Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0015-G/04
Einleitung des Finanzstrafverfahrens, obwohl der Einnahmenverkürzung nicht erklärte Betriebsausgaben gegenüber stehen.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0015-G/04vom 18.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten
durch Mag. E. Pozezanac Steuerberatungs-GmbH, 8010 Graz,
Schönaugasse 44, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
14. Juni 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 7. Mai
2004, SN 068/2004/00000-001, betreffend die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit dem Bescheid vom 7. Mai 2004 leitete das Finanzamt
Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (= Bf.) ein Finanzstrafverfahren nach § 33
Abs. 1 FinStrG ein, weil der Verdacht bestehe, er habe vorsätzlich
unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch
Geltendmachung ungerechtfertigter Werbungskosten eine Verkürzung an
Einkommensteuer 1993 bis 2002 in noch festzustellender Höhe bewirkt.
Begründend
wurde ausgeführt, der Bf. habe im Jahr 1992 eine Liegenschaft in J
erworben, welche er vermiete. In den Überschussrechnungen 1993 bis 1996
seien unter dem Titel "Zinsaufwand" Beträge zwischen 620.000,00 S und
710.000,00 S, in den Jahren 1997 bis 2002 unter dem Titel
"Geldverkehrskosten" Beträge zwischen 641.000,00 S und
45.000,00 € als Ausgaben geltend gemacht worden. Anlässlich einer
abgabenbehördlichen Prüfung sei seitens der Prüferin festgestellt
worden, dass es sich bei den Beträgen nicht nur um Zinsaufwand und
Geldbeschaffungskosten handle, sondern vom Bf. die gesamten
Rückzahlungsraten abgesetzt worden seien. Es bestehe der Verdacht, der Bf.
habe in den Überschussrechnungen Rückzahlungsraten unter falscher
Bezeichnung als Ausgaben abgesetzt, um zumindest vorläufig Zahlungen an
Einkommensteuer zu vermeiden.
In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wird von der
steuerlichen Vertreterin des Bf. Folgendes vorgebracht:
Der im angefochtenen Bescheid geäußerte Verdacht
sei grundsätzlich falsch und beruhe auf einem Irrtum der Prüferin.
Aus einem persönlichen Gespräch sei zu Tage
gekommen, dass sich die Sachbearbeiterin des Einleitungsbescheides auf die
Vermutungen der Prüferin habe verlassen müssen, da sie "noch keinen
Akt" gehabt habe.
Abgesehen davon, dass der Bf. die Liegenschaft niemals im
Jahre 1992 erworben, sondern im Jahr 1998 geschenkt erhalten habe, habe er ab
dem Jahr 1991 mit Unterstützung des Landes Steiermark begonnen umzubauen.
Hiezu habe er sich eines Darlehens in der Höhe von
10,5 Millionen S bedient. Das Land Steiermark habe einen
Zinsenzuschuss gewährt.
Wenn auch eingeräumt werden müsse, dass dem
ehemaligen Buchhalter des Bf. in den Überschussrechnungen
möglicherweise ein Denkfehler unterlaufen sei, könne auch bei richtig
angesetzten Einnahmen (Zinsenzuschuss) und Ausgaben (1/10 % Instandsetzung
und Zinsen) mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass innerhalb einer
Zeitspanne von 9 Jahren stets ein Verlust zu Buche stehe und sich erst im
10. Jahr ein Gewinn ergeben könnte.
Abgesehen davon, dass der Bf. gerade durch die
Inanspruchnahme dieses damaligen Buchhalters niemals vorsätzlich gehandelt
und über einen Zeitraum von 9 Jahren nicht einmal theoretisch
Einkommensteuer habe verkürzen können, könne angesichts des
konstruierten Tatvorwurfs, der von der Prüferin bei einer
"Überschlagsrechnung" sofort hätte erkannt werden können, da sie
eine diesbezügliche Ausbildung genossen habe, nur der Verdacht
geäußert werden, dass diese Prüferin offensichtlich unter dem
Zwang leide, einem unbescholtenen Staatsbürger (Kunden!) als
Steuersünder über ein Jahrzehnt darzustellen, um unter dem Deckmantel
der "Vorsätzlichkeit" nicht die normale 5jährige, sondern die
verlängerte 10jährige Verjährungsfrist "nutzen" zu können.
Dieses Verhalten entspreche jedoch - unter dem
zusätzlichen Aspekt, dass der Strafreferentin dieser "Tatbestand"
offensichtlich mündlich gut aufbereitet wurde - nicht dem Leitbild des
BMF.
Es werde daher,
da eine Verkürzung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG
über den Zeitraum 1993 bis 2002 geradezu denkunmöglich sei, da sich
über den Zeitraum 1993 bis 2001 stets ein Verlust ergäbe (zwar nicht
der in den Überschussrechnungen errechnete, aber ein noch zu errechnender),
beantragt, das Strafverfahren einzustellen.
Die Prüferin stellte im Bericht vom 3. Juli 2006
über das Ergebnis der Außenprüfung fest, dass sich auf Grund der
vorgenommenen abgabenbehördlichen Prüfung hinsichtlich der im
Prüfungsauftrag angeführten Abgaben und Zeiträume keine
Feststellungen ergeben, die zu einer Änderung der ergangenen Bescheide oder
der eingereichten Erklärungen führen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 und 2 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81
zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangt.
Ergibt
diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten (§ 82 Abs. 3
FinStrG).
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Der Verdacht
muss sich dabei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven
Tatbestand erstrecken.
Gemäß
§ 80 FinStrG haben die Behörden und Ämter der
Bundesfinanzverwaltung, wenn sie innerhalb ihres dienstlichen Wirkungsbereiches
Kenntnis von Finanzvergehen erhalten, hievon die gemäß
§ 58
zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz zu verständigen,
soweit sie nicht selbst als Finanzstrafbehörde erster Instanz
einschreiten.
Aus dem
Wortlaut des § 80 FinStrG ergibt sich, dass den Behörden der
Bundesfinanzverwaltung nicht nur gestattet ist, sondern diese verpflichtet sind,
den zuständigen Finanzstrafbehörden Anzeige von allen Finanzvergehen
zu erstatten, von denen sie in Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten
Kenntnis erlangen. Dabei genügt das Vorliegen konkreter
Verdachtsgründe; eine Überprüfung der Stichhaltigkeit der
Verdachtsgründe ist von den Organen der (Abgaben-)Behörde nicht
vorzunehmen.
Im vorliegenden Fall erlangte
ein Organ des Finanzamtes Graz-Stadt im Zuge einer Aktenvorbereitung für
eine Außenprüfung davon Kenntnis, dass in den vom Bf. den
Abgabenerklärungen der Jahre 2000 bis 2002 beigelegten
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen nicht nur der Zinsaufwand, sondern die gesamten
Darlehensrückzahlungen als Werbungskosten abgesetzt wurden.
Aus dem Bericht
vom 3. Juli 2006 über die Außenprüfung geht hervor, dass
die Vertreterin des Bf. im Zuge der ersten Kontaktaufnahme zu
Prüfungsbeginn dieser Feststellung der Prüferin nicht entgegen
getreten ist. Aus den auf Ersuchen der Prüferin in weiterer Folge für
die Jahre 1993 bis 1999 vorgelegten Unterlagen war ersichtlich, dass auch in
diesen Jahren Kreditrückzahlungen unter dem Titel "Zinsaufwand" abgesetzt
worden waren.
Auf Grund
dieser Sachlage kam die Prüferin ihrer Verpflichtung nach § 80
FinStrG nach und teilte die Verdachtsgründe der zuständigen
Finanzstrafbehörde mit. Auch wenn daher im Zeitpunkt der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens ein die Außenprüfung abschließender
Bericht noch nicht vorlag, war die Finanzstrafbehörde gemäß
§ 82 FinStrG verpflichtet zu prüfen, ob auf Grund der
Feststellungen der Prüferin Grund zur Annahme besteht, der Steuerpflichtige
habe seine abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflichten mit dem
Ergebnis einer Verkürzung der von ihm geschuldeten Abgaben in einer Weise
verletzt, die nach den Umständen des Falles die Möglichkeit nahe legen
müsse, dass er diese Verletzung seiner Pflichten mit der daraus
resultierenden Abgabenverkürzung habe ernstlich für möglich
halten und sich mit ihr abfinden müssen. Diese Prüfung war nach den
zitierten gesetzlichen Vorschriften und nicht nach den Ausführungen im
Leitbild des BMF zu treffen.
Nicht nur
Abgabenerklärungen selbst, auch Beilagen zu Erklärungen haben den
Bestimmungen des § 119 BAO - vollständige und
wahrheitsgemäße Offenlegung aller für die Ermittlung der Abgaben
bedeutsamen Umstände - zu entsprechen. Aus den Beilagen zu den
Abgabenerklärungen der Jahre 1993 bis 2002 ist ersichtlich, dass
Darlehensrückzahlungen als "Zinsaufwand" bzw. "Geldverkehrskosten" in der
Höhe von jährlich ca. 620.000,00 S bis 45.000,00 €
als Werbungskosten abgesetzt wurden. Angesichts dieser jahrelangen falschen
Vorgangsweise sowie der Höhe der abgesetzten Beträge war der Verdacht
im Zeitpunkt der Erlassung des Einleitungsbescheides, der Bf. habe das ihm zur
Last gelegte Finanzvergehen in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen,
nach der Lebenserfahrung ausreichend begründet. Selbst die Vertreterin des
Bf. gesteht in der Beschwerde zu, "möglicherweise" sei dem damaligen
Buchhalter des Bf. ein Denkfehler unterlaufen. Von einem Irrtum der
Prüferin, bloßen Vermutungen bzw. einem konstruierten Tatvorwurf kann
daher keine Rede sein.
Der Einwand der
Vertreterin des Bf., dieser habe durch die Inanspruchnahme eines Buchhalters gar
nicht vorsätzlich handeln können, ist nicht nachvollziehbar. Der
Verdacht vorsätzlicher Handlungsweise ist aus den Umständen des
Einzelfalles zu schließen und wird nicht in jedem Fall von vornherein
durch eine steuerliche Vertretung ausgeschlossen.
Auf Grund der Pflicht zur
Erforschung der materiellen Wahrheit sind neue Tatsachen und Beweismittel auch
im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen, wobei unerheblich ist, ob
diese vom Rechtsmittelwerber vorgebracht oder von der Behörde von Amts
wegen erhoben werden. Auch bei Beschwerdeentscheidungen gegen
Einleitungsbescheide ist auf den im Zuge des Rechtsmittelverfahrens erhobenen
Sachverhalt Bedacht zu nehmen (VwGH 24.9.1996, 95/13/0291).
Bei der
Entscheidung ist daher das nunmehrige Vorbringen in der Beschwerde, auf Grund
der Absetzung des Sanierungsaufwandes von 10,5 Millionen S habe der
Bf. in den verfahrensgegenständlichen Jahren jedenfalls einen Verlust aus
Vermietung und Verpachtung erzielt, zu berücksichtigen. Die Prüferin
hat festgestellt, dass der Bf. für das Darlehen eine Landesförderung
in Form eines Annuitätenzuschusses erhalten hat und die Abschreibung dieses
Instandsetzungsaufwandes, verteilt auf 10 Jahre, in etwa der geltend
gemachten Kreditrückzahlung entspricht.
Trotz
Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht kann eine Verkürzung an
Einkommensteuer nicht bewirkt werden, wenn der Einnahmenverkürzung auf der
einen Seite in gleicher Höhe nicht erklärte Betriebsausgaben auf der
anderen Seite gegenüber stehen. Da bei der Berechnung des strafbestimmenden
Wertbetrages die nicht erklärten Betriebsausgaben zu berücksichtigen
sind, sodass die Einnahmenverkürzung wieder aufgehoben wird und somit die
zur Verwirklichung des Tatbestandes erforderliche Abgabenverkürzung nicht
bewirkt worden ist, war der Beschwerde stattzugeben.
Graz, am 18.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 80 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0015-G/04
- Stammnummer
- 25901
- Gültig
- 18.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF