…Bw. hatte die Umsatzsteuersondervorauszahlung für das Jahr 2000 nicht rechtzeitig gemäß § 21 Abs. 1 a UStG 1994 bis zum 15. Dezember dieses Kalenderjahres entrichtet. Das Finanzamt ging daher davon aus, dass im Folgejahr 2001 automatisch die Fälligkeit für die Entrichtung der normalen Umsatzsteuervorauszahlung am 15…
…oder teilweise (bis zum Ablauf der diesbezüglichen Fälligkeitstage nicht entrichtet wurden (§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG); dies bedeutet, dass die Umsatzsteuervorauszahlungen verkürzt sind und das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vollendet ist, wenn die Entrichtung der Vorauszahlungen nicht bis zu dem…
…der zu geringen Meldung und Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen dieser Jahre abgegeben hat. Die offen gelegten Umsatzsteuerrestschulden laut Jahreserklärungen hat die Bw. in der Folge im Rahmen bewilligter Ratenzahlungen im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet. Ein Terminverlust ist hinsichtlich Umsatzsteuer der…
…1) genannten Voranmeldungen rechtzeitig abzugeben und er habe damit in Kauf genommen, dass es zumindest zu erheblichen Verspätungen bei der Entrichtung gekommen sei. Die dadurch bewirkten Abgabenverkürzungen an Umsatzsteuer habe er nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten. Im Bezug auf die nicht anerkannten…
…und 2006 jede Umsatzsteuerzahllast pünktlich gemeldet und entrichtet worden sei. Selbstanzeigen seien wie erwähnt erstattet worden, weiters habe es mehrere Zahlungserleichterungsansuchen und mündliche Vorsprachen des Bw. bei der Abgabeneinhebung des Finanzamtes gegeben, im Zuge derer auch über die Entrichtung des Rückstandes, der durch die Festsetzungen…
…im gegenständlichen Fall sei die Zahllast aus der Veranlagung der Umsatzsteuer 2010 mit Fälligkeitstag 15. Februar 2011 erst durch eine Überrechnung mit Entrichtungstag 11. April 2012 verspätet getilgt worden. Aufgrund dieser verspäteten Entrichtung sei ein Säumniszuschlag in Höhe von € 592,88 festgesetzt worden. Im…
…aufgrund seiner beruflichen Laufbahn zweifellos von seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. Einbringung von Steuererklärungen gewusst habe, auf welche Verpflichtungen er durch wiederholte Einleitungen von Finanzstrafverfahren auch eindringlich hingewiesen worden sei, wobei er auch gewusst habe - mangels Bestehens von Guthaben bei der Abgabenbehörde…
…eine teilweise Entrichtung der offen gelegten Umsatzsteuerbeträge nach Maßgabe insolvenzrechtlicher Vorschriften im gegenständlichen Fall nicht zu Gute kommen kann. Wenn also das für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige im § 29 Abs. 2 FinStrG normierte Erfordernis der "den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung" bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens…
…dass die Entrichtung der fälligen Umsatzsteuer unterblieb. Zu diesem Beschwerdevorbringen ist festzustellen, dass die Ursachen für die Zahlungsschwierigkeiten, die am 17. Mai 1999 zur Eröffnung eines Konkursverfahrens geführt haben, der am 27. Oktober 1999 mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben wurde, für die strafrechtliche Beurteilung der Tat…
…den Beschuldigten betreffenden Abgabenkontos vom 22. Februar 2005). In weiterer Folge unterließ er jedoch plötzlich die Entrichtung bzw. Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben. So entrichtete er die am 16. September 2002 fällige Umsatzsteuervorauszahlung für Juli 2002 nicht und übermittelte lediglich am 9. Dezember 2002 eine Überweisungsliste vom…
…Beschuldigten der Nachweis einer vorsätzlichen Handlungsweise hinsichtlich dieses Tatelementes nicht zu erbringen ist und er daher lediglich eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten hat. Die Umsatzsteuervorauszahlung betreffend Jänner 2002 ist infolge Vorverlegung des Fälligkeitszeitpunktes am 15. Februar 2002 zu entrichten…
…nachträglich eingereicht. Die Entrichtung erfolgte durch Verrechnung mit einem am Abgabenkonto befindlichen Guthaben bzw. durch Bezahlung am 18. September 1997 (Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage). Der Sachverhalt wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen. Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 1997 wäre bis zum Ablauf des 15. Mai…
…für ihn belastender gewesen, hätte er Unklares belassen und insoweit unvollständige Belegsammlungen der Steuerberatungskanzlei vorgelegt. Im Ergebnis habe er also zwar zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten um seine grundsätzlichen Verpflichtungen zur zeitgerechten Entrichtung bzw. zur Veranlassung der zeitgerechten Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen gewusst, er habe sich aber…
…HS einen Schuldspruch wegen vorsätzlich nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit erfolgter Entrichtung bzw. Abfuhr der Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend Juli und August 2001 in Höhe von insgesamt S 293.774,00 und der Lohnabgaben betreffend August und September 2001 in Höhe von S 102.870…
…Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Unbestritten sind die gegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen nicht zu den gesetzlichen Terminen offen gelegt oder entrichtet worden. Die Selbstanzeige wurde nach Ansicht der Bf. sowie nach der Aktenlage fristgerecht eingebracht und die Offenlegung vollständig vorgenommen…
…bedingter Vorsatz des Beschuldigten nicht erweislich ist. Die erfolgte Verfahrenseinstellung des Spruchsenates betreffend eine schuldhafte verspätete Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für März 2006 war daher im Zweifel zu bestätigen. Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2006 wäre bis zum Ablauf des 16. Juni 2006 durch die A-GmbH…
…für den Geschäftsführer der A-GmbH offenkundig gewesen ist. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte…
…Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 3.016,23 eben für dieses Unternehmen betreffend November 2008 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat. Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Dezember 2008 sind die am 15. Jänner 2009 fällig gewesenen Lohnabgaben auf Veranlassung des Geschäftsführers der…
…wider besseres Wissen Umsatzsteuern zum Fälligkeitstag nicht entrichten, auch wenn ihr Ziel nicht auf die Erzwingung eines rechtswidrigen Abgabenkredites gerichtet ist, sondern sich ein solcher lediglich als Ergebnis ihres Handelns aus anderen (keinen Rechtfertigungsgrund darstellenden) Motiven erweist. Selbst derjenige begeht eine Abgabenhinterziehung, der wie F…
…eines Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheides nicht an (VwGH 26.5.1999, 99/13/0054). Die Tatsache, dass gegen die dem Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Stammabgabenbescheide Berufung eingebracht wurde, rechtfertigt noch keine Stattgabe der gegenständlichen Berufung, da die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages…