Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1143-W/06
1. verdeckte Ausschüttung durch Darlehensgewährung im Wege eines Verrechnungskontos 2. verdeckte Ausschüttung iZm nicht erfassten Zusatzzahlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1143-W/06vom 09.11.2007Teil 4 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bei der Beurteilung eines Darlehensvertrages für steuerliche Zwecke ist nach Lehre und Rechtsprechung stets vom Gesamtbild der Verhältnisse auszugehen. Demnach ist ein Darlehensvertrag mit steuerlicher Wirkung anzuerkennen, wenn u.a. ein bestimmter bzw. annähernd bestimmbarer Rückzahlungstermin vereinbart und Zinsfälligkeiten sowie ein bestimmter Kreditrahmen festgelegt wurden (vgl. VwGH 26.9.1985, 85/14/0079).
Bei Kontokorrentverhältnissen zwischen Körperschaft und Anteilsinhaber kann dabei nicht auf Sicherheiten abgestellt werden, da die Einräumung von Sicherheiten bei Kontokorrentverhältnissen auch im allgemeinen Geschäftsleben unüblich ist (vgl. Bauer/Quantschnigg, Die Körperschaftsteuer, KStG 1988, § 8, S. 68).
Liegt ein steuerlich zunächst anzuerkennendes Darlehen vor, so führt der Erlass der Darlehensforderung aus außerbetrieblichen, in der Gesellschafterstellung des Anteilsinhabers gelegenen Gründen zu einer verdeckten Ausschüttung. Die verdeckte Ausschüttung liegt dabei im Verzicht auf die Rückzahlung bzw. in der damit verbundenen Abschreibung der Darlehensforderung (vgl. Quantschnigg, Spezielle Probleme der verdeckten Ausschüttung im Steuerrecht, ÖStZ 1985, S. 163).
Die verdeckte Ausschüttung wird weiters in jenem Jahr bewirkt, in dem der Verzicht der Darlehensforderung vollzogen wurde (vgl. Jiresch/Langer, Die Körperschaftsteuer, S. 94).
Im Hinblick auf verdeckte Ausschüttungen gilt das dem Steuerrecht immanente Rückwirkensverbot (vgl. VwGH 8.11.1993, 83/14/0101). Wurde daher einmal eine verdeckte Ausschüttung bewirkt, kann sie grundsätzlich nicht mehr mit steuerlicher Wirkung beseitigt werden. Werden demnach Rückzahlungen des durch die verdeckte Ausschüttung Begünstigten geleistet, so sind diese als gesellschaftsrechtliche Einlagen anzusehen (s. sinngemäß Rz 850 der KStRL 2001).
Im vorliegenden Fall wurden in den Wirtschaftsjahren 1993/94 und 1994/95 ohne eine schriftliche Vereinbarung und ohne eine schriftliche Rückzahlungsverpflichtung dem zu 25% beteiligten Gesellschafter Peter.S. in Form eines Darlehens Beträge iHv S 2.000.000,-- (1993/94) bzw. S 3.425.000,-- (1994/95) eingeräumt. Damit entspricht diese Vorgangsweise nicht der zur Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen entwickelten Judikatur, derzufolge derartige Abmachungen von vornherein ausreichend klar zum Ausdruck kommen und einem Fremdvergleich standhalten müssen.
In dem hier in Rede stehenden Fall wurde somit eine verdeckte Ausschüttung in dem nachstehend bezeichneten Ausmaß durch verrechnungsweise Hingabe der Darlehensvaluta bewirkt, da die Rückzahlbarkeit der berufungsgegenständlichen Beträge von S 2.000.000,-- (1993/94) bzw. S 3.425.000,-- (1994/95) im Zeitpunkt der Darlehensgewährung mangels entsprechender Vereinbarungen nicht als erwiesen angenommen werden kann:
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Bezeichnung:
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1993/94:
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1994/95:
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Darlehenszuzählungen:
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2.000.000,00
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3.425.000,00
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zuzüglich KESt:
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564.103,00
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966.026,00
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verdeckte Ausschüttung:
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2.564.103,00
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4.391.026,00
Den Ausführungen der Bw. in der Eingabe vom 10. August 2007 ist beizupflichten, dass selbst die (nachträgliche) Glattstellung des Verrechnungskontos durch gänzliche Rückführung des Saldos nicht ausschlaggebend dafür ist, ob die Beträge von S 2.000.000,-- bzw. 3.425.000,-- als formloses Darlehen der Bw. an Peter.S. oder als verdeckte Ausschüttung zu qualifizieren seien. Dies umso mehr, als nach den Ausführungen bei der VwGH-Beschwerde vom 5. August 2004 bei der Beurteilung der Dispositionen zu Lasten des Verrechnungskontos auf den historischen Zeitpunkt abzustellen ist.
Aus diesem Grund wäre keine Änderung an der Qualifikation der verrechnungsweise hingegebenen Darlehensbeträge von S 2.000.000,-- bzw. S 3.425.000,-- als verdeckte Ausschüttung geboten, hätte RA Dr.S. als Masseverwalter der Bw. die in Rede stehenden Darlehensbeträge namens der Bw. zurückgefordert. Denn wurde bereits im Zeitpunkt der verrechnungsweisen Entnahmen der in Rede stehenden Beträge eine verdeckte Ausschüttung durch Darlehensgewährung mangels erkennbarer Rückzahlungsabsicht bewirkt, konnte diese durch eine allenfalls nachträgliche Einforderung durch RA Dr.S. als Masseverwalter der Bw. nicht rückgängig gemacht werden.
Ist demnach bereits in der Darlehenszuzählung eine verdeckte Ausschüttung zu erblicken, liegt demnach keine mit steuerlicher Wirkung anzuerkennende Forderung der Bw. vor, die zu verzinsen wäre.
Im vorliegenden Fall wurde nach den Feststellungen der Betriebsprüfung das Verrechnungskonto des Peter.S. im Wirtschaftsjahr 1993/94 mit 7% p.a. verzinst und in der Folge mit Zinsen in Höhe von S 105.971,-- belastet. Aus diesem Grund hat die Betriebsprüfung bei der Ermittlung der verdeckten Ausschüttung im Wirtschaftsjahr 1993/94 in Zusammenhang mit der in Rede stehenden Entnahme von S 2.000.000,-- anteilige Zinsen in Höhe von -S 70.000,-- in Abzug gebracht.
Den Ausführungen in der Eingabe vom 10. August 2007 es seien im Zeitpunkt der Darlehensgewährung keine Zinsen und Rückzahlungstermine vereinbart worden, da Peter.S. über einen Zeitraum von anderthalb Jahrzehnten für seine Haftung für die Betriebsschulden der Bw. kein Entgelt erhalten habe, ist entgegen zu halten:
Ein die verdeckte Ausschüttung ausschließender Vorteilsausgleich liegt vor, wenn dem Vorteil, den eine Gesellschaft ihrem Gesellschafter einräumt, wiederum ein Vorteil gegenübersteht, den der Gesellschafter der Gesellschaft gewährt. Dies setzt allerdings eine eindeutige, wechselseitige Vereinbarung über den Ausgleich der gegenseitigen Vorteilszuwendungen, die bereits zum Zeitpunkt der Vorteilsgewährung vorliegen muss, voraus (vgl. VwGH 3.8.2000, 96/15/0159; 30.5.2001, 99/13/0024; 30.5.2001, 95/13/0013; 28.11.2001, 96/13/0077).
Hat demnach Peter.S. von der Bw. ein zinsenloses Darlehen erhalten und beruft er sich darauf, dass er über Jahre hinweg die Haftung für die Bw. übernommen habe, so findet mangels einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung ein die verdeckte Ausschüttung ausschließender Vorteilsausgleich nicht statt (vgl. sinngemäß VwGH 22.10.1991, 91/14/0020).
Des Weiteren ist hinsichtlich der verdeckten Ausschüttung durch Darlehensgewährung in Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Gesellschafter-Verrechnungskonto festzuhalten:
Im vorliegenden Fall wurden mit den Berufungen vom 28. Feber 1997 bzw. 14. März 1997 die Bescheide betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1. Oktober 1988 bis 30. September 1995 sowie Körperschaft- und Gewerbesteuer 1989 bis 1994 jeweils "in ihrem gesamten Inhalt" angefochten und die Nachreichung des Berufungsbegehrens sowie einer Begründung jeweils bloß "angekündigt".
Im Gefolge der vom Finanzamt erlassenen Mängelbehebungsaufträge vom 23. Juni 1997 reicht die Bw. den "Ergänzungsschriftsatz" vom 24. Juli 1997 nach, in dem die angefochtenen Bescheide ebenso "in ihrem ganzen Inhalt" angefochten werden, sich aber die nachfolgenden Ausführungen lediglich auf die verdeckte Ausschüttung aus nicht erfassten Zusatzzahlungen beziehen. Auf die verdeckte Ausschüttung durch Darlehensgewährung in Zusammenhang mit dem Gesellschafter-Verrechnungskonto in Höhe von S 2.000.000,-- (1993/94) bzw. in Höhe von S 3.425.000,-- (1994/95) wird in diesem "Ergänzungsschriftsatz" überhaupt nicht eingegangen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt die Fiktion der Zurücknahme der Berufung iSd § 275 BAO nicht ein, wenn ungeachtet der Nichterfüllung oder unzureichenden Erfüllung des berechtigt erteilten Mängelbehebungsauftrages der Rechtsmittelbehörde ein tauglicher Entscheidungsgegenstand vorliegt. Lässt nämlich der vom Mangel nicht betroffene Teil der Berufung eine Erledigung des Rechtsmittels gegen den eine Einheit bildenden Bescheidspruch zu, so kann das Unterbleiben der Behebung von Mängeln hinsichtlich eines Teiles des Berufungsvorbringens nur dazu führen, dass die Bw. durch die Nichtberücksichtigung dieses Teiles ihres Vorbringens nicht in einem subjektiven Recht verletzt wird, das sie vor dem Verwaltungsgerichtshof noch verfolgen könne (vgl. VwGH 10.3.1994, 93/15/0137).
Wenn daher die Bw. mit Berufungen vom 28. Feber 1997 bzw. 14. März 1997 die vorstehenden Bescheide jeweils "in ihrem gesamten Inhalt" angefochten hatte, in der "Berufungsergänzung" vom 24. Juli 1997 zu der verdeckten Ausschüttung durch Darlehensgewährung in Zusammenhang mit dem Verrechnungskonto des Peter.S. nicht (mehr) Stellung genommen hat, ist sie hinsichtlich der verdeckten Ausschüttung betreffend das Verrechnungskonto des Peter.S. in keinem subjektiven Recht verletzt, das sie vor dem Verwaltungsgerichtshof noch verfolgen könnte.
2.2) verdeckte Ausschüttung iZm nicht erfassten Zusatzzahlungen:
Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob durch die Seitens der Kunden der Bw. außerhalb des Kaufvertrages geleisteten Zusatzzahlungen über den vereinbarten Kaufpreis hinaus eine verdeckte Ausschüttung begründet wird. Dabei ist insbesondere strittig, ob diese Beträge als von der Bw. vereinnahmt anzusehen sind, wenn zumeist einzelne Innenausbauleistungen aus dem Kaufvertrag über das Reihenhaus bzw. die Eigentumswohnung herausgenommen wurden und die von den Kunden außerhalb des Kaufvertrages geleisteten Zahlungen an Peter.S. bzw. Brigitta.V. erfolgten und von der Bw. aber nicht erklärt wurden.
Die Bestimmung des § 162 BAO dient dem Ziel, Besteuerungskomponenten, die sich bei einem Abgabepflichtigen steuermindernd auswirken, beim Empfänger steuerlich zu erfassen (vgl. VwGH 2.3.1993, 91/14/0144; 28.5.1997, 94/13/0230). Die Erfassung eines auf § 162 BAO gestützten Auftrages liegt dabei im Ermessen der Abgabenbehörde.
Ist daher ein auf § 162 BAO gestützter Auftrag erfüllbar, so entheben etwa geschäftliche Rücksichtnahmen auf den Empfänger den Abgabepflichtigen nicht von der Namhaftmachungspflicht (vgl. VwGH 29.11.1988, 87/14/0203).
Werden die verlangten Angaben eines auf § 162 BAO gestützten Auftrages verweigert, sind die betreffenden Aufwendungen (Schulden) zwingend nicht anzuerkennen. Kommt demnach die Bestimmung des § 162 BAO zum Zug, können die entsprechenden Aufwendungen auch nicht im Schätzungswege berücksichtigt werden (vgl. VwGH 29.11.1988, 87/14/0203).
Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. Stoll 1980, S. 377 und die dort angeführte Judikatur) ist der Abzug von Schulden und Ausgaben mit der Namhaftmachung von Personen, die als Gläubiger oder Empfänger bezeichnet werden, noch nicht gesichert. Wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die genannten Personen nicht die Gläubiger bzw. Empfänger der abgesetzten Beträge sind, kann die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung den Abzug trotzdem versagen (vgl. VwGH 9.3.2005, 2002/13/0236; 17.11.2005, 2001/13/0247).
Im vorliegenden Fall bedeutet dies hinsichtlich der von DI.Walter.H., Heribert.M., Dr.Alexander.R., Ing.Karl.P., Ing.Erhard.B., Beatrice.A., Dr.Peter.G., F.K., Dr.Rainer.K. und Ing.Christian.A. außerhalb der Kaufverträge geleisteten und von der Bw. nicht erklärten Zusatzzahlungen für Innenausbauleistungen:
DI.Walter.H.:
Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich des von DI.Walter.H. und seiner Gattin Mag.C.H. mit Kaufvertrag vom 6. Juli 1989 erworbenen Reihenhauses in 1XXX Wien, D-Gasse, zu berücksichtigen, dass der ursprüngliche Kaufpreis von S 2.900.000,-- lt. mündlichem Kaufanbot um S 500.000,-- vermindert wurde, indem diverse Leistungen aus dem Kaufvertrag herausgenommen wurden.
In der Folge entrichtete DI.Walter.H. an Peter.S. für diverse Innenausbauleistungen einen Betrag von S 420.000,-- durch Übergabe zweier Sparbücher mit einem Saldo von S 200.000,-- bzw. S 220.000,--, die mit 15. März 1990 und mit 28. Mai 1990 an Peter.S. übergeben wurden.
Dem von DI.Walter.H. an Peter.S. für diverse Innenausbauleistungen entrichteten Betrag von S 420.000,-- stehen in Zusammenhang mit der Erbringung von Innenausbauleistungen wie folgt Rechnungen im Gesamtbetrag von S 206.852,19 gegenüber:
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aus dem Kaufvertrag
ausgenommene Leistungen:
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separate Rechnungen:
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RE-Aussteller:
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RE-Nr:
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Betrag:
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Fußböden
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Fa.B.
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Nr. 900927
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39.877,00
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Türen: Weiße Lackierung, Messing-Beschläge
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Sanitärinstallationen
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Fa.D.
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Nr. 115/5/90
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54.000,00
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Nr. 121/5/90
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40.000,00
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Nr. 167/90
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35.147,00
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Nr. 181/7/90
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4.918,32
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Nr. 185/7/90
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7.653,36
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Elektroinstallationen
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Fa.S.
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Nr. 1325
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27.134,71
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Maler- u. Anstreicharbeiten
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Fa.J.
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30.08.1990
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17.998,80
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Verfliesung
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Bw.
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30.05.1990
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20.000,00
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Gartengestaltung & Rasen:
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Summe separate Rechnungen
(exkl. Fa.B.):
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206.852,19
Hinsichtlich der aus dem Kaufvertrag herausgenommenen Innenausbauleistungen wird ein Tätigwerden des Peter.S. für die Bw. insbesondere durch seine niederschriftlichen Aussagen beim Landesgericht für Strafsachen in Wien dokumentiert: Anlässlich seiner niederschriftlichen Vernehmung als Beschuldigter beim Landesgericht für Strafsachen am 8. November 1995 hält Peter.S. fest, dass er hinsichtlich der aus dem Kaufvertrag herausgenommenen Innenausbauleistungen im Betrag von S 420.000,-- "für die Bw. den Geldboten gespielt" habe. Demgemäß sagt Peter.S. bei der mit 17. Dezember 1997 anberaumten Hauptverhandlung aus, dass der für Zusatzleistungen außerhalb des Kaufvertrages zu entrichtende Betrag von DI.Walter.H. "für die Firma" an Peter.S. ausgehändigt worden sei.
Eine Vermittlung der Leistungsbeziehung durch die Bw. zwischen den ausführenden Professionisten und DI.Walter.H. wird auch durch die schriftliche Zeugenaussage des Bauleiters der P-GmbH von Eduard.M. vom 28. November 2003 dokumentiert: Nach dessen Ausführungen habe die P-GmbH zwischen 1987 und 1989 an mehreren Baustellen Arbeiten für die Bw. erbracht, darunter auch in der D1-Gasse.
Die Ausführungen in der Eingabe vom 3. September 2003, die Zusatzzahlungen seien nicht der Bw. zuzurechnen, da lediglich Peter.S. in die Vermittlung der Leistungsbeziehung zu den Professionisten eingeschaltet gewesen sei, stehen mit den Aussagen des Peter.S. und des Bauleiters der P-GmbH, Eduard.M., in Widerspruch und sind somit weniger glaubwürdig.
Nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates sind die aus dem Kaufvertrag herausgenommenen Innenausbauleistungen daher der Bw. weiterhin zuzurechnen, als diese in die Vermittlung der Leistungsbeziehung zwischen den ausführenden Professionisten und DI.Walter.H. eingeschaltet war. Für die Zurechnung der strittigen Zusatzleistungen an die Bw. sprechen weiters das einheitliche Leistungsgebot sowie der Umstand der Bezahlung einer Pauschalsumme an die Bw.. Im Übrigen wurde erst mit Eingabe vom 3. September 2003 vom Masseverwalter der Bw. in Abrede gestellt, dass die strittigen Einnahmen aus den Zusatzzahlungen der Bw. zuzurechnen seien, da lediglich Peter.S. in die Vermittlung der Leistungsbeziehung zu den Professionisten eingeschaltet gewesen sei.
Hinsichtlich der aus dem Kaufvertrag herausgenommenen und belegmäßig nicht nachgewiesenen Zusatzleistungen, wie insbesondere das Lackieren von sieben Türen und das Versehen dieser Türen mit Messingbeschlägen sowie Maßnahmen zur Errichtung des Gartens, vom Untergrund bis zur Herstellung der Wiesenfläche mit Baum- und Strauchbepflanzung wird mit Eingabe vom 3. September 2003 sowie aufgrund der schriftlichen Zeugenaussage des Bauleiters der P-GmbH, Eduard.M., vom 28. November 2003 ein Tätigwerden der P-GmbH in 1XXX Wien, D1-Gasse, für die Bw. dokumentiert. Aus der schriftlichen Zeugenaussage des Eduard.M. vom 28. November 2003 ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass die P-GmbH die Aufträge des Peter.S. bzw. der Bw. entgegennahm und eine Fakturierung von Sonderwünschen (Zusatzleistungen) des Kunden nur dann erfolgte, wenn dies der Kunde auch ausdrücklich wünschte. Die P-GmbH sei in der D1-Gasse einige Monate hindurch tätig gewesen.
Den nicht erklärten Einnahmen von S 420.000,-- stehen von der Betriebsprüfung anerkannte Aufwendungen in Höhe von S 206.852,19 gegenüber. Hinsichtlich des nicht durch Rechnungen belegten Differenzbetrages von S 213.147,81 konnte im Ausmaß von ca. S 210.000,-- die Erbringung von Leistungen zur Gartengestaltung sowie das Lackieren von sieben Türen und das Versehen dieser Türen mit Messingbeschlägen durch die P-GmbH glaubhaft gemacht werden. Aus diesem Grund wird für das Jahr 1989 vom Ansatz einer verdeckten Ausschüttung sowie einer Hinzurechnung gemäß
§ 162 BAO hinsichtlich des Restbetrages von S 213.147,81 Abstand genommen.
Heribert.M.:
Im vorliegenden Fall wurde nach den Ausführungen in der Niederschrift von Heribert.M. vom 25. Jänner 1996 bei der Bundespolizeidirektion Wien hinsichtlich des Reihenhauses in 1XXX Wien, D1-Gasse 3x, der Kaufpreis um S 500.000,-- vermindert, indem einige Innenausbauleistungen aus dem Kaufvertrag gestrichen wurden. Dadurch würden sich Heribert.M. und Mag.M. als Käufer "Kosten bei der Grunderwerbssteuer sparen". Der Kaufpreis für den Erwerb dieses Reihenhauses hat somit S 2.450.000,-- betragen, der über ein Treuhandkonto des Dr.F. abgewickelt wurde.
In der Folge entrichtete Heribert.M. an Peter.S. für diverse Innenausbauleistungen einen Betrag von S 350.418,-- in zwei Raten, wo anlässlich der zweiten Zahlung im April 1990 Heribert.M. diverse Rechnungen über Innenausbauten im Gesamtbetrag von S 208.730,31 erhielt. Für Heribert.M. ergab sich demnach aufgrund der mit der Bw. erstellten Endabrechnung ein nicht durch Rechnungen belegbarer Fehlbetrag von S 141.687,69.
Aus dem Kaufvertrag vom 6. Juli 1989 wurden nach den Feststellungen der Betriebsprüfung die nachstehenden Leistungen aus dem Kaufvertrag herausgenommen und von diversen Professionisten wie folgt in Rechnung gestellt:
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aus dem Kaufvertrag:
ausgenommene Leistungen:
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separate Rechnungen:
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Fußböden
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Fa.B.
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39.877,00
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Sanitärinstallationen
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Fa.D.
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12.571,00
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Heizung
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54.000,00
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40.000,00
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35.147,60
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Elektroinstallationen
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Fa.S.
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27.134,71
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Summe separate Rechnungen:
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208.730,31
Die aus dem Kaufvertrag herausgenommenen Innenausbauleistungen wurden von Professionisten ausgeführt, die von Peter.S. beauftragt und von Heribert.M. und über Peter.S. bezahlt wurden.
Für die Zurechnung der Umsätze aus Innenausbauleistungen an die Bw. ist zu beachten, dass in Punkt 7 Abs 1 des Kaufvertrages vom 6. Juli 1989 vereinbart wurde, dass Heribert.M. als Käufer in Ergänzung bzw. Abänderung des Lageplanes und der Baubeschreibung zur Durchführung von Sonderwünschen berechtigt ist, soferne Planung und Ausführung der Sonderwünsche im Einvernehmen mit der Bw. durch "die von der Bw. mit der Bauausführung betrauten Professionisten" auf Kosten und Gefahr der Käufer .... erfolgen. Nach Punkt 7 Abs 2 dieses Kaufvertrages tragen die Käufer die mit der Ausführung von Sonderwünschen verbundenen Aufwendungen selbst, wobei diese Kosten nach Rechnungslegung durch die Professionisten zur Zahlung fällig sind.
Eine Einschaltung der Bw. in die Vermittlung der Leistungsbeziehung zwischen Heribert.M. und den ausführenden Professionisten wird auch durch niederschriftliche Aussage des Peter.S. vom 8. November 1995 beim Landesgericht für Strafsachen Wien dokumentiert. Peter.S. sagt anlässlich der mit 8. November 1995 erfolgten Einvernahme als Beschuldigter vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien aus, dass die Bw. das ihr von den Professionisten gewährte Skonto "nicht in voller Höhe weitergegeben" hat.
Demgemäß ist der Zeugenaussage von Heribert.M. bei der mit 17. Dezember 1997 beim Landesgericht für Strafsachen Wien anberaumten Hauptverhandlung zu entnehmen, dass die Professionisten die strittigen Innenausbauleistungen im Auftrag des Peter.S. durchgeführt haben, wobei "alles über die Bw. gelaufen sei".
Gegen eine Vermittlung der Leistungsbeziehung der in Rede stehenden Professionistenarbeiten durch Peter.S. als natürliche Person spricht weiters der Umstand, dass Peter.S. über kein Einzelunternehmen verfügte, das solche Leistungen erbracht und anderen Kunden in Rechnung gestellt haben könnte.
Die aus dem Kaufvertrag herausgenommenen Innenausbauleistungen sind daher der Bw. in der Weise zuzurechnen, als sie zumindest in die Vermittlung der Leistungsbeziehung zwischen den Professionisten und Heribert.M. eingeschaltet war. Für die Zurechnung der strittigen Zusatzleistungen an die Bw. sprechen weiters das einheitliche Leistungsgebot sowie der Umstand der Bezahlung einer Pauschalsumme an die Bw..
Soweit erstmals mit Eingabe vom 3. September 2004 in Abrede gestellt wird, dass die Bw. in die Leistungsbeziehung zu Heribert.M. eingeschaltet gewesen sei, so steht dies in Widerspruch zu Pkt 7 Abs 1 des Kaufvertrages vom 6. Juli 1989 sowie in Widerspruch zu den Aussage von Peter.S. vom 8. November 1995 vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien und in Widerspruch zu den Aussagen des schriftlich als Zeuge einvernommenen Heribert.M..
Allerdings wird durch die schriftliche Zeugenaussage von Eduard.M. vom 28. November 2003 ein tatsächliches Tätigwerden der P-GmbH auftrags der Bw. in der Reihenhausanlage in 1XXX Wien in der D1-Gasse im Zeitraum von einigen Monaten dokumentiert.
Hinsichtlich des Umfanges der im Reihenhaus in 1XXX Wien, D1-Gasse 3x, von Heribert.M. zu erbringenden Innenausbauleistungen im Betrag von S 350.418,-- liegen jedoch einander widersprechende Aussagen vor:
Hinsichtlich des nicht durch Rechnungen belegten Differenzbetrages von S 141.687,69 wurden nach der Eingabe vom 3. September 2003 im Namen und auf Rechnung des Heribert.M. von der P-GmbH der Garten und Vorgarten hergestellt und dafür ca. S 130.000,-- verrechnet.
Der abermals als Zeuge gemäß
§ 173 Abs 1 BAO befragte Heribert.M. kann sich in der Eingabe vom 29. September 2006 nur daran erinnern, dass lediglich die Maler- und Fliesenarbeiten nebst den bereits aus dem Kaufvertrag herausgenommenen Leistungen von ihm privat vergeben wurden.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die P-GmbH bei der Reihenhausanlage in 1XXX Wien, D1-Gasse, nicht nur beim Reihenhaus des DI.Walter.H., sondern auch beim Reihenhaus des Heribert.M. mit Arbeiten zwecks Errichtung des Gartens befasst war. Aus diesem Grund wird für das Jahr 1989 vom Ansatz einer verdeckten Ausschüttung sowie einer Hinzurechnung gemäß
§ 162 BAO hinsichtlich des Restbetrages von S 141.687,69 Abstand genommen.
Dr.Alexander.R.:
Im vorliegenden Fall hat der Zeuge befragte Dr.Alexander.R. nach den Ausführungen in der Niederschrift vom 6. Feber 1996 hinsichtlich der mit Kaufvertrag vom 23. Juli 1991 erworbenen Eigentumswohnung in 11xx Wien, R-Gasse 5x, erst im Jahre 1992 diverse Umbauarbeiten wie die Wegnahme einer Zwischenwand, die Wegnahme eines Abstellraumes etc. "der Bw. in Auftrag
gegeben".
Anlässlich seiner weiteren Einvernahme bei der mit 17. Dezember 1997 beim Landesgericht für Strafsachen in Wien anberaumten Hauptverhandlung sagt Dr.Alexander.R. aus, dass die Bw. für Umbauarbeiten einen Betrag von S 450.000,-- verlangt habe, den er auch als angemessen erachtet habe.
Aus den Zeugenaussagen von Dr.Alexander.R. vom 6. Feber 1996 sowie vom 17. Dezember 1997 wird somit dokumentiert, dass die in Rede stehenden Umbauarbeiten wie die Wegnahme einer Zwischenwand, die Maßnahmen zur Verbesserung der Grundausstattung der Wohnung (neue Türen, Verlegung von Wasseranschlüssen) dezitiert der Bw. in Auftrag gegeben wurden.
Die Einschaltung der Bw. in die Vermittlung der Leistungsbeziehung zwischen Dr.Alexander.R. und den ausführenden Professionisten wird auch dadurch dokumentiert, dass Brigitta.V. den Erhalt der Teilbeträge von S 130.000,-- und S 120.000,-- jeweils auf den Visitenkarten der Bw. quittiert hat. Demgemäß sagt Brigitta.V. anlässlich ihrer Einvernahme bei der mit 17. Dezember 1997 anberaumten Hauptverhandlung aus, dass sie die Geldbeträge abgeholt und "in die Firma gebracht und in deren Safe" hat.
Wenn mit Eingabe vom 3. September 2003 von RA Dr.S. erstmals in Abrede gestellt wird, dass der strittige Betrag von S 450.000,-- der Bw. zuzurechnen ist, da lediglich Peter.S. in die Vermittlung der Leistungsbeziehung eingeschaltet gewesen sei, so steht dies in offenkundigen Widerspruch zu den Zeugenaussagen des Dr.Alexander.R. vom 6. Feber 1996 und vom 17. Dezember 1997, in Widerspruch zu der Aussage von Brigitta.V. bei der Hauptverhandlung vom 17. Dezember 1997 und in Widerspruch zu dem Umstand, dass Brigitta.V. den Erhalt der strittigen Beträge auf Visitenkarten der Bw. bestätigt hat.
Gegen eine Vermittlung der Leistungsbeziehung der in Rede stehenden Professionistenarbeiten durch Peter.S. als natürliche Person spricht weiters der Umstand, dass Peter.S. über kein Einzelunternehmen verfügte, das solche Leistungen am Markt erbracht und anderen Kunden in Rechnung gestellt hat.
Hinsichtlich der mit Kaufvertrag vom 23. Juli 1991 erworbenen Eigentumswohnung und der im Jahre 1992 in Auftrag gegebenen Umbauarbeiten zur Ausstattungsverbesserung liegt weiters ein einheitliches Leistungsgebot durch die Bw. vor.
Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates ist somit hinreichend erwiesen, dass die Bw. und nicht Peter.S. als natürliche Person in die Vermittlung der Leistungsbeziehung zwischen Dr.Alexander.R. und den ausführenden Professionisten involviert war.
Im vorliegenden Fall liegen jedoch einander widersprechende (Zeugen)Aussagen darüber vor, ob die in der Eigentumswohnung in 11xx Wien, R-Gasse 5x, erbrachten Innenausbauleistungen, wie die Verlegung aller Sanitärleitungen in den Badezimmern, die Montage besonderer Waschtische und die Erweiterung der Marmorbeläge durch die H-GmbH mit einem Kostenaufwand von ca. S 180.000,-- erbracht wurden:
Anlässlich der Einvernahme von Dipl.Ing.E. im Finanzstrafverfahren XX beim Finanzamt für Körperschaften als Finanzstrafbehörde I. Instanz verweist dieser auf den Umstand, dass von der Bw. an die H-GmbH "Baumeisterarbeiten" u.a. in 11xx Wien, R-Gasse 5x, weitergegeben wurden. Insgesamt habe das Volumen der an die H-GmbH von der Bw. weiter gegebenen Baumeisterarbeiten ca. S 20.000.000,-- betragen. Sämtliche Verträge, welche von der Bw. mit der H-GmbH abgeschlossen worden seien, seien von Baumeister Franz.K. unterschrieben und die Zahlungen aus vier Baustellen im Gesamtbetrag von S 20.000.000,-- mittels Scheck an Baumeister Franz.K. übergeben worden.
Diesen Aussagen hält Baumeister Franz.K., als ehemaliger Bauleiter der H-GmbH mit Eingabe vom 17. November 2003 entgegen, dass die H-GmbH bei keinem der von der Bw. beauftragten Bauvorhaben als Generalunternehmer tätig und die Professionistenarbeiten immer direkt von der Bw. an die entsprechenden Fachfirmen erteilt worden seien. Im Falle des Dr.Alexander.R. schließt Baumeister Franz.K. weiters aus, dass die H-GmbH Sanitärarbeiten, Sanitäreinrichtungsgegenstände, Marmorbelege, Marmorkamine oder Parkettböden erbracht hat. Baumeister Franz.K. verweist in diesem Zusammenhang weiters auf den Umstand, dass Peter.S. über Blankofirmenpapier der H-GmbH verfügt hat.
Gegen eine Leistungserbringung der in Rede stehenden Innenausbauleistungen durch die H-GmbH spricht jedoch insbesondere der Umstand, dass RA Dr.S. in seiner weiteren Funktion als Masseverwalter der H-GmbH, über deren Vermögen mit 6. Juli 1992 das Konkursverfahren eröffnet wurde, keine Kenntnis von den "angeblichen Umsätzen mit Kunden der Bw. gehabt hat". Zieht man insbesondere in Betracht, dass RA Dr.S. als Masseverwalter der H-GmbH Kenntnis von den wesentlichen Geschäftstätigkeiten der H-GmbH und damit von Umsätzen in der Größenordnung von S 20.000.000,-- (1991) gehabt haben müsste, dann scheidet die H-GmbH als tatsächlicher Leistungserbringer der in Rede stehenden Innenausbauleistungen aus.
Wenn weiters Franz.K. als Baumeister der H-GmbH ausschließt, dass die H-GmbH Leistungen wie Sanitärarbeiten, Sanitäreinrichtungsgegenstände, Marmorbelege, Marmorkamine oder Parkettböden erbracht hat, so deckt sich diese Aussage auch mit der Aussage von Dipl.Ing.E. vom 6. Mai 1993, derzufolge die Bw. nur "Baumeisterarbeiten" an die H-GmbH weitergegeben hat. Nach den Ausführungen von Baumeister Franz.K. in der Eingabe vom 17. November 2003 wurde die H-GmbH von der Bw. nur mit Baumeister- und Stahlbetonarbeiten beauftragt. Auch der Umfang der erbrachten Leistungen wie Sanitärarbeiten etc. spricht gegen eine tatsächliche Leistungserbringung durch die H-GmbH.
Der Umfang der in der Eigentumswohnung in 11xx Wien, R-Gasse 5x, erbrachten Innenausbauleistungen lt. der Eingabe vom 3. September 2003 ist im Wesentlichen unstrittig, als nach der Auskunft von Dr.Alexander.R. vom 8. November 2003 ein Steinboden statt eines Parkettbodens verlegt und der von Dr.Alexander.R. entrichtete Betrag von S 450.000,-- als angemessen erachtet wurde.
Im vorliegenden Fall sprechen somit maßgebliche Umstände dafür, dass die in der Eigentumswohnung des Dr.Alexander.R. nachträglich in Auftrag gegebenen Innenausbauleistungen im Gesamtbetrag von S 450.000,-- nicht durch die H-GmbH erbracht wurden.
Somit ist die Bw. dem auf § 162 BAO gestützten Auftrag zur Empfängerbenennung vom 29. Juli 2003 hinsichtlich der in den Jahren 1991 und allenfalls 1992 für Dr.Alexander.R. erbrachten Innenausbauleistungen nicht nachgekommen. Aus diesem Grund sind diese Aufwendungen selbst dann nicht anzuerkennen, wenn die Tatsache der Zahlung und beispielsweise deren betriebliche Veranlassung unbestritten ist (vgl. VwGH 30.9.1998, 96/13/0017).
Im Übrigen würde der Umstand, dass Peter.S. nach der Auskunft von Baumeister Franz.K. vom 17. November 2003 in Zusammenhang mit der Errichtung der Reihenhausanlagen in T. und N. im Jahre 1991 Blankofirmenpapier der H-GmbH übergeben worden sei, es erheblich erleichtern, Rechnungen namens der H-GmbH auszustellen und den tatsächlich ausführenden und die Innenausbauleistungen erbringenden Unternehmer nicht offen zu legen.
Da die in Rede stehenden Innenausbauleistungen erst nach Abschluss des Kaufvertrages in Auftrag gegeben und dies nachträgliche Ausstattungsänderungen betraf, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Innenausbauleistungen bereits in die ursprünglichen Errichtungskosten eingeflossen sind.
Eine fehlende Empfängerbenennung nach § 162 BAO vermag nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Versagung der diesbezüglich geltend gemachten Betriebsausgaben rechtfertigen, stellt aber für sich allein keine Grundlage zur Beurteilung der Frage dar, ob eine verdeckte Ausschüttung an die Gesellschafter geflossen ist (vgl. VwGH 17.5.2006, 2004/14/0102). Soweit feststeht, dass Beträge an nicht offen gelegte Empfänger bezahlt wurden, können diese Beträge nicht als Vorteilszuwendungen und damit als verdeckte Ausschüttungen an die Gesellschafter gewertet werden (vgl. VwGH 25.4.2001, 98/13/0081).
Ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass aufgrund der von der Bw. entfalteten Vermittlungstätigkeit ein Betrag von S 450.000,-- von der Bw. an nicht offen gelegte Professionisten floss, die die in Rede stehenden Umbauarbeiten erbracht haben, schließt dies einen Zufluss an die Gesellschafter der Bw. aus. Aus diesem Grund wird hinsichtlich des den strittigen Betrages von S 450.000,-- hinsichtlich der an Dr.Alexander.R. erbrachten Innenausbauleistungen für das Jahr 1991 vom Ansatz einer verdeckten Ausschüttung Abstand und eine Hinzurechnung der Aufwendungen gemäß
§ 162 BAO vorgenommen.
Ing.Karl.P.:
Nach den Ausführungen des bei der Bundespolizeidirektion Wien mit Niederschrift vom 6. Feber 1996 als Zeuge befragten Ing.Karl.P. war die schlüsselfertige Ausführung der mit Kaufvertrag vom 4. September 1991 erworbene Doppelhaushälfte in 2xxx N., H-Straße 7x, mit S 2,900.000,-- beziffert. Aus diesem Kaufvertrag hat sich Ing.Karl.P. diverse Innenausbauleistungen (ausgenommen Parkettböden) vorbehalten.
In weiterer Folge wurde mit der zwischen Ing.Karl.P. und Mag.Christa.P. einerseits und der Bw. andererseits in der Zusatzvereinbarung vom 16. September 1991 vereinbart, dass gegen eine Aufzahlung von S 294.000,-- auf das Konto der bereits im Firmenbuch gelöschten M-KG die folgenden Leistungen zu erbringen seien:
Gartengestaltung
Malerarbeiten
Fliesen / Bodenbeläge
Die Zusatzvereinbarung vom 16. September 1991 wurde von Peter.S. als Geschäftsführer der Bw. firmenmäßig gefertigt, die Bezahlung des Betrages von S 294.000,-- erfolgte auf ein Konto der bereits gelöschten Firma M-KG, über das Peter.S. weiterhin verfügte und auf das in den Jahren 1991 bis 1994 Bareinlagen in Höhe von S 3.752.506,97 geleistet wurden.
Entsprechend dieser Zusatzvereinbarung hatte Ing.Karl.P. nach den Ausführungen in seiner Eingabe vom 10. November 2003 Peter.S. mit Malerarbeiten und Maßnahmen zur Gartengestaltung direkt beauftragt.
Die zu erbringenden Verfliesungsarbeiten wurden im Beisein des Peter.S. direkt bei der Fa.So. in Wien, sodass hier eine direkte Beauftragung der Fa.So. durch Ing.Karl.P. vorliegt. Bei den Fliesen ist es überdies zu qualitativen bzw. quantitativen Änderungen gekommen, welche über den Wert laut Zusatzvereinbarung hinausgingen. Die Bodenbeläge wurden von Ing.Karl.P. anderwertig gekauft und selbst verlegt. Ebenso wurden die Elektrikerleistungen direkt mit dem ausführenden Elektriker besprochen, obgleich die Elektrikerleistungen im Kaufvertrag vom 4. September 1991 enthalten gewesen seien.
Ing.Karl.P. hat demnach für die nach der Zusatzvereinbarung vom 16. September 1991 zu erbringenden Malerarbeiten und Maßnahmen zur Gartengestaltung einen Betrag von S 289.000,-- an die Bw. bezahlt und diesen Betrag auf das Konto der bereits gelöschten Firma M-KG, über das Peter.S. weiterhin verfügte, bezahlt.
Den Ausführungen von RA Dr.S. in der Eingabe vom 3. September 2003 die Vermittlung der in Rede stehenden Zusatzleistungen sei nicht der Bw., sondern Peter.S. zuzurechnen, ist entgegen zu halten: Aufgrund der mit der Bw. geschlossenen Zusatzvereinbarung vom 16. September 1991 war die Bw. und nicht Peter.S. in die Vermittlung der Leistungsbeziehung eingeschaltet. Das Vorbringen, die Zusatzleistungen seien nicht der Bw., sondern bloß Peter.S. zuzurechnen, steht damit in Widerspruch zur Zusatzvereinbarung vom 16. September 1991. Demgemäß wird von dem als Zeugen befragten Ing.Karl.P. in der Niederschrift vom 6. Feber 1996 festgehalten, dass die Bw. von ihm mit Innenausbauarbeiten beauftragt und darüber hinaus keine weiteren Zahlungen an die Bw. getätigt wurden. Dafür spricht auch der Umstand, dass Peter.S. über kein Einzelunternehmen verfügte, das derartige Professionistenleistungen vermittelt hat und der Umstand, dass ein einheitliches Leistungsgebot durch die Bw. vorliegt.
Im vorliegenden Fall liegen jedoch einander widersprechende (Zeugen)Aussagen vor, ob die im Reihenhaus in 2xxx N., H-Straße 7x, erbrachten Innenausbauleistungen durch die H-GmbH wie Malerarbeiten, Bodenbelege entfernen, Gartengestaltung etc. erbracht wurden:
Eine Leistungserbringung durch die H-GmbH wird von Dipl.Ing.E. und von Baumeister Franz.K. in den schriftlichen Zeugenaussagen vom 6. Mai 1993 bzw. 17. November 2003 nur insoweit bejaht, als die H-GmbH nur "Baumeisterarbeiten" bzw. Erd-, Baumeister- und Stahlbetonarbeiten erbracht hat. Der schriftlich als Zeuge befragte Baumeister Franz.K. glaubt nach den Ausführungen in seiner Eingabe vom 17. November 2003 jedoch kaum, dass die H-GmbH die ausschließlichen Professionistenarbeiten wie Malerarbeiten und Maßnahmen zur Gartengestaltung für die Doppelhaushälfte in 2xxx N., H-Straße 7x, erbracht hat.
Die Ausführungen von RA Dr.S. zur Erbringung von Innenausbauleistungen durch die H-GmbH in der Doppelhaushälfte in 2xxx N., H-Straße 7x, sind höchst widersprüchlich: Nach der Eingabe von RA Dr.S. vom 3. September 2003 habe die H-GmbH einen bereits verlegten Bodenbelag entfernt, Wandfliesen ersetzt und einige Stromleitungen und Steckdosen neu verlegt. In seiner weiteren Funktion als Masseverwalter der H-GmbH, über deren Vermögen mit 6. Juli 1992 das Konkursverfahren eröffnet wurde, habe RA Dr.S. als Masseverwalter der H-GmbH "keine Kenntnis von den angeblich getätigten Umsätzen mit Kunden der Bw." gehabt. Als Masseverwalter der H-GmbH schließt RA Dr.S. auch nicht aus, dass unter Verwendung des Namens der H-GmbH ohne seine Kenntnis Leistungen erbracht wurden.
Diese Leistungen werden sowohl von RA Dr.S. in seiner Eigenschaft als Masseverwalter der H-GmbH, als auch von Dipl.Ing.E. und von Baumeister Franz.K. hinsichtlich des Umfanges der erbrachten Leistungen in Abrede gestellt, da laut BM Franz.K. die H-GmbH nur Baumeister- und Stahlbetonarbeiten für die Bw. erbracht habe.
Im vorliegenden Fall sprechen somit maßgebliche Gründe gegen eine Leistungserbringung der in Rede stehenden Innenausbauleistungen wie Malerarbeiten und Maßnahmen zur Gartengestaltung durch die H-GmbH.
Gegen die Erbringung dieser Innenausbauleistungen durch die H-GmbH spricht weiters der Umstand, dass die Zahlung des in Rede stehenden Betrages von S 289.000,-- auf das Konto der bereits im Firmenbuch gelöschten M-KG bei der D-Bank erfolgte, über das Peter.S. weiterhin verfügte. Auf dieses Konto wurden nach den Feststellungen der Betriebsprüfung in den Jahren 1991 bis 1994 Bareinzahlungen in Höhe von insgesamt S 3.752.506,97 geleistet, denen keine entsprechend hohen Geschäftsführerbezüge des Peter.S. gegenüberstehen.
Eine bloß vorgebliche Leistungserbringung namens der H-GmbH ist im vorliegenden Fall auch insoweit nicht auszuschließen, als nach den Ausführungen von Baumeister Franz.K. in der Eingabe 17. November 2003 Peter.S. über Blankofirmenpapier der H-GmbH verfügt hat und dies missbräuchlich verwendet haben könnte.
Ist aufgrund der vorstehend bezeichneten Umstände die H-GmbH nicht als Empfängerin des in Rede stehenden Betrages von S 289.000,-- anzusehen, ist die Bw. somit dem auf § 162 BAO gestützten Auftrag vom 29. Juli 2003 zur Empfängerbenennung hinsichtlich der im Jahre 1991 nicht erfassten Zusatzzahlung von S 289.000,-- nicht nachgekommen. Aus diesem Grund sind die beantragten Aufwendungen von S 289.000,-- selbst dann nicht anzuerkennen, wenn deren betriebliche Veranlassung unbestritten ist (vgl. VwGH 30.9.1998, 96/13/0017).
Ist demnach davon auszugehen, dass der Betrag von S 289.000,-- von der Bw. an nicht offen gelegte Empfänger bezahlt wurde, kann dieser Betrag nicht gleichzeitig als Vorteilszuwendung und damit als verdeckte Ausschüttung an die Gesellschafter der Bw. gewertet werden (vgl. VwGH 25.4.2001, 98/13/0081). Vom Ansatz einer verdeckten Ausschüttung in Höhe von S 289.000,-- wird daher für das Jahr 1991 Abstand genommen. Der Betrag von S 289.000,-- wird daher gemäß
§ 162 BAO dem steuerlichen Ergebnis des Jahres 1991 hinzugerechnet.
Ing.Erhard.B.:
Ing.Erhard.B. und Gabriele.B. haben mit Kaufvertrag vom 5. Juli 1991 das Reihenhaus in 2xxx N., H-Straße 4x, um S 2.300.000,-- von der Bw. erworben. Aus dem vorliegenden Kaufvertrag vom 4. September 1991 wurden gemäß Punkt XXIV die folgenden Leistungen ohne Schmälerung des vertragsgegenständlichen Kaufpreises herausgenommen, da diese seitens der Käufer aus eigenem erbracht werden:
Sämtliche Bodenbeläge, sämtliche Verfliesungen, Terassenbelag, Handläufe, Maler- und Anstreicharbeiten innen, Heizungsradiatoren, Gartengestaltung
In der Folge wurden von der Bw. die nachstehenden Aufwendungen erbracht, obgleich diese Aufwendungen aus dem Kaufvertrag vom 5. Juli 1991 herausgenommen und von den Zusatzvereinbarungen vom 5. Juli 1991 nicht erfasst waren:
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Leistungen außerhalb Kaufvertrag/Zusatzvereinbarung:
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Betrag:
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Bodenbeläge - Fa.B.:
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24.064,15
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Fliesenbeläge - Fa.So.:
|
57.792,99
|
SUMME:
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81.857,14
Soweit Boden- und Fliesenbeläge von der Bw. erbracht und nicht in den Zusatzvereinbarungen vom 5. Juli 1991 erfasst sind, stehen diese Aufwendungen nicht in Zusammenhang mit den Leistungen lt. Zusatzvereinbarungen vom 5. Juli 1991. Diese Aufwendungen können somit nicht von dem außerhalb des Kaufvertrages vereinnahmten Betrag von S 388.000,-- abgezogen werden.
Das Reihenhaus in 2xxx N., H-Straße 4x, wurde nach den Ausführungen von Ing.Erhard.B. in der Niederschrift vom 30. Oktober 1995 "als Ganzes gekauft" und dies zum Preis von S 2.300.000,-- zuzüglich des außerhalb des Kaufvertrages zu entrichtenden Betrages von S 388.000,--. Demgemäß sind sowohl der Kaufvertrag, als auch die Zusatzvereinbarungen mit 5. Juli 1991 datiert.
Ein Vergleich der lt. den Zusatzvereinbarungen zu erbringenden Leistungen mit den in der Buchhaltung der Bw. erfassten Professionistenrechnungen ergibt, dass die Leistungen lt. Zusatzvereinbarung bereits in die ursprünglichen Errichtungskosten der Gebäude eingeflossen waren. Die Leistungen lt. den Zusatzvereinbarungen vom 5. Juli 1991 waren von der Bw. somit keineswegs gesondert zu begleichen. Dies betrifft insbesondere die nachangeführten Leistungen:
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Leistungen lt. Zusatzvereinbarungen:
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Betrag:
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Ölzentralheizung + 150l Speicher:
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77.000,00
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3.300,00
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Fußbodenheizung im EG:
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29.000,00
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Heizkörperverrohrung:
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4.000,00
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Heizkörper im Keller:
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5.600,00
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Heizrohre in Spitzboden:
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1.800,00
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Installationsanschluss f. Waschmaschine:
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0,00
|
Rohinstallation f. Dusche + 2 Waschbecken:
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3.800,00
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Nettobetrag:
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124.500,00
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Anteil Maler- und Anstreicharbeiten:
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37.393,38
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Anteil Gartenanlage:
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12.412,50
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Anteil Zaunanlage:
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18.926,02
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GESAMT-SUMME:
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193.231,90
Soweit die außerhalb des Kaufvertrages vom 5. Juli 1991 zu erbringenden Leistungen wie die Errichtung einer Ölzentralheizung, Fußbodenheizung, Heizkörperverrohrung etc. aufgrund des Kaufvertrages bzw. der Zusatzvereinbarungen vom 5. Juli 1991 zu erbringen waren, die zwischen der Bw. einerseits und Ing.Erhard.B. und Gabriele.B. anderseits vereinbart und darüber hinaus auf dem Geschäftspapier der Bw. festgehalten wurden, kann nicht mit Erfolg argumentiert werden, nicht die Bw. sondern bloß Peter.S. sei die Vermittlung der Leistungsbeziehungen zwischen den ausführenden Professionisten einerseits und Ing.Erhard.B. und Gabriele.B. anderseits eingeschaltet gewesen. Die Ausführungen von RA Dr.S. in der Eingabe vom 3. September 2003, nicht die Bw., sondern bloß Peter.S. sei in die Vermittlung der Leistungsbeziehung zwischen Ing.Erhard.B. und den ausführenden Professionisten eingeschaltet gewesen, erweisen sich daher als haltlos.
Die an die Bw. gelegten Rechnungen der Fa.H., der Fa.S.J., der A-GmbH der Fa.B. sowie der Fa.So. wurden jeweils auch von Dipl.Ing.E. unterfertigt. Gleiches gilt für die zwischen der Bw. und der Fa.Ing.F. getroffene Vereinbarung vom 4. Juni 1991 über die Erbringung von Gartengestaltungsarbeiten in der Reihenhausanlage in 2xxx N.. Auch daraus ist abzuleiten, dass die Erbringung der in Rede stehenden Professionistenleistungen mit der Bw. von vornherein vereinbart und Sonderwünsche von Ing.Erhard.B. und Gabriele.B. bereits in die ursprünglichen Errichtungskosten einflossen. Nach der Auffassung des unabhängigen Finanzsenates deutet nichts darauf hin, dass diese Rechnungen bzw. diese Vereinbarungen im Nachhinein von Dipl.Ing.E. erstellt um seine gegen Peter.S. und Brigitta.V. eingebrachte Strafanzeige zu untermauern.
Die Ausführungen von RA Dr.S. in der Eingabe vom 3. September 2003, dass die H-GmbH Baumaterialien wie Fliesen, Türblätter, Terrassenplatten, Rasenbetonsteine, Gartengegenstände, Rollrasen. Pflanzen etc. geliefert habe, stehen in Widerspruch zu seinen späteren Ausführungen vom 18. Dezember 2003 sowie in Widerspruch zu den vorliegenden Zusatzvereinbarungen vom 5. Juli 1991. Die Ausführungen von RA Dr.S. in der Eingabe vom 3. September 2003 sind somit nicht glaubhaft.
Im vorliegenden Fall wird für das Jahr 1991 mit dem von Peter.S. für die Bw. vereinnahmten Betrag in Höhe von S 388.000,-- eine verdeckte Ausschüttung begründet, als dieser Betrag in der Buchhaltung der Bw. nicht erfasst und dem vereinnahmten Betrag iHv S 388.000,-- keine zusätzlichen Aufwendungen gegenüber stehen.
Beatrice.A.:
Beatrice.A. erwarb mit Kaufvertrag vom 4. November 1991 das Reihenhaus in 4xxx T., S-Gasse 6x, um S 2.270.000,-- zuzüglich S 79.450,-- Grunderwerbsteuer.
Nach der Niederschrift vom 30. Jänner 1996 bei der Bundespolizeidirektion Wien hat das erste Anbot für dieses Reihenhaus seitens der Bw. ca. S 2.500.000,-- gelautet. Danach habe ihr Peter.S. vorgeschlagen, für den Innenausbau durch Professionisten extra Rechnungen zu legen und diese Innenausbauleistungen nicht in den Kaufvertrag aufzunehmen.
In der Folge hat Beatrice.A. für den Innenausbau durch Professionisten mit 4. November 1991 ein Sparbuch mit einem Betrag von S 300.000,-- an Peter.S. übergeben, der mit einem formlosen Beleg vom 4. November 1991 den Erhalt der Anzahlung iHv S 300.000,-- bestätigte. Dieser formlose Beleg vom 4. November 1991 auf der Rückseite einer Visitenkarte wurde zwar von Peter.S. gezeichnet, enthält aber keinen Hinweis, dass Peter.S. den Betrag in Höhe von S 300.000 für die Bw. vereinnahmt hat. Mit diesem formlosen Beleg auf der Rückseite einer (nicht näher bekannten) Visitenkarte sollte die Erhalt des Betrages von S 300.000,-- für aus dem Kaufvertrag "herausgenommene Leistungen" durch Peter.S. bestätigt werden.
Nach den Angaben in der Niederschrift vom 30. Jänner 1996 wurden mit dem an Peter.S. übergebenen Betrag iHv S 300.000,-- Innenausbauarbeiten wie Fliesen, Teppichböden, Malerarbeiten, Gartengestaltung, die Wegnahme einer Wand sowie die Umgestaltung des Badezimmers finanziert.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2003 kann sich die schriftlich als Zeugin befragte Beatrice.A. daran erinnern, dass die Fa.B. mit Bodenverlegungsarbeiten tätig und die Fa.So. Fliesen verlegt hat. Der Name des Malermeisters ist ihr nicht mehr in Erinnerung, er sei aber aus dem Burgenland gekommen. Von Seiten der Handwerker sei auch nie jemand um Geld an sie herangetreten.
Wenn im vorliegenden Fall mit Eingabe von RA Dr.S. vom 3. September 2003 in Abrede gestellt wird, dass nicht die Bw. sondern bloß Peter.S. in die Vermittlung der Leistungsbeziehung zwischen Beatrice.A. und den ausführenden Professionisten eingeschaltet gewesen sei, so kann dem mangels Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung über die Erbringung von Innenausbauleistungen nicht entgegen getreten werden.
Ebenso wenig enthält die vorliegende und von Peter.S. unterfertigte Zahlungsbestätigung vom 4. November 1991 - entgegen den anderen Zahlungsbestätigungen - einen Hinweis darauf, dass Peter.S. den in Rede stehenden Betrag von S 300.000,-- in seiner Funktion als Geschäftsführer der Bw. für diese vereinnahmt hat. Es ist somit nicht hinreichend erwiesen, dass die Bw. in die Vermittlung der Leistungsbeziehung zwischen Beatrice.A. und den ausführenden Professionisten eingeschaltet war. Aus diesem Grund wird für das Jahr 1992 von einer verdeckten Ausschüttung iHv 300.000,-- Abstand genommen (vgl. VwGH 17.5.2006, Zl. 2004/14/0102).
Dr.Peter.G.:
Dr.Peter.G. hat mit Kaufvertrag vom 19. März 1992 die Eigentumswohnung in 11xx Wien, R-Gasse 8x, um den Preis von S 4.409.000,-- erworben.
Hinsichtlich dieser Eigentumswohnung ist es nach den Ausführungen von Dr.Peter.G. in der Eingabe vom 2. Dezember 2003 nach Vertragsabschluss im Juli 1992 zu einem Wassereinbruch und einer daraus resultierenden Devastierung der Wohnung gekommen.
Aus diesem Grund hat der mit Niederschrift vom 22. Jänner 1996 von der Wirtschaftspolizei Wien befragte Zeuge Dr.Peter.G. nach Abschluss des Kaufvertrages der Bw. weitere Umbauarbeiten in Auftrag gegeben und einen Betrag in Höhe von ca. S 1.000.000,-- auch an die Bw. geleistet. Demnach hat Dr.Peter.G. der Bw. die nachstehend bezeichneten Umbauarbeiten im Wert von ca. S 1.000.000,-- in Auftrag gegeben:
Buchenparkett (gesamte Wohnung)
Marmorverfliesung der Bäder bis an die Decke
Sanitärausstattung
Küche
Wendeltreppe
Tischlerarbeiten (begehbarer Kleiderschrank, Einbaukästen, Wohnzimmerverbau undKinderzimmerausstattung
Maurerarbeiten (Umbauten der Kinderzimmer)
Elektrikerarbeiten
Soweit RA Dr.S. in der Eingabe vom 3. September 2003 in Abrede stellt, dass nicht die Bw., sondern bloß Peter.S. in die Vermittlung der Leistungsbeziehung zwischen Dr.Peter.G. und den ausführenden Professionisten eingeschaltet wird, so kann dem mangels Vorliegen einer schriftlichen Zusatzvereinbarung und mangels Vorliegen einer Zahlungsbestätigung, auf der Peter.S. die Entgegennahme eines Betrages in Höhe von S 1.000.000,-- für die Bw. firmenmäßig gefertigt hätte, nicht entgegen getreten werden.
Ist demnach nicht erwiesen, ob die Bw. als Zahlungsempfängerin des in Rede stehenden Betrages von S 1.000.000,-- anzusehen ist, ist der Umstand, dass hinsichtlich der ausführenden Professionisten einander widersprechende Zeugenaussagen vorliegen, nicht von Relevanz: Nach den Ausführungen von RA Dr.S. in der Eingabe vom 3. September 2003 habe Dr.Peter.G. direkt die H-GmbH mit der Generalsanierung dieser Wohnung beauftragt. Diesen Ausführungen widerspricht der als Zeuge befragte RA Dr.S. bereits in der Eingabe vom 18. Dezember 2003, der sich als seinerzeitiger Masseverwalter der H-GmbH, über deren Vermögen mit 6. Juli 1992 das Konkursverfahren eröffnet wurde, keine Kenntnis von den "angeblich getätigten Umsätzen mit Kunden der Bw. gehabt habe".
Auch der schriftlich als Zeuge befragte Dr.Peter.G. kann sich nach den Ausführungen in der Eingabe vom 2. Dezember 2003 nicht an eine H-GmbH erinnern, die er mit Generalsanierungsarbeiten in einer Größenordnung von S 1.000.000,-- beauftragt haben soll.
Da somit nicht hinreichend erwiesen ist, dass die Bw. in die Vermittlung der Leistungsbeziehung zwischen Dr.Peter.G. und den ausführenden Professionisten eingeschaltet war, wird für das Jahr 1992 von einer verdeckten Ausschüttung in Höhe von S 687.388,80 (d.s. S 1.000.000,-- abzüglich S 312.611,20) Abstand genommen (vgl. VwGH 17.5.2006, Zl. 2004/14/0102).
F.K.:
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 162 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 162 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
verdeckte AusschüttungVerrechnungskontonicht erfasste ZusatzzahlungenEmpfängerbenennungVorteilsausgleichDarlehensgewährung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1143-W/06
- Stammnummer
- 31238
- Gültig
- 09.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF