Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0066-I/04
Herbeiführung eines Bescheides durch eine gerichtlich strafbare tat als Wiederaufnahmegrund
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0066-I/04vom 27.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 26. Juni 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 28. Mai 2003 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich
der Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für
das Jahr 2000 sowie die einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften für das Jahr 2000 entschieden:
Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften des Jahres 2000
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die Berufung gegen den Bescheid
betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften des
Jahres 2000 wird als unzulässig geworden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin betreibt eine Steuerberatungskanzlei
in der Rechtsform einer GmbH & Co KEG. Beginnend mit 22.5.2001 führte
das Finanzamtes I (durch den Prüfer G) eine abgabenbehördliche
Prüfung durch. Gegenstand der Prüfung war (u.a.) die Feststellung der
Einkünfte für das Jahr 2000. Laut TZ 4 des gemäß
§ 150
BAO erstatteten Berichtes vom 10.7.2001 ergaben sich keine Feststellungen, die
zu einer Änderung gegenüber den im Veranlagungsakt befindlichen
Steuererklärungen führten. Letztere weisen keinen Eingangsvermerk auf.
Es ist nicht ersichtlich, wann und auf welchem Weg (persönliche Abgabe beim
Finanzamt, Abgabe anlässlich der Betriebsprüfung) die
Steuererklärungen eingereicht wurden. Die Schlussbesprechung entfiel gem.
§ 149 Abs. 2 BAO (vgl. Tz 5 des o.a. Prüfungsberichtes). Mit dem am
12.7.2001 ausgefertigten Bescheid wurden die im Kalenderjahr 2000 erzielten
Einkünfte der Abgabenerklärung entsprechend gemäß
§
188 BAO festgestellt.
Am 25.7.2002 wurde das Finanzamt I vom Landesgericht I
gemäß
§ 197 FinStrG beauftragt,
"im Strafverfahren gegen Dr. A und andere
wegen § 33 Abs. 1 und 2 FinStrG in Tateinheit mit dem Verbrechen des
Amtsmissbrauches gemäß
§§ 12, 302 StGB", das
Unternehmen der Berufungswerberin iSd § 99 FinStrG zu
überprüfen."In Anbetracht des
Umfanges der Erhebungen und des Umstandes, dass Beamte des Finanzamtes I von den
gegenständlichen Vorwürfen betroffen" seien, wurde ersucht,
Beamte anderer Finanzdienststellen und erforderlichenfalls Beamte der
Bundespolizeidirektion I beizuziehen.
Die Prüfung erfolgte im Zeitraum vom 31.7.2002 bis
2.3.2003. Gegenstand der Prüfung war (auch) die bereits von der
Vorprüfung umfasste Feststellung von Einkünften für das Jahr
2000. Dabei kamen die Prüfer zur Ansicht, eine vorgenommene
Firmenwertabschreibung sei unzulässig (Tz 18 des Berichtes vom 9.4.2003).
Weiters habe die Berufungswerberin im Prüfungszeitraum
Dienstverhältnisse "vorgetäuscht" und überhöhten Lohnaufwand
gewinnmindernd geltend gemacht (Tz 19 des Berichtes vom 9.4.2003). Mit dem im
Anschluss an diese Prüfung am 28.5.2003 ausgefertigten Bescheid
verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für 2000
und erließ einen neuen, den Prüfungsfeststellungen entsprechenden
Gewinnfeststellungsbescheid mit demselben Ausfertigungsdatum. Der die
Wiederaufnahme des Verfahrens verfügende Bescheid enthält folgende
Begründung:
"Die
Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO aufgrund der
Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber
aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind.
Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen
Bescheid zu ersehen."
Im Betriebsprüfungsbericht vom 9.4.2003 wird die
Wiederaufnahme des Verfahrens unter Tz 22 auf die o.a. Feststellungen
(Firmenwertabschreibung, Personalaufwand) gestützt. Zum Ermessensgebrauch
enthält Tz 23 folgende Begründung:
"Die
Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gemäß
§ 303 Abs. 4 und
Abs. 1 lit. a BAO unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten
abgabenrechtlichen Wiederholungsprüfung gemäß
§ 99 FinStrG
in Zusammenhang mit der laufenden Voruntersuchung des Landesgerichtes I unter GZ
... gegen Dr. A und andere wegen § 33 Abs. 1 und 2 FinStrG in Tateinheit
mit dem Verbrechen des Amtsmissbrauches gemäß
§ 13 in Verbindung
mit § 302 StGB, da davon auszugehen ist, dass die im Zuge der
Erstprüfung ergangenen Bescheide bzw. die Nichtänderung von Bescheiden
durch ebendiese gerichtlich strafbare Handlungen herbeigeführt wurden. Bei
der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessenabwägung war dem
Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der
Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der
Rechtskraft) einzuräumen."
Mit der fristgerecht eingebrachten Berufung vom 26.6.2003
wird sowohl die Wiederaufnahme des Verfahrens als auch der Sachbescheid
bekämpft. Die Berufungsbegründung lässt sich, soweit die
Wiederaufnahme des Verfahrens bekämpft wird, wie folgt
zusammenfassen:
Das Finanzamt stütze die Wiederaufnahme auf die
unzutreffende Behauptung der Zweitprüfer, wonach die nunmehr
bekämpften Bescheide durch eine gerichtlich strafbare Handlung des
Vorprüfers (Amtsmissbrauch des § 302 StGB in Tateinheit mit einer
Abgabenhinterziehung) herbeigeführt worden seien. Aus den Feststellungen
der Wiederholungsprüfung sei dies aber nicht ableitbar. Hinsichtlich jener
Prüfungsgegenstände, die der Vorprüfer entsprechend der von ihm
zu beachtenden "Dienstanweisung Betriebsprüfung" als
Prüfungsschwerpunkt ausgewählt hatte, seien auch bei der "monatelangen
Zweitprüfung" keine Änderungen vorgenommen worden. Dies bedeute, dass
alle Prüfungshandlungen und Prüfungsschwerpunkte des Erstprüfers
von den (drei) Zweitprüfern als korrekt und richtig erachtet worden seien.
Lediglich zwei vom Vorprüfer im Zuge seiner Schwerpunktsetzung nicht
ausgewählte Bereiche (Firmenwertabschreibung und Personalaufwand)
hätten die Zweitprüfer zum Gegenstand ihres Prüfberichtes und der
Wiederaufnahme gemacht. Die Begründung zur Wiederaufnahme des Verfahrens
stehe im Widerspruch zu den Feststellungen der Zweitprüfer, sei in deren
Arbeitsbogen doch festgehalten worden, dass sowohl bei der Berufungswerberin als
auch der Vorgängergesellschaft die Feststellungen zur
Firmenwertabschreibung und zum Personalaufwand
"ohne strafrechtliche Relevanz" seien.
Zu einem "eventuellen Fehlverhalten" des Erstprüfers hätten die
Zweitprüfer festgehalten, "für
Strafverfahren nicht ausreichend". Es sei daher widersprüchlich, die
Wiederaufnahme des Verfahrens auf eine strafbare Handlung, hinsichtlich derer
dem Erstprüfer zudem vorsätzliches Handeln nachzuweisen gewesen
wäre, zu stützen. Ein solcher Nachweis sei im Prüfbericht "nicht
einmal ansatzweise versucht" worden und könne auch nicht
gelingen.
Bei den nunmehr vom Finanzamt als Wiederaufnahmegrund
herangezogenen Feststellungen handle es sich auch nicht um neue Tatsachen iSd
§ 303 BAO. Die Wiederaufnahme stütze sich auf Umstände, die zum
Teil schon seit Jahren amtsbekannt seien. Dem Erstprüfer seien alle
Unterlagen, insbesondere auch jene der Lohnverrechnung, vorgelegen. Der VwGH
habe in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass ein Anspruch auf
Wiederaufnahme nicht auf solche Tatsachen gestützt werden könne, die
der Behörde bereits bekannt waren, aber im Ermittlungsverfahren als
unwesentlich nicht weiter berücksichtigt worden seien. Eine andere,
(geänderte, wenn auch richtige) rechtliche Beurteilung des schon bekannt
gewesenen (offengelegten, aber von der Behörde nicht weiter beachteten
Sachverhaltes) allein rechtfertige keine Wiederaufnahme.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
a)
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine
andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen
worden ist, oder
b)
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren
ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten,
oder
c)
der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über
eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht)
in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Nach den Ausführungen des Prüfungsberichtes, auf
den sich die Begründung des bekämpften Verfahrensbescheides bezieht,
erfolgte die Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs 4 iVm Abs 1lit. a
BAO, da davon auszugehen sei, dass der im Zuge der Erstprüfung ergangene
Bescheid ... durch gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt worden sei.
Dabei verwies das Finanzamt I auf die laufende "Voruntersuchung des
Landesgerichtes I gegen Dr. A und andere wegen § 33 Abs. 1 und 2 FinStrG in
Tateinheit mit dem Verbrechen des Amtsmissbrauches gemäß
§ 12 in
Verbindung mit § 302 StGB".
Es ist nicht ersichtlich, wann die "Erklärung der
Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften) 2000" beim Finanzamt
eingereicht wurde. Die im Veranlagungsakt befindliche Erklärung
enthält keinen Eingangsvermerk. Es ist daher davon auszugehen, dass die
Abgabenerklärung im Zuge der (Vor-)Prüfung übergeben wurde und in
die Prüfung einbezogen wurde. Der im Anschluss an diese Prüfung am
12.7.2001 ausgefertigte Feststellungsbescheid für 2000 ist
erklärungsgemäß ergangen. Das für die Feststellung der
Einkünfte für 2000 maßgebliche abgeschlossene Verfahren ist
jenes, das am 12.7.2001 als Ergebnis der Vorprüfung zur Erlassung eines
entsprechenden Erstbescheides geführt hat. Entscheidungswesentlich ist in
der Folge, ob dieser Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat des
Vorprüfers oder anderer Personen herbeigeführt wurde.
Der Wiederaufnahmegrund des § 303 Abs. 1 lit. a BAO
ist nur dann als gegeben anzusehen, wenn die betreffende gerichtlich strafbare
Tat darauf gerichtet war, die Hinausgabe eines bestimmten Bescheides
herbeizuführen. Keine auf diesen Tatbestand gestützte Wiederaufnahme
ist jedoch möglich, wenn zB strafbare Handlungen lediglich aufgrund ihres
wirtschaftlichen Ergebnisses zu einer Besteuerung und damit letztendlich auch
zur Hinausgabe des Abgabenbescheides führen (VwGH 9.11.1983, 82/13/0095;
vgl. auch Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, § 303 Tz 2; Stoll, BAO,
Kommentar, 2919; Aichlreiter, SWK 1991, A V 21). Die Wiederaufnahme wegen
gerichtlich strafbarer Taten setzt keine gerichtliche Verurteilung voraus
(Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, 5. Auflage, 650; Walter/Thienel,
Verwaltungsverfahrensgesetze, 1467). Das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren
Handlung stellt eine Vorfrage dar (Ritz, BAO, Kommentar, § 303 Tz 5), die
- solange das zuständige Strafgericht nicht entschieden hat -
von der Abgabenbehörde gemäß
§ 116 BAO nach eigener
Anschauung zu beurteilen ist. Eine solche Beurteilung hat in der Begründung
des jeweiligen Bescheides zu erfolgen (Ritz, BAO, Kommentar, § 116 Tz
8).
Die Beurteilung der Frage, ob Abgaben hinterzogen wurden
(§ 33 FinStrG) erfordert eindeutige, ausdrückliche und
nachprüfbare Feststellungen. Die maßgebenden Hinterziehungskriterien
der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde unter Anlegung
strafrechtlicher Maßstäbe nachzuweisen. Dabei kann eine Hinterziehung
von Abgaben erst angenommen werden, wenn - in ebenso nachprüfbarer
Weise - auch die subjektive Tatseite festgestellt ist. Im Grunde dieselben
Überlegungen gelten für die Beurteilung der Frage, ob ein
Amtsmissbrauch (§ 302 StGB) begangen wurde, wobei in Rechnung zu stellen
ist, dass diese Handlung nur in der Vorsatzform der Wissentlichkeit begangen
werden kann. Es gilt die Unschuldsvermutung und wegen der Beweislast, die die
Abgabenbehörde trifft, als verfahrensrechtliche Richtschnur der
Zweifelsgrundsatz (z.B. VwGH 17.12.2003, 99/13/0036).
Trifft die Abgabenbehörde die Beweislast, ist es ihr
Recht, aber auch ihre Pflicht, unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ermittlungsergebnisse nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
bestimmte Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht (freie
Beweiswürdigung; § 256 Abs. 2 StPO). Die im Einzelfall als erwiesen
angenommene Tat muss so eindeutig umschrieben und bezeichnet sein, dass kein
Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Beschuldigte zu bestrafen ist
(vgl. VwGH 25.6.1998, 96/15/0167, sowie § 260 Abs. 1 Z 1
StPO).
Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides
ergibt sich das Vorliegen strafbarer Handlungen als "das Ergebnis der
durchgeführten abgabenrechtlichen Wiederholungsprüfung
gemäß
§ 99 FinStrG in Zusammenhang mit der laufenden
Voruntersuchung des Landesgerichtes Innsbruck". Damit fehlt es aber im
vorliegenden Abgabenverfahren an jeglichen Anhaltspunkten konkreter Art, welche
strafbare Handlung gesetzt worden ist, was zur Folge hat, dass dem
Konkretisierungsgebot einer gerichtlich strafbaren Handlung nicht entsprochen
wurde. Dies gilt ungeachtet dessen, dass sich die Bezugnahme des Finanzamts auf
§ 303 Abs. 1 lit. a BAO unter Textziffer 23 des Prüfungsberichtes
findet, mit der formulargemäß die "Begründung des
Ermessensgebrauches" dargestellt werden sollte. Die Ausführungen des
Prüfungsberichtes beziehen sich ausschließlich auf den vom Finanzamt
herangezogenen Wiederaufnahmegrund (lit. a).
Der Hinweis auf eine Geschäftszahl, zu der beim
Landesgericht gegen Dr. A und andere Personen gerichtliche Voruntersuchungen
eingeleitet worden sind, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
Abgesehen davon, dass eine solche Voruntersuchung nur der Prüfung der Frage
dient, ob eine - gegen eine bestimmte Person wegen bestimmter strafbarer
Handlungen erhobene - Anschuldigung zur Erhebung einer Anklage ausreicht oder ob
die Einstellung des Verfahrens geboten ist (Fabrizy, StPO, 9. Aufl., Wien 2004,
§ 91 StPO Tz. 1), mangelt es im Prüfungsbericht (und folglich auch in
der Begründung der angefochtenen Bescheide) an jeglichen nachvollziehbaren
Feststellungen zur Frage, welche Personen aus dem - solchermaßen nur
völlig unbestimmt umschriebenen - Personenkreis bei der
Vorbetriebsprüfung tatsächlich tätig und strafbar geworden sind.
Vor allem aber wurde nicht dargelegt, welche Handlungen, die in den Bereich
strafrechtlicher Verantwortung fallen, von danach in Betracht zu ziehenden
Personen tatsächlich gesetzt worden sind.
Weiters bedarf es eindeutiger, ausdrücklicher und
nachprüfbarer bescheidmäßiger Ausführungen, die -
sachverhaltsbezogen ausreichend und schlüssig (§ 167 Abs. 2 BAO) - die
Feststellung zu tragen vermögen, dass eine bestimmte, nach strafrechtlichen
Grundsätzen hinlänglich umschriebene strafbare Handlung von einer
bestimmten Person (bzw. bestimmten Personen) gesetzt worden ist. Eine solche
Darstellung lassen indessen sowohl die Niederschrift vom 2.4.2003 wie auch der
Prüfungsbericht vom 9.4.2003 vermissen.
Eine Verdachtslage kann zwar, wie der VwGH etwa in seinem
Erkenntnis vom 19.4.1994, 93/11/0271, zur vergleichbaren Regelung des § 69
Abs. 1 Z 1 AVG ausgeführt hat, Anlass geben, der Frage nachzugehen, ob
bestimmte Verfahren wieder aufzunehmen sind, aber keinen Wiederaufnahmegrund als
solchen darstellen, der es rechtfertigen würde, die Rechtskraft von
Bescheiden zu durchbrechen. Der Tatbestand des § 303 Abs. 1 lit. a BAO ist
nicht dazu bestimmt, den Abgabepflichtigen zur Vorleistung einer Abgabe zu
verhalten, solange die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen zur Erlassung neuer
Sachbescheide (im vorliegenden Fall: auf Grund strafbarer Handlungen bei der
Vorbetriebsprüfung) nicht als erwiesen anzunehmen sind. Der für die
Ausfertigung der betreffenden Bescheide erforderliche Begründungsaufwand
ist von der Abgabenbehörde erster Instanz zu leisten, und zwar in jenen
Verfahrensbescheiden, die zur Beseitigung der bisherigen, in Rechtsbestand
befindlichen Abgabenbescheide führen. Die Begründung solcher Bescheide
kann nicht zu beliebiger Zeit nachgetragen werden. Es trifft zwar zu, dass es
die Aufgabe der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist, einen mangelhaften
Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz zu ergänzen bzw. richtig zu
stellen. Nicht jedoch berechtigt die Bestimmung des § 289 Abs. 2 BAO die
Abgabenbehörde zweiter Instanz dazu, den vom Finanzamt herangezogenen
Wiederaufnahmegrund etwa durch einen anderen, von ihr als zutreffend empfundenen
Wiederaufnahmegrund zu ersetzen (VwGH 30.11.1999, 94/14/0124) oder einen
tauglichen Wiederaufnahmegrund erstmals aufzugreifen. Die Berufungsinstanz darf
die Wiederaufnahme von Verfahren nicht auf Grund von Tatsachen bestätigen,
die vom Finanzamt nicht schon herangezogen gen worden sind. Aufgabe der
Berufungsbehörde bei der Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die
amtswegige Wiederaufnahme ist nur die Prüfung, ob das Finanzamt ein
Verfahren aus den von ihm gebrauchten Gründen wieder aufnehmen durfte,
nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Gründen zulässig
gewesen wäre.
Wurden die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen
für eine gerichtlich strafbare Handlung im angefochtenen Bescheid nicht
dargestellt, verbietet es die Aufgabenstellung der Abgabenbehörde zweiter
Instanz (als Kontrollinstanz) sonach, im Berufungsverfahren erstmals
Feststellungen des Inhalts einer solchen Tat zu treffen. Eine solche
Vorgangsweise käme einer unzulässigen Auswechslung des
Wiederaufnahmegrundes gleich. Dafür spricht, dass auch die
Berufungsbehörde in einem finanzstrafrechtlichen Verfahren daran gehindert
wäre, in einer Angelegenheit, die noch nicht Gegenstand des
erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist, einen Strafbescheid im Ergebnis
erstmals zu erlassen. Verstößt die Berufungsbehörde in der
Abgabensache gegen diese Beschränkung (auf die "'Sache" des
Berufungsverfahrens), belastet sie ihren Bescheid mit inhaltlicher
Rechtswidrigkeit (VwGH 12.4.1994, 90/14/0044).
Auf den Neuerungstatbestand des § 303 Abs. 1 lit. b
BAO hat sich das Finanzamt in der Begründung der Wiederaufnahmebescheide
nicht bezogen. Es ging, wie ausgeführt, vielmehr davon aus, dass bei der
Erstprüfung tätige Personen strafbare Handlungen zu verantworten
haben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass unter Tz 17 des
Prüfungsberichtes ausgeführt wurde, dass im Rahmen der
Erstprüfung Schwerpunkte und Feststellungen zu den einzelnen Feststellungen
der Nachprüfung nicht gesetzt wurden.
Durch die Aufhebung der Bescheide betreffend die
Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO treten die
neuen Sachbescheide ex lege aus dem Rechtsbestand. Die Berufung gegen die
Bescheide betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften für das Jahr 2000 mit Ausfertigungsdatum 28. Mai 2003 war
daher als unzulässig (geworden) zurückzuweisen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Auf die
weiteren Einwendungen der Bw. brauchte nicht mehr eingegangen zu
werden.
Innsbruck,
am 27. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0066-I/04
- Stammnummer
- 15634
- Gültig
- 27.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF