Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1143-W/06
1. verdeckte Ausschüttung durch Darlehensgewährung im Wege eines Verrechnungskontos 2. verdeckte Ausschüttung iZm nicht erfassten Zusatzzahlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1143-W/06vom 09.11.2007Teil 3 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach der Niederschrift vom 30. Jänner 1996 bei der Bundespolizeidirektion Wien habe das ursprüngliche Anbot zunächst auf S 6,500.000,-- gelautet. In der Folge habe ihm Peter.S. vorgeschlagen, dass von den S 6,500.000,-- zunächst nur S 5,000.000,-- bezahlt werden müssten. Diese Summe werde auch im Kaufvertrag angeführt. Die restliche Zahlung von S 1.500.000,-- habe Ing.Christian.A. dann in bar an Peter.S. außerhalb des Kaufvertrages bezahlt. Für diese Summe habe Ing.Christian.A. eine Quittung auf einer Visitenkarte der Bw. erhalten, wo Peter.S. als deren Geschäftsführer bezeichnet ist. Mit 30. November 1995 habe Ing.Christian.A. Selbstanzeige beim Finanzamt für Gebühren erstattet. In dieser Selbstanzeige verweist Ing.Christian.A. auf den Umstand, dass Peter.S. über den im Kaufvertrag fixierten Kaufpreis von S 5.000.000,-- hinaus noch einen Bargeldbetrag von S 1.500.000,-- für "Zusatzleistungen" verlangt habe, die nicht näher definiert gewesen seien.
Bei der mit 8. November 1995 beim Landesgericht für Strafsachen erfolgten Vernehmung von Peter.S. als Beschuldigter sagt er aus, "er könne nicht sagen, ob der Betrag in Höhe von S 1.500.000,-- in der Buchhaltung aufscheine. Diese Vorgangsweise sei aus Gründen der Ersparnis der Grunderwerbssteuer" erfolgt.
Anlässlich seiner weiteren Einvernahme im Rahmen der mit 17. Dezember 1997 beim Landesgericht für Strafsachen Wien anberaumten Hauptverhandlung verweist Peter.S. auf darauf, dass das von Ing.Christian.A. in 1XXX Wien, G-Gasse 9x, erworbene Grundstück von dem Architekten namens "O." über ein Vermittlungsbüro gekauft worden sei. Dieses Grundstück sei kurz vorher von einem Kleingartengrund auf einen normalen Baugrund umgewidmet worden. Der Vorbesitzer habe das Grundstück um ca. S 800.000,-- gekauft und es in der Zeitung über W. um S 2,500.000,-- angeboten. Architekt O. habe das Grundstück "offiziell" nur um S 1,500.000,-- verkaufen können, da er "sonst zuviel Steuern bezahlen müsste". Somit habe Architekt O. gesagt, das Grundstück sei nur zu erwerben, wenn "1,5 außerhalb vom Kaufvertrag gehen". Darauf haben sich Peter.S. und Dipl.Ing.E. namens der Bw. eingelassen. Peter.S. habe die Vermittlungsprovision von 3% der Kaufsumme und somit S 75.000,--, das seien 3% von S 2.500.000,-- bezahlt. Da ein Betrag von S 1,500.000,-- "so bezahlt" worden seien, haben diese an den nächsten Käufer "weitergegeben werden müssen". Ing.Christian.A. sei von Peter.S. informiert worden, dass S 1,500.000,-- nicht im Kaufvertrag aufscheinen können, da das Geld an den Verkäufer vom Grund abgeführt werde. Der Betrag von S 1,500.000,-- sei an Architekt O. als Verkäufer weitergeleitet worden. Dies sei "Schwarzgeld" gewesen, wo Peter.S. der Vermittler gewesen sei.
Der im Rahmen der mit 17. Dezember 1997 anberaumten Hauptverhandlung als Zeuge einvernommene Ing.Christian.A. habe für den in Form eines Sparbuches oder eines Barschecks übergebenen Betrag von S 1.500.000,-- eine Bestätigung von Peter.S. auf einer Visitenkarte erhalten. Ing.Christian.A. habe das Haus schlüsselfertig übernommen, es sei aber noch nicht schlüsselfertig gewesen, da der Boden noch "ausgestanden" sei. Die Änderungswünsche seien erst später gekommen, über die Sonderausstattung habe Ing.Christian.A. mit Peter.S. gesprochen.
Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung wurde die von Ing.Christian.A. außerhalb des Kaufvertrages geleistete Zusatzzahlung in Höhe von S 1.500.000,-- als verdeckte Ausschüttung qualifiziert. Die Behauptung, dass es sich bei dem Betrag von S 1.500.000,-- um durchlaufende Gelder handle, habe nicht durch Belegmaterial und entsprechende Dokumentation belegt werden können. Dem zusätzlich vereinnahmten Betrag von S 1.500.000,-- stehen demnach keine entsprechenden zusätzlichen Aufwendungen gegenüber.
Nach den Ausführungen von Dr.S. in der Eingabe vom 3. September 2003 sei im Geschäftsfall des Ing.Christian.A. von der Bw. tatsächlich ein "Schwarzgeldanteil" von S 1.500.000,-- vereinnahmt worden. Dieses Grundstück sei von der Bw. selbst zum Preis von S 2.000.000,-- angeschafft worden, wobei über Drängen des Verkäufers nur ein Teilbetrag von S 1.000.000,-- ausgewiesen und der restliche Betrag von S 1.000.000,-- "schwarz" bezahlt worden sei. Nachdem diese Liegenschaft zum Kaufpreis von S 2.000.000,-- angeboten und ausverhandelt worden sei, sei der Verkäufer darauf gekommen, dass dieser Kaufpreis in seiner Sphäre Einkommensteuer auslösen würde, da er diese Liegenschaft nur um rund S 800.000,-- erworben hatte. Er habe daher Peter.S. vor die Wahl gestellt, den Verkauf "platzen zu lassen" oder den Kaufpreisanteil an S 1.000.000,-- "schwarz" zu bezahlen. Da die Bw. bereits erhebliche Aufwendungen auf dieses Projekt getätigt hatte und sich Peter.S. der trügerischen Hoffnung hingegeben hatte, diesen "Mehraufwand" bei der Verwertung durch einen "Schwarzgeldanteil" kompensieren zu können, habe er eingewilligt. Es liege aber völlig klar auf der Hand, dass eine Liegenschaft im Ausmaß und in der Lage wie die in 1XXX Wien, G-Gasse 9x, zum Zeitpunkt der Anschaffung durch die Bw. selbst unter glücklichsten Umständen nicht unter S 2.000.000,-- und schon gar nicht zum Preis von S 1.000.000,-- zu bekommen gewesen sei. Dieser Umstand lasse sich auch heute leicht durch einen Sachverständigen objektivieren. Ein untrüglicher Beweis für diese Rechtfertigung der Bw. sei auch der Umstand, dass das Honorar des damals vermittelnden Immobilienmaklers F-GmbH in der Höhe von 3% zuzüglich Umsatzsteuer auf der Grundlage des tatsächlichen Kaufpreises von S 2.000.000,-- berechnet und bezahlt worden sei.
Mit Eingabe vom 3. September 2003 wurde von RA Dr.S. die Einholung eines Sachverständigengutachtens über den damaligen Verkehrswert der an Ing.Christian.A. veräußerten Liegenschaft zum Beweis für den Verkehrswert beantragt. Daher habe der Kaufpreis dieser Liegenschaft S 2.000.000,-- betragen.
In der Eingabe vom 29. Juni 2007 kommt die Bw. dem auf § 162 BAO gestützten Auftrag zur Empfängerbenennung vom 6. Oktober 2006 nach und bezeichnet K.M., geb. dd.mm.yyyy, als den Empfänger des außerhalb des Kaufvertrages vom 5. Oktober 1992 bezahlten Betrages von S 1.000.000,--. Somit habe die Bw. einen Betrag von S 1.000.000,-- in bar über den im schriftlichen Kaufvertrag vom 5. Oktober 1992 vereinbarten Kaufpreis von S 1.000.000,-- hinaus ohne Bestätigung an K.M. für den Erwerb des Grundstückes in 1XXX Wien, G-Gasse 9x, bezahlt. Dieses Grundstück habe K.M. mit Kaufvertrag vom 6. Dezember 1991 von L.U. zum Preis von S 676.000,-- erworben, der dieses Grundstück im Ausmaß von 403 m2 zum Kaufpreis von S 651.651,-- erworben hatte. Nach Auffassung der Bw. ergebe sich zwingend aus dem Umstand, dass L.U. für dieses Grundstück am gleichen Tag den An- und Verkauf unterfertigt habe, dass K.M. Regie geführt habe. Im vorliegenden Fall lasse sich durch Sachverständige oder auch durch statistische Daten belegen, dass im Zeitraum 1991/92 der Kaufpreis für gute Lagen in MM. S 5.000,-- pro m2 betragen habe. Bei einem Ausmaß von 403 m2 entspreche der gezahlte Gesamtkaufpreis von S 2.000.000,-- einem Kaufpreis von S 4.963,-- pro m2.
Der nunmehr schriftlich als Zeuge befragte K.M. hält mit Eingabe vom 23. Juli 2007 fest, dass es neben den kaufvertraglichen Vereinbarungen keinerlei weitere Vereinbarung oder Zahlungsflüsse gegeben habe. Nach den Ausführungen von K.M. in dem mit gleichem Tag mit ihm geführten Telefonat habe sich nach dem Kauf dieses Grundstückes herausgestellt, dass aufgrund des hohen Grundwasserspiegels ein Haus mit Unterkellerung nur mit hohem finanziellen Aufwand errichtet werden könnte. Zeitweise sei dieses Grundstück vergleichsweise trocken, dann sei infolge unterirdischer Wasserverläufe und aufgrund von Niederschlägen der Grundwasserspiegel wiederum so hoch, dass eine Unterkellerung mit vertretbarem finanziellen Aufwand nicht in Frage komme. Aus diesem Grund sei dieses Grundstück für K.M. vergleichsweise "wertlos" gewesen, das er wiederum über ein Realitätenbüro an die Bw. verkauft habe. K.M. habe eine schwerstbehinderte Tochter, die im Zeitpunkt des Grundstückserwerbes gerade zwei Jahre alt gewesen sei. Bei dem in Rede stehenden Grundstück habe es sich um Grundstück in einer Kleingartensiedlung gehandelt, das in Bauland umgewidmet worden sei.
Eine Nachschau in den Kaufpreissammlungen des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern habe für das in Rede stehende Grundstück in 1XXX Wien, G-Gasse 9x, die folgenden Richtwerte ergeben:
|
KV:
|
Adresse:
|
m
2
:
|
Kaufpreis:
|
Preis/m
2
:
|
07.08.1991
|
G-Gasse 2X
|
531,00
|
1.200.000,00
|
2.159,00
|
03.04.1995
|
G-Gasse 11
|
430,00
|
1.019.000,00
|
2.369,00
|
13.04.1995
|
G-Gasse 11
|
430,00
|
1.110.000,00
|
2.582,00
|
12.06.1989
|
F-Gasse 90
|
967,00
|
2.500.000,00
|
2.585,00
|
25.09.1992
|
A-Gasse 37
|
484,00
|
677.600,00
|
1.400,00
|
26.06.1997
|
A-Gasse 37
|
484,00
|
1.800.000,00
|
3.719,00
Bei dem gegenständlichen Grundstück "G-Gasse 9x" handle es sich ehemals um die Kleingartensiedlung "Heudörfl", die von der Bundesgebäudeverwaltung im Jahre 1991 größtenteils an die Pächter dieser Kleingartenparzellen verkauft worden seien. Aus diesem Grund habe die Bundesgebäudeverwaltung mit Kaufvertrag vom 6. Dezember 1991 dieses Grundstück seinerzeit an L.U. verkauft. Stellt man den lt. den vorliegenden Kaufverträgen erzielten Kaufpreisen die Fläche gegenüber, so seien die nachstehenden Quadratmeterpreise erzielt worden:
|
KV:
|
Adresse:
|
m
2
:
|
Kaufpreis:
|
Preis/m
2
:
|
Erwerber:
|
06.12.1991
|
G-Gasse 9x
|
403
|
651.651,00
|
1.617,00
|
L.U.
|
06.12.1991
|
G-Gasse 9x
|
676.000,00
|
1.677,42
|
K.M.
|
05.10.1992
|
G-Gasse 9x lt. KV
|
1.000.000,00
|
2.481,39
|
Bw.
|
05.10.1992
|
G-Gasse 9x lt. Bw.
|
2.000.000,00
|
4.962,78
|
Bw.
Mit Eingabe vom 10. August 2007 verweist die Bw. auf den Umstand, dass L.U. den Kaufvertrag über den Erwerb um S 651.651,-- als auch über die Weiterveräußerung dieses Grundstückes um S 676.000,-- jeweils mit 6. Dezember 1991 beglaubigt unterfertigt habe. Von der verkaufenden Republik Österreich sei der erste Kaufvertrag erst mit 6. März 1992 gegengefertigt worden.
Da nach den Bestimmungen der Notariatsordnung die notariellen Beglaubigungen chronologisch zu erfassen seien, ergebe sich zwingend aus der Abfolge der Geschäftszahlen des beurkundenden Notars, dass L.U. die Weiterveräußerung dieses Grundstückes beglaubigt gefertigt habe, bevor er noch dessen Anschaffung gefertigt gehabt habe. Bezeichnenderweise sei auch die Unterschrift des Erwerbers K.M. gleichfalls zur Zl. 2100/91 beurkundet worden, sodass der Verkauf durch L.U. an K.M. "perfektuiert" worden sei, bevor noch dessen vorhergehender Verkauf durch die Republik Österreich abgeschlossen worden gewesen sei.
In der Folge habe K.M. mit Kaufvertrag vom 5. Oktober 1992 das gegenständliche Grundstück zum vorgeblichen Preis von ATS 1.000.000,--, tatsächlich aber zum Preis ATS 2.000.000,-- an die Bw. verkauft. Dieser Erwerb sei im Grundbuch eingetragen worden, wobei als Eintragungsgrundlage neben dem Kaufvertrag vom 5. Oktober 1992 die vorangegangenen Kaufverträge als Zwischenurkunden gedient haben. Solcherart sei die Einverleibung des Eigentums der Bw. auf Grund des Kaufvertrages vom 5. März 1992 (Republik Österreich an L.U.), vom 6. Dezember 1991 (L.U. an K.M.) und vom 5. Oktober 1992 (K.M. an die Bw.) erfolgt.
Dr.Peter.B.:
Dr.Peter.B. habe nach den Ausführungen in der Eingabe vom 9. Juni 1996 für das Reihenhaus in 3xxx L., W-Straße 7x/x, einen Betrag von S 3,250.000,-- entrichtet, davon sei aber nur der Betrag von S 2,900.000,-- im Kaufvertrag vom 7. Juli 1994 erfasst. In diesem Zusammenhang seien S 350.000,-- von Dr.Peter.B. an Peter.S. im Jahre 1994 als Anzahlung auf den Kaufpreis bereits vor Vertragsunterfertigung übergeben worden, für den jedoch kein Beleg vorgelegt werden könne. Neben diesem Kaufvertrag sei keinerlei Zusatzvereinbarung getroffen worden. Die Professionisten haben alle direkt mit Dr.Peter.B. abgerechnet, die genauen Beträge seien den beigelegten Rechnungskopien zu entnehmen.
Im Rahmen der mit 17. Dezember 1997 beim Landesgericht für Strafsachen Wien anberaumten Hauptverhandlung sagt der als Zeuge einvernommene Dr.Peter.B. aus, dass es - entgegen den Ausführungen in der Eingabe vom 9. Juni 1996 - doch eine Vereinbarung mit Peter.S. über die Erbringung von Professionistenleistungen gegeben habe. Bei diesem Reihenhaus sei die Inneneinrichtung noch nicht fertig gewesen. Die Arbeiten seien mit den Professionisten abgerechnet und von Peter.S. bezahlt worden. Dies habe den Betrag von S 350.000,-- betroffen. Bei den Professionisten habe es sich nach der Auskunft des Steuerberaters Dr.Peter.B. um die Professionisten der Bw. gehandelt.
Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung wurde der von Dr.Peter.B. außerhalb des Kaufvertrages geleistete Betrag in Höhe von S 350.000,-- als verdeckte Ausschüttung qualifiziert. Die Behauptung, dass es sich bei dem Betrag von S 350.000,-- um durchlaufende Gelder handle, habe nicht durch Belegmaterial und entsprechende Dokumentation belegt werden können. Dem zusätzlich vereinnahmten Betrag von S 350.000,-- stehen demnach keine entsprechenden zusätzlichen Aufwendungen gegenüber. Analog dem Fall "Ing.Erhard.B." sei davon auszugehen, dass die Zusatzleistungen bereits in den verbuchten Errichtungskosten Eingang gefunden haben.
Nach den Ausführungen von Dr.S. in der Eingabe vom 3. September 2003 sei beim Ankauf des Reihenhauses das Dachgeschoß noch nicht ausgebaut gewesen. Die H-GmbH sei im Namen und auf Rechnung des Dr.Peter.B. beauftragt worden. Peter.S. habe die Beauftragung, die Bauaufsicht, die Abnahme und die Bezahlung des Werklohnes aus den Mitteln des Käufers übernommen.
Nach der schriftlichen Zeugenaussage des Baumeisters der H-GmbH, Franz.K., vom 17. November 2003 sei die H-GmbH niemals mit der Errichtung der Reihenhausanlage in 3xxx L., W-Straße 7x/x, von der Bw. beauftragt worden. Möglicherweise habe Peter.S. diese Arbeiten mit ehemaligen Subunternehmern der H-GmbH durchgeführt, die Bezahlung könnte zumindest darauf schließen lassen. Baumeister Franz.K. sei nichts davon in Erinnerung und hoffe nicht, dass hier ein Missbrauch von übergebenem Firmenpapier vorliegt. Seinerzeit sei im Zuge der Errichtung der Reihenhausanlagen in T. und N. für die Bw. dem Peter.S. ein Blanko-Firmenpapier der H-GmbH übergeben worden. Baumeister Franz.K. hoffe nicht, dass dies im Nachhinein missbräuchlich verwendet worden sei.
Über das Vermögen der H-GmbH wurde bereits mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 6. Juli 1992 das Konkursverfahren eröffnet.
Der schriftlich als Zeuge einvernommene Dr.Peter.B. kann sich nach den Ausführungen in der Eingabe vom 6. November 2003 an eine H-GmbH nicht erinnern. Das Reihenhaus habe sich im Zeitpunkt des Kaufes noch in einem "Rohzustand" befunden, es seien noch keine Bodenbeläge, Fliesen etc. verlegt gewesen. Wie weit für das oberste Geschoß noch besondere Ausbauarbeiten erledigt werden mussten, könne Dr.Peter.B. heute nicht mehr sagen. Da Dr.Peter.B. den Namen des Unternehmers nicht kenne, könne er auch keine diesbezüglichen Vereinbarungen oder Belege übermitteln. Soweit erinnerlich habe Dr.Peter.B. alle Belege der Professionisten, mit denen er direkt abgerechnet habe, bereits der Eingabe vom 9. Juni 1996 beigelegt. Einen Verkaufsprospekt habe es für dieses Reihenhaus nicht gegeben. Dr.Peter.B. habe sich auf eine Zeitungsannonce gemeldet und das Reihenhaus besichtigt. Da Dr.Peter.B. das gesamte Haus habe nutzen wollen, habe von Seiten der Verkäuferin alles Notwendige erbracht werden müssen.
3.) zusammenfassende Darstellung des Berufungsverfahrens:
Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 1989 bis 1994 wurde lt. Tz 16 des BP-Berichtes festgestellt, dass infolge nicht erfasster Einnahmen und Ausgaben materielle Mängel der Buchführung im Sinne des § 131 BAO vorliegen. Die Besteuerungsgrundlagen der Jahre 1989 und 1991 bis 1994 haben im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO ermittelt werden müssen. Sich eventuell ergebende Verluste der Jahre 1989 und 1991 bis 1994 seien weder gemäß
§ 18 Abs 4 EStG, noch gemäß
§ 6 Abs 3 GewStG vortragsfähig.
Einige Käufer (z.B. Dr.Peter.G., Dr.Rainer.K. und Dr.Peter.B.) haben für diese Zusatzzahlungen keinen Beleg vorweisen können. Aufgrund der zahlreich anderen belegten Zahlungen sei mit großer Wahrscheinlichkeit von der Richtigkeit der gemachten Angaben auszugehen, da sich diese Angaben auch sonst mit den Aussagen der anderen Befragten decken und gleichlautende Angaben auch gegenüber der Wirtschaftspolizei gemacht worden seien. Ein weiteres Indiz für die Glaubwürdigkeit dieser Angaben sei, dass einige Käufer mittlerweile Selbstanzeige beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern hinsichtlich der dabei verkürzten Grunderwerbssteuer gemacht haben.
Von den geschäftsführenden Gesellschaftern der Bw., Peter.S. und Brigitta.V., sei in diesem Zusammenhang auf einen Vorhalt der Betriebsprüfung eingewendet worden, es habe sich bei diesen Zahlungen um Aufpreise für Sonderausstattungen der Wohnungen und Häuser gehandelt, welche zuvor mit den Käufern vereinbart gewesen seien. Diese Zahlungen seien daher nur "Durchlaufer" gewesen, da man diese Beträge für die Bezahlung der Sonder- und Zusatzwünsche verwendet habe. Diese Zahlungen seien in bar und zumeist auch ohne Beleg erfolgt.
Im Falle des Ing.Karl.P. sei die Bezahlung auf ein Konto der bereits gelöschten M-KG erfolgt. Auf Verlangen von Ing.Erhard.B. sei von Peter.S. eine Notiz über die vereinbarten Zusatzleistungen vorgelegt worden. Ein Vergleich dieser Aufstellung über verschiedene Extras und Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Anbot mit den in der Buchhaltung erfassten Professionistenrechnungen habe ergeben, dass diese Leistungen bereits in die ursprünglichen Errichtungskosten der Bauwerke eingeflossen seien. Die Behauptung der Bw., dass es sich bei diesen Geldern um "durchlaufende" Zahlungen handle, habe nur zum Teil widerlegt werden können.
Da weitere Aufwendungen nicht nachgewiesen haben werden können, sei davon auszugehen, dass die Schwarzzahlungen in Wahrheit der außerbücherlichen Gewinnabschöpfung gedient haben. Der Unterschiedsbetrag zwischen den bisher nicht erfassten Einnahmen und Aufwendungen stelle in den jeweiligen Jahren wie folgt eine verdeckte Ausschüttung dar:
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Kunde:
|
WJ 1989
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WJ 1991
|
WJ 1992
|
DI.Walter.H.
|
420.000,00
|
|
|
Heribert.M.
|
350.418,00
|
|
|
Dr.Alexander.R.
|
|
450.000,00
|
|
Ing.Karl.P.
|
|
289.000,00
|
|
Ing.Erhard.B.
|
|
388.000,00
|
|
Beatrice.A.
|
|
|
300.000,00
|
Dr.Peter.G.
|
|
|
1.000.000,00
|
F.K.
|
|
|
300.000,00
|
Aufw. DI.Walter.H.
|
- 206.852,19
|
|
|
Aufw. Heribert.M.
|
- 208.730,31
|
|
|
Aufw. Dr.Peter.G.
|
|
|
- 312.611,20
|
Zwischensumme:
|
354.835,50
|
1.127.000,00
|
1.287.388,80
|
KESt-Satz:
|
33,34%
|
33,34%
|
33,34%
|
KESt:
|
118.279,00
|
375.667,00
|
429.130,00
|
verdeckte Ausschüttung lt. BP:
|
473.114,50
|
1.502.667,00
|
1.716.518,80
|
|
Kunde:
|
WJ 1993
|
WJ 1994
|
|
Dr.Rainer.K.
|
1.750.000,00
|
|
Ing.Christian.A.
|
|
1.500.000,00
|
Dr.Peter.B.
|
|
350.000,00
|
Aufw. Dr.Rainer.K.
|
- 211.500,00
|
|
Zwischensumme:
|
1.538.500,00
|
1.850.000,00
|
KESt-Satz:
|
33,34%
|
28,205%
|
KESt:
|
512.833,00
|
521.795,00
|
verdeckte Ausschüttung lt. BP:
|
2.051.333,00
|
2.371.795,00
Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung sei die verdeckte Ausschüttung hinsichtlich der nicht erfassten Zusatzzahlungen nach den Angaben der befragten Personen, ansonsten nach Maßgabe der Beteiligungsverhältnisse zwischen den geschäftsführenden Gesellschaftern Brigitta.V. und Peter.S. (75% : 25%) aufzuteilen.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung, dabei wurde hinsichtlich der Bescheide betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer 1989 bis 1994 das Verfahren gemäß
§ 303 Abs 4 BAO von Amts wegen wiederaufgenommen und neue Sachbescheide erlassen. Die Bemessungsgrundlagen sowie die Höhe der Abgaben wurden mit Bescheiden vom 14. bzw. 17. Feber 1997 wie folgt ermittelt:
1.) Körperschaftsteuer 1989 bis 1992:
|
|
1989
|
1990
|
1991
|
1992
|
Einkünfte aus GW-Betrieb:
|
- 333.368,00
|
263.621,00
|
909.446,00
|
1.969.600,00
|
Sonderausgaben:
|
|
-7.064,00
|
-5.000,00
|
-5.000,00
|
Verlustabzug:
|
|
- 256.557,00
|
- 272.920,00
|
|
Einkommen (gerundet):
|
0,00
|
0,00
|
631.500,00
|
1.964.600,00
|
Körperschaftsteuer:
|
0,00
|
0,00
|
189.450,00
|
589.980,00
2.) Körperschaftsteuer 1993 und 1994:
|
|
1993
|
1994
|
|
Einkünfte aus GW-Betrieb:
|
- 692.149,00
|
-15.395.540,00
|
Sonderausgaben:
|
-
|
-
|
Verlustabzug:
|
-
|
-
|
Einkommen (gerundet):
|
0,00
|
0,00
|
anrechenbare Steuer:
|
-11.682,00
|
-367,00
|
Körperschaftsteuer:
|
-11.682,00
|
14.633,00
3.) Gewerbesteuer 1989 bis 1994:
|
|
1989
|
1990
|
1991
|
1992
|
Gewinn aus GW-Betrieb:
|
- 333.369,00
|
263.621,00
|
909.446,00
|
1.969.600,00
|
Hinzure. § 7 Z 1 GewStG:
|
389.254,00
|
223.177,00
|
1.434.986,00
|
1.129.690,00
|
Hinzure. § 7 Z 6 GewStG:
|
70.000,00
|
80.000,00
|
80.000,00
|
87.500,00
|
Summe:
|
125.885,00
|
566.798,00
|
2.424.432,00
|
3.186.790,00
|
Fehlbeträge
(Verlustvorträge):
|
- 21.466,00
|
-
|
-
|
-
|
Gewerbeertrag:
|
104.419,00
|
566.798,00
|
2.424.432,00
|
3.186.790,00
|
Gewerbesteuer:
|
15.597,00
|
81.858,00
|
349.114,00
|
444.543,00
|
|
|
1993
|
1994
|
|
Gewinn aus GW-Betrieb:
|
- 692.149,00
|
-14.873.745,00
|
Hinzure. § 7 Z 1 GewStG:
|
2.832.020,00
|
4.358.420,00
|
Hinzure. § 7 Z 6 GewStG:
|
90.000,00
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310.000,00
|
Gewerbeertrag:
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2.229.871,00
|
-10.205.325,00
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Gewerbesteuer:
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311.057,00
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0,00
Gleichzeitig wurde die Bw. mit Haftungsbescheid vom 31. Jänner 1997 als haftungspflichtige für die aushaftende Kapitalertragsteuerschuld der Abgabepflichtigen Peter.S. und Brigitta.V. mit einem Gesamtbetrag von S 3.487.833,-- in Anspruch genommen.
Gegen den Bescheid betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1. Oktober 1988 bis 30. September 1995 wurde mit Eingabe vom 28. Feber 1997 fristgerecht berufen und der Bescheid "in seinem ganzen Inhalt" angefochten. Die nähere Begründung bzw. das Berufungsbegehren werde im Zuge der (erst einzubringenden) Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1989 bis 1994, welche diesen Festsetzungen zu Grunde liegen, vorgebracht.
Gegen die im Zuge der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens erlassenen Bescheide betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer 1989 bis 1994 wurde mit Eingabe vom 14. März 1997 fristgerecht berufen und die Bescheide ebenfalls "in ihrem ganzen Inhalt" angefochten. Gleichzeitig wurde ersucht, für die Nachreichung der Begründung des Berufungsbegehrens eine Frist bis zum 15. April 1997 zu gewähren.
In der Folge wurde der Bw. mit den Mängelbehebungsaufträgen vom 23. Juni 1997 unter Verweis auf § 250 BAO aufgetragen, die Berufungen vom 28. Feber 1997 bzw. 14. März 1997 hinsichtlich einer Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden, einer Erklärung, welche Änderungen beantragt werden sowie einer Begründung bis 25. Juli 1997 zu ergänzen, widrigenfalls die Berufung als zurückgenommen gelte.
Zufolge des mit 24. Juli 1997 eingebrachten Ergänzungsschriftsatzes werden die Bescheide betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer 1989 bis 1994 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer "in ihrem ganzen Inhalt" angefochten. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich aber nur auf die in Tz 25 des BP-Berichtes getroffenen Feststellungen der Betriebsprüfung in Zusammenhang mit den verdeckten Ausschüttungen aus nicht erklärten Zusatzzahlungen. Nach den Ausführungen im Ergänzungsschriftsatz vom 24. Juli 1997 werde die Berufung wie folgt begründet:
Verhandlungen über Änderungen in der Bauführung gegenüber dem Grundplan haben jeweils in den Räumlichkeiten des Architekten Dipl.Ing.E. in Abwesenheit von Peter.S. stattgefunden. Dies deshalb, da Peter.S. über keine fachlichen Kenntnisse verfüge und nur Architekt Dipl.Ing.E. Auskunft über die technischen Möglichkeiten zur Durchführung der Änderungswünsche des Kunden sowie der dadurch entstehenden Kostenabweichungen gegenüber der Standardausführung habe geben können. Dipl.Ing.E. habe in jedem einzelnen Fall die Kosten der Mehrleistungen ermittelt und es seien die Zahlungen nahezu ausschließlich in den Räumlichkeiten des Architekten in seiner Anwesenheit von Peter.S. oder Brigitta.V. übernommen worden. Die zusätzlichen Arbeiten seien ebenfalls entweder von Peter.S. oder dem Architekten unmittelbar beauftragt und aus den von den Kunden geleisteten Zusatzzahlungen direkt bezahlt worden.
Den Feststellungen der Betriebsprüfung, dass nur für den Teilbetrag von S 939.693,70 entsprechende Nachweise haben erbracht werden können, würden nach der Eingabe vom 24. Juli 1997 die Angaben des Peter.S. gegenüber stehen, der bei Befragungen ausführte, dass der überwiegende Teil der Zusatzleistungen im Interesse des Kunden "kostensparend" an solche Subunternehmer weitergegeben worden sei, die diese Tätigkeiten "ohne Legung von offiziellen Rechnungen" durchgeführt haben. Dipl.Ing.E. sei auch mit der Überwachung dieser Zusatzleistungen und deren ordentlicher Abrechnung betraut gewesen. Gleichzeitig sei der Betriebsprüfer darauf hingewiesen worden, dass sich sämtliche Bauunterlagen (Bautagebücher etc.) bei Dipl.Ing.E. befinden und von diesem nicht herausgegeben würden.
In dem Schreiben vom 11. November 1996 habe der Betriebsprüfer die Bw. informiert, dass er in die Bauakten des Architekten Dipl.Ing.E. antragsgemäß Einsicht genommen habe. Mit lediglich zwei Ausnahmen seien keine Zahlungen für Sonderleistungen dokumentiert. Der Betriebsprüfer habe gleichzeitig Ablichtungen im Ausmaß von 21 Seiten aus den Aufstellungen über die Baukosten übermittelt. Diese Aufstellungen lassen in ihrer Form nur den Schluss zu, dass sie von Dipl.Ing.E. im nachhinein erstellt worden seien, um seine bei der Bundespolizeidirektion Wien am 6. Oktober 1995 gegen Peter.S. und Brigitta.V. eingebrachte Strafanzeige zu untermauern. In einem ordnungsgemäß geführten Bautagebuch würden die Eintragungen in chronologischer Reihenfolge vorgenommen, während in den vorgelegten Aufstellungen die Rechnungen der Subunternehmer terminlich völlig ungereiht eingetragen seien. So würde den Eintragungen aus 1991 solche aus 1994 folgen. Letztlich sei zur Frage der Zusatzzahlungen für Sonderleistungen festzustellen, dass diese von Subunternehmern in voller Höhe weitergeleitet worden seien. Sollte jedoch in Ausnahmefällen bei der Abrechnung der Bw. mit den Subunternehmern ein Guthaben verblieben sein, sei dieses zwischen Dipl.Ing.E. und Peter.S. im Verhältnis 50 : 50 aufgeteilt worden. Die Betriebsprüfung habe bei der Beurteilung der Sachlage der Bw. nur in jenen Fällen geglaubt, in welchem eindeutige schriftliche Nachweise erbracht werden konnten, während in allen anderen Fällen den Angaben des klagenden Architekten bzw. der von ihm genannten Kunden Rechnung getragen worden sei. Es sei unverständlich, dass ein Minderheitsgesellschafter, der in die Geschäftsabwicklung voll integriert gewesen sei, über einen Zeitraum von fünf Jahren nichts gewusst haben will, dass die Kunden zusätzliche Zahlungen geleistet hätten. Es sei auffallend, dass ihm dieser Umstand erst bekannt geworden sei, als ihm die Tätigkeit als Architekt der Bw. entzogen wurde, da sich herausstellte, dass er seiner Verpflichtung zur Bauüberwachung nicht nachgekommen sei, wie eine Vielzahl von Schadenersatzprozessen ab dem Jahre 1994 gegen die Bw. wegen Baumängel bewiesen haben. Da es im Prüfungszeitraum zu keinen Einnahmenverkürzungen in Zusammenhang mit den Zusatzleistungen gekommen sei, werde beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die sich aus Tz 25 des BP-Berichtes ergebenden Auswirkungen auf die Abgabenfestsetzung außer Ansatz zu lassen.
Nach den Ausführungen der Stellungnahme der Betriebsprüfung vom 29. April 1998 seien die in den Jahren 1989 bis 1994 nicht erfassten Zusatzzahlungen ausreichend und unzweifelhaft dokumentiert und würden von den Verantwortlichen der Bw. nicht in Abrede gestellt. Somit sei lediglich strittig, ob diese Zahlungen als "Gewinnabschöpfung" zu sehen, oder diesen Einnahmen entsprechende Aufwendungen zuzuordnen wären, die ebenfalls in der Buchhaltung nicht erfasst wären.
Im Rahmen der Belegprüfung sei versucht worden festzustellen, ob und inwieweit diese Änderungen bereits im Rahmen der "normalen" Errichtungskosten der Bauwerke Einfluss gefunden haben. Dabei seien der Nachvollziehbarkeit naturgemäß enge Grenzen gesetzt, da die Rechnungen zumeist keine Rückschlüsse auf technische Details zulassen. Dort jedoch, wo die Spezifikationen eine Zuordnung ermöglichten, sei festzustellen gewesen, dass die Änderungen bereits in die regulären Errichtungskosten eingeflossen seien. Im Falle des Ing.Erhard.B. sei dem Beweisantrag der Bw., in die Bauakten des Dipl.Ing.E. Einsicht zu nehmen, um die dort festgehaltenen Änderungswünsche und Abweichungen von den Prospektleistungen sowie damit in Zusammenhang stehende Kosten nachzuprüfen, im Rahmen der Betriebsprüfung Folge geleistet worden. Die Annahme der verdeckten Ausschüttung sei zu Recht erfolgt, da die zweifelsfrei festgestellten Schwarzeinnahmen keine entsprechenden Aufwendungen in der behaupteten Höhe zuzuordnen gewesen seien. Die Aufteilung der verdeckten Ausschüttung an die Gesellschafter Peter.S. und Brigitta.V. sei nach Maßgabe der Quittierung der inkassierten Beträge erfolgt. Erst in zweiter Linie und nur hinsichtlich jener Beträge, bei denen eine direkte Zuordnung mangels Quittung nicht möglich gewesen sei, sei das Beteiligungsverhältnis maßgeblich gewesen. Eine Mitwisserschaft bzw. Beteiligung des Minderheitsgesellschafters Dipl.Ing.E. an den verdeckten Ausschüttungen habe im Prüfungsverfahren nicht festgestellt werden können. Immerhin sei die Anzeige der Malversationen der Bw. ja durch Dipl.Ing.E. erfolgt, der sich lt. Anzeige durch Vorenthalt seines Anteiles an diesen Schwarzzahlungen geschädigt fühlte.
Die Berufung gegen die Bescheide betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer 1989 bis 1994 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1. Oktober 1988 bis 30. September 1995 wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Oktober 1998 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, RA Dr.S. habe als Masseverwalter weder Subunternehmer benennen, noch haben sich aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Ermittlungen im Rahmen der Betriebsprüfung irgendwelche Anhaltspunkte ergeben, dass den fraglichen Zusatzzahlungen tatsächlich äquivalente Zusatzleistungen gegenüberstünden. Die Stellungnahme der Betriebsprüfung setze sich mit allen in der Berufung aufgeworfenen Fragen hinreichend auseinander und bestätige die Richtigkeit der erlassenen Abgabenbescheide.
Mit Eingabe vom 13. November 1998 beantragte RA Dr.K. die Vorlage dieser Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Diesem Vorlageantrag hat mangels Aktivlegitimation RA Dr.S. mit Eingabe vom 23. Dezember 1998 seine Zustimmung erteilt.
Nach den Ausführungen von RA Dr.S. mit Eingabe vom 3. September 2003 sei aufgrund einer gehässigen Strafanzeige in Zusammenhang mit jenen Vorgängen, die auch den verfahrensgegenständlichen Abgabenbescheiden zu Grunde liegen, gegen Peter.S. in seiner Funktion als Geschäftsführer der Bw. ein Strafverfahren beim Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verdachtes des Betruges und der Untreue anhängig gewesen. Nach Durchführung eines aufwendigen Beweisverfahrens sei Peter.S. von der wider ihm erhobenen Anklage rechtskräftig freigesprochen worden. Das durchgeführte Beweisverfahren habe vielfach Fakten zutage gebracht, welche auch für das anhängige Abgabenverfahren von Relevanz seien und für die Richtigkeit der Berufung vom 28. Feber 1997 Zeugnis ablegen.
Nota bene sei die Betriebsprüfung auf Grund einer Anzeige aus derselben Quelle durchgeführt worden. Geleitet von den Angaben in dieser Anzeige habe die Betriebsprüfung zunächst alle Kundenanzahlungen an Professionisten für Aus- und Umbauten sowie Ausstattungen als "schwarze" Kaufpreisanteile für die Wohnobjekte der Bw. qualifiziert. Da die Bw. diese vermeintlichen schwarzen Kaufpreisanteile wahrheitsgemäß als Zahlungen der Käufer an Professionisten für Aus- und Umbauten sowie Ausstattungen darstellte, vermeinte die Betriebsprüfung, die Darstellung der Bw. dadurch widerlegen zu können, als diese Zahlungen Änderungen betrafen, die bereits im Rahmen der "normalen" Errichtungskosten der Bauwerke ihren Niederschlag gefunden haben. Zu dieser Frage werde seitens des Betriebsprüfers aber eingeräumt, dass der diesbezüglichen Nachvollziehbarkeit enge Grenzen gesetzt seien, da die Rechnungen zumeist keine Rückschlüsse auf technische Details zulassen würden. Aus dem Fall des Ing.Erhard.B. schließe der Betriebsprüfer auch in allen anderen Fällen, soweit keine eindeutigen Belege vorgelegt worden seien, dass Zusatzzahlungen der außerbücherlichen Gewinnabschöpfung gedient hätten. Daran sei aber nur soviel richtig, dass sich Standardausstattungen fallweise mit den Sonderwünschen der späteren Käufer überschnitten haben.
Nachdem zu verschiedenen Geschäftsfällen der Bw. unbedenkliche Belege darüber vorgelegt werden konnten, dass tatsächlich erhebliche Zusatzleistungen erbracht worden seien, habe die Betriebsprüfung diese Geschäftsfälle/Umsätze zwischen Käufern von Wohnobjekten und Professionisten ganz einfach der Bw. zugerechnet, da deren Geschäftsführer Peter.S. diese Geschäftsbeziehungen fallweise vermittelt, regelmäßig die Bauaufsicht geführt, meist die Abnahme der Arbeiten vorgenommen und die Werklöhne überbracht habe. Da diese willkürliche Zurechnung durch die Betriebsprüfung im Widerspruch zur Darstellung durch die Bw. erfolgt sei, sei diese genötigt gewesen, hilfsweise den Kundenanzahlungen für Zusatzleistungen einen entsprechenden Aufwand gegenüber zu stellen.
Soferne in dem aktuellen Vorhalt darauf verweist, dass ein Abgabepflichtiger seine Betriebsausgaben auch belegen müsse, sei dem entgegen zu halten, dass die Abgabenbehörde die Voraussetzungen für eine Zurechnung in einer Weise unter Beweis zu stellen habe, die den Garantien der Rechtsstaatlichkeit entspreche. Dies insbesondere dann, wenn sich die Bw. diese Geschäfte selbst nicht zurechnet.
Zusammenfassend sei auszuführen, dass der Verkauf der Eigentumswohnungen durch die Bw. durchwegs zum "Status quo" erfolgte, also mit jener Ausstattung und in jenem Zustand, in welchem sich das Objekt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befunden habe. Die in den gegenständlichen Fällen mannigfaltigen und zum Teil erheblichen Änderungs- und Zusatzwünsche der Käufer seien losgelöst vom Verkauf durch die Bw. im Namen und auf Rechnung der Käufer beauftragt und durchgeführt worden. Da die Käufer regelmäßig das hiefür erforderliche "Know-how" und die Erfahrung in der Bauabwicklung nicht hatten, habe sich Peter.S. nützlich gemacht und sei für diese bei diversen Professionisten eingeschritten. Ob die Bw. für diese Tätigkeit ein Entgelt verrechnet bzw. vereinnahmt habe, sei der nunmehr durch den Masseverwalter vertretenen Bw. sowohl unbekannt, als auch für die Bw. irrelevant. Die für den Aus- und Umbau bzw. die Ausstattungen anfallenden Werklöhne seien von den Käufern regelmäßig Peter.S. zwecks Weiterleitung übergeben worden. In vielen Fällen sei die H-GmbH (Ansprechperson: Baumeister Franz.K.) beschäftigt worden, die sich nach Bedarf der Z-GmbH sowie der M-GmbH als Subunternehmer bedient habe. Es seien aber auch andere Professionisten mit der Durchführung der notwendigen Arbeiten beauftragt worden.
In der Regel seien den Käufern von Peter.S. eine Bestätigung über die zur Weiterleitung übergebenen Gelder ausgestellt worden, welche nach Abnahme und Bezahlung der Arbeiten im Wege über Peter.S. gegen Belege der Professionisten ausgetauscht worden seien. Mit der H-GmbH wie auch mit anderen Professionisten sei klar vereinbart worden, die Leistungen direkt mit den Käufern zu verrechnen. Diese Vorgangsweise sei von sämtlichen Käufern im Zuge der Erhebungen der Wirtschaftspolizei und im Laufe des Strafverfahrens bestätigt worden. Den Aussagen der Käufer könne entnommen werden, dass den Kundenanzahlungen über die Kaufpreise hinaus, jeweils tatsächliche Bauleistungen im entsprechenden Umfang gegenüber gestanden seien.
Mit Eingabe vom 3. September 2003 wurde die Anberaumung einer Verhandlung beantragt. In dieser Berufungsverhandlung wäre der Beweis durch Verlesung der nachstehend angeführten Unterlagen aufzunehmen, die bis zum 30. September 2003 nachgereicht würden. Soweit diesen Urkunden nicht volle Beweiskraft zugemessen werde, werde die Einvernahme von Zeugen beantragt, die noch ausgeforscht werden müssten. Seitens der Bw. wurde keine der mit Eingabe vom 3. September 2003 angekündigten Beweisurkunden vorgelegt und keine Zeugen genannt.
Mit Eingabe vom 26. November 2003 wurde von Dr.S. das Vernehmungsprotokoll vom 8. August 1996 betreffend die Vernehmung von Brigitta.V. als Beschuldigte durch das Landesgericht für Strafsachen Wien übermittelt. Anlässlich ihrer Vernehmung als Beschuldigte sagt Brigitta.V. aus, dass es von Seiten der Kunden der Bw. keine Schwarzzahlungen gegeben habe, da den Zahlungen außerhalb des Kaufvertrages Leistungen gegenüber gestanden seien. Dafür haben die Kunden auch Rechnungen direkt von den Professionisten erhalten. Es sei deshalb keine Aufträge an Professionisten "in Sub" erteilt worden, da eine Direktfakturierung für den Kunden im Hinblick auf die Gewährleistung besser sei. Die Kunden haben vielleicht deshalb nicht direkt an die Professionisten bezahlt, weil sie glaubten, dadurch schneller und günstiger zu den Leistungen zu kommen. Diese Zahlungen haben in der Buchhaltung (der Bw.) keinen Eingang gefunden. Die Beträge, die von den Kunden übergeben worden seien, seien in einem Kuvert im Büro der Bw. aufbewahrt und dann einige Tage später an die Professionisten weitergeleitet worden. Dass diese Vorgangsweise problematisch ausschaue und auf eine Hinterziehung hindeute, sei Brigitta.V. aufgrund der jetzigen Vorgänge bewusst. Es seien aber keine Steuern hinterzogen worden. Brigitta.V. verweise darauf, dass die Bw. nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei. Es seien für alle Leistungen von den Professionisten Rechnungen gelegt worden. Wenn die Kunden behaupten, sie hätten teilweise keine Rechnungen erhalten, so könne Brigitta.V. nichts dazu sagen, weil die Rechnungen nicht auf die Bw. ausgestellt gewesen seien und nicht über die Buchhaltung der Bw. gelaufen seien.
Brigitta.V. seien die Vorwürfe diverser Kunden bekannt. Da sie bei den Verkaufsverhandlungen nicht dabei gewesen sei, könne sie auch nicht sagen, was Peter.S. mit den Kunden vereinbart habe. Brigitta.V. habe keine Wahrnehmungen von Schwarzzahlungen gemacht, es sei auch nie über solche gesprochen worden. Den Zahlungen, die die Kunden außerhalb des Kaufvertrages leisteten, seien immer Leistungen entgegengestanden. Wenn Brigitta.V. vorgehalten werde, dass es sich bei den von den Kunden bezahlten Beträgen jeweils um "runde" Beträge handle und die Professionisten wohl kaum runde Beträge verrechnet haben, so gebe sie an, dass "von der
Bw. möglicherweise die Rechnungen der Professionisten aufgerundet worden seien und Peter.S. und Dipl.Ing.E. sich
den darüber hinausgehenden Betrag geteilt haben". Es sei richtig, dass allenfalls Einkommensteuer hinterzogen worden sei. Dies sei aber Brigitta.V. nicht bekannt. Brigitta.V. sei jedenfalls kein Geld zugeflossen, für das sie einkommensteuerpflichtig gewesen wäre. Das Verhältnis zu Peter.S. habe 1992 begonnen schlecht zu werden, 1993 sei die Trennung und im November 1994 die Scheidung erfolgt.
Zufolge der mit 18. Mai 2004 datierten Gegenäußerung würden alle schriftlichen Zeugenaussagen das Vorbringen der Bw. stützen, wobei durchwegs mehr oder minder große Lücken im Erinnerungsvermögen bestehen, die auf Grund des Zeitablaufes verständlich seien. Lediglich die schriftlichen Angaben des Zeugen Franz.K. würden in einem unüberbrückbaren Widerspruch zu den Angaben der Bw. stehen, sodass sich beide Versionen wechselseitig ausschließen. Im Interesse der Wahrheitsfindung werde beantragt, Franz.K. im Rahmen der Berufungsverhandlung als Zeugen einzuvernehmen, um die konträren Angaben der Bw. im Einzelnen vorhalten zu können.
Nach den Ausführungen in der mit 5. August 2004 erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde habe die Bestimmung des § 162 BAO während des nationalsozialistischen Hitler-Regimes Eingang in die Rechtsordnung gefunden. Die Bestimmung des § 162 BAO erweise sich dermaßen autoritär, antiliberal und fiskalhörig. Tatsächlich sei die Bestimmung des § 162 BAO auf den vorliegenden Fall aber überhaupt nicht anwendbar, da die Abgabenbehörde der Bw. Einnahmen zurechnet, die von der Bw. entschieden und mit plausibler Begründung bereits dem Grunde nach in Abrede gestellt worden seien. Die Aufforderung zur Empfängerbenennung sei unzumutbar, da es sich bei der Bw. um eine Konkursmasse handle, die vom Masseverwalter als gesetzlichen Vertreter repräsentiert werde.
Die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 17. Juni 2004, GZ. RV/0702-W/02 und RV/0703-W/02 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 2006 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Die Aufhebung der Berufungsentscheidung wurde insbesondere damit begründet, dass der angefochtene Bescheid eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen betreffend die Zurechnung von Einnahmen (Einkünften) aus den in Rede stehenden Zusatzleistungen vermissen lässt. Vielmehr habe die belangte Behörde eine Zurechnung der Einnahmen aus den Zusatzleistungen an die Bw. vorausgesetzt. Im vorliegenden Fall sei insbesondere in Zusammenhang mit der auf § 162 BAO gestützten Versagung des Betriebsausgabenabzuges zu beachten, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Erhöhung des Gewinnes (Gewerbeertrages) der Bw. um die zusätzlichen Zahlungen auch die Zurechnung der zusätzlichen Kundenzahlungen als Betriebseinnahmen an die Bw. zur Voraussetzung hat.
Nach diesem Erkenntnis vermöge eine fehlende Empfängerbenennung nach § 162 BAO die Versagung der diesbezüglich geltend gemachten Betriebsausgaben rechtfertigen, stelle aber für sich alleine keine Grundlage zur Beurteilung der Frage dar, ob eine verdeckte Ausschüttung an die Gesellschafter geflossen sei. Allenfalls an nicht genannte Personen bezahlte "Schwarzzahlungen" können somit nicht ohne weiteres als Vorteilszuwendungen an die Gesellschafter gewertet werden. Im Hinblick auf die Unteilbarkeit des die Kapitalertragsteuer betreffenden Spruches habe auf die weiteren Beschwerdeeinwendungen (iZm dem Verrechnungskonto des Peter.S.) nicht eingegangen werden müssen.
Über die Berufung wurde erwogen:
1.) Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß
§ 284 Abs 1 Z 1 BAO hat eine mündliche Berufungsverhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs 2) oder in der Beitrittserklärung beantragt wird.
Obliegt nach Abs 5 leg.cit. die Entscheidung über die Berufung dem Referenten (§ 270 Abs 3) und hat nach Abs 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs 3 und 4 sowie § 283 Abs 1, § 285 Abs 1, 2, 5, 6 und 7 und § 287 Abs 4 BAO sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Vorsitzenden dem Referenten auferlegt bzw. eingeräumt.
Ein Rechtsanspruch der Partei auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung besteht demnach nur dann, wenn sie rechtzeitig und somit in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung zur Berufung beantragt wurde (vgl. VwGH 24.9.1996, 93/13/0022; 20.11.1996, 94/13/0017).
Werden daher Anträge auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung erst in einem die Berufung ergänzenden Schriftsatz gestellt, besteht demnach kein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (vgl. VwGH 24.3.1998, 96/14/0127).
Wenn daher im vorliegenden Fall erst mit Eingabe vom 3. September 2003 die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde, besteht demnach kein Rechtsanspruch der Bw. auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Durch das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung ist die Bw. nicht in ihren Rechten verletzt worden (vgl. VwGH 17.5.2006, 2004/14/0102).
2.) verdeckte Ausschüttung iZm Verrechnungskonto und Zusatzzahlungen:
Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben gemäß
§ 8 Abs 1 KStG 1988 Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden.
Für die Ermittlung des Einkommens ist es nach Abs 2 leg.cit. ohne Bedeutung, ob das Einkommen
im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder
entnommen oder
in anderer Weise verwendet wird.
Wenn gemäß
§ 162 Abs 1 BAO der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet.
Soweit der Abgabepflichtige nach Abs 2 leg.cit. die von der Abgabenbehörde gemäß Abs 1 verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen.
Gemäß
§ 167 Abs 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.
Im übrigen hat nach Abs 2 leg.cit. die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Soweit gemäß
§ 184 Abs 1 BAO die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Zu schätzen ist nach Abs 2 leg.cit. insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs 1) wesentlich sind.
Zu schätzen ist nach Abs 3 leg.cit. ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Unter verdeckten Ausschüttungen werden alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Vorteile (Zuwendungen) an die an einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen angesehen, die zu einer Gewinnminderung bei der Körperschaft führen und dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden (vgl. VwGH 23.10.1997, 96/15/0117; 17.2.1988, 86/13/0174; 20.9.1983, 82/14/0273, 0274, 0283; Wiesner, Verdeckte Ausschüttungen im Steuerrecht, SWK 1984, A I S. 167), ihre Ursache aber in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben (vgl. VwGH 20.3.1974, 1157/72).
Insbesondere stellen die bei der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft zugerechneten Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen keinen Niederschlag gefunden haben, eine verdeckte Ausschüttung dar, deren Zufluss an den Gesellschafter grundsätzlich anzunehmen ist (vgl. VwGH 27.4.1994, 92/13/0011).
Für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung ist es weiters ausreichend, wenn objektive Gesichtspunkte vorliegen, die auf eine subjektive Vorteilsgewährungsabsicht schließen lassen (vgl. VwGH 26.9.1985, 85/14/0051; 6.2.1990, 89/14/0034).
2.1) verdeckte Ausschüttung iZm Gesellschafter-Verrechnungskonto:
Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob mit den Peter.S. im Wege des Gesellschafter-Verrechnungskontos zur Verfügung gestellten Beträgen in Höhe von S 2.000.000,-- (1993/94) bzw. S 3.425.000,-- (1994/95) eine verdeckte Ausschüttung durch Darlehensgewährung bewirkt wurde. Dies insbesondere unter dem Aspekt, dass diese Beträge ohne schriftliche Vereinbarung sowie ohne Rückzahlungsmodalitäten zu vereinbaren, zur Verfügung gestellt und keine Rückführung bzw. Glattstellung erfolgte, da Peter.S. unentgeltlich die Haftung für die von der Bw. aufgenommenen Bankverbindlichkeiten übernommen habe.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind für die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern ebenso strenge Maßstäbe anzulegen, wie an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen. Derartige Abmachungen müssen demnach von vornherein ausreichend klar sein und einem Fremdvergleich standhalten, widrigenfalls die Rückzahlbarkeit der von der Gesellschaft empfangenen Geldbeträge nicht als erwiesen angenommen werden kann (vgl. VwGH 31.3.1998, 96/13/0121, 0122).
Bedenken gegen die Ernstlichkeit einer Rückzahlungsabsicht lassen sich selbst durch die Tatsache einiger Zahlungen des Gesellschafters an die Gesellschaft noch nicht entkräften (vgl. VwGH 26.9.1985, 85/14/0079; 14.4.1993, 91/13/0194; 15.3.1995, 94/13/0249).
Nach Lehre und Rechtsprechung stellt die Rückzahlungsverpflichtung u.a. einen wesentlichen Bestandteil des Darlehensvertrages dar (vgl. VwGH 15.3.1995, 94/13/0249; 14.4.1993, 91/13/0194). Wird dem Anteilsinhaber von der Körperschaft ein Darlehen eingeräumt und keine bzw. keine ausreichend klare Rückzahlungsverpflichtung getroffen, wird dadurch eine verdeckte Ausschüttung durch Darlehensgewährung bewirkt (vgl. Quantschnigg, Spezielle Probleme der verdeckten Ausschüttung im Steuerrecht, ÖStZ 1985, S. 161).
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 162 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 162 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
verdeckte AusschüttungVerrechnungskontonicht erfasste ZusatzzahlungenEmpfängerbenennungVorteilsausgleichDarlehensgewährung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1143-W/06
- Stammnummer
- 31238
- Gültig
- 09.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF