…hat der angefochtene Bescheid ohnehin keinerlei Rechtswirkung nach sich gezogen. Lediglich aus prozessualer Vorsicht werden folgende Verfahrensverstöße (wie auch inhaltliche Mängel) geltend gemacht 2. Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften 2.1. Mangelnde Erforschung der materiellen Wahrheit und Verletzung der Manuduktionspflicht. Das von der Behörde…
… 101 Abs. 3 BAO rechtliche Wirkung und ist ausreichend konkretisiert. Mangelnde Erforschung der Wahrheit, Verletzung der Manuduktionspflicht, Verletzung des Parteiengehörs: Die Vorbringen, wonach die §§ 85 ff BAO verletzt worden seien, die materielle Wahrheit nicht erforscht worden sei, ein Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt worden sei und die…
…noch aufgearbeitet zu werden. Die in der bekämpften Entscheidung zitierten und verwerteten entscheidungsrelevanten Aktenvermerke über Telefongespräche sollten entsprechend der besprochenen Judikatur des VwGH, soweit sie für eine weitere Entscheidung von rechtlichem Gewicht sein sollten, im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit durch Zeugenaussagen ersetzt bzw…
…Position betrifft u.a. einen Fall, bei dem sich eine Behörde mit einer formlosen Befragung als Beweismittel nicht hätte begnügen dürfen, will sie nach dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprechen. Jedenfalls hat die Bf. behauptet, für die Entsorgung nicht…
…der Abgaben wesentlich sind. (2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach § 115 Abs.1 BAO sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, soweit sie abgabenrechtlich relevant sind, zu ermitteln. Zu erforschen ist die materielle Wahrheit (Untersuchungsgrundsatz). Grenzen der…
…Es ist grundsätzlich Pflicht der Behörde, die materielle Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Erforschung der Wahrheit bedeutet Ermittlung des tatsächlichen Sachverhaltes. Dieser Pflicht wird eine Abgabenbehörde jedenfalls dann zu entsprechen haben, wenn - wie im gegenständlichen Fall - der Abgabepflichtige in Anlehnung an die Lohnsteuerrichtlinien in…
…Rechtsmittelvorlage - hat der UFS den Sachverhalt im Interesse der materiellen Wahrheitsfindung und der Gleichbehandlung aller Abgabepflichtigen weiter zu erforschen. § 279 BAO stellt es in das pflichtgemäße Ermessen der Berufungsbehörde zu entscheiden, ob sie in diesem Fall selbst ermittelt oder ergänzende Sachverhaltserhebungen im Wege der erstinstanzlichen…
…auszugehen. Der o.a. Beweisantrag ist daher im Sinne des § 183 Abs.3 BAO als unerheblich abzulehnen. Überdies ist festzustellen, dass sämtliche spruchrelevante Feststellungen auf dem vom Gericht durchgeführten Strafverfahren basieren,welches vom Offizialgrundsatz beherrscht war und auf die Erforschung der materiellen Wahrheit abzielte. In…
…dass nach den Erfahrungen des täglichen Lebens bei einander widersprechenden Aussagen eines Abgabepflichtigen die ersten Aussagen meist der Wahrheit näher kommen, als spätere Angaben. Doch vermag dieser (im Einzelfall auch widerlegbare) Grundsatz die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit zu entheben…
…Berufungsschrift unter Hinweis auf Stoll aus, "dass die Sicherung der Erfassung der Beträge nicht der Hauptzweck des § 162 BAO sein kann. Erstes Ziel müsse die Erforschung der tatsächlichen Gegebenheiten, die Ermittlung, aber auch die tatsächliche Berücksichtigung der materiellen Wahrheit sein. Es könne kein Zweifel daran…
…Parteiengehör gegeben. Dazu hat sich der Bw in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2010 nicht geäußert. Gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg vom 1. Juni 2010 richtete sich die Berufung vom 21. Juni 2010, in der als Verfahrensmängel die mangelhafte Erforschung der materiellen Wahrheit, eine…
…2009, 2009/17/0119; 10.08.2010 2009/17/0129). Aus der Darstellung des Prüfungsablaufes in Tz 1 a) BP-Bericht lässt sich ersehen, dass seitens der Bw. wenig Bereitschaft zur Mitwirkung an der Erforschung der materiellen Wahrheit an den Tag gelegt wurde. Die Bw…
…nachvollziehbar. Der Verdacht vorsätzlicher Handlungsweise ist aus den Umständen des Einzelfalles zu schließen und wird nicht in jedem Fall von vornherein durch eine steuerliche Vertretung ausgeschlossen. Auf Grund der Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit sind neue Tatsachen und Beweismittel auch im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen…
…dass keine Vorschrift besteht, bei Erforschung der materiellen Wahrheit Beweismittel außer Acht zu lassen, denen gegenüber der Vorwurf erhoben wird, sie seien unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zutage gebracht worden (vgl. VwGH 20.1.1967, 0564/65). Zur Frage der Wiederaufnahme der Abgabenverfahren gemäß § 303 Abs…
…des Verwaltungsstrafverfahrensrechtes verstoßen. Die Bestimmungen der §§ 56ff FinStrG normierten, es sei Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zu geben, ihre rechtlichen Interessen zu wahren. Die Behörde habe ihre Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit verletzt…
…Erforschung der materiellen Wahrheit nach §§ 57 und 115 FinStrG verstoßen, das rechtliche Gehör sowie die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 1 MRK sowie § 6 Abs. 2 FinStrG verletzt und auch ganz grundsätzlich die gegenteilige Beweislastverteilung im Abgaben- und Finanzstrafverfahren missachtet, was insbesondere in Anbetracht der…
…mit dem Berufungsführer davon ausgegangen ist, dass dieser über einen Wohnsitz in der Schweiz verfügt. Nach § 115 Abs 1 BAO sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, soweit sie abgabenrechtlich relevant sind, zu ermitteln. Zu erforschen ist die materielle Wahrheit. Im Abgabenverfahren gilt nicht die Parteienmaxime…
…Aus der Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit ergibt sich weiters, dass neue Tatsachen und Beweismittel auch im Rechtsmittelverfahren, wie hier die mittlerweile erfolgte gänzliche Schadensgutmachung, berücksichtigt werden müssen. Wenn die Bw. in der gegenständlichen Berufung vorbringt, dass der Spruchsenat bei der Strafbemessung das geringe…
…zweiter Instanz grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen. Aus der Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit ergibt sich weiters…
…Aus der Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit ergibt sich weiters, dass neue Tatsachen und Beweismittel auch noch im Rechtsmittelverfahren, wie hier die mittlerweile erfolgte gänzliche Schadensgutmachung, berücksichtigt werden müssen. Die volle Schadensgutmachung trotz gegebener schwieriger wirtschaftlicher Situation des Betriebes, das in der schriftlichen Rechtfertigung…