen Aspekt nicht in
Zusammenhang mit der Errichtung einer Biogasanlage und Kompostieranlage, da die
Bewilligung der Gemeinde W. für die Errichtung der auf Grundstück Nr.
XXXX, vormals XXXX, befindlichen Biogasanlage erst am 20.5. 1999 erteilt wurde,
während aus dem Akt des HZA Klagenfurt hervorgeht, dass die
ursprüngliche Absicht darin bestand, eine Mulde auszufüllen, um sie
dem umliegenden Gelände anzupassen und dadurch landwirtschaftlich zu
nutzen. Daher könne die Aufschüttung keine konkrete bautechnische
Funktion im Zusammenhang mit der erst 1999 begonnen Errichtung der Biogasanlage
haben. Bei einer Besichtigung der Biogasanlage konnten keinerlei Baurestmassen
festgestellt werden, nach Angaben des Bf. wurden sie zur Ableitung der
anfallenden Oberflächenwässer um die Biogasanlage verwendet. Die Fotos
aus dem Akt des HZA Klagenfurt zeigten, dass die Baugruben für die
Fermentbehälter aus den bereits aufgeschütteten Baurestmassen
ausgehoben worden waren. A.M. führte weiter aus, er könnte den
Baurestmassen im Zusammenhang mit der Errichtung der Biogasanlage nur zur
Drainagierung der Fermentbehälter in einem geringen Umfang eine konkrete
bautechnische Funktion für eine übergeordnete Baumaßnahme
zuerkennen. Denn der gesamte Umfang der beiden Behälter wäre mit einer
Drainageschicht von 1 m zu umgeben, wofür aber bei deren Ausmaßen
Baurestmassen nur im Ausmaß von ca. 500 - 700 m3 notwendig
wären. In material- und bautechnischem Bezug sei das Material aber für
eine Drainagierung nicht zulässig. Denn wie aus den vorliegenden Fotos zu
entnehmen sei, ist das Material nicht gebrochen, sondern es handelt sich zum
Teil um sehr große Betonabbruchteile mit einer Kantenlänge von 0,50
bis 1,20 m und um gebranntes Tonlochziegelmauerwerk. Die ursprünglich
geplante Kompostieranlage wäre an einer anderen Stelle als dem
Schüttbereich der Baurestmassen errichtet worden, sodass die seit
spätestens 1995 erfolgende Einbringung der Baurestmassen dazu keinen
Zusammenhang haben konnte, im Übrigen wäre auch für die
Errichtung eines Unterbaus einer Kompostieranlage das ungebrochene Material
nicht geeignet, da die großen Abbruchstücke nicht verdichtbar seien
und zu große Hohlräume bestehen blieben. Auch der Bf. selbst habe die
Auskunft gegeben, dass das angelieferte Material nicht mittels Brechmaschinen
zerkleinert worden sei.
Am 22.10. 2002 fand im Finanzstrafverfahren eine weitere
mündliche Verhandlung zu den Ergebnissen des Untersuchungsverfahrens statt.
Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen wies der Bf. darauf hin, dass
ihm das Gutachten des Amtssachverständigen A.M. bekannt sei. Er halte es
für korrekt, jedoch werde darin nicht erkannt, dass das Material für
die Errichtung des Unterbaues der beiden Behälter in dem sehr steilen
Gelände sehr wohl geeignet sei. Er verwies diesbezüglich auf ein
Schreiben der Fa. Wb.GmbH vom 18.10. 2002, die die Anlage errichtet hatte und
auf die dafür erteilten behördlichen Genehmigungen aus dem Jahr 1999.
Sie sei auch im selben Jahr in Probebetrieb gegangen. Weiters wies er darauf
hin, dass er von Personen, die das abzulagernde Material anlieferten, 30,-
S/Tonne erhalten hatte, und zwar nicht für das Ablagern an sich, sondern
als Entgelt für das Aussortieren von Metallteilen, Kunststoffteilen und
Holz.
Am 6.11. 2002 erging das Erkenntnis zum
Finanzstrafverfahren, mit dem für die von 1993 - 1998 erfolgten
Geländeverfüllungen mit insgesamt 4268 Tonnen Baurestmassen, für
die ein Altlastenbeitrag in Höhe von 17.714,73 € (= 243.760,- S)
anfällt, wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung eine Strafe
verhängt wurde. Begründend führt das HZA Klagenfurt als
Finanzstrafbehörde 1. Instanz aus, dass die auf einem Teil der Parzelle
XXXX, zusammengelegt mit der früheren Parzelle XXXX, ab 1999 errichtete und
2000 in Betrieb genommene Biogasanlage zwar auf einem Teil der
Aufschüttungsfläche steht, diese aber schon aufgrund der rein
zeitlichen Abfolge keine konkrete bautechnische Funktion in einer
übergeordneten Baumaßnahme erfüllen konnte.
Am 26.11. 2002 brachte der Bf. gegen dieses Erkenntnis das
Rechtsmittel der Berufung ein und blieb bei seinem Standpunkt, es handelte sich
um eine Zwischenlagerung von Baurestmassen, die für eine übergeordnete
Baumaßnahme gebraucht worden waren, nämlich zur
Geländestabilisierung in dem steilen und rutschgefährdeten
Gelände für den Gärbehälter und das Endlager der
Biogasanlage sowie für den Viehtrieb und als Zufahrtsweg zum Wald. Zum
Gutachten des Sachverständigen führte er aus, dass diese Baurestmassen
tatsächlich nicht zur Entwässerung der übergeordneten
Baumaßnahme geeignet seien, jedoch durch ihr großes Volumen sehr
wohl zur Befestigung des Untergrundes, wie auch aus dem Schreiben der Fa.
Wb.GmbH zu entnehmen sei.
Über die Berufung im Finanzstrafverfahren erging am
30.1. 2004 unter GZ. FSRV/0009-K/02 eine Entscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates, mit der teilweise stattgegeben wurde, indem die auf die in den
Jahren 1993 und 1994 zur Verfüllung von Geländeunebenheiten
verwendeten Baurestmassen im Ausmaß von 2320 Tonnen entfallenden Abgaben
aus dem strafbestimmenden Abgabenbetrag gestrichen wurden, sodass der
gemäß
§ 34 Abs.1 FinStrG fahrlässig verkürzte
Abgabenbetrag nur noch 10.970,69 € betrug. Begründend zu dieser
Reduzierung der Abgaben wurde ausgeführt, dass für die 1993/1994
erfolgten Ablagerungen das ALSAG i.d.F. bis 30.4. 1996 anzuwenden ist, danach
sind die damaligen für das Verfahren relevanten Bestimmungen aus
§§ 2 u.3 ALSAG zitiert und es wird auf einen Erlass des
Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie zur
Altlastensanierungsgesetznovelle vom 7.4. 1993 eingegangen, der den Kreis der
abgabepflichtigen Tatbestände über das Gesetz hinaus erweiterte und
vom Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 15.6. 1996 aufgehoben wurde. Der
diesbezügliche Abschnitt aus der UFS-Entscheidung lautet:
"Hinsichtlich der in den
Jahren 1993 und 1994 erfolgten Ablagerungen von Baurestmassen ist nach dem
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 2003, Zl.
98/17/0018-13, das Altlastensanierungsgesetz in seiner Fassung vor der Novelle
BGBl. I Nr. 201/1996 anzuwenden.
Gemäß
§ 2
Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz (ALSaG), BGBl. Nr. 299/1989 idF BGBl.
Nr.760/1992, sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,
deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat
(Z. 1), oder deren Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (Abs. 7)
geboten ist (Z. 2).
Gemäß
§ 2
Abs. 5 Z. 1 ALSaG gelten Abfallstoffe, die als Sekundärrohstoffe einer
Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zugeführt werden (Altstoffe),
nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Gemäß
§ 2
Abs.8 ALSaG ist Deponieren im Sinne dieses Bundesgesetzes das erstmalige
Ablagern von Abfällen auf einer Deponie.
Gemäß
§ 2
Abs. 9 ALSaG ist eine Deponie im Sinne dieses Bundesgesetzes eine Anlage, die
zur langfristigen Lagerung von Abfällen errichtet
wurde.
Gemäß
§ 3
Abs. 1 Z. 1 ALSaG in der oben genannten Fassung unterliegt das Deponieren
(§ 2 Abs. 8) von Abfällen dem Altlastenbeitrag.
Mit Erlass der
Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie zur
Altlastensanierungsgesetznovelle 1992 vom 7. April 1993 wurden neben dem
ausdrücklich angeführten "Deponieren von Baurestmassen" auch sonstige
Verwendungsarten von Baurestmassen, wie insbesondere das "Verfüllen von
Entnahmestätten von Naturmaterialien wie z.B. Kies- und Schottergruben"
sowie "Geländeverfüllungen, die nicht im Zusammenhang mit einer
Baumaßnahme stehen und keine bautechnische Funktion erfüllen", als
beitragspflichtig bezeichnet. Dieser Erlass, der kraft seines Inhaltes als
Rechtsverordnung zu qualifizieren ist, wurde an alle Landeshauptleute mit der
Aufforderung versendet, die Bezirksverwaltungsbehörden entsprechend zu
informieren. Eine, wie für Rechtsverordnungen vorgesehene Verlautbarung im
Bundesgesetzblatt ist unterblieben.
Mit Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 1995, V 169/94, Slg. 14.154, hob der
Verfassungsgerichtshof den vorgenannten Erlass als gesetzwidrig auf und sprach
aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 15. Juni 1996 in Kraft tritt. Neben dem
dargestellten Kundmachungsmangel führte der Verfassungsgerichtshof aus,
dass der als Verordnung zu wertende Erlass eine Altlastenbeitragspflicht
begründet, die entgegen § 3 Abs. 1 Z. 1 ALSaG über "das
Deponieren (§ 2 Abs. 8) von Abfällen" hinausreicht und
entgegen § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSaG auch die Wiederverwendung von Abfallstoffen
als Sekundärrohstoffe einer Beitragspflicht unterwirft.
In dem oben genannten
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 2003 wird
ausgeführt, dass der Mangel der gehörigen Kundmachung die
Unbeachtlichkeit der "Verordnung" für die Gerichte und den
Verwaltungsgerichtshof zur Folge hat. Der Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes
über das Inkrafttreten der Aufhebung zu einem späteren Zeitpunkt kann
nichts daran ändern, dass der Erlass als nicht ordnungsgemäß
kundgemachte Norm vom Verwaltungsgerichtshof nicht anzuwenden ist. Eine
Sanierungswirkung in dem Sinn, dass der Verwaltungsgerichtshof eine mit
Fristsetzung aufgehobene generelle Norm ungeachtet ihrer bereits festgestellten
Verfassungswidrigkeit bzw. Gesetzwidrigkeit in einem bei ihm anhängigen
Verfahren anzuwenden hat, kann nur hinsichtlich ordnungsgemäß
kundgemachter Vorschriften eintreten. Die Fristsetzung entfaltet zwar Wirkungen
für die weisungsgebundenen Abgabenbehörden, welche den Erlass, soweit
das erforderliche Kundmachungsminimum vorliegt, weiterhin anzuwenden haben. Die
Fristsetzung hat jedoch keine Wirkung für Gerichte, weil diese nach Art. 89
Abs. 1 B-VG nicht an nicht gehörig kundgemachte Verordnungen gebunden sind.
Darüber hinaus sind sie auch nicht Adressaten der als Erlass ergangenen
Verwaltungsverordnung.
In Anlehnung an die
vorgenannten Ausführungen sind die in den Jahren 1993 und 1994
getätigten Ablagerungen an Baurestmassen vom Unabhängigen Finanzsenat
direkt an den Bestimmungen des ALSaG zu messen. Diese bieten jedoch - wie der
Verfassungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis betont hat - in Bezug auf die
in den Jahren 1993 und 1994 getätigten Geländeverfüllungen mit
Baurestmassen, die einer Wiederverwendung zugeführt werden (§ 2 Abs. 5
Z. 1 ALSaG), keine taugliche Grundlage für die Vorschreibung eines
Altlastenbeitrages. Der festgestellte Sachverhalt gestattet keine Subsumtion der
Geländeverfüllungen des Berufungswerbers der Jahre 1993 und 1994 unter
den Begriff des "Deponierens" (§ 2 Abs. 8 ALSaG).
Den
Beitragsvorschreibungen für die Jahre 1993 und 1994 mangelt es daher an der
gesetzlichen Grundlage, weshalb wie im Spruch zu entscheiden
war."
Folgende weitere relevante Unterlagen und
Schriftstücke befinden sich im Akt:
Eine Kundmachung über einen Antrag des
Abfallwirtschaftverbandes WK. vom 30.6. 1994 um Erteilung der wasserrechtlichen,
abfallwirtschaftsrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung zur
Errichtung der Kompostieranlage W. auf den Grundstücken Parzellen Nr. XXXX,
XXXX und XXXX der KG T. für biogene Abfälle sowie Abfälle aus der
Gastronomie.
Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde W. vom
3.8. 1999 wird bestätigt, dass dem Bf. mit Bescheid der BH vom 18.9. 1991
Anschüttungsmaßnahmen auf Teilen der Grundstücke Nr. XXXX, XXXX,
XXXX und XXXX in der KG T. bewilligt und bis 31.12. 1998 verlängert worden
waren. Die Kompostieranlage, die auf diesen Anschüttungen im Auftrag des
Abfallwirtschaftsverbandes WK. zwecks Beseitigung von kompostierfähigen
Abfällen im Gemeindegebiet W. errichtet werden sollte, war nicht genehmigt
worden. Anstatt dieser ursprünglich geplanten Kompostieranlage beabsichtige
er nun, auf diesen Anschüttungen zur ordnungsgemäßen
Verarbeitung (Verwertung) des anfallenden Komposts eine Biogasanlage zu
errichten, wofür ihm mit Bescheid vom 20.5. 1999 die Bewiligung erteilt
worden sei, und zwar im Zuge der Errichtung von Zubauten zum Stall- und
Wirtschaftsgebäude. Mit der Errichtung derselben wurde bereits begonnen.
Ohne die vorher vorgenommene Anschüttung sei die standsichere Errichtung
der baulichen Anlagen (Grube für Nachgärung und Fermenter) nicht
möglich. Die Errichtung der Biogasanlage wurde zwischen dem Bf., dem
Abfallwirtschaftsverband WK. und der zuständigen Abteilung im Amt der Ktn.
Landesregierung abgesprochen und es wird das Projekt laut Aussagen des Bf.
demnächst zur Genehmigung eingereicht.
Eine Kopie des Bescheides der Baubehörde I. Instanz
vom 20.5. 1999 liegt bei. Die Baubewilligung beruht auf einem Ortsaugenschein
vom 26.4. 1999. In Pkt. 5 der Baubewilligung ist verfügt, dass die
Fundamente auf tragfähigem Boden unter Frosttiefe aufzusetzen und so wie
die übrigen tragenden Bauteile den statischen Erfordernissen entsprechend
zu dimensionieren sind. Pkt. 21 normiert, dass die Güllegruben
flüssigkeitsdicht herzustellen sind, Pkt. 26, dass vor Rechtskraft der
Baubewilligung nicht mit dem Bau begonnen werden darf und Pkt. 29., dass nach
anderen gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Bewilligungen ungeachtet der
vorliegenden Baubewilligung einzuholen sind.
Aus einem Schreiben der Fa. Wb.GmbH an den Bf. vom 18.10.
2002 betreffend die Errichtung eines Unterbaues für Behälter einer
Biogasanlage sowie diverse Erdarbeiten geht hervor, dass es aufgrund der bei den
Aushubarbeiten vorgefundenen schlechten Bodenverhältnisse, nämlich
stark durchnässten Lehmschichten, im Zuge der Errichtung des Unterbaues
für die Siloanlage notwendig war, den Boden ca. 75 cm tief auszuwechseln.
Die an diversen Anschüttungen vorgefundenen Betonteile eigneten sich
besonders für die Unterbauherstellung, da feinere Kiese sich zu sehr mit
den Feinteilen vermischen würden.
Anhand von 6 Fotos vom 1.7. 1998 ist zu ersehen, dass es
sich bei den gegenständlichen Ablagerungen überwiegend um
größere Baubruchstücke und grobkörniges Material
handelt.
Der Unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde 2.
Instanz hat dazu erwogen:
Gemäß
§ 4 BAO ist für das Entstehen
von Abgabenansprüchen immer die Zeitbezogenheit der Abgabenvorschriften zu
beachten, d.h., ein Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht
wird, an den das zum betreffenden Zeitpunkt in Geltung stehende Gesetz die
Abgabenpflicht knüpft. Der Abgabenanspruch entsteht dabei auch
grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit
(z.B. VwGH 19.2.1997 95/13/0046) und unabhängig vom Willen und der
subjektiven Meinung des Abgabenschuldners und der Abgabenbehörde (VwGH
18.11.1993 88/16/0216). Im vorliegenden Fall haben sich die anzuwendenden
Bestimmungen des ALSAG über den verfahrensrelevanten Zeitraum hinweg
mehrmals geändert und sind in den jeweils geltenden Fassungen
anzuwenden.
Die im vorliegenden Verfahren wesentlichen Regelungen des
ALSAG idF BGBl Nr. 201/1996 lauten ( die Änderungen des ALSAG durch BGBl. I
Nr. 96/1997 und BGBl. I Nr. 151/1998 sind für das vorliegende Verfahren
nicht von Relevanz):
§ 2 Abs.2:
Altablagerungen sind Ablagerungen von Abfällen, die befugt oder unbefugt
durchgeführt wurden.
Abs.4: Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Abfälle gem. § 2 Abs.1 - 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes BGBl.
Nr. 325/1990 in der jeweils geltenden Fassung, soweit Abs.5 nicht anderes
bestimmt.
Abs.5: Nicht als Abfälle im Sinne dieses
Bundesgesetzes gelten:
1. Abfälle, die einer Wiederverwendung oder
stofflichen Verwertung zugeführt werden, ausgenommen Verfüllungen von
Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit
Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen
sowie Baumaßnahmen des Deponiekörpers...
.....
Abs.6: Baurestmassen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Abfälle gemäß Deponieverordnung ( Anlage 2 ), BGBl. Nr. 164/1996
.
Abs.7: Lagern im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das
länger als einjährige Lagern von Abfällen, damit diese
Abfälle für eine thermische Verwertung oder eine Behandlung
bereitgehalten oder vorbereitet werden.
Abs.8: Ein Deponiekörper im Sinne dieses
Bundesgesetzes umfasst die Gesamtheit der eingebauten Abfälle
einschließlich der deponietechnischen Einrichtungen wie das
Deponiebasisdichtungssystem, die Deponieoberflächenabdeckung und das
Deponieentgasungssystem, ...
§ 3 Abs.1: Dem
Altlastenbeitrag unterliegen:
Z.1. das langfristige Ablagern von
Abfällen;
Z.2. das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder
das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich
deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene
Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit
einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion
erfüllen (z.B. Dämme und Unterbauten für Straßen,
Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen
);
Z.3. das Lagern von Abfällen;
.....
§ 4:
Beitragsschuldner ist
Z.1. der Betreiber einer Deponie oder eines
Lagers,
....
Z.3. derjenige, der mit Abfällen
Geländeunebenheiten verfüllt oder Geländeanpassungen vornimmt
oder Abfälle in geologische Strukturen einbringt oder
Z.4. in allen übrigen Fällen derjenige, der die
beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst oder duldet.
§ 5: Die
Bemessungsgrundlage ist die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht. Als
Rohgewicht gilt das Gewicht des Abfalls mit seinen Verpackungen.
§ 6: (Fassung
bis 31.12. 1996): Der Beitrag beträgt je angefangene Tonne
für
Z.2. mineralische Baurestmassen
ab 1.1. 1993......40 S, ab 1.1. 1995........50 S, ab 1.1.
1997 ......60 S
§ 6 ( Fassung
ab 1.1. 1997 ):
Abs.1: Der Altlastenbeitrag beträgt für das
langfristige Ablagern....je angefangene Tonne für
Z.1. Baurestmassen
ab 1.1. 1997 ......60 S, ab 1.1. 1998........80 S, ab 1.1.
2001.......100 S
...
sofern die Abs.2 bis 4 nichts anderes
bestimmen.
Abs.2: Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und
verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem noch
über eine vertikale Umschließung, erhöht sich der Beitrag je
angefangene Tonne für
1. Abfälle gem. Abs.1 Z.1 und 2 um 30,- S (gilt ab
1.1. 1997)
...
Abs.5: Der Altlastenbeitrag beträgt für das
Verfüllen oder Lagern gemäß
§ 3 je angefangene Tonne
für
Z.1. Baurestmassen
ab 1.1. 1997......60 S, ab 1.1. 1998........80 S, ab 1.1.
2001.......100 S
....
Abs. 6: Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche
Beitragssätze gemäß Abs.1,4 und 5 zur Anwendung kommen sowie
dass die Zuschläge gemäß Abs.2 und 3 nicht zur Anwendung kommen
(gilt ab 1.1. 1997).
§ 7: Abs.1:
Die Beitragsschuld entsteht im Falle
...
Z.2. des Verfüllens von Geländeunebenheiten, des
Vornehmens von Geländeanpassungen oder des Einbringens in geologische
Strukturen nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige
Tätigkeit vorgenommen wurde.....
......
§ 8: Der
Beitragsschuldner hat fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen die
Bemessungsgrundlage, getrennt nach den Beitragssätzen, gemäß
§ 6 Abs.1 bis 5, sowie Umfang und Zeitpunkt des Entstehens der
Beitragsschuld zu ersehen sind....Die Aufzeichnungen und Belege, die für
die Beitragserhebung von Bedeutung sind, wie insbesondere Wiegebelege ( §
20 Abs.1), müssen sieben Jahre aufbewahrt werden.
§ 9 Abs.2: Der
Beitragsschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf
das Kalendervierteljahr ( Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine
Anmeldung bei dem für die Einhebung zuständigen Hauptzollamt
einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden
Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung.
Der Beitragsschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten.
Abs.3: Ein gemäß
§ 201 BAO festgesetzter
Beitrag hat den in Abs.2 genannten Fälligkeitstag.
In der Zeit bis zum 30.4. 1996 lauteten die relevanten
Bestimmungen des ALSAG, BGBl. 1989/299 mit den Novellierungen BGBl. 1990/325,
BGBl. 1992/760, BGBl. 1993/185 und BGBl. 1993/818 auszugsweise:
§ 2 Abs.4:
Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
Z.1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber
entledigen will oder entledigt hat, oder
Z.2. deren Behandlung als Abfall im öffentlichen
Interesse ( Abs.7) geboten ist.
....
Abs. 5: Nicht als Abfälle im Sinne dieses
Bundesgesetzes gelten:
Z.1. Abfallstoffe, die als Sekundärrohstoffe einer
Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zugeführt werden ( Altstoffe
);
.....
Abs. 8: Deponieren im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das
erstmalige Ablagern von Abfällen auf einer Deponie.
Abs. 9: Deponie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine
Anlage, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen errichtet
wurde.
Abs. 10: Zwischenlager im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
eine Anlage, in der Abfälle erstmalig, nicht länger als ein Jahr, mit
der Absicht gelagert werden, sie einer Abfallbehandlung oder einer Verwertung
zuzuführen.
§ 3 Abs.1: Dem
Altlastenbeitrag unterliegen:
Z.1. das Deponieren ( § 2 Abs.8 ) von
Abfällen;
Z.2. das Zwischenlagern von Abfällen nach Ablauf
eines Jahres;
Z.3. die Ausfuhr von Abfällen.
§ 4:
Beitragsschuldner ist
Z.1. der Betreiber einer Deponie oder eines
Zwischenlagers,
Z.2. derjenige, der Abfälle ausführt.
§ 5: Die
Bemessungsgrundlage ist - unbeschadet des § 23 - die Masse des
Abfalls entsprechend dem Rohgewicht im Sinne des Taragesetzes, BGBl. Nr.
130/1955, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 6: Der
Beitrag beträgt je angefangene Tonne für
...
Z.2. mineralische Baurestmassen
ab 1.1. 1993 .......40 S, ab 1.1. 1995........50 S, ab
1.1. 1997...... 60 S
...
§ 7: Abs.1:
Die Beitragsschuld entsteht im Falle
Z.1. des Deponierens nach Ablauf des
Kalendervierteljahres, in dem deponiert ( § 2 Abs.8) wird,
Z.2. des beitragspflichtigen Zwischenlagerns mit Ablauf
des Kalendervierteljahres, das auf die einjährige, nicht beitragspflichtige
Frist für die Zwischenlagerung folgt,
......
§ 8: Der
Beitragsschuldner hat fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen die
Bemessungsgrundlage getrennt nach § 6 Z.1 und 2, sowie Umfang und Zeitpunkt
des Entstehens der Beitragsschuld zu ersehen sind. Die Aufzeichnungen und die
Belege, die für die Beitragserhebung von Bedeutung sind, müssen sieben
Jahre aufbewahrt werden.
§ 9 Abs.2: Der
Beitragsschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf
das Kalendervierteljahr ( Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine
Anmeldung bei dem für die Einhebung zuständigen Finanzamt
einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden
Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung.
Der Beitragsschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten.
Bei den durch die Novellierung mit 1.5. 1996 eingetretenen
Änderungen des ALSAG sei an Unterschieden der Rechtslage ab dem bzw. vor
dem 1.5. 1996 besonders hervorgehoben, dass es im § 3 in der alten Regelung
weniger Abgabenentstehungstatbestände gab und dass der Begriff des
"Zwischenlagerns" durch den sinngleichen Begriff des "Lagerns" abgelöst
wurde. In der Stammfassung des ALSAG gab es noch keinen eigenen
Beitragstatbestand des Verfüllens von Geländeunebenheiten oder des
Vornehmens von Geländeanpassungen wie in § 3 Abs.1 Z.2 nF. Das ALSAG
idF BGBl 1996/201 verweist bei der Definition des Abfallbegriffes auf § 2
Abs.1 bis 4 AWG, BGBl. Nr. 325/1990, wo es auszugsweise heisst:
Abs.1: Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
bewegliche Sachen,
Z.1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber
entledigen will oder entledigt hat, oder
Z.2. deren Erfassung oder Behandlung als Abfall im
öffentlichen Interesse ( § 1 Abs.3 ) geboten ist .
Abs.3: Ist eine Sache Abfall und wird sie sodann einer
Verwertung zugeführt ( Altstoff ), gilt sie solange als Abfall, bis sie
oder die aus ihr gewonnenen Stoffe einer zulässigen Verwendung oder
Verwertung zugeführt werden...
Gem. § 217 Abs.1 BAO (idF 1998) tritt für eine
Abgabe, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, mit
Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages ein. Er beträgt gem. § 219 BAO (idF 1998) 2 %
des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur
Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 %
der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die
Verspätung nicht entschuldbar ist; ...
Gem. § 20
BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem
Ermessen zu treffen haben ( Ermessensentscheidungen ), in den Grenzen halten,
die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu
treffen.
Im
vorliegenden Abgabenverfahren ist unstrittig, dass in der Zeit 1993/94 und
Oktober 1996 bis Mai 1998 durch den Bf. Baurestmassen im Ausmaß von 4268
Tonnen zwecks Geländeverfüllung/Geländeanpassung abgelagert
wurden. Bezüglich der Altlastenbeitragspflicht dieser Substanzen ist zur
Rechtslage vor und ab dem 1.5.1996 deutlich zu trennen:
In der
älteren Rechtslage sind gem. § 3 ALSAG weniger
Abgabenentstehungstatbestände normiert, nämlich nur die 3
Tatbestände des Deponierens, des mehr als einjährigen Zwischenlagerns
und der hier nicht näher interessierenden Ausfuhr von Abfällen. Nach
den Begriffsbestimmungen in § 2 Abs.8,9 u.10 ALSAG a.F. ist eine Deponie
eine Anlage zur langfristigen
Ablagerung von Abfällen, die also über eine gewisse bauliche und
technische Ausstattung für diesen Zweck verfügen muss, während es
sich bei einem Zwischenlager um eine Anlage handelt, in der Abfälle maximal
ein Jahr gelagert werden sollen, um sie einer Abfallbehandlung oder Verwertung,
also einer endgültigen Ablagerung oder einem Umwandlungs- oder
Produktionsprozess zuzuführen. Gewisse Sachverhalte, wie das - auch
im vorliegenden Fall gegebene - auf Dauer ausgerichtete Ablagern von
Abfällen außerhalb einer Deponie, waren von dieser Aufzählung
nicht erfasst, was offenbar als Rechtslücke empfunden wurde und mit dem
o.a. Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom 7.4.
1993 zusätzliche Abgabenentstehungstatbestände vorgesehen wurden, etwa
die Geländeverfüllungen, die nicht im Zusammenhang mit einer
Baumaßnahme stehen und keine bautechnische Funktion erfüllen. Dieser
als Verordnung zu qualifizierende Erlass wurde aus den o.a. Gründen vom
Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.6. 1995 mit Wirkung Ablauf des
15.6. 1996 aufgehoben. Aus diesem Erkenntnis sei auch hervorgehoben die
Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes, dass die Wiederverwendung von
Bauschutt (soweit er nicht mit umweltgefährdenden Stoffen kontaminiert ist)
als Verfüllungsmaterial gem. § 2 Abs.5 Z.1 ALSAG aF keine
Beitragspflicht entstehen lasse.
Gemäß
diesen Ausführungen gab es in der alten Rechtslage keine Grundlage für
das Entstehen eines Altlastenbeitragsanspruches für die Art und Weise der
Ablagerung von Baurestmassen, wie sie durch den Bf. 1993/94 erfolgte. Es konnte
auch ab dem 1.5. 1996 für diese Abfälle kein Altlastenbeitrag mehr
entstehen, weil die neue Rechtslage bei Geländeverfüllungen gem.
§ 7 Abs.1 Z.2 ALSAG nF für die Beitragsschuldentstehung auf den
Zeitpunkt abstellt, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen
wurde und die Beitragsschuld mit Ablauf des Kalendervierteljahres entstehen
lässt. Daher schließt sich der UFS als Abgabenbehörde 2. Instanz
der Rechtsmeinung des UFS als Finanzstrafbehörde 2. Instanz an, dass der
auf die in den Jahren 1993/94 abgelagerten Baurestmassen im Ausmaß von
2320 Tonnen entfallende Abgabenbetrag zu streichen war.
Anders
gestaltet sich die rechtliche Diskussion mit der Gesetzeslage ab 1.5. 1996, in
der in § 2 Abs.5 Z.1 ALSAG nF bei der Definition von
Nichtabfällen solche Abfälle, die zur Verfüllung von
Geländeunebenheiten und Vornahme von Geländeanpassungen verwendet
werden, ausgenommen sind und für diese in § 3 Abs.1 Z.2
ausdrücklich ein Abgabenentstehungsgrund genannt ist. Ausgenommen von der
Abgabenpflicht sind nur jene Geländeverfüllungen oder
-anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten
Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion
erfüllen.
Unzweifelhaft
hat der Bf. laut seinen Aussagen in dieser Zeit Geländeverfüllungen
und - rechtlich gleichwertig - Geländeanpassungen mit
Baurestmassen vorgenommen. Das Argument, dass sie trotzdem abgabenfrei bleiben,
weil die Geländeverfüllungen eine konkrete bautechnische Funktion in
einer übergeordneten Baumaßnahme erfüllen, kann aus folgenden
Gründen nicht anerkannt werden: die späteste Ablagerung von
Baurestmassen erfolgte am 4.5. 1998, sodass bei den jeweils mit Quartalsenden
entstehenden Abgabenschulden gem. § 7 Abs.1 Z.2 ALSAG nF die späteste
Beitragsschuld am 30.6. 1998 entstand. Zu diesem Zeitpunkt konnte das Zollamt zu
Recht eine übergeordnete Baumaßnahme in Form einer
Untergrundbefestigung nicht berücksichtigen. Denn für ein
ursprünglich geplantes Projekt wie die Kompostieranlage, das aber auf
diesen Parzellen nicht verwirklicht wurde, konnten diese Baurestmassen
ebensowenig eine bautechnische Funktion erfüllen wie für Projekte, die
erst für die Zukunft geplant waren bzw. erst in den folgenden Jahren in
Angriff genommen wurden. Die Errichtung der Biogasanlage wurde erst 1999
beantragt, genehmigt und begonnen, die Einrichtung eines (behördlich nicht
genehmigten) Zugangsweges erfolgte zugleich mit der Errichtung der Biogasanlage
und die Errichtung der Forststraße war selbst 2002 nur im Planungsstadium.
Daher lag zum Zeitpunkt der Abgabenschuldentstehung eine notwendige
Konkretisierung der behaupteten übergeordneten Baumaßnahme, die es
der Behörde ermöglicht hätte, das Vorliegen des
Abgabenbefreiungstatbestandes zu beurteilen, gar nicht vor.
Im
Übrigen sprach auch die Wb.GmbH davon, dass man bei den Aushubarbeiten
schlechte Bodenverhältnisse vorgefunden hatte und es notwendig war, den
Boden ca. 75 cm tief auszuwechseln, wofür erst aus den diversen
Aufschüttungen geeignete Betonteile entnommen werden mussten (nämlich
im Zuge der Bauarbeiten ab 1999)
Neben diesem
"formellen" Grund, die Abgabenbefreiung in Hinblick auf eine übergeordnete
Baumaßnahme zu versagen, ist aber auch inhaltlich zur Nichtanerkennung
einer übergeordneten Baumaßnahme auszuführen, dass
gemäß den Ausführungen des Amtssachverständigen vom 23.7.
2002 keinesfalls der gesamte Abfall, sondern allenfalls 500 - 700 m3
für eine übergeordnete Baumaßnahme in Betracht kämen, wobei
die konkrete bautechnische Funktion die Drainagierung der Fermentbehälter
sein könnte. Aber gerade für eine fach- und ordnungsgemäße
Drainagierung wäre das ungebrochene Material nicht zulässig.
Schließlich
sei vermerkt, dass es für die Abgabenschuld nicht von Belang ist, ob bei
der Anlieferung der Abfälle ein Entgelt in Rechnung gestellt
wurde.
Die
Vorschreibung eines Zuschlags gem. § 6 Abs.2 ALSAG nF ist rechtswidrig.
Diese Bestimmung hat die Ablagerung von Abfällen auf einer
Deponie zum Gegenstand und macht die
Verhängung des Zuschlags davon abhängig, ob die Deponie über
gewisse Einrichtungen nicht verfügt. Eine Deponie ist in § 2 Abs.8
ALSAG nF näher definiert bzw. sind in den Absätzen 8a bis 10
Ausstattungen einer Deponie näher umschrieben. Der Bf. betreibt die
Geländeverfüllungen nicht auf einer Deponie. Der
Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung wiederholt
ausgesprochen, dass ein "Deponieren" im umgangssprachlichen Sinn, also das
bloße Ablagern von Abfällen an Orten, die keine Deponieausstattung im
Sinne des ALSAG aufweisen, keineswegs mit einem Deponieren im rechtlichen Sinn
gleichzusetzen ist (z.B. VwGH 11.9.2003, 2003/07/0037).
Gemäß
diesen Ausführungen ist die Abgabenberechnung aus dem Bescheid vom 28.9.
1998 in folgender Weise abzuändern: Der Betrag 92.800,- ATS für
1993-1994 ist zu streichen. Für 1996 (Ablagerungen laut Aufzeichnungen ab
21.10. 1996, somit schon in der Zeit des novellierten ALSAG) ergibt sich mit den
o.a. Abgabensätzen mit 642 Tonnen 32.100,-
ATS, für 1997 mit 1240 Tonnen
74.400,- ATS und für 1998 mit 66
Tonnen 5.280,- ATS. Die Zuschläge
gem. § 6 Abs.2 ALSAG in Höhe von 37.200,- ATS für 1997 und
1.980,- ATS für 1998 sind zu streichen. Die Abgabenschuld beträgt
somit 32.100 + 74.400 + 5.280,- ATS = 111.780,- ATS ( =
8.123,37 € ).
Gemäß
§ 217 ff. BAO wurde wegen der nicht zum Fälligkeitszeitpunkt
entrichteten Abgaben der 2%-ige Säumniszuschlag verhängt. Der
späteste Fälligkeitszeitpunkt von Altlastenbeiträgen liegt
für die im 2. Vierteljahr 1998 abgelagerten Baurestmassen gem. §§
7 Abs.1 Z.2 und 9 Abs.2 ALSAG am 15.8. 1998, die Einzahlung ist erst am 9.11.
1998 erfolgt. Der Säumniszuschlag ist von den nunmehr reduzierten Abgaben
zu berechnen und beträgt
162,47 €.
Das Zollamt
hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, einen Verspätungszuschlag
gem. § 135 BAO zu verhängen. Bei einer "Kann"-Bestimmung liegt es
im Ermessen (§ 20 BAO) der Behörde, ob und in welcher Höhe sie
einen solchen Verspätungszuschlag verhängen möchte. Die
gesetzliche Obergrenze beträgt 10% der festgesetzten Abgabe. Das Zollamt
hat von 10% des nachgeforderten Abgabenbetrages, also 24.376,- ATS, die
Hälfte, also 12.188,- ATS als Verspätungzuschlag auferlegt, lässt
aber in Erstbescheid und Berufungsvorentscheidung jegliche Ausführungen zur
Begründung dieser Ermessensübung vermissen.
Bei der
Ermessensübung sind gemäß
§ 20 BAO die Aspekte der
Billigkeit, d.i. in ständiger Rechtsprechung die Angemessenheit in Bezug
auf berechtigte Interessen der Partei, und die Aspekte der
Zweckmäßigkeit, d.i. das öffentliche Interesse, insbesondere an
der Einbringung der Abgaben, heranzuziehen und abzuwägen.
Die beiden in
§ 135 BAO genannten Voraussetzungen für die Verhängung eines
Verspätungszuschlages liegen jedenfalls vor. Der Bf. hat die gem. § 9
Abs.2 ALSAG gebotenen Selbstberechnungen und Einreichungen von
Abgabenerklärungen des Altlastenbeitrages nicht vorgenommen, wobei diese
Verabsäumung nicht entschuldbar ist, wie sich aus den Ergebnissen des
abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens ergibt. Zugunsten des Bf. schlägt
dabei der Umstand aus, dass die Bestrafung nur wegen fahrlässiger und nicht
wegen vorsätzlicher Abgabenhinterziehung erfolgte. In diesem Zusammenhang
sei auch darauf hingewiesen, dass der vom Bf. angesprochene Umstand, er sei von
Beamten der BH oder Landesregierung nicht über das Bestehen einer
Altlastenbeitragspflicht informiert worden, keinen Entschuldigungsgrund abgeben
kann. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des auch im öffentlichen Recht
prinzipiell bedeutsamen § 2 ABGB (z.B. VwGH 1.3.1972, 2106/71), wonach sich
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 5 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 3 Abs. 1 Z 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 4 Z 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 6 Abs. 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 6 Abs. 5 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 7 Abs. 1 Z 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 9 Abs. 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
AltlastenbeitragVerfüllen von GeländeunebenheitenVornehmen von GeländeanpassungenDeponieBaurestmassenübergeordnete BaumaßnahmeVerspätungszuschlagZeitbezogenheitErmessen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0009-Z1W/02
- Stammnummer
- 18963
- Gültig
- 10.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF