Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2321-W/02
Gewinnaufteilung auf Grund vorgenommener Beweiswürdigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2321-W/02vom 04.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 21. April 2004 über die Berufung
des Bw., vertreten durch Dr.Eva Mölzer , gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 2. und 20. Bezirk, vertreten durch ADir. Herbert Pablee, betreffend
Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1999 nach in Wien
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 5. Dezember 1994 wurde von M.S. (dem Bw.) und D. I. ein
Gesellschaftsvertrag (I.& Co KEG) abgeschlossen. Die Substanzbeteiligung
wurde geregelt; die Beteiligung der Gesellschafter am Vermögen der
Gesellschaft betrug 50% für Herrn M.S.(Kommanditist) und 50% für Herrn
D.I.(Komplementär).
Für die Jahre 1995, 1996 und 1997 bekamen die beiden
Gesellschafter je 50% des Gewinnes.
1998 veränderte sich das
Gewinnaufteilungsverhältnis der beiden o.a. Gesellschafter auf je 30% durch
Eintritt 2 weiterer Kommanditisten mit je 20% Gewinnbeteiligung.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden
erklärungsgemäß folgend der vorstehend ausgeführten
Gewinnbeteiligung gemäß
§ 188 BAO festgestellt.
Für das Jahr 1999
erfolgte die Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ebenfalls
erklärungsgemäß.
M.S. erhielt S 565.459,- abzüglich S 33.369,60 somit S
532.089,- zugeteilt.
Der steuerliche Vertreter des Herrn M.S. (Bw.)
Mag. Hofstätter brachte eine
Berufung mit folgender Begründung
ein: "Herr. M.S. war bereits im Jahr 1999 aus der
Geschäftsführung ausgeschlossen und erhielt lediglich öS 15.000,-
monatlich x 12 Monate, wobei der Lohn darauf anzurechnen ist. Wir. beantragen
somit den Gewinnanteil an Herrn M.S. mit S 180.000,- festzustellen. Der
verbleibende Gewinnanteil ist dem Komplementär zuzurechnen. Man könnte
auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise soweit gehen, dass er nur
Dienstnehmer war. Die §§ 23-24 BAO stellen auf den wirtschaftlichen
Eigentümer ab, also jenem, der faktische Verfügungsmacht über
Einkünfte hat, und nicht nur theoretische.
Im vorliegendem Fall handelt es sich um eine vom
Komplementär erzwungene Situation, die nichts mit einer
Gewinnverteilungsvereinbarung zu tun hat, sondern die vielmehr allein dazu
diente, den Interessen des Komplementärs Genüge zu tun. Es ist auch
diesbezüglich zumindest ein Rechtsverfahren anhängig. Weitere wurden
gegenseitig angedroht."
Vom Finanzamt wurde ein
Ergänzungsersuchen sowohl dem
steuerlichen Vertreter des Bw. als auch dem steuerlichen Vertreter der I.&
Co KEG mit folgenden Ergänzungspunkten übermittelt:
"Der Kommanditist M.S. fechtet in seiner Berufung
vom 20.10.2000 die Einkünfteverteilung an. Der Gesellschaftsvertrag vom
5.12.1994 enthält zwar in "Punkt 13" eine Bestimmung über die
Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft, die Gewinnverteilung ist jedoch
nicht geregelt. Damit gilt für die Gewinnverteilung die grundsätzlich
gesetzlich vorgesehene Regelung, sofern nach Errichtung des
Gesellschaftsvertrages durch die Gesellschafter nicht eine abweichende
Aufteilung vereinbart worden ist.
Es wird ersucht
die
für die Gewinnverteilung maßgebende vertragliche bzw. gesetzliche
Grundlage bekannt zugeben und
die
Ergänzung/Änderung des Gesellschaftsvertrages bzw. den Beschluss der
Gesellschafter vorzulegen."
Vom
steuerlichen Vertreter des M.S. wurde folgendes Antwortschreiben vorgelegt:
"Das HGB kennt keine Bestimmung, die die
Gewinnverteilung zwischen Komplementär und Kommanditisten in der vom FA
behaupteten Weise vorsieht. Falls doch, wird das FA aufgefordert, die
Rechtsquelle zu zitieren, damit wir dies hinterfragen und würdigen
können. Es gab nie eine schriftliche Vereinbarung Herr M.S. bekam immer
wieder bestimmte Geldbeträge zugestanden. Mangels Rechtskenntnis hat er die
Zusammenhänge und Implikationen nicht gekannt bzw. erkannt. Ab 1998 traten
zwei weitere Kommanditisten hinzu. Bereits damals wurde die Ergebniszuteilung
geändert, die auch vom FA akzeptiert wurde ohne Änderungen der
Gewinnverteilung anzufordern."
In dem
Antwortschreiben des steuerlichen
Vertreters der I.& Co KEG Herr Barghouty wurde ausgeführt, "dass die
Gewinnverteilung bis 1997 50% für I. D. und 50% für M.S. betrug. Ab
1998 betrug die Gewinnverteilung 30% für die zwei vorstehenden Beteiligten
und je 20 % für zwei weitere Kommanditisten. Der Gesellschaftsvertrag ist
wie erkennbar, nicht von einem Fachmann verfasst worden. Eine Gewinnverteilung
ist nicht erwähnt. Es ist daher nahe liegend zu vermuten, dass unter
Beteiligung am Vermögen auch die Gewinnbeteiligung gemeint war. Die
Gewinnverteilungen wurden für die Jahre 1995 bis 1998 zur Kenntnis
genommen.
Zu den Ausführungen des steuerlichen
Vertreters des Herrn M.S., dass M.S. 1999 von der Geschäftsführung
ausgeschlossen gewesen sei, wird angemerkt, dass Herr M.S. nie eine
Geschäftsführungsbefugnis hatte.
Auf Grund des gegenständlichen Sachverhaltes
scheint es unglaubwürdig, dass Herr M.S. plötzlich nicht mehr zu 30 %
beteiligt gewesen sein soll.
Der Geschäftsführer I.D. gibt hierzu an,
dass Herr M.S. die erklärten Einkünfte tatsächlich erhalten
habe.
Die dazu abverlangten
Gesellschafterbeschlüsse bzw. Gewinnverteilungsregelungen können nicht
vorgelegt werden, da dies mündlich erfolgte und ihre Zustimmung in den
abgegebenen Steuererklärungen der Gesellschaft und der Gesellschafter ihren
Niederschlag finden."
Das Finanzamt erließ eine
abweisende
Berufungsvorentscheidung.
Begründend wurde ausgeführt:
Der Kommanditist M.S. bestreitet die Richtigkeit
der vom vertretungsbefugten Gesellschafter in der Erklärung vorgenommenen
und vom Finanzamt in den Feststellungsbescheid übernommenen Aufteilung der
Einkünfte.
Im Gesellschaftsvertrag vom 5.12.1994 ist die
Beteiligung am Vermögen mit je 50% für den Komplementär D.I. und
dem Kommanditisten M.S. vereinbart. Im Jahr 1998 verändert sich durch die
Aufnahme weiterer Kommanditisten das Beteiligungsausmaß auf 30 %. Obwohl
die Gewinnbeteiligung im Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich geregelt
ist, bestand nach Auskunft durch den Komplementär darüber Einigkeit,
dass die Gewinnverteilung entsprechend der Beteiligung am Vermögen erfolgen
sollte. In diesem Sinne sei der Gewinn bisher auch aufgeteilt und bis
einschließlich 1997 von allen Gesellschaftern anerkannt
worden.
Der Kommanditist konnte weder in der von ihm
eingebrachten Berufung noch in der Vorhaltsbeantwortung nachweisen oder
glaubhaft machen weshalb im Jahr 1999 die Aufteilung der Einkünfte anders
als in den Vorjahren vorzunehmen sei.
An der Richtigkeit der vom vertretungsbefugten
Gesellschafter vorgenommenen Gewinnaufteilung und der von ihm dazu gegebenen
Auskunft bestehen keine Zweifel. Die an den Kommanditisten tatsächlich
ausgezahlten Geldbeträge, stellen Entnahmen dar; daraus ist weder Höhe
noch die Verteilung des Gewinnes ableitbar, da die der Entnahmen nur selten mit
der Höhe des steuerlichen Gewinnes übereinstimmen. Sollte im Falle
einer Klage ein Zivilgericht die vom vertretungsbefugten Gesellschafter
vorgenommenen Gewinnaufteilung anders entscheiden, so wird von der
Abgabenbehörde zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen für eine
Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben sind."
Der Vertreter des Kommanditisten M.S. Mag. brachte gegen
die Berufungsvorentscheidung einen
Vorlageantrag ein. Er beantragte die
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung unter Ladung von I.D. und des
Steuerberaters der I.&Co KEG zwecks Gegenüberstellung bislang
widersprüchlicher Aussagen.
"Es ist strittig, ob eine einvernehmliche
Ergebnisverteilung bestand, sodass man nicht einfach die Aussage von I.D. (der
als einziger Zugriff auf die liquiden Mittel der Gesellschaft hat) hinnehmen
kann. Gerade er hat ja ein Motiv diese Vorgangsweise zu vertreten, weil er ja
das Geld entnommen hat. (was der Steuerberater der I. & Co KEG dem Bw.
gegenüber ausdrücklich angegeben hat - Schreiben lässt sich
auch vorlegen) Er versteht einfach jemanden anderen etwas zu versteuern zu
lassen, was er in Wahrheit verfügt hat. Bis 1997 hat Herr I.D. ja auch
Beträge an Herrn M.S. ausbezahlt, erst 1998 fingen die Untergriffe von
I.D.an, die ja zum Ziel hatten, schlussendlich in einem eigenen Unternehmen
allein weiterzuwirken, ohne aber eine ordnungsgemäße
Auseinandersetzung des alten Unternehmens vorzunehmen.
Der Einwand, wonach der Bw. M.S nicht versucht
hätte glaubhaft zu machen, dass die Gewinnverteilung zu ändern war,
ist eine reine Schutzbehauptung der Finanzverwaltung. Herr I.D. hat über
alles im Alleingang entschieden. Er hat Herrn M.S. nicht einmal den inzwischen
auf gerichtlich angefochtenen Gehalt ausbezahlt - er hat ihn einfach finanziell
ausgetrocknet. Es gibt ständige Judikatur des VwGH, wonach der Geldbezug
jenem zuzurechnen ist, der wirklich Einfluss auf dessen Fluss nehmen
kann.
Das Finanzamt bleibt jegliche Begründung
darüber schuldig, warum die Ausführungen des Komplementärs
"unzweifelhaft" seien. Vielleicht sollte das Finanzamt sich auch mit der Frage
auseinandersetzen, wie denn die angeblichen Gewinntangenten der beiden weiteren
Gesellschafter zu würdigen seien, die ja ohne jegliche Einlagen und ohne
weiteres Zutun Ergebnisse zugeordnet bekamen. Für den Bw. ist das zumindest
Missbrauch gemäß
§ 22 BAO (was aber nur ein Hinweis auf die
Glaubwürdigkeit des Komplementärs und nicht Diskussion der Vorlage
sein soll).
Es ist auch nicht richtig, dass Entnahmen mit
steuerlichen Ergebnissen (vorallem bei Kommanditisten) "nur selten"
übereinstimmen. Schon wirtschaftlich müssen diese korrelieren, weil ja
sonst Unrentabilität vorliegt. Es wird doch nicht für etwas Steuer
bezahlt, was er nicht einmal entnehmen kann, um z.B. damit Steuern zu
zahlen."
Es wurden die Parteien, der Bw., der Komplementär I.D.
und der steuerliche Vertreter der Gesellschaft zu einem
Erörterungsgespräch vor dem
UFS eingeladen.
Erschienen sind der I.D. und der steuerliche Vertreter der
I.& Co KEG, nicht jedoch der Bw. oder dessen steuerlicher
Vertreter.
Der steuerliche Vertreter der I.& Co KEG führte
aus, dass der Bw. im Frühjahr 2000 zum Arbeitsgericht gegangen sei um seine
nichtselbständigen Einkünfte einzufordern. Den Prozess hat der Bw.
verloren (Urteil wird nachgereicht). Er gab weiters an, dass der Bw. seine
Einkommensteuererklärungen zur Kenntnis genommen und unterschrieben
habe.
Herr I.D. führte aus, dass er mit dem Bw. meistens bei
der Bank war und der jeweils vorläufige "Gewinn" immer zur Hälfte
zwischen ihnen aufgeteilt worden ist. Herr I.D. sagte zu, die Aufstellung
über die Zahlungen per Fax nachzureichen. Auch führte er aus, dass er
Gesellschaftsschulden in Höhe von S 260.000,- für die Gesellschaft
bezahlt hat.
Der steuerliche Vertreter der Gesellschaft gab weiter an,
dass die Einstimmigkeit über die Aufteilung des Gewinnes sich dadurch
ergeben habe, dass Herr I.D. und Herr M.S. bei ihm gesessen sind und der Gewinn
jährlich je zur Hälfte aufgeteilt wurde. Ab dem Jahr 1998 sind zwei
weitere Kommanditisten dazugekommen. Die Aufteilung erfolgte zu 30 % für
I.D und den Bw. und je 20% für die neuen Kommanditisten. Die Firma wurde im
März 2000 aufgelöst. Kontoauszüge oder sonstige Unterlagen, die
einen Geldfluss darstellen könnten, sind nicht vorhanden.
Die Aufstellung der Auszahlungen über eine Summe
gesamt von S 563.400,- an den Bw. 1999 wurde nachgereicht.
Das vom I.D. angeführte Arbeitsgerichtsurteil wurde
vom Arbeitsgericht übermittelt.
Auszugsweise lautet das Urteil des Arbeits- und
Sozialgericht Wien wie folgt:
"Das Klagebegehren, die beklagte Partei, das ist
die I.& Co. KEG., sei schuldig, dem Kläger, das ist der Bw., einen
Betrag von S 120.995,72 samt 9% Zinsen seit dem 18.3.2000 zu bezahlen, wird
abgewiesen.
Der Kläger bringt vor seit 1.12.1999
hätte er von der Beklagten keine Lohn- bzw. Entgeltsfortzahlungen mehr
erhalten.
Ab Dezember sei dem Kläger weder Lohn, noch
Gewinnanteile ausbezahlt worden.
Dieses Vorbringen bestritt die Beklagte und wandte
ein, dass der Kläger für das Jahr 1999 Beträge in Höhe von S
563.400,- netto in bar bezogen habe.
Tatsächlich und vereinbarungsgemäß
erhielt der Kläger nie Lohn ausbezahlt. Tatsächlich wurden
Eingänge bei der Beklagten vom Geschäftsführer abgehoben und bar
unter den Gesellschaftern aufgeteilt. Die Gewinnverteilung lautete zwischen
Geschäftsführer I.D und dem Kläger 50:50.
Sobald Geld am Konto oder bar in die Kasse
gelangte, teilte Herr I.D. es 50:50 zwischen dem Kläger und sich selbst
auf. Auf diese Weise erhielt der Kläger namhafte Summen. Die exakte
Höhe der ausbezahlten Gewinnbeteiligung für das Jahr 1999 ist nicht
feststellbar, liegt aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im
Rahmen von einigen hunderttausend Schillingen.
Die Tätigkeit des Klägers wird anhand
der eingebrachten Beweismittel (Firmenkalender, Auszug der Wiener
Gebietskrankenkasse, verschiedene Schreiben der Steuerberater, Zeugen.)
beschrieben. Sowohl der Kläger M.S. als auch der Geschäftsführer
I.D. waren auf weiten Strecken wenig überzeugend. Die Aussagen des
Klägers schienen übertrieben. Bei einer Vernehmung am 22.10.2001
deponierte er, dass die Beklagte für ihn die Schuld an das Finanzamt
abtrug, später führte er aus, dafür selbst aufgekommen zu sein.
Dies lässt alles in allem den Kläger in keinem besonders
günstigen Licht erscheinen. Den einzig verlässlichen Eindruck erweckte
der Zeuge Hr. Barghouty. Dieser schilderte sachlich und einwandfrei seine
Wahrnehmungen:" Die Eingänge wurden vom Geschäftsführer I.D.
abgehoben und bar unter den Gesellschaftern aufgeteilt. Die Gewinnverteilung
lautete zwischen Geschäftsführer I.D. und M.S. 50:50. Für die
steuerliche Veranlagung war die Gewinnausschüttung maßgeblich.
Zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer bestand keine
Über- bzw. Unterordnung. Bis zum Jahr 1999 war M.S. am gemeinsamen Konto
zeichnungsberechtigt. Bis zu diesem Zeitpunkt erschienen sie gemeinsam beim
Steuerberater, um geschäftliche Angelegenheiten zu besprechen und nahmen
auch beide an der jährlichen Bilanzsitzung teil. Wichtige Fragen der
Unternehmensführung wurden gemeinsam besprochen und entschieden. Aus nicht
näher zu klärenden Gründen und Ursachen kam es im Jahr 1999 zu
einem Zerwürfnis der Streitteile."
In der rechtlichen Folgerung wird ausgeführt,
dass da die allfälligen Ansprüche des Klägers im vorliegenden
Sachverhalt nicht aus einem Arbeitsverhältnis resultieren, war das
Klagebegehren ohne weitere Prüfung abzuweisen. Sollte der Kläger
vermeinen, noch Ansprüche aus dem Titel der Gewinnbeteiligung zu haben, ist
er auf den Handelsrechtsweg zu verweisen. Solche Ansprüche können vor
dem angerufenen Gericht nicht erfolgreich geltend gemacht werden.
Im Sinne der rechtlichen Beurteilung konnte die
Frage der vom Kläger tatsächlich erhaltenen Zahlungen ebenso auf sich
beruhen wie die Frage der Beendigung der Zusammenarbeit der Streitteile. Es
handelt sich hierbei um eindeutig gesellschaftsrechtliche Komponente, deren
Prüfung im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens keinen Platz
hatte."
Dem Bw. wurde schriftlich
mitgeteilt, was der ehemalige Komplementär der I.&Co KEG I.D. in dem
Erörterungsgespräch angeführt hat.
In einem Schreiben teilte die jetzige Steuerberaterin des
Bw. Dr. Eva Mölzer mit:
Auf Grund der ihr zur Verfügung gestellten
Unterlagen, ist aus dem Verrechnungskonto 1999 und 2000 ersichtlich, dass trotz
der hohen Gewinne auf dem Verrechnungskonto des Bw. mit Ausnahme seines Gehaltes
keine Entnahmen und auch keine Gewinnzuteilung verbucht wurden. Auffallend ist
das hohe negative Konto des Komplementärs mit über S 3.000.000,-,
welches laut Brief vom 15.5.2000 von der Dr. Azmi Barghouty KEG,
Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhandgesellschaft, aus hohen Barabhebungen
von Herrn I.D. vom Bankkonto der KEG herrührt und diese Barabhebungen zur
Gänze von ihm verwendet wurden. Der Bw. konnte daher über den Gewinn
der ihm theoretisch in der Steuererklärung zugeteilt wurde, niemals
verfügen. Auch bei der Auflösung der KEG im Jahr 2000 wurde dem Bw.
sein Verrechnungskonto nicht ausbezahlt, sodass er niemals für die ihm
über die Jahre 1999 und 2000 zugeteilten Beträge verfügen konnte,
da sie laut Buchhaltung zur Gänze Herrn I.D. zugeflossen sind.
Am 21. April 2004 wurde
eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
Anwesend waren der Bw. Herr M.S., seine Gattin und seine
steuerliche Vertreterin Frau Dr. Mölzer, Herr D.I. und dessen steuerliche
Vertreter Herr Farid Barghouty und der Vertreter des Finanzamtes Herr ADir.
Herbert Pablee.
Nach dem Vorbringen des Sachverhaltes durch die Referentin
wiederholen die Parteien ihr bisheriges Vorbringen.
Herr Barghouty führte weiters aus: Es hat jahrelang
eine Beratung stattgefunden, bei der beide Herrn anwesend waren. Seiner
Erinnerung nach war dies bis Ende 1999. Ausgezahlt wurde nach dem
Zuflussprinzip, d.h. wenn die Erklärung unterschrieben wurde, war das Geld
bereits geflossen.
Frau Dr. Mölzer führt aus: Sie habe den Fall erst
vor kurzem übernommen. Nach Ihrer Ansicht und der des Bw. liege kein Beweis
in der Buchhaltung vor, dass diese Beträge wirklich geflossen sind. Bis
1998 war alles in Ordnung, ab 1999 nicht mehr. Es gab 1998 einen
Gesellschafterwechsel. Ab 1999 wurde die Bankvollmacht für Herrn M.S.
zurückgelegt und nur noch Herr D.I. behob das Geld.
Der Vertreter des Finanzamtes vertritt weiterhin die
Meinung wie in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt.
Herr M.S. und Herr D.I. machen hinsichtlich des Geldflusses
1999 widersprüchliche Aussagen.
Die steuerliche Vertreterin des Bw. ersucht
abschließend der Berufung Folge zu geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 115 Abs.1 BAO haben die
Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts
wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die
für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich
sind.
(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer
Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Nach § 115 Abs.1 BAO sind die tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse, soweit sie abgabenrechtlich relevant sind, zu
ermitteln. Zu erforschen ist die materielle Wahrheit
(Untersuchungsgrundsatz).
Grenzen der amtswegigen Ermittlungspflicht sind die
Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unnötigkeit
der Sachverhaltsermittlung.
Angaben eines Abgabepflichtigen, gegen deren Richtigkeit
keine begründeten Zweifel bestehen, kann die Abgabenbehörde ohne
weitere Überprüfung ihrer Entscheidung zugrunde legen. Sie
verstößt damit schon deswegen nicht gegen den Grundsatz der
amtswegigen Ermittlungspflicht gem. § 115 BAO, weil bereits das
Entgegennehmen unbedenklicher Mitteilungen des Abgabepflichtigen, ebenso wie das
Erschließen anderer Erkenntnisquellen, in Erfüllung der amtswegigen
Ermittlungspflicht geschieht. (BAO, Ritz § 115 TZ 4 ff)
Im gegenständlichen Verfahren geht es darum auf Grund
der vorgelegten Beweise und den Aussagen beider Gesellschafter der I.& Co
KEG, des Komplementärs und des Kommanditisten, festzustellen, ob für
das Jahr 1999 der Gewinn in Höhe von S 532.089,- dem Bw., Kommanditisten,
zugeflossen ist und er daher dafür einkommensteuerpflichtig
ist.
§166 BAO: Als Beweismittel im Abgabeverfahren kommt
alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes
geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
§167 BAO Abs.1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei
der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren
Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabeverfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen
ist oder nicht.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet,
dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine
Beweisregel (keine gesetzliche Rangsordnung, keine formalen Regeln) gibt.
Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der
Beweisaufnahmen.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder
gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut
oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Abgabenbehörde muss, wenn die
Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser
Tatsache nicht " im naturwissenschaftlich- mathematisch exakten Sinne"
nachweisen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die
Beweiswürdigung nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle
zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt
genügend erhoben ist und ob bei der Beweiswürdigung vorgenommenen
Erwägungen schlüssig sind, also ob sie den Denkgesetzen und dem
allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, bzw. den Erfahrungen des täglichen
Lebens entsprechen. Ob die Beweiswürdigung materiell richtig ist, dh ob sie
mit der objektiven Wahrheit übereinstimmt, entzieht sich der
Überprüfung durch den Gerichtshof. Der VwGH prüft die
Beweiswürdigung somit nur auf ihre Schlüssigkeit. (Ritz, BAO, §
167, Tz 6ff)
Der Komplementär D.I. führte sowohl im
Erörterungsgespräch als in der nachfolgenden mündlichen
Verhandlung aus, dass dem Bw. im Jahr 1999 der Gewinn in Höhe des im
Feststellungsverfahren festgestellten und in der Einkommensteuererklärung
1999 erklärten Gewinnes ausbezahlt worden ist.
Als Beweis wird eine Aufstellung der monatlichen Zahlungen
im Jahr 1999 an den Bw. vorgelegt. Weiters wurde auf den Firmenkalender des
Jahres 1999 mit den Aufzeichnungen über die Auszahlungen verwiesen.
Als weiterer Beweis wird der Ausgang des Urteiles des
Arbeits- und Sozialgericht Wien angeführt. Der Bw. hat den
Komplementär auf Zahlung einer Lohn bzw. Entgeltsfortzahlung für 1.
bis 31.12.1999 und 1.1.-14.2.2000 geklagt. Das Klagebegehren wurde
abgewiesen.
In dem Urteil wurde u.a. ausgeführt, "dass es
unbestritten geblieben ist, dass der Kläger, das ist der Bw., Gewinnanteile
erhalten hat, die der Höhe nach auch den reinen Lohnanspruch
überstiegen hätten. Ab Dezember 1999 seien dem Bw. weder Lohn- noch
Gewinnanteile ausbezahlt worden.
Die Gewinnaufteilung lautete zwischen
Geschäftsführer und dem Bw. 50:50.
Die exakte Höhe der ausbezahlten
Gewinnbeteiligung für das Jahr 1999 ist nicht feststellbar, liegt aber mit
an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit im Rahmen von einigen hunderttausend
Schillingen.
Eintragungen in einem Kalender ohne Quittung der
Übernahme der Summe, reichen vor Gericht als Beweis nicht aus.
Dass der Bw. wohl laufend Beträge erhalten
hat, kann jedoch als erwiesen angenommen werden, zumal die Verantwortung des Bw.
noch weniger glaubwürdig war."
Die Abgabenbehörde trägt zwar die
Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen
Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei
nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht. Beide Pflichten bestehen
grundsätzlich nebeneinander und schließen einander nicht aus.
Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des
entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach Lage
des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann. Der
Mitwirkungspflicht kommt der Partei etwa durch Darlegung des Sachverhalts und
Anbieten von Beweisen nach. ( BAO, Kommentar, Ritz, § 115 Tz 4
ff)
Bestätigungen über den Erhalt der Auszahlungen
gibt es nicht. Weiters gibt es keinen Nachweis eines Geldflusses. Laut Aussage
des Komplementärs gingen die beiden Gesellschafter bis 1999 gemeinsam zur
Bank und das behobene Geld wurde aufgeteilt.
So wie auch von der Steuerberaterin des Bw.
ausgeführt, kann der Zahlungsfluss anhand von Belegen nicht nachvollzogen
werde. Es steht Aussage gegen Aussage. Dieser Streit ist so wie auch im Urteil
des Arbeitsgerichtes ausgeführt im zivilrechtlichen Wege zu klären.
Dass es dazu nicht gekommen ist, hat finanzielle Gründe. Laut Aussage der
Steuerberaterin des Bw. wäre eine Klage zu teuer geworden.
Der Unabhängige Finanzsenat hat sich auf vorliegende
Tatsachen zu stützen und diese zu würdigen: Bis zum Jahr 1998 erfolgte
die Gewinnaufteilung und Auszahlung des Gewinnes ohne Probleme, eine
schriftliche Gewinnverteilungsregelung gab es nicht.
Ende 1999 kam es zu dem Zerwürfnis zwischen dem Bw.
und dem Komplementär der KEG. Laut Aufzeichnungen des Komplementärs
hat der Bw. S 563.400.- bar ausbezahlt bekommen. Belege über diese
Auszahlungen gibt es nicht.
Sich stützend auf die Aussage des Steuerberaters der
I.& Co. KEG erfolgte auch für das Jahr 1999 keine Änderung der
Gewinnverteilung.
Wie bereits das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung
ausgeführt hat, wird im Falle einer im Zivilgericht anders lautenden
Entscheidung zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen für eine
Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben sind. Es ist nicht Sache des
Unabhängigen Finanzsenates die Gewinnaufteilung für das Jahr 1999
festzulegen, sondern auf Grund einer vertraglichen Gewinnverteilungsregelung
zwischen Bw. und dem Komplementär die darauf entfallende Steuer
festzustellen und vorzuschreiben.
Auf Grund der Gewinnaufteilung lässt sich zwar nicht
auf die Höhe des Zuflusses des Gewinnes schließen. Allerdings kann,
wenn sonst keine Unterlagen vorhanden sind, auf Grund der Gewinnaufteilung, die
bisher auch nicht bestritten worden ist und solange keine gerichtliche
Entscheidung über eine andere Gewinnaufteilung bzw. Gewinnzufluss erfolgt,
von dem bisherig angewandten Gewinnaufteilungsmodus ausgegangen
werden.
Eine weitere Beachtung ist der Aussage des ehemaligen
Steuerberaters der KEG zu schenken. So wie bereits vor dem Arbeitsgericht hat er
auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzsenat die Vorgangsweise
der Gewinnaufteilung erklärt.
Zu beachten ist weiters, dass der Bw. im Jahr 2000 sofort
seine "nichtselbständigen Einkünfte" eingeklagt hat, jedoch nicht
geklagt hat, dass er so wie in den vorangegangenen Jahren die baren Zahlungen
nicht erhalten habe. Erst als dann auf Grund der Steuererklärung die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der gegenständlichen Höhe
festgesetzt worden sind, hat der Bw. mit einer Berufung gegen den
Feststellungsbescheid reagiert.
Da im vorliegendem Fall keinerlei Aufzeichnungen über
erhaltene Zahlungen seitens des Bw. vorhanden sind, weder die Vorjahre
betreffend noch das Jahr 1999, sondern nur Aufzeichnungen vom Komplementär,
besteht keine andere Möglichkeit die Höhe der an den Bw. zugeflossenen
Zahlungen zu bestimmen.
Laut unbestrittenen Aussagen erfolgte das Zerwürfnis
erst gegen Ende 1999. Warum sollte daher der Bw. in diesem Jahr keinerlei
Zahlungen erhalten haben? In den Vorjahren bestand kein Streit über die
erhaltenen Zahlungen. Vom Bw. wurde ausgeführt, im Jahr 1999 nur die
Zahlungen von mtl. 15,000 erhalten zu haben. Dies erscheint nicht
glaubwürdig, da es erst Ende 1999 zum Zerwürfnis gekommen ist.
Nach Doralt, Einkommensteuergesetz zu § 23 Tz 293 ist
die Gewinnverteilung nach allgemeinem Verteilungsschlüssel vorzunehmen,
wenn der tatsächliche Nutznießer nicht eindeutig
feststeht.
Auch diesen Ausführungen folgend kann im vorliegendem
Fall von dem Aufteilungsschlüssel 30:30:20:20 ausgegangen
werden.
Aus den Verrechnungskonten sind die "baren Zuflüsse"
nicht erkennbar.
In der mündlichen Verhandlung wird von
Zurücklegung der Bankvollmacht im Jahr 1999 gesprochen. Fraglich ist, wann
die Zurücklegung erfolgte. Laut den einzigen Aufzeichnungen sind bereits im
April 1999 über S 180.000 an Auszahlungen erfolgt. Der Bw. hat über
die erhaltenen Zahlungen im Jahr 1999 12X S 15.000,- keinerlei Aufzeichnungen
geführt, auch als bereits Streit zwischen den beiden Gesellschaftern
herrschte.
Gemäß
§ 119 Abs.1 BAO sind die für den
Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht oder für die Erlangung
abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsame Umstände vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zulegen. Die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß
erfolgen.
Vollständig und wahrheitsgemäß Offenlegen
bedeutet, der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und
vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die
Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen
Der Umfang der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
beschränkt sich keineswegs lediglich auf das Vorbringen unbewiesener
Tatsachen. Umstände, die regelmäßig oder sogar ihrer Natur
entsprechend nach außen nicht in Erscheinung treten, sind in erster Linie
von demjenigen unter Beweis zu stellen, der ihr Vorliegen behauptet. (BAO,
Kommentar, Ritz, § 119, Tz3).
Der Bw. führte in der Berufung aus, dass er im Jahr
1999 nur die Zahlungen in Höhe von S 15.000,-mtl. bekommen hätte.
Beweise für diese Behauptung gibt es nicht.
Es sind vom Bw. keinerlei gegenteilige Aufzeichnungen
über den Erhalt der Zahlungen in Höhe von S 15.000,- bzw. Unterlagen,
die das Gegenteil von den Aufzeichnungen des Komplementärs beweisen
vorgelegt worden.
Im vorliegenden Fall ist der Finanzsenat zu dem Schluss
gekommen, dass die Berufung abzuweisen war. Nach Prüfung der vorliegenden
Gegebenheiten geht der Finanzsenat davon aus, dass dem Bw. die Zahlungen, wie im
Feststellungsverfahren festgesetzt worden sind, zuzurechnen sind.
Wien, 4.
Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
AmtswegigkeitErforschung der materiellen WahrheitErmittlungspflichtParteiengehörOffenlegungspflicht und WahrheitspflichtBeweismitteloffenkundige Tatsachenfreie Beweiswürdigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2321-W/02
- Stammnummer
- 10253
- Gültig
- 04.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF