Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0009-W/07
Selbstanzeige vor einer Bp, umgehende Entrichtung, Festsetzungsbescheid eine Woche nach Einreichung der Selbstanzeige
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0009-W/07vom 29.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen E.B., vertreten durch Steirer Mika und Comp. WP und StB.
GesmbH, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 53, über die Beschwerde der
Beschuldigten vom 18. Dezember 2006 gegen den Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes für den 4.,
5. und 10. Bezirk, vertreten durch Mag. Sonja Ungerböck, vom
28. November 2006, SN 1,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der Beschwerde wird
der Spruch des Einleitungsbescheides wie folgt berichtigt/ergänzt:
Nach dem Wort "bewirkt" wird
der Satzteil "und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten habe" angefügt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. November 2006 hat das Finanzamt
für den 4., 5. und 10. Bezirk als Finanzstrafbehörde erster Instanz
gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 1 ein Finanzstrafverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im Amtsbereich des
Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vorsätzlich unter Verletzung
der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen für den Zeitraum 4, 5, 7, 8, 10-12/2005 und
1-3, 4, 5/2006 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in der
Höhe von:
4/2005 € 1.665,93, 5/2005 € 8.824,14, 7/2005
€ 4.571,49, 8/2005 € 4.286,72, 10/2005 € 8.040,21, 11/2005
€ 2.055,29, 12/2005 € 7.232,56, 1/2006 € 37,93, 2/2006 €
805,26, 3/2006 € 6.053,06, 5/2006 € 2.553,80, 6/2006 €
4.181,78
bewirkt und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs.2
lit. a FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 18. Dezember 2006, in welcher vorgebracht
wird, dass die Bf. als selbstständige Organisationsberaterin für die
Firma K.GesmbH, bei der sie auch als Gesellschafterin beteiligt sei,
arbeite.
Da zu den Kunden der Gesellschaft auch internationale
Unternehmen gehörten , erfordere die Berufsausübung der Bf.
umfangreiche Reisetätigkeit, was die regelmäßige Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen erschwere.
Bei Beginn der im November 2006 abgehaltenen
Umsatzsteuerprüfung sei eine Selbstanzeige erstattet worden, der
strafbefreiende Wirkung zukomme. Die Einzahlung der Steuerschuld sei in einem
zeitlichen Nahebereich zur Selbstanzeige und zwar vier Tage nach Buchung am
Finanzamtskonto erfolgt. Die Begleichung der Umsatzsteuernachzahlung sei der Bf.
vor diesem Termin nicht möglich gewesen, da sie sich auf Grund eines
Großauftrages im Ausland befunden habe. Sie habe sich nach ihrer
Rückkehr jedoch bemüht, die Bedingungen für die strafbefreiende
Wirkung der Selbstanzeige zu erfüllen.
Es werde daher der Antrag gestellt den Bescheid ersatzlos
aufzuheben. Für den Fall der Abweisung der Beschwerde werde der Antrag auf
Vorlage der Beschwerde an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
Entscheidung durch den Berufungssenat unter Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung unter Hinzuziehung des Parteienvertreters gestellt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 152 Abs 1 FinStrG steht gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren
ergehenden Bescheide sowie gegen die Ausübung unmittelbarer
finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit nicht ein
Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die
Beschwerde zur Verfügung. Zur Erhebung der Beschwerde ist derjenige
berechtigt, an den der angefochtene Bescheid ergangen ist.
Abs 2 Der
Beschwerde kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Die
Behörde, deren Bescheid angefochten wird, hat jedoch auf Antrag des
Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch die
Vollziehung des Bescheides ein nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten
würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollziehung
gebieten. Gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ist ein
abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Gemäß
§ 62 Abs 1 FinStrG entscheidet über Rechtsmittel der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz.
Abs
5 Die Entscheidung über alle anderen Rechtsmittel (=Beschwerden) obliegt
dem Vorsitzenden oder dem hauptberuflichen Mitglied des im Abs 4 bezeichneten
Berufungssenates.
Nach
§ 160 Abs 2 FinStrG ist über Beschwerden ohne mündliche
Verhandlung zu entscheiden.
Dem Beschuldigten wird somit
gemäß
§ 152 FinStrG das Recht eingeräumt, durch Einbringung
einer Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid die Anlastung
überprüfen zu lassen. Über Beschwerden gegen einen
Einleitungsbescheid ist monokratisch zu entscheiden. Ein Antrag auf Entscheidung
durch einen Berufungssenat oder ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung stehen nicht zu.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die
Einreichung einer Selbstanzeige mit Bekanntgabe der zuvor nicht gemeldeten und
entrichteten Umsatzsteuerzahllasten für die Monate 4, 5, 7, 8, 10-12/2005
und 1-3, 4, 5, 6/2006 zum Anlass, um gegen die Bf. ein Finanzstrafverfahren
einzuleiten und verneinte die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit §
83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen.
Zunächst ist festzuhalten, dass im Spruch des
Einleitungsbescheides zunächst als Tatzeiträume die Monate 4, 5, 7, 8,
10-12/2005 und 1-3, 4, 5/2006 angeführt sind und in dem
anschließenden Block bei Bekanntgabe der Höhe der jeweiligen
strafbestimmenden Wertbeträge auch der Monat 6/2006 angegeben wird, diese
Divergenz ist als reiner Schreibfehler zu sehen und irrelevant.
Die letzte Zeile des Spruches weist allerdings einen
Auslassungsfehler auf, der bei Bescheidbestätigung dahingehend zu
ergänzen ist, dass hinter "bewirkt" der Satzteil "und dies nicht nur
für möglich sondern für gewiss gehalten" aufgenommen wird.
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird, wer sich
eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine
Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften
zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen
Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei
Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
Abs. 2 War mit einer Verfehlung eine
Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt
die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die
für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen
Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der
Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den
Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden
für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der
Zahlungsaufschub zwei Jahre nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei
selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der
Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des
Betrages an den Anzeiger zu laufen.
Abs. 3 Straffreiheit tritt nicht ein, a) wenn zum
Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den
Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren, b)
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt
und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung einer Tat, durch die
Zollvorschriften verletzt wurden, unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger
bekannt war, oder c) wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen
die Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau,
Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen
nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird.
Gemäß
§ 21 Abs.1 UStG hat der
Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen
Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweit folgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen
Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu
entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum
entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1
und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als
Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung,
sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der
Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten.
Unbestritten sind die gegenständlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht zu den gesetzlichen Terminen offen gelegt oder
entrichtet worden. Die Selbstanzeige wurde nach Ansicht der Bf. sowie nach der
Aktenlage fristgerecht eingebracht und die Offenlegung vollständig
vorgenommen.
Zu untersuchen ist daher lediglich die Frage der
strafbefreienden Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG.
Die Selbstanzeige wurde am 14. November 2006 bei
Prüfungsbeginn übergeben. Die Buchung auf dem Abgabenkonto erfolgte in
Höhe der mittels Selbstanzeige offen gelegten Beträge am 21. November
2006 im Rahmen einer Abgabenfestsetzung mit einer Entrichtungsfrist bis 28.
Dezember 2006.
Am 28. November 2006 wurden die festgesetzten Beträge
mittels Überweisung mit Verrechnungsweisung in einem Gesamtbetrag von
€ 49.654,00 restlos bezahlt.
Gemäß
§ 29 Abs.2 FinStrG müssen die
vom Anzeiger geschuldeten Abgaben (hier: die gegenständlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen) den Abgabenvorschriften (§ 3 Abs.3
Bundesabgabenordnung [BAO]) entsprechend, also grundsätzlich im Zeitpunkt
ihrer Fälligkeit, entrichtet werden. Ist aber - wie im
gegenständlichen Fall - die Fälligkeit schon früher eingetreten,
müssen die geschuldeten Abgaben
umgehend entrichtet werden (so
die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der FinStrG-Novelle 1975, 1130
BlgNR 13. GP; vgl. für viele: OGH 19.12.1985, 11 Os 143/85; hinsichtlich
Literatur und weiteren diesbezüglichen Entscheidungen siehe
Fellner, Finanzstrafgesetz, Band I, Tz.
14 ff zu §§ 29 und 30 FinStrG).
Umgehend bedeutet nach dem Sprachgebrauch so viel wie
sofort, so schnell wie möglich, ohne jede
Verzögerung (vgl. z.B. Meyers Enzyklopädisches Lexikon,
Wörterbuch O-Z).
Dementsprechend wären die hinterzogenen
Vorauszahlungen grundsätzlich gleichzeitig mit der Darlegung der Verfehlung
zu entrichten (z.B. OGH 5.3.1996, 14 Os 80/95).
Gleiches fordern auch
Reger/Hacker/Kneidinger, Das
Finanzstrafgesetz, Band I, Tz.11 zu § 29. Die Autoren halten aber als
äußerste Grenze eine Zahlungsfrist von zwei Wochen unter Hinweis auf
die Bestimmungen der Nachfristen gemäß
§ 210 Abs. 2 und 4 bis 6,
§ 217 Abs. 4 BAO (offenbar in der zum Zeitpunkt der Herausgabe des
Kommentars - 2002 - geltenden Fassung) vertretbar [offensichtlich noch ohne die
zwischenzeitliche Verlängerung dieser Frist auf einen Monat infolge von
Novellierungen der BAO zu reflektieren]. Diese hier zitierten Bestimmungen der
BAO haben aber insofern eines gemeinsam, dass nämlich durch amtliches
Handeln eine zuvor nicht bestehende, den Abgabepflichtigen somit
überraschende Zahlungspflicht eingetreten ist, auf welche ihm Gelegenheit
zur Vorbereitung gegeben werden sollte - sei es, dass ein Bescheid, der eine
sonstige Gutschrift zur Folge hatte, ohne gleichzeitige Neufestsetzung der
Abgabe aufgehoben wurde (§ 210 Abs.2 BAO in der damals geltenden Fassung),
sei es, dass Abgaben später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit
festgesetzt wurden (§ 210 Abs. 4 BAO in der damals geltenden Fassung), sei
es, dass eine unrichtige oder nachträglich unrichtig gewordene Gebarung
rückgängig gemacht worden ist (§ 210 Abs. 5 BAO in der damals
geltenden Fassung), sei es, dass bestehende Gutschriften zur Verrechnung auf
eine andere Abgabenschuldigkeit erfolgte (§ 210 Abs. 6 BAO in der damals
geltenden Fassung), sei es, dass ein Säumniszuschlag erst nach Ablauf der
Frist im Sinne des genannten § 210 Abs. 4 BAO vorzuschreiben war (§
217 Abs. 4 BAO in der damals geltenden Fassung). Gerade aber das
behördliche Handeln, auf welches zu reagieren, dem Abgabepflichtigen eine
Zeit für Dispositionen gewährt werden sollte, fehlt im Falle der
Täuschung des Abgabengläubigers durch einen Finanzstraftäter
infolge der Verletzung der ihm auferlegten abgabenrechtlichen Pflichten.
Für eine gleichsam analoge Anwendung dieser hier nicht zutreffenden
Bestimmungen der BAO ist daher kein Raum und grundsätzlich kein Anlass: Es
entspricht auch einem grundsätzlichen Rechtsverständnis, dass eine
fällige Forderung eben fällig, also zu bezahlen ist und sohin nicht
dem Finanzstraftäter eine Nachfrist eingeräumt wird, womit er besser
gestellt wäre als ein abgabenredlicher Steuerpflichtiger.
Auch
Dorazil/Harbich, FinStrG, Tz.9 zu
§ 29, fordern in diesem Sinne die sofortige Bezahlung der bereits
fälligen Selbstbemessungsabgaben.
Gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG hat das
Finanzamt, wenn der Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung pflichtwidrig
unterlässt oder wenn sich die Voranmeldung als unvollständig oder die
Selbstberechnung als nicht richtig erweist, die Steuer festzusetzen.
Gemäß
§ 210 Abs. 4 BAO gilt, wenn
Abgaben, ausgenommen Nebenansprüche, später als einen Monat vor ihrer
Fälligkeit festgesetzt werden, dass dem Abgabepflichtigen für die
Entrichtung der Abgabennachforderung eine Nachfrist von einem Monat ab der
Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides zusteht.
Der
Strafaufhebungsgrund der Selbstanzeige nach § 29 FinStrG hat für
denjenigen, der die Abgabe schuldet oder für sie zur Haftung herangezogen
werden kann, zur Voraussetzung, dass die Abgabe den Abgaben- oder
Monopolvorschriften entsprechend - es dürfen also die Zahlungsfristen der
BAO ausgenützt werden - entrichtet wird. Wird Selbstanzeige wegen der
Verkürzung einer Selbstbemessungsabgabe erstattet, ist relevant, ob es in
der Folge zu einer bescheidmäßigen Festsetzung dieser Abgabe gekommen
ist; im Falle einer solchen Festsetzung steht die Zahlungsfrist von einem Monat
nach § 210 Abs. 4 BAO zur Verfügung (VwGH 2005/14/0072 vom
26.4.2007).
Die, im gegenständlichen Fall, nicht entsprechend den
Vorgaben des § 21 Abs.3 UStG vorgenommene bescheidmäßige
Festsetzung vom 21. November 2006, konnte keine Verschiebung der
Zahlungsverpflichtung gemäß
§ 210 Abs. 4 BAO bewirken, da sie
erst eine Woche nach Einreichung der Selbstanzeige erfolgt ist und die
Fälligkeit der geschuldeten Beträge - der Tag der Einreichung der
Selbstanzeige war ein Dienstag - bereits eingetreten und somit der
Strafaufhebungsgrund in Folge Unterlassung der umgehenden Entrichtung, verwirkt
war. Auf ein subjektives Bemühen um eine zeitnahe Entrichtung stellt das
Finanzstrafgesetz nicht ab, aus welchem Grund eine umgehende Entrichtung
unterblieben ist, ist irrelevant.
Die Berufung war daher spruchgemäß
abzuweisen.
Wien, am 29.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Selbstanzeige vor einer Bpumgehende EntrichtungFestsetzungsbescheid eine Woche nach Einreichung der Selbstanzeige
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0009-W/07
- Stammnummer
- 33345
- Gültig
- 29.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF