Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0199-K/08
Gang des Bodenschätzungsverfahrens unter besonderer Beachtung des Parteiengehörs, der Manuduktionspflicht und der Erforschung der materiellen Wahrheit.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0199-K/08vom 24.02.2009Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des K FL und SL, Miteigentümer, St.,
vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei L., vom 24. Oktober 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 2. Oktober 2007 betreffend
Wertfortschreibung zum 1. Jänner 2007 gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 1
BewG 1955 betreffend den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, St.G.
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochte Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Herr K FL und seine Frau S. sind je zur Hälfte
Eigentümer des Grundbesitzes in StG.. Bei dem Grundbesitz handelt es sich
um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit einer Gesamtfläche von
22,7040 ha (zum 1. Jänner 2007; landwirtschaftlich genutzte
Flächen: 12,7412 ha, forstwirtschaftlich genutzte Flächen: 9,9628 ha).
Bis zum 1. Jänner 2007 betrug der Einheitswert S 104.000,--
(€ 7.557.97).
Mit Feststellungsbescheid vom 2. Oktober 2007 nahm das
Finanzamt eine Wertfortschreibung gemäß
§ 21 Abs. 1 Z. 1 BewG
zum 1. Jänner 2007 vor und stellte den Einheitswert mit
€ 10.800,-- (entspricht: S 148.611,--) fest. Der Berechnung des
Hektarsatzes für die landwirtschaftlich genutzten Flächen wurde eine
Bodenklimazahl von 38,2 unterstellt. Zusätzlich wurde ein Abschlag für
die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen von -8,5 % und für die
Betriebsgröße von -11,0 % (insgesamt -19,5 %) berücksichtigt.
Auf Basis der sich daraus ergebenden Betriebszahl von 30,751 wurde - unter
Bedachtnahme auf das BGBl Nr. 649/1987 (Höchsthektarsatz für die
Betriebszahl 100 beträgt 2.289,1943 €) - ein landwirtschaftlicher
Hektarsatz von € 703,9501 (2.289,1943 € x 30,751/100) ermittelt.
Dieser Hektarsatz wurde mit den landwirtschaftlich genutzten Flächen von
12,7412 ha multipliziert, sodass der auf den landwirtschaftlichen Teil
entfallende Einheitswert € 8.969,1690 (vor Rundung) betrug. Das
Finanzamt verwies darauf, dass durch die Bodenschätzung eine Änderung
der natürlichen Ertragsbedingungen festgestellt wurde. Die
maßgeblichen wirtschaftlichen Ertragsbedingungen seien der Ermittlung des
Hektarsatzes zugrunde gelegt worden.
Am 23. Oktober 2007 sprach Herr K FL beim Finanzamt vor und
erklärte, dass die Erhöhung von 43 % unrichtig und ihm viel zu hoch
erscheine. Er wurde auf die Veränderung der Bonität lt. dem Auszug des
Vermessungsamtes vom 2.10.2007 hingewiesen. Im Zuge des Gespräches
erinnerte er sich daran, dass eine Bodenschätzung durchgeführt worden
sei. Er könne aber das Ergebnis nicht akzeptieren. IdF wurde Herr K FL vom
Finanzamt auf die Rechtskraft der Schätzungsergebnisse hingewiesen.
Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2007 wurde Berufung
erhoben. Die Bw. führte aus:
"1.
Nichtvorliegen eines Bescheides:
Gemäß
§§ 93 und 96 BAO
müssen alle schriftlichen Erledigungen als Bescheide erlassen werden und
die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und leserlicher
Beifügung des Namens zu Unterschrift dessen versehen sein, der die
Erledigung genehmigt hat. Dem angefochtenen Bescheid ist jedoch weder eine
leserliche Unterschrift noch eine ordnungsgemäße Beglaubigung durch
die Kanzlei zu entnehmen. Es ist somit für mich die Identität des
Genehmigenden bzw. des Beglaubigenden nicht erkennbar. Des Weiteren ist
der Bescheid lediglich an mich und "Miteigentümer" gerichtet und damit so
unausreichend konkretisiert, dass es sich nicht einmal um einen Bescheid
handelt.
Aus diesem Grund hat der angefochtene Bescheid
ohnehin keinerlei Rechtswirkung nach sich gezogen. Lediglich aus prozessualer
Vorsicht werden folgende Verfahrensverstöße (wie auch inhaltliche
Mängel) geltend gemacht
2.
Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von
Verfahrensvorschriften
2.1.
Mangelnde Erforschung der materiellen Wahrheit und Verletzung der
Manuduktionspflicht.
Das von der Behörde erster Instanz
abgeführte Verfahren kann keineswegs den Vorschriften der §§ 85
ff BAO genügen, da die Behörde überhaupt kein
Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, wobei ich im Einzelnen auf Folgendes
hinweise: Es ist in keinster Weise ersichtlich, wie die erstinstanzliche
Behörde zu den der Berechnung zugrunde gelegten Zahlen gelangt. Offenbar
hat - ohne meine Einverständnis! - eine Bodenschätzung stattgefunden.
Es ist für mich eine Ungeheuerlichkeit, dass die erstinstanzliche
Behörde ohne mich um Erlaubnis zu ersuchen beziehungsweise mich zu
informieren, rechtswidrig mein Eigentum betritt, Handlungen vornimmt und mich
nicht einmal über das Beweisergebnis informiert.
2.2. Wesentlicher
Begründungsmangel und unschlüssige Beweiswürdigung:
Bescheide sind nach § 93 Abs. 3 lit. a BAO zu
begründen. In der Begründung sind die Ergebnisse des
Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden
Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar
und übersichtlich zusammenzufassen. Das Gebot Bescheide zu begründen,
wird als Ausdruck eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens angesehen.
Die belangte Behörde hat jedoch nicht einmal
ansatzweise begründet, wie sie die angebliche Minderung der
natürlichen Ertragsbedingungen festgestellt hat beziehungsweise wie sie zu
den ihrer Berechnung zugrunde gelegten Daten gelangt ist. Auch ist nicht
ersichtlich, warum überhaupt ein Handlungsbedarf von Amtswegen bestanden
haben soll.
Der gerügte Begründungsmangel ist
wesentlich, da die belangte Behörde bei Vornahme einer
gesetzmäßigen Begründung zu dem Ergebnis hätte kommen
müssen, dass der Einheitswert überhaupt nicht beziehungsweise nicht in
diesem Ausmaß erhöht werden dürfte.
2.3. Verletzung
des Parteiengehörs
Gemäß
§ 90 und 183 Abs. 4 BAO ist
den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis des Beweisverfahrens Kenntnis zu
nehmen und sich dazu innerhalb angemessener Frist zu äußern. Dies
normiert, dass die Behörde den Parteien die Ergebnisse des Beweisverfahrens
von Amtswegen zur Kenntnis zu bringen und die Parteien ausdrücklich auf die
Möglichkeit einer Stellungnahme hinzuweisen hat. Auch zu den allenfalls als
offenkundig behandelten Tatsachen müssen die Parteien gehört werden.
Im konkreten Fall bin ich nicht einmal vom Einschreiten der Behörde
informiert und schon gar nicht gehört worden. Mir wurde auch keine
Akteneinsicht gewährt. Den von der erstinstanzlichen Behörde
mangelhaft festgestellten Sachverhalt hat die belangte Behörde ohne mich
jemals mündlich einzuvernehmen festgestellt. Den Parteien ist jedoch immer
Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen. Damit ist normiert, dass alle
tatsächlichen Feststellungen, die im Rahmen des Beweisverfahrens getroffen
wurden, den Parteien von Amtswegen zur Kenntnis zu bringen sind. Die
Behörde muss der Partei ausdrücklich und mit ausreichender Frist
Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die bloße Möglichkeit der
Akteneinsicht entspricht dem nicht.
Bei Gewährung des Parteiengehörs
hätte ich vorbringen können, dass eine Änderung der
natürlichen Ertragsbedingungen nicht eingetreten ist und der Bescheid daher
zu Unrecht erfolgte. ...
3.
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in Folge Rechtswidrigkeit des
Inhaltes:
Der Bescheid ist auch inhaltlich rechtswidrig, da
er nicht mit den Prinzipien des Bewertungsgesetzes in Einklang steht und
fälschlicherweise von viel zu hohen nicht nachvollziehbaren
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen ausgeht."
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 7. Februar 2008 als unbegründet ab. In der
Begründung des Finanzamtes wurde ausgeführt:
"Eine
Wertfortschreibung war vorzunehmen, weil nach dem Ergebnis der in der
Ortsgemeinde K. (KG
K., KG
R., KG
W., KG
H.) im Jahre 2004 durchgeführten
Bodenschätzung Änderungen der natürlichen bzw. wirtschaftlichen
Ertragsbedingungen festgestellt worden sind, die zu einer entsprechenden
Änderung des für die Bewertung maßgeblichen Hektarsatzes
führten.
Die
Überprüfung der Erstschätzung des Jahres 1969 iS des § 2
Abs. 2 Bodenschätzungsgesetzes 1970 ist in der Ortsgemeinde
K. im Rahmen des Arbeitsprogrammes der
Bodenschätzung im Jahr 2004 durchgeführt worden. Die Ankündigung
dazu erfolgte mit öffentlicher Bekanntmachung vom 24.03.2004 und
Vorbesprechung vom 01.04.2004. Eine entsprechende Einladung dazu ist an alle
Grundstückseigentümer ergangen, der Berufungswerber hat nachweislich
daran teilgenommen.
Die Berechtigung
zur Durchführung der notwendigen örtlichen Erhebungen, um die
natürlichen Ertragsbedingungen des Bodens festzustellen, ergibt sich aus
den Bestimmungen des Bodenschätzungsgesetzes, inbes. § 10 Abs. 2
BoschG. Die Durchführung fand in der Zeit vom 03.05.2004 bis 13.07.2004 vor
Ort statt. Die Ergebnisse der durchgeführten Schätzung wurden durch
Schlussbesprechung am 16. und 17. November 2004 und anschließende
öffentliche Bekanntmachung durch Auflegung am Finanzamt Klagenfurt und am
Gemeindeamt K. gemäß
§
11 BoschG kundgemacht. An der Schlussbesprechung hat Herr
Li. nachweislich teilgenommen. Dabei
sind vom Bw. keine Einwendungen erhoben worden, die die Feststellungen der
natürlichen Ertragsbedingungen durch die Bodenschätzer betreffen. Die
Ergebnisse der Bodenschätzung sind am 21.04.2005 mit Wirksamkeit 1.1.2006
in Rechtskraft erwachsen.
Die
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen (innere und äußere Verkehrslage,
Einfluss der Betriebsgröße und allfällige übrige
Umstände) zur Ermittlung des Hektarsatzes wurden gemäß
§§ 32 und 38 BewG berücksichtigt. Konkrete Einwendungen, die den
anzuwendenden Hektarsatz beeinflussen könnten, sind in der Berufung weder
erhoben noch nachgewiesen worden.
Zum
Berufungseinwand des Nichtvorliegens eines Bescheides ist festzuhalten, dass der
Bw. offenbar übersieht, dass dem § 96 BAO bereits seit dem 18.07.1987
laut BGBl 1987/312 ein dritter Satz hinzugefügt worden ist der lautet:
"Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung
erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung
und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen,
als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde
genehmigt. Dieser Einwand geht somit ins Leere.
Was die
mangelnde Konkretisierung des Bescheides betrifft, wird auf die §§
3,19,24 BewG und die §§ 185, 186 und 191 BAO verwiesen.
Hinsichtlich des
Einwandes der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften
wegen mangelnder Erforschung der materiellen Wahrheit, Verletzung der
Manuduktionspflicht, unschlüssiger Beweiswürdigung,
Begründungsmängel, Verletzung des Parteiengehörs wird - da der
Bw. durch einen Rechtsanwalt vertreten ist - auf die Bestimmungen des BoschG
verwiesen.
Im Spruch von
Einheitswertbescheiden ist über die Art des Bewertungsgegenstandes (also
die wirtschaftliche Einheit), den Stichtag, die Höhe des Einheitswertes und
allenfalls über die Zurechnung, wenn diesbezüglich gegenüber der
zuletzt vorgenommen Feststellung eine Änderung eingetreten ist. Für
die gegenständliche Wertfortschreibung gilt ferner, dass die
rechtskräftig gewordenen Feststellungen der Bodenschätzung den
Grundlagenbescheid bilden, und die nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes
vorzunehmende Wertfortschreibung ein aus den Ergebnissen der Bodenschätzung
abzuleitender Bescheid ist. Ein Bescheid - wie hier der Einheitswertbescheid
über die Wertfortschreibung - kann zufolge der Bestimmung des § 252
Abs. 1 BAO jedenfalls nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die
ihm zugrunde liegende Entscheidung - hier die rechtskräftig gewordene
Feststellung der Bodenschätzung - unzutreffend sei.
Das soeben
Gesagte gilt auch für den Berufungseinwand, dass die Wertfortschreibung des
Einheitswertes "fälschlicherweise von viel zu hohen und nicht
nachvollziehbaren wirtschaftlichen Ertragsbedingungen" ausgehe."
Mit Schriftsatz vom 5. März 2008 wurde der
Vorlageantrag betreffend den Feststellungsbescheid zum 1.1.2007
(Wertfortschreibung) eingebracht. Im Einzelnen führen die Bw. aus:
"Der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich
bekämpft, die Berufung vom 22.10.2007 voll inhaltlich aufrechterhalten. Das
Finanzamt Klagenfurt hat in seiner Berufungsvorentscheidung den Sachverhalt
neuerlich unvollständig erhoben und erneut rechtlich unrichtig
gewürdigt, das Recht auf Parteiengehör wurde abermals verletzt.
1.
Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von
Verfahrensvorschriften:
1.1.
Mangelnde Erforschung der materiellen Wahrheit und Verletzung der
Manuduktionspflicht:
Die Bw. wiederholt zunächst die ersten beiden
- oben wieder gegebenen - Absätze der Berufung. Ergänzend wird
ausgeführt: In der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Klagenfurt wird
hierzu lapidar festgehalten, dass es im Jahr 2004 (!) eine Überprüfung
nach dem Bodenschätzungsgesetz gab. Eine entsprechende Einladung sei dazu
an alle Grundstückseigentümer ergangen. Die Ergebnisse der
durchgeführten Schätzung wären am 16. und 17.11.2004 kundgemacht
worden. Bezeichnenderweise kann die erkennende Behörde selbst in ihrer
Berufungsvorentscheidung nur angeben, dass es angeblich in der Zeit vom
03.05.2007 - 13.07.2007 zu einer Durchführung der notwendigen
örtlichen Erhebung vor Ort gekommen sei. Dieser Umstand legt den Schluss
nahe, dass es tatsächlich nie zu einer derartigen Erhebung gekommen
ist.
Ebenso ist unverständlich, warum ein neuer
Feststellungsbescheid dann erst mit Stichtag 1.1.2007 erlassen wurde, wenn, wie
von der Behörde behauptet, die Ergebnisse der Bodenschätzung bereits
mit Wirksamkeit vom 1.1.2006 in Rechtskraft erwachsen sind.
1.2. Wesentlicher
Begründungsmangel und unschlüssige Beweiswürdigung:
Die Bw. wiederholt die in der Berufung
vorgebrachten Argumente.
1.3. Verletzung
des Parteiengehörs:
Die Bw. wiederholt die in der Berufung
vorgebrachten Argumente.
2.
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in Folge Rechtswidrigkeit seines
Inhaltes:
Die Bw. wiederholt den in der Berufung zu diesem
Punkt ausgeführten ersten Absatz. Ergänzend wird vorgebracht: Die
erkennende Behörde verweist in ihrer Berufungsvorentscheidung lediglich auf
die §§ 32 und 38 BewG und hält fest, dass die wirtschaftlichen
Ertragsbedingungen zur Ermittlung des Hektarsatzes berücksichtigt wurden.
In welchem Umfang, wird jedoch verschwiegen und ist die tatsächliche
Berechnungsmethode noch immer unklar.
Zusammenfassend ist darauf hinzuweisen, dass die
erstinstanzliche Behörde im vorliegenden Fall zweifellos ein mangelhaftes
Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, mich weder über das Verfahren
beziehungsweise das Beweisergebnis informiert noch einvernommen und
entscheidungswesentliche Umstände nicht erhoben hat. Hätte die
belangte Behörde das Verfahren im Einklang mit den Verfahrensvorschriften
durchgeführt, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass der Einheitswert
mit einem deutlich geringeren Betrag festzusetzen ist. Die erstinstanzliche
Behörde hat sich in ihrer Berufungsvorentscheidung offensichtlich (wieder
einmal) mit keinem der angeführten Berufungsgründe ernsthaft
auseinandergesetzt, was sich in den mangelnden und aus lapidaren Floskeln
bestehenden Begründungen widerspiegelt."
Die steuerliche Vertretung gab im Telefonat mit der
Referentin am 10.02.2009 bekannt, dass eine Zustellbevollmächtigung besteht
bzw. dass auch Frau SL von ihr vertreten werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aus den Vorbringen der Bw. ergibt sich, dass ihr
der Gang der Bewertung iZ mit der Feststellung des Einheitswertes für
landwirtschaftliche Betriebe nicht geläufig ist. In diesem Zusammenhang ist
auf die §§ 32 ff Bewertungsgesetz zu verweisen.
§ 32 BewG
lautet:
1)
Für landwirtschaftliche Betriebe gelten die Grundsätze über die
Bewertung nach
Ertragswerten.
(2)
Ertragswert ist das Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner
wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre
nachhaltig erbringen kann. Dabei ist davon
auszugehen, dass der
Betrieb unter gewöhnlichen Verhältnissen, ordnungsmäßig,
gemeinüblich und mit entlohnten fremden Arbeitskräften bewirtschaftet
wird. Außerdem ist zu unterstellen, dass der Betrieb schuldenfrei ist und
mit einem für die ordnungsgemäße, gemeinübliche
Bewirtschaftung des Betriebes notwendigen Bestand an Wirtschaftsgebäuden
ausgestattet
ist.
(3)
Bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die auf den Wirtschaftserfolg von
Einfluss sind oder von denen die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse
abhängig ist. Demgemäß sind insbesondere zu
berücksichtigen: 1.
Die natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 des
Bodenschätzungsgesetzes 1970, BGBl. Nr. 233, (Bodenbeschaffenheit,
Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse,
Wasserverhältnisse); 2.
die folgenden wirtschaftlichen
Ertragsbedingungen:
a)
äußere Verkehrslage (Lage des Hofes im Hinblick auf die Vermarktung
der Erzeugnisse und die Versorgung mit Betriebsmitteln; Verhältnisse des
Arbeitsmarktes),
b)
innere Verkehrslage (Lage bzw. Entfernung der Betriebsflächen zum
Hof),
c)
Betriebsgröße.
(4)
Die Gebäude, Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen sowie Rechte
und Nutzungen (§ 11), die zu dem Betrieb gehören, werden unbeschadet
der §§ 33 und 40 nicht besonders bewertet, sondern bei der Ermittlung
des Ertragswertes berücksichtigt.
§ 34 BewG
regelt den Hauptvergleichsbetrieb, Vergleichsbetrieb,
Betriebszahl:
(1) Für die Bewertung aller
landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes wird von einem
Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen, der die besten natürlichen
Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z. 1 aufweist und bei dem sich
die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in ihrer Gesamtheit weder
ertragsmindernd noch ertragserhöhend auswirken. Die Merkmale der
natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen dieses
Hauptvergleichsbetriebes sind vom Bundesministerium für Finanzen nach
Beratung im Bewertungsbeirat durch Verordnung rechtsverbindlich festzustellen
und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Die Bodenklimazahl (§
16 Abs. 2 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233) dieses
Hauptvergleichsbetriebes ist mit der Wertzahl 100 anzunehmen.
(2) Um für die Bewertung aller in der Natur
tatsächlich vorkommenden landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des
Bundesgebietes die Gleichmäßigkeit zu sichern und Grundlagen durch
feststehende Ausgangspunkte zu schaffen, stellt das Bundesministerium für
Finanzen für bestimmte Betriebe (Vergleichsbetriebe) nach Beratung im
Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher Kraft das Verhältnis fest, in dem
die Vergleichsbetriebe nach ihrer Ertragsfähigkeit auf die
Flächeneinheit (Hektar) bezogen zum Hauptvergleichsbetriebe stehen. Diese
Feststellungen sind im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Die
Vergleichsbetriebe sind in allen Teilen des Bundesgebietes (Bundesländer)
so auszuwählen, dass die Vergleichsbetriebe für die jeweilige Gegend
kennzeichnend sind. In ihrer Gesamtheit haben diese einen Querschnitt über
die Ertragsverhältnisse der landwirtschaftlichen Betriebe des
Bundesgebietes zu ergeben.
(3) Das Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb
im Sinne des Abs. 1 wird jeweils in einem Hundertsatz ausgedrückt
(Betriebszahl). Die Betriebszahl des Hauptvergleichsbetriebes ist 100.
§ 35
definiert den Untervergleichsbetrieb: Zur Sicherung der
Gleichmäßigkeit der Bewertung kann das Bundesministerium für
Finanzen Betriebszahlen für weitere Betriebe (Untervergleichsbetriebe) nach
Beratung durch einen Gutachterausschuss (§ 45) des Bundeslandes, in dem der
Untervergleichsbetrieb gelegen ist, feststellen. Auf diese Feststellungen finden
§ 44 zweiter und dritter Satz sinngemäß Anwendung.
§
36 regelt die Ermittlung der Betriebszahlen: (1) Bei der
Feststellung der Betriebszahlen sind die tatsächlichen Verhältnisse
hinsichtlich der im § 32 Abs. 3 bezeichneten Ertragsbedingungen
zugrunde zu legen; hiebei sind hinsichtlich der natürlichen
Ertragsbedingungen die rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung
maßgebend (§ 16 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr.
233). (2) Hinsichtlich der übrigen Umstände, die die
Ertragsfähigkeit beeinflussen können, sind ohne Rücksicht auf die
tatsächlichen Verhältnisse solche zu unterstellen, die in der
betreffenden Gegend für die Bewirtschaftung als regelmäßig
anzusehen sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Bestandes an
Betriebsmitteln. Als regelmäßig im Sinne des Satzes 1 ist nicht
anzusehen, dass Nebenbetriebe, Obstbau- und andere Sonderkulturen, Alpen sowie
Rechte und Nutzungen (§ 11) zu den Betrieben gehören. 3)
Zugepachtete Flächen, die zusammen mit einem Vergleichsbetrieb
(Untervergleichsbetrieb) bewirtschaftet werden, können bei der Feststellung
der Betriebszahl mitberücksichtigt werden; in diesem Fall ist der
Hektarsatz des Betriebes nicht durch Anwendung der für ihn festgestellten
Betriebszahl zu ermitteln. Für seine Ermittlung sind vielmehr die für
alle übrigen Betriebe geltenden Vorschriften anzuwenden. Dabei sind die
zugepachteten Flächen außer Betracht zu lassen.
§
37 regelt den Gang der Bewertung: Zur Feststellung des
Einheitswertes wird für alle landwirtschaftlichen Betriebe der
Vergleichswert nach den §§ 38 und 39 ermittelt. Bei Vorliegen der
Voraussetzungen des § 40 ist der Vergleichswert durch einen Abschlag zu
vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen. Unterbleibt ein Abschlag
oder ein Zuschlag, so ist Einheitswert der Vergleichswert, soweit nicht noch
Grundstücksflächen nach § 31 Abs. 1 und 3 einzubeziehen
sind.
§ 38 regelt
die Ermittlung des Hektarsatzes: (1) Für die Betriebszahl
100, d. h. für den Hauptvergleichsbetrieb, ist der Ertragswert pro Hektar
(Hektarsatz) mit Bundesgesetz festzustellen. (2) Der Bundesminister
für Finanzen bestimmt mit Verordnung, mit welchen Ertragswerten pro Hektar
(Hektarsätzen) die im § 39 Abs. 2 Z. 1 lit. a und b genannten
Grundstücksflächen anzusetzen sind. (3) Für die
übrigen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ergibt sich der
Hektarsatz aus der Anwendung der für sie festgestellten Betriebszahl auf
den Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes. (4) Für alle
übrigen Betriebe wird der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer
Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe
(Untervergleichsbetriebe) ermittelt. Hiebei sind für die wirtschaftlichen
Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z. 2 lit. a und b
ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen.
Anmerkung Zur
Hauptfeststellung zum 1. 1. 1988 gelten
folgende Hektarhöchstsätze: landwirtschaftliches Vermögen
S 31.500,- (BGBl. Nr.
649/1987) (bzw. € 2.289,1943)
§ 39 regelt
die Ermittlung der Vergleichswerte und Einheitswerte (1) Der
Vergleichswert ergibt sich unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4
für alle Betriebe aus der Vervielfachung des Hektarsatzes mit der in Hektar
ausgedrückten Fläche des Betriebes. Wege, Gräben, Hecken,
Grenzraine und dergleichen, die Teile eines landwirtschaftlichen Betriebes sind,
sind der Grundstücksfläche, zu der sie gehören, zuzurechnen und,
unbeschadet des § 40, gemeinschaftlich mit dieser zu bewerten. (2)
Bei der Feststellung des Einheitswertes eines landwirtschaftlichen Betriebes
sind die folgenden Teile des Betriebes gesondert zu bewerten: 1. durch
Ermittlung des Hektarsatzes nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit
zu derjenigen der Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) a)
Alpen b) landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen, deren
Ertragsfähigkeit so gering ist, dass sie in ihrem derzeitigen Zustand land-
und forstwirtschaftlich nicht bestellt werden können; 2. nach den
Vorschriften des § 46 Abs. 3 forstwirtschaftlich genutzte
Grundstücksflächen,... (3) Teile des landwirtschaftlichen
Betriebes, die unproduktives Land sind, scheiden für die Bewertung aus; als
unproduktives Land gilt alles Land, das durch keinerlei Nutzung einen Ertrag
abwirft und das auch bei geordneter, verständiger Wirtschaftsweise nicht in
Kultur genommen werden kann. Unbeschadet der Bestimmungen des 1. Satzes sind
jene Flächen, die zwar nicht in Kultur genommen werden können, aber
anderwärtig genutzt werden, gemäß Abs. 2 Z. 1 lit. b gesondert
zu bewerten. (4) Weicht der Wert, der sich für den
landwirtschaftlichen Betrieb bei Anwendungen der Abs. 2 und 3 ergeben
würde, nur unerheblich von dem Wert ab, der sich bei Anwendung des
maßgebenden Hektarsatzes auf den ganzen Betrieb ergibt, so kann von der
Anwendung dieser Bestimmungen abgesehen und der maßgebende Hektarsatz auf
den ganzen Betrieb angewendet werden.
§ 32 Abs. 3 BewG verweist bei der Beurteilung der
natürlichen Ertragsbedingungen auf das
Bodenschätzungsgesetz (Bundesgesetz
über die Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens). Dieses
bildet die Basis für den Gang der Bodenschätzung:
(Bodenschätzungsgesetz 1970, BoSchätzG ):
§ 1.
(1) Die landwirtschaftlich nutzbaren Bodenflächen des Bundesgebietes sind
zur Schaffung von Bewertungsgrundlagen insbesondere für steuerliche Zwecke
einer Bodenschätzung zu unterziehen. (2) Die Bodenschätzung
umfasst: 1. die Untersuchung des Bodens auf seine Beschaffenheit und
kartenmäßige Darstellung des Untersuchungsergebnisses
(Bestandsaufnahme); 2. die Feststellung der Ertragsfähigkeit auf
Grund der natürlichen Ertragsbedingungen, das sind Bodenbeschaffenheit,
Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse (§ 32 Abs. 3 z 1 des
BewG ) und Wasserverhältnisse. (3) Die Feststellungen der
Bodenschätzung (Abs. 2) sind in den Schätzungsbüchern
(Feldschätzungsbuch, Schätzungsreinbuch) und in den
Schätzungskarten (Feldschätzungskarte und Schätzungsreinkarte)
festzuhalten. Die Erfassung und Verwaltung der Bodenschätzungsergebnisse
hat nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten
automationsunterstützt zu erfolgen. (4) Für die
Durchführung der Bodenschätzung ist örtlich das Finanzamt
zuständig, in dessen Bereich die zu schätzende Bodenfläche
gelegen ist. Sachlich sind die Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis
zuständig. § 2. (1) Die
Musterstücke der Bodenschätzung (§ 5) sind in Zeitabschnitten von
zwanzig Jahren zu überprüfen. Die Überprüfung hat sich
darauf zu erstrecken, ob und in welchem Umfang sich das Ertragsverhältnis
der Bodenflächen innerhalb des Bundesgebietes zueinander verschoben
hat. (2) Im Zusammenhang mit der Überprüfung nach Abs. 1 sind
auch die Ergebnisse der Bodenschätzung zu überprüfen. Hiebei ist
auch zu erheben, inwieweit die den Bodenschätzungsergebnissen zugrunde
gelegten Gegebenheiten noch mit der Natur übereinstimmen. (3)
Ergibt die Überprüfung nach Abs. 2, dass eine wesentliche und
nachhaltige Änderung der Ertragsfähigkeit eingetreten ist, so sind die
Bodenschätzungsergebnisse dementsprechend abzuändern. Die Ergebnisse
der Abänderung sind in den Schätzungsbüchern und den
Schätzungskarten (§ 1 Abs. 3) zu erfassen. (4) Die
Abänderung wirkt vom Beginn des der Überprüfung nachfolgenden
Kalenderjahres. § 5. (1) Als
Vergleichsflächen der Bodenschätzung dienen die Musterstücke.
Diese sind Bodenflächen, die zur Sicherung der Gleichmäßigkeit
der Bodenschätzung und zur Schaffung feststehender Hauptstützpunkte
vom Bundesministerium für Finanzen nach Beratung im
Bundesschätzungsbeirat auszuwählen und zu schätzen sind
(Bundesmusterstücke). (2) Die Musterstücke sind in allen
Teilen des Bundesgebietes so auszuwählen, dass das einzelne
Musterstück für seine Umgebung kennzeichnend ist, so dass die
Gesamtheit der Musterstücke einen Querschnitt über die im Bundesgebiet
hauptsächlich vorhandenen Bodenflächen hinsichtlich ihrer
natürlichen Ertragsfähigkeit darstellt. (3) Die
Musterstücke sind nach ihrer durch die natürlichen Ertragsbedingungen
bewirkten Ertragsfähigkeit zueinander ins Verhältnis zu setzen. Dieses
Verhältnis ist in einem Hundertsatz (Wertzahl) auszudrücken. Die
ertragsfähigste Bodenfläche erhält die Wertzahl 100. (4)
Das Bundesministerium für Finanzen oder eine vom Bundesminister für
Finanzen beauftragte besondere Organisationseinheit hat im Bedarfsfall unter
Beachtung der für die Bundesmusterstücke geltenden Grundsätze
weitere Musterstücke (Landesmusterstücke) nach Beratung im
Landesschätzungsbeirat des Bundeslandes, in dem das Landesmusterstück
gelegen ist, auszuwählen und zu schätzen. (5) Die Ergebnisse
der Schätzung der Bundesmusterstücke und der Landesmusterstücke
sind vom Bundesminister für Finanzen im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
kundzumachen. Die gemäß
§ 8 Abs. 1 für die
Musterstücke zu ermittelnden Wertzahlen erhalten durch die Kundmachung
rechtsverbindliche Kraft. Hiebei sind für jedes Musterstück die die
Ertragsfähigkeit dieses Musterstückes beeinflussenden Umstände
anzuführen. (6) Sofern Musterstücke nicht mehr als
Vergleichsflächen geeignet sind, ist dies im Sinne des Abs. 5 ebenfalls
kundzumachen. § 7. (1) Alle
landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen einschließlich der
Musterstücke sind nach ihren natürlichen Ertragsbedingungen 1.
dem Ackerland mit Kulturarten Ackerland und Acker-Grünland, 2. dem
Grünland mit den Kulturarten Grünland, Gründland-Acker,
Grünland-Wiese, Grünland-Bergmahd, Grünland-Streu und
Grünland-Hutweide zuzuordnen, dabei sind Nutzungen, die den
natürlichen Ertragsbedingungen nicht entsprechen, zum Beispiel Ackerwiesen
und Ackerweisen, unberücksichtigt zu lassen. Bei einem
regelmäßigen Wechsel verschiedener Kulturarten auf derselben
Fläche (Wechselland) ist die gemäß den natürlichen
Ertragsbedingungen vorherrschende Kulturart anzunehmen. (2) Die
wesentlichen Merkmale für die einzelnen Kulturarten sind in der Anlage
enthalten, die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildet. (3) Wege,
Gräben, Hecken, Grenzraine, Wasserlöcher, Gebüsch u. dgl. sind
der Grundstücksfläche, zu der sie gehören, zuzurechnen, soweit
sie nicht in dem von den Vermessungsbehörden geführten Kataster
gesondert ausgeschieden sind. Landwirtschaftliche Kulturarten bis zu einer
Größe von 300 m2 sind bei der Bodenschätzung der angrenzenden
Kulturart zuzurechnen.
§ 8.
(1) Bei der Ermittlung der Wertzahlen für die Musterstücke
gemäß
§ 5 Abs. 3 und für die danach zu schätzenden
übrigen landwirtschaftlich nutzbaren Bodenflächen sind alle die
Ertragsfähigkeit beeinflussenden Umstände, das sind beim Ackerland
besonders die Bodenart, die Zustandsstufe und die Entstehungsart und beim
Grünland besonders die Bodenart, die Zustandsstufe, die Klimastufe und die
Wasserverhältnisse, zu berücksichtigen. (2) Für das
Ackerland sind zwei Wertzahlen (Bodenzahl und Ackerzahl) festzustellen. Die
Bodenzahl hat die durch die Verschiedenheit der Bodenbeschaffenheit im
Zusammenhang mit den Grundwasserverhältnissen bedingten Ertragsunterschiede
zum Ausdruck zu bringen, wobei für das ganze Bundesgebiet Einheitlichkeit
der Geländegestaltung, der klimatischen Verhältnisse und der
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zu unterstellen ist. Abweichungen von den
Unterstellungen bezüglich der Geländegestaltung und der klimatischen
Verhältnisse sowie die Beurteilung anderer von der Natur gegebenen
Besonderheiten sind in der Ackerzahl zu berücksichtigen. (3)
Für das Grünland sind ebenfalls zwei Wertzahlen
(Grünlandgrundzahl und Grünlandzahl) festzustellen. Die
Grünlandgrundzahl hat die auf Grund der Beurteilung von Boden-, Klima- und
Wasserverhältnissen sich ergebenden Ertragsunterschiede zum Ausdruck zu
bringen, wobei für das ganze Bundesgebiet Einheitlichkeit der
Geländegestaltung und der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zu
unterstellen ist. Abweichungen von der Unterstellung bezüglich der
Geländegestaltung sowie die Beurteilung anderer von der Natur gegebenen
Besonderheiten sind in der Grünlandzahl zu
berücksichtigen. § 9.
(1) Die gemäß
§ 6 zu schätzenden Bodenflächen sind
durch den Schätzungsausschuss an Ort und Stelle auf ihre nachhaltige
Ertragsfähigkeit zu untersuchen, ohne auf die bestehenden
Eigentumsverhältnisse Rücksicht zu nehmen. Hiebei ist einheitlich der
in der Gegend übliche Kulturzustand zu unterstellen. Verhältnisse, die
die Ertragsfähigkeit einer Bodenfläche nur vorübergehend
berühren, sind unberücksichtigt zu lassen. Zusammenhängende
Bodenflächen gleicher Ertragsfähigkeit sind in Klassen
(Klassenflächen) zusammenzufassen. (2) In einer Kopie der
Katastralmappe sind insbesondere die Abgrenzungen der Klassenflächen, die
Bezeichnungen der Klassen, die für die Klassen bestimmten Wertzahlen und
die Geländeneigungen
darzustellen. § 10. (1) Die
Gemeinden haben die für die amtlichen Arbeiten nötigen
Kanzleiräume zur Verfügung zu stellen, in gehörigem Zustand zu
halten und für die zur Unterstützung der Amtshandlungen nötigen
Hilfeleistungen gegen Ersatz der Kosten Sorge zu tragen. (2)
Eigentümer und Nutzungsberechtigte der zu schätzenden
Bodenflächen sind verpflichtet, den mit den Arbeiten zur Durchführung
dieses Bundesgesetzes Beauftragten jederzeit das Betreten dieser Flächen im
notwendigen Ausmaß zu gestatten und die hiebei erforderlichen
Maßnahmen, zum Beispiel Aufgrabungen, zuzulassen. Ein Anspruch auf
Entschädigung besteht nicht. (3) Die Vermessungsbehörden sind
verpflichtet, die bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes anfallenden
Vermessungsarbeiten durchzuführen und die für die Bodenschätzung
erforderlichen Kopien der Katastralmappe beizustellen.
§ 11.
(1) Die Ergebnisse der Bodenschätzung einschließlich der
gemäß
§ 2 Abs. 2 und 3 durchgeführten
Überprüfungen und der gemäß
§ 3 durchgeführten
Nachschätzungen sind zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. (2)
Ergebnisse im Sinne des Abs. 1 sind die Feststellungen, die zur Beschreibung und
Kennzeichnung der Bodenflächen nach 1. der Beschaffenheit, 2.
der Ertragsfähigkeit, 3. der Abgrenzung getroffen und in den
Schätzungsbüchern und den Schätzungskarten (§ 1 Abs. 3)
niedergelegt sind. (3) Die Einsichtnahme nach Abs. 1 hat
grundsätzlich in den Diensträumen des Finanzamtes zu erfolgen. Die
Frist zur Einsichtnahme beträgt einen Monat. Innerhalb dieser Frist hat
jedoch an einem Werktag unter Anwesenheit eines zur Auskunftsleistung
befähigten Bediensteten der Finanzverwaltung die Einsichtnahme in
geeigneten Räumen der betreffenden Gemeinde zu erfolgen, sofern diese
Gemeinde nicht mit der Sitzgemeinde des Finanzamtes ident ist. Die Einsichtnahme
innerhalb der Gemeinde ist bis auf zwei bzw. drei Tage zu erweitern, wenn die
von der Einsichtnahme betroffenen Flächen 500 ha bzw. 1000 ha
überschreiten. (4) Das Finanzamt hat vor Beginn dieser Frist den
Beginn und das Ende sowie den Ort der Einsichtnahme öffentlich bekannt
zugeben. Hiebei ist gleichzeitig bekannt zugeben, an welchen Tagen und in
welchen Räumen die Einsichtnahme in der Gemeinde stattfindet. Ferner ist
hiebei bekannt zugeben, binnen welcher Frist und bei welcher Behörde ein
Rechtsmittel gegen die zur Einsicht aufgelegten Ergebnisse eingebracht werden
kann. Die öffentliche Bekanntmachung hat durch Anschlag in den
Diensträumen des Finanzamtes und der zuständigen Gemeinde zu erfolgen.
Überdies ist von der Einsichtnahme die örtlich zuständige
gesetzliche berufliche Vertretung der Land- und Forstwirte zu
verständigen. (5) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 4 ist die
öffentliche Bekanntmachung durch Benachrichtigung aller Betroffenen zu
ersetzen, wenn die von der Einsichtnahme betroffenen Flächen 50 ha nicht
übersteigen. Der Tag der Zustellung der Benachrichtigung gilt dann als
Beginn der Einsichtnahmefrist. (6) Die zur Einsicht aufgelegten
Schätzungsergebnisse sind ein gesonderter Feststellungsbescheid im Sinne
des § 185 der Bundesabgabenordnung (BGBl. Nr.
194/1961). Die Bekanntgabe dieser Feststellung gilt mit Ablauf des letzten
Tages der Frist als erfolgt.
§ 12.
(1) Im Rechtsmittelverfahren gegen die gemäß
§ 11 zur
Einsichtnahme aufgelegten Schätzungsergebnisse gelten die für
Rechtsmittel vorgesehenen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung. (2) Vor
der Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist der
Landesschätzungsbeirat zu hören. Dies kann insoweit unterbleiben, wenn
die Berufung zurückzuweisen ist (§ 273 BAO) oder als
zurückgenommen zu erklären ist (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1,
§ 275 BAO) oder als gegenstandslos zu erklären ist (§ 256 Abs. 3,
§ 274 BAO).
§ 13.
(1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben die rechtskräftig
festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung den Vermessungsbehörden
zu übermitteln. (2) Die Vermessungsbehörden haben daraus
für jedes Grundstück die Ertragsmesszahl gemäß
§ 14 zu
ermitteln. Außerdem haben sie die Bodenklimazahlen gemäß
§
16 für die gemäß
§ 46 des Vermessungsgesetzes zu
erstellenden Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis des Grenz- oder
Grundsteuerkatasters sowie durchschnittliche Bodenklimazahlen für
Katastralgemeinden zu berechnen. Bei Änderung im Ausmaß der
landwirtschaftlich nutzbaren Fläche eines Grundstückes sind die
Ertragsmesszahl und die Bodenklimazahlen neu zu berechnen.
Im Berufungsfall sind im
Bodenschätzungsakt der Ortsgemeinde K. folgende Schriftstücke
enthalten:
|
1.
|
Die
Öffentliche Bekanntmachung des Finanzamtes Klagenfurt,
Bodenschätzung, vom 24. März 2004, angebracht an der Amtstafel des
Gemeindeamtes in K.: "In den KG H., K., R., W. wird ab 26.04.2004 eine
Überprüfung der Ergebnisse der Bodenschätzung gemäß
§ 2 Abs. 2 BoschG 1970 durchgeführt. Dabei wird die nachhaltige
Ertragsfähigkeit der landwirtschaftlichen Ertragsbedingungen (Boden, Klima,
Gelände etc.) festgestellt. Nach § 10 Abs. 2 BoschG 1970 sind
Eigentümer und Nutzungsberechtigte verpflichtet, den mit den Arbeiten zur
Durchführung dieses Bundesgesetzes Beauftragten jederzeit das Betreten
dieser Flächen im notwendigen Ausmaß zu gestatten und die hiebei
erforderlichen Maßnahmen, zB. Aufgrabungen zuzulassen. Ein Anspruch auf
Entschädigung besteht nicht."
|
2.
|
Die Einladung
der Bodenschätzung zu der am 1. April 2004 um 14:00 im Gasthof PO in
K. stattfindenden Informationsveranstaltung über die Überprüfung
der Bodenschätzungsergebnisse (§ 2 Bodenschätzungsgesetz 1970) in
den Katastralgemeinden K., H., W., R. (angebracht an der Amtstafel des
Gemeindeamtes in K.). "Die Teilnehmer haben Gelegenheit, sich über
den Zweck und die Art der Durchführung der amtlichen Bodenschätzung
genauestens zu informieren. Die Bodenschätzung bildet die Feststellung der
natürlichen Ertragsfähigkeit der landwirtschaftlichen Nutzflächen
und die wichtigste Grundlage für die Einheitsbewertung. Im Zuge der
Bodenschätzungsarbeiten, in den oben angeführten Katastralgemeinden,
werden durch die Hilfskräfte der Bodenschätzung auch
Vergleichsstücke (Bodenprofile bis 1 m Tiefe) aufgegraben. Diese
Vergleichsstücke werden nach der Einwertung, durch den technischen Leiter
der Bodenschätzung, von den Hilfskräften wieder
zugeschüttet. Nach § 10 Abs. 2 BoschG 1970 sind Eigentümer
und Nutzungsberechtigte verpflichtet, den mit den Arbeiten zur Durchführung
dieses Bundesgesetzes Beauftragten jederzeit das Betreten dieser Flächen im
notwendigen Ausmaß zu gestatten und die hierbei erforderlichen
Maßnahmen, zB Aufgrabungen, zuzulassen. Ein Anspruch auf
Entschädigung besteht nicht."
|
3.
|
Die
Niederschrift über die Vorbesprechung am
01.04.2004 im Gasthof P. in
Kö.: Anwesend war der
Bodenschätzer (Ing. HK), sowie 34 Landwirte (lt. Unterschriftenliste -
darunter auch FL). Die Landwirte wurden über die gesetzlichen Grundlagen
der Bodenschätzung, die technische Durchführung, den Zweck der
Bodenschätzung, die Schätzung, die Weiterbehandlung der
Schätzungsergebnisse, die Schlussbesprechung, die Auflegung und
Rechtsmittelfristen aufgeklärt. Vorgelegt wurden die
Schätzungsbücher und Reinschätzungskarten.
|
4.
|
Die
Niederschrift über das Ergebnis der
Überprüfung der Bodenschätzungsergebnisse gemäß
§
2 Abs. 2 BoschG 1970: Am 28. und 29. April 2004 wurden die
Bodenschätzungsergebnisse (Erstschätzungsjahr) der KG K. 7 (1969), R.
71 (1969), W. 73 (1969) und H. 74 (1969) in der Natur überprüft. Dabei
wurden der Überprüfung 2 insbesondere die rechtsverbindlich
kundgemachten Musterstücke Nr. 118, 119, 129, 136, 92, 94, 95, 101, 112
zugrunde gelegt. Weiters wurde überprüft, inwieweit die den
Bodenschätzungsergebnissen zugrunde gelegten Gegebenheiten noch mit der
Natur übereinstimmen. Die Ermittlungen führten bei den einzelnen
Kulturarten zu folgendem Ergebnis:1. Nutzungsform AGr, Gr in Hanglagen ab 16
° und vernässte Flächen. 2. Bodenart: ist zu überprüfen,
3. Zustandsstufe: ist zu überprüfen, 4. Entstehungsart: ist zu
überprüfen. 5. Klima: Schätzung lt. Klimaperiode 1961 - 1990,
Klimastufe a bis 550/600 m, b bis 750/800 m. Wasserstufen. Sind zu
überprüfen, insbesondere meliorierte Flächen. 7. Besonderheiten:
Frost 2 Klimastufe a -8%, b - 6%, Nebel im a-Klima: Alluvium - 2 %, Dilluvium -1
%; 8. Abgrenzung der Klassenflächen: Der Erstschätzung ist weitgehend
zu belassen und für die Abgrenzung heranzuziehen. Feststellung und
Folgerung: Auf Grund dieser Ermittlungen wird festgestellt, dass die der
Erstschätzung der Katastralgemeinde zugrunde liegenden Gegebenheiten mit
der Natur großteils nicht mehr übereinstimmen und hinsichtlich der
natürlichen Ertragsfähigkeit, bei Vergleich mit den
rechtsverbindlichen Schätzungsergebnissen der Musterstücke, eine
wesentliche und nachhaltige Änderung eingetreten ist. Änderung
aufgrund der Einwertung der Vergleichsstücke:
|
KG K.
:
|
|
|
|
|
VSt
|
Bewertung
Ü2
|
|
Erstschätzung
|
|
1
|
(L1
D)
|
86/71
|
(sL 2
D)
|
70/63
|
2
|
(L3
D)
|
68/56
|
(Sl/Scho 5
Dg)
|
20/19
|
3
|
(SL/L, Scho 2
Al)
|
75/62
|
(L II a 2)
|
63/63
Gemäß
§ 2 Abs. 3 BoschG 1970 sind daher die Bodenschätzungsergebnisse der
gesamten Katastralgemeinde entsprechend abzuändern. Technische
Vorgangsweise bei der Überprüfungsschätzung: Beschleunigtes
Überprüfungsverfahren unter Verwendung der
Klassenflächenabgrenzungen der Erstschätzung. Technische Leiter der
Bodenschätzung: DIR, Bodenschätzer: IK."
5.
Die Einladung vom 9. November 2004 zu der am 16.11. und 17.11.2004
zwischen 8:00 und 12:00 in der Volksschule K. (Erdgeschoß) stattfindenden
Auflegung der vorläufigen Ergebnisse der Bodenschätzung in den
KG....K. .. "Sie haben während dieser Zeit die Möglichkeit,
sich über die Ergebnisse der Feststellung der natürlichen
Ertragsfähigkeit ihrer landwirtschaftlichen Grundstücke zu
unterrichten. Sie können Einsicht in die vorläufigen Ergebnisse der
Bodenschätzung nehmen und dazu eine Stellungnahme abgeben und stichhaltige
Einwendungen vorbringen. Die Ergebnisse der Bodenschätzung, die die
natürlichen Ertragsverhältnisse ihrer landwirtschaftlichen
Grundstücke festhalten, bilden die Grundlage für die Bemessung
mehrerer Abgaben. Die Teilnahme erfolgt in ihrem Interesse. Für den
Vorstand: IK (amtlicher Bodenschätzer)."
6.
Niederschrift über die Auflegung am 16. und 17.11.2004 in der alten
Volksschule K. . Anwesend
war der Bodenschätzer, IK, 48 Landwirte (darunter lt. Unterschriftenliste
auch FL). Die Bedeutung und das Verfahren der Bodenschätzung wurden von IK
erläutert. Es wurden 4 Schätzungsbücher und diverse
Reinschätzungskarten vorgelegt. Die Landwirte wurden über die
gesetzlichen Grundlagen der Bodenschätzung, die technische
Durchführung, den Zweck der Bodenschätzung, die Weiterbehandlung der
Schätzungsergebnisse, die Schlussbesprechung, die Auflegung und
Rechtsmittelfristen informiert. Die Ergebnisse der durchgeführten
Bodenschätzung wurden besprochen.
7.
Öffentliche Bekanntmachung
über die Auflegung der Ergebnisse
der Bodenschätzung zur allgemeinen Einsichtnahme. "Gemäß
§ 11 Bodenschätzungsgesetz 1970 wird bekannt gegeben, dass die
für die Katastralgemeinden ...7 K. ..gemäß
§ 2 BoschG
überprüften und in den Schätzungsbüchern und
Schätzungskarten niedergelegten Ergebnissen der Bodenschätzung in der
Zeit vom 21.2.2005 bis 21.03.2005 zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt
werden. Innerhalb dieser Frist erfolgt vom 01.03.205 bis 03.03.2005 von
8:00 bis 15:30 die Auflegung in der Gemeinde K., Sitzungssaal, an den
übrigen Tagen im Finanzamt Klagenfurt während folgender Dienststunden:
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:00 und 13:00 bis 15.00. Die zur Einsicht
aufgelegten Schätzungsergebnisse sind ein gesonderter Feststellungsbescheid
im Sinne des § 185 der Bundesabgabenordnung. Die Bekanntgabe dieser
Feststellung gilt mit Ablauf des letzten Tages der Frist als erfolgt.
Die abgeänderten Schätzungsergebnisse
wirken ab 1.1.2006. Gegen die festgestellten Ergebnisse der
Bodenschätzung steht den Eigentümern der betreffenden Grundstücke
das Rechtmittel der Berufung nach den
Bestimmungen der Bundesabgabenordnung zu. Die Berufung kann in der Zeit bis zum
21.04.2005
beim Finanzamt Klagenfurt schriftlich
oder telegraphisch eingebracht werden. Die Berufung ist zu begründen und
hat keine aufschiebende Wirkung. Klagenfurt, am 14.01.2005, HR Dr. M. (Vorstand
des Finanzamtes)." Die öffentliche Bekanntmachung wurde am
19.01.2005 am Gemeindeamt K. angeschlagen und am 22.04.2005 abgenommen. Vom
Gemeindeamt K. wurde die öffentliche Bekanntmachung - nach Entsprechung -
dem Finanzamt urschriftlich rückgemittelt. Der Bürgermeister i.A.
Wa.".
8.
Am 25. 01.2006 wurde die Rechtskraft
dem Bundesministerium für Finanzen gemeldet: "Die
Bodenschätzungsergebnisse der KG 7 K. sind nach Durchführung der
Überprüfung gemäß
§ 2 BoschG am 21.04.2005 in
Rechtskraft getreten. Wirksamkeit ab 1.1.2006.
Es wurden keine Berufungen eingebracht. Die Ergebnisse der
Erstschätzung wurden teilweise hinsichtlich Abgrenzungen und Wertzahlen
abgeändert. Die teilweise Änderung betrifft ca. 80 % der
Schätzungsfläche der Katastralgemeinde. "IK."
Prüft man die vom Finanzamt Klagenfurt
durchgeführte Bodenschätzung anhand der gesetzlichen Bestimmungen des
Bodenschätzungsgesetzes, wird deutlich, dass diese gesetzeskonform ablief:
das Finanzamt war - aufgrund der vor 25 Jahren erfolgten Erstschätzung -
verpflichtet, eine Bodenschätzung durchzuführen. Die
Bodenschätzung gab dies öffentlich bekannt. Sie lud zu einer
Informationsveranstaltung ein (siehe Niederschrift). IdF wurde der Boden (auch
jener der Bw.) auf seine Beschaffenheit überprüft; die
Bodenschätzung stellte die Bodenverhältnisse in Schätzungskarten
(auf Basis der Katastralmappe) und Schätzungsbüchern dar; sie stellte
die Ertragsfähigkeit auf Grund der natürlichen Ertragsbedingungen
(also Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse
und Wasserverhältnisse) fest und schätzte diese ein. Im November 2004
erfolgte die Schlussbesprechung über die Ergebnisse der
Bodenschätzung, die Landwirte (auch die Bw.) wurden über die weitere
Vorgangsweise informiert. In der Zeit von 21.02.2005 bis 21.03.2005 wurden die
in den Schätzungsbüchern und Schätzungskarten niedergelegten
Ergebnisse der Bodenschätzung zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt
(öffentliche Bekanntmachung). Die Berufungsfrist lief ab dem 21.03. bis zum
21.04.2005.
Die Bodenklimazahl eines Grundstückes ist eine
Verhältniszahl zwischen 1 und 100. Sie drückt die natürliche
Ertragsfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen dieses
Grundstückes im Verhältnis zum ertragsfähigsten Boden
Österreichs mit der Wertzahl 100 aus. Im Berufungsfall betrug sie 38,2.
Bei der Einheitswertermittlung wird die durchschnittliche
Bodenklimazahl des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes (Eigenflächen)
zugrunde gelegt. Die Bodenklimazahl eines Betriebes ist im Einheitswertbescheid
ausgewiesen.
Im Streitfall wurde der landwirtschaftliche Hektarsatz
folgendermaßen ermittelt: Bodenklimazahl (38,2) -/+ Ab- und
Zuschläge für die ortsüblichen wirtschaftlichen
Ertragsbedingungen (äußere und innere Verkehrslage -8,5 %), -/+ Ab-
und Zuschläge für die Betriebsgröße je nach Nutzungsart
(-11,0%), -/+ Ab- und Zuschläge für übrige Umstände (zB
Hagelgefährdung) = Betriebszahl von 30,751 (zwischen 1 bis 100). Die
errechnete Betriebszahl wird mit 2289,1943 (gesetzlicher Hektarsatz für die
Betriebszahl 100) dividiert durch 100, das ergibt den jeweiligen
landwirtschaftlichen Hektarsatz (703,9501).
Hektarsatz (703,9501) mal Fläche (12,7412 ha) ergibt
den landwirtschaftlichen Vergleichswert (8.969,1690); dieser abgerundet auf
volle 100 Euro ergibt den Einheitswert. Im Streitfall waren noch
forstwirtschaftliche Flächen vorhanden. Der Einheitswert betrug daher
€ 10.800,--.
Im Abgabenverfahren gilt in vielen Bereichen das System von
Grundlagenbescheiden und hievon abgeleiteten Bescheiden, so auch im Bereich der
Bodenschätzung und im Bereich der Feststellung von Einheitswerten. Um
ebenso einen Grundlagenbescheid nach § 185 BAO handelt es sich bei den von
der Bodenschätzung zur Einsicht aufgelegten Schätzungsergebnissen. Die
Schätzungsergebnisse wurden mangels Berufung rechtskräftig. Die
rechtskräftigen Ergebnisse wurden idF allfälligen Wertfortschreibungen
- wie auch jener bei der Bw. - zugrunde gelegt.
Damit es aber in der Folge tatsächlich zu einer
(neuen) Feststellung der Einheitswerte durch Wertfortschreibung kommt,
müssen die in § 21 Abs. 1 BewG enthaltenen Wertgrenzen
überschritten werden. § 21 Abs. 1 BewG ordnet an, dass ein
Einheitswert nur dann neu festzustellen ist, 1. wenn der
gemäß
§ 25 abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines
Kalenderjahres ergibt, a) bei den wirtschaftlichen Einheiten des land-
und forstwirtschaftlichen Vermögens..., entweder um mehr als ein
Zwanzigstel, mindestens aber um "200 Euro" oder um mehr als "3.650 Euro", von
dem zuletzt festgestellten Einheitswert abweicht (Wertfortschreibung).
Das Finanzamt stellte den neu ermittelten Einheitswert in
Höhe von € 10.800 dem bisher geltenden Einheitswert von S 104.000,--
(€ 7.557,97) gegenüber. Aufgrund der Überschreitung der
Wertgrenzen war es verpflichtet, den Einheitswert in Form einer
Wertfortschreibung neu festzustellen.
Zu den Einwendungen der
Bw. im Einzelnen:
Nichtvorliegen
eines Bescheides:
Die Bw. rügt das
Nichtvorliegen eines Bescheides iS der §§ 93 - 96 BAO, da der
angefochtene Bescheid weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung der Kanzlei
aufweise. In diesem Zusammenhang sei auf die Ausführungen des Finanzamtes
in der Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Überdies bezweifelt die Bw.
das Vorliegen eines Bescheides an sich. Der Bescheid sei lediglich an Herrn LF
und Miteigentümer gerichtet und daher unzureichend konkretisiert. Der
Ansicht der Bw. kann nicht gefolgt werden. Der
Wertfortschreibungsbescheid weist sämtliche Gesetzeserfordernisse für
einen Bescheid auf (vgl. §§ 93, 186 BAO). Er ist als solcher
bezeichnet ("Feststellungsbescheid zum 1.
Jänner 2007", Wertfortschreibung § 21 Abs. 1 Z 1 BewG),
Normen und Schlagworte
- § 32 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 35 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 34 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 36 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 37 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 38 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 39 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 1 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 2 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 5 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 7 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 8 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 9 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 10 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 11 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 12 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 90 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0199-K/08
- Stammnummer
- 39515
- Gültig
- 24.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF