Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0199-K/08
Gang des Bodenschätzungsverfahrens unter besonderer Beachtung des Parteiengehörs, der Manuduktionspflicht und der Erforschung der materiellen Wahrheit.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0199-K/08vom 24.02.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
enthält den Spruch ("Für den im Betreff
angeführten Grundbesitz wird aufgrund des Bewertungsgesetzes 1955 idgF
festgestellt: a. Einheitswert 10.800 Euro, Die Anteile sind dem Anhang A zu
entnehmen"), führt die Person (Personenvereinigung) an, an die er
ergeht. Er enthält eine Begründung, eine Belehrung, ob (wie lange, bei
wem) ein Rechtsmittel zulässig ist.
Soweit die Bw. die mangelnde
Konkretisierung der Bescheidadressaten rügt, ist Folgendes zu bemerken: Im
Berufungsfall sind F. und SL Miteigentümer des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes. Im Anhang A des Wertfortschreibungsbescheides
sind die Namen der Miteigentümer sowie deren Anteile dezidiert dargestellt.
Zum einen steht daher der Bescheidadressat ("Miteigentums- bzw.
Personengemeinschaft") zweifelsfrei fest, zum anderen ergibt sich für die
Zustellung eine Besonderheit insoweit als nach § 101 Abs. 3 BAO
schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine
Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit
gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c), einer nach § 81
vertretungsbefugten Person zuzustellen sind. Mit der Zustellung einer einzigen
Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der
Personengemeinschaft oder Personenvereinigung als vollzogen, wenn auf diese
Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. Auf diese Zustellfiktion wurde
ausdrücklich im Wertfortschreibungsbescheid hingewiesen. Daher entfaltet
der an FL und Miteigentümer, zH FL (Vertreter iSd § 81 BAO) samt
Hinweis auf § 101 Abs. 3 BAO rechtliche Wirkung und ist ausreichend
konkretisiert.
Mangelnde
Erforschung der Wahrheit, Verletzung der Manuduktionspflicht, Verletzung des
Parteiengehörs:
Die Vorbringen, wonach die
§§ 85 ff BAO verletzt worden seien, die materielle Wahrheit nicht
erforscht worden sei, ein Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt worden
sei und die Manuduktionspflicht verletzt worden sei, gehen ins Leere. Die Bw.
übersieht, dass in der am 01.04.2004 erfolgten Informationsveranstaltung,
in der am 26.04.2004 beginnenden Überprüfung der
Bodenschätzungsergebnisse, in der am 28./29.04.2004 in der Natur erfolgten
Überprüfung der Gegebenheiten, in den am 16./17.11.2004
präsentierten vorläufigen Ergebnisse der Bodenschätzung, in der
Auflegung und Besprechung der Schätzungsergebnisse, in der Vorlage der
Schätzungsbücher und Reinschätzungskarten, in der zwischen
21.02.2005 und 21.03.2005 erfolgten Auflegung der Ergebnisse der
Bodenschätzung sowie in der anschließenden Berufungsfrist, gerade dem
Parteiengehör, der Wahrheitserforschung, der Anleitungspflicht, der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Rechnung getragen wurde.
Der Schluss der Bw., dass sie im
Hinblick auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung zum Ablauf
der Bodenschätzung, zu dem Ergebnis gelange, dass es tatsächlich nie
zu einer Erhebung durch die Bodenschätzung gekommen sei, ist angesichts der
tatsächlichen oben angeführten Gegebenheiten völlig verfehlt.
(Anm.: die Bw. führt unrichtigerweise den
Zeitraum 03.05.2007 - 13.07.2007 an, tatsächlich haben die Erhebungen vor
Ort in der Zeit vom 03.05.2004 - 13.07.2004 gedauert).
Aus dem Vorbringen, dass es
unverständlich sei, warum der neue Feststellungsbescheid erst mit Stichtag
01.01.2007 erlassen wurde, war doch die Rechtskraft der
Bodenschätzungsergebnisse mit 01.01.2006 gegeben, kann für die
Berufung nichts gewonnen werden. Die Bw. übersieht, dass das
Bodenschätzungsverfahren ein sehr umfangreiches, mehrere Behörden
(Vermessungsamt) betreffendes Verfahren ist. Die Erlangung der Daten, die
Aufbereitung und Auswertung ist sehr zeit- und arbeitsintensiv. Der
unabhängige Finanzsenat kann in dem Umstand, dass die
Bodenschätzungsergebnisse zum 1.1.2006 rechtskräftig wurden
(die Ertragsmesszahlen seitens des
Vermessungsamtes aber erst ab Oktober 2007 dem Finanzamt zur Verfügung
standen), das Finanzamt aber erst ab 1. Jänner 2007 eine
Wertfortschreibung vornahm, eine Beschwerde für die Bw. nicht erkennen.
Vielmehr liegt diese Verwaltungsübung wohl im Interesse der Bw., wurde doch
zu ihren Gunsten der neue ("höhere") Wertfortschreibungsbescheid erst zum
nächsten Feststellungszeitpunkt erlassen.
Soweit die Bw. auf § 90 BAO
("Akteneinsicht") verweist und meint dieser Grundsatz sei verletzt worden, ist
Folgendes festzuhalten: § 90 BAO regelt die Akteneinsicht für die
Partei. Es besteht keine Verpflichtung, die Partei zur Akteneinsicht
aufzufordern (VwGH 24.11.1993, 90/13/0084). Die Initiative zur Akteneinsicht hat
von der Partei in Form eines entsprechenden Antrages auszugehen (VwGH 10.2.1982,
81/13/0140). Es kann nicht erkannt werden, inwieweit der Bw. eine Akteneinsicht
nicht gewährt worden wäre, war sie doch bei den maßgebenden
Erörterungen und Präsentationen der Schätzungskarten udgl. durch
die Bodenschätzung anwesend.
Und auch der Hinweis auf §
183 Abs. 4 BAO ("der Bekanntgabe der Beweisergebnisse vor Bescheiderlassung")
ist - wie oben ausgeführt - nicht zielführend. Selbstverständlich
wurde die Bw. - wie sämtliche andere Landwirte auch - zunächst vom
Vorhaben und schließlich vom Ergebnis der Bodenschätzung -
nachweislich - in Kenntnis gesetzt. Dass sie in der Folge eine Berufung gegen
die Bodenschätzungsergebnisse nicht erhoben hat, liegt nicht im
Verantwortungsbereich des Finanzamtes.
Der Vorwurf, dass rechtswidrig
ihr Eigentum betreten worden sei, dass Handlungen am Grundbesitz vorgenommen
worden seien und sie über das Beweisergebnis nicht informiert worden
wäre, ist völlig unbegründet. Einerseits ist die Bw. auf §
10 Abs. 2 BodschäG hinzuweisen, andererseits hat die Bw. - nachweislich mit
Unterschrift - an der Vorbesprechung zur Überprüfung der
Bodenschätzungsergebnisse am 1.04.2004 und an der Schlussbesprechung der
Überprüfung nach § 2 BoschäG am 16./17.11.2005 teilgenommen.
Wesentlicher
Begründungsmangel und unschlüssige Beweiswürdigung:
Die Bw. verweist auf § 93
Abs. 3 lit. a BAO ("Begründung eines Bescheides") sowie darauf, dass der
Bescheid nicht einmal ansatzweise begründet worden sei, wie die angebliche
Minderung der natürlichen Ertragsbedingungen festgestellt bzw. wie die
Daten berechnet worden seien. Den Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Zum
einen wurden im (rechtskräftigen) Bodenschätzungsverfahren die
natürlichen Ertragsbedingungen (Bodenbeschaffenheit,
Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse, Wasserverhältnisse),
die Berechnung der Daten udgl. mit den betroffenen Landwirten ausführlich
erörtert. Berufungen oder Einwendungen dagegen wurden nicht erhoben. Zum
anderen weist der angefochtene Wertfortschreibungsbescheid zum 01.01.2007 unter
"Begründung" sehr wohl eine nachvollziehbare "Ableitung" des nunmehr
anzuwendenden Hektarsatzes auf. Im Einzelnen wurden Flächen,
Bodenklimazahl, Abschläge, Betriebszahl, Höchsthektarsatz sowie der
nunmehr anzuwendende Hektarsatz dezidiert dargestellt (siehe oben).
Wenn die Bw. den amtswegigen
Handlungsbedarf der Bodenschätzung überhaupt in Abrede stellt, ist sie
darauf zu verweisen, dass die Erstschätzung der KG K. im Jahr 1969
erfolgte. Grundsätzlich ist - nach Maßgabe der verfügbaren
Ressourcen - bei der Überprüfung der landwirtschaftlich genutzten
Bodenflächen ein zwanzigjähriger Zeitabschnitt maßgebend (vgl.
auch § 2 Abs. 1 leg. cit.). Ein Handlungsbedarf zur Vornahme der
Bodenschätzung war nach rund 25 Jahren längstens schon gegeben.
Der vom Finanzamt festgestellte Einheitswert zum 01.01.2007
betrug € 10.800,--. Da die Wertfortschreibungsgrenzen iS § 21 BewG
überschritten wurden, war eine Wertfortschreibung jedenfalls vorzunehmen.
IdZ sei auch auf § 193 BAO zu verweisen. Dort heißt es:
§ 193.
(1) Wenn die Voraussetzungen für eine Wert-, Art- oder
Zurechnungsfortschreibung nach bewertungsrechtlichen Vorschriften vorliegen, so
ist in den Fällen einer beantragten Fortschreibung auf den sich aus der
Anwendung des Abs. 2 ergebenden Zeitpunkt, in den Fällen einer amtswegigen
Fortschreibung auf den 1. Jänner des Jahres, an dem die Voraussetzungen
für eine Fortschreibung erstmals vorliegen, ein Fortschreibungsbescheid zu
erlassen. Dadurch tritt der dem Fortschreibungsbescheid zugrunde liegende
Bescheid über den Einheitswert einer wirtschaftlichen Einheit
(Untereinheit) mit Wirkung ab dem Fortschreibungszeitpunkt insoweit außer
Kraft, als der Fortschreibungsbescheid von dem zugrunde liegenden Bescheid in
seiner zuletzt maßgeblichen Fassung abweicht.
Überdies ist § 252 BAO zu beachten.
Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die
in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht
mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
§ 252 Abs. 1 bis 3 BAO schränkt das
Berufungsrecht gegen abgeleitete Bescheide ein; Einwendungen gegen im
Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend
den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im
Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, ist die Berufung als
unbegründet abzuweisen (vgl. Ritz, Kommentar Bundesabgabenordnung, S 762
ff). Eine solche Abweisung setzt voraus, dass der Grundlagenbescheid dem
Bescheidadressaten des abgeleiteten Bescheides gegenüber wirksam geworden
ist.
Für den Berufungsfall bedeutet dies Folgendes: Die von
der Bodenschätzung ermittelten und in den Schätzungsbüchern und
Schätzungskarten niedergelegten Ergebnisse der Bodenschätzung wurden
zur allgemeinen Einsichtnahme in der Zeit von 21.02.2004 bis 23.03.2005
aufgelegt. Dieser Umstand wurde bei der Gemeinde K. am 14.01.2005
öffentlich bekannt gemacht. Bei den aufgelegten Schätzungsergebnissen
handelte es sich um einen Feststellungsbescheid nach § 185 BAO, gegen den
bis zum 21.04.2005 Berufung hätte eingebracht werden können. Dies
wurde aber nicht gemacht. Aus diesem Grunde sind die in den
Schätzungsbüchern und Schätzungskarten niedergelegten Ergebnisse
der Bodenschätzung rechtskräftig geworden. Die Ergebnisse sind dem
abgeleiteten Wertfortschreibungsbescheid zugrunde zu legen. Dieser
Wertfortschreibungsbescheid kann deshalb nicht mit Einwendungen, die gegen im
Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen betreffen (natürlichen
Ertragsbedingungen udgl.) angefochten werden. Eine solche Berufung ist als
unbegründet abzuweisen.
Und auch das unsubstanzierte Vorbringen, wonach der
Wertfortschreibungsbescheid mit dem Prinzipien des Bewertungsgesetzes nicht im
Einklang stehe und fälschlicher Weise von viel zu hohen und nicht
nachvollziehbaren wirtschaftlichen Ertragsbedingungen ausgegangen sei, ist nicht
begründet und daher abzuweisen.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten: Der vom Finanzamt zum
1.1.2007 erlassene Feststellungsbescheid (Wertfortschreibung) wurde demnach zu
Recht erlassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 24. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 32 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 35 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 34 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 36 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 37 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 38 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 39 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 1 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 2 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 5 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 7 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 8 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 9 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 10 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 11 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 12 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 90 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0199-K/08
- Stammnummer
- 39515
- Gültig
- 24.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF