…im Beschwerdeverfahren zu gewärtigen sei. Die Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof allein sei keine taugliche Begründung für ein Zahlungserleichterungsansuchen (VwGH 22.2.2001, 95/15/0058). In der gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 23.4.2010 erhobenen Berufung wurde eine Ablichtung der bereits im…
…ermittelten. Auch für 2004 sei die im genannten Vorhalt vom 11. Oktober 2010 bereits angekündigte Vorgangsweise beizubehalten und ein "griffweise geschätzter Gesamtgewinn" von 10.000,00 € anzunehmen gewesen. Geht man nun für die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unter Bedachtnahme auf die nunmehrige Sachlage (vgl. zB…
…nicht als Bescheidadressaten genannt sind, vermag der Bescheid keine Wirkung zu entfalten. Die Bezeichnung des Bescheidadressaten muss deutlich und klar sein. Die Nennung des Bescheidadressaten im Spruch muss von solcher Deutlichkeit und Verständlichkeit sein, dass die eindeutige Identifizierung möglich ist, Verwechslungen ausgeschlossen sind und die…
…hatte unter anderem für Jänner bis März 2009 die Erstattung von Vorsteuern beantragt. Im Zuge einer für die Erstattungszeiträume 2006 bis 4/2009 durchgeführten Prüfung wurde für Jänner bis März 2009 festgestellt, dass von den bisher geltend gemachten und zur Auszahlung gelangten Vorsteuern ein Betrag…
…die A.. Die Bescheidadressatin sei unrichtig und verwechslungsfähig bezeichnet worden. Mit Bescheid vom 8. Juli 1998, Zl. 100/48010/9/98, hat das Hauptzollamt Wien den im Abgabenbescheid vom 12.3.1998, WE-Nr. 100/000/804043/01/8, genannten Empfänger gem. § 5a ZollR-DG…
…die A.. Die Bescheidadressatin sei unrichtig und verwechslungsfähig bezeichnet worden. Mit Bescheid vom 8. Juli 1998, Zl. 100/48010/8/98, hat das Hauptzollamt Wien den im Abgabenbescheid vom 6.3.1998, WE-Nr. 100/000/803707/06/8, genannten Empfänger gem. § 5a ZollR-DG…
…die A.. Die Bescheidadressatin sei unrichtig und verwechslungsfähig bezeichnet worden. Mit Bescheid vom 8. Juli 1998, Zl. 100/48010/10/98, hat das Hauptzollamt Wien den im Abgabenbescheid vom 12.3.1998, WE-Nr. 100/000/804043/02/8, genannten Empfänger gem. § 5a ZollR-DG…
…die A.. Die Bescheidadressatin sei unrichtig und verwechslungsfähig bezeichnet worden. Mit Bescheid vom 8. Juli 1998, Zl. 100/48010/13/98, hat das Hauptzollamt Wien den im Abgabenbescheid vom 6.3.1998, WE-Nr. 100/000/803707/07/8, genannten Empfänger gem. § 5a ZollR-DG…
… und die Verbrauchsteuernummer (VNr.) des Empfängers bei Überführung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung in den zollrechtlich freien Verkehr." Im Feld 8 der Anmeldung war nun - in Entsprechung der Angaben laut der Zollanmeldungsveordnung - "Gerlinde_Holzküchen" und die UID-Nr DE12345 angegeben. Zur Berichtigung von Zollanmeldungen ist auszuführen…
…die A.. Die Bescheidadressatin sei unrichtig und verwechslungsfähig bezeichnet worden. Mit Bescheid vom 8. Juli 1998, Zl. 100/48010/4/98, hat das Hauptzollamt Wien den im Abgabenbescheid vom 10.3.1998, WE-Nr. 100/000/900661/01/8, genannten Empfänger gem. § 5a ZollR-DG…
…. Die Bescheidadressatin sei unrichtig und verwechslungsfähig bezeichnet worden. Mit Bescheid vom 8. Juli 1998, Zl. 100/48010/7/98, hat das Hauptzollamt Wien den im Abgabenbescheid vom 6.3.1998, WE-Nr. 100/000/803707/05/8, genannten Empfänger gem. § 5a ZollR-DG auf A…
…A.H.GmbH . Die Bescheidadressatin sei unrichtig und verwechslungsfähig bezeichnet worden. Mit Bescheid vom 8. Juli 1998, Zl. 100/48010/11/98, hat das Hauptzollamt Wien den im Abgabenbescheid vom 16.3.1998, WE-Nr. 100/000/804157/02/8, genannten Empfänger gem. § 5a ZollR…
…die A.. Die Bescheidadressatin sei unrichtig und verwechslungsfähig bezeichnet worden. Mit Bescheid vom 8. Juli 1998, Zl. 100/48010/12/98, hat das Hauptzollamt Wien den im Abgabenbescheid vom 24.3.1998, WE-Nr. 100/000/804613/01/8, genannten Empfänger gem. § 5a ZollR-DG…
…die A.. Die Bescheidadressatin sei unrichtig und verwechslungsfähig bezeichnet worden. Mit Bescheid vom 8. Juli 1998, Zl. 100/48010/98, hat das Hauptzollamt Wien den im Abgabenbescheid vom 3.4.1998, WE-Nr. 180/000/900893/01/8, genannten Empfänger gem. § 5a ZollR-DG auf…
…die A.. Die Bescheidadressatin sei unrichtig und verwechslungsfähig bezeichnet worden. Mit Bescheid vom 8. Juli 1998, Zl. 100/48010/2/98, hat das Hauptzollamt Wien den im Abgabenbescheid vom 3.4.1998, WE-Nr. 180/000/900894/01/8, genannten Empfänger gem. § 5a ZollR-DG…
…die A.. Die Bescheidadressatin sei unrichtig und verwechslungsfähig bezeichnet worden. Mit Bescheid vom 8. Juli 1998, Zl. 100/48010/5/98, hat das Hauptzollamt Wien den im Abgabenbescheid vom 6.3.1998, WE-Nr. 100/000/803707/04/8, genannten Empfänger gem. § 5a ZollR-DG…
…die Höhe der Verkürzung erst im anschließenden Untersuchungsverfahren kundzutun, zulässig (VwGH 2.8.1995, 93/13/0167). Die Bestimmung des § 115 FinStrG nach § 157 FinStrG sind sinngemäß auf alle Rechtsmittelverfahren anzuwenden, daher ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens das Parteiengehör zu wahren, weswegen zunächst dem Bf…
…die A.. Die Bescheidadressatin sei unrichtig und verwechslungsfähig bezeichnet worden. Mit Bescheid vom 8. Juli 1998, Zl. 100/48010/3/98, hat das Hauptzollamt Wien den im Abgabenbescheid vom 10.4.1998, WE-Nr. 180/000/900956/01/8, genannten Empfänger gem. § 5a ZollR-DG…
…nicht als Bescheidadressaten genannt sind, vermag der Bescheid keine Wirkung zu entfalten. Die Bezeichnung des Bescheidadressaten muss deutlich und klar sein. Die Nennung des Bescheidadressaten im Spruch muss von solcher Deutlichkeit und Verständlichkeit sein, dass die eindeutige Identifizierung möglich ist, Verwechslungen ausgeschlossen sind und die…
…Abs 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben." Entscheidungsgründe Am 9. Mai 2006 hat die Bf (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) im Namen der S beim Zollamt Villach beantragt, Einfuhrabgaben zu Zollanmeldung WE-Nr. 481/000/000000/01/5 gemäß Artikel 236…