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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0199-K/08

Gang des Bodenschätzungsverfahrens unter besonderer Beachtung des Parteiengehörs, der Manuduktionspflicht und der Erforschung der materiellen Wahrheit.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0199-K/08vom 24.02.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

enthält den Spruch ("Für den im Betreff angeführten Grundbesitz wird aufgrund des Bewertungsgesetzes 1955 idgF festgestellt: a. Einheitswert 10.800 Euro, Die Anteile sind dem Anhang A zu entnehmen"), führt die Person (Personenvereinigung) an, an die er ergeht. Er enthält eine Begründung, eine Belehrung, ob (wie lange, bei wem) ein Rechtsmittel zulässig ist. Soweit die Bw. die mangelnde Konkretisierung der Bescheidadressaten rügt, ist Folgendes zu bemerken: Im Berufungsfall sind F. und SL Miteigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Im Anhang A des Wertfortschreibungsbescheides sind die Namen der Miteigentümer sowie deren Anteile dezidiert dargestellt. Zum einen steht daher der Bescheidadressat ("Miteigentums- bzw. Personengemeinschaft") zweifelsfrei fest, zum anderen ergibt sich für die Zustellung eine Besonderheit insoweit als nach § 101 Abs. 3 BAO schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c), einer nach § 81 vertretungsbefugten Person zuzustellen sind. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personengemeinschaft oder Personenvereinigung als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. Auf diese Zustellfiktion wurde ausdrücklich im Wertfortschreibungsbescheid hingewiesen. Daher entfaltet der an FL und Miteigentümer, zH FL (Vertreter iSd § 81 BAO) samt Hinweis auf § 101 Abs. 3 BAO rechtliche Wirkung und ist ausreichend konkretisiert. Mangelnde Erforschung der Wahrheit, Verletzung der Manuduktionspflicht, Verletzung des Parteiengehörs: Die Vorbringen, wonach die §§ 85 ff BAO verletzt worden seien, die materielle Wahrheit nicht erforscht worden sei, ein Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt worden sei und die Manuduktionspflicht verletzt worden sei, gehen ins Leere. Die Bw. übersieht, dass in der am 01.04.2004 erfolgten Informationsveranstaltung, in der am 26.04.2004 beginnenden Überprüfung der Bodenschätzungsergebnisse, in der am 28./29.04.2004 in der Natur erfolgten Überprüfung der Gegebenheiten, in den am 16./17.11.2004 präsentierten vorläufigen Ergebnisse der Bodenschätzung, in der Auflegung und Besprechung der Schätzungsergebnisse, in der Vorlage der Schätzungsbücher und Reinschätzungskarten, in der zwischen 21.02.2005 und 21.03.2005 erfolgten Auflegung der Ergebnisse der Bodenschätzung sowie in der anschließenden Berufungsfrist, gerade dem Parteiengehör, der Wahrheitserforschung, der Anleitungspflicht, der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Rechnung getragen wurde. Der Schluss der Bw., dass sie im Hinblick auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung zum Ablauf der Bodenschätzung, zu dem Ergebnis gelange, dass es tatsächlich nie zu einer Erhebung durch die Bodenschätzung gekommen sei, ist angesichts der tatsächlichen oben angeführten Gegebenheiten völlig verfehlt. (Anm.: die Bw. führt unrichtigerweise den Zeitraum 03.05.2007 - 13.07.2007 an, tatsächlich haben die Erhebungen vor Ort in der Zeit vom 03.05.2004 - 13.07.2004 gedauert). Aus dem Vorbringen, dass es unverständlich sei, warum der neue Feststellungsbescheid erst mit Stichtag 01.01.2007 erlassen wurde, war doch die Rechtskraft der Bodenschätzungsergebnisse mit 01.01.2006 gegeben, kann für die Berufung nichts gewonnen werden. Die Bw. übersieht, dass das Bodenschätzungsverfahren ein sehr umfangreiches, mehrere Behörden (Vermessungsamt) betreffendes Verfahren ist. Die Erlangung der Daten, die Aufbereitung und Auswertung ist sehr zeit- und arbeitsintensiv. Der unabhängige Finanzsenat kann in dem Umstand, dass die Bodenschätzungsergebnisse zum 1.1.2006 rechtskräftig wurden (die Ertragsmesszahlen seitens des Vermessungsamtes aber erst ab Oktober 2007 dem Finanzamt zur Verfügung standen), das Finanzamt aber erst ab 1. Jänner 2007 eine Wertfortschreibung vornahm, eine Beschwerde für die Bw. nicht erkennen. Vielmehr liegt diese Verwaltungsübung wohl im Interesse der Bw., wurde doch zu ihren Gunsten der neue ("höhere") Wertfortschreibungsbescheid erst zum nächsten Feststellungszeitpunkt erlassen. Soweit die Bw. auf § 90 BAO ("Akteneinsicht") verweist und meint dieser Grundsatz sei verletzt worden, ist Folgendes festzuhalten: § 90 BAO regelt die Akteneinsicht für die Partei. Es besteht keine Verpflichtung, die Partei zur Akteneinsicht aufzufordern (VwGH 24.11.1993, 90/13/0084). Die Initiative zur Akteneinsicht hat von der Partei in Form eines entsprechenden Antrages auszugehen (VwGH 10.2.1982, 81/13/0140). Es kann nicht erkannt werden, inwieweit der Bw. eine Akteneinsicht nicht gewährt worden wäre, war sie doch bei den maßgebenden Erörterungen und Präsentationen der Schätzungskarten udgl. durch die Bodenschätzung anwesend. Und auch der Hinweis auf § 183 Abs. 4 BAO ("der Bekanntgabe der Beweisergebnisse vor Bescheiderlassung") ist - wie oben ausgeführt - nicht zielführend. Selbstverständlich wurde die Bw. - wie sämtliche andere Landwirte auch - zunächst vom Vorhaben und schließlich vom Ergebnis der Bodenschätzung - nachweislich - in Kenntnis gesetzt. Dass sie in der Folge eine Berufung gegen die Bodenschätzungsergebnisse nicht erhoben hat, liegt nicht im Verantwortungsbereich des Finanzamtes. Der Vorwurf, dass rechtswidrig ihr Eigentum betreten worden sei, dass Handlungen am Grundbesitz vorgenommen worden seien und sie über das Beweisergebnis nicht informiert worden wäre, ist völlig unbegründet. Einerseits ist die Bw. auf § 10 Abs. 2 BodschäG hinzuweisen, andererseits hat die Bw. - nachweislich mit Unterschrift - an der Vorbesprechung zur Überprüfung der Bodenschätzungsergebnisse am 1.04.2004 und an der Schlussbesprechung der Überprüfung nach § 2 BoschäG am 16./17.11.2005 teilgenommen. Wesentlicher Begründungsmangel und unschlüssige Beweiswürdigung: Die Bw. verweist auf § 93 Abs. 3 lit. a BAO ("Begründung eines Bescheides") sowie darauf, dass der Bescheid nicht einmal ansatzweise begründet worden sei, wie die angebliche Minderung der natürlichen Ertragsbedingungen festgestellt bzw. wie die Daten berechnet worden seien. Den Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Zum einen wurden im (rechtskräftigen) Bodenschätzungsverfahren die natürlichen Ertragsbedingungen (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse, Wasserverhältnisse), die Berechnung der Daten udgl. mit den betroffenen Landwirten ausführlich erörtert. Berufungen oder Einwendungen dagegen wurden nicht erhoben. Zum anderen weist der angefochtene Wertfortschreibungsbescheid zum 01.01.2007 unter "Begründung" sehr wohl eine nachvollziehbare "Ableitung" des nunmehr anzuwendenden Hektarsatzes auf. Im Einzelnen wurden Flächen, Bodenklimazahl, Abschläge, Betriebszahl, Höchsthektarsatz sowie der nunmehr anzuwendende Hektarsatz dezidiert dargestellt (siehe oben). Wenn die Bw. den amtswegigen Handlungsbedarf der Bodenschätzung überhaupt in Abrede stellt, ist sie darauf zu verweisen, dass die Erstschätzung der KG K. im Jahr 1969 erfolgte. Grundsätzlich ist - nach Maßgabe der verfügbaren Ressourcen - bei der Überprüfung der landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen ein zwanzigjähriger Zeitabschnitt maßgebend (vgl. auch § 2 Abs. 1 leg. cit.). Ein Handlungsbedarf zur Vornahme der Bodenschätzung war nach rund 25 Jahren längstens schon gegeben. Der vom Finanzamt festgestellte Einheitswert zum 01.01.2007 betrug € 10.800,--. Da die Wertfortschreibungsgrenzen iS § 21 BewG überschritten wurden, war eine Wertfortschreibung jedenfalls vorzunehmen. IdZ sei auch auf § 193 BAO zu verweisen. Dort heißt es: § 193. (1) Wenn die Voraussetzungen für eine Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung nach bewertungsrechtlichen Vorschriften vorliegen, so ist in den Fällen einer beantragten Fortschreibung auf den sich aus der Anwendung des Abs. 2 ergebenden Zeitpunkt, in den Fällen einer amtswegigen Fortschreibung auf den 1. Jänner des Jahres, an dem die Voraussetzungen für eine Fortschreibung erstmals vorliegen, ein Fortschreibungsbescheid zu erlassen. Dadurch tritt der dem Fortschreibungsbescheid zugrunde liegende Bescheid über den Einheitswert einer wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) mit Wirkung ab dem Fortschreibungszeitpunkt insoweit außer Kraft, als der Fortschreibungsbescheid von dem zugrunde liegenden Bescheid in seiner zuletzt maßgeblichen Fassung abweicht. Überdies ist § 252 BAO zu beachten. Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. § 252 Abs. 1 bis 3 BAO schränkt das Berufungsrecht gegen abgeleitete Bescheide ein; Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, ist die Berufung als unbegründet abzuweisen (vgl. Ritz, Kommentar Bundesabgabenordnung, S 762 ff). Eine solche Abweisung setzt voraus, dass der Grundlagenbescheid dem Bescheidadressaten des abgeleiteten Bescheides gegenüber wirksam geworden ist. Für den Berufungsfall bedeutet dies Folgendes: Die von der Bodenschätzung ermittelten und in den Schätzungsbüchern und Schätzungskarten niedergelegten Ergebnisse der Bodenschätzung wurden zur allgemeinen Einsichtnahme in der Zeit von 21.02.2004 bis 23.03.2005 aufgelegt. Dieser Umstand wurde bei der Gemeinde K. am 14.01.2005 öffentlich bekannt gemacht. Bei den aufgelegten Schätzungsergebnissen handelte es sich um einen Feststellungsbescheid nach § 185 BAO, gegen den bis zum 21.04.2005 Berufung hätte eingebracht werden können. Dies wurde aber nicht gemacht. Aus diesem Grunde sind die in den Schätzungsbüchern und Schätzungskarten niedergelegten Ergebnisse der Bodenschätzung rechtskräftig geworden. Die Ergebnisse sind dem abgeleiteten Wertfortschreibungsbescheid zugrunde zu legen. Dieser Wertfortschreibungsbescheid kann deshalb nicht mit Einwendungen, die gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen betreffen (natürlichen Ertragsbedingungen udgl.) angefochten werden. Eine solche Berufung ist als unbegründet abzuweisen. Und auch das unsubstanzierte Vorbringen, wonach der Wertfortschreibungsbescheid mit dem Prinzipien des Bewertungsgesetzes nicht im Einklang stehe und fälschlicher Weise von viel zu hohen und nicht nachvollziehbaren wirtschaftlichen Ertragsbedingungen ausgegangen sei, ist nicht begründet und daher abzuweisen. Zusammenfassend bleibt festzuhalten: Der vom Finanzamt zum 1.1.2007 erlassene Feststellungsbescheid (Wertfortschreibung) wurde demnach zu Recht erlassen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Klagenfurt, am 24. Februar 2009

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0199-K/08
Stammnummer
39515
Gültig
24.02.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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