Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0464-L/03
Werkvertrag - Vereinbarung mit nahen Angehörigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0464-L/03vom 10.08.2006Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Huntington Beach, Greg Saunders (L.A.) Mittwoch 11.4.2001 keine Angaben
(Reise nach Miami) Donnerstag 12.4.2001 Sports Authority, Fort
Lauderdale, Paula Putnam Freitag 13.4.2001 Spikenashbar, Safety Harbor,
Louis Orloff Samstag 14.4.2001 Rückflug nach Linz
Diese Darstellung wurde in der Berufungsschrift derart
ergänzt, dass am Samstag den 7.4.2001 in Sportgeschäften die
Endverkaufspreise von Volleyballsystemen recherchiert wurden. In der
Berufungsschrift wurde allerdings angeführt, dass am Donnerstag ein Besuch
bei Louis Orloff, Spike Nashbar stattgefunden hätte. Abweichend von den
Angaben im Reiseprogramm, welches dem Prüfer übergeben wurde. Am
Freitag sei ein Kontakt mit Paula Putnam nicht zustande gekommen (ebenfalls
abweichend gegenüber den Unterlagen, welche dem Prüfer übergeben
wurden).
Die Art und Weise der Reise lassen zumindest Zweifel an dem
ausschließlich betrieblichen Charakter der Reise aufkommen, welcher durch
die vorgelegten Unterlagen keineswegs beseitigt werden konnten: -
teilweise widersprüchliche Angaben (Reiseprogramm bei Betriebsprüfung
und Berufungsschrift); - keine Tätigkeitsnachweise; -
keinerlei Zeitaufzeichnungen; - keine vorhandenen Aufträge;
- keine (schriftlichen) Aufträge der Gattin.
Der Bw. erwähnt zwar in der Berufungsschrift vom
15. Mai 2003, dass die Abgeltung des vereinbarten Honorars (welches
Honorar vereinbart war ist nicht ersichtlich; lediglich Abgeltung der Kosten?)
in absehbarer Zeit noch eintreten könne. Bis zum heutigen Tag sind aber
noch keine derartigen Zahlungen erfolgt.
Da auch hier Rechtsbeziehungen zwischen nahen
Angehörigen vorliegen, ist anhand besonderer Kriterien zu klären, ob
eine private oder betriebliche Veranlassung gegeben ist. Sämtliche
geforderten Kriterien ("Publizität", "eindeutiger klarer Inhalt",
Fremdvergleich") können hier keineswegs erfüllt werden. Die
genaue Begründung ist in diesem Berufungspunkt ident mit der
Begründung im Berufungspunkt "Honorare an Dritte". Um Wiederholungen zu
vermeiden wird auf diese Darstellungen verwiesen.
In Anbetracht all dieser Gegebenheiten sind die
diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen als nicht betrieblich
veranlasst zu beurteilen.
Kürzung Betriebsausgaben 2001:
28.147,63 ATS
Vorsteuerabzug für
12/2002: In diesem Zusammenhang gelten dieselben Ausführungen
wie für die Honorarnoten im Jahr 2001 ("Honorare an Dritte").
Vorauszahlung an ESt
für 2003: Gem.
§ 45 Abs. 1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf
die Einkommensteuer einschließlich jener gemäß
§ 37 Abs. 8 Vorauszahlungen zu leisten.
Da die Berufung lt. oben angeführten Gründen als
unbegründet abzuweisen war, änderte sich nichts an den Grundlagen
für die Berechnung der Einkommensteuervorauszahlungen.
Säumniszuschlag
für Umsatzsteuer
2001:
§ 217 Abs.1 BAO:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Abs. 2: Der erste
Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Die Umsatzsteuer für das Jahr 2001 hätte bis zum
15. Februar 2002 entrichtet werden müssen. Aufgrund oben
angeführter gesetzlicher Bestimmungen, war also die Festsetzung eines
Säumniszuschlages gerechtfertigt. Eine Begründung, dass ein
Säumniszuschlag nicht festzusetzen gewesen wäre, da kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorgelegen sei, wurde
nicht dargestellt.
Wiederaufnahmebescheid an
Einkommen- und Umsatzsteuer 2001:
Gem.
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens
von Amts wegen und den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c
und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Im Bericht gem. § 151 Abs. 3 BAO
über das Ergebnis der Prüfung der Aufzeichnungen beim Bw. wurde in der
Tz. 25 der Ermessensgebrauch begründet. Im Zuge der
Betriebsprüfung sind zahlreiche Tatsachen neu hervorgekommen; vor allem im
Bereich der Leistungsvereinbarungen zwischen dem Bw. und seiner Gattin. Diese
wurden auch in der Niederschrift über die Schlussbesprechung sowie im
Besprechungsprogramm festgehalten.
Erst im Zuge der Betriebsprüfung wurden Unterlagen
vorgelegt bzw. Sachverhalte ermittelt, dass es sich bei den Honorarnoten an
Dritte um Zahlungen an die Gattin handelte (Fremdvergleich); ebenso kamen
Angaben im Zusammenhang mit der USA-Reise des Bw. erst im Zuge der
Betriebsprüfung neu hervor.
Eine Wiederaufnahme gem. § 303
Abs. 4 BAO war also jedenfalls gerechtfertigt.
Linz, am 10.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0464-L/03
- Stammnummer
- 23640
- Gültig
- 10.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF