Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0031-I/03
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, keine Wiederaufnahme der Abgabenbescheide
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0031-I/03vom 11.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Wirtschaftstreuhand Tirol Steuerberatungs GmbH & Co
KEG, 6020 Innsbruck, Rennweg 18, über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 1. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom
31. Oktober 2003, SN A, über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 31. Oktober 2003 hat das Finanzamt X
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur
SN A ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet,
weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes X
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlich gebotenen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an
Einkommensteuer für 1995, 1998 und 1999 in Höhe von
€ 44.639,79 (entspricht S 615.000,00) bewirkt habe, indem
Ausgaben zu Unrecht geltend gemacht worden seien. Er habe hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 1. Dezember 2003, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Prüfungsauftrag (= ein Bescheid) stamme von einer
unzuständigen Behörde. Mit Schreiben vom 25. Juli 2002 habe das
Landesgericht X das Finanzamt X als örtlich zuständige
Finanzstrafbehörde mit der Überprüfung u.a. des Abgabepflichtigen
im Sinne des § 99 FinStrG beauftragt. Gleichzeitig sei das Finanzamt X
ersucht worden, wegen der im Raum stehenden Vorwürfe gegen Beamte des
Finanzamtes X Beamte anderer Finanzdienststellen und Beamte der
Bundespolizeidirektion X beizuziehen. Der gegenständliche
Prüfungsauftrag sei am 19. August 2002 mit dem Kopf des Finanzamtes X
ausgestellt, mit dem Amtssiegel des Finanzamtes Y versehen und auch von einem
Beamten des Finanzamtes Y gezeichnet worden. Am 18. September 2002 habe der
dem Finanzamt X zugeteilte Prüfer AB mit der Betriebsprüfung begonnen.
Der Prüfungsauftrag sei ein Bescheid. Die Ermächtigung, für eine
Behörde Bescheide zu erlassen, sei nach den organisatorischen Vorschriften
zu beurteilen. Die gegenständlich anzuwendende Vorschrift sei die
Dienstanweisung Betriebsprüfung, ein Erlass des Bundesministers für
Finanzen aus dem Jahr 1997. Darin sei ausdrücklich festgehalten, dass in
Fällen der finanzamtlichen "Nachbarschaftshilfe" der
Prüfungsauftrag jedenfalls vom zuständigen Finanzamt (d.h. vom
Vorstand des zuständigen Finanzamtes) auszustellen und zu zeichnen sei.
Nach der Judikatur sei für die Rechtsgültigkeit eines Verwaltungsaktes
die Unterschrift einer für die betreffende Behörde (hier: Finanzamt X)
approbationsbefugten Person erforderlich. Der den Prüfungsauftrag
zeichnende Beamte des Finanzamtes Y sei nach der internen
Geschäftsverteilung der Finanzverwaltung mit Sicherheit nicht für die
Approbation des konkreten Verwaltungsaktes (Prüfungsauftrag des Finanzamtes
X) befugt. Es wäre an sich auch unmaßgeblich, denn diese
Vorgangsweise würde der Dienstanweisung Betriebsprüfung widersprechen.
Auffällig sei, dass der Prüfungsauftrag zwar auf Papier/mit
Druckvorlage des Finanzamtes X, aber mit Amtssiegel und Unterschrift des
Finanzamtes Y ausgefertigt sei. Wenn die Zurechnung eines Aktes zu einer
bestimmten Behörde nicht möglich sei (nicht deutlich erkennbar sei,
von welcher Behörde der Akt stamme), so sei ein derartiger "Bescheid"
absolut nichtig. Der gegenständliche Prüfungsauftragsbescheid
sei von einer örtlich unzuständigen Behörde erlassen worden. Er
weise so gravierende Mängel auf, dass er als nichtig oder nicht dem
Rechtsbestand angehörig zu bezeichnen sei. Die beim Abgabepflichtigen
dennoch durchgeführte Betriebsprüfung habe somit ohne jede
verwaltungsrechtliche Grundlage stattgefunden. Sämtliche in den
§§ 147ff BAO enthaltenen Regelungen über die
Betriebsprüfung (unter anderem die Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht) seien infolge dieses schwerwiegenden Verfahrensmangels nicht
anzuwenden. Am 12. Dezember 2002 sei der ursprünglich ident zur
Erstprüfung für die Jahre 1997 bis 1999 ausgestellte
Prüfungsauftrag auf die Jahre 1995 und 1996 ausgedehnt worden. Die
Ausdehnung sei von einem Beamten des Finanzamtes Y unterfertigt und dem
steuerlichen Vertreter zur Kenntnis gebracht worden. Die Abgabenbehörde
werde im gegenständlichen Fall gemäß dem oben zitierten
Schreiben des Untersuchungsrichters als Finanzstrafbehörde im Auftrag des
die Untersuchungen leitenden Gerichtes tätig. Nach § 197
Abs. 2 FinStrG hätten aber die unter Gerichtszuständigkeit
arbeitenden Finanzbehörden ihre "Tätigkeit zur Aufklärung des
Vergehens nur so weit zu entfalten, als das Gericht oder die Staatsanwaltschaft
darum ersucht". Eine über den ursprünglichen Auftrag hinausgehende
Beauftragung des Finanzamtes X, im Konkreten eine Beauftragung, auch andere
Zeiträume als in der Beilage zum Schreiben des Untersuchungsrichters vom
25. Juli 2002 angeführt zu überprüfen, sei aus der Aktenlage
nicht ersichtlich. Die von der Abgabenbehörde dennoch vorgenommene
Ausdehnung des Prüfungszeitraumes auf das Jahr 1997 verstoße somit
gegen die zwingenden Bestimmungen des § 197 Abs. 2
FinStrG. Nach herrschender Ansicht stelle eine strafrechtliche
Prüfung gemäß
§ 99 FinStrG eine Verfolgungshandlung im
Sinne von § 14 Abs. 3 FinStrG dar. Verfolgungshandlungen seien
nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte jedoch nur solche
Akte, die nach ihrer Art und Bedeutung die Absicht des Gerichtes oder der
Finanzstrafbehörde erkennen lassen, den gegen eine individuell bestimmte
Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden konkreten Verdacht auf eine in den
Verfahrensvorschriften vorgesehene Weise zu prüfen. Ist aus dem
Prüfungsauftrag nicht ersichtlich, welche Tat einer bestimmten Person zur
Last gelegt werde, liege keine Verfolgungshandlung vor und eine Prüfung
nach § 99 Abs. 2 FinStrG sei unzulässig. Die Prüfung
gemäß
§ 99 Abs. 2 FinStrG sei inhaltlich durch ihre
strafrechtliche Zielsetzung beschränkt. Diese Beschränkung sei
tatbezogen und nicht etwa veranlagungszeitraumbezogen. Daher habe ein sich auf
§ 99 Abs. 2 FinStrG berufender Prüfungsauftrag diesen
Bereich (in seinem Spruch) zu umschreiben. Der unter Hinweis auf die
§§ 144 und 147 BAO in Verbindung mit § 99 Abs. 2
FinStrG vom Finanzamt Y (= unzuständige Behörde, siehe oben)
unterfertigte Prüfungsauftrag vom 19. August 2002 lasse lediglich den
Gegenstand der Prüfung (Einkommensteuer und Umsatzsteuer) sowie den
Prüfungszeitraum (1997 bis 1999, später ergänzt ab 1995)
erkennen. In einer Fußnote werde angemerkt, es bestünde der
begründete Verdacht, dass im Prüfungszeitraum Abgaben verkürzt
worden seien. Weitere Ausführungen darüber hinaus seien nicht erfolgt.
Daraus lasse sich jedoch keine Absicht der Finanzstrafbehörde (welcher? Y
oder X?) ableiten, sie wolle eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat
verfolgen, da aus der Formulierung der Prüfungsaufträge die
Verwirklichung konkreter Finanzvergehen nicht erschlossen werden könne.
Vielmehr lasse der Auftrag weite Deutungsmöglichkeiten offen, so dass der
Schluss gezogen werden müsse, die zuständige Behörde wolle
aufgrund eines Verdachtes mit der angeordneten Prüfung zunächst einmal
ermitteln, ob und gegen wen eine Verfolgung wegen eines Vergehens nach dem
FinStrG eingeleitet werden könnte. Derartige Ermittlungen würden
jedoch noch keine mit Außenwirkung behaftete Verfolgungshandlung nach
§ 14 Abs. 3 FinStrG darstellen. Der zwar formell unter Bezugnahme
auf § 99 Abs. 2 FinStrG ausgestellte Prüfungsauftrag sei
somit mangels hinreichender Konkretisierung (das Ziel, nämlich die
Klärung eines finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhaltes, sei nicht
ausreichend konkret umschrieben) inhaltlich materiell nicht als
strafrechtlicher, sondern lediglich als abgabenrechtlicher Prüfungsauftrag
zu werten und es würden damit die durchgeführten
Prüfungshandlungen des Zweitprüfers keine Verfolgungshandlungen im
Sinne des § 14 Abs. 3 FinStrG darstellen, sondern Amtshandlungen
nach § 143 BAO. Solche rein auf die Erforschung abgabenrechtlicher
Sachverhalte gerichtete Prüfungshandlungen seien jedoch aufgrund des
bestehenden Wiederholungsverbotes des § 148 Abs. 3 BAO nicht
zulässig. Die stattgefundene Betriebsprüfung bzw. die in ihrem Gefolge
ergangenen Bescheide seien daher jedenfalls als rechtswidrig zu
erachten. Die Abgabenbehörde behaupte im Bp-Bericht vom
25. Februar 2003 unter Tz. 33 das Vorliegen schwerer Delikte,
unterlasse jedoch jegliche Feststellung hinsichtlich der Erfüllung der
objektiven und subjektiven Tatseite der behaupteten gerichtlich strafbaren Tat.
Eine gerichtlich strafbare Tat könne bei Fehlen eines strafgerichtlichen
Urteils aber nur dann zu einer Wiederaufnahme führen, wenn die
Abgabenbehörde die Erfüllung der objektiven und subjektiven Tatseite
als Vorfrage nach Maßgabe des Strafrechtes beurteilt habe. Die
Abgabenbehörde habe diesbezüglich keinerlei Feststellungen getroffen;
die Wiederaufnahme unter Berufung auf § 303 Abs. 1 lit. a
BAO sei bereits aus diesem Grund unzulässig. Trotz
grundsätzlichen Fehlens eines Beweisverwertungsverbotes im Abgabenverfahren
werde die Rechtswidrigkeit des Prüfungsauftrages und der darauf basierenden
Betriebsprüfung geltend gemacht. Der Schutzzweck von
Beweisverwertungsverboten bestehe darin, jene Ermittlungsergebnisse bei der
Entscheidung auszuschließen, die - gemessen an Grundsätzen
eines rechtsstaatlichen Verfahrens - nicht oder nicht auf die
stattgefundene Art hätten gewonnen werden dürfen. Jene Beweise also,
die aufgrund der rechtswidrig angeordneten Wiederholungsprüfung gewonnen
worden seien, dürften nicht im Abgabenverfahren des Steuerpflichtigen gegen
ihn verwendet werden. Die Berücksichtigung von auf rechtswidrige Weise
gewonnener Beweisergebnisse sei dann unzulässig, wenn die Verwertung der
betreffenden Beweisergebnisse dem Zweck des durch seine Gewinnung verletzten
Verbotes widerspräche. Der Zweck der rechtswidrig ausgeschriebenen
Prüfung sei nicht die Feststellung von Einkommen- oder
Umsatzsteuernachzahlungen des Beschwerdeführers, sondern sei vom
Landesgericht X ganz eindeutig wie folgt definiert worden: "Im
Strafverfahren gegen Beschuldigte wegen Gegenstand wird das Finanzamt X
gemäß
§ 197 FinStrG mit der Überprüfung der im
Anhang angeführten Firmen i.S.d. § 99 FinStrG beauftragt." (aus
dem Schreiben des Untersuchungsrichters CD an das Finanzamt X vom 25. Juli
2002). Die Zielpersonen seien in diesem Auftrag eindeutig individuell
definiert: Personen, nicht jedoch der Beschwerdeführer selbst. Ebenso seien
in diesem Auftrag eindeutig die konkreten Tatverdachte gegen eben diese Personen
(Abgabenhinterziehung und Amtsmissbrauch) festgehalten. Sämtliche im Rahmen
der Wiederholungsprüfung (die mangels gültigem Prüfungsauftrag
keine Betriebsprüfung gewesen sei) gewonnenen Erkenntnisse dürften
ausschließlich in dem durch den vom Gericht vorgegebenen Zweck der
Prüfungshandlungen verwendet werden: Amtsmissbrauch und
Abgabenhinterziehung der im Gerichtsbeschluss genannten Personen. Keinesfalls
dürften daraus Abgabenneufestsetzungen bei dem zum wiederholten Male
geprüften Beschwerdeführer stattfinden. Das wäre
rechtswidrig. Der Zweitprüfer behaupte das Vorliegen schwerer
Delikte seines Prüfungskollegen (Amtsmissbrauch zur Abgabenhinterziehung in
Mittäterschaft mit dem Abgabepflichtigen), seine
Prüfungsfeststellungen würden jedoch die behaupteten Vorwürfe
nicht tragen. Er behaupte Abgabenverkürzungen des Vorprüfers, obwohl
solche mit Sicherheit auszuschließen seien: Betreffend der
Prüfungsfeststellungen werde bemerkt, dass es sich dabei in den Jahren 1998
und 1999 um die Nichtanerkennung von nachweislich getätigten
Fleischeinlagen und für 1995 um die Nichtanerkennung einer Geldeinlage
handle. Eine ausführliche Darstellung sei der Berufungsbegründung vom
31. Oktober 2003 zu entnehmen. Im Ergebnis sei festzuhalten: Die in
den angefochtenen Bescheiden behaupteten Abgabennachforderungen würden
nicht zu Recht bestehen. Ein Amtsmissbrauch zur Abgabenhinterziehung sei bei der
gegebenen Sachlage auszuschließen. Damit bestehe keine Rechtsgrundlage
für eine Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer
1995, 1998 und 1999. Ebenso bestehe keine Rechtsgrundlage für die
Abgabennachforderung an Einkommensteuer 1995, 1998 und 1999. Der in der
Bescheidbegründung erhobene Verdacht des Finanzvergehens nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG bestehe daher nicht zu Recht. Die Einleitung
des Strafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG sei
daher mangels rechtlicher Grundlage (Rechtswidrigkeit der
Wiederholungsprüfung und nicht gerechtfertigte Wiederaufnahme)
einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes
Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur
aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht
bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Der Beschwerdeführer hat seit 1965 in X als
Einzelunternehmer das Fleischhauergewerbe ausgeübt. Mit 1. April 2002
hat er seinen Betrieb unentgeltlich an seinen Sohn AA übergeben. Bis zum
Ende seiner betrieblichen Tätigkeit war der Beschwerdeführer für
die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
Beim Beschwerdeführer wurde zu AB-Nr. B eine Buch- und
Betriebsprüfung durchgeführt. Dabei wurde unter anderem Folgendes
festgestellt:
In der Steuerbilanz zum 31. Dezember 1995 war auf dem
Kapitalkonto eine "Privateinlage Sparbuch" in Höhe von S 600.000,00
ausgewiesen. Die Buchhaltungsunterlagen für 1995 wurden im Jahre 2001
vernichtet. Der Prüfer hat zu dieser Privateinlage ausgeführt, dass es
sich dabei um die Verbuchung von Warenzukäufen von Fleischwaren handelt,
wobei keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass diese verbuchten
Fleischlieferungen den Tatsachen entsprechen, weshalb diese Fleischeinkäufe
nicht als Betriebsausgaben anerkannt wurden. In der Berufungsbegründung vom
28. Oktober 2003 gegen die Bescheide über die Einkommensteuer für
die Jahre 1995, 1998 und 1999 sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1995, 1998 und 1999 hat der
Beschwerdeführer dazu ausgeführt, es habe sich dabei um eine
tatsächliche Geldeinlage über S 600.000,00 gehandelt, der
Nachweis über den Geldfluss ergebe sich aus dem Sparbuch seines
Schwiegervaters BB. Damit vermag der Beschwerdeführer jedoch den Verdacht,
es handle sich tatsächlich um zu Unrecht geltend gemachte Betriebsausgaben,
nicht zu beseitigen: zum einen wurde anlässlich von Erhebungen der
Prüfungsabteilung Strafsachen des Finanzamtes X zu AB-Nr. C festgestellt,
dass die Barabhebung vom Sparbuch des BB vom 26. Mai 1995 in Höhe von
S 753.304,86 ebenso wie ein im Jahre 1993 zur Verfügung gestellter
Betrag in Höhe von S 500.000,00 ein Darlehen bzw. eine Schenkung
für den damaligen Hausbau darstellte; im Jahr 1995 wurden jedoch keine
Bareinlagen in Höhe von S 600.000,00 getätigt. Zudem wurde bei
der zu AB-Nr. B durchgeführten Betriebsprüfung eine Verprobung der
Betriebsausgaben bzw. der Vorsteuer vorgenommen. Auch diese Verprobung
stützt die Feststellung, dass es sich bei der Einlage um zu Unrecht
nachgebuchte Wareneinkäufe von Fleischwaren handelte.
Weiters wurde festgestellt, dass auf dem Kapitalkonto der
Steuerbilanz zum 31. Dezember 1998 eine Privateinlage von S 400.000,00
ausgewiesen wurde. Diese Einlage wurde als "Wareneinkauf Fleisch" als Aufwand
verbucht: Nach Angaben des Beschwerdeführers handle es sich bei dieser
Einlage um diverse Vieheinkäufe des im Jahre 2001 verstorbenen
Viehhändlers CC. In der laufenden Buchhaltung des Beschwerdeführers
fanden diese Einkäufe keinen Niederschlag und es konnten auch keine
Unterlagen vorgelegt werden, aus denen Stückzahl oder Wert des gekauften
Viehs ersichtlich ist. Es wurde lediglich eine Kopie eines Sparbuches mit
Losungswort XYZ (Schwiegervater) vorgelegt, von dem am 6. November 1998
eine Barabhebung von S 400.000,00 vorgenommen wurde. Von wem diese Abhebung
vorgenommen wurde oder ob sie an den Beschwerdeführer weitergegeben wurde,
konnte nicht festgestellt werden. Da dieser Betrag erst im November 1998
abgehoben wurde, müssten die behaupteten Vieheinkäufe in den
Vormonaten von den Privatentnahmen des Beschwerdeführers bezahlt worden
sein, es wurden für 1998 aber lediglich S 140.000,00 an ungebundenen
Entnahmen verbucht. Mit Herrn CC bzw. dem von seiner Tochter geführten
Nachfolgebetrieb konnten keine entsprechenden geschäftlichen
Tätigkeiten nachgewiesen werden. Daher wurde auch dieser nachträglich
verbuchte Vieheinkauf von S 400.000,00 nicht als Betriebsausgabe anerkannt
und dem Gewinn zugerechnet.
Bei Erstellung des Jahresabschlusses für 1999
schließlich wurde festgestellt, dass laut Umbuchungsliste ein Betrag von
S 250.000,00 über das Privatkonto als Wareneinkauf "Fleisch v. Bauern"
eingebucht und als Betriebsausgabe in Abzug gebracht (Bruttobetrag) wurde. Aus
der als Nachweis vorgelegten Liste ist nicht ersichtlich, von wem das Vieh
gekauft wurde, wann der Einkauf erfolgte oder wie die Zahlungen vorgenommen
wurden. Ein Nachweis über tatsächlich getätigte Vieheinkäufe
wurde nicht erbracht, auch konnten Geschäftsbeziehungen mit CC nicht
nachvollzogen werden. Auch dieser Aufwand in Höhe von S 250.000,00
wurde daher nicht als Betriebsausgabe anerkannt.
In der bereits oben angeführten
Berufungsbegründung vom 28. Oktober 2003 wird zu den Zeiträumen
1998 und 1999 vorgebracht, der Beschwerdeführer habe mit CC ab 1996 eine
Geschäftsverbindung gehabt. Dieser habe ihm bekannten Bauern Schlachtvieh
abgenommen, geschlachtet und unter anderem auch an den Beschwerdeführer
weiterveräußert. Die Einkäufe hätten ihren Niederschlag in
den Erlösen der Metzgerei gefunden. Die Nachbuchungen an
Fleischeinkäufen seien mangels Vorliegen einer Rechnung brutto vorgenommen
worden. Es sei sicherlich vor allem 1998 vorgekommen, dass die Erlöse nicht
periodengerecht erfasst und auch Einkäufe des Vorjahres 1998 erfasst worden
seien, aber dass Fleischeinkäufe in dieser Größenordnung
stattgefunden hätten, stehe außer Zweifel. Dem stehen jedoch die
Angaben entgegen, welche die Tochter von CC, Frau DD, als Zeugin am
28. Jänner 2003 während der gegenständlichen
Betriebsprüfung bzw. am 4. November 2003 vor dem Landesgericht X zu D
gemacht hat. Dabei gab sie an, es sei zwar möglich gewesen, dass nach ihrer
Betriebsübernahme im Jänner oder März 1995 noch eine
Geschäftsverbindung zwischen dem Beschwerdeführer und CC bestanden
habe. Sie habe keine konkreten Wahrnehmungen dazu gemacht. Auch aus
Gesprächen mit ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Vater wisse sie nichts
von einer Geschäftsbeziehung mit dem Beschwerdeführer für die
hier gegenständlichen Zeiträume. Soweit sie wisse, habe ihr Vater das
Fleisch für seinen Betrieb unmittelbar bei den Bauern eingekauft. Er habe
allerdings keine Vermittlungstätigkeiten insofern ausgeübt, als er den
Fleischverkauf zwischen den Bauern bzw. anderen Metzgereien vermittelt
hätte. Ihr seien in der Geschäftskorrespondenz ihres Betriebes keine
Belege für 1995, 1998 oder 1999 bekannt, aus denen sich eine
Geschäftsbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und ihrem Vater
ergeben würden. Ebenfalls am 4. November 2003 hat die Witwe von CC,
Frau EE als Zeugin vor dem Landesgericht X zu D angegeben, sie habe keine
unmittelbaren Wahrnehmungen zu Fleischverkäufen von CC an den
Beschwerdeführer gemacht. Eine reine Vermittlungstätigkeit ihres
Mannes habe es nicht gegeben. In Anbetracht der Beträge (S 600.000,00
für 1995, S 400.000,00 für 1998, S 250.000,00 für 1999)
gehe sie grundsätzlich davon aus, dass sie solche Geschäfte bemerkt
hätte, jedenfalls sei ihr diesbezüglich nichts aufgefallen. Das
Beschwerde- bzw. Berufungsvorbringen vermag daher den Tatverdacht, dass der
Beschwerdeführer für 1995, 1998 und 1999 Betriebsausgaben zu Unrecht
geltend gemacht hat, nicht zu beseitigen.
Die aus den Feststellungen der Betriebsprüfungen
resultierenden Nachforderungen an Einkommensteuer betragen für den Zeitraum
1995 S 300.000,00 (entspricht € 21.801,85), für den Zeitraum
1998 S 200.000,00 (entspricht € 14.534,57) und für 1999
S 115.000,00 (entspricht € 8.357,38). Diese Beträge wurden
dem Beschwerdeführer nach Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer für 1995,
1998 und 1999 mit Einkommensteuerbescheiden für 1995, 1998 und 1998 jeweils
vom 24. März 2003 vorgeschrieben. Den gegen die
Wiederaufnahmsbescheide erhobenen Berufungen wurde mit Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 2. März 2005, GZ. RV/0186-I/04,
Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben, die Berufungen gegen
die Einkommensteuerbescheide wurden als unzulässig zurückgewiesen. In
der Folge ergingen am 18. März 2005 neuerlich Wiederaufnahmsbescheide
hinsichtlich der Einkommensteuer für 1995, 1998 und 1999 sowie
Einkommensteuerbescheide für 1995, 1998 und 1998, mit denen die
Einkommensteuer für diese Zeiträume in der bereits angeführten
Höhe abermals festgesetzt wurden. Die gegen diese Einkommensteuer- und
Wiederaufnahmsbescheide eingebrachten Berufungen sind derzeit noch nicht
erledigt.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Es bestehen aufgrund der oben getroffenen Feststellungen
und geschilderten Umstände auch nach Ansicht der Beschwerdebehörde
hinreichende Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer durch das
ungerechtfertigte Geltendmachen von Betriebsausgaben eine Verkürzung an
Einkommensteuer für 1995, 1998 und 1999 im dargestellten Ausmaß
bewirkt und damit den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 1
FinStrG verwirklicht hat.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1 FinStrG ist Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG
erforderlich. Nach dieser Gesetzesbestimmung handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Der Beschwerdeführer war bereits seit 1965
unternehmerisch tätig und hat damit im inkriminierten Zeitraum über
umfangreiche unternehmerische Erfahrungen verfügt. Die
Einkommensteuererklärungen für 1995, 1998 und 1999 hat er
persönlich unterfertigt. Schon aufgrund der Höhe der hier
gegenständlichen, als Einlagen gebuchten Beträge (insgesamt
S 1,250.000,00) waren ihm diese Buchungen zweifelsfrei bekannt. Da davon
auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer auch die (tatsächlichen)
Fleischeinkäufe in seinem Betrieb bekannt waren, bestehen unter
Zugrundelegung der oben festgestellten Verdachtsmomente zur objektiven Tatseite
auch hinreichende Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer zumindest
bedingt vorsätzlich unrichtige Angaben in seinen
Einkommensteuererklärungen für die gegenständlichen
Zeiträume gemacht hat, zumal hier steuerrechtliche Bestimmungen zur
Anwendung kommen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen und in
unternehmerischen Kreisen allgemein bekannt sind. Auch der Umstand, dass es in
mehreren Jahren zu derartigen dubiosen Einlagenbuchungen gekommen ist, spricht
für eine vorsätzliche Vorgangsweise. Es bestehen damit hinreichende
Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer auch die subjektive Tatseite
des § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat.
Zum Beschwerdevorbringen ist noch Folgendes festzuhalten:
Gemäß
§ 98 Abs. 1 FinStrG kommt als Beweismittel im
Finanzstrafverfahren unbeschadet des Abs. 4 alles in Betracht, was zur
Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach der Lage des
einzelnen Falles zweckdienlich ist. Gemäß
§ 98 Abs. 4
FinStrG dürfen Beweismittel, die unter Verletzung der Bestimmungen des
§ 84 Abs. 2 erster und letzter Satz, des § 89
Abs. 3, 4, 8 oder 9, des § 103 lit. a bis c oder
des § 106 Abs. 2 gewonnen wurden, zur Fällung des
Erkenntnisses (der Strafverfügung) zum Nachteil des Beschuldigten oder der
Nebenbeteiligten nicht herangezogen werden. Nach der Rechtsprechung der
Höchstgerichte dürfen grundsätzlich alle anderen auch
gesetzwidrig gewonnenen Beweise verwertet werden (vgl. dazu
Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz mit Kommentar und Rechtsprechung,
3. Aufl., Rz. 21 zu § 98 mwN). Ungeachtet des Umstands, dass
im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren kein Erkenntnis, sondern ein
Einleitungsbescheid angefochten ist, bestehen keine Anhaltspunkte und wurde vom
Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass eine der in § 98
Abs. 4 FinStrG angeführten Bestimmungen verletzt worden wäre. Es
erübrigt sich somit hier auch zu prüfen, ob der Prüfungsauftrag
zu AB-Nr. B tatsächlich mangelhaft bzw. die Ausdehnung auf den Zeitraum
1995 unter Verletzung der Bestimmung des § 197 Abs. 2 FinStrG
erfolgte. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass mit der
Note des Landesgerichtes X vom 25. Juli 2002, GZl. D, das Finanzamt X und
auch "Beamte anderer Finanzdienststellen" im Sinne des § 197 FinStrG
beauftragt wurden, Erhebungen durchzuführen. Im Übrigen ist die in der
Beschwerdeschrift mehrfach angesprochene "Dienstanweisung Betriebsprüfung"
ein Erlass der Finanzverwaltung; die dort getroffenen Approbationsregelungen
begründen daher für den Steuerpflichtigen keine Rechte und
Pflichten.
Es erübrigt sich weiters zu prüfen, ob die
Wiederholungsprüfung rechtswidrig war: Wie der Verwaltungsgerichtshof in
ständiger Judikatur ausführt, ist die Verletzung des Verbotes der
wiederholten Prüfung des gleichen Zeitraumes an sich sanktionslos und
lediglich bei der (hier nicht relevanten) Ermessensprüfung, ob
tatsächlich eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303
Abs. 4 BAO vorzunehmen ist, zu berücksichtigen (vgl. dazu VwGH
19.10.1999, 98/14/0118; VwGH 26.11.1996, 92/14/0212; VwGH 24.9.1996, 93/13/0018;
VwGH 25.3.1993, 92/16/0117, 0118; VwGH 14.5.1991, 90/14/0148; VwGH 20.6.1990,
86/13/0168). Im Übrigen ist auch die Bestimmung über die
Zulässigkeit von Wiederholungsprüfungen nicht im Katalog des
§ 98 Abs. 4 FinStrG enthalten. Allgemein ist dazu festzuhalten,
dass keine Vorschrift besteht, bei Erforschung der materiellen Wahrheit
Beweismittel außer Acht zu lassen, denen gegenüber der Vorwurf
erhoben wird, sie seien unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zutage
gebracht worden (vgl. VwGH 20.1.1967, 0564/65).
Zur Frage der Wiederaufnahme der Abgabenverfahren
gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. a FinStrG ist auf die
bereits angeführte Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 2. März 2005, GZ. RV/0186-I/04, zu verweisen. In
diesem Zusammenhang ist jedoch zu bemerken, dass für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens keine vorhergehende rechtskräftige Festsetzung der
Abgaben erforderlich ist. Wie bereits oben dargestellt, ergeben sich für
die Rechtsmittelbehörde aus den vorgelegten Akten hinreichende
Verdachtsmomente für das Vorliegen einer Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG.
Schließlich kann auch der in der Beschwerdeschrift
geäußerten Ansicht nicht gefolgt werden, die im Rahmen der
gegenständlichen Betriebsprüfung gewonnenen Erkenntnisse dürften
nicht verwendet werden, weil dies dem Prüfungszweck (im Hinblick auf den
gemäß
§ 197 FinStrG erteilten Auftrag des Landesgerichtes
X) widerspreche: Aus der bereits oben angeführten Bestimmung des
§ 82 Abs. 1 FinStrG ergibt sich, dass die Finanzstrafbehörde
erster Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen
daraufhin zu prüfen hat, ob genügende Verdachtsgründe für
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn
sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Gemäß
§ 82 Abs. 3
FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren
einzuleiten, wenn die Prüfung gemäß Abs. 1 ergibt, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt. Von der Einleitung eines Strafverfahrens hat sie nur dann
abzusehen und darüber einen Aktenvermerk mit Begründung aufzunehmen,
(lit. a) wenn die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich
nicht erwiesen werden kann, (lit. b) wenn die Tat kein Finanzvergehen
bildet, (lit. c) wenn der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat
nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen,
die Schuld des Täters ausschließen, die Strafbarkeit
ausschließen oder aufheben, (lit. d) wenn Umstände vorliegen,
welche die Verfolgung des Täters hindern (die in diesem Zusammenhang
bedeutsamen Verfolgungshindernisse sind die Immunität und die
Exterritorialität, vgl. dazu etwa Reger-Hacker-Kneidinger, aaO, Rz. 19ff zu
§ 82) oder (lit. e) wenn die Tat im Ausland begangen und der
Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen
ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen
werde. Eine Bestimmung, dass die Finanzstrafbehörde erster Instanz bei im
Zuge eines Auftrags gemäß
§ 197 FinStrG zur Kenntnis
gelangten Verdachtsmomenten nicht nach § 82 Abs. 1 FinStrG
vorzugehen habe, ist nicht ersichtlich. Da im vorliegenden Fall auch keiner der
Gründe des § 82 Abs. 3 FinStrG vorliegt, nach denen von der
Einleitung abzusehen wäre, hatte die Finanzstrafbehörde erster Instanz
nach § 82 Abs. 1 FinStrG vorzugehen. Auch unter diesem
Gesichtspunkt erfolgte daher die Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu
Recht.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser
Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob hinreichende
Verdachtsmomente für die Einleitung des Strafverfahrens gegeben waren. Die
endgültige Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat, bleibt dem
Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 11. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
EinleitungFinanzstrafverfahrenVerdachtAbgabenbescheidRechtskraftWiederaufnahmeAbgabenverfahrenPrivateinlage
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0031-I/03
- Stammnummer
- 19382
- Gültig
- 11.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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