Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0464-L/03
Werkvertrag - Vereinbarung mit nahen Angehörigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0464-L/03vom 10.08.2006Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
»Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 16. Mai 2003 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen, vertreten durch FA , vom 11. April
2003 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer und
Einkommensteuer für das Jahr 2001, Umsatzsteuer und Einkommensteuer
für das Jahr 2001, Umsatzsteuer für den Zeitraum Dezember 2002,
Einkommensteuervorauszahlung 2003 und vom 9. Mai 2003 betreffend
Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages von der
Umsatzsteuer 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Gewerbeberechtigung vom 26.3.1998 ist der
Berufungswerber (Bw.) als Unternehmensberater, eingeschränkt auf
Organisationsentwicklung, tätig.
Anlässlich einer Betriebsprüfung der Jahre 1999
bis 2001 wurden in der Niederschrift vom 1. April 2003 über die
Schlussbesprechung gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO
folgende (berufungsgegenständliche) Feststellungen festgehalten: Zu
Tz 1) Der Sachverhalt in Zusammenhang mit den Honorarnoten von Frau EM
(Anm.: Gattin des Bw.) betreffend 2001
und 2002 sei im Zuge der Schlussbesprechung ausführlich besprochen worden.
Nach Durchsicht der im Rahmen der Schlussbesprechung vorgelegten
Detailunterlagen, würde sich nach Ansicht der Betriebsprüfung keine
Änderung gegenüber dem Besprechungsprogramm hinsichtlich steuerlicher
Wertung des Sachverhaltes ergeben. Aus den Darlegungen des geprüften
Unternehmers und den nachträglich vorgelegten Unterlagen könne
ebenfalls nicht auf eine einem Fremdvergleich entsprechende Vorgangsweise
geschlossen werden.
Tz 3: Hinsichtlich steuerrechtlicher Wertung des
Sachverhaltes würde sich keine Änderung gegenüber dem
Besprechungsprogramm ergeben.
Da das
Besprechungsprogramm vom
24. Februar 2003 einen Bestandteil der Niederschrift über
die Schlussbesprechung bildet, werden im Folgenden die Punkte laut
Besprechungsprogramm wieder gegeben: Tz
1) Honorare Dritte: Sachverhaltsdarstellung: Der Bw. sei
ausgebildeter Psychologe und beziehe aus seiner Tätigkeit als
Unternehmensberater Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Die Gattin
des Bw. betreibe einen Handel mit Sportartikeln. Der Zeitaufwand, den die Gattin
des Bw. für ihr Einzelunternehmen (Sportartikelhandel) aufgewendet
hätte, hätte laut ihren eigenen Angaben zwischen 3 und 4 Stunden
täglich betragen. Jeder der Ehegatten sei jeweils beim anderen seit Jahren
nichtselbstständig tätig. Die Einkünfte der Gattin des Bw. als
Angestellte beim Bw. hätten im Jahr 2001 brutto ATS 170.520,00 betragen.
Ein schriftlicher Dienstvertrag über dieses Dienstverhältnis
würde nicht vorliegen. Laut Angaben der Gattin des Bw. (siehe Niederschrift
vom 14.1.2003) würden für diese Tätigkeit ca. 3-4 Stunden
täglich aufgewendet werden. Die Einkünfte vom Bw. als
Angestellter bei seiner Gattin hätten im Jahr 2001 brutto
ATS 70.000,00 betragen. Der Zeitaufwand für diese Tätigkeit
hätte laut Niederschrift ca. 3 bis 4 Stunden in der Woche betragen.
Zusätzlich seien im Prüfungsjahr 2001 von der Gattin des Bw.
unter dem Titel "Honorare Dritte" unten detailliert dargestellte Honorarnoten an
den Bw. gestellt worden: Die Abrechnung sei mittels zweier Honorarnoten,
datiert mit 27.12.2001, die Überweisung jeweils mit Wert von 29.12.2001,
erfolgt. Honorarnote 1: Es seien Leistungen für den Zeitraum
vom 1. Februar bis 14. Dezember 2001 in Rechnung gestellt worden, die
laut Honorarnote pauschal vereinbart worden seien. Folgende Leistungen
scheinen laut Honorarnote auf (in ATS): - Recherchen im Internet zu
Fachliteratur 200.000,00 - Recherchen zu Kunden und Mitbewerbern
150.000,00 - Pflege von Seminar-, Trainings- und Workshopdesigns
150.000,00 - Aufbau eines Wissensmanagements 200.000,00 - Pflege
der Elemente des Wissensmanagements 150.000,00 - Pauschale für
Fahrt- und Aufenthaltskosten 40.000,00
Honorarnote 2: Hier wurde für Sonderleistungen
(Unterstützung beim Verfassen von Angeboten, Protokolle und Berichte,
Terminkoordination, Recherchen zur Fördermöglichkeiten) in den Monaten
März, September, Oktober und November 2001 ein Pauschalhonorar in Höhe
von netto 66.666,67 zuzüglich 20% Umsatzsteuer in Rechnung
gestellt.
Laut Auskunft der Gattin des Bw. (siehe Niederschrift vom
14. Jänner 2003) würden keine schriftlichen Vereinbarungen
über die gegenständlichen Leistungen an den Bw. vorliegen. Die
Leistungsaufträge seien mündlich erfolgt, je nach Auftragslage. Laut
Aussage der Gattin des Bw. seien diese Aufträge dokumentiert worden. Im
Rahmen der Betriebsprüfung hätten jedoch keine Unterlagen vorgelegt
werden können, die konkret Aufschluss über den tatsächlichen
Umfang gegeben hätten (die für die Beurteilung im Fremdvergleich
erforderliche detaillierte Aufschlüsselung der Leistung und die klare
Abgrenzung zu den Leistungen im Rahmen des
Dienstverhältnisses). Hinsichtlich des Zeitpunktes der Abrechnung
der Honorarnoten seien keine Vereinbarungen getroffen worden.
Stundenaufzeichnungen über die im Rahmen der Honorarnoten getätigten
Arbeitsleistungen seien nicht vorhanden. Die einzelnen Honorare würden sich
laut Auskunft der Gattin des Bw. nicht nach Stunden berechnen, sondern auf
Erfolgsbasis. Welche Kriterien dazu herangezogen worden wären, sei jedoch
nicht nachvollziehbar. Unterlagen über die Detailberechnung der Honorare
würden nicht vorgelegt werden können. Der Bw. hätte dem
Prüfer telefonisch mitgeteilt, dass für die jeweiligen
Tätigkeiten ca. 15-20 Beratungstage verrechnet worden seien,
wobei jeder Beratungstag mit 10.000,00 ATS angesetzt worden sei. Zu
den in Rechnung gestellten Fahr- und Aufenthaltskosten seien der Aussage der
Gattin des Bw. folgend keine Aufzeichnungen vorhanden. Laut Punkt 3 und 6 der
Niederschrift vom 14.1.2003 sei die Vorlage von weiteren Unterlagen
angekündigt worden. In diesem Zusammenhang sei seitens des steuerlichen
Vertreters eine Aufstellung über die laut Honorarnote verrechneten
Tätigkeiten nachgereicht worden. Die Aufstellung würde jedoch keinen
Aufschluss über den tatsächlichen Arbeitsaufwand und die verrechneten
Honorare geben.
Steuerliche Würdigung: Vereinbarungen unter
nahen Angehörigen würden steuerlich nur dann Anerkennung finden, wenn
sie nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommen, wenn sie einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hätten
und unter Familienfremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden
wären. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes entspreche die Vorgangsweise
im Zusammenhang mit den verrechneten Honoraren nicht einem Fremdvergleich. Im
Übrigen sei eine Abgrenzung zwischen der Tätigkeit aus
nichtselbstständiger Arbeit und den gegenständlichen, zusätzlich
verrechneten, Leistungen nicht nachvollziehbar. Laut Lehre und Rechtsprechung
müsse im Zusammenhang mit derartigen Verträgen eine detaillierte,
inhaltlich klare Darlegung der erbrachten Leistungen nachgewiesen werden und es
hätte ein fremdüblicher Zahlungsverkehr (regelmäßige
Rechnungslegung und Zahlung) zu erfolgen, was dann nicht zutreffe, wenn ein von
der Leistungserbringung unabhängiges Pauschalhonorar vereinbart werde
(vergleiche EStR 1178). Aus den angeführten Gründen seien daher
die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben
anzuerkennen. Kürzung Betriebsausgaben: Honorarnote
27.12.2001 (ohne USt): 890.000,00 Honorarnote 27.12.2001:
66.666,67 Gewinnerhöhung: 956.666,67 Kürzung Vorsteuer:
191.333,33
Tz 2) Lohnaufwand Kinder
(alle Angaben in ATS): Im gesamten Prüfungszeitraum seien die
Ehegattin und mehrere Kinder beim Bw. angestellt gewesen. Im folgenden eine
Übersicht über die im Prüfungszeitraum geltend gemachten
Dienstverhältnisse: A) Bei Dr. M (Bw.) angestellt
|
1999
|
|
Geb.datum
|
Arbeitszeit
|
Bruttolohn
|
ME
|
Gattin
|
1.9.1954
|
1.1. -
31.12.
|
56.000,00
|
MK
|
Tochter
|
11.5.1982
|
1.5. -
31.12.
|
16.800,00
|
MS
|
Tochter
|
10.8.1980
|
1.5. -
31.12.
|
33.600,00
|
2000
|
|
Geb.datum
|
Arbeitszeit
|
Bruttolohn
|
ME
|
Gattin
|
1.9.1954
|
1.1 -
31.12.
|
56.000,00
|
MA
|
Tochter
|
1.5.1984
|
1.5. -
31.12.
|
16.800,00
|
MK
|
Tochter
|
11.5.1982
|
1.1. -
31.12.
|
42.000,00
|
MS
|
Tochter
|
10.8.1980
|
1.1. -
30.4.
|
16.000,00
|
2001
|
|
Geb.datum
|
Arbeitszeit
|
Bruttolohn
|
ME
|
Gattin
|
1.9.1954
|
1.1 -
31.12.
|
170.520,00
|
MK
|
Tochter
|
11.5.1982
|
1.1. -
31.12.
|
56.000,00
|
MS
|
Tochter
|
10.8.1980
|
2.7. -
30.9.
|
14.875,00
|
MA
|
Tochter
|
1.5.1984
|
1.1. -
31.12.
|
28.000,00
|
MP
|
Sohn
|
5.1.1977
|
1.1. -
31.5.
|
49.583,00
B.) Bei Frau ME angestellt:
|
1999
|
|
Geb.datum
|
Arbeitszeit
|
Bruttolohn
|
AM
|
Gatte
|
1.5.1947
|
1.1. -
31.12.
|
57.400,00
|
MK
|
Tochter
|
11.5.1982
|
1.1. -
31.12.
|
30.800,00
|
MS
|
Tochter
|
10.8.1980
|
1.1. -
30.4.
|
14.000,00
|
MO
|
Tochter
|
12.12.1978
|
1.1. -
31.12.
|
47.600,00
|
K
|
Fremd
|
22.12.1963
|
1.1. -
30.4.
|
32.526,00
|
2000
|
|
Geb.datum
|
Arbeitszeit
|
Bruttolohn
|
AM
|
Gatte
|
1.5.1947
|
1.1. -
31.12.
|
57.400,00
|
MK
|
Tochter
|
11.5.1982
|
1.1. -
30.4.
|
8.400,00
|
MA
|
Tochter
|
1.5.1984
|
1.5. -
31.12.
|
16.800,00
|
MO
|
Tochter
|
12.12.1978
|
1.1. -
31.12.
|
50.400,00
|
MP
|
Sohn
|
5.1.1977
|
1.2. -
29.2.
|
24.248,00
|
Mi
|
Fremd
|
28.12.1978
|
1.7. -
31.8.
|
8.867,00
|
2001
|
|
Geb.datum
|
Arbeitszeit
|
Bruttolohn
|
AM
|
Gatte
|
1.5.1947
|
1.1. -
31.12.
|
70.000,00
|
MA
|
Tochter
|
1.5.1984
|
1.1. -
31.12.
|
28.000,00
|
MO
|
Tochter
|
12.12.1978
|
1.1. -
31.12.
|
56.000,00
|
MP
|
Sohn
|
5.1.1977
|
1.7. -
31.12.
|
31.500,00
|
A
|
Fremd
|
27.7.1966
|
1.4. -
31.12.
|
39.375,00
Von den beim Bw. angestellten Kindern würden laut
Niederschrift vom 14. Jänner 2003 folgende Arbeiten
durchgeführt: - Schreiben von Seminarprotokollen - Diverse
Bürotätigkeiten Es würden keine schriftlichen
Dienstverträge vorliegen, die Arbeitszeiten hätten laut Angaben in der
Niederschrift rund 6 Stunden in der Woche pro Kind betragen. Angemerkt werde,
dass die angestellten Kinder Pascal, O, Sophia und Kathrin in Wien studieren;
die Tochter Alice besuche das BRG in W. Der Inhalt der
Dienstverträge sei nicht eindeutig festgelegt und weder vom
leistungsmäßigen, noch vom zeitlichen Umfang nachvollziehbar (keine
festgelegten Arbeitszeiten, keine Aufzeichnungen über die tatsächlich
geleisteten Arbeitsstunden und der erbrachten Arbeitsleistungen).
Steuerliche Würdigung: Ein
Dienstverhältnis unter nahen Angehörigen könne steuerlich nur
dann Anerkennung finden, wenn es nach außen hin ausreichend zum Ausdruck
komme, einen eindeutigen und klaren Inhalt hätte und zwischen Fremden unter
den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre. Ein
Dienstverhältnis zwischen Eltern und Kindern setze weiters das Vorliegen
einer besonderen Vereinbarung voraus, die über die im Familienrecht
begründete Mitwirkungspflicht hinausgehe. Mangels konkreter und
nachvollziehbarer Grundlagen für die geltend gemachten
Dienstverhältnisse mit den Kindern, fehle es an wesentlichen
Voraussetzungen für die Anerkennung von derartigen Dienstverträgen.
Weiters sei unklar, warum bei einer Arbeitszeit von ca. 6 Stunden pro Woche
und Kind die geltend gemachten Löhne der Höhe nach jeweils wesentlich
abweichen würden. Das Tätigwerden von auswärts studierenden
Kindern, praktisch nur in der Freizeit, spreche in erster Linie für eine
familienhafte Mitarbeit. Da im gegebenen Fall die Voraussetzungen,
für die steuerliche Anerkennung der Dienstverhältnisse nicht
vorliegen, würden die daraus resultierenden Kosten von der
Betriebsprüfung nicht als Betriebsausgaben anerkannt (in ATS).
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
Bruttolohn KM
|
16.800,00
|
42.000,00
|
56.000,00
|
Bruttolohn SM
|
33.600,00
|
16.000,00
|
14.875,00
|
Bruttolohn AlM
|
|
16.800,00
|
28.000,00
|
Bruttolohn PM
|
|
|
49.583,00
|
SUMME
|
50.400
|
74.800,00
|
148.458,00
|
Lohnnebenkosten
|
10.533,00
|
15.633,00
|
30.582,00
|
Gewinnerhöhung
|
60.933,00
|
90.433,00
|
179.040,00
Dieser Punkt wurde im Zuge der Schlussbesprechung fallen
gelassen und bildet nunmehr keinen Berufungspunkt. Dieser Punkt wurde auch im
Zuge der Berufungsentscheidung nicht aufgegriffen, die Darstellung sollte nur
einen Gesamtüberblick über die
Vertragsgestaltungen/Dienstverhältnisse der Familie M verschaffen.
Tz 3) Betriebsaufwand
Reise USA: Vom Bw. sei in seiner Eigenschaft als Angestellter
seiner Gattin (betreibt einen Handel Sportartikeln) eine USA Reise unternommen
worden. Da diese Reise für das Unternehmen der Gattin durchgeführt
worden sei und unter Fremden der Arbeitgeber die entstandenen Kosten tragen
würde, würden diese von der Betriebsprüfung nicht als
Betriebsausgaben anerkannt werden. Weiters sei von der Betriebsprüfung
festgestellt worden, dass neben den Tages- und Nächtigungsgebühren
auch die tatsächlichen Kosten als Betriebsausgaben geltend gemacht worden
seien.
|
|
2001
|
tatsächliche Kosten der Reise
|
25.787,63
|
Reisegebührenersätze
|
10.477,28
|
Gewinnerhöhung
|
36.264,91
Mit Bescheiden vom 11. April 2003 wurde den
Feststellungen der Betriebsprüfung Rechnung getragen.
Mit Eingabe vom
15. Mai 2003 (eingelangt beim
zuständigen FA am 16. Mai 2003) wurde innerhalb offener Frist
Berufung gegen den
Wiederaufnahmebescheid an Einkommen- und Umsatzsteuer 2001, gegen den
Umsatzsteuerbescheid 2001, gegen den Einkommensteuerbescheid 2001, gegen
den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr
2001, gegen den Vorauszahlungsbescheid an Einkommensteuer für das Jahr
2003, gegen den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für
12/02 und gegen den Bescheid über die Festsetzung eines
Säumniszuschlages von der Umsatzsteuer 2001 eingereicht.
Es werde der Antrag gestellt, 1) die Honorare an
Dritte (Tz. 1 BP-Besprechungsprogramm) 2) die Amerika-Reise (Tz. 3
BP-Besprechungsprogramm) 3) den Vorsteuerabzug aus 1) für das Jahr
2001 4) den Vorsteuerabzug für 12/2002 gemäß den
eingereichten Steuererklärungen 2001 bzw. gemäß der
eingereichten berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung für 12/02
anzuerkennen 5) die Anspruchszinsen für das Jahr 2001 6) die
Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2003 anzupassen 7) den
Säumniszuschlag für die Umsatzsteuer 2001 ersatzlos zu
streichen.
Sachverhalt und Begründung: Durch die
Betriebsprüfung seien die im Besprechungsprogramm als "Honorarnote 1" und "
Honorarnote 2" bezeichneten und als Honorare an Dritte verbuchten Aufwendungen,
sowie gemäß Tz. 3 des BP-Besprechungsprogrammes eine Amerika-Reise
nicht als Betriebsausgaben anerkannt worden. Weiters sei im Rahmen der
USO 12/02 für eine im Dezember 2002 gebuchte Honorarnote (mit analogem
Inhalt) der Vorsteuerabzug versagt worden.
Honorare an
Dritte Die in den beiden Honorarnoten aufscheinenden Leistungen
seien dezidiert im Besprechungsprogramm aufgeführt bzw. in Kopien
aktenkundig. Die Leistungen, die in der Honorarnote 1 abgerechnet wurden,
würden die Erarbeitung von Know-how-Grundlagen betreffen. Mit diesen
Know-how-Grundlagen hätten die Erfolgsaussichten am Beratungsmarkt
verbessert werden sollen. Durch diese Arbeiten hätte es dem Bw.
ermöglicht werden sollen, mehr Beratungstage zu verkaufen und damit
verbunden auch mehr Aufträge abzuwickeln. Die Honorarnote 2
würde ausschließlich operative Aufgaben, wie Angebote,
Beratungsprotokolle verfassen, Berichtsausarbeitung, Terminkoordination sowie
das Projekt Recherchen zu Förderungsmöglichkeiten beinhalten. Der Bw.
sei österreichweit als Unternehmensberater tätig. Im Rahmen dieses
Projektes sei vom Bw. in Erwägung gezogen worden, auch die
Förderungsinanspruchnahme (Bundes- und Landesförderungen) für
seine Beratungstätigkeit für seine Klienten abzuwickeln. Diese
beiden Honorarnoten seien mit dem eher lapidaren Hinweis, dass sie nicht
fremdüblich abgewickelt worden seien, nicht als Betriebsausgaben anerkannt
worden. Weder im Besprechungsprotokoll noch in der Niederschrift sei eine
präzise Aussage hinsichtlich der Fremdüblichkeit erfolgt. Auf die im
Zuge der laufenden Betriebsprüfung abgegebenen Erklärungen und
Erläuterungen beziehungsweise vorgelegten Unterlagen und die angebotenen
weiteren Unterlagen sei in keiner Weise eingegangen worden. Hinsichtlich
beider Honorarnoten hätte es vor Auftragserteilung klare mündliche
Vereinbarungen und teilweise schriftliche Festlegungen (Zieldefinitionen),
welche dem Betriebsprüfer auch bereits in der laufenden
Betriebsprüfung offen gelegt worden seien, gegeben.
Folgende Grundlagen seien bereits vor Auftragserteilung
präzise definiert worden: 1) zielmäßige Festlegung des
Arbeitsumfanges: Die vierseitige Definierung der Ziele "Überblick
über die zu erreichenden Ergebnisse im Jahr 2001" sei
aktenkundig. 2) Wertbestimmende Größen: Diese
Grundlagen seien dem Betriebsprüfer bereits während der laufenden
Betriebsprüfung offen gelegt worden. Als Grundlage für die Berechnung
des Honorars der Honorarnote 1 seien 20 Beratertage für
Recherchen zu Fachliteratur im Internet, 15 Beratertage für Recherchen
zu Kunden und Mitbewerbern, 15 Beratertage von Seminar-, Trainings- und
Workshopdesigns, 20 Beratertage für den Aufbau eines
Wissensmanagements und 15 Beratertage für die Pflege der Elemente des
Wissensmanagements herangezogen worden. Ein Beratertag sei dabei mit der dieser
Tätigkeit entsprechenden Qualifikation (nach Einholung von Erkundigungen
bei einschlägigen Beratungsunternehmen) fremdüblich mit
10.000,00 ATS angesetzt worden. Als Basis für die Berechnung des
Pauschalhonorars für die Honorarnote 2 hätte ein geschätzter
Aufwand von ca. 40 Stunden pro Monat für die Monate März,
September, Oktober und November gedient. Als fremdübliche Vergleichsbasis
sei der Stundensatz (500,00 ATS) einer Sekretärin/Schreibkraft im
Leasingbereich herangezogen worden.
3) Abrechnungsmodus: Für beide Honorarnoten
seien auf Grund der vorgegebenen Ziele durchaus übliche Pauschalhonorare
vereinbart worden. "Bei einem Werkvertrag
würde der Leistende aus zivilrechtlicher Sicht gemäß
§ 1165 ABGB nicht seine Arbeitskraft schulden, sondern einen
bestimmten Arbeitserfolg" (Rz. 1177 EStR). Für die
Honorarnote 1 sei als Abrechnungszeitpunkt einerseits die Erfüllung des
Schuldverhältnisses Arbeitserfolg aus dem Werkvertrag
(Leistungserfüllung), sowie andererseits der messbare Eintritt des
wirtschaftlichen Erfolges vereinbart worden. Dieser wirtschaftliche Erfolg sei
daher gegen Jahresende feststellbar gewesen. Das bereits umseitige geschilderte
Ziel mehr Aufträge abwickeln zu können, hätte in der
Umsatzentwicklung des Jahres 2001 mit einer Steigerung von ATS 1.385.528,00
ihren Niederschlag gefunden (Umsatz 2001: ATS 2.808.984,00;
Umsatz 2000: ATS 1.423.456,00). Für die Honorarnote 2 sei
ein exakter Abrechnungszeitraum festgelegt worden. Es seien zwar für die
Ausführungen der Arbeiten die Leistungsmonate wie umseitig erwähnt
definiert worden, jedoch sei auf Grund der erwartenden Entwicklung die
tatsächliche Leistungserfüllung dieser manipulativen Arbeiten nicht
abschätzbar gewesen. Als Abrechnungszeitpunkt sei Leistungsabschluss
vereinbart worden. Die in dieser Honorarnote abgerechneten Leistungen seien per
Ende 2001 abgeschlossen worden.
4) Zahlungsabwicklung: Wie in Punkt 3) erwähnt,
seien sowohl bei der Honorarnote 1, als auch bei der Honorarnote 2, die für
die Abrechnung ausschlaggebenden Voraussetzungen mit Jahresende 2001
eingetreten. Die für diese Leistungen vereinbarten Pauschalhonorare seien
daher mit Jahresende abgerechnet und tatsächlich mittels
Banküberweisung bezahlt worden.
5) Dokumentationen:
Über all diese Arbeiten
würde es umfangreichste Ausarbeitungen und Dokumentationen geben. Die
Vorlage dieser sei bereits in der laufenden Betriebsprüfung angeboten
worden. Der Bw. sei aber auf die Vorlage erst in der Schlussbesprechung
vertröstet worden. Bei der Schlussbesprechung seien vier
Hängeregistraturboxen und vier Ordner (breit) mit den Detailunterlagen zu
den in den Zielen festgelegten Teilthemen präsentiert worden. Für den
Fall, dass diese zum Nachweis der tatsächlich ausgeführten Arbeiten
nicht ausreichen würden, sei angeboten worden, zusätzliche drei
weitere Hängeregistraturboxen zur Einsichtnahme bereit zu stellen. Im Zuge
der Schlussbesprechung sei durch die Finanzverwaltung vorgeschlagen worden, dass
der Prüfer noch einen Tag in die vorgelegte Detailausarbeitung Einsicht
nehme. Die Einsichtnahme in einen Teil der Unterlagen sei letztlich am
nächsten Tag durchgeführt worden. Das Angebot auch die restlichen
Dokumentationen einzusehen, sei ausgeschlagen worden. Der Zeitaufwand zur
qualifizierten Prüfung der vorgelegten und angebotenen Detailunterlagen, um
über derart umfangreiche Ausarbeitungen einen für die
Sachverhaltsbeurteilung notwendigen Einblick zu gewinnen, erscheine als zu
gering. Die Aussage in der Niederschrift zu Tz. 1
"... nach Durchsicht der im Rahmen der
Schlussbesprechung vorgelegten Detailunterlagen, ergebe sich nach Ansicht der BP
keine Änderung gegenüber der Besprechungsprogramm hinsichtlich
steuerlicher Wertung des Sachverhaltes. Aus den Darlegungen des geprüften
Unternehmers und den nachträglich vorgelegten Unterlagen könne
ebenfalls nicht auf eine, einem Fremdvergleich entsprechende Vorgangsweise
geschlossen werden ... " unterstreiche die im Vorsatz aufgestellte
Vermutung.
6) Vergabe des Auftrages an den Betrieb der
Gattin: Bei den Aufgabenstellungen, die die Gattin des Bw.
übernommen hätte und bei diesen Themen würde es permanenter
Kontakte und Diskussionen bedürfen, um zu einem guten Ergebnis zu kommen.
Die notwendigen Abstimmungen und inhaltlichen und sachlichen weiteren
Steuerungen und koordinativen Impulse seien zu einem wesentlichen Teil nur am
Wochenende möglich gewesen. Dies wäre bei einer Fremdvergabe kaum
möglich gewesen. Der Bw. hätte bei der Weitergabe dieser Aufgaben an
ein Unternehmen ungleich viel mehr Zeit investieren müssen, da permanente
Terminabstimmungen und Fahrzeiten dazugekommen wären. Es sei deshalb auch
noch der Wert der Arbeitszeit des Bw. zu berücksichtigen. Im Zuge der
Schlussbesprechung sei seitens der Finanzverwaltung festgestellt worden, dass
Erfolgshonorare in dieser Art nicht üblich seien, ohne die
Unüblichkeit detailliert zu begründen. Der Bw. hätte während
der Schlussbesprechung seinerseits konkrete Beispiele über die von ihm
abgewickelten Projekte berichtet. Das Honorar dafür hätte sich bei
diesen Aufträgen nach wirtschaftlich messbaren Größen (in
absoluten Schillingbeträgen) gemessen. Diese Argumente seien für die
Beurteilung offensichtlich in keiner Weise herangezogen worden.
Amerika
Reise: betreffend Tz. 3 "Amerika Reise" werde Folgendes
festgestellt: Der Bw. hätte diese Reise ausschließlich in
seiner Funktion als Unternehmensberater durchgeführt. Da der
Volleyballsport aus den USA komme, hätte er große Erfolgsaussichten
bei der Erschließung dieses Marktes vermutet. Hinsichtlich des Erfolges
der Marktbearbeitung in den USA sei sein Auftraggeber, die Fa. ME (Erzeugung und
Vertrieb von Beachvolleyballsystemen), nicht so optimistisch gewesen. Der Bw.
hätte diese Reise zur Marktaufbereitung daher auf sein eigenes Risiko
abgewickelt und folgende, auf Erfolgsbasis beruhende, Vereinbarungen
getroffen: Reise- und Aufenthaltskosten würden erst ersetzt und
Reisegebühren- und Tagessätze (ATS 20.000,00) erst bezahlt, wenn
der Deckungsbeitrag aus den daraus folgenden Bestellungen diese Kosten und
Tagessätze übersteigen würden. Kosten die mit der Bestellung
üblicherweise zusammen hängen (Frachtkosten, Porto, Werbematerial wie
z.B. Fotos für Versandkataloge) würden von EM bezahlt werden, aber vom
erwirtschafteten Deckungsbeitrag abgezogen. In den USA seien folgenden
Aktivitäten gesetzt worden: FR 6.4.: Anreise SA 7.4.: Boston.
Der Samstag in Boston sei dazu genutzt worden, in Sportgeschäften die
Endverkaufspreise von Volleyballsystemen zu recherchieren und eventuell
Preisdifferenzen zum Versandhandel festzustellen. SO 8.4.:
Bosten MO 9.4.: Besuch bei David Dunlap, Sports Imports, Columbus,
Ohio DI 10.4.: Besuch bei Greg Saunders, Volleyball One, Huntington
Beach, California MI 11.4.: Reise nach Tampa, Florida DO 12.4.:
Besuch bei Louis Orloff, Spike Nashbar/Matrix Sports; Safety Harbour,
Florida FR 13.4.: Fahrt nach Miami, Florida, geplant sei auch ein Kontakt
mit Paula Putnam, Sports Authority, Miami, Florida; sei aber zeitlich ungelegen
gewesen und deshalb nicht zustande gekommen) SA 14.4.:
Rückflug
Die entsprechende Mail- Korrespondenz und die Flugtickets
würden die Richtigkeit dieser Aussagen bestätigen. Der Erfolg
dieser Erstbearbeitung des amerikanischen Marktes hätte sich leider nicht
eingestellt. Es hätten sich zwar alle drei Gesprächspartner von den
Produkten beeindruckt gezeigt, eine Bestellung hätte es aber nur von der
Firma Spike Nashbar gegeben. Die Firma Sports Import hätte zwar
Muster bestellt, hätte dann aber die Alleinvertretung, ohne die Garantie
für eine bestimmte Mindestmenge geben zu können, gewollt - eine
Bedingung die nicht akzeptabel gewesen sei. Die Firma Volleyball One sei,
wie sich später heraus gestellt hätte, mehr an einer europäischen
Vertretung für ihre eigenen Produkte interessiert und offensichtlich nur zu
einer Art Gegengeschäft bereit gewesen. MiS hätte ihre Produkte in
Europa vertreiben sollen, dann wären sie auch an einer Übernahme der
Sunvolley-Produkte in ihren Katalog bereit gewesen. Dazu würde es aber an
den notwendigen Voraussetzungen bei M-Sport fehlen (viele Artikel würden
ein wesentlich größeres Lager erfordern und einen aufwändigeren
Abwicklungsprozess). MiS sei nicht auf den Detailhandel, sondern auf
Großabnehmer ausgerichtet. Wie bereits festgestellt, hätte es
sich bei dieser Reise um eine Ersterhebung des amerikanischen Marktes gehandelt,
die sehr deutlich die eigenen Grenzen des Betriebes der Gattin des Bw.
aufgezeigt hätten. Nach einer Produktweiterentwicklung werde eine neue
Bearbeitung dieses Marktes in Erwägung gezogen. Die Voraussetzung für
die Abgeltung des vereinbarten Erfolghonorars würde daher in absehbarer
Zeit noch eintreten können.
Für den Fall, dass diese Berufung dem UFS direkt zur
Entscheidung vorgelegt werde, werde eine mündliche Verhandlung
beantragt.
Mit Datum 25. Juli 2003 wurde folgende
Stellungnahme der Betriebsprüfung
zur vorliegenden Berufung verfasst: 1)
Honorare an Dritte (Sachverhaltsdarstellung siehe Tz. 1
Besprechungsprogramm und Niederschrift über die
Schlussbesprechung): Auf den gegenständlichen Honorarabrechnungen
würden jeweils nicht detailliert aufgegliederte Pauschalhonorare für
einen längeren Zeitraum für Leistungen an die Ehegattin des Bw.
aufscheinen (verrechnetes Honorar laut "Honorarnote 1" ATS 1.068.000,00 inkl.
USt für Leistungen vom 1.2.2001-14.12.2001, laut "Honorarnote 2" ATS
80.000,00 inkl. USt für Leistungen 3, 9, 10, 11/2001).
Weitere Grundlagen für die laut Honorarnoten aufscheinenden
Rechtsbeziehungen seien dem Prüfer nicht vorgelegen. Weiters sei
festzustellen, dass "Honorare an Dritte" bzw. an die Ehegattin des Bw. laut
Abgabenerklärungen erstmals für das Jahr 2001 aufscheinen würden
(für 1999 und 2000 würden lediglich rund 5.000,00 ATS und
10.000,00 ATS als Honorare an Dritte aufscheinen). Die Ehegattin des
Bw. sei weiters als Unternehmerin (Handel mit Sportartikel) tätig und
scheine zusätzlich als Dienstnehmerin beim Bw. auf (laut Niederschrift vom
14. Jänner 2003 ca. 3 bis 4 Stunden
täglicher Zeitaufwand für gewerbliche Tätigkeit und
ca. 3 bis 4 Stunden täglich im Rahmen des
Dienstverhältnisses beim Bw.). Weiters seien beim Bw. auch seine
Kinder im Rahmen von Dienstverhältnissen tätig gewesen. (siehe Tz. 2
Besprechungsprogramm). Andererseits sei der Bw. Angestellter bei der
Ehegattin mit folgenden Bruttogehältern: für das Jahr 1999 ATS
57.400,00 für das Jahr 2000 ATS 57.400,00 für das Jahr
2001 ATS 70.000,00. Da Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen
daraufhin zu untersuchen sind, ob Steuerpflichtige durch eine Art "Splitting"
ihre Steuerbemessungsgrundlage mittels Absetzung von Betriebsausgaben dadurch zu
vermindern versuchen, dass sie nahen Angehörigen Teile ihres
steuerpflichtigen Einkommens in Form von in Leistungsbeziehungen gekleideten
Zahlungen zukommen lassen, mit deren Zufluss diese jedoch in der Regel entweder
gar keine Steuerpflicht oder bloß einer niedrigeren Progression - wie im
gegenständlichen Fall - unterliegen würden, sei im Rahmen der
Prüfung um die Darlegung von entsprechenden Grundlagen für die
Honorare ersucht worden (vergleiche EStR Rz. 1127). Da seitens des Bw.
keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt wurden, sei zur Klärung des
Sachverhaltes eine Befragung der Ehegattin des Bw. erfolgt.
Aus der Niederschrift vom 14. Jänner 2003
sei Folgendes zu entnehmen: 1) Es würden keine schriftlichen
Vereinbarungen über die gegenständlichen Leistungen an den Bw.
vorliegen. 2) Die Leistungsaufträge seien je nach Auftragsbedarf
mündlich erfolgt. 3) Die Aufträge seien dokumentiert worden,
die Dokumentation hätte jedoch zum Zeitpunkt der Befragung vor Ort nicht
vorgelegt werden können. Im Rahmen der Prüfung sei seitens des
steuerlichen Vertreters eine Liste mit dem Titel "Überblick über die
zu erreichenden Ziele im Jahr 2001" vorgelegt worden. (Bl. 22
bis 25 Arbeitsbogen), in der Schlagworte zu verschiedenen Bereichen wie
z.B. "Recherchen im Internet zu Fachliteratur", "Recherchen zu Kunden", "Aufbau
eines Wissensmanagements", "Pflege der Elemente des Wissensmanagements" usw.
aufscheinen würden. Ob, in welchen Umfang und in welcher
Qualität die Gattin des Berufungswerbers betreffend der aufgelisteten
Bereiche tatsächlich tätig gewesen sei, könne daraus nicht
abgeleitet werden. 4) Über den Zeitpunkt der Leistungsabrechnung
würde es keine Vereinbarungen geben. 5) Stundenaufzeichnungen im
Zusammenhang mit den laut Honorarnoten erbrachten Leistungen seien nicht
vorhanden. 6) Die Honorare seien nicht nach Stundensätzen, sondern
auf Erfolgsbasis abgerechnet worden. Unterlagen darüber hätten,
entgegen der Ankündigung laut Niederschrift, nicht vorgelegt werden
können. 7) Detailunterlagen über die Honorarermittlung
hätten nicht vorgelegt werden können. 8) Zu den in Rechnung
gestellten Fahrt- und Aufenthaltskosten seien keine Aufzeichnungen
vorhanden. 10 und 11) Zu den Tätigkeiten im Rahmen des
Dienstverhältnisses sei angeführt: Buchhaltung, Schriftverkehr,
Lohnverrechnung, Abrechnung mit Gebietskrankenkasse, Banküberweisungen,
diverser Wareneinkauf. Ein schriftlicher Dienstvertrag würde nicht
vorliegen, hinsichtlich Art, Umfang und Zeit der Tätigkeiten würden
keine Aufzeichnungen vorliegen. Der Zeitaufwand sei mit ca. 3-4 Stunden pro Tag
angegeben worden. Zeitaufwand für die Tätigkeit der Gattin des
Bw. laut Punkt 9 der Niederschrift ca. 3-4 Stunden. 12) Eine
konkrete Abgrenzung und ein plausibler Grund für die Trennung der
Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertrages einerseits und im Rahmen des
Dienstverhältnisses andererseits hätten aus den beantworteten Fragen
nicht abgeleitet werden können. 13) Als Berufsausbildung der Gattin
des Bw. sei angegeben worden: 3 Jahre HAK
Auf Grund der Darstellung des Bw. bzw. der
Honorarabrechnungen komme zum Ausdruck, dass die zu Grunde gelegten Leistungen
im Rahmen eines Werkvertrages vorgenommen worden seien. Der Abschluss
eines derartigen Vertrages müsse jedenfalls mit detaillierter, inhaltlich
klarer Darlegung der erbrachten Leistungen nachgewiesen werden und es hätte
ein fremdüblicher Zahlungsverkehr (regelmäßige Rechnungslegung
und Zahlung) zu erfolgen, was dann nicht zutreffe, wenn ein von der
Leistungserbringung unabhängiges Pauschalhonorar vereinbart werde (VwGH
10.7.1996, 95/15/0181,0182,0183). Dass die gegenständlichen
Vereinbarungen nach Ansicht der Betriebsprüfung keinem Fremdvergleich
entsprechen, würde bereits in der Bescheidbegründung zum Ausdruck
kommen. Eine inhaltliche Trennung zwischen den im Rahmen der Werkverträge
(als getrennte Aufträge dargelegt laut Honorarnote 1 und
Honorarnote 2) und des Dienstverhältnisses ausgelegten
Tätigkeiten, sei auf Grund des festgestellten Sachverhaltes nicht
möglich. Es sei auch hinsichtlich der Räumlichkeiten, in der einige
Tätigkeiten ausgeübt worden seien, hinsichtlich der Betriebsmittel und
des damit zusammenhängenden Aufwandes (z.B. Telefon, PC, Internet- Zugang,
usw.) eine gesonderte Zuordnung nicht nachvollziehbar. Einer Vereinbarung
(vertragliche Regelung) darüber hätte ebenfalls nicht dargelegt werden
können. Die Behauptung, es hätten bereits vor der Auftragserteilung
klare mündliche Vereinbarungen und teilweise schriftliche Festlegungen
(Zieldefinitionen) existiert, sei nicht nachvollziehbar. Die dem Prüfer
vorgelegten Unterlagen bzw. Aufstellungen würden dazu keinen Aufschluss
geben. Im übrigen sei der Berufungswerber zur Vorlage weiterer
Unterlagen nicht auf die Schlussbesprechung "vertröstet" worden, wie dies
in der Berufung zum Ausdruck gebracht worden sei, sondern es sei seitens des
Prüfers bereits im Laufe der Prüfung (Dezember 2002 bzw. Jänner
2003) ersucht worden, sämtliche damit zusammenhängende Unterlagen
vorzulegen. Da die Vorlage etwaiger Unterlagen im Zusammenhang mit der
Prüfungsfeststellung laut Besprechungsprogramm vom 24. Februar 2003
(dem Bw. bereits im Februar 2003 übermittelt) kurz vor dem SB-Termin
(1. April 2003) angeboten wurde, sei seitens der Betriebsprüfung
festgelegt worden, die Unterlagen im Rahmen der Schlussbesprechung zu sichten
bzw. auszuwerten, da der Abschluss der Prüfung ohnedies wegen der
Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen bereits etwa drei Monate
verzögert worden sei. Die bei der Schlussbesprechung vorgelegten
Unterlagen (3 Hängeregistraturboxen), seien seitens des Prüfers am Tag
nach der Schlussbesprechung wie folgt ausgewertet worden (Blatt 27-31
Arbeitsbogen): Zum Thema " Wissensmanagement" sei eine Sammlung von
Literatur über "Methoden im Wissensmanagement", "Erfahrungen im W." usw.
vorgelegt worden. Zu diesem Thema würden auch zahlreiche Artikel in
englischer Sprache vorliegen. Auch betreffend weiterer Themen wie z.B. "Pflege
v.- Seminar- Trainings- Workshopdesign", "Recherchen zu Mitbewerbern",
"Recherchen zu Unternehmen" würden Unterlagen vorliegen, jedoch ohne
Anhaltspunkte darüber, wer diesbezüglich die Recherchen vorgenommen
hätte und aus welcher Zeit diese stammen würden. Der Hauptteil
der weiteren vorgelegten Unterlagen über Themen im Bereich
Betriebswirtschaft und Betriebspsychologie/Management etc. würden
Unterlagen von der WU-Wien (in Kopie) darstellen, auf denen in einem Fall unter
anderem auch ein Vermerk der Tochter O angebracht gewesen sei, die ein
BWL-Studium in Wien absolviert hat. Es würde sich daher um
Studienunterlagen der Tochter handeln können, die jedoch auch im Rahmen der
selbstständigen Tätigkeit des Bw. Verwendung finden würden
können. Dass diese Recherchen durch die Gattin gemacht wurden, würde
nirgends hervorgehen. Im Übrigen würden die einzelnen Sachgebiete und
Zusammenhänge sehr komplex erscheinen, sodass nach Ansicht der BP auch
für eine Sichtung bzw. Recherche dazu einschlägige Kenntnisse und
klare Auftragserteilungen im Einzelnen erforderlich erscheinen, wobei es nicht
zielführend erscheine, dass Aufträge in dieser
Größenordnung in einem derart fachspezifischen Bereich an eine Person
ohne einschlägige Ausbildung nur mündlich erteilt werden würden.
Im Lichte dieser Feststellungen erscheine es aber, abgesehen von den fehlenden
formellen Voraussetzungen, unglaubwürdig, dass die dem FA gegenüber in
Form der gegenständlichen Werkverträge dargelegten Tätigkeiten
der Ehegattin tatsächlich erfolgt seien. Die Einsicht in weitere
Dokumentationen der bereits vorgelegten Art erscheinen unter anderem aus
verwaltungsökonomischen Gründen nicht erforderlich, weil, wie bereits
aus den bisherigen Ausführungen hervorgehe, diese Unterlagen keine Beweise
bzw. Anhaltspunkte enthalten würden, von wem sie stammen, wann und mit
welchem Aufwand sie zu Stande gekommen seien.
Die wertbestimmende Größe der Honorarnote 1 sei
dem Prüfer anlässlich eines Telefonates mit dem Bw. kurz vor dem
Schlussbesprechungstermin mitgeteilt worden. Demnach seien 10.000,00 ATS
für einen Beratertag der Ehegattin verrechnet worden. Dass für die
Honorarnote 2, 500,00 ATS pro Stunde verrechnet worden seien, sei erstmals
in der Berufung dargetan worden. Dass diese Beträge "aufgrund der
vorgegebenen Ziele durchaus übliche Pauschalhonorare" darstellen
würden, erscheine nicht realistisch. Ein derart hohes Honorar für
Leistungen einer fachlich nicht einschlägig ausgebildeten Person
(3 Jahr HAK, bisher keine Praxistätigkeit auf diesem Gebiet
feststellbar), für Tätigkeiten wie Recherchen im Internet,
telefonische Kundenbefragungen und so genannte "Kreuzerltest", Sammeln von
Fachliteratur usw. sei zudem keineswegs fremdüblich. Der Honorarnote
2, welche laut Angaben des Bw. ausschließlich operative Aufgaben, wie
Angebote, Beratungsprotokolle verfassen, Berichtsausarbeitung,
Terminkoordination und Recherchen zu Förderungsmöglichkeiten umfassen
sollten, seien laut Berufung geschätzte Stundenleistungen bzw.
Pauschalbeträge (500,00 ATS/Stunde) zu Grunde gelegt worden. Diese
Tätigkeiten seien ebenfalls zu den Tätigkeiten im Rahmen des
Dienstverhältnisses nicht abgrenzbar. Weiters würde es für beide
Bereiche keine Zeiterfassungen bzw. nachvollziehbare Anhaltspunkte geben, wo und
wann diese Tätigkeiten durch die Gattin tatsächlich gemacht worden
seien. Eine derartige Vorgangsweise entspreche keinesfalls einem
Fremdvergleich. Festzustellen ist, dass im Rahmen der
Betriebsprüfung der Aufwand für das Dienstverhältnis für
Leistungen der Ehegattin des Bw. im Zusammenhang mit seiner selbständigen
Tätigkeit steuerlich anerkannt worden sei, obwohl zwischen Fremden im
Hinblick auf die unregelmäßig geleisteten Arbeitsstunden
entsprechende Aufzeichnungen notwendig sein würden, welche in diesem Fall
jedoch nicht vorliegen würden (vergleiche Niederschrift Punkt 11).
Auch dabei sei es offen geblieben, welche Tätigkeiten im Rahmen des
Dienstverhältnisses tatsächlich zu leisten gewesen
seien. Inwieweit der laut Berufung angesprochene Arbeitserfolg des Bw.
auf Tätigkeiten der Ehegattin zurückzuführen sei, sei nicht
nachvollziehbar. Ob der angebliche zielmäßig festgelegte
Arbeitsumfang (Auflistung in Schlagworten, siehe Blatt 22-25 Arbeitsbogen)
tatsächlich erbracht worden sei, sei mangels konkreter Nachweise bzw.
Grundlagen ebenfalls nicht feststellbar.
Da laut Angaben des steuerlichen Vertreters im Rahmen der
Prüfung Umsatzrückgänge in den Vorjahren wegen eines
Fahrradunfalls des Bw. zu verzeichnen gewesen seien, erscheine das Argument
hinsichtlich Umsatzsteigerung in Verbindung mit den Leistungen der Ehegattin im
Jahr 2001 nicht stichhältig. Was die Zahlungsabwicklung betreffe,
erscheine es zwischen Fremden bei derart hohen Honoraren üblich, dass
zumindest laufend a-Conto-Zahlungen geleistet würden, zumal die einzelnen
Leistungen angeblich laufend erbracht bzw. verwertet worden seien und eine
Qualifikation der Leistungen seitens des Auftragsgebers laufend möglich
gewesen wäre. Im Rahmen der Schlussbesprechung hätte der Bw.
zwar konkrete Beispiele über von ihm abgewickelte Projekte vorgetragen,
ohne dass jedoch konkrete und jeden Zweifel ausschließende Grundlagen
für die Tätigkeit der Ehegattin im Zusammenhang mit den
gegenständlichen Honoraren erbracht werden hätten können. Dass er
selbst entsprechende Stundensätze verrechnen hätte können, stelle
jedenfalls keine Begründung für eine steuerliche Anerkennung der
strittigen Honorare dar.
2) Amerika
Reise: Der Sachverhalt sei laut Tz.3) des Besprechungsprogrammes
dargestellt. Obwohl der Bw. unter anderem bei seiner Ehegattin als Angestellter
im Rahmen des Handels mit Sportartikeln tätig ist, wird laut Berufung
dargelegt, dass diese Reise ausschließlich in seiner Funktion als
Unternehmensberater durchgeführt worden sei. Über das
Auftragsverhältnis würden keine schriftlichen Dokumentationen
vorliegen. Im Zuge der Prüfung sei zwar eine Aufstellung über den
Reiseablauf vorgelegt worden, auf den an 4 von insgesamt 7 Tagen in Amerika
mehrere Firmennamen aufscheinen würden (siehe Blatt 45 Arbeitsbogen). Ein
genauer Zeitplan, Tätigkeitsunterlagen bzw. Gesprächsprotokolle usw.
würden nicht vorliegen. Festzustellen sei, dass die im Zuge der
Prüfung vorgelegte Aufstellung über den Reiseverlauf nicht mit jener
übereinstimme, welche laut Berufung dargelegt worden sei. Abweichungen bzw.
unterschiedliche Angaben würden betreffend den 12.4. und 13.4.2001
vorliegen. In der ursprünglich im Zuge der Prüfung vorgelegten
Aufstellung seien weiters für den 7.4. und 8.4.2001 keine Angaben gemacht
worden. Für die laut Berufung dargelegten Vereinbarungen mit der Ehegattin
des Bw. würden laut Mitteilung des Bw. anlässlich der
Schlussbesprechung außer den Aufwandsbelegen und der oben angeführten
Reiseaufstellung keine schriftlichen Dokumente oder sonstige Unterlagen
vorliegen. Nach Ansicht der Betriebsprüfung würden derartige laut
Schlussbesprechung bzw. Berufung geschilderten Vereinbarungen zwischen Fremden
nicht abgeschlossen werden (volles Risiko der Kostentragung, keine von
vornherein jeden Zweifel ausschließende schriftliche
Vereinbarungen). Es werde beantragt die Berufung in allen Punkten als
unbegründet abzuweisen.
Gegenständliche Stellungnahme wurde dem Bw. mit Datum
28. Juli 2003 zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme
übermittelt.
Im Folgenden nun die Darstellung weiterer vorgelegter
Unterlagen:
Honorarnote von der Gattin des Bw. an den
Berufungswerber: Ai, am 27.12.2001
"Honorarnote
Für Sonderleistungen
(Unterstützung beim Verfassen von Angeboten, Protokolle und Berichte,
Terminkoordination, Recherchen zur Fördermöglichkeiten) in den Monaten
März, September, Oktober und November im Jahr 2001 ersuche ich um
Überweisung eines Pauschalhonorars von
66.666,67 ATS
plus 20% MWSt. 13.333,33
ATS
Summe inkl. MWSt. 80.000,00
ATS.
auf das Konto
xxx"
Honorarnote von der Gattin des Bw. an den
Berufungswerber: Ai, am 27.12.2001
"Honorarnote
Für Leistungen in
der Zeit vom 1. Februar bis 14. Dezember 2001 ersuche ich um
Überweisung der vereinbarten
Pauschalbeträge
Recherchen
im Internet zu Fachliteratur 200.000,00
ATS
Recherchen zu Kunden und
Mitbewerbern 150.000,00 ATS
Pflege von Seminar-, Trainings- und Workshopdesigns 150.000,00
ATS
Aufbau eines
Wissensmanagements 200.000,00
ATS
Pflege der Elemente des
Wissensmanagements 150.000,00
ATS
Pauschale für Fahrt-
und Aufenthaltskosten 40.000,00
ATS
Summe 890.000,00
ATS
+ 20% MWSt. 178.000,00
ATS
Summe inkl. MWSt.
1.068.000,00 ATS
auf das Konto
xx"
Mit Datum 15. Jänner 2003 wurden dem
Betriebsprüfer seitens des Steuerberaters folgende Unterlagen
überreicht:
Überblick über die zu erreichenden Ergebnisse
im Jahr 2001
"Recherchen
im Internet zur
Fachliteratur
Durch das
Subprojekt sind inhaltliche Ansätze zu folgenden Themen zu finden und auf
ihre Brauchbarkeit für Seminare, Trainings- und Workshops zu
untersuchen:
Change-Management
Coaching
von
Mitarbeitern
Differenzierungskriterien
für
Businesskonzepte
Feedback
Führungsaufgaben
und
Managementfunktionen
Führungskonzeptionen
für einzelne
Führungskräfte
Führungskonzeption
für
Unternehmen
Informationsmanagement
Innovation
Kennwerte
als Steuerungsinstrumente
Kern-
und
Supportprozesse
Klimafaktoren in
Unternehmen
Kommunikation
Konflikt
Kritik
Kundenorientierung
Leistungsbeurteilung
Leitbildprozesse
Lernende
Organisation
Organisationale
Schnittstelle
Teamentwicklung
Unternehmenskultur
Vision
und Mission in
Unternehmen
Werteorientierung in
Unternehmen
Ziele,
Zielvereinbarung, Zielvorgabe
Recherchen
zu Kunden:
Durch dieses
Subprojekt sind wichtige Informationen über Organisation
Funktionsträger, Geschichte, wirtschaftliche Situation, Führungs- und
Unternehmenskultur von Kundenunternehmen oder potenziellen Kundenunternehmen zu
sammeln:
Amag
Asfinag
Bank
Austria,
CA BV
BASF
Bewag
BUAG
Engel
FACC
Fischer
Heidelberger
Druckmaschinen
AG
Immorent
Innovations
Agentur
ÖKB
OMV
ÖSAG
österreichisches
Staatsarchiv
österreichische
Bundesforste
Philips
Pöttinger
Small
Strabag
Tyrolit
UTA
Wiener
Börse
Recherchen
zu Mitbewerbern
Einige in
Österreich tätige Beratungsunternehmen bzw. eine unternehmensinterne
Bildungsabteilung und deren Angebote sind vergleichend zu
untersuchen:
Beratergruppe
Neuwaldegg
IBM-Bildungszentrum
Kybernetika
OSB
TOEM
Trigon
WIFI
Pflege
von Seminar- Trainings-
Workshopdesigns
Die Designs der
folgenden Seminare, Trainings und Workshops sind mit anderen Designs zu
vergleichen und auf einen einheitlichen Stand zu
bringen:
Einführung von
Mitarbeitergesprächen
Entwicklung
eines persönlichen
Führungskonzeptes
Führungswerkstatt
Kommunikationstraining
Kommunikative
Kompetenzen für
Führungskräfte
Konfliktmoderation
Konflikttraining
Organisationale
Managementaufgaben
Schwierige
Führungssituationen
Aufbau
eines
Wissensmanagementsystems
Durch
die folgenden Schritte ist ein Wissensmanagement
aufzubauen:
Sammeln von
gängigen Verfahren des
Wissensmanagements
Recherchieren
von Erfahrungen mit
Wissensmanagement
Auswahl einer
passenden Methodik
Festlegen der
entsprechenden
Strukturelemente
Implementierung
Pflege
der Elemente des
Wissensmanagements
Ab der
Implementierung sind die Elemente des Wissensmanagements bis zum Ende des Jahres
zu pflegen."
Im Folgenden nun eine von Betriebsprüfer
zusammengestellte Auflistung der Details über die anlässlich der
Schlussbesprechung vorgelegten Unterlagen zur Tätigkeit der Gattin im
Jahr 2001 die Honorarnoten betreffend: Die Gattin des Bw. hätte
laut Aussage des Bw. diese Sachgebiete recherchiert, Literatur zum Teil
über Internet zusammen getragen Vorgelegt wurden folgende
Ordner: 1.) Wissensmanagement: Es handelt sich um eine Sammlung
von Literatur Wissensmanagement betreffend - Methoden im
Wissensmanagement - Erfahrungen im Wissensmanagement - Auswahl
von Methoden Wissensmanagement betreffend - Konkretisierung der
Methoden - Umsetzen der Methoden Weiters werden die Sachgebiete
konkretisiert und näher beschrieben. Zu diesem Thema befinden sich auch
zahlreiche Artikel in englischer Sprache (4 Ordner).
2.) Pflege von Seminar- Trainings- und
Workshopdesigns: Darunter befinden sich folgende Themenkreise die im
Einzelnen näher beschrieben werden. - Werkstatt: Führungskraft
im Kontakt - Einführung in das Konfliktmanagement -
Kommunikation für Fortgeschrittene - Grundkenntnisse der
Kommunikation - Mitarbeitergespräche - Kommunikation und
Konflikt
3.) Recherchen zu Mitbewerbern Recherchen über
folgende Unternehmen wurden angestellt - Beratungsgruppe
Neuwaldegg - IBM-Bildungszentrum - Kybernetika -
OSB - TOEM - Trigon - WIFI Es werden Recherchen
angestellt über die unterschiedlichen Beratungsansätze (ideologisch,
pragmatisch), das Leistungsspektrum der Unternehmen wird durchleuchtet,
Qualifikation der Berater, Qualität der Referenzen, Tagsatz und Preis-
Leistungsverhältnis. Anschließend wurde auf die einzelnen
Unternehmen näher eingegangen und auch auf deren wichtigste Mitarbeiter
etc..
Recherchen zu Unternehmen: Durch Untersuchungen bei
ausgewählten Unternehmen sollte herausgefunden werden, wie weit aus
schriftlichen Selbstdarstellungen Grundzüge der Unternehmens- und
Führungskultur erkennbar sind und mit einer kritischen internen Sicht
übereinstimmen. Für das Ergebnis wurden telefonische Interviews
durchgeführt. Unter anderem gab es Kreuzerltests betreffend
- Unternehmenskultur/Offenheit/ -
Unternehmenskultur/Wertschätzung -
Unternehmenskultur/Verlässlichkeit -
Führungskräftestellen Fortbildung -
Führungskräfteentwicklung in der mittleren Ebene -
Führungskräfteentwicklung in der untersten Ebene -
Systematisches Mitarbeitergespräch eingeführt Auch Kunden des
jeweiligen Unternehmens wurden befragt im weiteren wurden die Betriebe
näher beschrieben.
Karteiordner: Vorgelegt
wurden weiters Karteiordner, in denen folgende Themen behandelt und auch
literarisch aufbereitet wurden.
Innovation: Unterlagen
der WU Wien Kennwerte (als
Steuerungsinstrumente): Unterlagen der Uni Wien mit sehr
theoretischem Inhalt
(Diplomarbeit) Kommunikation: Unterlagen
der Uni Wien; Uni Bibliothek
Wien Konflikt: Unterlagen
der Uni Bibliothek
Wien Kundenorientierung: fünf
Artikel in englischer
Sprache Leistungsbeurteilung: Unterlagen
der Uni
Wien Businesskonzepte: verschiedene
Artikel Change
Management: Unterlagen der Uni Wien
(Kopien) Coaching: Unterlagen
der WU Wien Führungsaufgaben und
Managementfunktionen: Unterlagen der WU Wien
(Kopien) Führungskonzeption: Unterlagen
der WU Wien, Uni Wien
(Kopien) Geschäftsprozesse: verschiedene
Artikel u.a. Lehrveranstaltungen von
Fachhochschulen Info
Management: Vorlesung an der Ruhr-Uni
Bochum Leitbild: Unterlagen
der WU Wien (tw. Kopien) Lernende
Organisation: Unterlagen der WU
Wien Organisationale
Schnittstellen: Unterlagen der WU
Wien Team: Unterlagen der
Uni
Wien Teamentwicklung: Unterlagen
der Uni Wien Unternehmenskultur
I: Unterlagen der WU
Wien Unternehmenskultur
II: Unterlagen der WU
Wien Visionen
I: Unterlagen der WU
Wien Visionen
II: Unterlagen der WU
Wien Wertorientierung in
Unternehmen: Unterlagen der WU
Wien Ziele: Unterlagen der
WU Wien
Aus den Unterlagen lasse sich nicht erkennen, wer die
Unterlagen recherchiert hätte. Da ein Hauptteil der Unterlagen aus der WU
Wien (in Kopie) stamme und einmal auch ein Vermerk der Tochter O (BWL Studium in
Wien) angebracht gewesen sei, würde die Vermutung aufkommen können,
dass es sich zum Großteil um Studienunterlagen der Tochter handle, die
zwar für das Unternehmen zweckmäßig erscheinen, aber eher von
der Tochter recherchiert worden seien.
Niederschrift vom
14. Jänner 2003: Im Folgenden nun der Inhalt der
Niederschrift vom 14. Jänner 2003 anlässlich einer Befragung
der Gattin des Bw. durch den Betriebsprüfer (im Zusammenhang mit den an den
Bw. gestellten Honorarnoten). Die Antworten werden in
Kursivschrift dargstellt:
"1. Liegen schriftliche Vereinbarungen über die
gegenständlichen Leistungen an den Bw. vor, wenn ja, bitte um Vorlage
dieser Vereinbarungen. Es sind keine
schriftlichen Vereinbarungen vorhanden. 2. Wann und in welcher
Form erfolgten die
Leistungsaufträge? Je nach
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0464-L/03
- Stammnummer
- 23640
- Gültig
- 10.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF