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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1143-W/06

1. verdeckte Ausschüttung durch Darlehensgewährung im Wege eines Verrechnungskontos 2. verdeckte Ausschüttung iZm nicht erfassten Zusatzzahlungen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1143-W/06vom 09.11.2007Teil 5 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

F.K. und Helga.K. haben mit Kaufvertrag vom 19. Mai 1992 das Reihenhaus in 5xxx M., F-Gasse 10x, um S 3.250.000,-- (Preis ohne Grunderwerbsteuer) von der Bw. erworben. Für dieses Reihenhaus wurden nach den Ausführungen von Thomas.K. in der Niederschrift vom 25. Jänner 1996 vor Vertragsabschluss einige Leistungen herausgenommen. Für die Erbringung der "außerhalb des Kaufvertrages" zu erbringenden Leistungen im Gesamtbetrag von S 300.000,-- wie die Wegnahme einer Zwischenmauer sowie eines Türstockes im Obergeschoß hat es bloß eine mündliche Vereinbarung gegeben. Die Besprechung über den Kaufvertrag und die zu erbringenden Umbauarbeiten fand nach der zeugenschaftlichen Auskunft von Helga.K. bei der mit 17. Dezember 1997 erfolgten Einvernahme als Zeugin im Büro der Bw. statt. In der Folge haben F.K. und Helga.K. für Leistungen wie den Wegfall einer Zwischenmauer im Obergeschoß sowie für den Wegfall einer Tür samt Türstock im Obergeschoß durch Professionisten mit 19. Mai 1992 einen Betrag iHv S 300.000,-- in bar an Peter.S. übergeben, der mit einem formlosen Beleg vom 19. Mai 1992 den Erhalt der Aufzahlung iHv S 300.000,-- bestätigte. Dieser formlose Beleg vom 19. Mai 1992 wurde ebenso von Peter.S. unterfertigt, enthält aber keinen Hinweis, dass dieser Betrag von Peter.S. für die Bw. vereinnahmt wurde. Für die baulich durchgeführten Änderungen durch Professionisten haben F.K. und Helga.K. keine Rechnungen erhalten. Nach der Aussage von Peter.S. anlässlich seiner mit 8. November 1995 beim Landesgericht für Strafsachen erfolgten Einvernahme hat er mit dieser Herausnahme von Leistungen aus dem Kaufvertrag den Kunden F.K. und Helga.K. "geholfen, Grunderwerbssteuer zu sparen". Wenn im vorliegenden Fall mit Eingabe von RA Dr.S. vom 3. September 2003 in Abrede gestellt wird, dass nicht die Bw. sondern bloß Peter.S. in die Vermittlung der Leistungsbeziehung zwischen F.K. und Helga.K. und den ausführenden Professionisten eingeschaltet gewesen sei, so kann dem mangels Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung über die Erbringung von Innenausbauleistungen nicht entgegen getreten werden, als auch die von Peter.S. unterfertigte Zahlungsbestätigung vom 19. Mai 1992 - entgegen den anderen Zahlungsbestätigungen - keinen Hinweis darauf enthält, dass Peter.S. den in Rede stehenden Betrag von S 300.000,-- für die Bw. vereinnahmt hat. Es ist somit nicht hinreichend erwiesen, dass die Bw. in die Vermittlung der Leistungsbeziehung zwischen F.K. und Helga.K. und den ausführenden Professionisten eingeschaltet war. Aus diesem Grund wird für das Jahr 1992 von einer verdeckten Ausschüttung in Höhe von S 300.000,-- Abstand genommen (vgl. VwGH 17.5.2006, Zl. 2004/14/0102). Soweit nicht erwiesen ist, dass die Bw. in die Vermittlung der Leistungsbeziehung zwischen F.K. und Helga.K. und den ausführenden Professionisten eingeschaltet war, kommt für das Jahr 1992 ebenso wenig eine Hinzurechnung des Betrages von S 300.000,-- gemäß § 162 BAO in Betracht. Dr.Rainer.K.: Dr.Rainer.K. hat mit Kaufvertrag vom 22. Dezember 1992 die Eigentumswohnung in 11xx Wien, R-Gasse 2x/x, um S 5.200.000,-- (Preis ohne Grunderwerbsteuer) von der Bw. erworben. Diese Wohnung wurde nach den Ausführungen von Dr.Rainer.K. im Rohzustand erworben. Nach den Ausführungen von Dr.S. in der Eingabe vom 3. September 2003 ist diese Wohnung in beinahe bezugsfertigem Zustand ein Jahr leer gestanden und durch zunächst unentdeckte Wassereinbrüche durch Dach und Terrasse stark in Mitleidenschaft gezogen worden. Das ursprüngliche Anbot für diese Wohnung hat seitens der Bw. S 6.000.000,-- betragen, da sich diese Wohnung aber in einem "rohbaumäßigen" Zustand befand, hat sich Peter.S. mit Dr.Rainer.K. auf eine Kaufsumme lt. Kaufvertrag von S 5.200.000,-- (ohne Grunderwerbssteuer) geeinigt und diverse Umbauarbeiten im Gesamtbetrag von S 1.750.000,-- in Auftrag gegeben. Für den für Umbauleistungen in Form von vier Schecks von Dr.Rainer.K. an Peter.S. entrichteten Betrag iHv 1.750.000,-- ist unstrittig, dass die in Rede stehenden Umbauleistungen erbracht wurden. Es können aber die Zahlungen des Dr.Rainer.K. an Peter.S. in Form von vier Schecks nicht einmal durch Vorlage einer formlosen Zahlungsbestätigung dokumentiert werden. Wenn im vorliegenden Fall mit Eingabe von RA Dr.S. vom 3. September 2003 in Abrede gestellt wird, dass nicht die Bw. sondern bloß Peter.S. in die Vermittlung der Leistungsbeziehung zwischen Dr.Rainer.K. und den ausführenden Professionisten eingeschaltet gewesen sei, so kann dem mangels Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung über die Erbringung von Sanierungsarbeiten sowie mangels Vorliegen einer formlosen Zahlungsbestätigung nicht entgegengetreten werden. Aus diesem Grund wird für das Jahr 1993 vom Ansatz einer verdeckten Ausschüttung in Höhe von S 1.538.500,-- (d.s. S 1.750.000 abzüglich S 211.500) Abstand genommen (vgl. VwGH 17.5.2006, 2004/14/0102). Soferne erwiesen anzusehen ist, dass die in Rede stehenden Leistungen nicht durch die H-GmbH erbracht wurden, ist es weiters nicht mehr von Relevanz, dass die H-GmbH aufgrund der bereits mit 6. Juli 1992 erfolgten Konkurseröffnung lt. RA Dr.S. vom 18. Dezember 2003 keine Umsätze aus Bautätigkeiten mehr erzielt und deswegen nicht als Leistungserbringerin der in Rede stehenden Innenausbauleistungen in Frage kommen kann. Aus diesem Grund kommt eine Hinzurechnung des Betrages von S 1.538.500,-- gemäß § 162 BAO mangels Empfängerbenennung nicht in Betracht. Ing.Christian.A.: Für das mit Kaufvertrag vom 6. Oktober 1993 erworbene Reihenhaus in 1XXX Wien, G-Gasse 9x, hat der Kaufpreis S 6.500.000,-- betragen. Nach der von Ing.Christian.A. unterfertigten Niederschrift vom 30. Jänner 1996 hat ihm Peter.S. vorgeschlagen, einen Betrag von S 5.000.000,-- lt. Kaufvertrag und außerhalb des Kaufvertrages gegen den Erhalt einer Quittung S 1.500.000,-- zu bezahlen. Demgemäß hat Peter.S. mit 6. Oktober 1993 auf der Rückseite einer Visitenkarte der Bw. den Erhalt des für die Bw. vereinnahmten Betrages von S 1.500.000,-- quittiert. Mit Eingabe vom 3. September 2003 wird in diesem Zusammenhang von RA Dr.S. auch nicht in Abrede gestellt, dass seitens der Bw. im Falle des Ing.Christian.A. die Bw. ein "Schwarzgeldanteil" von S 1.500.000,-- vereinnahmt worden sei. Diese Vorgangsweise wurde von Peter.S. anlässlich der mit 17. Dezember 1997 erfolgten Einvernahme als Angeklagter in der Hauptverhandlung damit begründet, dass ein Betrag von S 1.500.000,-- außerhalb des Kaufvertrag an den Architekten K.M. bezahlt worden sei. Den Ausführungen von Peter.S., dass ein Betrag von S 1.500.000,-- widerspricht die Bw. in den Eingaben vom 3. September 2003 und 29. Juni 2007, als nunmehr vorgebracht wird, dass nur ein Betrag von S 1.000.000,-- außerhalb des Kaufvertrages an den Architekten K.M. bezahlt wurde. Somit hat nach den Angaben der Bw. in den Eingaben vom 3. September 2003 und vom 29. Juni 2007 der Kaufpreis der Liegenschaft EZ. 6xxx, G-Gasse 9x, S 2.000.000,-- betragen. Aus diesem Grund wird von der verdeckten Ausschüttung für das Jahr 1994 in Höhe von S 1.500.000,-- ein Betrag von S 1.000.000,-- zusätzlich in Abzug gebracht. Dr.Peter.B.: Der als Steuerberater tätige Dr.Peter.B. hat mit Kaufvertrag vom 7. Juli 1994 das Reihenhaus in 3xxx L., W-Straße 7x/x, um den Betrag von S 3.250.000,-- erworben, wobei lediglich S 2.900.000,-- im Kaufvertrag enthalten und darüber hinaus ein Betrag in Höhe von S 350.000,-- in bar als Anzahlung an Peter.S. entrichtet wurde. Diesen Reihenhaus hat sich nach den übereinstimmenden Aussagen von Dr.Peter.B. vom 17. Dezember 1997 und RA Dr.S. in noch nicht ausgebautem Zustand befunden, da das Dachgeschoß nicht ausgebaut und noch keine Bodenbeläge, Fliesen etc. verlegt waren. Über die Zahlung des Betrages in Höhe von S 350.000,-- liegen einander insoweit widersprechende Aussagen vor, als es sich nach den Ausführungen von Dr.Peter.B. bei der mit 17. Dezember 1997 erfolgten Einvernahme um Professionisten der Bw. gehandelt habe und mit Eingabe vom 3. September 2003 in Abrede gestellt wird, dass die Bw. in die Vermittlung der Leistungsbeziehung zwischen Dr.Peter.B. und den ausführenden Professionisten involviert war. Für den Umstand, dass es sich bei den ausführenden Professionisten um Beauftragte der Bw. gehandelt hat, spricht weiters der Umstand, dass Peter.S. über kein Einzelunternehmen verfügte, das derartige Bauleistungen vermittelt hat sowie der Umstand, dass damit ein einheitliches Leistungsgebot der Bw. vorliegt. Wenn im vorliegenden Fall mit Eingabe von RA Dr.S. vom 3. September 2003 in Abrede gestellt wird, dass nicht die Bw. sondern bloß Peter.S. in die Vermittlung der Leistungsbeziehung zwischen Dr.Peter.B. und den ausführenden Professionisten eingeschaltet gewesen sei, so kann dem mangels Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung über die Erbringung von Innenausbauleistungen und mangels Vorliegen einer Zahlungsbestätigung nicht entgegen getreten werden. Soweit nicht erwiesen ist, dass die Bw. in die Vermittlung der Leistungsbeziehung zwischen Dr.Peter.B. und den ausführenden Professionisten eingeschaltet war, kommt für das Jahr 1994 ebenso wenig eine Hinzurechnung des Betrages von S 350.000,-- gemäß § 162 BAO in Betracht. Dies insbesondere auch dann, wenn einander widersprechende (Zeugen)Aussagen vor, ob die im Reihenhaus in 3xxx L., W-Straße 7x/x, erbrachten Arbeiten zum Dachbodenausbau durch die H-GmbH erbracht wurden: Einerseits bezeichnet RA Dr.S. in seiner Eingabe vom 3. September 2003 die H-GmbH als die Leistungserbringerin der in Rede stehenden Innenausbauleistungen und widerspricht dem insofern, als Dr.S. gleichzeitig als Masseverwalter der H-GmbH lt. Eingabe vom 18. Dezember 2003 keine Kenntnis von den "angeblichen Umsätzen mit Kunden der Bw." hatte. Über das Vermögen der H-GmbH wurde bereits mit 6. Juli 1992 das Anschlusskonkursverfahren eröffnet, sodass die H-GmbH nach der Auskunft von RA Dr.S. in der Eingabe vom 18. Dezember 2003 keinerlei weitere Bautätigkeiten ausgeübt hat. Der Umstand der Konkurseröffnung mit 6. Juli 1992 spricht demnach gegen eine Leistungserbringung der in Rede stehenden Innenausbauleistungen durch die H-GmbH in dem mit Kaufvertrag vom 7. Juli 1994 erworbenen Reihenhaus. 3.) Bescheid betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1. Oktober 1988 bis 30. September 1995: Gemäß § 93 Abs 1 EStG 1988 in den für den berufungsgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassungen wird bei inländischen Kapitalerträgen (Abs 2) die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Zu solchen Kapitalerträgen gehören gemäß Abs 2 dieser Gesetzesstelle auch verdeckte Ausschüttungen. Die Kapitalertragsteuer beträgt gemäß § 95 Abs 1 EStG 1988 idF BGBl 400/1988 25% und idF BGBl 818/1993 ab dem Veranlagungsjahr 1994 22%. Schuldner der Kapitalerträge ist gemäß § 95 Abs 2 EStG 1988 der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs 3) haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. In den vorstehenden Ausführungen zu Punkt 2 dieser Bescheidbegründung wurde das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung auf Grund von geleisteten Zusatzzahlungen sowie in Zusammenhang mit der verrechnungsweisen Hingabe von Geldbeträgen in den Wirtschaftsjahren 1993/94 und 1994/95 iHv S 2.000.000,-- (1993/94) bzw. S 3.425.000,-- (1994/95) begründet. Für die Klärung der Frage, ob die Bw. zu Recht und in welchem Ausmaß als Haftungspflichtige für die aushaftende Kapitalertragsteuerschuld der Abgabepflichtigen Peter.S. und Brigitta.V. mit 25% von S 517.333,-- sowie mit 22% von S 7.596.156,-- und somit im Gesamtbetrag von S 1.800.488,00 in Anspruch genommen wurde, wird daher auf die Ausführungen in den Punkten 2.1 und 2.2 sowie auf die nachstehenden Berechnungen verwiesen. 2.3) rechnerische Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen: Die Höhe der in den Jahren 1989 und 1991 bis 1994 resultierenden verdeckten Ausschüttung wird wie folgt ermittelt: 2.3.1 Ermittlung der Höhe der verdeckten Ausschüttung iZm Zusatzzahlungen: | verdeckte Ausschüttung: | 1989 | 1991 | 1992 | 1993 | 1994 | DI.Walter.H.: | 0,00 | | | | | Heribert.M.: | 0,00 | | | | | Dr.Alexander.R.: | | 0,00 | | | | Ing.Karl.P.: | | 0,00 | | | | Ing.Erhard.B.: | | 388.000,00 | | | | Beatrice.A.: | | | 0,00 | | | Dr.Peter.G.: | | | 0,00 | | | F.K.: | | | 0,00 | | | Dr.Rainer.K.: | | | | 0,00 | | Ing.Christian.A.: | | | | | 500.000,00 | Dr.Peter.B.: | | | | | 0,00 | Summe: | 0,00 | 388.000,00 | 0,00 | 0,00 | 500.000,00 | KESt-Satz: | 33,34% | 33,34% | 33,34% | 33,34% | 28,2051% | KESt: | 0,00 | 129.333,00 | 0,00 | 0,00 | 141.026,00 | verdeckte Ausschüttung: | | 517.333,00 | | | 641.026,00 2.3.2 Ermittlung der verdeckten Ausschüttung iZm Verrechnungskonto: | Bezeichnung: | 1994 | 1995 | GESAMT: | Verrechnungskonto Peter.S.: | 2.000.000,00 | 3.425.000,00 | | KESt-Satz: | 28,2051% | 28,2051% | | KESt: | 564.103,00 | 966.026,00 | | verdeckte Ausschüttung: | 2.564.103,00 | 4.391.026,00 | 6.955.129,00 2.3.3 Ermittlung der Kapitalertragsteuer lt. KESt-Bescheid: | KESt: | 1991 | 1994 | 1995 | GESAMT: | vA Zusatzzahlungen: | 129.333,00 | 141.026,00 | | | vA Verrechnungskonto: | | 564.103,00 | 966.026,00 | | SUMME: | 129.333,00 | 705.129,00 | 966.026,00 | 1.800.488,00 2.3.4 Änderungen in der Gewinnermittlung - infolge § 162 BAO: | Gewinnermittlung: | 1989 | 1991 | 1992 | 1993 | 1994 | DI.Walter.H.: | 0,00 | | | | | Heribert.M.: | 0,00 | | | | | Dr.Alexander.R.: | | 450.000,00 | | | | Ing.Karl.P.: | | 289.000,00 | | | | Ing.Erhard.B.: | | 0,00 | | | | Beatrice.A.: | | | 0,00 | | | Dr.Peter.G.: | | | 0,00 | | | F.K.: | | | 0,00 | | | Dr.Rainer.K.: | | | | 0,00 | | Ing.Christian.A.: | | | | | 0,00 | Dr.Peter.B.: | | | | | 0,00 | Gewinnänderungen: | 0,00 | 739.000,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 2.3.5 Ermittlung der tatsächlichen Gewinnänderungen: | außbil. Hinzurechnungen: | 1989 | 1991 | 1992 | 1993 | 1994 | außbil. Hinzure. lt. BP: | 354.835,50 | 1.127.000,00 | 1.287.388,80 | 1.538.500,00 | 3.850.000,00 | außbil. Hinzure. lt. UFS: | | 388.000,00 | | | 2.500.000,00 | Änderung außbil. Hinzure.: | -354.835,50 | - 739.000,00 | -1.287.388,80 | -1.538.500,00 | -1.350.000,00 | | IRL-Anpassung: | 1989 | 1991 | 1992 | 1993 | 1994 | Ändg. außerbil. Hinzure.: | -354.835,50 | - 739.000,00 | -1.287.388,80 | -1.538.500,00 | -1.350.000,00 | Gewinnänderungen: | | 739.000,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | Änderungen lt. UFS: | -354.835,50 | 0,00 | -1.287.388,80 | -1.538.500,00 | -1.350.000,00 | davon 10% IRL: | | | 128.738,00 | | 2.3.6 Anpassung der Gewerbesteuer-Rückstellungen: | Bezeichnung: | 1992 | GW-RSt-Anpassung: | 1993 | Gewinn-Änderungen: | -1.287.388,80 | Einkünfte GW-Betrieb lt. BP: | - 692.149,00 | IRL-Anpassung: | 128.738,00 | Änderungen lt. UFS: | - 1.538.500,00 | Zwischensumme: | -1.158.650,80 | Zwischensumme: | - 2.230.649,00 | Hebesatz: | 310% | § 7 Z 1 GewStG: | 2.832.020,00 | Faktor: | 0,1341991 | § 7 Z 6 GewStG: | 90.000,00 | GW-RSt-Anpassung: | 155.489,00 | steuerwirksame Gewinnänderung: | 691.371,00 | | Hebesatz: | 310% | Faktor: | 0,1341991 | GW-RSt-Anpassung: | 92.781,00 2.3.7 Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb - K 1989, 1992 bis 1994: | Bezeichnung: | 1989 | 1992 | 1993 | 1994 | Einkünfte GW-Betrieb lt. BP: | - 333.369,00 | 1.969.600,00 | - 692.149,00 | -15.395.540,00 | Änderungen lt. UFS: | - 354.835,50 | - 1.287.388,80 | -1.538.500,00 | -1.350.000,00 | IRL-Anpassung: | | + 128.738,00 | | | GW-RSt-Anpassung: | + 15.597,00 | 155.489,00 | 92.781,00 | | Einkünfte GW-Betrieb: | - 672.608,00 | 966.438,00 | -2.137.868,00 | -16.745.540,00 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Gewinne bzw. Verluste aus Gewerbebetrieb und die daraus resultierende Gewerbesteuerbelastung wurde wie folgt ermittelt: | Bezeichnung: | 1989 | 1992 | 1993 | 1994 | Gewinn aus Gewerbebetrieb: | -672.608,00 | 966.438,00 | -2.137.868,00 | -14.873.745,00 | Änderungen lt. UFS: | | | | -1.350.000,00 | § 7 Z 1 GewStG: | 389.254,00 | 1.129.690,00 | 2.832.020,00 | 4.358.420,00 | § 7 Z 6 GewStG: | 70.000,00 | 87.500,00 | 90.000,00 | 310.000,00 | Zwischensumme: | -228.951,00 | 2.183.628,00 | 784.152,00 | -11.555.325,00 | Fehlbeträge: | -21.466,00 | | | | Zwischensumme: | -250.417,00 | 2.183.628,00 | 784.152,00 | 0,00 | abgerundeter Gewerbeertrag: | -250.500,00 | 2.183.600,00 | 784.100,00 | 0,00 | | 4,50% | 4,50% | 4,50% | 4,50% | Steuermessbetrag: | 0,00 | 98.262,00 | 35.285,00 | 0,00 | Hebesatz: | 332% | 310% | 310% | 310% | Gewerbesteuer in ATS: | 0,00 | 304.612,00 | 109.384,00 | 0,00 | Gewerbesteuer in €: | 0,00 | € 22.137,02 | € 7.949,25 | 0,00 Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1.10.1988 bis 30.9.1995: | Bezeichnung: | Betrag: | KESt: | verd. Ausschüttung ohne KESt à 25%: | 517.333,00 | 129.333,25 | verd. Ausschüttung ohne KESt à 22%: | 7.596.156,00 | 1.671.154,30 | | SUMME ATS: | 1.800.488,00 | SUMME in €: | € 130.846,57 Beilage: 4 Berechnungsblätter Wien, am 9. November 2007

Normen und Schlagworte

verdeckte AusschüttungVerrechnungskontonicht erfasste ZusatzzahlungenEmpfängerbenennungVorteilsausgleichDarlehensgewährung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1143-W/06
Stammnummer
31238
Gültig
09.11.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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