Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0080-W/06
Höhe der Geldstrafe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0080-W/06vom 07.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 2 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer
Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch
Rechtsanwalt, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 9. Juni 2006 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des
Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 25. November 2005, SpS,
nach der am 7. November 2006 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines
Verteidigers, des Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M.
durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates im Strafausspruch
aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Gemäß
§ 33 Abs. 5
FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird über
den Berufungswerber (Bw.) eine Geldstrafe in Höhe von € 11.200,00
und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 28 Tagen verhängt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 25. November
2005, SpS, wurde der Bw. der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt, weil er als
Abgabepflichtiger vorsätzlich, durch die Unterlassung der steuerlichen
Erfassung und in der Folge durch die Nichtabgabe von Abgabenerklärungen zur
Umsatz- und Einkommensteuer für die Kalenderjahre 2002 und 2003, sohin
unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht, bewirkt habe, dass bescheidmäßig festzusetzende
Abgaben nicht festgesetzt und dadurch verkürzt worden seien, und zwar
Umsatzsteuer 2002 in Höhe von € 9.685,15, Einkommensteuer
2002 in Höhe von € 12.985,30, Umsatzsteuer 2003 in Höhe
von € 6.693,54 und Einkommensteuer 2003 in Höhe von
€ 8.043,77.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter
Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 23 Abs. 3 FinStrG,
wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 14.000,00 und gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG
eine an deren Stelle für den Fall der Uneinbringlichkeit tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 35 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 FinStrG wurden die vom Bw.
zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00
bestimmt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der bislang finanzstrafrechtlich nicht in Erscheinung
getretene Bw. als Angestellter ein monatliches Einkommen in Höhe von
€ 1.500,00 beziehe und ihn keine Sorgepflichten treffen
würden.
Der Bw. sei in den Jahren 2002 und 2003 als
selbständiger Provisionsvertreter tätig gewesen, ohne seine
Tätigkeit der Abgabenbehörde anzuzeigen und seine Umsätze und
Gewinne gegenüber der Behörde zu deklarieren.
Diese Malversationen seien durch eine beim Provisionsgeber
durchgeführte Betriebsprüfung aufgedeckt worden, die in der Folge auch
eine Betriebsprüfung beim Bw. ausgelöst habe. Aus den Feststellungen
dieser Prüfung würden die im Spruch angeführten Abgaben für
die Jahre 2002 und 2003 resultieren.
Im Finanzstrafverfahren liege eine geständige
Rechtfertigung vor. Die Versteuerung sei aus finanziellen Gründen
unterblieben. Die finanziellen Verhältnisse des Bw. seien schlecht und es
werde ein Privatkonkurs angestrebt.
Nach Zitierung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen
stellt der Spruchsenat im angefochtenen Erkenntnis fest, dass das Verhalten des
Bw. das vom Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht
erfülle.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die
bisherige Unbescholtenheit und das Geständnis, als erschwerend hingegen
keinen Umstand an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw., mit welcher die Höhe
der Geldstrafe angefochten wird.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass im
angefochtenen Straferkenntnis die mildernden Umstände nicht ausreichend bei
der Strafbemessung gewürdigt worden seien.
Insbesondere sei der Bw. unbescholten und es sei ihm
allenfalls ein bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da er als selbständiger
Vertreter in Unwissenheit über die Fristen zur Vorlage der
Abgabenerklärungen diese nicht rechtzeitig erstattet habe. In der Folge sei
der Bw. aufgrund fehlender Mittel nicht mehr in der Lage gewesen, die
Erklärungen nachzuholen.
Zudem habe der Bw. wegen seiner Verbindlichkeiten aus der
selbständigen Tätigkeit ein Privatinsolvenzverfahren einleiten
müssen, in dem er sich nunmehr zur Zahlung einer Quote von 40% der offenen
Verbindlichkeiten binnen 7 Jahren ab Annahme des Zahlungsplanes
verpflichtet habe.
Der Bw. beantrage, die Geldstrafe mit 20 % des
hinterzogenen Abgabenbetrages festzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur
Die gegenständliche Berufung richtet sich
ausschließlich gegen die Höhe der vom Spruchsenat festgesetzten
Geldstrafe.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und
auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Bw. Bedacht zu nehmen ist.
Im Rahmen der gegenständlichen Berufung bringt der Bw.
vor, dass die Milderungsgründe durch den Spruchsenat nicht ausreichend
gewürdigt worden seien, der Bw. sei unbescholten und es könne ihm
allenfalls ein bedingter Vorsatz angelastet werden, da er als selbständiger
Vertreter in Unwissenheit über die Fristen zur Vorlage der
Steuererklärungen, diese nicht rechtzeitig erstattet habe und ihm in der
Folge die Mittel zur Nachholung der Erklärungen gefehlt hätten. Diesem
Vorbringen im Bezug auf einen minderen Grad des Verschuldens des Bw.
widerspricht dessen eigene Aussage als Verdächtiger vor der
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 3. Februar 2005, im Rahmen der
der Bw. zu Protokoll gab, dass er die Provisionseinkünfte aus seiner
selbständigen Vertretertätigkeit deswegen nicht versteuert habe, weil
er die Einnahmen für die Abdeckung seiner in den Vorjahren angesammelten
Verbindlichkeiten verwenden hätte müssen. Seine diesbezüglichen
steuerlichen Verpflichtungen seien ihm selbstverständlich bekannt gewesen.
Aus dieser geständigen Rechtsfertigung geht für den Berufungssenat
zweifelsfrei hervor, dass der Bw. in der Absicht gehandelt hat, durch
Nichtabgabe der Steuererklärungen die aus dem Schuldspruch des
erstinstanzlichen Erkenntnisses hervorgehenden Umsatz- und
Einkommensteuerbeträge der Jahre 2002 und 2003 endgültig zu
verkürzen.
Es ist daher zweifelsfrei von einem hohen Verschuldensgrad
des Bw. auszugehen.
Neben den erstinstanzlich bei der Strafbemessung
berücksichtigten Milderungsgründen der finanzstrafrechtlichen
Unbescholtenheit und des Geständnisses war bei der Strafbemessung durch den
Berufungssenat auch noch von einer mittlerweile erfolgten geringfügigen
Schadensgutmachung des Bw. im Ausmaß von € 1.310,86 auszugehen,
hat doch der Bw. im mittlerweile abgeschlossenen Schuldenregulierungsverfahren,
nach Annahme eines Zahlungsplanes mit einer Quote von 40%, die erste
Zahlungsplanrate am 15. September 2006 entrichtet.
Der Bw. ist jedoch mit seinem weiteren Berufungsvorbringen
im Hinblick auf seine mittlerweile (durch den im Schuldenregulierungsverfahren
abgeschlossenen Zahlungsplan) gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren
geänderten äußerst eingeschränkten wirtschaftlichen
Verhältnisse im Recht. Laut Vorbringen des Bw. in der mündlichen
Verhandlung vor dem unabhängigen Finanzsenat steht ihm ein monatliches
Einkommen in Höhe von ca. € 2.000,00 zur Verfügung, welches
er nunmehr zu einem wesentlichen Teil zur Erfüllung der Zahlungsplanraten
verwenden muss. Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz grundsätzlich in der Sache selbst
zu entscheiden und ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der
Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener
der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen. Aus der Pflicht zur
Erforschung der materiellen Wahrheit ergibt sich weiters, dass neue Tatsachen
und Beweismittel auch im Rechtsmittelverfahren, wie hier die zwischenzeitig
äußerst eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse des
Bw., berücksichtigt werden müssen.
Letztlich war durch den Berufungssenat weiters zu Gunsten
des Bw. ins Kalkül zu ziehen, dass dieser mittlerweile ausschließlich
nichtselbständig tätig ist und daher spezialpräventive
Gründe im Rahmen der Ermessensentscheidung wegfallen.
Aufgrund der nunmehr zu berücksichtigenden
äußerst eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse des
Bw. und des zusätzlich zu den erstinstanzlich bereits festgestellten
Milderungsgründen der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit und des
Geständnisses neu hinzukommenden Milderungsgrundes der teilweisen, wenn
auch geringfügigen Schadensgutmachung war mit einer Strafminderung auf das
auf dem Spruch der gegenständlichen Berufungsentscheidung ersichtliche
Ausmaß vorzugehen.
Bedenkt man, dass im gegenständlichen Fall der
gesetzliche Strafrahmen € 75.175,52 beträgt, so wird ersichtlich,
dass die eingeschränkte wirtschaftliche Situation des Bw. und das Vorliegen
der genannten gewichtigen Milderungsgründe durch Verhängung einer
Geldstrafe von weniger als 15 % des Strafrahmens ausreichend
berücksichtigt wurden.
Eine Reduzierung der Geldstrafe auf das vom Bw. beantragte
Ausmaß von 20 % des hinterzogenen Abgabenbetrages (10% der
Höchststrafe) konnte aufgrund des festgestellten hohen Verschuldensgrades
des Bw., der nur in einem geringen Ausmaß erfolgten Schadensgutmachung und
auch aus generalpräventiven Gründen nicht näher getreten
werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 7.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0080-W/06
- Stammnummer
- 24883
- Gültig
- 07.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF