Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0464-L/03
Werkvertrag - Vereinbarung mit nahen Angehörigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0464-L/03vom 10.08.2006Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Auftragsbedarf mündlich. 3. Wurden diese Aufträge im
Detail dokumentiert? Vorlage der
Unterlagen. Aufträge wurden
dokumentiert, die Vorlage der Aufträge erfolgt in den nächsten
Tagen.
4. Gibt es
Vereinbarungen hinsichtlich Zeitpunkts der Abrechnung der
Honorarnoten? Es wurden keine
Vereinbarungen getroffen. 5. Gibt es Stundenaufzeichnungen
über die geleisteten
Arbeiten? Stundenaufzeichnungen sind
nicht vorhanden. 6. Wie berechnen sich die einzelnen Honorare?
(Stundensatz etc.). Nicht nach
Stundensätzen, sondern auf Erfolgsbasis. Diesbezügliche Unterlagen
werden vorgelegt. 7. Können Detailunterlagen über die
Honorarermittlung vorgelegt
werden? Können nicht vorgelegt
werden. 8. Gibt es Aufzeichnungen zu den in Rechnung gestellten
Fahr- und Aufenthaltskosten? Es sind
keine Aufzeichnungen vorhanden. 9. Welchen Zeitaufwand nahm die
gewerbliche Tätigkeit im Jahr 2001 in
Anspruch? Für Sun Volley ca. 3-4
Stunden pro Tag. 10. Welche Tätigkeit wurde im Rahmen des
Dienstverhältnisses mit dem Bw. ausgeführt? Liegt ein Dienstvertrag
vor, wenn ja Vorlage, wenn nur mündlich, Bekanntgabe des Inhaltes.
Buchhaltung, Schriftverkehr,
Lohnverrechnung, Abrechnungen, Geb.KK, Banküberweisungen div.
Wareneinkäufe.
Dienstvertrag
liegt nicht vor, Inhalt des Dienstvertrages sind die oben angeführten
Tätigkeiten. 11. Gibt es Aufzeichnungen hinsichtlich der
geleisteten nsA-Tätigkeit (hinsichtlich Art, Umfang und
Zeit)? Aufzeichnungen sind nicht
vorhanden. Zeitaufwand ca. 3-4 Stunden pro Tag. 12. Aus welchem
Grund wurden die lt. Honorarnote vom 27.12.2001 abgerechneten Leistungen
außerhalb des Dienstverhältnisses
durchgeführt? Die Tätigkeiten
lt. Honorarnote waren weit über die Tätigkeiten des
Lohnverhältnisses. 13. Bitte um Darlegung ihrer
Berufsausbildung. Drei Jahre
HAK 14. Welche Tätigkeit übte ihr Gatte in ihrem Betrieb
aus, liegt ein schriftlicher Dienstvertrag vor, Vorlage ev. schriftlicher
Aufzeichnungen über Art, Umfang und
Zeitaufwand. Bestellung Sun Volley
(Ausland, Drittländer), Beratung in Zusammenhang mit Weiterentwicklung der
Systeme und des Betriebes.
Schriftliche
Dienstverträge sind nicht vorhanden, schriftliche Aufzeichnungen sind nicht
vorhanden, Zeitaufwand ca. 3-4 Stunden/Woche. 15. Welche
Tätigkeiten üben die angestellten Kinder in ihrem Betrieb aus, liegen
Dienstverträge vor, an welche Arbeitszeiten sind die Kinder gebunden
(schriftliche Dienstverträge vorlegen oder Inhalt der mündlichen
Verträge bekannt
geben). Systemteile zusammenfügen,
verpacken, Lieferungen fertig
machen.
Dienstverträge sind
nicht vorhanden, Arbeitsleistung ca. 8 Stunden/Woche. 16. Welche
Tätigkeiten üben die bei ihrem Gatten angestellten Kinder aus, liegen
Dienstverträge vor, Arbeitszeiten etc. (schriftliche Dienstverträge
vorlegen oder Inhalt der mündlichen Verträge bekannt geben).
Seminarprotokolle,
Bürotätigkeit, kein schriftliches Dienstverhältnis, ca.
6 Stunden/Woche.
Vorsteuerabzug für
Dezember/2002: Mit Datum 20. Dezember 2002 wurde seitens
der Gattin des Bw. eine Honorarnote für Leistungen im Jahr 2002 (Februar
bis Dezember) an den Bw. gelegt. Für folgende Leistungen wurde um
Überweisung von 50 Tage
à € 666,67 = 33.333,33 + 20% MwSt = 6.666,67 Summe
incl. MwSt = 40.000,00 auf das Konto xxxx
ersucht: Recherchen und Bearbeitung der folgenden Themen für
Trainings- und Beratungsansätze - Führen mit Zielen -
Kennwerte - Informationsmanagement - Kommunikation -
Kundenorientierung - Mitarbeitergespräch - organisationale
Aspekte des Führens - Potentialentwicklung von Mitarbeitern
- Unternehmensethik - Veränderungsmanagement -
Self-Assessment-Instrumente für Führungskräfte -
Kategoriesystem zu Führungs- und Managementaufgaben - Die
häufigsten Führungsfehler - Pflege von Seminar-, Trainings-
und Workshopdesigns.
In Anlehnung an die Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 1. April 2003 würde auch dieses
Vertragsverhältnis nach Ansicht der Betriebsprüfung keinem
Fremdvergleich standhalten.
Einkommensteuervorauszahlung: Mit
Vorauszahlungsbescheid 2003 vom 11. April 2003 wurde die Vorauszahlung
an Einkommensteuer für 2003 und Folgejahre mit 61.192,34 €
festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die für
die Festsetzung der Vorauszahlung maßgebliche Veranlagung das Jahr 2001
betreffe. Gem. § 45 Abs. 1 EStG 1988 sei daher die
maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von 56.139,76 € um 9%
erhöht worden.
Säumniszuschlag: Mit
Bescheid vom 9. Mai 2003 wurde ein erster Säumniszuschlag
festgesetzt. Von der Umsatzsteuer 2001 in Höhe von
13.904,71 € wurde
gemäß § 217 Abs. 1 und 2 der
Bundesabgabenordnung ein Säumniszuschlag mit 2%, das sind
278,09 €, festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt,
dass die Festsetzung erforderlich gewesen sei, weil die oben angeführte
Abgabenschuldigkeit nicht bis 15. Februar 2002 entrichtet worden
sei.
Mit Datum 1. September 2003 wurde
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Mittels Bescheid (Mängelbehebung) vom
28. April 2006 wurde der Bw. dahingehend informiert, dass gem.
§ 250 Abs. 1 lit. a bis d BAO folgende
Berufungsmängel bestehen: - die Erklärung, in welchen Punkten
die Bescheide angefochten werden (lit. b). - die Erklärungen,
welche Änderungen beantragt werden (lit. c). - die
Begründungen (lit. d).
Mit Eingabe vom 16. Mai 2003 wurden die
Berufungspunkte wie folgt ergänzt:
1. Berufung gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme
an Einkommen- und Umsatzsteuer 2000 und 2001. Die Feststellungen der
Betriebsprüfung würden keine neuen Tatsachen darstellen. Es
würden daher keine Wiederaufnahmegründe vorliegen. Hinsichtlich der
Tatsachentatbestände werde auf die entsprechenden Ausführungen in den
Begründungen zu den Sachbescheiden hingewiesen. Diese Bescheide seien
ersatzlos zu streichen.
2. Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung
eines ersten Säumniszuschlages: Der Bescheid sei auf Grund falscher
Sachbescheide zur Einkommen- und Umsatzsteuer ergangen und sei ersatzlos zu
streichen.
3. Berufung gegen den Bescheid betreffend Vorauszahlung an
Einkommensteuer für 2003 und Folgejahre: Es werde der Antrag
gestellt, die Vorauszahlungen auf Grund des steuerlichen Ergebnisses laut
Steuererklärung 2003 festzusetzen. Der Bescheid sei auf Grund eines
falschen Sachbescheides zur Einkommensteuer 2001 ergangen.
Seitens des nunmehr zuständigen Referenten des
Unabhängigen Finanzsenates wurden die Parteien mit Datum
2. Juni 2006 zu einem Erörterungsgespräch
geladen.
Erörterungsgespräch: Am
28. Juni 2006 wurde ein derartiges Erörterungsgespräch in
den Räumlichkeiten des UFS an der Außenstelle Linz durchgeführt.
Bei diesem Erörterungsgespräch waren sowohl der Bw., sein
Steuerberater (Stb), die Vertreterin des Finanzamtes (FA), der damalige
Betriebsprüfer, der Referent (R) sowie ein Schriftführer anwesend. Bei
diesem Erörterungsgespräch wurden auch Sachverhalte in Bezug auf die
Berufung der Gattin des Bw. besprochen.
In der darüber verfassten Niederschrift wurde
Folgendes festgehalten (wörtlich): Nach kurzer Darstellung des
Sachverhalts und des Berufungsbegehrens durch den Referenten wird die Sach- und
Rechtslage zu folgenden Themen erörtert:
"Erörterung
der Sachlage der Berufungen von Dr. Alfred
M:
Referent
(R)
: In welchem Bereich sind sie
ursächlich tätig? Im Akt befinden sich die Bezeichnungen Psychologe
und Unternehmensberater (Organisationsentwicklung)?
Bw.:
Ich bin nur mehr als Unternehmensberater und Trainer
tätig.
a)
Auftragsverhältnis zwischen Herrn Dr. Alfred
M und Frau
EMb) Auslandsreise von Herrn Dr.
Alfred M
(USA)
c) Dienstverhältnis
Dr. Alfred M mit seiner Gattin
EMd) Dienstverhältnisse
zwischen Herrn Dr. Alfred M und seinen
Kindern
a)
Auftragsverhältnis zwischen Herrn Dr. Alfred
M und Frau
EM (Honorare an
Dritte):
R:
Um welche Tätigkeiten bzw. Studien (Art und Umfang) hat es sich hierbei
gehandelt?
Bw.:
Hier sind zwei Bereiche zu unterscheiden. Bereich 1 grenzt sich deutlich von der
überwiegenden Tätigkeit der Gattin ab (Literatursuche,
Wissensmanagement). Honorarnote 2 bezog sich auch auf die Untersuchungen
von Förderungsmöglichkeiten bei Fortbildungsveranstaltungen (EU, Land,
Bund). Hier ist die Abgrenzung zum restlichen Bereich in der großen
zusätzlichen Belastung durch das größere Volumen zu
erklären. Abschlussarbeiten der Gattin hat es gegeben (Recherchen zur
Fachliteratur, zusammenfassende Arbeiten); Unterlagen wurden vorgelegt. Im
Bereich der Literatur war ein ständiger Kontakt mit der Gattin
notwendig.
Zur Stellungnahme
(Verdacht, dass die Tochter O die
Arbeiten getätigt hätte) der Betriebsprüfung ist anzumerken, dass
die Tochter nicht Betriebswirtschaft sondern Jus
studierte.
Die Anmerkung in der
Befragung der Gattin, dass die Arbeiten je nach Auftragslage durchgeführt
würden, betreffe die Honorarnote 2.
FA:
Wie ist die deutliche Definition der Ergebnisse zu
verstehen?
Bw.:
Die deutliche Definition zu den einzelnen Bereichen wurde schriftlich
festgehalten.
Anmerkung:
Überblick über die zu erreichenden Ergebnisse im Jahr 2001.
Auch ich habe bereits Projekte
durchgeführt wo die einzelnen Ergebnisse sehr allgemein definiert wurden.
Anzumerken ist aber weiters, dass zu jedem Thema formuliert wurde, was zu diesen
Schlagworten gehört.
FA:
Ersuche um Vorlage derartiger ähnlicher Aufträge.
Verträge werden
vorgelegt (vom Bw.).
Genau diese genaue
Auftragserteilung fehlt bei der Gattin (Zeitplan, Kosten,
Zahlungsplan).
Bw.:
Der Zahlungsplan ist von der Erbringung der Ergebnisse abhängig. Es sind
die Auswirkungen auf das Unternehmen ein wesentlicher Aspekt.
R:
Es gab also keine ergebnisabhängige Verrechnung?
Bw.:
Doch, es wurden 10.000,00 ATS pro Arbeitstag als geschätzter Aufwand
verrechnet.
FA:
Es wurden also von vornherein 10.000,00 ATS pro Tag
vereinbart?
Bw.:
Für die Honorarnote 1 ja.
FA:
Bisher haben Sie eine leistungsorientierte Abrechnung erwähnt. Dies ist
neu.
Bw.:
Dies ist nicht neu, denn es handelte sich hier um geschätzte
Größen.
Stb.:
In der Honorarnote wurden 6 Teilprojekte abgerechnet. Im vornhinein wurde ein
Betrag geschätzt. Es gab mündliche Vereinbarungen über die
geschätzten Zeiten. Das Honorar sollte erst bei Eintreten des Erfolges bei
Dr. M abgerechnet werden und dies war
im Dezember 2001 der Fall: Umsatz 2000: rund 1,4 Mio. ATS, 2001
rund 2,8 Mio. ATS. Der Erfolg war also messbar.
Voraussetzung für die
Auszahlung waren der wirtschaftliche Erfolg und das Ergebnis der Recherchen in
Papierform.
FA:
Recherchen: Was musste die Gattin genau machen im Bereich z.B. Change
Management.
Bw.:
Ansätze für Training in Workshops, teilweise durch die Gattin bzw. die
Kinder. Fachliteratur wurde gesammelt und aussortiert. Vorauswahl durch die
Gattin bzw. die Kinder (im Dienstverhältnis der
Gattin).
FA:
Das Dienstverhältnis mit den Kindern hat aber großteils den Bereich
Verpacken, Zusammenbauen, ....... im Bereich Sporthandel umfasst. Bisher wurde
nicht erwähnt, dass sie auch in diesem Bereich tätig gewesen seien.
Bw.:
Dies war auch nur zeitlich begrenzt der Fall.
Die Honorarnote 1
beinhaltet kein von der Leistungserbringung unabhängiges Pauschalhonorar
(wie in der Stellungnahme der BP). Die Abrechnung war ganz im Sinne eines
Werkvertrages. Das Ergebnis ist maßgeblich. Bei der Honorarnote 2 ist die
Abgrenzung zum Dienstverhältnis schwieriger. Festzuhalten ist weiters, dass
die Hintergründe nicht erst kurz vor dem SB-Termin bekannt gegeben worden
seien (wie in der Stellungnahme erwähnt), sondern sicher bereits im
Jänner des Jahres. Hinzuweisen ist weiters, dass im Besprechungsprogramm
des Bw. das Datum 28.2. aufscheine und nicht 24.2.. Die Tatsache über das
vereinbarte Honorar wurde also nicht erst kurz vor dem SB-Termin bekannt
gegeben. Dass der Schlussbesprechungstermin durch den Bw. hinausgezögert
wurde, entspricht nicht den Tatsachen. Es wird auch widersprochen, dass
Unterlagen möglicherweise erst beschafft werden sollten.
FA:
Über die Tagessätze gibt es keine schriftlichen
Vereinbarungen.
Bw.:
Beim Werkvertrag wird der Arbeitserfolg geschuldet, dies im Zusammenhang mit der
Kritik, dass Zeitaufzeichnungen fehlen würden. Auch ich selber führe
keine Zeitaufzeichnungen für Tätigkeiten, die ich zu Hause erledige
(Vereinbarungen werden vorher getroffen; manchmal auch nicht schriftlich). Es
wird ein zeitlicher Rahmen vereinbart, aber nicht Stunden.
R:
Beispiele über Werkverträge die der Bw. mit anderen Kunden
abgeschlossen hat, werden angefordert (Vorlage innerhalb von 14 Tagen).
R
:
Hat es auch zu anderen möglichen Auftragnehmern Kontakte gegeben? Wenn ja,
zu welchen und warum wurde der Auftrag schlussendlich an die Gattin vergeben
(Referenzen, ...?)? Gab es Vergleiche mit anderen Firmen?
Bw:
Es gab keine Kontakt bzw. Vergleiche mit anderen Firmen, sehr wohl sind aber aus
meiner beruflichen Praxis Kenntnisse und damit Vergleiche für die
Leistungen vorhanden.
R
:
Wie erfolgten die Abrechnung sowie der
Leistungsnachweis?
Zahlungsfluss?
Wer hat Zugriff zu den jeweiligen Konten?
Bw.:
Überweisung auf ein eigenes Konto der Gattin Ende 2001.
Bw.:
Hinzuweisen ist darauf, dass keineswegs ein Pauschalhonorar vereinbart wurde,
dass von der Leistungserbringung unabhängig ist, im Gegenteil der Erfolg
ist maßgebend.
FA:
Ich sehe in der Vereinbarung z.B. 15 Tage á 10.000,00 ATS pro Tag
sehr wohl eine pauschale Vereinbarung.
b)
Auslandsreise von Herrn Dr. Alfred
M
(USA)
R:
In welcher Eigenschaft wurde diese Reise unternommen (als Dienstnehmer der
Gattin oder als selbständiger Unternehmensberater)?
Bw.:
In der Eigenschaft als Unternehmensberater.
R:
Wurde der Auftrag von der Gattin erteilt? Wenn ja, auf welche Art und Weise? Hat
es Vereinbarungen über Refundierung angefallener Kosten gegeben? Wie
hätte der Leistungsnachweis erfolgen sollen? Hat es schriftliche
Vereinbarungen gegeben?
Bw.:
Ich habe das Angebot gemacht und es wurde auch vereinbart, dass das Risiko bei
mir liege. Ich wollte auch praktische Erfahrung für meine eigentliche
"theoretische" Arbeit sammeln. Die Vereinbarung war derart, dass die Kosten erst
ersetzt würden, wenn ein Deckungsbeitrag erreicht werde. Dieser wurde nicht
erreicht. Dieser Aufwand ist somit als verlorener Aufwand zu betrachten. Eine
derartige Erfolgskomponente ist im Verkaufsbereich sicher
gängig.
c)
Dienstverhältnis Dr. Alfred
M mit seiner Gattin
EMR:
Gibt es hierzu einen Dienstvertrag, o.ä.?
Es gibt keinen
Dienstvertrag sondern Dienstzettel sowie Zeitaufzeichnungen.
R:
Wie erfolgte die Abrechnung/Leistungskontrolle? Überweisung; Zeitpunkt der
Gehaltszahlungen? (auf welche Konten,
Zugriffsberechtigungen)
Bw.:
Monatlich. Abrechnung für die Gattin 2001 wird nachgereicht.
R:
Wo wurden die Tätigkeiten durchgeführt? Wurden von der Gattin
Betriebsmittel/Räumlichkeiten zur Verfügung
gestellt?
Bw.:
Im eigenen Büro. Mein PC wird teilweise mitbenutzt.
R:
Zeitlicher Umfang dieses Dienstverhältnisses? Gibt/Gab es hierzu
Aufzeichnungen (Leistungsnachweise, Zeitaufzeichnungen)?
Bw.:
Eher nicht, wird noch überprüft.
FA:
Die Abrechnung 2001 weist auf eine mögliche rückwirkende
Gehaltserhöhung hin. Es wird um diesbezügliche Stellungnahme ersucht.
d)
Dienstverhältnisse zwischen Herrn Dr. Alfred
M und seinen
Kindern
1999:
Kathrin,
Sophia:
R:
Welche Tätigkeiten wurden
durchgeführt?
Wie erfolgte
die Abrechung?
Wie erfolgte der
Leistungsnachweis?
R:
Sind die Kinder auch gegenwärtig noch für den Bw. tätig? Wenn
nein, wer erledigt jetzt diese Tätigkeiten?
Bw.:
Ja und auch vor dem Zeitraum
1999.
R:
Wann und wo wurden diese Tätigkeiten vor allem geleistet?
Bw.:
Zum überwiegenden Teil in meinem Büro.
R:
Sonstige Tätigkeiten der Kinder (Schulbesuch)? Wo haben sie
gewohnt?
Bw.:
Schulbesuch bzw. Studium, bei Studium wurde in Wien gewohnt.
2000:
Alice, Kathrin,
Sophia:
R
:
Fragen wie 1999
2001:
Kathrin, Sophia, Alice,
Pascal:
R:
Fragen wie 1999
R:
Ersuche nochmals um Vorlage
sämtlicher
schriftlich festgehaltener Vereinbarungen mit den Kindern sowie der Gattin (sind
nur tw. im BP-Akt; Dienstzettel von Alice, Stundenplan von Kathrin).
FA:
Ungewöhnlich ist die Feststellung im Besprechungsprogramm, dass die Kinder
zu unterschiedlichen Löhnen entlohnt wurden.
R:
Diese Darstellung wird anhand der vorzulegenden Unterlagen überprüft
werden.
Bleiben die Anträge
auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufrecht?
Bw.
und Stb.:
Die diesbezüglichen
Anträge werden hiermit zurückgezogen.
Erörterung
der Berufung von
EM
:
R:
In welchem Bereich ist Frau EM
hauptsächlich tätig (Handel mit Sportartikeln)? Auch im
Produktionsbereich?
Dr.
M:
Einzelteile werden weltweit eingekauft, zusammengebaut, verknüpft.
Gegenwärtig werden auch vermehrt Fremdkräfte für diese Arbeiten
eingesetzt, da die Kinder für diese Tätigkeit teilweise nicht mehr zur
Verfügung stehen.
a)
Auftragsverhältnis zw. Frau EM und
Herrn Dr. Alfred
Mb)
Auslandsreisen Familie M in die
Türkei (Prüf- und
Testaufwand)
c) Fremdarbeit Sohn
Pascal (Rückstellung)
d)
Dienstverhältnis zwischen EM und
Dr. Alfred
Me)
Dienstverhältnisse zwischen EM und
ihren Kindern
a)
Auftragsverhältnis zwischen Herrn Dr. Alfred
M und Frau
EM (Honorare an
Dritte):
R
:
siehe hierzu Ausführungen oben
b)
Auslandsreisen Familie
M in die Türkei
(Prüf- und
Testaufwand):
R:
welche Personen nahmen an diesen Reisen teil (2000, 2001)?
Berufungswerberin, Dr.
Alfred M, die Kinder Ilan, Alice,
Kathrin, Kyra und
O.
R:
Welchen Zweck sollten diese Reisen erfüllen?
Dr.
M:
Testen der transportablen Volleyballsysteme. Die Tests sind notwendig um
Anleitungen für fachgerechte Aufstellung, Handhabung und Impulse für
die Weiterentwicklung der Systeme zu geben.
Stb.:
Die Umsätze werden überwiegend im Ausland erzielt und hier sind
natürlich Haftungsfragen kein unwesentlicher Punkt. Umfangreiche Tests sind
notwendig um diesen Haftungen vorzubeugen.
Transport ist kein
wesentlicher Aufwand.
R:
Welche Kosten wurden in diesem Zusammenhang angesetzt? Ist es richtig, dass im
Jahr 2000 die Kosten von nicht allen Kindern berücksichtigt wurden und
im Jahr 2001 nur 50% der Kosten angesetzt
wurden?
Warum wurden die Kosten
nicht in vollem Umfang angesetzt?
Bw.:
Für die zweite Reise (zwei Wochen) wurde nur eine Woche verrechnet. Die
erste Woche war eine "blaue Reise". Bei der ersten Reise wurden nur die Kosten
für die Kinder verrechnet mit denen ein Dienstverhältnis bestand sowie
die eigenen Kosten (EM,
Dr. Alfred M).
c)
Fremdarbeit Sohn Pascal (RSt. 40.000,00 ATS im Jahr
2001):
R:
Gibt es zu diesem Vertragsverhältnis schriftliche Vereinbarungen
(Werkvertrag, o.ä.)? Welche Vereinbarungen wurden mit dem Sohn getroffen?
Dr.
M:
Schriftliche Vereinbarungen hat es nicht gegeben.
R:
In welchem Bereich war der Sohn im Jahr 2001 tätig (Zusammenhang mit TUA
Wien)?
Dr.
M:
Sohn Pascal war im Jahr 2001 nicht an der TU Wien (Studium VWL,
anschließend Sport).
Der
Sohn arbeitete mit verschiedenen Instituten (TU Wien, FH
W .......) zusammen. Beratung im
Zusammenhang mit der Berechnung von Standardbelastungen, Ermittlung von
Parametern.
R:
Wie erfolgte die Abrechnung (Vorlage der Honorarnote); Nachweis des
Zahlungsflusses?
Um Vorlage der Abrechnung
wird ersucht, sowie um Ermittlung des Betrages im Ausmaß von
40.000,00 ATS.
Vorlage des
Abschlussberichtes sowie des Auftrages an die TU Wien. Zwischen TUA und Sohn
Pascal bestand kein Auftragsverhältnis. Ersuche um Nachweis des
Zahlungsflusses.
d)
Dienstverhältnis
EM und Dr. Alfred
M:
R:
Gibt es hierzu einen Dienstvertrag? Fragen wie oben
e)
Dienstverhältnisse zwischen Frau
EM und ihren
Kindern:
1999: Kathrin, Sophia,
O
2000: Kathrin, Alice,
O, Pascal
2001: Alice,
O, Pascal
R: Fragen wie
oben
R:
Ersuche nochmals um Vorlage
sämtlicher
schriftlich festgehaltener Vereinbarungen mit den Kindern sowie dem
Gatten.
Bleiben die Anträge
auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufrecht?
Bw.
und Stb.:
Die gegenständlichen
Anträge auf mündliche Verhandlung werden hiermit
zurückgezogen.
Ende
des Erörterungsgesprächs: 12.40 Uhr."
Am Ende des Erörterungsgespräches wurden dem
Referenten zahlreiche Unterlagen im Zusammenhang mit dem
streitgegenständlichen Werkvertrag mit der Gattin übergeben
(7 Hängeregistraturboxen sowie 4 Ordner und Aktenhefte). Der
Inhalt dieser Unterlagen wird im Folgenden nun auszugsweise dargestellt. Nach
Angaben des Bw. soll damit bewiesen werden, dass die Gattin sehr wohl die
Tätigkeiten durchgeführt hat und auch das verrechnete Honorar
gerechtfertigt gewesen sei.
Ordner 1: Recherchen zu Mitbewerbern
(114 Seiten): Zu folgenden Mitbewerbern seien Recherchen angestellt
worden: - Beratergruppe Neuwaldegg (BGN) - IBM
Bildungszentrum - Kybernetika - OSB - TOEM -
Trigon - WIFI Ziel der Recherche sei es gewesen, zu
verlässlichen Aussagen über - die unterschiedlichen
Beratungsansätze ideologisch-pragmatisch - das Leistungsspektrum
Beratung/Training - die Qualifikation der Berater - die
Qualität der Referenzen - Tagsatz und
Preis-/Leistungsverhältnis zu kommen, um letztlich eine passendere
Positionierung in den untersuchten Dimensionen am Markt durchführen zu
können. Im Folgenden wurden die Ergebnisse auf einer 10-stufigen
Skala dargestellt.
Beratergruppe Neuwaldegg: Auf 36 Seiten wurden
überblicksmäßig zahlreiche Literaturstellen zusammengefasst.
IBM Bildungszentrum: Hier wurde das Ergebnis auf
8,5 Zeilen zusammengefasst. Es gebe nur sehr wenige Programme, die für
den gefragten Vergleich als Mitbewerber von Interesse seien.
Kybernetika: Auf 23 Seiten werden Namen von
Experten aufgelistet, sowie Beschreibung der Tätigkeiten dieser Firma.
Darstellung des Leitbildes, des Leistungsumfanges, der Unternehmensentwicklung
sowie der Personalentwicklung.
OSB: Sehr allgemein gehaltene Darstellung der
Tätigkeiten. Auflistung der Mitarbeiter, das Leistungsspektrum sowie einer
Referenzenliste.
TOEM: Auf 29 Seiten wird ein Überblick
über dieses Unternehmen dargestellt. Darstellung von Literatur sowie
Leitsätzen.
Trigon: Darstellung des Leistungsspektrums,
Auflistung der Mitarbeiter, Referenzenliste, Publikationen sowie eine Auflistung
von Konsulenten.
WIFI Wien:
Überblick und Leitbild des WIFI;
Leistungsspektrum sowie Beschreibung des WIFI Lehrganges für
Führungskräftenachwuchs.
Ordner 2: Wissensmanagement: Durch diese
Untersuchungen sei zu klären gewesen, - welche Methoden im
Wissensmanagement verwendet würden - welche Erfahrungen mit
Wissensmanagement gemacht worden seien - Auswahl einer passenden
Methodik für das Wissensmanagement - Konkretisierung dieser
Methodik auf das Beratungs- und Trainingsunternehmen A. M -
Umsetzung dieser Methodik Zu diesem Zweck sei die entsprechende
Fachliteratur auf relevante Ansätze und Erfahrungen untersucht worden.
In diesem Ordner wurden zahlreiche Literaturstellen in kopierter Form
gesammelt. Eine Beschreibung bzw. zusammengefasste eigene inhaltliche
Darstellung ist darin nicht ersichtlich. Im Folgenden (auszugsweise)
eine Darstellung der kopierten Literaturstellen: - Managerial
Grid-Theorie (2 Seiten) - 3-D-Theorie der Führung
(2 Seiten) - Situative Reifegrad-Theorie (1 Seite) -
Mitarbeiterzentrierte Führung (3 Seiten) - Knowledge
Management: A Strategic Tool (21 Seiten, in Englisch) Es befinden
sich noch zahlreiche Kopien in diesem Ordner, vor allem in englischer Sprache.
Manchmal (eher selten) gibt es Markierungen mit Leuchtstift.
Ordner 3: Recherchen zu Unternehmen: Durch die
Untersuchung bei einigen ausgewählten Unternehmen hätte herausgefunden
werden sollen, wie weit aus schriftlichen Selbstdarstellungen Grundzüge der
Unternehmens- und Führungskultur erkennbar seien und mit einer kritischen
internen Sicht übereinstimmen. In telefonischen Interviews mit internen
Gesprächspartnern, meist Personalentwicklern, seien Eindrücke aus den
Unterlagen überprüft worden. Dabei sei ein hoher Zusammenhang zwischen
dem Eindruck aus den schriftlichen Unterlagen und den Ergebnissen aus den
Interviews deutlich geworden. Der Inhalt dieses Ordners besteht aus
Listen von Fragen die den verschiedensten Firmen gestellt worden seien sowie
Kopien über die Darstellung der einzelnen Firmen (tw.
Unternehmensleitbilder).
Ordner 4: Pflege von Seminar-, Trainings- und
Workshopdesigns: In Stichworten und Beispielen werden einzelne
Trainingssituationen dargestellt. Z.B. Führungskraft im Kontakt
(Kommunikative Kompetenzen, ...). Teilweise Übernahme aus Literaturstellen
sowie Darstellung von Grundregeln der Kommunikation.
Im folgenden eine Darstellung der Inhalte der
Registraturboxen:
Box 1: Innovation: - Kopie des Buches
"Kompakt-Training Innovation" von Prof. Dr. Gustav Bergmann (aus der UB-WU
Wien); teilweise (selten) sind Stellen mit Leuchtstift markiert. -
Kopien von verschiedenen Aufsätzen (tw. in englischer Sprache); Kopien von
Unterlagen zur Vorlesung am 13. 6 2001 (Innovation durch
Teams). Kennwerte als Steuerungsinstrumente: - Kopie einer
Diplomarbeit der WU Wien (Die Gestaltung von Zielvariablen und ihre Auswirkungen
auf Performance-Indikatoren. Auf dieser Kopie befindet sich folgende Anmerkung:
"mE ziemlich unbrauchbar, da zu theoretisch
O" - Kopien von 2
Aufsätzen (Performance indices should encourage polititians to make good
decisions; Management capability factor requirements and
standards). Kommunikation: - Kopie des Fachbuches "Das
Mitarbeitergespräch" von Oswald Neuberger (selten Anmerkungen durch
Leuchtstift); - Kopie des Fachbuches "Miteinander Reden 1" von
Friedemann Schulz von Thun (selten Anmerkungen durch Leuchtstift) -
Kopie des Fachbuches "Grundlagen der Sozialpsychologie" von Dr. Lorenz Fischer
und Dr. Günter Wiswede - Kopie "Kommunikation im organisatorischen
Wandel" von Kieser/Hegele/Klimmer. Konflikt: - Kopie des
Fachbuches "Psychologisches Konfliktmanagement" von Annegret Hugo-Becker und
Prof. Dr. Henning Becker - Kopie des Fachbuches "Konflikt und
Konfliktlösen von Bruno Rüttinger/Jürgen Sauer - Kopie
"The Dunlop Commission on the Future of Worker-Management Relations -
Final Report. Leistungsbeurteilung: - Kopie des Fachbuches
"Personalbeurteilung - Mitarbeitergespräch -
Zielvereinbarungen" von Thomas Breisig.
Diese Darstellung ließe sich nun bei allen restlichen
6 Registraturboxen fortsetzen. In sämtlichen Boxen finden sich
großteils Kopien von Fachbüchern mit seltenen Markierungen mit
Leuchtstift. Da eine Fortsetzung dieser Darstellung für die Beurteilung
nicht maßgeblich ist, wird auf eine weitere genaue Auflistung der Inhalte
dieser Boxen verzichtet. Sämtliche Registraturboxen wurden aber vom
Referenten durchgesehen.
Zur Darstellung der Tätigkeit des Bw. wurden noch
folgende Unterlagen (Skripten, Heftmappen) vorgelegt: - Strategiekonzept
- Die zukünftige Ausrichtung der Internen Revision des
Bundes (inkl. Werkvertrag und Angebot des Bw.). Im Werkvertrag
wurde der Inhalt der Leistungen dargestellt, weiters der Zeitplan sowie die
Vergütung der Leistungen und ein Zahlungsplan (6 Tage a 14.500,-- ATS
zuzüglich 20% USt, somit maximal 87.000,-- ATS plus USt von 17.400,-- ATS
ergibt 104.400,-- ATS); Abrechung erfolgt stundenweise gegen Nachweis;
Fahrt- und Aufenthaltskosten gegen Nachweis bis maximal ATS 15.000,--
zuzüglich 20% USt, somit maximal ATS 18.000,--.
- Organisationsentwicklungsprojekt - Die
Schlüsselprozesse des Bundesamtes für Wasserwirtschaft
- Konzept zur Neuorientierung der Wasserwirtschaftlichen
Bundesanstalten: Im beiliegenden Angebot wurde die Leistung beschrieben
sowie der Zeitaufwand (geschätzt). Termine wurden festgehalten. In
einer Ergänzung zum Angebot wurde ein Kostenüberblick
dargestellt.
- Ziele und Aufgaben der Sektion
IV - Wasserwirtschaft und Wasserbau; Ergebnisse der bisherigen
Workshops und der Sitzungen des Redaktionskomitees.
- Ergebnisbericht - Definition von Produkten und
Kostenträgern des Bundesamtes für Wasserwirtschaft.
- Rechnung vom 29. Dezember 1992 für das
Projekt "Neuorientierung der Wasserwirtschaftlichen
Bundesanstalten": Genaue Auflistung der erbrachten zeitlichen Leistungen;
genaue Darstellung der verrechneten Reisekosten; Angabe des
Empfängerkontos.
- Werkvertrag mit dem BM für Land- und
Forstwirtschaft vom 29. Oktober 1992: Beschreibung der
Leistungen; Zeitplan, Kosten, Zahlungsplan, Unterlagen sowie Zugang zu
Informationen und ein vereinbarter Gerichtsstand für
Streitigkeiten.
- Werkvertrag mit dem BM für Land- und
Forstwirtschaft (12/1996): Leistungsumfang, Zeitplan, Kosten,
Zahlungsplan, Unterlagen, Gerichtsstand
- Werkvertrag mit dem BM für Land- und
Forstwirtschaft vom Juli 1998: Leistungen, Zeitplan, Vergütung,
Zahlungsplan, Unterlagen, Gerichtsstand
- Werkvertrag mit dem BM für Land- und
Forstwirtschaft vom Oktober 1996: Leistungsumfang, Zeitplan, Kosten,
Zahlungsplan, Unterlagen, Gerichtsstand
Der Bw. legte noch weitere Unterlagen vor, die darlegen
sollten, dass auch er selbst oft Verträge o.ä. mit "Pauschalcharakter"
abgeschlossen hat; manchmal sogar lediglich mündliche
Aufträge. z.B.: Fa. Wä : Pauschalentgelt; Richtangebot
- Konzept-Studie: Pauschal (Fixpreis) EUR 4.000,-- - Engineering:
ca. 70 Std. à 85,-- - Beschaffungsmanagement ca.
20 Std. à 85,--
z.B.: Fa e : - Pro Beratertag werden Euro 1.400,00
verrechnet - geschätzter Zeitaufwand:
6 Beratertage.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Da der Antrag auf mündliche Verhandlung im
Erörterungsgespräch vom 28. Juni 2006 zurückgezogen
wurde, erfolgt die Entscheidung ohne Durchführung einer
solchen.
Honorare an
Dritte:
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben solche
Aufwendungen oder Ausgaben die durch den Betrieb veranlasst sind.
Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen können sowohl durch
eine auf Einkunftserzielung ausgerichtete Tätigkeit, als auch durch das
private Naheverhältnis veranlasst sein. Die grundsätzliche
ertragsteuerliche Problematik ergibt sich daraus, dass Naheverhältnisse die
Möglichkeit von nur vorgetäuschten Rechtsbeziehungen erleichtern.
Naheverhältnisse berechtigen zu Zweifeln am wahren wirtschaftlichen Gehalt
einer behaupteten vertraglichen Gestaltung (vgl. VwGH 29.6.1995, 93/15/0115).
Sobald Nahebeziehungen bestehen, kann ein mangelnder Interessensausgleich
bewirken, dass Gewinnanteile aus privaten (außerbetrieblichen), nicht mit
der Einkunftsquelle in Zusammenhang stehenden Gründen einer Person
zugerechnet werden sollen, die dieser auf Grund ihrer steuerrechtlich für
die Einkünfteerzielung relevanten Leistungen nicht zustehen. Aus
den Bestimmungen des § 21 BAO (wirtschaftliche Betrachtungsweise)
und den diese Bestimmungen ergänzenden Vorschriften der
§§ 22 und 23 BAO wird abgeleitet, dass bei nahen
Angehörigen besonders vorsichtig geprüft werden muss, ob die
formelle rechtliche Gestaltung eines
Rechtsgeschäftes seiner wirtschaftlichen Bedeutung entspricht (vgl. VwGH
22.9.1992, 88/14/0074). Es ist anhand besonderer Kriterien zu
klären, ob eine private oder betriebliche Veranlassung gegeben ist (vgl.
VwGH 25.10.1994, 94/14/0067). Ertragsteuerlich ist der wahre wirtschaftliche
Gehalt der Leistungsbeziehung der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen setzen voraus, dass sie
a) nach außen hinreichend zum Ausdruck kommen, weil sonst steuerliche
Folgen willkürlich herbeigeführt werden könnten
(Publizität), b) einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und c) auch zwischen Fremden unter
den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich).
Unstrittig ist im gegenständlich zu beurteilenden
Sachverhalt, dass es sich um Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen
handelt. Strittig sind Rechtsbeziehungen zum Ehegatten/zur Ehegattin bzw. zu den
Kindern. Untersuchungen im Sinne der oben angeführten Kriterien sind also
jedenfalls anzustellen, um zu den rechtlichen Schlussfolgerungen zu kommen.
Ad a)
Publizität: Verträge zwischen nahen Angehörigen
müssen nach außen klar zum Ausdruck kommen oder, soweit dies nach der
Natur der rechtsgeschäftlichen Beziehungen in Betracht kommt oder nicht
üblich ist, zumindest in eindeutigen schriftlichen Abmachungen festgehalten
werden. Das Erfordernis der Publizität soll verhindern, dass steuerliche
Folgen willkürlich herbeigeführt werden können.
Die Gattin hat lt. Berufungsschrift für den Bw.
Know-how Grundlagen erarbeitet. Der Bw. ist im Bereich Unternehmensberatung
tätig. Mit diesen Know-how Grundlagen hätten die Erfolgsaussichten am
Beratungsmarkt verbessert werden sollen. In der Berufungsschrift wurde
dargestellt, dass es vor Auftragserteilung klare mündliche Vereinbarungen
und teilweise schriftliche Festlegungen gegeben hätte. Insgesamt
wurden zwei Honorarnoten verfasst. Honorarnote 2: 66.666,67 ATS
netto (+ 20% USt) Honorarnote 1: 890.000,00 ATS netto (+ 20%
USt). Bei Leistungsvereinbarungen in dieser Größenordung, kann
es keineswegs als fremdüblich angesehen werden, dass darüber
mündliche Vereinbarungen getroffen würden. Es wurde nirgends
festgehalten, in welchem Zeitraum die Leistungen zu erbringen seien. Es wurde
nirgends festgehalten, wie die Zahlungen erfolgen würden. Es wurde nirgends
festgehalten, welche Stundensätze zu zahlen seien. Es wurde nirgends
festgehalten, ob Teilbeträge zu zahlen sein werden. Die beiden
Honorarnoten wurden am 27. Dezember 2001 gestellt, für
Leistungszeiträume von Februar bis Dezember 2001. Bei
Leistungsbeziehungen von einem derart langen Zeitraum würde man mit einem
fremden Dritten jedenfalls schriftliche Vereinbarungen über den
Leistungsnachweis, Zahlungskonditionen und natürlich über die
Höhe der Honorare treffen. Auch die Honorarnoten weisen lediglich
ganz allgemein gehaltene Leistungsinhalte auf, wie zum
Beispiel: - Recherchen im Internet zu
Fachliteratur
200.000,00 ATS
-
Recherchen zu Kunden und Mitbewerbern
150.000,00 ATS
- Pflege
von Seminar-, Trainings- und Workshopdesigns
150.000,00 ATS
- Aufbau
eines Wissensmanagements
200.000,00 ATS
- Pflege
der Elemente des Wissensmanagements
150.000,00 ATS
- Pauschale
für Fahrt- und Aufenthaltskosten
40.000,00 ATS;
-
Abrechnung für Sonderleistungen in den Monaten März, September,
Oktober und November Pauschalhonorar 66.666,67 ATS
netto.
Der Bw. führt zwar an, dass auch schriftliche
Festlegungen (Zieldefinitionen) getroffen worden seien. Diese schriftlichen
Festlegungen sind aber in einer derart allgemeinen Art gehalten, dass jedenfalls
davon ausgegangen werden kann, dass mit einem fremden Dritten keine derart
allgemeinen Vereinbarungen getroffen worden wären. Die
angeführten Zielvereinbarungen lesen sich wie Überschriften von
Fachbüchern zur allgemeinen bzw. speziellen Betriebswirtschaftslehre.
Hier ein kurzer Auszug über die vereinbarten
Ziele: -
Change-Management
- Coaching
von Mitarbeitern
-
Businesskonzepte
-
Führungsaufgaben
-
Informationsmanagement
-
Leitbildprozesse
-
organisationale Schnittstelle
-
Konfliktmoderation
-
Konflikttraining
- Methoden im
Wissensmanagement
-
Konkretisierung der Methoden
-
Kommunikation
-
Mitarbeitergespräche
-
Kommunikation und Konflikt
-
usw..
Es gibt keine schriftlichen Darstellungen wie die
Ergebnisse dieser Untersuchungen darzustellen seien. Mit einem fremden
Dritten würden detailliert die zu liefernden Ergebnisse schriftlich
festgehalten. Mit einem fremden Dritten würden im Voraus die Abrechnungen
jedenfalls schriftlich festgehalten. Im gegenständlichen Fall gab es nicht
einmal schriftliche Vereinbarungen über die Stundensätze
(vgl. VwGH 10.7.1996, 95/15/0181). Dass es über die
Leistungsbeziehungen der Gattin zum Bw. keine schriftlichen Vereinbarungen gab,
gab die Gattin des Bw. auch in der Befragung durch den Betriebsprüfer
bekannt. Die Leistungsaufträge seien je nach Auftragsbedarf mündlich
erfolgt. Es gab keine Vereinbarungen über den Zeitpunkt der
Leistungsabrechnung. Es gab keine Stundenaufzeichnungen über die lt.
Honorarabrechnungen erbrachten Leistungen. Es gab keine Aufzeichnungen über
die in Rechnung gestellten Fahrt- und Aufenthaltskosten. Es gab keinen
schriftlichen Dienstvertrag/Werkvertrag (vgl. Niederschrift vom
14. Jänner 2003).
All diese Tatsachen bestätigen, dass das oben
geforderte Kriterium der Publizität keinesfalls erfüllt ist.
Leistungsbeziehungen in diesem Ausmaß würden gegenüber
einem fremden Dritten jedenfalls nicht in dieser Art und Weise vereinbart
werden.
Ad b) eindeutiger, klarer,
jeden Zweifel ausschließender Inhalt: Verträge zwischen
nahen Angehörigen erfordern einen klaren und eindeutigen Inhalt.
Verträge zwischen nahen Angehörigen werden steuerlich nur anerkannt,
wenn wesentliche Vertragspunkte festgehalten sind (vgl. VwGH 22.9.1992,
88/14/0074). Verträge zwischen nahen Angehörigen müssen nicht nur
eindeutige, sondern auch objektiv tragfähige Vereinbarungen enthalten, die
eine klare Abgrenzung zwischen der steuerlichen Sphäre der
Einkommenserzielung und der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der
Einkommensverwendung ermöglichen. Wie schon oben angeführt,
gab es keine detaillierten Angaben über zu erbringende Leistungen
(lediglich ganz allgemein formulierte Ziele). Von einem eindeutigen,
klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt kann bei den hier
gegebenen Umständen keinesfalls gesprochen werden.
Ad c)
Fremdvergleich: Fremdüblichkeit muss bereits zu Beginn der
Leistungsbeziehung gegeben sein (vgl. VwGH 1.12.1992, 92/14/0149). Der
Fremdvergleich dient der Feststellung, ob der zu beurteilende Sachverhalt dem
privaten Bereich oder dem Bereich der Einkunftserzielung zuzuordnen ist. Der
Fremdvergleich ist ertragsteuerlich vor allem bei der Frage der Anerkennung von
Aufwendungen und Kosten an nahe Angehörige als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten von größter praktischer Bedeutung. Der wirtschaftliche
Hintergrund liegt darin, dass Steuerpflichtige mit einem Splitting ihre eigene
Steuerbemessungsgrundlage vermindern, während die nahen Angehörigen
mit den ihnen zugedachten Beträgen zumindest einer niedrigeren Progression
unterliegen.
Grenzsteuersatz Bw.: 50% Grenzsteuersatz Gattin: 21%
(ohne Anerkennung der Leistungsbeziehung) Aber selbst bei einer
Anerkennung der Leistungsbeziehung und folglich der Berücksichtigung der
verrechneten Erträge aus den beiden Honorarnoten würde sich infolge
offener Verlustvorträge bei der Gattin des Bw. noch immer lediglich ein
Grenzsteuersatz von 31 % und somit ein erheblicher Steuervorteil bei der
Familie M ergeben.
Ein Fremdvergleich ist nicht nur bei der Begründung,
sondern auch bei der Abwicklung von Leistungsbeziehungen anzuwenden. Hierzu
zählen vor allem Vereinbarungen über Pauschalentgelte.
Würde man gegenüber einem fremden Dritten in eine
Vertragsbeziehung gehen, ohne vorher eindeutige Rahmenbedingungen festzulegen;
ohne die Zahlungskonditionen zu bestimmen; ohne Stundensätze und
Abrechnungsmodalitäten zu vereinbaren. Würde man Zahlungen
leisten ohne irgendwelche Aufzeichnungen und Nachweise zu erhalten (z.B.
Fahrtkosten; Pauschalhonorar für Sonderleistungen). Warum wurden
Sonderleistungen in Rechnung gestellt, es wurde ja zu Beginn nicht vereinbart,
was eine "Normal"leistung sein würde.
Selbst in der Berufungsschrift führt der Bw. an, dass
als Basis für die Berechnung des Pauschalhonorars für die Honorarnote
2 ein geschätzter Aufwand von
ca. 40 Stunden pro Woche für die
Monate März, September, Oktober und November gedient hätte.
All diese Punkte deuten ebenfalls keinesfalls auf einen
Fremdvergleich der hier vorliegenden Vertragsgestaltung hin.
Der Bw. hat zwar Unterlagen vorgelegt, die darlegen sollen,
dass es durchaus üblich sei, Vereinbarungen/Verträge mit
Pauschalcharakter abzuschließen. Konkrete Fälle sollten diese
Darstellungen bestätigen. Hierzu ist allerdings anzumerken, dass es
sich hierbei meist um Folgeaufträge gehandelt hat bzw. um Aufträge von
Firmen für die der Bw. schon - offensichtlich zufrieden stellend
- tätig gewesen ist. Beispielhaft werden hier die Firma
Wä bzw. e genannt. Richtig ist, dass es sich hier im Wesentlichen
um Pauschalvereinbarungen gehandelt hat, allerdings wurde z.B. bei der Fa.
Wä festgehalten (schriftlich), dass der genaue Engineering Aufwand erst
nach Festlegung der Konzeptvarianten erfolgen könne. Weiters wurden
Vereinbarungen über Zahlungsbedingungen festgehalten, genauso wie die
Verrechnung von Dienstreisen. Mit der Firma e wurde ein Pauschalentgelt
im Ausmaß von 1.400,00 €/Tag vereinbart. Aber auch hier
gab es einen konkretern Auftrag: "Vertragserstellung
Unternehmensleitsätze". Die Höchsttagesanzahl wurde mit 6 Tagen
festgelegt. Das Ergebnis war ein Leitbild und nicht bloß eine Sammlung von
Kopien etc.. Aus den vom Bw. vorgelegten Unterlagen betreffend seine
eigene Tätigkeit ist ebenfalls zu entnehmen, dass Zeitvereinbarungen,
Kostenschätzungen und vor allem Zahlungspläne schriftlich vereinbart
wurden. Im gegenständlichen Fall wurden z. B. Leistungszeiten erst
im Zuge der Rechnungslegung erwähnt.
Der Bw. wollte Beispiel anführen, um allgemeine
Definitionen als üblich darzustellen; hier wurden aber sehr konkret
Vorgangsweisen dargstellt. Die Ergebnisse waren jeweils schriftliche
Darstellungen (Strategiekonzept, Ergebnisbericht, ....). Diese Ergebnisse wurden
von der Gattin des Bw. nicht verfasst. Es wurden lediglich Recherchen,
Untersuchungen, Befragungen etc. durchgeführt, mit tw. sehr dürftigen
Anmerkungen (Leuchtstift). Dass diese Tätigkeiten ein Honorar im
Ausmaß von 10.000,-- ATS/Tag rechtfertigen sollen, kann hier nicht
erkannt werden. Bei den oben angeführten Aufträgen des Bw. wurden
nicht bloß Kopien von Fachbüchern übergeben, sondern
ausgearbeitete Konzepte, Strategien, etc.. Auch wenn bei der Auftragserteilung
doch teilweise nur Stichworte, allgemein gehaltene Inhalte vereinbart wurden, so
gab es jedenfalls konkrete Ergebnisse. Es darf aber auch hier nicht
übersehen werden, dass im hier vorliegenden Fall Vereinbarungen zwischen
nahen Angehörigen zu beurteilen sind und eben nicht Fremdverträge.
Bei Werkverträgen ist es notwendig, Art und Umfang der
erbrachten Werkleistungen darzulegen. Bei Werkverträgen ist es geboten, die
Leistungen exakt zu umschreiben und den Leistungszeitpunkt sowie das
hierfür vereinbarte Entgelt ausreichend zu konkretisieren.
In Zusammenfassung der einzelnen Punkte ist also
festzuhalten, dass erhebliche Zweifel an der Leistungsbeziehung zwischen der Bw.
und ihrem Gatten bestehen.
Anhand der vorgelegten Unterlagen (im Rahmen der
Betriebsprüfung bzw. bei der Schlussbesprechung) ist zwar ersichtlich, dass
Arbeiten durchgeführt wurden. Es ist aber nicht geklärt von wem und zu
welchem Zweck diese Leistungen erbracht wurden.
Wie schon oben erwähnt, sind die angeführten
Zielvereinbarungen von sehr allgemeiner Art. Die Ziele deuten nicht
unbedingt auf den Einsatz speziell für bestimmte Aufträge des Bw. in
seinem Bereich der Unternehmensberatung hin. Derartige Inhalte
könnten jedenfalls auch Bereiche in einem Wirtschaftsstudium abdecken. Es
könnten Inhalte von Seminaren, Übungen und dgl. sein. Wie schon der
Betriebsprüfer in seiner Stellungnahme zur Berufung angeführt hat,
beinhalten die vorgelegten Unterlagen großteils Kopien der WU Wien bzw.
Uni Wien. Der Inhalt der vorgelegten Karteiordner weist Inhalte von sehr
allgemeinem Charakter vor. Teilweise lediglich theoretische Inhalte (z.B.
Diplomarbeit, ...). Auf den Kopien sind kaum Anmerkungen ersichtlich. Es
ist nicht ersichtlich, wie man z.B. zu den Beurteilungen auf den Fragebögen
gekommen ist. Ein Hinweis, dass hier jedenfalls die Gattin tätig
gewesen ist, konnte nicht gefunden werden. Aufgrund der Inhalte der Boxen
(lediglich Kopien von Literatur) wäre es nicht ausgeschlossen, dass
möglicherweise die Kinder auf Anordnung des Bw. die Kopierarbeiten
durchgeführt haben oder dass es Kopien für eigene Studienzwecke sind.
Konkrete Ausarbeitungen in Form von Zusammenfassungen, Abhandlungen, ...
wurden nicht vorgelegt. Die Gattin gab gegenüber dem
Betriebsprüfer ihre Berufsausbildung mit 3 Jahren HAK an (vgl.
Niederschrift vom 14. Jänner 2003). Warum beauftragte der
Bw. gerade die Gattin für Arbeiten von derart speziellem und theoretischem
Inhalt? Warum hat er nicht eines seiner Kinder mit diesen Aufgaben
betraut. Dies wäre sicherlich ein interessantes Betätigungsfeld eines
Wirtschaftsstudenten gewesen.
Anzumerken ist hierzu, dass die Tochter
Sophia bzw. der Sohn Pascal (nicht die Tochter
O, wie der Betriebsprüfer
fälschlicherweise angeführt hat) im berufungsgegenständlichen
Zeitraum in Wien ein Wirtschaftsstudium absolviert haben (Handelswissenschaften
bzw. Volkswirtschaftslehre).
Zu Bedenken ist auch die Höhe der Entlohnung.
Wie sich im Zuge der Betriebsprüfung bzw. kurz vor der
Schlussbesprechung herausstellte, hat die Gattin dem Bw. 10.000,00 ATS
für einen Beratertag verrechnet. Auch wenn derartige Honorare
möglicherweise im Bereich der Unternehmensberatung üblich seien, so
ist doch zu Bedenken, dass die Gattin nicht ursächlich in diesem Bereich
tätig ist (sie betreibt einen Handel mit Sportartikeln). Sie kann auch auf
keinerlei Erfahrungen in diesem Bereich verweisen. Im
Erörterungsgespräch gab der Bw. an, dass die Gattin
ausschließlich für ihn derart tätig (gewesen) sei. Sie war
für fremde Dritte noch nie in derartigen Angelegenheiten tätig und ist
es auch gegenwärtig nicht. Auch wenn es nicht unüblich ist, einen
Beratertag in einschlägigen Kreisen mit oben genanntem Betrag zu
verrechnen, so erscheint dies im gegenständlichen Fall doch keineswegs
fremdüblich. Mit einem Fremden (ohne jegliche Berufserfahrung bzw.
einschlägige Ausbildung) würde man keinesfalls derartige
Geschäftsvereinbarungen treffen.
Der Bw. führt in der Berufungsschrift an, dass ein
bestimmter Arbeitserfolg geschuldet wurde. Dieser sei bereits gegen Jahresende
feststellbar. Das Ziel, mehr Aufträge abwickeln zu können, hätte
in der Umsatzentwicklung des Jahres 2001 ihren Niederschlag gefunden.
Dem ist zu entgegnen, dass in keiner Weise nachgewiesen
wurde, dass diese Entwicklung mit den streitgegenständlichen Ausgaben in
Zusammenhang stehen würde. Die Leistungen wurden lt. Honorarnoten
im Zeitraum Februar bis Dezember 2001 erbracht. Es erscheint äußerst
zweifelhaft, dass die Leistungen bereits im Jahr 2001 derartige Auswirkungen auf
die wirtschaftliche Tätigkeit des Bw. gehabt hätten; vor allem
aufgrund der theoretischen Abhandlungen und der komplexen Inhalte. Die
Umsätze sind sicherlich auch auf andere Umstände
zurückzuführen, welche aber hier nicht untersucht wurden, da bereits
die aufgezeigte Vorgangsweise zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung
geführt hätte.
Es kann also nicht als erwiesen betrachtet werden, dass die
Gattin des Bw. die Leistungen tatsächlich erbracht hat bzw. Abrechungen in
der hier vorliegenden Höhe rechtfertigt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund des
geschilderten Sachverhaltes von keiner Leistungsbeziehung zwischen dem Bw. und
der Gattin auszugehen war. Die Zahlungen in Zusammenhang mit den
Honorarnoten 1 und 2 waren also steuerlich nicht zu berücksichtigen.
Honorarnote 2: 66.666,67 ATS Honorarnote 1:
890.000,00 ATS Summe Betriebsausgabenkürzung:
956.666,67 ATS
Für Zahlungen in Zusammenhang mit den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit wurden hier keiner Untersuchung vorgenommen.
Dieser Punkt sowie die Leistungsbeziehungen zu den Kindern wurden im Zuge der
Schlussbesprechung fallen gelassen.
Gem. § 12
UStG 1994 kann der Unternehmer folgende Vorsteuerbeträge
abziehen:
1. Die von anderen
Unternehmern in einer Rechnung (§11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer
für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind.
Gem. oben angeführten Darstellungen stellen die in
Rechnung gestellten Honorarnoten, keine Lieferungen oder sonstigen Leistungen
von einem Unternehmer an den Unternehmer dar. Folgerichtig sind auch die
entsprechenden Vorsteuerbeträge nicht zu berücksichtigen:
Vorsteuer aus Honorarnote 2:
13.333,33 ATS Vorsteuer aus Honorarnote 1:
178.000,00 ATS SUMME Vorsteuerkürzung:
191.333,33 ATS
Amerikareise: Der
Bw. hätte diese Reise nicht in seiner Eigenschaft als Angestellter seiner
Gattin unternommen, sondern ausschließlich in seiner Funktion als
Unternehmensberater. Die Reise sollte zur Marktaufbereitung des amerikanischen
Marktes dienen. Die Kosten einer derartigen Reise sind nur dann
abzugsfähig, wenn auf Grund des Reiseprogrammes und der Durchführung
der Reise die Möglichkeit eines privaten Reisezweckes nahezu ausgeschlossen
ist (vgl. VwGH 3.5.1983, 82/14/0279). 1. Die Planung und
Durchführung der Reise muss die zumindest weitaus überwiegende
berufliche/betriebliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lassen. 2. Die
Reise muss nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die
Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen
konkrete Verwertung in seinem Unternehmen gestatten. 3. Das
Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und
nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des
Abgabepflichtigen abgestellt sein. 4. Andere allgemein interessierende
Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen,
der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit
regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet
wird.
Auch in diesem Bereich stellt sich die Frage der
Fremdüblichkeit derartiger Aufwendungen. Es gibt keinen schriftlichen
Auftrag der Gattin des Bw. eine derartige Reise zur Marktaufbereitung zu
unternehmen. Es gab keine detaillierten Verträge. Es gibt keine Abmachungen
wie die Kostentragung geregelt werde. Der Bw. gab bekannt, dass er die Reise auf
sein eigenes Risiko abgewickelt hätte. Es sei vereinbart worden
(Schriftlichkeit liegt nicht vor), dass Reise- und Aufenthaltskosten erst
ersetzt würden, wenn ein Deckungsbeitrag aus den folgenden Bestellungen
diese Kosten übersteigen würden. Ob hier eine
Fremdüblichkeit vorliegt, darf zumindest bezweifelt werden. Aber
auch die Gestaltung der Reise erfüllt nicht die oben genannten Kriterien
(Punkt 1 bis 4). Der Bw. machte die Reise auf eigene Initiative und
eigene Planung. Es gibt keine genauen Zeitpläne, keine
Tätigkeitsunterlagen und Gesprächsprotokolle.
Laut vorgelegten Unterlagen wurde die Reise am Feitag den
6.4.2001 begonnen (Linz - Boston). Samstag und Sonntag waren keine
Aktivitäten angeführt. Montag 9.4.2001 Besuch bei Sports
imports David Dunlap in Columbus. Dienstag 10.4.2001 Volleyball One,
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0464-L/03
- Stammnummer
- 23640
- Gültig
- 10.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF