RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1143-W/06

1. verdeckte Ausschüttung durch Darlehensgewährung im Wege eines Verrechnungskontos 2. verdeckte Ausschüttung iZm nicht erfassten Zusatzzahlungen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1143-W/06vom 09.11.2007Teil 2 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Bezahlung des Betrages von S 294.000,-- sei nach den Feststellungen im BP-Bericht auf ein Konto der bereits gelöschten M-KG erfolgt, das von Peter.S. weiterhin verwendet worden sei. Erhebungen der Betriebsprüfung haben in diesem Zusammenhang ergeben, dass auf dem Konto der bereits gelöschten Firma M-KG in den Jahren 1991 bis 1994 insgesamt Bareinzahlungen in Höhe von S 3.752.506,97 geleistet worden seien. Da diesen Bareinlagen keine entsprechend hohen Geschäftsführerbezüge gegenüber stehen, gehe die Betriebsprüfung davon aus, dass die Barmittel iHv S 3.752.506,97 aus den oben erwähnten Zusatzzahlungen stammen. Die auf dem "Schwarzgeldkonto" eingehenden Beträge seien sukzessive durch Bar- und Scheckabhebungen, VISA-Abrechnungen, zum Teil auch durch Überweisungen für die private Lebensführung der Familie S. verbraucht worden. Die Tatsache der Behebungen spreche nach den Ausführungen in der Stellungnahme der Betriebsprüfung vom 29. April 1998 massiv für die Richtigkeit der verdeckten Ausschüttung, da ja andernfalls wiederum die Herkunft dieser Mittel zu klären wäre. Bei der mit 8. November 1995 beim Landesgericht für Strafsachen erfolgten Vernehmung von Peter.S. als Beschuldigter sagt dieser aus, Ing.Karl.P. habe sehr wohl Rechnungen über die erbrachten Leistungen erhalten, weil "es ohne Rechnung keine Gewährleistung gebe und der Auftritt von Mängel heutzutage doch sehr wahrscheinlich sei". Sämtliche Leistungen seien von Dipl.Ing.E. überprüft worden. Der schriftlich als Auskunftsperson gemäß § 143 BAO von der Betriebsprüfung befragte Ing.Karl.P. verweist mit Eingabe vom 10. Juni 1996 auf den Umstand, dass nachträglich noch der Teppichboden zwischen dem Erd- und dem Obergeschoß im Leistungsumfang gestrichen und ein Betrag von S 5.000,-- retourniert worden sei. Die effektive Aufzahlung habe demnach nur S 289.000,-- betragen. Der Eingabe des Ing.Karl.P. vom 10. Juni 1996 wurden diverse Rechnungen der nachstehend angeführten Professionisten beigelegt, die dieser zusätzlich zu dem strittigen Betrag von S 289.000,-- an Professionisten entrichtete: | Datum: | Rechnungsaussteller: | Netto: | Leistungen: | 20.02.1992 | Fa.F./T. | 2.160,00 | Geländer u. Mauerabdeckung | 12.09.1991 | Fa.So./Wien | 32.696,00 | Verfliesung Bad | 24.09.1991 | Fa.H./V. | 33.705,00 | Sanitär- u. Heizungsinstallationen | | SUMME: | 68.561,00 | Die vorstehenden Leistungen der Fa.F./T., Fa.So./Wien, Fa.H./V. wurden wie folgt bezahlt: | Datum: | Rechnungsaussteller: | netto: | zahlbar: | 20.02.1992 | Fa.F./T. | 2.160,00 | E-Bank | 12.09.1991 | Fa.So./Wien | 25.648,00 | S 15.000,-- Anzahlung, S 10.648,-- auf Kto der Fa.So./Wien | 24.09.1991 | Fa.H./V. | 32.000,00 | per Scheck an Emmerich.H. | | SUMME: | 68.561,00 | Bei der mit 17. Dezember 1997 beim Landesgericht für Strafsachen im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgten Vernehmung von Peter.S. als Beschuldigter sagt dieser zu dem von Ing.Karl.P. bezahlten Betrag von S 289.000,-- aus, dass dieser für Sonderwünsche bezahlt worden sei. Insbesondere könne sich ein Käufer bei den nachfolgenden Positionen "helfen", um sich bis zu 10% zu "ersparen": - 3,5% Grunderwerbsteuer, - 1,0% Eintragungsgebühr und - 2,0% vom Kaufvertrag Bei der mit 17. Dezember 1997 im Rahmen der Hauptverhandlung beim Landesgericht für Strafsachen erfolgten Einvernahme von Ing.Karl.P. wird von diesem bestritten, dass er für den an die Bw. effektiv bezahlten Betrag von S 289.000,-- Rechnungen erhalten habe. Da Ing.Karl.P. damals beruflich ziemlich unter Druck gestanden sei, sei ihm das damals nicht aufgefallen. Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung wurde die aufgrund der Zusatzvereinbarung vom 16. September 1991 geleistete Zahlung von S 289.000,--, die auf das Konto der bereits gelöschten M-KG erfolgte, als verdeckte Ausschüttung qualifiziert. Die Betriebsprüfung ging insbesondere davon aus, dass die Zahlung des Betrages von S 289.000,-- als Schwarzgeldzahlung anzusehen sei, die auf ein "Schwarzgeldkonto" einbezahlt worden sei. Diese Vorgangsweise habe der außerbücherlichen Gewinnabschöpfung gedient. Nach den Ausführungen von Dr.S. mit Eingabe vom 3. September 2003 seien im Auftrag von Ing.Karl.P. von der H-GmbH ein bereits verlegter Bodenbelag entfernt und ebenso Wandfliesen durch andere ersetzt worden. Darüber hinaus haben einige Stromleitungen und Steckdosen neu verlegt werden müssen. Vereinbarungsgemäß seien die Rechnungen der H-GmbH direkt an Ing.Karl.P. gelegt worden. Mit dieser Eingabe wird überdies in Abrede gestellt, dass die Bw. in die Vermittlung der Leistungsbeziehung zwischen Ing.Karl.P. und den Professionisten eingeschaltet gewesen sei. Der schriftlichen Zeugenaussage von Ing.Karl.P. vom 10. November 2003 ist zu entnehmen, dass sich Ing.Karl.P. und Mag.Christa.P. nicht die Innenausbauleistungen zur Gänze vorbehalten habe, sondern nur die Malerarbeiten, Fließen und Bodenbeläge. Bei den Malerarbeiten sowie den Maßnahmen zur Gartengestaltung habe es sich letztendlich wieder um Leistungen des Verkaufsprospektes gehandelt. Bei den Fliesen sei es zu qualitativen und quantitativen Änderungen gekommen, welche in einem Zusatzanbot über den ursprünglichen Wert hinaus (ursprünglicher Wert sei in der Zusatzvereinbarung vom 16. September 1991 enthalten gewesen) gemündet habe. Bezüglich der Bodenbeläge sei nur mehr der Stiegenaufgang vom Erdgeschoß ins Obergeschoß in dieser Zusatzvereinbarung beauftragt worden. Dieser Anteil sei aber noch vor der Verlegung storniert worden, wobei Peter.S. einen Betrag von S 5.000,-- retourniert habe. Somit seien außer Fliesen keine Bodenbeläge mehr beauftragt worden. Entgegen den Ausführungen von RA Dr.S. in der Eingabe vom 3. September 2003 haben Ing.Karl.P. und Mag.Christa.P. die Leistungen betreffend Malerarbeiten und Gartengestaltung nicht direkt an die Professionisten erteilt. Die Verfliesungsarbeiten seien im Beisein von Peter.S. direkt bei Fa.So./Wien besprochen worden. Hier könnte man von einer direkten Beauftragung sprechen. Die Bodenbeläge (nur mehr Parkettboden) seien von Ing.Karl.P. und Mag.Christa.P. anderwärtig gekauft und selbst verlegt worden. Für die Zusatzleistungen der Fa.F./T. und Fa.H./V. seien die Aufträge direkt erteilt worden. Mangels Fakturierung sei keine Bezahlung des Schrankraumes erfolgt. Die Erfüllung der Elektrikerleistungen sei mit dem Elektriker (Firmenname unbekannt) direkt besprochen worden. Die Elektrikerleistungen seien aber bereits im Grundvertrag vom 4. September 1991 enthalten gewesen. Nach den Ausführungen von Ing.Karl.P. in der mit 10. November 2003 abgegebenen schriftlichen Zeugenaussage sei ihm eine H-GmbH nicht mehr bekannt, er könne daher nicht beurteilen, welche Leistungen von der H-GmbH erbracht worden sein sollen. Zu den Ausführungen der Bw. sei zu sagen, dass der Bodenbelag noch nicht verlegt gewesen sei. Er sei zwar ins Haus angeliefert, aber vor Verlegung aufgrund des Stornos wieder abgeholt worden. In diesem Zusammenhang seien von Peter.S. S 5.000,-- refundiert worden. Bezüglich der Wandfliesen habe die Fa.So. falsche Fliesen geliefert, welche von Ing.Karl.P. reklamiert worden seien. Ing.Karl.P. könne nicht mehr sagen, ob Stromleitungen und Steckdosen neu verlegt worden seien. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2003 widerspricht der schriftlich als Zeuge befragte RA Dr.S. auch hinsichtlich der Innenausbauleistungen betreffend die Reihenhaushälfte in 2xxx N., H-Straße 7x, für Ing.Karl.P. seinen Ausführungen in der Eingabe vom 3. September 2003. Auch in diesem Fall habe er als seinerzeitiger Masseverwalter der H-GmbH, über deren Vermögen mit 6. Juli 1992 das Konkursverfahren eröffnet worden sei, keine Kenntnis von den "angeblich getätigten Umsätzen mit Kunden der Bw. gehabt". Der schriftlich als Zeuge befragte Baumeister der H-GmbH, Franz.K., glaube kaum und könne sich nach den Ausführungen in der Eingabe vom 17. November 2003 nicht erinnern, dass die H-GmbH die ausschließlichen Professionistenarbeiten wie Bodenbelag entfernen, Ersetzen von Wandfliesen, Neuverlegung der Stromleitungen und Versetzen der Steckdosen im Reihenhaus in 2xxx N., H-Straße 7x, erbracht haben könnte. Er wisse auch nicht, welchen Wert diese Leistungen betragen haben, da es hiefür auch im Gerichtsakt keine Unterlagen gebe. Nach den Ausführungen von Baumeister Franz.K. habe die H-GmbH für die Bw. im Wesentlichen Baumeister- und Stahlbetonarbeiten erbracht. Er verweist jedoch weiters auf den Umstand, dass im Zuge der Errichtung der Reihenhausanlagen in T. und N. Blankofirmenpapier der H-GmbH an Peter.S. übergeben worden sei. Er hoffe daher nicht, dass Peter.S. dieses im Nachhinein missbräuchlich verwendet habe. Ing.Erhard.B.: Der von der Bundespolizeidirektion Wien als Zeuge einvernommene Ing.Erhard.B. hat mit Kaufvertrag vom 5. Juli 1991 das Reihenhaus in 2xxx N., H-Straße 4x, um S 2,300.000,-- erworben. Für dieses Reihenhaus habe nach der Niederschrift vom 30. Oktober 1995 das ursprüngliche Kaufanbot der Bw. S 2.693.000,-- betragen. Aus diesem Anbot seien Leistungen herausgenommen worden, da er diese Leistungen selbst erbringen oder von anderen Gewerbetreibenden habe durchführen lassen. Aus diesem Grund habe der Kaufpreis lt. Kaufvertrag vom 5. Juli 1991 S 2,300.000,-- betragen. Außer dem Kaufvertrag vom 5. Juli 1991 habe es noch eine (Zusatz)Vereinbarung zwischen Ing.Erhard.B. und der Bw. gegeben, wo zusätzliche Leistungen im Wert von S 393.000,-- vereinbart worden seien. Der Betrag in Höhe von S 393.000,-- sei in zwei Raten in bar gegen Erhalt der Übernahmebestätigungen vom 2. August 1991 und vom 4. Oktober 1991 wie folgt entrichtet worden: | Datum: | Betrag: | Leistungen lt. Zahlungsbestätigungen: | Zeichnung: | 02.08.1991 | 100.000,00 | f. bestimmte Ausstattungen | Peter.S. namens der Geschäftsführung | 04.10.1991 | 288.000,00 | f. Vergrößerung des PKW-Abstellplatzes und des Sockels für die Waschmaschine | Peter.S. namens der Geschäftsführung | SUMME: | 388.000,00 | | Eine Schlussabrechnung habe Ing.Erhard.B. von der Bw. nicht erhalten, da das Haus "als Gesamtes" gekauft worden sei. Die in Rede stehenden Zusatzleistungen seien vollständig erbracht und es habe mit der Bw. nie Probleme gegeben. In dem vorliegenden Kaufvertrag vom 5. Juli 1991 wurden u.a. die nachstehenden auszugsweise wiedergegebenen Vereinbarungen getroffen: Punkt X - Sonderwünsche: Die Käuferseite ist in Ergänzung bzw. Abänderung des Lageplanes und der Baubeschreibung zur Durchführung von Sonderwünschen berechtigt, soferne die Planung und Ausführung der Sonderwünsche im Einvernehmen mit der Bw. durch die von dieser mit der Bauausführung beauftragten Professionisten .... erfolgen. Punkt XIX - Übergabe: Festgestellt wird, dass die kaufgegenständliche Wohnung (Reihenhaus) samt Zubehör von der Verkäuferin nicht komplett fertig gestellt, wohl aber bezugsfertig übergeben wird. Die Übergabe der kaufgegenständlichen Wohnung (Reihenhaus) samt Zubehör erfolgt in jenem Fertigstellungszustand, der sich aus der gesondert angefertigten Baubeschreibung ergibt. Die in dieser Baubeschreibung gestrichenen Ausstattungsmerkmale sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Punkt XXIV: Einvernehmlich wird festgehalten, dass ohne Schmälerung des vertragsgegenständlichen Kaufpreises nachstehende Leistungen seitens der Käufer aus eigenem erbracht werden: Sämtliche Bodenbeläge, sämtliche Verfliesungen, Terassenbelag, Handläufe, Maler- und Anstreicharbeiten innen, Heizungsradiatoren, Gartengestaltung. In Ergänzung zum vorstehenden Kaufvertrag vom 5. Juli 1991 sei neben diesem Kaufvertrag mit Zusatzvereinbarung vom 5. Juli 1991, erweitert um die "ergänzende Vereinbarung vom 5. Juli 1991" die Erbringung nachstehender Leistungen außerhalb des Kaufvertrages mit der Bw. vereinbart worden: | lt. Zusatzvereinbarung vom 5. Juli 1991: | Ergänzende Vereinbarung vom 5. Juli 1991: | 1. | Öl-Zentralheizung + 150l E-Speicher + 1000l-Tank inkl. Radiatoren im DG | 1. | Änderung der Heizungsanlage auf Öl-Zentralheizung mit 150l E-Speicher (umrüstbar auf späteren Gasbetrieb) mit eingebautem Rohrschlangenwärmeaustauscher; inkl. 1000l Öltank, inkl. aller Radiatoren im Dachgeschoß | 2. | Fußbodenheizung im gesamten EG (Sympatherm) inkl. Verlegung | 2. | Errichtung und Inbetriebnahme einer Fußbodenheizung im gesamten EG - Marke Sympatherm - mit kompletter zweiter Pumpengruppe und getrennter Regelung | 3. | Installationsanschluss für Waschmaschine im KG anstelle Bad | 3. | 1 zusätzlicher Heizkörper im 2. großen Kellerraum bestehend aus Rohrmaterial und Montage (Verlegung der Rohre Unterputz). | 4. | Rohinstallation im Bad für zusätzliche Dusche und Doppelwaschtisch | 4. | Errichtung einer Zentralheizungssteigleitung in den Spitzboden für späteren Anschluss von Radiatoren (vgl. Pkt 7 links) | 5. | sämtliche Maler- und Anstreicharbeiten innen lt. Baubeschreibung | 5. | Errichtung aller notwendigen E- und Wasserinstallationen für die Aufstellung einer Waschmaschine im Keller (anstatt im Bad) Unterputz | 6. | Garten, Rasen lt. Baubeschreibung und Einzäunung | 6. | Versetzung des Warmwasserboilers in den Keller inkl. Errichtung aller notwendigen Steigleitungen in das Bad und die Küche (Unterputz). | 7. | Steigleitung bis Spitzboden für Zentralheizung | 7. | Die Kalt-/Warm- und Abwasserinstallation für eine zusätzliche Duschanlage im Bad. | | 8. | Die Kalt-/Warm- und Abwasserinstallation für ein zusätzliches Waschbecken (Doppelwaschbecken) im Bad. | | 9. | sämtliche Maler- und Anstreicharbeiten innen lt. Baubeschreibung (vgl. Pkt. 5 links) | | 10. | Komplette Gartengestaltung mit Fällungen und Rodungen der von Ing.Erhard.B. und Gabriele.B. definierten Bäume und Sträucher | | 11. | Übernahme der Leistungen im Rahmen der E-Installationen, die einen Betrag von S 10.000,-- inkl. MWSt übersteigen | im Wert von S 388.000,--: Zahlungsmodalitäten : 1. Rate: S 100.000,-- bis 31. Juli 1991 2. Rate: S 288.000,-- bis 15. September 1991 "erweitert durch ergänzende Vereinbarung vom 5. Juli 1991" | Für die oben angeführten Leistungen wird ein Betrag von S 388.000,-- vereinbart. Zahlungsmodalitäten: 1. Rate: S 100.000,-- - Ende Juli 1991 2. Rate: S 288.000,-- - nach Fertigstellung, voraussichtl. 15.9.1991 Nach den Ausführungen von Dipl.Ing.E. in dem Schreiben vom 17. Oktober 1995 an Dr.B. in Zusammenhang mit der gegen Peter.S. erstatteten Strafanzeige seien die außerhalb des Kaufvertrages zu erbringenden Leistungen wie folgt abgerechnet worden: | Leistungen lt. Zusatzvereinbarungen: | Betrag: | Ölzentralheizung + 150L Speicher: | 77.000,00 | | 3.300,00 | Fußbodenheizung im EG: | 29.000,00 | Heizkörperverrohrung: | 4.000,00 | Heizkörper im Keller: | 5.600,00 | Heizrohre in Spitzboden: | 1.800,00 | Installationsanschluss f. Waschmaschine: | 0,00 | Rohinstallation f. Dusche + 2 Waschbecken: | 3.800,00 | Nettobetrag: | 124.500,00 | zuzügl. 20% MWSt: | 24.900,00 | Bruttobetrag: | 159.400,00 | abzügl. 3% Skonto: | - 4.782,00 | Bruttobetrag abzügl. Skonto: | 154.618,00 Der Betrag von S 154.618,-- sei nach den Ausführungen von Dipl.Ing.E. in dem Schreiben vom 17. Oktober 1995 bereits in der Gesamtschlussrechnung der Doppelhausanlage abgerechnet worden. Die weiteren Abrechnungen haben die folgenden Leistungen lt. Zusatzvereinbarung vom 5. Juli 1991 betroffen: | Leistungen lt. Zusatzvereinbarungen: | Betrag: | Übertrag (s. oben): | 154.618,00 | Maler- und Anstreicharbeiten (innen): | 37.393,38 | Gartenanlage: | 12.412,50 | Zaunanlage: | 18.926,02 | Gesamtbetrag: | 223.349,90 Darüber hinaus seien Ing.Erhard.B. und Gabriele.B. die nachstehenden Leistungen verrechnet worden, die aus dem Kaufvertrag vom 5. Juli 1991 herausgenommen und nicht von den Zusatzvereinbarungen vom 5. Juli 1991 erfasst seien: | Leistungen außerhalb Kaufvertrag/Zusatzvereinbarung: | Betrag: | Bodenbeläge - Fa.B.: | 24.064,15 | Fliesenbeläge - Fa.So.: | 57.792,99 | Handläufe - Fa.F. (bereits in Vereinbarung 3.7.91 enth.): | - 8.075,00 | SUMME: | 73.782,14 Nach den Ausführungen in dem Schreiben von Dipl.Ing.E. vom 17. Oktober 1995 sei ihm von Peter.S. ein Betrag von S 268.783,88 vorenthalten worden, der wie folgt ermittelt worden sei: | Bezeichnung: | Betrag: | Leistungen lt. Zusatzvereinbarung: | -223.349,90 | Leistungen ohne KV/ ohne Zusatzvereinbarung: | 73.782,14 | SUMME - Fehlbetrag: | -149.567,76 | Zahlung außerhalb des Kaufvertrages: | 388.000,00 | Zwischensumme: | 537.567,76 | davon 50% vorenthalten: | 268.783,88 In der Niederschrift vom 24. Oktober 1995 hält der von der Bundespolizeidirektion Wien einvernommene Zeuge Dipl.Ing.E. fest, dass aus der von ihm erstellten Auflistung hervorgehe, dass sämtliche Leistungen bereits in den Hauptabrechnungen der ausführenden Firmen enthalten seien. Aus diesem Grund sei nach der Auffassung von Dipl.Ing.E. der in Rede stehende Betrag von S 388.000,-- nicht von der Bw. verbucht worden. Dadurch habe Dipl.Ing.E. einen Gewinnentgang erlitten. Nach den Ausführungen von Ing.Erhard.B. in der beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern mit 4. Dezember 1995 erstatteten Sachverhaltsdarstellung habe Peter.S. von ihm über den im Kaufvertrag fixierten Kaufpreis hinaus in verabredungswidriger Weise noch einen Bargeldbetrag von S 388.000,-- für technische Zusatzleistungen verlangt. Für diese Zusatzleistungen sei Ing.Erhard.B. gesagt worden, dass sie nicht zur Standardausstattung gehören und daher mit dem der Grunderwerbssteuer unterliegenden Kaufvertrag nichts zu tun hätten. Ing.Erhard.B. habe dieser Darstellung des Peter.S. vollen Glauben geschenkt, jedoch auf einer schriftlichen Vereinbarung darüber bestanden. Ing.Erhard.B. habe die Aufzahlung von S 388.000,-- davon abhängig gemacht, dass diese Leistungen auch tatsächlich erbracht würden. Nun aber sei Ing.Erhard.B. von Dipl.Ing.E. darauf aufmerksam gemacht worden, dass der Betrag von S 388.000,-- für die Zusatzeinrichtungen eindeutig überhöht wäre. Bei der mit 8. November 1995 beim Landesgericht für Strafsachen erfolgten Vernehmung von Peter.S. als Beschuldigter sagt dieser zum Faktum Ing.Erhard.B. aus, offenbar sei in der Buchhaltung ein Fehler passiert, es müsse eine Doppelverrechnung gegeben haben. Peter.S. könne diesen Fehler nicht aufklären, da Dipl.Ing.E. im Besitz der gesamten Unterlagen sei. Nach den Ausführungen von Peter.S. anlässlich seiner Einvernahme als Beschuldigter bei der mit 17. Dezember 1997 anberaumten Hauptverhandlung habe er zum Faktum Ing.Erhard.B. lediglich auszusagen, dass er "mehr Zusatzleistungen erbracht, als Ing.Erhard.B. bezahlt habe. Da habe Peter.S. dann "noch S 177.000,-- darauf gezahlt". Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung wurde hinsichtlich der aufgrund der Zusatzvereinbarung vom 5. Juli 1991 geleisteten Zahlung von S 388.000,-- festgestellt, dass von Ing.Erhard.B. eine Notiz über die vereinbarten Zusatzleistungen vorgelegt wurde, die Peter.S. auf sein Verlangen erstellt habe. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung habe ein Vergleich dieser Ausstellung über verschiedene Extras und Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Anbot mit den in der Buchhaltung erfassten Professionistenrechnungen ergeben, dass diese Leistungen bereits in die Errichtungskosten der Bauwerke eingeflossen seien. Diese Leistungen seien keineswegs mit den zusätzlich geleisteten Zahlungen gesondert beglichen worden. Da weitere Zahlungen nicht haben nachgewiesen werden können, sei nach den Feststellungen der Betriebsprüfung davon auszugehen, dass diese Schwarzzahlungen in Wahrheit der außerbücherlichen Gewinnabschöpfung gedient haben. Der Unterschiedsbetrag von S 388.000,-- stelle eine verdeckte Ausschüttung dar. Zufolge der Stellungnahme der Betriebsprüfung vom 29. April 1998 haben im Falle des Ing.Erhard.B. die Rechnungen Rückschlüsse auf technische Details zugelassen. So habe festgestellt werden können, dass ein geänderter Ölzentralheizungskessel und eine zusätzliche Fußbodenheizung in der Rechnung der Fa.H. vom 6. Feber 1992 der Spezifikation nach erkennbar sei. Maler- und Anstreicharbeiten seien in der Rechnung des Malerbetriebes der Fa.J. inkludiert. Dem Beweisantrag der Bw., in die Bauakten des Architekten Dipl.Ing.E. Einsicht zu nehmen, um die dort festgehaltenen Änderungswünsche und Abweichungen von den Prospektleistungen sowie damit in Zusammenhang stehende Kosten nachzuprüfen, sei im Rahmen der Betriebsprüfung Folge geleistet worden. Dass sich aus den der Bw. übermittelten Unterlagen die Nachvollziehbarkeit der Schwarzzahlungen nicht ableiten lasse, werde von der Bw. nun mit der angeblichen Fälschung von Unterlagen durch Architekten Dipl.Ing.E. begründet. Für die Betriebsprüfung sei dies jedoch nicht nachvollziehbar und nicht verifizierbar. Nach den Ausführungen von Dr.S. in der Eingabe vom 3. September 2003 habe Ing.Erhard.B. über die H-GmbH Fliesen, Türblätter, Terrassenplatten, Rasenbetonsteine, Gartengegenstände, Rollrasen, Pflanzen u.ä. erhalten, die von seinem Schwiegervater verarbeitet worden seien. Für diese Materialien sei nach den Angaben des Peter.S. ein Betrag von S 388.000,-- bezahlt und die Rechnungslegung ebenfalls direkt an Ing.Erhard.B. vereinbart worden. Den Ausführungen von RA Dr.S. in der Eingabe vom 3. September 2003 widerspricht Dr.S. bereits in der Eingabe vom 18. Dezember 2003, als er als Masseverwalter keine Kenntnis von den angeblich getätigten Umsätzen mit Kunden der Bw. gehabt habe. Mit elektronischer E-Mail vom 18. November 2003 hält Ing.Erhard.B. den Ausführungen in der Eingabe vom 3. September 2003 entgegen, dass er nach Durchsicht seiner noch vorhandenen Unterlagen keine Rechnung der H-GmbH gefunden habe. Ing.Erhard.B. könne sich auch nicht daran erinnern, dass es eine derartige Rechnung an ihn gegeben habe. Sein Schwiegervater habe teilweise mit ihm im Haus Arbeiten wie das Verlegen der Bodenfliesen in Erdgeschoß, Bad, Terrasse und Stiegenaufgang erbracht und Holzböden im Obergeschoß verlegt. Das Material dazu sei jedoch nicht von ihnen eingekauft, verarbeitet und bezahlt und auch nicht über eine Vertragsfirma der Bw. gegangen. Alle weiteren Sonderwünsche seien vorwiegend mit den am Projekt tätigen Firmen wie zB Fa.H., Fa.F. etc. direkt abgewickelt worden oder sei Gegenstand von Vereinbarungen mit der Bw. gewesen, wie es üblich gewesen sei. Er möchte anmerken, dass die Errichtung des Reihenhauses 1991 erfolgte und im Jahre 2003 nicht für alle Fragen noch die nötigen Details in Erinnerung bzw. in seinen Unterlagen finden könne. In Zusammenhang mit den beim Reihenhaus des Ing.Erhard.B. in 2xxx N., H-Straße 4x, erbrachten Zusatzleistungen verweist Baumeister Franz.K. auf den Umstand, dass in den Kontoauszügen keine Ein- und Ausgänge ersehen konnte. Baumeister Franz.K. möchte jedoch festhalten, dass seinerzeit im Zuge der Errichtung der Reihenhausanlagen in T. und N. dem Peter.S. für die Bw. Blanko-Firmenpapier der H-GmbH übergeben worden sei. Er hoffe nicht, dass das Blanko-Firmenpapier der H-GmbH im nachhinein missbräuchlich verwendet worden sei. Beatrice.A.: Beatrice.A. wurde mit Niederschrift vom 30. Jänner 1996 von der Bundespolizeidirektion Wien als Zeugin einvernommen. Hinsichtlich des von ihr mit Kaufvertrag vom 4. November 1991 von der Bw. erworbenen Reihenhauses in 4xxx T., S-Gasse 6x, wird niederschriftlich festgehalten: Das erste Anbot über den Kaufpreis dieses Reihenhauses habe seitens der Bw. ca. S 2,500.000,-- betragen, der Kaufpreis sei ausschließlich mit Peter.S. und in Höhe von S 2.270.000,-- zuzüglich S 79.450,-- Grunderwerbsteuer ausverhandelt worden. Von Peter.S. sei ihr der Vorschlag unterbreitet worden, dass für den Innenausbau durch Professionisten extra Rechnungen gelegt und diese nicht in den Kaufvertrag aufgenommen werden. Für den Innenausbau durch Professionisten habe Beatrice.A. an Peter.S. mit 4. November 1991 ein Sparbuch im Betrag von S 300.000,-- übergeben. Diese Arbeiten haben Fliesen, Teppichböden, Malerarbeiten, Gartengestaltung, die Wegnahme einer Wand sowie die Umgestaltung des Badezimmers umfasst. Über den Betrag von S 300.000,-- habe Beatrice.A. von Peter.S. einen "formlosen Beleg", aber keine Rechnungen von Professionisten erhalten. Für nachträglich auftretende Mängel habe Beatrice.A. bei Dipl.Ing.E. urgiert. Diese Mängel seien auch behoben worden. Hiefür habe Beatrice.A. keine Zahlungen geleistet. Nach den Ausführungen von Beatrice.A. in der Eingabe vom 21. Mai 1996 als Auskunftsperson gemäß § 143 BAO sei zwischen ihr und Peter.S. die Vereinbarung getroffen worden, dass Peter.S. die Professionisten wie Fliesenleger und Bodenleger und andere Professionisten direkt bezahle. Neben dem vereinbarten Kaufpreis lt. Kaufvertrag sei der beigelegten Kopie der Rückseite einer Visitenkarte zu entnehmen, dass Peter.S. mit 4. November 1991 einen Betrag von S 300.000,-- "für aus dem Vertrag entnommene Leistungen" erhalten habe. Diese Visitenkarte enthält jedoch keinen Hinweis, dass Peter.S. den in Rede stehenden Betrag von S 300.000,-- für die Bw. vereinnahmt habe. Bei der mit 8. November 1995 beim Landesgericht für Strafsachen erfolgten Vernehmung von Peter.S. als Beschuldigter sagt dieser aus, dass Beatrice.A. Rechnungen erhalten habe, die auf ihren Namen ausgestellt gewesen seien. "Sie sei sehr gut mit Dipl.Ing.E.". Es wäre nach Auffassung von Peter.S. auch möglich, dass die Rechnungen auf den Lebensgefährten von Beatrice.A. lauten, der das Reihenhaus Nr. 2 gekauft habe. Dazu müsste Brigitta.V. nähere Auskunft geben können. Anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der mit 17. Dezember 1997 beim Landesgericht für Strafsachen Wien anberaumten Hauptverhandlung hält Peter.S. fest, dass im Baugewerbe "runde Summen" üblich und bei großen Summen keine Beträge mit "S 10.000" und "S 15.000" üblich seien. Wenn daher Beatrice.A. einen Betrag von S 300.000,-- für Zusatzleistungen geleistet habe, so sei dies wie folgt zu erklären: Die Bw. erkundige sich bei der ausführenden Firma um den Preis. Wenn dieser Preis beispielsweise S 324.000,-- betragen habe, dann habe man gesagt, "geradeaus" Kassaskonto weg, S 300.000,-- und das sei es gewesen. Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung wurde die von Beatrice.A. außerhalb des Kaufvertrages geleistete Zusatzzahlung in Höhe von S 300.000,--, für die eine "Zahlungsbestätigung" des Peter.S. auf der Rückseite einer Visitenkarte existiert, für das Jahr 1992 als verdeckte Ausschüttung qualifiziert. Nach der Auffassung der Betriebsprüfung sei diese Zahlung als Schwarzgeldzahlung anzusehen, die der außerbücherlichen Gewinnabschöpfung diente, da die Behauptung, es habe sich bei der Bw. um eine durchlaufende Zahlung gehandelt, nicht widerlegt habe werden können. Analog dem Fall von "Ing.Erhard.B." sei nach Auffassung der Betriebsprüfung davon auszugehen, dass die Sonderausstattung bereits in den verbuchten Errichtungskosten Eingang gefunden habe. Nach den Ausführungen von Dr.S. in der Eingabe vom 3. September 2003 sei der von Beatrice.A. bezahlte Werklohn in Höhe von S 300.000,-- als Guthaben auf einem Sparbuch von Peter.S. zur Weiterleitung an die ausführenden Firmen übernommen und quittiert worden. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2003 wird seitens der vom unabhängigen Finanzsenat schriftlich als Zeugin befragten Beatrice.A. festgehalten, dass sie sich hinsichtlich der ausführenden Professionisten nur an die Namen der Bodenverlegerfirma Fa.B. sowie an die Fa.So. als Fliesen verlegende Firma erinnern könne. Die Namen des Malers und des Baumeisters habe sie leider nicht mehr im Kopf. Sie glaube sich daran zu erinnern, dass der Maler aus dem Burgenland gestammt habe, doch da sei sie sich nicht ganz sicher. Die in Rede stehenden Zusatzleistungen seien wohl im Verkaufsprospekt über das Reihenhaus angeboten worden, nicht aber in der von ihr gewünschten Qualität bzw. Ausführung. Beatrice.A. habe keine Rechnungen der ausführenden Firmen erhalten. Da sie keine Rechnungen zu bezahlen hatte, hatte sie das damals auch nicht hinterfragt. Das Geld für die Zusatzleistungen in Höhe von S 300.000,-- habe sie an Peter.S. in Form eines Sparbuches übergeben. Die Arbeiten seien damals durchgeführt und eventuelle Reklamationen erledigt worden. Von Seiten der Handwerker sei auch nie jemand an sie wegen Geld herangetreten. Da sie das Haus bereits vor 12 Jahren gekauft habe, habe sie in dieser Zeitspanne einiges vergessen bzw. die dazugehörigen Unterlagen entsorgt. Mit schriftlicher Zeugenaussage des Baumeisters der H-GmbH, Franz.K., vom 17. November 2003 wird ein Tätigwerden der H-GmbH an der Reihenhausanlage in 4xxx T., S-Gasse 6x, in Abrede gestellt. Dr.Peter.G.: Dr.Peter.G. wurde mit Niederschrift vom 22. Jänner 1996 von der Bundespolizeidirektion Wien als Zeuge einvernommen. Hinsichtlich der von ihm mit Kaufvertrag vom 19. März 1992 von der Bw. erworbenen Eigentumswohnung in 11xx Wien, R-Gasse 8x, wird niederschriftlich festgehalten: Hinsichtlich der mit Kaufvertrag vom 19. März 1992 erworbenen Eigentumswohnung in 11xx Wien, R-Gasse 8x, und über zusätzlich zu erbringende Leistungen habe es keinen schriftlichen Kostenvoranschlag gegeben. Dr.Peter.G. habe mit Peter.S. nur mündlich in seinem Büro über die finanziellen Angelegenheiten gesprochen. Zuerst habe Dr.Peter.G. nur einen nichtunterfertigten Kaufvertrag erhalten. Nachdem er diesen geprüft hatte, sei der originale Kaufvertrag abgeschlossen worden. Die beiden Kaufverträge seien beinahe ident und haben sich nur in dem Punkt unterschieden, dass im ersten Vertragsentwurf nur ein Garagenplatz, in originalen jedoch auf seinen Wunsch nunmehr zwei Garagenplätze vorhanden gewesen seien. Trotz dieser zusätzlichen Leistung sei der Gesamtkaufpreis von S 4,409.000,-- gleich geblieben. Nach Abschluss des Kaufvertrages seien aber noch weitere Umbauarbeiten von der Bw. durchgeführt und ein Betrag von S 1.000.000,-- an die Bw. geleistet worden. Die Außenwände des Hauses seien schlecht isoliert gewesen, sodass beim Einzug in die Wohnung die Wände feucht gewesen seien. Dieser Umstand sei trotz mehrmaligen Ersuchens nicht behoben worden. Der als Auskunftsperson befragte Dr.Peter.G. hält mit Eingabe vom 4. Juli 1996 fest, dass nach dem Ankauf der Eigentumswohnung in 11xx Wien, R-Gasse 8x, von der Bw. Zusatzleistungen durchgeführt und Sonderausstattungen geliefert worden. Peter.S. sei ihm aus Geschäftsabwicklungen sehr gut bekannt gewesen und habe sich erbötig gemacht. In der Folge habe Peter.S. mit diversen Auftragnehmern die Durchführung der Arbeiten abgewickelt und überwacht. Dr.Peter.G. hatte zu Peter.S. vollstes Vertrauen und überließ ihm die Abrechnung mit diversen Professionisten. Dr.Peter.G. habe von Peter.S. eine Aufstellung über die durchgeführten Arbeiten erhalten, aus der die zu leistenden Zahlungen ersichtlich gewesen seien. Dr.Peter.G. habe die Geldbeträge Herrn Peter.S. persönlich zur Weiterleitung gegeben. Im Wesentlichen seien die folgenden Leistungen bzw. Lieferungen im Wert von ca. S 1.000.000,-- durchgeführt worden: Buchenparkett (gesamte Wohnung) Marmorverfliesung der Bäder bis an die Decke Sanitärausstattung Küche Wendeltreppe Tischlerarbeiten (begehbarer Kleiderschrank, Einbaukästen, Wohnzimmerverbau undKinderzimmerausstattung Maurerarbeiten (Umbauten der Kinderzimmer) Elektrikerarbeiten Belege dafür könne Dr.Peter.G. nicht mehr vorlegen, er wisse auch nicht im Einzelnen, welche Firmen in diese Angelegenheit involviert gewesen seien, da dies alles über Peter.S. gelaufen sei. Bei der mit 8. November 1995 beim Landesgericht für Strafsachen erfolgten Vernehmung von Peter.S. als Beschuldigter sagt dieser aus, er habe - wie im Falle des Dr.Rainer.K. - echte Sonderleistungen vermittelt, die im Kaufvertrag nichts zu suchen hätten. Auch hier würde Peter.S. diverse Rechnungen über Sonderleistungen als Beilage zum Akt legen. Anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der mit 17. Dezember 1997 beim Landesgericht für Strafsachen Wien anberaumten Hauptverhandlung verweist Peter.S. auf den Umstand, dass Dr.Peter.G. Sonderleistungen in der Größenordnung um S 1.000.000,-- verlangt hätte, die ihm Peter.S. besorgt hätte. Das habe eine Küche sowie Einbaumöbel vom Tischler betroffen. Peter.S. habe ja die Professionisten "an der Hand und würde einen ganz anderen Preis bekommen als ein Kunde, der nur einmal komme". Peter.S. habe Dr.Peter.G. das alles besorgt und Geld von ihm kassiert. Natürlich habe Peter.S. immer Akonto-Zahlungen verlangt, denn sonst wäre dies ein zu großes Risiko für Peter.S. gewesen. Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung wurden die von Dr.Peter.G. außerhalb des Kaufvertrages geleistete Zusatzzahlungen im Gesamtbetrag von S 1.000.000,-- für Sonderleistungen, abzüglich eines glaubhaft gemachten Betrages von S 312.611,20 in Höhe von S 687.388,80 als verdeckte Ausschüttung qualifiziert. Den von der Betriebsprüfung anerkannten Aufwendungen iHv S 312.611,20 liegen die folgenden Eingangsrechnungen zu Grunde: | Rechnungsaussteller: | Datum: | Brutto: | Leistungen: | K-GmbH | 06.03.1992 | 139.000,00 | Arbeitsplatz Marmor, Reeling Messing, Lichtblende, Deckenblende etc. | Fa.F. | 24.06.1992 | 110.700,00 | Wohnzimmerschrank, Schlafzimmerschrank | Fa.F. | 04.11.1992 | 62.911,20 | begehbarer Schrank mit Regalen, Bücherregal | | SUMME: | 312.611,20 | Nach den Ausführungen von Dr.S. in der Eingabe vom 3. September 2003 sei die bereits schlüsselfertig erstellte Dachgeschoßwohnung des Dr.Peter.G. bereits vor Kaufvertragsabschluss durch einen Wassereinbruch devastiert worden. Als Dr.Peter.G. diese Wohnung übernommen habe, habe er direkt die H-GmbH mit der Generalsanierung beauftragt. Der Parkettboden habe entfernt und durch einen neuen ersetzt, Gipsdielenwände aufgrund der Nässe erneuert, der Stiegenaufgang in die obere Etage geschlossen und verbaut und das Badezimmer umgebaut werden müssen. Ebenso seien die Marmorfliesen und teilweise die Elektroinstallationen neu verlegt worden. Die ganze Wohnung sei mit Einbaukarniesen versehen worden, ebenso seien sämtliche Türblätter vom Tischler überarbeitet worden. Schließlich sei die gesamte Wohnung mit Stuckleisten verziert und dann zur Gänze neu ausgemalt worden. Die "Küche" sei im Auftrag und auf Rechnung des Dr.Peter.G. von der K-GmbH geliefert, diverse Möbel seien durch die Fa.F. (Tischlerei) in T. geliefert worden. Sämtliche beauftragte Leistungen seien aus dem Peter.S. übergebenen Betrag von S 1.000.000,-- wie folgt berichtigt worden: | Bezeichnung: | Betrag: | Parkettboden | 190.000,00 | Baumeisterarbeiten | 120.000,00 | Installateur | 90.000,00 | Marmorfliesen | 60.000,00 | Elektroarbeiten | 35.000,00 | Einbaukarniesen | 40.000,00 | Tischlerarbeiten | 70.000,00 | Gipsstuck und Malerarbeiten | 110.000,00 | Küche | 139.000,00 | Möbel | 123.611,20 | GESAMT: | 977.611,20 Über den Rest würden nach den Ausführungen von Dr.S. in der Eingabe vom 3. September 2003 keine zuverlässigen Informationen vorliegen. Möglicherweise habe sich Peter.S. ein Honorar einbehalten. Seinen Ausführungen in der Eingabe vom 3. September 2003 widerspricht RA Dr.S. in der Eingabe vom 18. Dezember 2003 auch hinsichtlich der für Dr.Peter.G. erbrachten Innenausbauleistungen, als Dr.S. als Masseverwalter der H-GmbH, über deren Vermögen mit 6. Juli 1992 das Konkursverfahren eröffnet wurde, keine Kenntnis von den "angeblich getätigten Umsätzen der H-GmbH mit Kunden der Bw. gehabt habe". Demgemäß kann sich der schriftlich als Zeuge befragte Dr.Peter.G. in der Eingabe vom 2. Dezember 2003 nicht an eine H-GmbH erinnern. Nach den Ausführungen von Dr.Peter.G. sei es nach Vertragsabschluss im Juli 1992 zu einem Wassereinbruch und der daraus resultierenden Devastierung der Wohnung gekommen. Die Generalsanierung sei von Peter.S. veranlasst worden. Dem schriftlich als Zeuge befragten Baumeister der H-GmbH, Franz.K., ist nach den Ausführungen in der Eingabe vom 17. November 2003 ebenso wenig eine Generalsanierung der Wohnung in 11xx Wien, R-Gasse 8x, erinnerlich. Auch habe Baumeister Franz.K. keine Ein- und Ausgänge in den Konten ersehen können. Es könne natürlich sein, dass die H-GmbH im Zuge der Gewährleistung und Haftung Bauarbeiten wegen eines Wassereinbruches durchgeführt habe. F.K.: F.K. und Helga.K. haben mit Eingabe vom 1. Feber 1996 zu dem mit Kaufvertrag vom 19. Mai 1992 erworbenen Reihenhaus in 5xxx M., F-Gasse 10x, der Bundespolizeidirektion Wien die folgende Sachverhaltsdarstellung übermittelt: Der Gesamtpreis für dieses Reihenhaus habe lt. Prospekt S 3.550.000,-- gelautet, der sich auf Vorschlag des Peter.S. in zwei Verrechnungstranchen wie folgt aufgeteilt habe: ein Betrag von S 3.250.000,-- sei lt. Kaufvertrag (zuzüglich S 113.750,-- Grunderwerbsteuer) als "Treuhand" bei RA Dr.F. zu hinterlegen und eine Barzahlung von S 300.000,-- (lt. beiliegender Zahlungsbestätigung) an Peter.S. zu leisten gewesen. F.K. und Helga.K. haben angenommen, die Zahlung von S 300.000,-- sei wegen ihrer Sonderwünsche gesondert verrechnet worden. Den Erhalt des Betrages von S 300.000,-- hat Peter.S. mit 19. Mai 1992 auf einen formlosen Beleg bestätigt, aus dem jedoch nicht hervorgeht, ob Peter.S. diesen Betrag für die Bw. vereinnahmt hat. Der von der Bundespolizeidirektion Wien mit Niederschrift vom 25. Jänner 1996 als Zeuge befragte Thomas.K. hält fest, dass seines Wissens nach vor Vertragsabschluss einige Leistungen herausgenommen worden seien. Aus diesem Grund gebe es eine Abweichung von der Preisliste und dem tatsächlichen Kaufpreis, der mit der Summe lt. Kaufvertrag ident sei. Nach der Eingabe von F.K. vom 1. Juni 1996 habe es für die außerhalb des Kaufvertrages zu erbringenden Zusatzleistungen bzw. Sonderausstattungen eine bloß mündliche Vereinbarung gegeben. Dies habe Zusatzleistungen wie den Wegfall einer Zwischenmauer sowie den Wegfall einer Tür samt Türstock jeweils im Obergeschoß betroffen. Nebst dem an Peter.S. geleisteten Betrag von S 300.000,-- seien die folgenden Beträge direkt an die Professionisten entrichtet worden: | Bezeichnung: | brutto: | Fa.G. | 45.511,68 | Fa.R. | 57.234,36 | SUMME: | 102.746,04 Bei der mit 8. November 1995 beim Landesgericht für Strafsachen erfolgten Vernehmung von Peter.S. als Beschuldigter sagt dieser zum Faktum "F.K." aus, er habe mit dieser Vorgangsweise dem Kunden geholfen, "Grunderwerbsteuer zu sparen". Die Leistungen seien jedenfalls erbracht worden. F.K. müsse als Kunde auch Rechnungen erhalten haben. Die Bw. bezahle keine Umsatzsteuer und sei demnach auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Anlässlich ihrer Einvernahme im Rahmen der mit 17. Dezember 1997 beim Landesgericht für Strafsachen Wien anberaumten Hauptverhandlung wird von Helga.K. ausgesagt, dass ihr Peter.S. vorgeschlagen habe, der Kaufpreis für das Haus solle S 3.250.000,-- betragen und S 300.000,-- sollen "bar übergeben" werden. F.K. und Helga.K. haben angenommen, dass der Kaufpreis "gesplittet" werde, da sie umbauen müssen. Über die baulichen Änderungen sei nur eine mündliche Vereinbarung getroffen worden. F.K. und Helga.K. haben keine Rechnungen erhalten. Die Besprechung über den Kaufvertrag und die Zusatzvereinbarung habe im Büro der Bw. stattgefunden. Wegen der "Splittung" des Kaufpreises habe Helga.K. keine Bedenken gehabt, für sie sei das "in Ordnung gewesen". Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung wurde der von F.K. und Helga.K. außerhalb des Kaufvertrages geleistete Betrag von S 300.000,-- für das Jahr 1992 als verdeckte Ausschüttung qualifiziert, da die Behauptung, dass es sich hierbei um durchlaufende Gelder handle, nicht widerlegt habe werden können. Analog dem Fall des "Ing.Erhard.B." sei nach Auffassung der Betriebsprüfung davon auszugehen, dass die Sonderausstattung bereits in den verbuchten Errichtungskosten Eingang gefunden habe. Nach der Eingabe vom 3. September 2003 haben F.K. und Helga.K. S 300.000,-- zusätzlich zum Kaufpreis aufgewendet und an der Angemessenheit dieses Betrages keine Bedenken gehegt. Diverse Änderungswünsche seien im Namen und auf Rechnung des F.K. bei der H-GmbH in Auftrag gegeben worden. So sei der vorhandene Bodenbelag entfernt und durch einen neuen ersetzt worden (Kosten: ca. S 130.000,--), in einigen Räumen bauliche Änderungen durchgeführt (Kosten: ca. S 120.000,--) und über Auftrag und auf Rechnung des F.K. der Garten und Vorgarten (Kosten: ca. S 50.000) neu bearbeitet und begrünt worden. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2003 halten die schriftlich als Zeugen einvernommenen Käufer F.K. und Helga.K. fest, dass sie mit den durchführenden Firmen sowie mit deren Rechnungslegung nichts zu tun gehabt haben. Sie könnten daher auch nichts bestätigen. Die seinerzeit besprochenen Änderungen seien ihren Wünschen entsprechend durchgeführt worden. Inwieweit diese Leistungen bereits in den Errichtungskosten (ein)kalkuliert gewesen seien, sei F.K. und Helga.K. nicht bekannt. Für den schriftlich als Zeugen einvernommenen Baumeister der H-GmbH, Franz.K., sei es verwunderlich, dass die H-GmbH Leistungen wie Bodenbelag entfernen und durch einen neuen ersetzen, bauliche Änderungen in einigen Räumen durchführen sowie Garten und Vorgarten gestalten in 5xxx M., F-Gasse 10x, durchgeführt haben sollte. Baumeister Franz.K. halte ausdrücklich fest, dass die H-GmbH wegen eigener finanzieller Probleme die Bauarbeiten an dem Bauvorhaben in 5xxx M. bereits im Zuge der "Rohbauarbeiten" eingestellt und ihr der Auftrag von der Bw. entzogen worden sei. Die für F.K. und Helga.K. angeführten Leistungen würden im Rahmen des Ausbaues durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt sei die H-GmbH längst nicht mehr an diesem Bauvorhaben tätig gewesen. Dr.Rainer.K.: Dr.Rainer.K. habe mit Kaufvertrag vom 22. Dezember 1992 die Eigentumswohnung in 11xx Wien, R-Gasse 2x/x, zum Preis von S 5.200.000,-- (ohne Grunderwerbssteuer) erworben. Der mit Niederschrift vom 30. Jänner 1996 bei der Bundespolizeidirektion Wien als Zeuge befragte Dr.Rainer.K. hält fest, dass der Wert dieser Eigentumswohnung ursprünglich über S 6,000.000,-- betragen habe. Da sich diese Wohnung jedoch in einem rohbaumäßigen Zustand befunden habe, habe sich Dr.Rainer.K. mit Peter.S. auf eine Kaufsumme von S 5.200.000,-- (ohne Grunderwerbssteuer) geeinigt. Außerhalb des Kaufvertrages seien von Dr.Rainer.K. weitere Zahlungen in Höhe von ca. S 1.750.000,-- für diverse Umbauarbeiten, Bodenbeläge, eine Treppe usw. geleistet worden, die in Form von vier Schecks an Peter.S. übergeben worden seien. Mit Eingabe vom 3. Juni 1996 konkretisiert der als Auskunftsperson befragte Dr.Rainer.K., dass er für Sonderleistungen wie Fußböden, Bäder, Küchenplanung, Terrassen, Malerarbeiten, Treppe, Elektroinstallationen, Türänderungen, die in weiterer Folge direkt von Professionisten ausgeführt worden seien, einen Betrag von ca. S 1.750.000,-- in Form von Schecks an Peter.S. übergeben habe. Die Professionisten haben keine Rechnungen an Dr.Rainer.K. gelegt. Bei der mit 8. November 1995 beim Landesgericht für Strafsachen erfolgten Vernehmung von Peter.S. als Beschuldigter sagt dieser zum Faktum "Dr.Rainer.K." aus, dass der Betrag von S 1.750.000,-- "zu hoch angesetzt" gewesen sei. Nach Auffassung von Peter.S. seien es nur rund S 1,200.000,-- gewesen. Wenn Dr.Rainer.K. behaupte, dass er Peter.S. Schecks übergeben habe, müsse dies nachvollziehbar sein. Dr.Rainer.K. habe jedenfalls über den gesamten Betrag Rechnungen erhalten. Peter.S. habe für Dr.Rainer.K. "echte" Sonderleistungen vermittelt, die im Kaufvertrag nichts zu suchen hätten. Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung wurden die von Dr.Rainer.K. außerhalb des Kaufvertrages geleistete Zusatzzahlungen im Gesamtbetrag von S 1.538.500,-- (d.s. S 1.750.000,-- abzüglich von S 211.500,-- lt. Eingangsrechnung vom 24. Dezember 1992, K-GmbH) als verdeckte Ausschüttung für das Jahr 1993 qualifiziert. Der Wohnungskäufer Dr.Rainer.K. habe für diese Zusatzzahlungen nur teilweise Belege vorwiesen können. Aufgrund der zahlreichen anderen belegten Zahlungen sei von der Richtigkeit der gemachten Aussage von Dr.Rainer.K. auszugehen. Die Behauptung, dass es sich hierbei um durchlaufende Gelder handle, habe nur teilweise widerlegt werden können. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass den zusätzlich vereinnahmten Beträgen keine entsprechenden zusätzlichen Aufwendungen gegenüberstehen, sondern die "Sonderausstattung" analog dem Fall "Ing.Erhard.B." bereits in den verbuchten Errichtungskosten Eingang gefunden habe. Nach den Ausführungen von Dr.S. in der Eingabe vom 3. September 2003 sei die von Dr.Rainer.K. erworbene Dachgeschoßwohnung in beinahe bezugsfertigem Zustand über ein Jahr leer gestanden. Diese Wohnung sei durch einige zunächst unentdeckte Wassereinbrüche durch Dach und Terrasse sehr stark in Mitleidenschaft gezogen worden. Das Wasser habe den Parkettboden, Großteile der Gipsdielenwände, den Unterboden, die Deckenverkleidung und die Holzwendeltreppe zerstört. Die Dach- und Terrassenisolierungen haben erneuert werden müssen. Für diese Sanierungsarbeiten sowie für persönliche Wünsche des Dr.Rainer.K. haben S 1.750.000,-- veranschlagt und von Dr.Rainer.K. bezahlt werden müssen. Im Auftrag und auf Rechnung des Dr.Rainer.K. sei die H-GmbH mit den Sanierungs- und Umbauarbeiten beauftragt worden, wobei Peter.S. das Bauvorhaben überwacht habe. Sämtliche Rechnungen seien direkt an Dr.Rainer.K. gegangen: | Bezeichnung: | Betrag: | Parkettböden | 450.000,00 | Bodensanierung (Estrich) | 150.000,00 | Gipsdielenwände | 120.000,00 | Deckenverkleidungen | 260.000,00 | Holzwendeltreppe | 210.000,00 | Dach- und Terrassenisolierung | 290.000,00 | Marmorbeläge | 145.000,00 | Malerarbeiten | 70.000,00 | Gipsstuckaturarbeiten | 60.000,00 | GESAMT: | 1.755.000,00 Der schriftlich als Zeuge befragte Dr.Rainer.K. hält mit Eingabe vom 3. November 2003 fest, dass er seinerzeit keine Rechnungen von den ausführenden Firmen erhalten habe. Das Geld für Umbauarbeiten und die von ihm gewünschten Sonderarbeiten habe Dr.Rainer.K. persönlich in Form von Schecks an Peter.S. übergeben. Die Erbringung von Leistungen durch die H-GmbH könne Dr.Rainer.K. nicht bestätigen, da er von dieser Firma keine Rechnungen erhalten habe. Sämtliche Arbeiten seien von Peter.S. bzw. der Hausverwaltung S. koordiniert und für Dr.Rainer.K. durchgeführt worden. Soweit dies ein Laie beurteilen könne, seien diese Arbeiten durchgeführt worden, wobei zumindest im Rahmen der ersten Besichtigung der Wohnung im Herbst 1992 diese Arbeiten teilweise nicht durchgeführt gewesen seien. Dies obwohl sämtliche andere Wohnungen des Hauses in 11xx Wien in der R-Gasse seit langem fertig und seit ca. 1 Jahr bewohnt gewesen seien. Nur diese eine Wohnung habe sich noch im "Rohzustand" befunden. Nach Auffassung des Dr.Rainer.K. seien Dach- und Terrassenisolierung, Malerarbeiten und die Deckenverkleidungen (zumindest teilweise) wahrscheinlich im ursprünglichen Wohnungspreis enthalten gewesen. Die Bodenbeläge und andere Arbeiten seien nach seinen Wünschen erst weit nach Fertigstellung des Hauses im Jahre 2001 in Angriff genommen und daher nicht im ursprünglichen Wohnungspreis enthalten gewesen. Der schriftlich als Zeuge einvernommene Baumeister der H-GmbH, Franz.K., verweist mit Eingabe vom 17. November 2003 auf den Umstand, dass die H-GmbH im Zeitraum der fraglichen Leistungen längst in Konkurs gewesen sei, wenn die Wohnung des Dr.Rainer.K. über ein Jahr leer gestanden sei. Baumeister Franz.K. seien keine Leistungen durch die H-GmbH in Erinnerung. Sollte bereits vor Konkurseröffnung eine Leistung durch die H-GmbH erbracht worden sein, so könne es sich vielleicht nur um Baumeisterarbeiten gehandelt haben, keinesfalls jedoch um die zu diesem Thema aufgezeigten Professionistenleistungen. Über das Vermögen der H-GmbH wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 6. Juli 1992 das Konkursverfahren eröffnet, Dr.Rainer.K. hat die in Rede stehende Eigentumswohnung mit Kaufvertrag vom 22. Dezember 1992 von der Bw. erworben. Mit Eingabe vom 26. August 2006 wird von dem schriftlich abermals als Zeugen einvernommenen Zeugen Dr.Rainer.K. festgehalten, dass die in Rede stehenden Zusatzleistungen im Ausmaß von S 1.750.000,-- im Zeitraum zwischen Dezember 1992 bis zum Zeitpunkt des Einzuges in die Wohnung im März/April 1993 besprochen bzw. vereinbart worden seien. Die Besprechungen haben immer im Objekt selbst, in 11xx Wien, R-Gasse 2x/x, stattgefunden. Wann genau welche Vereinbarungen getroffen worden seien, könne Dr.Rainer.K. heute nicht mehr sagen. An eine schriftliche Vereinbarung mit Peter.S. könne sich Dr.Rainer.K. nicht erinnern. Berechnungen bezüglich der Kosten der Fußböden etc. habe es sicherlich gegeben, diese Unterlagen würden Dr.Rainer.K. jedoch heute nicht mehr vorliegen. Dr.Rainer.K. habe die bezughabenden Schecks an Peter.S. persönlich übergeben, wobei er sämtliche Gespräche von der Erstbesichtigung, Kaufvertragsentwurf bis zur Schlüsselübergabe immer mit Peter.S. geführt habe. Kopien der Schecks würden Dr.Rainer.K. heute nicht mehr vorliegen. Ing.Christian.A.: Ing.Christian.A. habe mit Kaufvertrag vom 6. Oktober 1993 von der Bw. ein Einfamilienhaus in 1XXX Wien, G-Gasse 9x, erworben.

Normen und Schlagworte

verdeckte AusschüttungVerrechnungskontonicht erfasste ZusatzzahlungenEmpfängerbenennungVorteilsausgleichDarlehensgewährung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1143-W/06
Stammnummer
31238
Gültig
09.11.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF