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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0464-L/03

Werkvertrag - Vereinbarung mit nahen Angehörigen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0464-L/03vom 10.08.2006Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Huntington Beach, Greg Saunders (L.A.) Mittwoch 11.4.2001 keine Angaben (Reise nach Miami) Donnerstag 12.4.2001 Sports Authority, Fort Lauderdale, Paula Putnam Freitag 13.4.2001 Spikenashbar, Safety Harbor, Louis Orloff Samstag 14.4.2001 Rückflug nach Linz Diese Darstellung wurde in der Berufungsschrift derart ergänzt, dass am Samstag den 7.4.2001 in Sportgeschäften die Endverkaufspreise von Volleyballsystemen recherchiert wurden. In der Berufungsschrift wurde allerdings angeführt, dass am Donnerstag ein Besuch bei Louis Orloff, Spike Nashbar stattgefunden hätte. Abweichend von den Angaben im Reiseprogramm, welches dem Prüfer übergeben wurde. Am Freitag sei ein Kontakt mit Paula Putnam nicht zustande gekommen (ebenfalls abweichend gegenüber den Unterlagen, welche dem Prüfer übergeben wurden). Die Art und Weise der Reise lassen zumindest Zweifel an dem ausschließlich betrieblichen Charakter der Reise aufkommen, welcher durch die vorgelegten Unterlagen keineswegs beseitigt werden konnten: - teilweise widersprüchliche Angaben (Reiseprogramm bei Betriebsprüfung und Berufungsschrift); - keine Tätigkeitsnachweise; - keinerlei Zeitaufzeichnungen; - keine vorhandenen Aufträge; - keine (schriftlichen) Aufträge der Gattin. Der Bw. erwähnt zwar in der Berufungsschrift vom 15. Mai 2003, dass die Abgeltung des vereinbarten Honorars (welches Honorar vereinbart war ist nicht ersichtlich; lediglich Abgeltung der Kosten?) in absehbarer Zeit noch eintreten könne. Bis zum heutigen Tag sind aber noch keine derartigen Zahlungen erfolgt. Da auch hier Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen vorliegen, ist anhand besonderer Kriterien zu klären, ob eine private oder betriebliche Veranlassung gegeben ist. Sämtliche geforderten Kriterien ("Publizität", "eindeutiger klarer Inhalt", Fremdvergleich") können hier keineswegs erfüllt werden. Die genaue Begründung ist in diesem Berufungspunkt ident mit der Begründung im Berufungspunkt "Honorare an Dritte". Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf diese Darstellungen verwiesen. In Anbetracht all dieser Gegebenheiten sind die diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen als nicht betrieblich veranlasst zu beurteilen. Kürzung Betriebsausgaben 2001: 28.147,63 ATS Vorsteuerabzug für 12/2002: In diesem Zusammenhang gelten dieselben Ausführungen wie für die Honorarnoten im Jahr 2001 ("Honorare an Dritte"). Vorauszahlung an ESt für 2003: Gem. § 45 Abs. 1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer einschließlich jener gemäß § 37 Abs. 8 Vorauszahlungen zu leisten. Da die Berufung lt. oben angeführten Gründen als unbegründet abzuweisen war, änderte sich nichts an den Grundlagen für die Berechnung der Einkommensteuervorauszahlungen. Säumniszuschlag für Umsatzsteuer 2001: § 217 Abs.1 BAO: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Abs. 2: Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Die Umsatzsteuer für das Jahr 2001 hätte bis zum 15. Februar 2002 entrichtet werden müssen. Aufgrund oben angeführter gesetzlicher Bestimmungen, war also die Festsetzung eines Säumniszuschlages gerechtfertigt. Eine Begründung, dass ein Säumniszuschlag nicht festzusetzen gewesen wäre, da kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorgelegen sei, wurde nicht dargestellt. Wiederaufnahmebescheid an Einkommen- und Umsatzsteuer 2001: Gem. § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen und den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Im Bericht gem. § 151 Abs. 3 BAO über das Ergebnis der Prüfung der Aufzeichnungen beim Bw. wurde in der Tz. 25 der Ermessensgebrauch begründet. Im Zuge der Betriebsprüfung sind zahlreiche Tatsachen neu hervorgekommen; vor allem im Bereich der Leistungsvereinbarungen zwischen dem Bw. und seiner Gattin. Diese wurden auch in der Niederschrift über die Schlussbesprechung sowie im Besprechungsprogramm festgehalten. Erst im Zuge der Betriebsprüfung wurden Unterlagen vorgelegt bzw. Sachverhalte ermittelt, dass es sich bei den Honorarnoten an Dritte um Zahlungen an die Gattin handelte (Fremdvergleich); ebenso kamen Angaben im Zusammenhang mit der USA-Reise des Bw. erst im Zuge der Betriebsprüfung neu hervor. Eine Wiederaufnahme gem. § 303 Abs. 4 BAO war also jedenfalls gerechtfertigt. Linz, am 10. August 2006

Normen und Schlagworte

BetriebsausgabenWerkvertragAuslandsreiseFremdvergleichnahe Angehörige

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0464-L/03
Stammnummer
23640
Gültig
10.08.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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