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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0464-L/03

Werkvertrag - Vereinbarung mit nahen Angehörigen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0464-L/03vom 10.08.2006Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auftragsbedarf mündlich. 3. Wurden diese Aufträge im Detail dokumentiert? Vorlage der Unterlagen. Aufträge wurden dokumentiert, die Vorlage der Aufträge erfolgt in den nächsten Tagen. 4. Gibt es Vereinbarungen hinsichtlich Zeitpunkts der Abrechnung der Honorarnoten? Es wurden keine Vereinbarungen getroffen. 5. Gibt es Stundenaufzeichnungen über die geleisteten Arbeiten? Stundenaufzeichnungen sind nicht vorhanden. 6. Wie berechnen sich die einzelnen Honorare? (Stundensatz etc.). Nicht nach Stundensätzen, sondern auf Erfolgsbasis. Diesbezügliche Unterlagen werden vorgelegt. 7. Können Detailunterlagen über die Honorarermittlung vorgelegt werden? Können nicht vorgelegt werden. 8. Gibt es Aufzeichnungen zu den in Rechnung gestellten Fahr- und Aufenthaltskosten? Es sind keine Aufzeichnungen vorhanden. 9. Welchen Zeitaufwand nahm die gewerbliche Tätigkeit im Jahr 2001 in Anspruch? Für Sun Volley ca. 3-4 Stunden pro Tag. 10. Welche Tätigkeit wurde im Rahmen des Dienstverhältnisses mit dem Bw. ausgeführt? Liegt ein Dienstvertrag vor, wenn ja Vorlage, wenn nur mündlich, Bekanntgabe des Inhaltes. Buchhaltung, Schriftverkehr, Lohnverrechnung, Abrechnungen, Geb.KK, Banküberweisungen div. Wareneinkäufe. Dienstvertrag liegt nicht vor, Inhalt des Dienstvertrages sind die oben angeführten Tätigkeiten. 11. Gibt es Aufzeichnungen hinsichtlich der geleisteten nsA-Tätigkeit (hinsichtlich Art, Umfang und Zeit)? Aufzeichnungen sind nicht vorhanden. Zeitaufwand ca. 3-4 Stunden pro Tag. 12. Aus welchem Grund wurden die lt. Honorarnote vom 27.12.2001 abgerechneten Leistungen außerhalb des Dienstverhältnisses durchgeführt? Die Tätigkeiten lt. Honorarnote waren weit über die Tätigkeiten des Lohnverhältnisses. 13. Bitte um Darlegung ihrer Berufsausbildung. Drei Jahre HAK 14. Welche Tätigkeit übte ihr Gatte in ihrem Betrieb aus, liegt ein schriftlicher Dienstvertrag vor, Vorlage ev. schriftlicher Aufzeichnungen über Art, Umfang und Zeitaufwand. Bestellung Sun Volley (Ausland, Drittländer), Beratung in Zusammenhang mit Weiterentwicklung der Systeme und des Betriebes. Schriftliche Dienstverträge sind nicht vorhanden, schriftliche Aufzeichnungen sind nicht vorhanden, Zeitaufwand ca. 3-4 Stunden/Woche. 15. Welche Tätigkeiten üben die angestellten Kinder in ihrem Betrieb aus, liegen Dienstverträge vor, an welche Arbeitszeiten sind die Kinder gebunden (schriftliche Dienstverträge vorlegen oder Inhalt der mündlichen Verträge bekannt geben). Systemteile zusammenfügen, verpacken, Lieferungen fertig machen. Dienstverträge sind nicht vorhanden, Arbeitsleistung ca. 8 Stunden/Woche. 16. Welche Tätigkeiten üben die bei ihrem Gatten angestellten Kinder aus, liegen Dienstverträge vor, Arbeitszeiten etc. (schriftliche Dienstverträge vorlegen oder Inhalt der mündlichen Verträge bekannt geben). Seminarprotokolle, Bürotätigkeit, kein schriftliches Dienstverhältnis, ca. 6 Stunden/Woche. Vorsteuerabzug für Dezember/2002: Mit Datum 20. Dezember 2002 wurde seitens der Gattin des Bw. eine Honorarnote für Leistungen im Jahr 2002 (Februar bis Dezember) an den Bw. gelegt. Für folgende Leistungen wurde um Überweisung von 50 Tage à € 666,67 = 33.333,33 + 20% MwSt = 6.666,67 Summe incl. MwSt = 40.000,00 auf das Konto xxxx ersucht: Recherchen und Bearbeitung der folgenden Themen für Trainings- und Beratungsansätze - Führen mit Zielen - Kennwerte - Informationsmanagement - Kommunikation - Kundenorientierung - Mitarbeitergespräch - organisationale Aspekte des Führens - Potentialentwicklung von Mitarbeitern - Unternehmensethik - Veränderungsmanagement - Self-Assessment-Instrumente für Führungskräfte - Kategoriesystem zu Führungs- und Managementaufgaben - Die häufigsten Führungsfehler - Pflege von Seminar-, Trainings- und Workshopdesigns. In Anlehnung an die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 1. April 2003 würde auch dieses Vertragsverhältnis nach Ansicht der Betriebsprüfung keinem Fremdvergleich standhalten. Einkommensteuervorauszahlung: Mit Vorauszahlungsbescheid 2003 vom 11. April 2003 wurde die Vorauszahlung an Einkommensteuer für 2003 und Folgejahre mit 61.192,34 € festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die für die Festsetzung der Vorauszahlung maßgebliche Veranlagung das Jahr 2001 betreffe. Gem. § 45 Abs. 1 EStG 1988 sei daher die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von 56.139,76 € um 9% erhöht worden. Säumniszuschlag: Mit Bescheid vom 9. Mai 2003 wurde ein erster Säumniszuschlag festgesetzt. Von der Umsatzsteuer 2001 in Höhe von 13.904,71 € wurde gemäß § 217 Abs. 1 und 2 der Bundesabgabenordnung ein Säumniszuschlag mit 2%, das sind 278,09 €, festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Festsetzung erforderlich gewesen sei, weil die oben angeführte Abgabenschuldigkeit nicht bis 15. Februar 2002 entrichtet worden sei. Mit Datum 1. September 2003 wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Mittels Bescheid (Mängelbehebung) vom 28. April 2006 wurde der Bw. dahingehend informiert, dass gem. § 250 Abs. 1 lit. a bis d BAO folgende Berufungsmängel bestehen: - die Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden (lit. b). - die Erklärungen, welche Änderungen beantragt werden (lit. c). - die Begründungen (lit. d). Mit Eingabe vom 16. Mai 2003 wurden die Berufungspunkte wie folgt ergänzt: 1. Berufung gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme an Einkommen- und Umsatzsteuer 2000 und 2001. Die Feststellungen der Betriebsprüfung würden keine neuen Tatsachen darstellen. Es würden daher keine Wiederaufnahmegründe vorliegen. Hinsichtlich der Tatsachentatbestände werde auf die entsprechenden Ausführungen in den Begründungen zu den Sachbescheiden hingewiesen. Diese Bescheide seien ersatzlos zu streichen. 2. Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages: Der Bescheid sei auf Grund falscher Sachbescheide zur Einkommen- und Umsatzsteuer ergangen und sei ersatzlos zu streichen. 3. Berufung gegen den Bescheid betreffend Vorauszahlung an Einkommensteuer für 2003 und Folgejahre: Es werde der Antrag gestellt, die Vorauszahlungen auf Grund des steuerlichen Ergebnisses laut Steuererklärung 2003 festzusetzen. Der Bescheid sei auf Grund eines falschen Sachbescheides zur Einkommensteuer 2001 ergangen. Seitens des nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wurden die Parteien mit Datum 2. Juni 2006 zu einem Erörterungsgespräch geladen. Erörterungsgespräch: Am 28. Juni 2006 wurde ein derartiges Erörterungsgespräch in den Räumlichkeiten des UFS an der Außenstelle Linz durchgeführt. Bei diesem Erörterungsgespräch waren sowohl der Bw., sein Steuerberater (Stb), die Vertreterin des Finanzamtes (FA), der damalige Betriebsprüfer, der Referent (R) sowie ein Schriftführer anwesend. Bei diesem Erörterungsgespräch wurden auch Sachverhalte in Bezug auf die Berufung der Gattin des Bw. besprochen. In der darüber verfassten Niederschrift wurde Folgendes festgehalten (wörtlich): Nach kurzer Darstellung des Sachverhalts und des Berufungsbegehrens durch den Referenten wird die Sach- und Rechtslage zu folgenden Themen erörtert: "Erörterung der Sachlage der Berufungen von Dr. Alfred M: Referent (R) : In welchem Bereich sind sie ursächlich tätig? Im Akt befinden sich die Bezeichnungen Psychologe und Unternehmensberater (Organisationsentwicklung)? Bw.: Ich bin nur mehr als Unternehmensberater und Trainer tätig. a) Auftragsverhältnis zwischen Herrn Dr. Alfred M und Frau EMb) Auslandsreise von Herrn Dr. Alfred M (USA) c) Dienstverhältnis Dr. Alfred M mit seiner Gattin EMd) Dienstverhältnisse zwischen Herrn Dr. Alfred M und seinen Kindern a) Auftragsverhältnis zwischen Herrn Dr. Alfred M und Frau EM (Honorare an Dritte): R: Um welche Tätigkeiten bzw. Studien (Art und Umfang) hat es sich hierbei gehandelt? Bw.: Hier sind zwei Bereiche zu unterscheiden. Bereich 1 grenzt sich deutlich von der überwiegenden Tätigkeit der Gattin ab (Literatursuche, Wissensmanagement). Honorarnote 2 bezog sich auch auf die Untersuchungen von Förderungsmöglichkeiten bei Fortbildungsveranstaltungen (EU, Land, Bund). Hier ist die Abgrenzung zum restlichen Bereich in der großen zusätzlichen Belastung durch das größere Volumen zu erklären. Abschlussarbeiten der Gattin hat es gegeben (Recherchen zur Fachliteratur, zusammenfassende Arbeiten); Unterlagen wurden vorgelegt. Im Bereich der Literatur war ein ständiger Kontakt mit der Gattin notwendig. Zur Stellungnahme (Verdacht, dass die Tochter O die Arbeiten getätigt hätte) der Betriebsprüfung ist anzumerken, dass die Tochter nicht Betriebswirtschaft sondern Jus studierte. Die Anmerkung in der Befragung der Gattin, dass die Arbeiten je nach Auftragslage durchgeführt würden, betreffe die Honorarnote 2. FA: Wie ist die deutliche Definition der Ergebnisse zu verstehen? Bw.: Die deutliche Definition zu den einzelnen Bereichen wurde schriftlich festgehalten. Anmerkung: Überblick über die zu erreichenden Ergebnisse im Jahr 2001. Auch ich habe bereits Projekte durchgeführt wo die einzelnen Ergebnisse sehr allgemein definiert wurden. Anzumerken ist aber weiters, dass zu jedem Thema formuliert wurde, was zu diesen Schlagworten gehört. FA: Ersuche um Vorlage derartiger ähnlicher Aufträge. Verträge werden vorgelegt (vom Bw.). Genau diese genaue Auftragserteilung fehlt bei der Gattin (Zeitplan, Kosten, Zahlungsplan). Bw.: Der Zahlungsplan ist von der Erbringung der Ergebnisse abhängig. Es sind die Auswirkungen auf das Unternehmen ein wesentlicher Aspekt. R: Es gab also keine ergebnisabhängige Verrechnung? Bw.: Doch, es wurden 10.000,00 ATS pro Arbeitstag als geschätzter Aufwand verrechnet. FA: Es wurden also von vornherein 10.000,00 ATS pro Tag vereinbart? Bw.: Für die Honorarnote 1 ja. FA: Bisher haben Sie eine leistungsorientierte Abrechnung erwähnt. Dies ist neu. Bw.: Dies ist nicht neu, denn es handelte sich hier um geschätzte Größen. Stb.: In der Honorarnote wurden 6 Teilprojekte abgerechnet. Im vornhinein wurde ein Betrag geschätzt. Es gab mündliche Vereinbarungen über die geschätzten Zeiten. Das Honorar sollte erst bei Eintreten des Erfolges bei Dr. M abgerechnet werden und dies war im Dezember 2001 der Fall: Umsatz 2000: rund 1,4 Mio. ATS, 2001 rund 2,8 Mio. ATS. Der Erfolg war also messbar. Voraussetzung für die Auszahlung waren der wirtschaftliche Erfolg und das Ergebnis der Recherchen in Papierform. FA: Recherchen: Was musste die Gattin genau machen im Bereich z.B. Change Management. Bw.: Ansätze für Training in Workshops, teilweise durch die Gattin bzw. die Kinder. Fachliteratur wurde gesammelt und aussortiert. Vorauswahl durch die Gattin bzw. die Kinder (im Dienstverhältnis der Gattin). FA: Das Dienstverhältnis mit den Kindern hat aber großteils den Bereich Verpacken, Zusammenbauen, ....... im Bereich Sporthandel umfasst. Bisher wurde nicht erwähnt, dass sie auch in diesem Bereich tätig gewesen seien. Bw.: Dies war auch nur zeitlich begrenzt der Fall. Die Honorarnote 1 beinhaltet kein von der Leistungserbringung unabhängiges Pauschalhonorar (wie in der Stellungnahme der BP). Die Abrechnung war ganz im Sinne eines Werkvertrages. Das Ergebnis ist maßgeblich. Bei der Honorarnote 2 ist die Abgrenzung zum Dienstverhältnis schwieriger. Festzuhalten ist weiters, dass die Hintergründe nicht erst kurz vor dem SB-Termin bekannt gegeben worden seien (wie in der Stellungnahme erwähnt), sondern sicher bereits im Jänner des Jahres. Hinzuweisen ist weiters, dass im Besprechungsprogramm des Bw. das Datum 28.2. aufscheine und nicht 24.2.. Die Tatsache über das vereinbarte Honorar wurde also nicht erst kurz vor dem SB-Termin bekannt gegeben. Dass der Schlussbesprechungstermin durch den Bw. hinausgezögert wurde, entspricht nicht den Tatsachen. Es wird auch widersprochen, dass Unterlagen möglicherweise erst beschafft werden sollten. FA: Über die Tagessätze gibt es keine schriftlichen Vereinbarungen. Bw.: Beim Werkvertrag wird der Arbeitserfolg geschuldet, dies im Zusammenhang mit der Kritik, dass Zeitaufzeichnungen fehlen würden. Auch ich selber führe keine Zeitaufzeichnungen für Tätigkeiten, die ich zu Hause erledige (Vereinbarungen werden vorher getroffen; manchmal auch nicht schriftlich). Es wird ein zeitlicher Rahmen vereinbart, aber nicht Stunden. R: Beispiele über Werkverträge die der Bw. mit anderen Kunden abgeschlossen hat, werden angefordert (Vorlage innerhalb von 14 Tagen). R : Hat es auch zu anderen möglichen Auftragnehmern Kontakte gegeben? Wenn ja, zu welchen und warum wurde der Auftrag schlussendlich an die Gattin vergeben (Referenzen, ...?)? Gab es Vergleiche mit anderen Firmen? Bw: Es gab keine Kontakt bzw. Vergleiche mit anderen Firmen, sehr wohl sind aber aus meiner beruflichen Praxis Kenntnisse und damit Vergleiche für die Leistungen vorhanden. R : Wie erfolgten die Abrechnung sowie der Leistungsnachweis? Zahlungsfluss? Wer hat Zugriff zu den jeweiligen Konten? Bw.: Überweisung auf ein eigenes Konto der Gattin Ende 2001. Bw.: Hinzuweisen ist darauf, dass keineswegs ein Pauschalhonorar vereinbart wurde, dass von der Leistungserbringung unabhängig ist, im Gegenteil der Erfolg ist maßgebend. FA: Ich sehe in der Vereinbarung z.B. 15 Tage á 10.000,00 ATS pro Tag sehr wohl eine pauschale Vereinbarung. b) Auslandsreise von Herrn Dr. Alfred M (USA) R: In welcher Eigenschaft wurde diese Reise unternommen (als Dienstnehmer der Gattin oder als selbständiger Unternehmensberater)? Bw.: In der Eigenschaft als Unternehmensberater. R: Wurde der Auftrag von der Gattin erteilt? Wenn ja, auf welche Art und Weise? Hat es Vereinbarungen über Refundierung angefallener Kosten gegeben? Wie hätte der Leistungsnachweis erfolgen sollen? Hat es schriftliche Vereinbarungen gegeben? Bw.: Ich habe das Angebot gemacht und es wurde auch vereinbart, dass das Risiko bei mir liege. Ich wollte auch praktische Erfahrung für meine eigentliche "theoretische" Arbeit sammeln. Die Vereinbarung war derart, dass die Kosten erst ersetzt würden, wenn ein Deckungsbeitrag erreicht werde. Dieser wurde nicht erreicht. Dieser Aufwand ist somit als verlorener Aufwand zu betrachten. Eine derartige Erfolgskomponente ist im Verkaufsbereich sicher gängig. c) Dienstverhältnis Dr. Alfred M mit seiner Gattin EMR: Gibt es hierzu einen Dienstvertrag, o.ä.? Es gibt keinen Dienstvertrag sondern Dienstzettel sowie Zeitaufzeichnungen. R: Wie erfolgte die Abrechnung/Leistungskontrolle? Überweisung; Zeitpunkt der Gehaltszahlungen? (auf welche Konten, Zugriffsberechtigungen) Bw.: Monatlich. Abrechnung für die Gattin 2001 wird nachgereicht. R: Wo wurden die Tätigkeiten durchgeführt? Wurden von der Gattin Betriebsmittel/Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt? Bw.: Im eigenen Büro. Mein PC wird teilweise mitbenutzt. R: Zeitlicher Umfang dieses Dienstverhältnisses? Gibt/Gab es hierzu Aufzeichnungen (Leistungsnachweise, Zeitaufzeichnungen)? Bw.: Eher nicht, wird noch überprüft. FA: Die Abrechnung 2001 weist auf eine mögliche rückwirkende Gehaltserhöhung hin. Es wird um diesbezügliche Stellungnahme ersucht. d) Dienstverhältnisse zwischen Herrn Dr. Alfred M und seinen Kindern 1999: Kathrin, Sophia: R: Welche Tätigkeiten wurden durchgeführt? Wie erfolgte die Abrechung? Wie erfolgte der Leistungsnachweis? R: Sind die Kinder auch gegenwärtig noch für den Bw. tätig? Wenn nein, wer erledigt jetzt diese Tätigkeiten? Bw.: Ja und auch vor dem Zeitraum 1999. R: Wann und wo wurden diese Tätigkeiten vor allem geleistet? Bw.: Zum überwiegenden Teil in meinem Büro. R: Sonstige Tätigkeiten der Kinder (Schulbesuch)? Wo haben sie gewohnt? Bw.: Schulbesuch bzw. Studium, bei Studium wurde in Wien gewohnt. 2000: Alice, Kathrin, Sophia: R : Fragen wie 1999 2001: Kathrin, Sophia, Alice, Pascal: R: Fragen wie 1999 R: Ersuche nochmals um Vorlage sämtlicher schriftlich festgehaltener Vereinbarungen mit den Kindern sowie der Gattin (sind nur tw. im BP-Akt; Dienstzettel von Alice, Stundenplan von Kathrin). FA: Ungewöhnlich ist die Feststellung im Besprechungsprogramm, dass die Kinder zu unterschiedlichen Löhnen entlohnt wurden. R: Diese Darstellung wird anhand der vorzulegenden Unterlagen überprüft werden. Bleiben die Anträge auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufrecht? Bw. und Stb.: Die diesbezüglichen Anträge werden hiermit zurückgezogen. Erörterung der Berufung von EM : R: In welchem Bereich ist Frau EM hauptsächlich tätig (Handel mit Sportartikeln)? Auch im Produktionsbereich? Dr. M: Einzelteile werden weltweit eingekauft, zusammengebaut, verknüpft. Gegenwärtig werden auch vermehrt Fremdkräfte für diese Arbeiten eingesetzt, da die Kinder für diese Tätigkeit teilweise nicht mehr zur Verfügung stehen. a) Auftragsverhältnis zw. Frau EM und Herrn Dr. Alfred Mb) Auslandsreisen Familie M in die Türkei (Prüf- und Testaufwand) c) Fremdarbeit Sohn Pascal (Rückstellung) d) Dienstverhältnis zwischen EM und Dr. Alfred Me) Dienstverhältnisse zwischen EM und ihren Kindern a) Auftragsverhältnis zwischen Herrn Dr. Alfred M und Frau EM (Honorare an Dritte): R : siehe hierzu Ausführungen oben b) Auslandsreisen Familie M in die Türkei (Prüf- und Testaufwand): R: welche Personen nahmen an diesen Reisen teil (2000, 2001)? Berufungswerberin, Dr. Alfred M, die Kinder Ilan, Alice, Kathrin, Kyra und O. R: Welchen Zweck sollten diese Reisen erfüllen? Dr. M: Testen der transportablen Volleyballsysteme. Die Tests sind notwendig um Anleitungen für fachgerechte Aufstellung, Handhabung und Impulse für die Weiterentwicklung der Systeme zu geben. Stb.: Die Umsätze werden überwiegend im Ausland erzielt und hier sind natürlich Haftungsfragen kein unwesentlicher Punkt. Umfangreiche Tests sind notwendig um diesen Haftungen vorzubeugen. Transport ist kein wesentlicher Aufwand. R: Welche Kosten wurden in diesem Zusammenhang angesetzt? Ist es richtig, dass im Jahr 2000 die Kosten von nicht allen Kindern berücksichtigt wurden und im Jahr 2001 nur 50% der Kosten angesetzt wurden? Warum wurden die Kosten nicht in vollem Umfang angesetzt? Bw.: Für die zweite Reise (zwei Wochen) wurde nur eine Woche verrechnet. Die erste Woche war eine "blaue Reise". Bei der ersten Reise wurden nur die Kosten für die Kinder verrechnet mit denen ein Dienstverhältnis bestand sowie die eigenen Kosten (EM, Dr. Alfred M). c) Fremdarbeit Sohn Pascal (RSt. 40.000,00 ATS im Jahr 2001): R: Gibt es zu diesem Vertragsverhältnis schriftliche Vereinbarungen (Werkvertrag, o.ä.)? Welche Vereinbarungen wurden mit dem Sohn getroffen? Dr. M: Schriftliche Vereinbarungen hat es nicht gegeben. R: In welchem Bereich war der Sohn im Jahr 2001 tätig (Zusammenhang mit TUA Wien)? Dr. M: Sohn Pascal war im Jahr 2001 nicht an der TU Wien (Studium VWL, anschließend Sport). Der Sohn arbeitete mit verschiedenen Instituten (TU Wien, FH W .......) zusammen. Beratung im Zusammenhang mit der Berechnung von Standardbelastungen, Ermittlung von Parametern. R: Wie erfolgte die Abrechnung (Vorlage der Honorarnote); Nachweis des Zahlungsflusses? Um Vorlage der Abrechnung wird ersucht, sowie um Ermittlung des Betrages im Ausmaß von 40.000,00 ATS. Vorlage des Abschlussberichtes sowie des Auftrages an die TU Wien. Zwischen TUA und Sohn Pascal bestand kein Auftragsverhältnis. Ersuche um Nachweis des Zahlungsflusses. d) Dienstverhältnis EM und Dr. Alfred M: R: Gibt es hierzu einen Dienstvertrag? Fragen wie oben e) Dienstverhältnisse zwischen Frau EM und ihren Kindern: 1999: Kathrin, Sophia, O 2000: Kathrin, Alice, O, Pascal 2001: Alice, O, Pascal R: Fragen wie oben R: Ersuche nochmals um Vorlage sämtlicher schriftlich festgehaltener Vereinbarungen mit den Kindern sowie dem Gatten. Bleiben die Anträge auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufrecht? Bw. und Stb.: Die gegenständlichen Anträge auf mündliche Verhandlung werden hiermit zurückgezogen. Ende des Erörterungsgesprächs: 12.40 Uhr." Am Ende des Erörterungsgespräches wurden dem Referenten zahlreiche Unterlagen im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Werkvertrag mit der Gattin übergeben (7 Hängeregistraturboxen sowie 4 Ordner und Aktenhefte). Der Inhalt dieser Unterlagen wird im Folgenden nun auszugsweise dargestellt. Nach Angaben des Bw. soll damit bewiesen werden, dass die Gattin sehr wohl die Tätigkeiten durchgeführt hat und auch das verrechnete Honorar gerechtfertigt gewesen sei. Ordner 1: Recherchen zu Mitbewerbern (114 Seiten): Zu folgenden Mitbewerbern seien Recherchen angestellt worden: - Beratergruppe Neuwaldegg (BGN) - IBM Bildungszentrum - Kybernetika - OSB - TOEM - Trigon - WIFI Ziel der Recherche sei es gewesen, zu verlässlichen Aussagen über - die unterschiedlichen Beratungsansätze ideologisch-pragmatisch - das Leistungsspektrum Beratung/Training - die Qualifikation der Berater - die Qualität der Referenzen - Tagsatz und Preis-/Leistungsverhältnis zu kommen, um letztlich eine passendere Positionierung in den untersuchten Dimensionen am Markt durchführen zu können. Im Folgenden wurden die Ergebnisse auf einer 10-stufigen Skala dargestellt. Beratergruppe Neuwaldegg: Auf 36 Seiten wurden überblicksmäßig zahlreiche Literaturstellen zusammengefasst. IBM Bildungszentrum: Hier wurde das Ergebnis auf 8,5 Zeilen zusammengefasst. Es gebe nur sehr wenige Programme, die für den gefragten Vergleich als Mitbewerber von Interesse seien. Kybernetika: Auf 23 Seiten werden Namen von Experten aufgelistet, sowie Beschreibung der Tätigkeiten dieser Firma. Darstellung des Leitbildes, des Leistungsumfanges, der Unternehmensentwicklung sowie der Personalentwicklung. OSB: Sehr allgemein gehaltene Darstellung der Tätigkeiten. Auflistung der Mitarbeiter, das Leistungsspektrum sowie einer Referenzenliste. TOEM: Auf 29 Seiten wird ein Überblick über dieses Unternehmen dargestellt. Darstellung von Literatur sowie Leitsätzen. Trigon: Darstellung des Leistungsspektrums, Auflistung der Mitarbeiter, Referenzenliste, Publikationen sowie eine Auflistung von Konsulenten. WIFI Wien: Überblick und Leitbild des WIFI; Leistungsspektrum sowie Beschreibung des WIFI Lehrganges für Führungskräftenachwuchs. Ordner 2: Wissensmanagement: Durch diese Untersuchungen sei zu klären gewesen, - welche Methoden im Wissensmanagement verwendet würden - welche Erfahrungen mit Wissensmanagement gemacht worden seien - Auswahl einer passenden Methodik für das Wissensmanagement - Konkretisierung dieser Methodik auf das Beratungs- und Trainingsunternehmen A. M - Umsetzung dieser Methodik Zu diesem Zweck sei die entsprechende Fachliteratur auf relevante Ansätze und Erfahrungen untersucht worden. In diesem Ordner wurden zahlreiche Literaturstellen in kopierter Form gesammelt. Eine Beschreibung bzw. zusammengefasste eigene inhaltliche Darstellung ist darin nicht ersichtlich. Im Folgenden (auszugsweise) eine Darstellung der kopierten Literaturstellen: - Managerial Grid-Theorie (2 Seiten) - 3-D-Theorie der Führung (2 Seiten) - Situative Reifegrad-Theorie (1 Seite) - Mitarbeiterzentrierte Führung (3 Seiten) - Knowledge Management: A Strategic Tool (21 Seiten, in Englisch) Es befinden sich noch zahlreiche Kopien in diesem Ordner, vor allem in englischer Sprache. Manchmal (eher selten) gibt es Markierungen mit Leuchtstift. Ordner 3: Recherchen zu Unternehmen: Durch die Untersuchung bei einigen ausgewählten Unternehmen hätte herausgefunden werden sollen, wie weit aus schriftlichen Selbstdarstellungen Grundzüge der Unternehmens- und Führungskultur erkennbar seien und mit einer kritischen internen Sicht übereinstimmen. In telefonischen Interviews mit internen Gesprächspartnern, meist Personalentwicklern, seien Eindrücke aus den Unterlagen überprüft worden. Dabei sei ein hoher Zusammenhang zwischen dem Eindruck aus den schriftlichen Unterlagen und den Ergebnissen aus den Interviews deutlich geworden. Der Inhalt dieses Ordners besteht aus Listen von Fragen die den verschiedensten Firmen gestellt worden seien sowie Kopien über die Darstellung der einzelnen Firmen (tw. Unternehmensleitbilder). Ordner 4: Pflege von Seminar-, Trainings- und Workshopdesigns: In Stichworten und Beispielen werden einzelne Trainingssituationen dargestellt. Z.B. Führungskraft im Kontakt (Kommunikative Kompetenzen, ...). Teilweise Übernahme aus Literaturstellen sowie Darstellung von Grundregeln der Kommunikation. Im folgenden eine Darstellung der Inhalte der Registraturboxen: Box 1: Innovation: - Kopie des Buches "Kompakt-Training Innovation" von Prof. Dr. Gustav Bergmann (aus der UB-WU Wien); teilweise (selten) sind Stellen mit Leuchtstift markiert. - Kopien von verschiedenen Aufsätzen (tw. in englischer Sprache); Kopien von Unterlagen zur Vorlesung am 13. 6 2001 (Innovation durch Teams). Kennwerte als Steuerungsinstrumente: - Kopie einer Diplomarbeit der WU Wien (Die Gestaltung von Zielvariablen und ihre Auswirkungen auf Performance-Indikatoren. Auf dieser Kopie befindet sich folgende Anmerkung: "mE ziemlich unbrauchbar, da zu theoretisch O" - Kopien von 2 Aufsätzen (Performance indices should encourage polititians to make good decisions; Management capability factor requirements and standards). Kommunikation: - Kopie des Fachbuches "Das Mitarbeitergespräch" von Oswald Neuberger (selten Anmerkungen durch Leuchtstift); - Kopie des Fachbuches "Miteinander Reden 1" von Friedemann Schulz von Thun (selten Anmerkungen durch Leuchtstift) - Kopie des Fachbuches "Grundlagen der Sozialpsychologie" von Dr. Lorenz Fischer und Dr. Günter Wiswede - Kopie "Kommunikation im organisatorischen Wandel" von Kieser/Hegele/Klimmer. Konflikt: - Kopie des Fachbuches "Psychologisches Konfliktmanagement" von Annegret Hugo-Becker und Prof. Dr. Henning Becker - Kopie des Fachbuches "Konflikt und Konfliktlösen von Bruno Rüttinger/Jürgen Sauer - Kopie "The Dunlop Commission on the Future of Worker-Management Relations - Final Report. Leistungsbeurteilung: - Kopie des Fachbuches "Personalbeurteilung - Mitarbeitergespräch - Zielvereinbarungen" von Thomas Breisig. Diese Darstellung ließe sich nun bei allen restlichen 6 Registraturboxen fortsetzen. In sämtlichen Boxen finden sich großteils Kopien von Fachbüchern mit seltenen Markierungen mit Leuchtstift. Da eine Fortsetzung dieser Darstellung für die Beurteilung nicht maßgeblich ist, wird auf eine weitere genaue Auflistung der Inhalte dieser Boxen verzichtet. Sämtliche Registraturboxen wurden aber vom Referenten durchgesehen. Zur Darstellung der Tätigkeit des Bw. wurden noch folgende Unterlagen (Skripten, Heftmappen) vorgelegt: - Strategiekonzept - Die zukünftige Ausrichtung der Internen Revision des Bundes (inkl. Werkvertrag und Angebot des Bw.). Im Werkvertrag wurde der Inhalt der Leistungen dargestellt, weiters der Zeitplan sowie die Vergütung der Leistungen und ein Zahlungsplan (6 Tage a 14.500,-- ATS zuzüglich 20% USt, somit maximal 87.000,-- ATS plus USt von 17.400,-- ATS ergibt 104.400,-- ATS); Abrechung erfolgt stundenweise gegen Nachweis; Fahrt- und Aufenthaltskosten gegen Nachweis bis maximal ATS 15.000,-- zuzüglich 20% USt, somit maximal ATS 18.000,--. - Organisationsentwicklungsprojekt - Die Schlüsselprozesse des Bundesamtes für Wasserwirtschaft - Konzept zur Neuorientierung der Wasserwirtschaftlichen Bundesanstalten: Im beiliegenden Angebot wurde die Leistung beschrieben sowie der Zeitaufwand (geschätzt). Termine wurden festgehalten. In einer Ergänzung zum Angebot wurde ein Kostenüberblick dargestellt. - Ziele und Aufgaben der Sektion IV - Wasserwirtschaft und Wasserbau; Ergebnisse der bisherigen Workshops und der Sitzungen des Redaktionskomitees. - Ergebnisbericht - Definition von Produkten und Kostenträgern des Bundesamtes für Wasserwirtschaft. - Rechnung vom 29. Dezember 1992 für das Projekt "Neuorientierung der Wasserwirtschaftlichen Bundesanstalten": Genaue Auflistung der erbrachten zeitlichen Leistungen; genaue Darstellung der verrechneten Reisekosten; Angabe des Empfängerkontos. - Werkvertrag mit dem BM für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Oktober 1992: Beschreibung der Leistungen; Zeitplan, Kosten, Zahlungsplan, Unterlagen sowie Zugang zu Informationen und ein vereinbarter Gerichtsstand für Streitigkeiten. - Werkvertrag mit dem BM für Land- und Forstwirtschaft (12/1996): Leistungsumfang, Zeitplan, Kosten, Zahlungsplan, Unterlagen, Gerichtsstand - Werkvertrag mit dem BM für Land- und Forstwirtschaft vom Juli 1998: Leistungen, Zeitplan, Vergütung, Zahlungsplan, Unterlagen, Gerichtsstand - Werkvertrag mit dem BM für Land- und Forstwirtschaft vom Oktober 1996: Leistungsumfang, Zeitplan, Kosten, Zahlungsplan, Unterlagen, Gerichtsstand Der Bw. legte noch weitere Unterlagen vor, die darlegen sollten, dass auch er selbst oft Verträge o.ä. mit "Pauschalcharakter" abgeschlossen hat; manchmal sogar lediglich mündliche Aufträge. z.B.: Fa. Wä : Pauschalentgelt; Richtangebot - Konzept-Studie: Pauschal (Fixpreis) EUR 4.000,-- - Engineering: ca. 70 Std. à 85,-- - Beschaffungsmanagement ca. 20 Std. à 85,-- z.B.: Fa e : - Pro Beratertag werden Euro 1.400,00 verrechnet - geschätzter Zeitaufwand: 6 Beratertage. Über die Berufung wurde erwogen: Da der Antrag auf mündliche Verhandlung im Erörterungsgespräch vom 28. Juni 2006 zurückgezogen wurde, erfolgt die Entscheidung ohne Durchführung einer solchen. Honorare an Dritte: Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben solche Aufwendungen oder Ausgaben die durch den Betrieb veranlasst sind. Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen können sowohl durch eine auf Einkunftserzielung ausgerichtete Tätigkeit, als auch durch das private Naheverhältnis veranlasst sein. Die grundsätzliche ertragsteuerliche Problematik ergibt sich daraus, dass Naheverhältnisse die Möglichkeit von nur vorgetäuschten Rechtsbeziehungen erleichtern. Naheverhältnisse berechtigen zu Zweifeln am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung (vgl. VwGH 29.6.1995, 93/15/0115). Sobald Nahebeziehungen bestehen, kann ein mangelnder Interessensausgleich bewirken, dass Gewinnanteile aus privaten (außerbetrieblichen), nicht mit der Einkunftsquelle in Zusammenhang stehenden Gründen einer Person zugerechnet werden sollen, die dieser auf Grund ihrer steuerrechtlich für die Einkünfteerzielung relevanten Leistungen nicht zustehen. Aus den Bestimmungen des § 21 BAO (wirtschaftliche Betrachtungsweise) und den diese Bestimmungen ergänzenden Vorschriften der §§ 22 und 23 BAO wird abgeleitet, dass bei nahen Angehörigen besonders vorsichtig geprüft werden muss, ob die formelle rechtliche Gestaltung eines Rechtsgeschäftes seiner wirtschaftlichen Bedeutung entspricht (vgl. VwGH 22.9.1992, 88/14/0074). Es ist anhand besonderer Kriterien zu klären, ob eine private oder betriebliche Veranlassung gegeben ist (vgl. VwGH 25.10.1994, 94/14/0067). Ertragsteuerlich ist der wahre wirtschaftliche Gehalt der Leistungsbeziehung der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen setzen voraus, dass sie a) nach außen hinreichend zum Ausdruck kommen, weil sonst steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden könnten (Publizität), b) einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und c) auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich). Unstrittig ist im gegenständlich zu beurteilenden Sachverhalt, dass es sich um Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen handelt. Strittig sind Rechtsbeziehungen zum Ehegatten/zur Ehegattin bzw. zu den Kindern. Untersuchungen im Sinne der oben angeführten Kriterien sind also jedenfalls anzustellen, um zu den rechtlichen Schlussfolgerungen zu kommen. Ad a) Publizität: Verträge zwischen nahen Angehörigen müssen nach außen klar zum Ausdruck kommen oder, soweit dies nach der Natur der rechtsgeschäftlichen Beziehungen in Betracht kommt oder nicht üblich ist, zumindest in eindeutigen schriftlichen Abmachungen festgehalten werden. Das Erfordernis der Publizität soll verhindern, dass steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden können. Die Gattin hat lt. Berufungsschrift für den Bw. Know-how Grundlagen erarbeitet. Der Bw. ist im Bereich Unternehmensberatung tätig. Mit diesen Know-how Grundlagen hätten die Erfolgsaussichten am Beratungsmarkt verbessert werden sollen. In der Berufungsschrift wurde dargestellt, dass es vor Auftragserteilung klare mündliche Vereinbarungen und teilweise schriftliche Festlegungen gegeben hätte. Insgesamt wurden zwei Honorarnoten verfasst. Honorarnote 2: 66.666,67 ATS netto (+ 20% USt) Honorarnote 1: 890.000,00 ATS netto (+ 20% USt). Bei Leistungsvereinbarungen in dieser Größenordung, kann es keineswegs als fremdüblich angesehen werden, dass darüber mündliche Vereinbarungen getroffen würden. Es wurde nirgends festgehalten, in welchem Zeitraum die Leistungen zu erbringen seien. Es wurde nirgends festgehalten, wie die Zahlungen erfolgen würden. Es wurde nirgends festgehalten, welche Stundensätze zu zahlen seien. Es wurde nirgends festgehalten, ob Teilbeträge zu zahlen sein werden. Die beiden Honorarnoten wurden am 27. Dezember 2001 gestellt, für Leistungszeiträume von Februar bis Dezember 2001. Bei Leistungsbeziehungen von einem derart langen Zeitraum würde man mit einem fremden Dritten jedenfalls schriftliche Vereinbarungen über den Leistungsnachweis, Zahlungskonditionen und natürlich über die Höhe der Honorare treffen. Auch die Honorarnoten weisen lediglich ganz allgemein gehaltene Leistungsinhalte auf, wie zum Beispiel: - Recherchen im Internet zu Fachliteratur 200.000,00 ATS - Recherchen zu Kunden und Mitbewerbern 150.000,00 ATS - Pflege von Seminar-, Trainings- und Workshopdesigns 150.000,00 ATS - Aufbau eines Wissensmanagements 200.000,00 ATS - Pflege der Elemente des Wissensmanagements 150.000,00 ATS - Pauschale für Fahrt- und Aufenthaltskosten 40.000,00 ATS; - Abrechnung für Sonderleistungen in den Monaten März, September, Oktober und November Pauschalhonorar 66.666,67 ATS netto. Der Bw. führt zwar an, dass auch schriftliche Festlegungen (Zieldefinitionen) getroffen worden seien. Diese schriftlichen Festlegungen sind aber in einer derart allgemeinen Art gehalten, dass jedenfalls davon ausgegangen werden kann, dass mit einem fremden Dritten keine derart allgemeinen Vereinbarungen getroffen worden wären. Die angeführten Zielvereinbarungen lesen sich wie Überschriften von Fachbüchern zur allgemeinen bzw. speziellen Betriebswirtschaftslehre. Hier ein kurzer Auszug über die vereinbarten Ziele: - Change-Management - Coaching von Mitarbeitern - Businesskonzepte - Führungsaufgaben - Informationsmanagement - Leitbildprozesse - organisationale Schnittstelle - Konfliktmoderation - Konflikttraining - Methoden im Wissensmanagement - Konkretisierung der Methoden - Kommunikation - Mitarbeitergespräche - Kommunikation und Konflikt - usw.. Es gibt keine schriftlichen Darstellungen wie die Ergebnisse dieser Untersuchungen darzustellen seien. Mit einem fremden Dritten würden detailliert die zu liefernden Ergebnisse schriftlich festgehalten. Mit einem fremden Dritten würden im Voraus die Abrechnungen jedenfalls schriftlich festgehalten. Im gegenständlichen Fall gab es nicht einmal schriftliche Vereinbarungen über die Stundensätze (vgl. VwGH 10.7.1996, 95/15/0181). Dass es über die Leistungsbeziehungen der Gattin zum Bw. keine schriftlichen Vereinbarungen gab, gab die Gattin des Bw. auch in der Befragung durch den Betriebsprüfer bekannt. Die Leistungsaufträge seien je nach Auftragsbedarf mündlich erfolgt. Es gab keine Vereinbarungen über den Zeitpunkt der Leistungsabrechnung. Es gab keine Stundenaufzeichnungen über die lt. Honorarabrechnungen erbrachten Leistungen. Es gab keine Aufzeichnungen über die in Rechnung gestellten Fahrt- und Aufenthaltskosten. Es gab keinen schriftlichen Dienstvertrag/Werkvertrag (vgl. Niederschrift vom 14. Jänner 2003). All diese Tatsachen bestätigen, dass das oben geforderte Kriterium der Publizität keinesfalls erfüllt ist. Leistungsbeziehungen in diesem Ausmaß würden gegenüber einem fremden Dritten jedenfalls nicht in dieser Art und Weise vereinbart werden. Ad b) eindeutiger, klarer, jeden Zweifel ausschließender Inhalt: Verträge zwischen nahen Angehörigen erfordern einen klaren und eindeutigen Inhalt. Verträge zwischen nahen Angehörigen werden steuerlich nur anerkannt, wenn wesentliche Vertragspunkte festgehalten sind (vgl. VwGH 22.9.1992, 88/14/0074). Verträge zwischen nahen Angehörigen müssen nicht nur eindeutige, sondern auch objektiv tragfähige Vereinbarungen enthalten, die eine klare Abgrenzung zwischen der steuerlichen Sphäre der Einkommenserzielung und der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung ermöglichen. Wie schon oben angeführt, gab es keine detaillierten Angaben über zu erbringende Leistungen (lediglich ganz allgemein formulierte Ziele). Von einem eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt kann bei den hier gegebenen Umständen keinesfalls gesprochen werden. Ad c) Fremdvergleich: Fremdüblichkeit muss bereits zu Beginn der Leistungsbeziehung gegeben sein (vgl. VwGH 1.12.1992, 92/14/0149). Der Fremdvergleich dient der Feststellung, ob der zu beurteilende Sachverhalt dem privaten Bereich oder dem Bereich der Einkunftserzielung zuzuordnen ist. Der Fremdvergleich ist ertragsteuerlich vor allem bei der Frage der Anerkennung von Aufwendungen und Kosten an nahe Angehörige als Betriebsausgaben oder Werbungskosten von größter praktischer Bedeutung. Der wirtschaftliche Hintergrund liegt darin, dass Steuerpflichtige mit einem Splitting ihre eigene Steuerbemessungsgrundlage vermindern, während die nahen Angehörigen mit den ihnen zugedachten Beträgen zumindest einer niedrigeren Progression unterliegen. Grenzsteuersatz Bw.: 50% Grenzsteuersatz Gattin: 21% (ohne Anerkennung der Leistungsbeziehung) Aber selbst bei einer Anerkennung der Leistungsbeziehung und folglich der Berücksichtigung der verrechneten Erträge aus den beiden Honorarnoten würde sich infolge offener Verlustvorträge bei der Gattin des Bw. noch immer lediglich ein Grenzsteuersatz von 31 % und somit ein erheblicher Steuervorteil bei der Familie M ergeben. Ein Fremdvergleich ist nicht nur bei der Begründung, sondern auch bei der Abwicklung von Leistungsbeziehungen anzuwenden. Hierzu zählen vor allem Vereinbarungen über Pauschalentgelte. Würde man gegenüber einem fremden Dritten in eine Vertragsbeziehung gehen, ohne vorher eindeutige Rahmenbedingungen festzulegen; ohne die Zahlungskonditionen zu bestimmen; ohne Stundensätze und Abrechnungsmodalitäten zu vereinbaren. Würde man Zahlungen leisten ohne irgendwelche Aufzeichnungen und Nachweise zu erhalten (z.B. Fahrtkosten; Pauschalhonorar für Sonderleistungen). Warum wurden Sonderleistungen in Rechnung gestellt, es wurde ja zu Beginn nicht vereinbart, was eine "Normal"leistung sein würde. Selbst in der Berufungsschrift führt der Bw. an, dass als Basis für die Berechnung des Pauschalhonorars für die Honorarnote 2 ein geschätzter Aufwand von ca. 40 Stunden pro Woche für die Monate März, September, Oktober und November gedient hätte. All diese Punkte deuten ebenfalls keinesfalls auf einen Fremdvergleich der hier vorliegenden Vertragsgestaltung hin. Der Bw. hat zwar Unterlagen vorgelegt, die darlegen sollen, dass es durchaus üblich sei, Vereinbarungen/Verträge mit Pauschalcharakter abzuschließen. Konkrete Fälle sollten diese Darstellungen bestätigen. Hierzu ist allerdings anzumerken, dass es sich hierbei meist um Folgeaufträge gehandelt hat bzw. um Aufträge von Firmen für die der Bw. schon - offensichtlich zufrieden stellend - tätig gewesen ist. Beispielhaft werden hier die Firma Wä bzw. e genannt. Richtig ist, dass es sich hier im Wesentlichen um Pauschalvereinbarungen gehandelt hat, allerdings wurde z.B. bei der Fa. Wä festgehalten (schriftlich), dass der genaue Engineering Aufwand erst nach Festlegung der Konzeptvarianten erfolgen könne. Weiters wurden Vereinbarungen über Zahlungsbedingungen festgehalten, genauso wie die Verrechnung von Dienstreisen. Mit der Firma e wurde ein Pauschalentgelt im Ausmaß von 1.400,00 €/Tag vereinbart. Aber auch hier gab es einen konkretern Auftrag: "Vertragserstellung Unternehmensleitsätze". Die Höchsttagesanzahl wurde mit 6 Tagen festgelegt. Das Ergebnis war ein Leitbild und nicht bloß eine Sammlung von Kopien etc.. Aus den vom Bw. vorgelegten Unterlagen betreffend seine eigene Tätigkeit ist ebenfalls zu entnehmen, dass Zeitvereinbarungen, Kostenschätzungen und vor allem Zahlungspläne schriftlich vereinbart wurden. Im gegenständlichen Fall wurden z. B. Leistungszeiten erst im Zuge der Rechnungslegung erwähnt. Der Bw. wollte Beispiel anführen, um allgemeine Definitionen als üblich darzustellen; hier wurden aber sehr konkret Vorgangsweisen dargstellt. Die Ergebnisse waren jeweils schriftliche Darstellungen (Strategiekonzept, Ergebnisbericht, ....). Diese Ergebnisse wurden von der Gattin des Bw. nicht verfasst. Es wurden lediglich Recherchen, Untersuchungen, Befragungen etc. durchgeführt, mit tw. sehr dürftigen Anmerkungen (Leuchtstift). Dass diese Tätigkeiten ein Honorar im Ausmaß von 10.000,-- ATS/Tag rechtfertigen sollen, kann hier nicht erkannt werden. Bei den oben angeführten Aufträgen des Bw. wurden nicht bloß Kopien von Fachbüchern übergeben, sondern ausgearbeitete Konzepte, Strategien, etc.. Auch wenn bei der Auftragserteilung doch teilweise nur Stichworte, allgemein gehaltene Inhalte vereinbart wurden, so gab es jedenfalls konkrete Ergebnisse. Es darf aber auch hier nicht übersehen werden, dass im hier vorliegenden Fall Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen zu beurteilen sind und eben nicht Fremdverträge. Bei Werkverträgen ist es notwendig, Art und Umfang der erbrachten Werkleistungen darzulegen. Bei Werkverträgen ist es geboten, die Leistungen exakt zu umschreiben und den Leistungszeitpunkt sowie das hierfür vereinbarte Entgelt ausreichend zu konkretisieren. In Zusammenfassung der einzelnen Punkte ist also festzuhalten, dass erhebliche Zweifel an der Leistungsbeziehung zwischen der Bw. und ihrem Gatten bestehen. Anhand der vorgelegten Unterlagen (im Rahmen der Betriebsprüfung bzw. bei der Schlussbesprechung) ist zwar ersichtlich, dass Arbeiten durchgeführt wurden. Es ist aber nicht geklärt von wem und zu welchem Zweck diese Leistungen erbracht wurden. Wie schon oben erwähnt, sind die angeführten Zielvereinbarungen von sehr allgemeiner Art. Die Ziele deuten nicht unbedingt auf den Einsatz speziell für bestimmte Aufträge des Bw. in seinem Bereich der Unternehmensberatung hin. Derartige Inhalte könnten jedenfalls auch Bereiche in einem Wirtschaftsstudium abdecken. Es könnten Inhalte von Seminaren, Übungen und dgl. sein. Wie schon der Betriebsprüfer in seiner Stellungnahme zur Berufung angeführt hat, beinhalten die vorgelegten Unterlagen großteils Kopien der WU Wien bzw. Uni Wien. Der Inhalt der vorgelegten Karteiordner weist Inhalte von sehr allgemeinem Charakter vor. Teilweise lediglich theoretische Inhalte (z.B. Diplomarbeit, ...). Auf den Kopien sind kaum Anmerkungen ersichtlich. Es ist nicht ersichtlich, wie man z.B. zu den Beurteilungen auf den Fragebögen gekommen ist. Ein Hinweis, dass hier jedenfalls die Gattin tätig gewesen ist, konnte nicht gefunden werden. Aufgrund der Inhalte der Boxen (lediglich Kopien von Literatur) wäre es nicht ausgeschlossen, dass möglicherweise die Kinder auf Anordnung des Bw. die Kopierarbeiten durchgeführt haben oder dass es Kopien für eigene Studienzwecke sind. Konkrete Ausarbeitungen in Form von Zusammenfassungen, Abhandlungen, ... wurden nicht vorgelegt. Die Gattin gab gegenüber dem Betriebsprüfer ihre Berufsausbildung mit 3 Jahren HAK an (vgl. Niederschrift vom 14. Jänner 2003). Warum beauftragte der Bw. gerade die Gattin für Arbeiten von derart speziellem und theoretischem Inhalt? Warum hat er nicht eines seiner Kinder mit diesen Aufgaben betraut. Dies wäre sicherlich ein interessantes Betätigungsfeld eines Wirtschaftsstudenten gewesen. Anzumerken ist hierzu, dass die Tochter Sophia bzw. der Sohn Pascal (nicht die Tochter O, wie der Betriebsprüfer fälschlicherweise angeführt hat) im berufungsgegenständlichen Zeitraum in Wien ein Wirtschaftsstudium absolviert haben (Handelswissenschaften bzw. Volkswirtschaftslehre). Zu Bedenken ist auch die Höhe der Entlohnung. Wie sich im Zuge der Betriebsprüfung bzw. kurz vor der Schlussbesprechung herausstellte, hat die Gattin dem Bw. 10.000,00 ATS für einen Beratertag verrechnet. Auch wenn derartige Honorare möglicherweise im Bereich der Unternehmensberatung üblich seien, so ist doch zu Bedenken, dass die Gattin nicht ursächlich in diesem Bereich tätig ist (sie betreibt einen Handel mit Sportartikeln). Sie kann auch auf keinerlei Erfahrungen in diesem Bereich verweisen. Im Erörterungsgespräch gab der Bw. an, dass die Gattin ausschließlich für ihn derart tätig (gewesen) sei. Sie war für fremde Dritte noch nie in derartigen Angelegenheiten tätig und ist es auch gegenwärtig nicht. Auch wenn es nicht unüblich ist, einen Beratertag in einschlägigen Kreisen mit oben genanntem Betrag zu verrechnen, so erscheint dies im gegenständlichen Fall doch keineswegs fremdüblich. Mit einem Fremden (ohne jegliche Berufserfahrung bzw. einschlägige Ausbildung) würde man keinesfalls derartige Geschäftsvereinbarungen treffen. Der Bw. führt in der Berufungsschrift an, dass ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet wurde. Dieser sei bereits gegen Jahresende feststellbar. Das Ziel, mehr Aufträge abwickeln zu können, hätte in der Umsatzentwicklung des Jahres 2001 ihren Niederschlag gefunden. Dem ist zu entgegnen, dass in keiner Weise nachgewiesen wurde, dass diese Entwicklung mit den streitgegenständlichen Ausgaben in Zusammenhang stehen würde. Die Leistungen wurden lt. Honorarnoten im Zeitraum Februar bis Dezember 2001 erbracht. Es erscheint äußerst zweifelhaft, dass die Leistungen bereits im Jahr 2001 derartige Auswirkungen auf die wirtschaftliche Tätigkeit des Bw. gehabt hätten; vor allem aufgrund der theoretischen Abhandlungen und der komplexen Inhalte. Die Umsätze sind sicherlich auch auf andere Umstände zurückzuführen, welche aber hier nicht untersucht wurden, da bereits die aufgezeigte Vorgangsweise zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung geführt hätte. Es kann also nicht als erwiesen betrachtet werden, dass die Gattin des Bw. die Leistungen tatsächlich erbracht hat bzw. Abrechungen in der hier vorliegenden Höhe rechtfertigt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund des geschilderten Sachverhaltes von keiner Leistungsbeziehung zwischen dem Bw. und der Gattin auszugehen war. Die Zahlungen in Zusammenhang mit den Honorarnoten 1 und 2 waren also steuerlich nicht zu berücksichtigen. Honorarnote 2: 66.666,67 ATS Honorarnote 1: 890.000,00 ATS Summe Betriebsausgabenkürzung: 956.666,67 ATS Für Zahlungen in Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wurden hier keiner Untersuchung vorgenommen. Dieser Punkt sowie die Leistungsbeziehungen zu den Kindern wurden im Zuge der Schlussbesprechung fallen gelassen. Gem. § 12 UStG 1994 kann der Unternehmer folgende Vorsteuerbeträge abziehen: 1. Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Gem. oben angeführten Darstellungen stellen die in Rechnung gestellten Honorarnoten, keine Lieferungen oder sonstigen Leistungen von einem Unternehmer an den Unternehmer dar. Folgerichtig sind auch die entsprechenden Vorsteuerbeträge nicht zu berücksichtigen: Vorsteuer aus Honorarnote 2: 13.333,33 ATS Vorsteuer aus Honorarnote 1: 178.000,00 ATS SUMME Vorsteuerkürzung: 191.333,33 ATS Amerikareise: Der Bw. hätte diese Reise nicht in seiner Eigenschaft als Angestellter seiner Gattin unternommen, sondern ausschließlich in seiner Funktion als Unternehmensberater. Die Reise sollte zur Marktaufbereitung des amerikanischen Marktes dienen. Die Kosten einer derartigen Reise sind nur dann abzugsfähig, wenn auf Grund des Reiseprogrammes und der Durchführung der Reise die Möglichkeit eines privaten Reisezweckes nahezu ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 3.5.1983, 82/14/0279). 1. Die Planung und Durchführung der Reise muss die zumindest weitaus überwiegende berufliche/betriebliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lassen. 2. Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung in seinem Unternehmen gestatten. 3. Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein. 4. Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird. Auch in diesem Bereich stellt sich die Frage der Fremdüblichkeit derartiger Aufwendungen. Es gibt keinen schriftlichen Auftrag der Gattin des Bw. eine derartige Reise zur Marktaufbereitung zu unternehmen. Es gab keine detaillierten Verträge. Es gibt keine Abmachungen wie die Kostentragung geregelt werde. Der Bw. gab bekannt, dass er die Reise auf sein eigenes Risiko abgewickelt hätte. Es sei vereinbart worden (Schriftlichkeit liegt nicht vor), dass Reise- und Aufenthaltskosten erst ersetzt würden, wenn ein Deckungsbeitrag aus den folgenden Bestellungen diese Kosten übersteigen würden. Ob hier eine Fremdüblichkeit vorliegt, darf zumindest bezweifelt werden. Aber auch die Gestaltung der Reise erfüllt nicht die oben genannten Kriterien (Punkt 1 bis 4). Der Bw. machte die Reise auf eigene Initiative und eigene Planung. Es gibt keine genauen Zeitpläne, keine Tätigkeitsunterlagen und Gesprächsprotokolle. Laut vorgelegten Unterlagen wurde die Reise am Feitag den 6.4.2001 begonnen (Linz - Boston). Samstag und Sonntag waren keine Aktivitäten angeführt. Montag 9.4.2001 Besuch bei Sports imports David Dunlap in Columbus. Dienstag 10.4.2001 Volleyball One,

Normen und Schlagworte

BetriebsausgabenWerkvertragAuslandsreiseFremdvergleichnahe Angehörige

Herkunft

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0464-L/03
Stammnummer
23640
Gültig
10.08.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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