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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0464-L/03

Werkvertrag - Vereinbarung mit nahen Angehörigen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0464-L/03vom 10.08.2006Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

  Berufungsentscheidung »Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 16. Mai 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen, vertreten durch FA , vom 11. April 2003 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr 2001, Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr 2001, Umsatzsteuer für den Zeitraum Dezember 2002, Einkommensteuervorauszahlung 2003 und vom 9. Mai 2003 betreffend Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages von der Umsatzsteuer 2001 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Laut Gewerbeberechtigung vom 26.3.1998 ist der Berufungswerber (Bw.) als Unternehmensberater, eingeschränkt auf Organisationsentwicklung, tätig. Anlässlich einer Betriebsprüfung der Jahre 1999 bis 2001 wurden in der Niederschrift vom 1. April 2003 über die Schlussbesprechung gemäß § 151 Abs. 3 BAO folgende (berufungsgegenständliche) Feststellungen festgehalten: Zu Tz 1) Der Sachverhalt in Zusammenhang mit den Honorarnoten von Frau EM (Anm.: Gattin des Bw.) betreffend 2001 und 2002 sei im Zuge der Schlussbesprechung ausführlich besprochen worden. Nach Durchsicht der im Rahmen der Schlussbesprechung vorgelegten Detailunterlagen, würde sich nach Ansicht der Betriebsprüfung keine Änderung gegenüber dem Besprechungsprogramm hinsichtlich steuerlicher Wertung des Sachverhaltes ergeben. Aus den Darlegungen des geprüften Unternehmers und den nachträglich vorgelegten Unterlagen könne ebenfalls nicht auf eine einem Fremdvergleich entsprechende Vorgangsweise geschlossen werden. Tz 3: Hinsichtlich steuerrechtlicher Wertung des Sachverhaltes würde sich keine Änderung gegenüber dem Besprechungsprogramm ergeben. Da das Besprechungsprogramm vom 24. Februar 2003 einen Bestandteil der Niederschrift über die Schlussbesprechung bildet, werden im Folgenden die Punkte laut Besprechungsprogramm wieder gegeben: Tz 1) Honorare Dritte: Sachverhaltsdarstellung: Der Bw. sei ausgebildeter Psychologe und beziehe aus seiner Tätigkeit als Unternehmensberater Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Die Gattin des Bw. betreibe einen Handel mit Sportartikeln. Der Zeitaufwand, den die Gattin des Bw. für ihr Einzelunternehmen (Sportartikelhandel) aufgewendet hätte, hätte laut ihren eigenen Angaben zwischen 3 und 4 Stunden täglich betragen. Jeder der Ehegatten sei jeweils beim anderen seit Jahren nichtselbstständig tätig. Die Einkünfte der Gattin des Bw. als Angestellte beim Bw. hätten im Jahr 2001 brutto ATS 170.520,00 betragen. Ein schriftlicher Dienstvertrag über dieses Dienstverhältnis würde nicht vorliegen. Laut Angaben der Gattin des Bw. (siehe Niederschrift vom 14.1.2003) würden für diese Tätigkeit ca. 3-4 Stunden täglich aufgewendet werden. Die Einkünfte vom Bw. als Angestellter bei seiner Gattin hätten im Jahr 2001 brutto ATS 70.000,00 betragen. Der Zeitaufwand für diese Tätigkeit hätte laut Niederschrift ca. 3 bis 4 Stunden in der Woche betragen. Zusätzlich seien im Prüfungsjahr 2001 von der Gattin des Bw. unter dem Titel "Honorare Dritte" unten detailliert dargestellte Honorarnoten an den Bw. gestellt worden: Die Abrechnung sei mittels zweier Honorarnoten, datiert mit 27.12.2001, die Überweisung jeweils mit Wert von 29.12.2001, erfolgt. Honorarnote 1: Es seien Leistungen für den Zeitraum vom 1. Februar bis 14. Dezember 2001 in Rechnung gestellt worden, die laut Honorarnote pauschal vereinbart worden seien. Folgende Leistungen scheinen laut Honorarnote auf (in ATS): - Recherchen im Internet zu Fachliteratur 200.000,00 - Recherchen zu Kunden und Mitbewerbern 150.000,00 - Pflege von Seminar-, Trainings- und Workshopdesigns 150.000,00 - Aufbau eines Wissensmanagements 200.000,00 - Pflege der Elemente des Wissensmanagements 150.000,00 - Pauschale für Fahrt- und Aufenthaltskosten 40.000,00 Honorarnote 2: Hier wurde für Sonderleistungen (Unterstützung beim Verfassen von Angeboten, Protokolle und Berichte, Terminkoordination, Recherchen zur Fördermöglichkeiten) in den Monaten März, September, Oktober und November 2001 ein Pauschalhonorar in Höhe von netto 66.666,67 zuzüglich 20% Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Laut Auskunft der Gattin des Bw. (siehe Niederschrift vom 14. Jänner 2003) würden keine schriftlichen Vereinbarungen über die gegenständlichen Leistungen an den Bw. vorliegen. Die Leistungsaufträge seien mündlich erfolgt, je nach Auftragslage. Laut Aussage der Gattin des Bw. seien diese Aufträge dokumentiert worden. Im Rahmen der Betriebsprüfung hätten jedoch keine Unterlagen vorgelegt werden können, die konkret Aufschluss über den tatsächlichen Umfang gegeben hätten (die für die Beurteilung im Fremdvergleich erforderliche detaillierte Aufschlüsselung der Leistung und die klare Abgrenzung zu den Leistungen im Rahmen des Dienstverhältnisses). Hinsichtlich des Zeitpunktes der Abrechnung der Honorarnoten seien keine Vereinbarungen getroffen worden. Stundenaufzeichnungen über die im Rahmen der Honorarnoten getätigten Arbeitsleistungen seien nicht vorhanden. Die einzelnen Honorare würden sich laut Auskunft der Gattin des Bw. nicht nach Stunden berechnen, sondern auf Erfolgsbasis. Welche Kriterien dazu herangezogen worden wären, sei jedoch nicht nachvollziehbar. Unterlagen über die Detailberechnung der Honorare würden nicht vorgelegt werden können. Der Bw. hätte dem Prüfer telefonisch mitgeteilt, dass für die jeweiligen Tätigkeiten ca. 15-20 Beratungstage verrechnet worden seien, wobei jeder Beratungstag mit 10.000,00 ATS angesetzt worden sei. Zu den in Rechnung gestellten Fahr- und Aufenthaltskosten seien der Aussage der Gattin des Bw. folgend keine Aufzeichnungen vorhanden. Laut Punkt 3 und 6 der Niederschrift vom 14.1.2003 sei die Vorlage von weiteren Unterlagen angekündigt worden. In diesem Zusammenhang sei seitens des steuerlichen Vertreters eine Aufstellung über die laut Honorarnote verrechneten Tätigkeiten nachgereicht worden. Die Aufstellung würde jedoch keinen Aufschluss über den tatsächlichen Arbeitsaufwand und die verrechneten Honorare geben. Steuerliche Würdigung: Vereinbarungen unter nahen Angehörigen würden steuerlich nur dann Anerkennung finden, wenn sie nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommen, wenn sie einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hätten und unter Familienfremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden wären. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes entspreche die Vorgangsweise im Zusammenhang mit den verrechneten Honoraren nicht einem Fremdvergleich. Im Übrigen sei eine Abgrenzung zwischen der Tätigkeit aus nichtselbstständiger Arbeit und den gegenständlichen, zusätzlich verrechneten, Leistungen nicht nachvollziehbar. Laut Lehre und Rechtsprechung müsse im Zusammenhang mit derartigen Verträgen eine detaillierte, inhaltlich klare Darlegung der erbrachten Leistungen nachgewiesen werden und es hätte ein fremdüblicher Zahlungsverkehr (regelmäßige Rechnungslegung und Zahlung) zu erfolgen, was dann nicht zutreffe, wenn ein von der Leistungserbringung unabhängiges Pauschalhonorar vereinbart werde (vergleiche EStR 1178). Aus den angeführten Gründen seien daher die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen. Kürzung Betriebsausgaben: Honorarnote 27.12.2001 (ohne USt): 890.000,00 Honorarnote 27.12.2001: 66.666,67 Gewinnerhöhung: 956.666,67 Kürzung Vorsteuer: 191.333,33 Tz 2) Lohnaufwand Kinder (alle Angaben in ATS): Im gesamten Prüfungszeitraum seien die Ehegattin und mehrere Kinder beim Bw. angestellt gewesen. Im folgenden eine Übersicht über die im Prüfungszeitraum geltend gemachten Dienstverhältnisse: A) Bei Dr. M (Bw.) angestellt | 1999 | | Geb.datum | Arbeitszeit | Bruttolohn | ME | Gattin | 1.9.1954 | 1.1. - 31.12. | 56.000,00 | MK | Tochter | 11.5.1982 | 1.5. - 31.12. | 16.800,00 | MS | Tochter | 10.8.1980 | 1.5. - 31.12. | 33.600,00 | 2000 | | Geb.datum | Arbeitszeit | Bruttolohn | ME | Gattin | 1.9.1954 | 1.1 - 31.12. | 56.000,00 | MA | Tochter | 1.5.1984 | 1.5. - 31.12. | 16.800,00 | MK | Tochter | 11.5.1982 | 1.1. - 31.12. | 42.000,00 | MS | Tochter | 10.8.1980 | 1.1. - 30.4. | 16.000,00 | 2001 | | Geb.datum | Arbeitszeit | Bruttolohn | ME | Gattin | 1.9.1954 | 1.1 - 31.12. | 170.520,00 | MK | Tochter | 11.5.1982 | 1.1. - 31.12. | 56.000,00 | MS | Tochter | 10.8.1980 | 2.7. - 30.9. | 14.875,00 | MA | Tochter | 1.5.1984 | 1.1. - 31.12. | 28.000,00 | MP | Sohn | 5.1.1977 | 1.1. - 31.5. | 49.583,00 B.) Bei Frau ME angestellt: | 1999 | | Geb.datum | Arbeitszeit | Bruttolohn | AM | Gatte | 1.5.1947 | 1.1. - 31.12. | 57.400,00 | MK | Tochter | 11.5.1982 | 1.1. - 31.12. | 30.800,00 | MS | Tochter | 10.8.1980 | 1.1. - 30.4. | 14.000,00 | MO | Tochter | 12.12.1978 | 1.1. - 31.12. | 47.600,00 | K | Fremd | 22.12.1963 | 1.1. - 30.4. | 32.526,00 | 2000 | | Geb.datum | Arbeitszeit | Bruttolohn | AM | Gatte | 1.5.1947 | 1.1. - 31.12. | 57.400,00 | MK | Tochter | 11.5.1982 | 1.1. - 30.4. | 8.400,00 | MA | Tochter | 1.5.1984 | 1.5. - 31.12. | 16.800,00 | MO | Tochter | 12.12.1978 | 1.1. - 31.12. | 50.400,00 | MP | Sohn | 5.1.1977 | 1.2. - 29.2. | 24.248,00 | Mi | Fremd | 28.12.1978 | 1.7. - 31.8. | 8.867,00 | 2001 | | Geb.datum | Arbeitszeit | Bruttolohn | AM | Gatte | 1.5.1947 | 1.1. - 31.12. | 70.000,00 | MA | Tochter | 1.5.1984 | 1.1. - 31.12. | 28.000,00 | MO | Tochter | 12.12.1978 | 1.1. - 31.12. | 56.000,00 | MP | Sohn | 5.1.1977 | 1.7. - 31.12. | 31.500,00 | A | Fremd | 27.7.1966 | 1.4. - 31.12. | 39.375,00 Von den beim Bw. angestellten Kindern würden laut Niederschrift vom 14. Jänner 2003 folgende Arbeiten durchgeführt: - Schreiben von Seminarprotokollen - Diverse Bürotätigkeiten Es würden keine schriftlichen Dienstverträge vorliegen, die Arbeitszeiten hätten laut Angaben in der Niederschrift rund 6 Stunden in der Woche pro Kind betragen. Angemerkt werde, dass die angestellten Kinder Pascal, O, Sophia und Kathrin in Wien studieren; die Tochter Alice besuche das BRG in W. Der Inhalt der Dienstverträge sei nicht eindeutig festgelegt und weder vom leistungsmäßigen, noch vom zeitlichen Umfang nachvollziehbar (keine festgelegten Arbeitszeiten, keine Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und der erbrachten Arbeitsleistungen). Steuerliche Würdigung: Ein Dienstverhältnis unter nahen Angehörigen könne steuerlich nur dann Anerkennung finden, wenn es nach außen hin ausreichend zum Ausdruck komme, einen eindeutigen und klaren Inhalt hätte und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre. Ein Dienstverhältnis zwischen Eltern und Kindern setze weiters das Vorliegen einer besonderen Vereinbarung voraus, die über die im Familienrecht begründete Mitwirkungspflicht hinausgehe. Mangels konkreter und nachvollziehbarer Grundlagen für die geltend gemachten Dienstverhältnisse mit den Kindern, fehle es an wesentlichen Voraussetzungen für die Anerkennung von derartigen Dienstverträgen. Weiters sei unklar, warum bei einer Arbeitszeit von ca. 6 Stunden pro Woche und Kind die geltend gemachten Löhne der Höhe nach jeweils wesentlich abweichen würden. Das Tätigwerden von auswärts studierenden Kindern, praktisch nur in der Freizeit, spreche in erster Linie für eine familienhafte Mitarbeit. Da im gegebenen Fall die Voraussetzungen, für die steuerliche Anerkennung der Dienstverhältnisse nicht vorliegen, würden die daraus resultierenden Kosten von der Betriebsprüfung nicht als Betriebsausgaben anerkannt (in ATS). | | 1999 | 2000 | 2001 | Bruttolohn KM | 16.800,00 | 42.000,00 | 56.000,00 | Bruttolohn SM | 33.600,00 | 16.000,00 | 14.875,00 | Bruttolohn AlM | | 16.800,00 | 28.000,00 | Bruttolohn PM | | | 49.583,00 | SUMME | 50.400 | 74.800,00 | 148.458,00 | Lohnnebenkosten | 10.533,00 | 15.633,00 | 30.582,00 | Gewinnerhöhung | 60.933,00 | 90.433,00 | 179.040,00 Dieser Punkt wurde im Zuge der Schlussbesprechung fallen gelassen und bildet nunmehr keinen Berufungspunkt. Dieser Punkt wurde auch im Zuge der Berufungsentscheidung nicht aufgegriffen, die Darstellung sollte nur einen Gesamtüberblick über die Vertragsgestaltungen/Dienstverhältnisse der Familie M verschaffen. Tz 3) Betriebsaufwand Reise USA: Vom Bw. sei in seiner Eigenschaft als Angestellter seiner Gattin (betreibt einen Handel Sportartikeln) eine USA Reise unternommen worden. Da diese Reise für das Unternehmen der Gattin durchgeführt worden sei und unter Fremden der Arbeitgeber die entstandenen Kosten tragen würde, würden diese von der Betriebsprüfung nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden. Weiters sei von der Betriebsprüfung festgestellt worden, dass neben den Tages- und Nächtigungsgebühren auch die tatsächlichen Kosten als Betriebsausgaben geltend gemacht worden seien. | | 2001 | tatsächliche Kosten der Reise | 25.787,63 | Reisegebührenersätze | 10.477,28 | Gewinnerhöhung | 36.264,91 Mit Bescheiden vom 11. April 2003 wurde den Feststellungen der Betriebsprüfung Rechnung getragen. Mit Eingabe vom 15. Mai 2003 (eingelangt beim zuständigen FA am 16. Mai 2003) wurde innerhalb offener Frist Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid an Einkommen- und Umsatzsteuer 2001, gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001, gegen den Einkommensteuerbescheid 2001, gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2001, gegen den Vorauszahlungsbescheid an Einkommensteuer für das Jahr 2003, gegen den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 12/02 und gegen den Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages von der Umsatzsteuer 2001 eingereicht. Es werde der Antrag gestellt, 1) die Honorare an Dritte (Tz. 1 BP-Besprechungsprogramm) 2) die Amerika-Reise (Tz. 3 BP-Besprechungsprogramm) 3) den Vorsteuerabzug aus 1) für das Jahr 2001 4) den Vorsteuerabzug für 12/2002 gemäß den eingereichten Steuererklärungen 2001 bzw. gemäß der eingereichten berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung für 12/02 anzuerkennen 5) die Anspruchszinsen für das Jahr 2001 6) die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2003 anzupassen 7) den Säumniszuschlag für die Umsatzsteuer 2001 ersatzlos zu streichen. Sachverhalt und Begründung: Durch die Betriebsprüfung seien die im Besprechungsprogramm als "Honorarnote 1" und " Honorarnote 2" bezeichneten und als Honorare an Dritte verbuchten Aufwendungen, sowie gemäß Tz. 3 des BP-Besprechungsprogrammes eine Amerika-Reise nicht als Betriebsausgaben anerkannt worden. Weiters sei im Rahmen der USO 12/02 für eine im Dezember 2002 gebuchte Honorarnote (mit analogem Inhalt) der Vorsteuerabzug versagt worden. Honorare an Dritte Die in den beiden Honorarnoten aufscheinenden Leistungen seien dezidiert im Besprechungsprogramm aufgeführt bzw. in Kopien aktenkundig. Die Leistungen, die in der Honorarnote 1 abgerechnet wurden, würden die Erarbeitung von Know-how-Grundlagen betreffen. Mit diesen Know-how-Grundlagen hätten die Erfolgsaussichten am Beratungsmarkt verbessert werden sollen. Durch diese Arbeiten hätte es dem Bw. ermöglicht werden sollen, mehr Beratungstage zu verkaufen und damit verbunden auch mehr Aufträge abzuwickeln. Die Honorarnote 2 würde ausschließlich operative Aufgaben, wie Angebote, Beratungsprotokolle verfassen, Berichtsausarbeitung, Terminkoordination sowie das Projekt Recherchen zu Förderungsmöglichkeiten beinhalten. Der Bw. sei österreichweit als Unternehmensberater tätig. Im Rahmen dieses Projektes sei vom Bw. in Erwägung gezogen worden, auch die Förderungsinanspruchnahme (Bundes- und Landesförderungen) für seine Beratungstätigkeit für seine Klienten abzuwickeln. Diese beiden Honorarnoten seien mit dem eher lapidaren Hinweis, dass sie nicht fremdüblich abgewickelt worden seien, nicht als Betriebsausgaben anerkannt worden. Weder im Besprechungsprotokoll noch in der Niederschrift sei eine präzise Aussage hinsichtlich der Fremdüblichkeit erfolgt. Auf die im Zuge der laufenden Betriebsprüfung abgegebenen Erklärungen und Erläuterungen beziehungsweise vorgelegten Unterlagen und die angebotenen weiteren Unterlagen sei in keiner Weise eingegangen worden. Hinsichtlich beider Honorarnoten hätte es vor Auftragserteilung klare mündliche Vereinbarungen und teilweise schriftliche Festlegungen (Zieldefinitionen), welche dem Betriebsprüfer auch bereits in der laufenden Betriebsprüfung offen gelegt worden seien, gegeben. Folgende Grundlagen seien bereits vor Auftragserteilung präzise definiert worden: 1) zielmäßige Festlegung des Arbeitsumfanges: Die vierseitige Definierung der Ziele "Überblick über die zu erreichenden Ergebnisse im Jahr 2001" sei aktenkundig. 2) Wertbestimmende Größen: Diese Grundlagen seien dem Betriebsprüfer bereits während der laufenden Betriebsprüfung offen gelegt worden. Als Grundlage für die Berechnung des Honorars der Honorarnote 1 seien 20 Beratertage für Recherchen zu Fachliteratur im Internet, 15 Beratertage für Recherchen zu Kunden und Mitbewerbern, 15 Beratertage von Seminar-, Trainings- und Workshopdesigns, 20 Beratertage für den Aufbau eines Wissensmanagements und 15 Beratertage für die Pflege der Elemente des Wissensmanagements herangezogen worden. Ein Beratertag sei dabei mit der dieser Tätigkeit entsprechenden Qualifikation (nach Einholung von Erkundigungen bei einschlägigen Beratungsunternehmen) fremdüblich mit 10.000,00 ATS angesetzt worden. Als Basis für die Berechnung des Pauschalhonorars für die Honorarnote 2 hätte ein geschätzter Aufwand von ca. 40 Stunden pro Monat für die Monate März, September, Oktober und November gedient. Als fremdübliche Vergleichsbasis sei der Stundensatz (500,00 ATS) einer Sekretärin/Schreibkraft im Leasingbereich herangezogen worden. 3) Abrechnungsmodus: Für beide Honorarnoten seien auf Grund der vorgegebenen Ziele durchaus übliche Pauschalhonorare vereinbart worden. "Bei einem Werkvertrag würde der Leistende aus zivilrechtlicher Sicht gemäß § 1165 ABGB nicht seine Arbeitskraft schulden, sondern einen bestimmten Arbeitserfolg" (Rz. 1177 EStR). Für die Honorarnote 1 sei als Abrechnungszeitpunkt einerseits die Erfüllung des Schuldverhältnisses Arbeitserfolg aus dem Werkvertrag (Leistungserfüllung), sowie andererseits der messbare Eintritt des wirtschaftlichen Erfolges vereinbart worden. Dieser wirtschaftliche Erfolg sei daher gegen Jahresende feststellbar gewesen. Das bereits umseitige geschilderte Ziel mehr Aufträge abwickeln zu können, hätte in der Umsatzentwicklung des Jahres 2001 mit einer Steigerung von ATS 1.385.528,00 ihren Niederschlag gefunden (Umsatz 2001: ATS 2.808.984,00; Umsatz 2000: ATS 1.423.456,00). Für die Honorarnote 2 sei ein exakter Abrechnungszeitraum festgelegt worden. Es seien zwar für die Ausführungen der Arbeiten die Leistungsmonate wie umseitig erwähnt definiert worden, jedoch sei auf Grund der erwartenden Entwicklung die tatsächliche Leistungserfüllung dieser manipulativen Arbeiten nicht abschätzbar gewesen. Als Abrechnungszeitpunkt sei Leistungsabschluss vereinbart worden. Die in dieser Honorarnote abgerechneten Leistungen seien per Ende 2001 abgeschlossen worden. 4) Zahlungsabwicklung: Wie in Punkt 3) erwähnt, seien sowohl bei der Honorarnote 1, als auch bei der Honorarnote 2, die für die Abrechnung ausschlaggebenden Voraussetzungen mit Jahresende 2001 eingetreten. Die für diese Leistungen vereinbarten Pauschalhonorare seien daher mit Jahresende abgerechnet und tatsächlich mittels Banküberweisung bezahlt worden. 5) Dokumentationen: Über all diese Arbeiten würde es umfangreichste Ausarbeitungen und Dokumentationen geben. Die Vorlage dieser sei bereits in der laufenden Betriebsprüfung angeboten worden. Der Bw. sei aber auf die Vorlage erst in der Schlussbesprechung vertröstet worden. Bei der Schlussbesprechung seien vier Hängeregistraturboxen und vier Ordner (breit) mit den Detailunterlagen zu den in den Zielen festgelegten Teilthemen präsentiert worden. Für den Fall, dass diese zum Nachweis der tatsächlich ausgeführten Arbeiten nicht ausreichen würden, sei angeboten worden, zusätzliche drei weitere Hängeregistraturboxen zur Einsichtnahme bereit zu stellen. Im Zuge der Schlussbesprechung sei durch die Finanzverwaltung vorgeschlagen worden, dass der Prüfer noch einen Tag in die vorgelegte Detailausarbeitung Einsicht nehme. Die Einsichtnahme in einen Teil der Unterlagen sei letztlich am nächsten Tag durchgeführt worden. Das Angebot auch die restlichen Dokumentationen einzusehen, sei ausgeschlagen worden. Der Zeitaufwand zur qualifizierten Prüfung der vorgelegten und angebotenen Detailunterlagen, um über derart umfangreiche Ausarbeitungen einen für die Sachverhaltsbeurteilung notwendigen Einblick zu gewinnen, erscheine als zu gering. Die Aussage in der Niederschrift zu Tz. 1 "... nach Durchsicht der im Rahmen der Schlussbesprechung vorgelegten Detailunterlagen, ergebe sich nach Ansicht der BP keine Änderung gegenüber der Besprechungsprogramm hinsichtlich steuerlicher Wertung des Sachverhaltes. Aus den Darlegungen des geprüften Unternehmers und den nachträglich vorgelegten Unterlagen könne ebenfalls nicht auf eine, einem Fremdvergleich entsprechende Vorgangsweise geschlossen werden ... " unterstreiche die im Vorsatz aufgestellte Vermutung. 6) Vergabe des Auftrages an den Betrieb der Gattin: Bei den Aufgabenstellungen, die die Gattin des Bw. übernommen hätte und bei diesen Themen würde es permanenter Kontakte und Diskussionen bedürfen, um zu einem guten Ergebnis zu kommen. Die notwendigen Abstimmungen und inhaltlichen und sachlichen weiteren Steuerungen und koordinativen Impulse seien zu einem wesentlichen Teil nur am Wochenende möglich gewesen. Dies wäre bei einer Fremdvergabe kaum möglich gewesen. Der Bw. hätte bei der Weitergabe dieser Aufgaben an ein Unternehmen ungleich viel mehr Zeit investieren müssen, da permanente Terminabstimmungen und Fahrzeiten dazugekommen wären. Es sei deshalb auch noch der Wert der Arbeitszeit des Bw. zu berücksichtigen. Im Zuge der Schlussbesprechung sei seitens der Finanzverwaltung festgestellt worden, dass Erfolgshonorare in dieser Art nicht üblich seien, ohne die Unüblichkeit detailliert zu begründen. Der Bw. hätte während der Schlussbesprechung seinerseits konkrete Beispiele über die von ihm abgewickelten Projekte berichtet. Das Honorar dafür hätte sich bei diesen Aufträgen nach wirtschaftlich messbaren Größen (in absoluten Schillingbeträgen) gemessen. Diese Argumente seien für die Beurteilung offensichtlich in keiner Weise herangezogen worden. Amerika Reise: betreffend Tz. 3 "Amerika Reise" werde Folgendes festgestellt: Der Bw. hätte diese Reise ausschließlich in seiner Funktion als Unternehmensberater durchgeführt. Da der Volleyballsport aus den USA komme, hätte er große Erfolgsaussichten bei der Erschließung dieses Marktes vermutet. Hinsichtlich des Erfolges der Marktbearbeitung in den USA sei sein Auftraggeber, die Fa. ME (Erzeugung und Vertrieb von Beachvolleyballsystemen), nicht so optimistisch gewesen. Der Bw. hätte diese Reise zur Marktaufbereitung daher auf sein eigenes Risiko abgewickelt und folgende, auf Erfolgsbasis beruhende, Vereinbarungen getroffen: Reise- und Aufenthaltskosten würden erst ersetzt und Reisegebühren- und Tagessätze (ATS 20.000,00) erst bezahlt, wenn der Deckungsbeitrag aus den daraus folgenden Bestellungen diese Kosten und Tagessätze übersteigen würden. Kosten die mit der Bestellung üblicherweise zusammen hängen (Frachtkosten, Porto, Werbematerial wie z.B. Fotos für Versandkataloge) würden von EM bezahlt werden, aber vom erwirtschafteten Deckungsbeitrag abgezogen. In den USA seien folgenden Aktivitäten gesetzt worden: FR 6.4.: Anreise SA 7.4.: Boston. Der Samstag in Boston sei dazu genutzt worden, in Sportgeschäften die Endverkaufspreise von Volleyballsystemen zu recherchieren und eventuell Preisdifferenzen zum Versandhandel festzustellen. SO 8.4.: Bosten MO 9.4.: Besuch bei David Dunlap, Sports Imports, Columbus, Ohio DI 10.4.: Besuch bei Greg Saunders, Volleyball One, Huntington Beach, California MI 11.4.: Reise nach Tampa, Florida DO 12.4.: Besuch bei Louis Orloff, Spike Nashbar/Matrix Sports; Safety Harbour, Florida FR 13.4.: Fahrt nach Miami, Florida, geplant sei auch ein Kontakt mit Paula Putnam, Sports Authority, Miami, Florida; sei aber zeitlich ungelegen gewesen und deshalb nicht zustande gekommen) SA 14.4.: Rückflug Die entsprechende Mail- Korrespondenz und die Flugtickets würden die Richtigkeit dieser Aussagen bestätigen. Der Erfolg dieser Erstbearbeitung des amerikanischen Marktes hätte sich leider nicht eingestellt. Es hätten sich zwar alle drei Gesprächspartner von den Produkten beeindruckt gezeigt, eine Bestellung hätte es aber nur von der Firma Spike Nashbar gegeben. Die Firma Sports Import hätte zwar Muster bestellt, hätte dann aber die Alleinvertretung, ohne die Garantie für eine bestimmte Mindestmenge geben zu können, gewollt - eine Bedingung die nicht akzeptabel gewesen sei. Die Firma Volleyball One sei, wie sich später heraus gestellt hätte, mehr an einer europäischen Vertretung für ihre eigenen Produkte interessiert und offensichtlich nur zu einer Art Gegengeschäft bereit gewesen. MiS hätte ihre Produkte in Europa vertreiben sollen, dann wären sie auch an einer Übernahme der Sunvolley-Produkte in ihren Katalog bereit gewesen. Dazu würde es aber an den notwendigen Voraussetzungen bei M-Sport fehlen (viele Artikel würden ein wesentlich größeres Lager erfordern und einen aufwändigeren Abwicklungsprozess). MiS sei nicht auf den Detailhandel, sondern auf Großabnehmer ausgerichtet. Wie bereits festgestellt, hätte es sich bei dieser Reise um eine Ersterhebung des amerikanischen Marktes gehandelt, die sehr deutlich die eigenen Grenzen des Betriebes der Gattin des Bw. aufgezeigt hätten. Nach einer Produktweiterentwicklung werde eine neue Bearbeitung dieses Marktes in Erwägung gezogen. Die Voraussetzung für die Abgeltung des vereinbarten Erfolghonorars würde daher in absehbarer Zeit noch eintreten können. Für den Fall, dass diese Berufung dem UFS direkt zur Entscheidung vorgelegt werde, werde eine mündliche Verhandlung beantragt. Mit Datum 25. Juli 2003 wurde folgende Stellungnahme der Betriebsprüfung zur vorliegenden Berufung verfasst: 1) Honorare an Dritte (Sachverhaltsdarstellung siehe Tz. 1 Besprechungsprogramm und Niederschrift über die Schlussbesprechung): Auf den gegenständlichen Honorarabrechnungen würden jeweils nicht detailliert aufgegliederte Pauschalhonorare für einen längeren Zeitraum für Leistungen an die Ehegattin des Bw. aufscheinen (verrechnetes Honorar laut "Honorarnote 1" ATS 1.068.000,00 inkl. USt für Leistungen vom 1.2.2001-14.12.2001, laut "Honorarnote 2" ATS 80.000,00 inkl. USt für Leistungen 3, 9, 10, 11/2001). Weitere Grundlagen für die laut Honorarnoten aufscheinenden Rechtsbeziehungen seien dem Prüfer nicht vorgelegen. Weiters sei festzustellen, dass "Honorare an Dritte" bzw. an die Ehegattin des Bw. laut Abgabenerklärungen erstmals für das Jahr 2001 aufscheinen würden (für 1999 und 2000 würden lediglich rund 5.000,00 ATS und 10.000,00 ATS als Honorare an Dritte aufscheinen). Die Ehegattin des Bw. sei weiters als Unternehmerin (Handel mit Sportartikel) tätig und scheine zusätzlich als Dienstnehmerin beim Bw. auf (laut Niederschrift vom 14. Jänner 2003 ca. 3 bis 4 Stunden täglicher Zeitaufwand für gewerbliche Tätigkeit und ca. 3 bis 4 Stunden täglich im Rahmen des Dienstverhältnisses beim Bw.). Weiters seien beim Bw. auch seine Kinder im Rahmen von Dienstverhältnissen tätig gewesen. (siehe Tz. 2 Besprechungsprogramm). Andererseits sei der Bw. Angestellter bei der Ehegattin mit folgenden Bruttogehältern: für das Jahr 1999 ATS 57.400,00 für das Jahr 2000 ATS 57.400,00 für das Jahr 2001 ATS 70.000,00. Da Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen daraufhin zu untersuchen sind, ob Steuerpflichtige durch eine Art "Splitting" ihre Steuerbemessungsgrundlage mittels Absetzung von Betriebsausgaben dadurch zu vermindern versuchen, dass sie nahen Angehörigen Teile ihres steuerpflichtigen Einkommens in Form von in Leistungsbeziehungen gekleideten Zahlungen zukommen lassen, mit deren Zufluss diese jedoch in der Regel entweder gar keine Steuerpflicht oder bloß einer niedrigeren Progression - wie im gegenständlichen Fall - unterliegen würden, sei im Rahmen der Prüfung um die Darlegung von entsprechenden Grundlagen für die Honorare ersucht worden (vergleiche EStR Rz. 1127). Da seitens des Bw. keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt wurden, sei zur Klärung des Sachverhaltes eine Befragung der Ehegattin des Bw. erfolgt. Aus der Niederschrift vom 14. Jänner 2003 sei Folgendes zu entnehmen: 1) Es würden keine schriftlichen Vereinbarungen über die gegenständlichen Leistungen an den Bw. vorliegen. 2) Die Leistungsaufträge seien je nach Auftragsbedarf mündlich erfolgt. 3) Die Aufträge seien dokumentiert worden, die Dokumentation hätte jedoch zum Zeitpunkt der Befragung vor Ort nicht vorgelegt werden können. Im Rahmen der Prüfung sei seitens des steuerlichen Vertreters eine Liste mit dem Titel "Überblick über die zu erreichenden Ziele im Jahr 2001" vorgelegt worden. (Bl. 22 bis 25 Arbeitsbogen), in der Schlagworte zu verschiedenen Bereichen wie z.B. "Recherchen im Internet zu Fachliteratur", "Recherchen zu Kunden", "Aufbau eines Wissensmanagements", "Pflege der Elemente des Wissensmanagements" usw. aufscheinen würden. Ob, in welchen Umfang und in welcher Qualität die Gattin des Berufungswerbers betreffend der aufgelisteten Bereiche tatsächlich tätig gewesen sei, könne daraus nicht abgeleitet werden. 4) Über den Zeitpunkt der Leistungsabrechnung würde es keine Vereinbarungen geben. 5) Stundenaufzeichnungen im Zusammenhang mit den laut Honorarnoten erbrachten Leistungen seien nicht vorhanden. 6) Die Honorare seien nicht nach Stundensätzen, sondern auf Erfolgsbasis abgerechnet worden. Unterlagen darüber hätten, entgegen der Ankündigung laut Niederschrift, nicht vorgelegt werden können. 7) Detailunterlagen über die Honorarermittlung hätten nicht vorgelegt werden können. 8) Zu den in Rechnung gestellten Fahrt- und Aufenthaltskosten seien keine Aufzeichnungen vorhanden. 10 und 11) Zu den Tätigkeiten im Rahmen des Dienstverhältnisses sei angeführt: Buchhaltung, Schriftverkehr, Lohnverrechnung, Abrechnung mit Gebietskrankenkasse, Banküberweisungen, diverser Wareneinkauf. Ein schriftlicher Dienstvertrag würde nicht vorliegen, hinsichtlich Art, Umfang und Zeit der Tätigkeiten würden keine Aufzeichnungen vorliegen. Der Zeitaufwand sei mit ca. 3-4 Stunden pro Tag angegeben worden. Zeitaufwand für die Tätigkeit der Gattin des Bw. laut Punkt 9 der Niederschrift ca. 3-4 Stunden. 12) Eine konkrete Abgrenzung und ein plausibler Grund für die Trennung der Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertrages einerseits und im Rahmen des Dienstverhältnisses andererseits hätten aus den beantworteten Fragen nicht abgeleitet werden können. 13) Als Berufsausbildung der Gattin des Bw. sei angegeben worden: 3 Jahre HAK Auf Grund der Darstellung des Bw. bzw. der Honorarabrechnungen komme zum Ausdruck, dass die zu Grunde gelegten Leistungen im Rahmen eines Werkvertrages vorgenommen worden seien. Der Abschluss eines derartigen Vertrages müsse jedenfalls mit detaillierter, inhaltlich klarer Darlegung der erbrachten Leistungen nachgewiesen werden und es hätte ein fremdüblicher Zahlungsverkehr (regelmäßige Rechnungslegung und Zahlung) zu erfolgen, was dann nicht zutreffe, wenn ein von der Leistungserbringung unabhängiges Pauschalhonorar vereinbart werde (VwGH 10.7.1996, 95/15/0181,0182,0183). Dass die gegenständlichen Vereinbarungen nach Ansicht der Betriebsprüfung keinem Fremdvergleich entsprechen, würde bereits in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommen. Eine inhaltliche Trennung zwischen den im Rahmen der Werkverträge (als getrennte Aufträge dargelegt laut Honorarnote 1 und Honorarnote 2) und des Dienstverhältnisses ausgelegten Tätigkeiten, sei auf Grund des festgestellten Sachverhaltes nicht möglich. Es sei auch hinsichtlich der Räumlichkeiten, in der einige Tätigkeiten ausgeübt worden seien, hinsichtlich der Betriebsmittel und des damit zusammenhängenden Aufwandes (z.B. Telefon, PC, Internet- Zugang, usw.) eine gesonderte Zuordnung nicht nachvollziehbar. Einer Vereinbarung (vertragliche Regelung) darüber hätte ebenfalls nicht dargelegt werden können. Die Behauptung, es hätten bereits vor der Auftragserteilung klare mündliche Vereinbarungen und teilweise schriftliche Festlegungen (Zieldefinitionen) existiert, sei nicht nachvollziehbar. Die dem Prüfer vorgelegten Unterlagen bzw. Aufstellungen würden dazu keinen Aufschluss geben. Im übrigen sei der Berufungswerber zur Vorlage weiterer Unterlagen nicht auf die Schlussbesprechung "vertröstet" worden, wie dies in der Berufung zum Ausdruck gebracht worden sei, sondern es sei seitens des Prüfers bereits im Laufe der Prüfung (Dezember 2002 bzw. Jänner 2003) ersucht worden, sämtliche damit zusammenhängende Unterlagen vorzulegen. Da die Vorlage etwaiger Unterlagen im Zusammenhang mit der Prüfungsfeststellung laut Besprechungsprogramm vom 24. Februar 2003 (dem Bw. bereits im Februar 2003 übermittelt) kurz vor dem SB-Termin (1. April 2003) angeboten wurde, sei seitens der Betriebsprüfung festgelegt worden, die Unterlagen im Rahmen der Schlussbesprechung zu sichten bzw. auszuwerten, da der Abschluss der Prüfung ohnedies wegen der Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen bereits etwa drei Monate verzögert worden sei. Die bei der Schlussbesprechung vorgelegten Unterlagen (3 Hängeregistraturboxen), seien seitens des Prüfers am Tag nach der Schlussbesprechung wie folgt ausgewertet worden (Blatt 27-31 Arbeitsbogen): Zum Thema " Wissensmanagement" sei eine Sammlung von Literatur über "Methoden im Wissensmanagement", "Erfahrungen im W." usw. vorgelegt worden. Zu diesem Thema würden auch zahlreiche Artikel in englischer Sprache vorliegen. Auch betreffend weiterer Themen wie z.B. "Pflege v.- Seminar- Trainings- Workshopdesign", "Recherchen zu Mitbewerbern", "Recherchen zu Unternehmen" würden Unterlagen vorliegen, jedoch ohne Anhaltspunkte darüber, wer diesbezüglich die Recherchen vorgenommen hätte und aus welcher Zeit diese stammen würden. Der Hauptteil der weiteren vorgelegten Unterlagen über Themen im Bereich Betriebswirtschaft und Betriebspsychologie/Management etc. würden Unterlagen von der WU-Wien (in Kopie) darstellen, auf denen in einem Fall unter anderem auch ein Vermerk der Tochter O angebracht gewesen sei, die ein BWL-Studium in Wien absolviert hat. Es würde sich daher um Studienunterlagen der Tochter handeln können, die jedoch auch im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit des Bw. Verwendung finden würden können. Dass diese Recherchen durch die Gattin gemacht wurden, würde nirgends hervorgehen. Im Übrigen würden die einzelnen Sachgebiete und Zusammenhänge sehr komplex erscheinen, sodass nach Ansicht der BP auch für eine Sichtung bzw. Recherche dazu einschlägige Kenntnisse und klare Auftragserteilungen im Einzelnen erforderlich erscheinen, wobei es nicht zielführend erscheine, dass Aufträge in dieser Größenordnung in einem derart fachspezifischen Bereich an eine Person ohne einschlägige Ausbildung nur mündlich erteilt werden würden. Im Lichte dieser Feststellungen erscheine es aber, abgesehen von den fehlenden formellen Voraussetzungen, unglaubwürdig, dass die dem FA gegenüber in Form der gegenständlichen Werkverträge dargelegten Tätigkeiten der Ehegattin tatsächlich erfolgt seien. Die Einsicht in weitere Dokumentationen der bereits vorgelegten Art erscheinen unter anderem aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht erforderlich, weil, wie bereits aus den bisherigen Ausführungen hervorgehe, diese Unterlagen keine Beweise bzw. Anhaltspunkte enthalten würden, von wem sie stammen, wann und mit welchem Aufwand sie zu Stande gekommen seien. Die wertbestimmende Größe der Honorarnote 1 sei dem Prüfer anlässlich eines Telefonates mit dem Bw. kurz vor dem Schlussbesprechungstermin mitgeteilt worden. Demnach seien 10.000,00 ATS für einen Beratertag der Ehegattin verrechnet worden. Dass für die Honorarnote 2, 500,00 ATS pro Stunde verrechnet worden seien, sei erstmals in der Berufung dargetan worden. Dass diese Beträge "aufgrund der vorgegebenen Ziele durchaus übliche Pauschalhonorare" darstellen würden, erscheine nicht realistisch. Ein derart hohes Honorar für Leistungen einer fachlich nicht einschlägig ausgebildeten Person (3 Jahr HAK, bisher keine Praxistätigkeit auf diesem Gebiet feststellbar), für Tätigkeiten wie Recherchen im Internet, telefonische Kundenbefragungen und so genannte "Kreuzerltest", Sammeln von Fachliteratur usw. sei zudem keineswegs fremdüblich. Der Honorarnote 2, welche laut Angaben des Bw. ausschließlich operative Aufgaben, wie Angebote, Beratungsprotokolle verfassen, Berichtsausarbeitung, Terminkoordination und Recherchen zu Förderungsmöglichkeiten umfassen sollten, seien laut Berufung geschätzte Stundenleistungen bzw. Pauschalbeträge (500,00 ATS/Stunde) zu Grunde gelegt worden. Diese Tätigkeiten seien ebenfalls zu den Tätigkeiten im Rahmen des Dienstverhältnisses nicht abgrenzbar. Weiters würde es für beide Bereiche keine Zeiterfassungen bzw. nachvollziehbare Anhaltspunkte geben, wo und wann diese Tätigkeiten durch die Gattin tatsächlich gemacht worden seien. Eine derartige Vorgangsweise entspreche keinesfalls einem Fremdvergleich. Festzustellen ist, dass im Rahmen der Betriebsprüfung der Aufwand für das Dienstverhältnis für Leistungen der Ehegattin des Bw. im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit steuerlich anerkannt worden sei, obwohl zwischen Fremden im Hinblick auf die unregelmäßig geleisteten Arbeitsstunden entsprechende Aufzeichnungen notwendig sein würden, welche in diesem Fall jedoch nicht vorliegen würden (vergleiche Niederschrift Punkt 11). Auch dabei sei es offen geblieben, welche Tätigkeiten im Rahmen des Dienstverhältnisses tatsächlich zu leisten gewesen seien. Inwieweit der laut Berufung angesprochene Arbeitserfolg des Bw. auf Tätigkeiten der Ehegattin zurückzuführen sei, sei nicht nachvollziehbar. Ob der angebliche zielmäßig festgelegte Arbeitsumfang (Auflistung in Schlagworten, siehe Blatt 22-25 Arbeitsbogen) tatsächlich erbracht worden sei, sei mangels konkreter Nachweise bzw. Grundlagen ebenfalls nicht feststellbar. Da laut Angaben des steuerlichen Vertreters im Rahmen der Prüfung Umsatzrückgänge in den Vorjahren wegen eines Fahrradunfalls des Bw. zu verzeichnen gewesen seien, erscheine das Argument hinsichtlich Umsatzsteigerung in Verbindung mit den Leistungen der Ehegattin im Jahr 2001 nicht stichhältig. Was die Zahlungsabwicklung betreffe, erscheine es zwischen Fremden bei derart hohen Honoraren üblich, dass zumindest laufend a-Conto-Zahlungen geleistet würden, zumal die einzelnen Leistungen angeblich laufend erbracht bzw. verwertet worden seien und eine Qualifikation der Leistungen seitens des Auftragsgebers laufend möglich gewesen wäre. Im Rahmen der Schlussbesprechung hätte der Bw. zwar konkrete Beispiele über von ihm abgewickelte Projekte vorgetragen, ohne dass jedoch konkrete und jeden Zweifel ausschließende Grundlagen für die Tätigkeit der Ehegattin im Zusammenhang mit den gegenständlichen Honoraren erbracht werden hätten können. Dass er selbst entsprechende Stundensätze verrechnen hätte können, stelle jedenfalls keine Begründung für eine steuerliche Anerkennung der strittigen Honorare dar. 2) Amerika Reise: Der Sachverhalt sei laut Tz.3) des Besprechungsprogrammes dargestellt. Obwohl der Bw. unter anderem bei seiner Ehegattin als Angestellter im Rahmen des Handels mit Sportartikeln tätig ist, wird laut Berufung dargelegt, dass diese Reise ausschließlich in seiner Funktion als Unternehmensberater durchgeführt worden sei. Über das Auftragsverhältnis würden keine schriftlichen Dokumentationen vorliegen. Im Zuge der Prüfung sei zwar eine Aufstellung über den Reiseablauf vorgelegt worden, auf den an 4 von insgesamt 7 Tagen in Amerika mehrere Firmennamen aufscheinen würden (siehe Blatt 45 Arbeitsbogen). Ein genauer Zeitplan, Tätigkeitsunterlagen bzw. Gesprächsprotokolle usw. würden nicht vorliegen. Festzustellen sei, dass die im Zuge der Prüfung vorgelegte Aufstellung über den Reiseverlauf nicht mit jener übereinstimme, welche laut Berufung dargelegt worden sei. Abweichungen bzw. unterschiedliche Angaben würden betreffend den 12.4. und 13.4.2001 vorliegen. In der ursprünglich im Zuge der Prüfung vorgelegten Aufstellung seien weiters für den 7.4. und 8.4.2001 keine Angaben gemacht worden. Für die laut Berufung dargelegten Vereinbarungen mit der Ehegattin des Bw. würden laut Mitteilung des Bw. anlässlich der Schlussbesprechung außer den Aufwandsbelegen und der oben angeführten Reiseaufstellung keine schriftlichen Dokumente oder sonstige Unterlagen vorliegen. Nach Ansicht der Betriebsprüfung würden derartige laut Schlussbesprechung bzw. Berufung geschilderten Vereinbarungen zwischen Fremden nicht abgeschlossen werden (volles Risiko der Kostentragung, keine von vornherein jeden Zweifel ausschließende schriftliche Vereinbarungen). Es werde beantragt die Berufung in allen Punkten als unbegründet abzuweisen. Gegenständliche Stellungnahme wurde dem Bw. mit Datum 28. Juli 2003 zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Im Folgenden nun die Darstellung weiterer vorgelegter Unterlagen: Honorarnote von der Gattin des Bw. an den Berufungswerber: Ai, am 27.12.2001 "Honorarnote Für Sonderleistungen (Unterstützung beim Verfassen von Angeboten, Protokolle und Berichte, Terminkoordination, Recherchen zur Fördermöglichkeiten) in den Monaten März, September, Oktober und November im Jahr 2001 ersuche ich um Überweisung eines Pauschalhonorars von 66.666,67 ATS plus 20% MWSt. 13.333,33 ATS Summe inkl. MWSt. 80.000,00 ATS. auf das Konto xxx" Honorarnote von der Gattin des Bw. an den Berufungswerber: Ai, am 27.12.2001 "Honorarnote Für Leistungen in der Zeit vom 1. Februar bis 14. Dezember 2001 ersuche ich um Überweisung der vereinbarten Pauschalbeträge Recherchen im Internet zu Fachliteratur 200.000,00 ATS Recherchen zu Kunden und Mitbewerbern 150.000,00 ATS Pflege von Seminar-, Trainings- und Workshopdesigns 150.000,00 ATS Aufbau eines Wissensmanagements 200.000,00 ATS Pflege der Elemente des Wissensmanagements 150.000,00 ATS Pauschale für Fahrt- und Aufenthaltskosten 40.000,00 ATS Summe 890.000,00 ATS + 20% MWSt. 178.000,00 ATS Summe inkl. MWSt. 1.068.000,00 ATS auf das Konto xx" Mit Datum 15. Jänner 2003 wurden dem Betriebsprüfer seitens des Steuerberaters folgende Unterlagen überreicht: Überblick über die zu erreichenden Ergebnisse im Jahr 2001 "Recherchen im Internet zur Fachliteratur Durch das Subprojekt sind inhaltliche Ansätze zu folgenden Themen zu finden und auf ihre Brauchbarkeit für Seminare, Trainings- und Workshops zu untersuchen: Change-Management Coaching von Mitarbeitern Differenzierungskriterien für Businesskonzepte Feedback Führungsaufgaben und Managementfunktionen Führungskonzeptionen für einzelne Führungskräfte Führungskonzeption für Unternehmen Informationsmanagement Innovation Kennwerte als Steuerungsinstrumente Kern- und Supportprozesse Klimafaktoren in Unternehmen Kommunikation Konflikt Kritik Kundenorientierung Leistungsbeurteilung Leitbildprozesse Lernende Organisation Organisationale Schnittstelle Teamentwicklung Unternehmenskultur Vision und Mission in Unternehmen Werteorientierung in Unternehmen Ziele, Zielvereinbarung, Zielvorgabe Recherchen zu Kunden: Durch dieses Subprojekt sind wichtige Informationen über Organisation Funktionsträger, Geschichte, wirtschaftliche Situation, Führungs- und Unternehmenskultur von Kundenunternehmen oder potenziellen Kundenunternehmen zu sammeln: Amag Asfinag Bank Austria, CA BV BASF Bewag BUAG Engel FACC Fischer Heidelberger Druckmaschinen AG Immorent Innovations Agentur ÖKB OMV ÖSAG österreichisches Staatsarchiv österreichische Bundesforste Philips Pöttinger Small Strabag Tyrolit UTA Wiener Börse Recherchen zu Mitbewerbern Einige in Österreich tätige Beratungsunternehmen bzw. eine unternehmensinterne Bildungsabteilung und deren Angebote sind vergleichend zu untersuchen: Beratergruppe Neuwaldegg IBM-Bildungszentrum Kybernetika OSB TOEM Trigon WIFI Pflege von Seminar- Trainings- Workshopdesigns Die Designs der folgenden Seminare, Trainings und Workshops sind mit anderen Designs zu vergleichen und auf einen einheitlichen Stand zu bringen: Einführung von Mitarbeitergesprächen Entwicklung eines persönlichen Führungskonzeptes Führungswerkstatt Kommunikationstraining Kommunikative Kompetenzen für Führungskräfte Konfliktmoderation Konflikttraining Organisationale Managementaufgaben Schwierige Führungssituationen Aufbau eines Wissensmanagementsystems Durch die folgenden Schritte ist ein Wissensmanagement aufzubauen: Sammeln von gängigen Verfahren des Wissensmanagements Recherchieren von Erfahrungen mit Wissensmanagement Auswahl einer passenden Methodik Festlegen der entsprechenden Strukturelemente Implementierung Pflege der Elemente des Wissensmanagements Ab der Implementierung sind die Elemente des Wissensmanagements bis zum Ende des Jahres zu pflegen." Im Folgenden nun eine von Betriebsprüfer zusammengestellte Auflistung der Details über die anlässlich der Schlussbesprechung vorgelegten Unterlagen zur Tätigkeit der Gattin im Jahr 2001 die Honorarnoten betreffend: Die Gattin des Bw. hätte laut Aussage des Bw. diese Sachgebiete recherchiert, Literatur zum Teil über Internet zusammen getragen Vorgelegt wurden folgende Ordner: 1.) Wissensmanagement: Es handelt sich um eine Sammlung von Literatur Wissensmanagement betreffend - Methoden im Wissensmanagement - Erfahrungen im Wissensmanagement - Auswahl von Methoden Wissensmanagement betreffend - Konkretisierung der Methoden - Umsetzen der Methoden Weiters werden die Sachgebiete konkretisiert und näher beschrieben. Zu diesem Thema befinden sich auch zahlreiche Artikel in englischer Sprache (4 Ordner). 2.) Pflege von Seminar- Trainings- und Workshopdesigns: Darunter befinden sich folgende Themenkreise die im Einzelnen näher beschrieben werden. - Werkstatt: Führungskraft im Kontakt - Einführung in das Konfliktmanagement - Kommunikation für Fortgeschrittene - Grundkenntnisse der Kommunikation - Mitarbeitergespräche - Kommunikation und Konflikt 3.) Recherchen zu Mitbewerbern Recherchen über folgende Unternehmen wurden angestellt - Beratungsgruppe Neuwaldegg - IBM-Bildungszentrum - Kybernetika - OSB - TOEM - Trigon - WIFI Es werden Recherchen angestellt über die unterschiedlichen Beratungsansätze (ideologisch, pragmatisch), das Leistungsspektrum der Unternehmen wird durchleuchtet, Qualifikation der Berater, Qualität der Referenzen, Tagsatz und Preis- Leistungsverhältnis. Anschließend wurde auf die einzelnen Unternehmen näher eingegangen und auch auf deren wichtigste Mitarbeiter etc.. Recherchen zu Unternehmen: Durch Untersuchungen bei ausgewählten Unternehmen sollte herausgefunden werden, wie weit aus schriftlichen Selbstdarstellungen Grundzüge der Unternehmens- und Führungskultur erkennbar sind und mit einer kritischen internen Sicht übereinstimmen. Für das Ergebnis wurden telefonische Interviews durchgeführt. Unter anderem gab es Kreuzerltests betreffend - Unternehmenskultur/Offenheit/ - Unternehmenskultur/Wertschätzung - Unternehmenskultur/Verlässlichkeit - Führungskräftestellen Fortbildung - Führungskräfteentwicklung in der mittleren Ebene - Führungskräfteentwicklung in der untersten Ebene - Systematisches Mitarbeitergespräch eingeführt Auch Kunden des jeweiligen Unternehmens wurden befragt im weiteren wurden die Betriebe näher beschrieben. Karteiordner: Vorgelegt wurden weiters Karteiordner, in denen folgende Themen behandelt und auch literarisch aufbereitet wurden. Innovation: Unterlagen der WU Wien Kennwerte (als Steuerungsinstrumente): Unterlagen der Uni Wien mit sehr theoretischem Inhalt (Diplomarbeit) Kommunikation: Unterlagen der Uni Wien; Uni Bibliothek Wien Konflikt: Unterlagen der Uni Bibliothek Wien Kundenorientierung: fünf Artikel in englischer Sprache Leistungsbeurteilung: Unterlagen der Uni Wien Businesskonzepte: verschiedene Artikel Change Management: Unterlagen der Uni Wien (Kopien) Coaching: Unterlagen der WU Wien Führungsaufgaben und Managementfunktionen: Unterlagen der WU Wien (Kopien) Führungskonzeption: Unterlagen der WU Wien, Uni Wien (Kopien) Geschäftsprozesse: verschiedene Artikel u.a. Lehrveranstaltungen von Fachhochschulen Info Management: Vorlesung an der Ruhr-Uni Bochum Leitbild: Unterlagen der WU Wien (tw. Kopien) Lernende Organisation: Unterlagen der WU Wien Organisationale Schnittstellen: Unterlagen der WU Wien Team: Unterlagen der Uni Wien Teamentwicklung: Unterlagen der Uni Wien Unternehmenskultur I: Unterlagen der WU Wien Unternehmenskultur II: Unterlagen der WU Wien Visionen I: Unterlagen der WU Wien Visionen II: Unterlagen der WU Wien Wertorientierung in Unternehmen: Unterlagen der WU Wien Ziele: Unterlagen der WU Wien Aus den Unterlagen lasse sich nicht erkennen, wer die Unterlagen recherchiert hätte. Da ein Hauptteil der Unterlagen aus der WU Wien (in Kopie) stamme und einmal auch ein Vermerk der Tochter O (BWL Studium in Wien) angebracht gewesen sei, würde die Vermutung aufkommen können, dass es sich zum Großteil um Studienunterlagen der Tochter handle, die zwar für das Unternehmen zweckmäßig erscheinen, aber eher von der Tochter recherchiert worden seien. Niederschrift vom 14. Jänner 2003: Im Folgenden nun der Inhalt der Niederschrift vom 14. Jänner 2003 anlässlich einer Befragung der Gattin des Bw. durch den Betriebsprüfer (im Zusammenhang mit den an den Bw. gestellten Honorarnoten). Die Antworten werden in Kursivschrift dargstellt: "1. Liegen schriftliche Vereinbarungen über die gegenständlichen Leistungen an den Bw. vor, wenn ja, bitte um Vorlage dieser Vereinbarungen. Es sind keine schriftlichen Vereinbarungen vorhanden. 2. Wann und in welcher Form erfolgten die Leistungsaufträge? Je nach

Normen und Schlagworte

BetriebsausgabenWerkvertragAuslandsreiseFremdvergleichnahe Angehörige

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0464-L/03
Stammnummer
23640
Gültig
10.08.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
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