Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1964-W/02
Aufforderung zur Empfängerbenennung der Aushilfslöhne als Ermessenssache Anerkennung der Lohnsteuer als Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1964-W/02vom 03.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es liegt gemäß § 162 Abs. 1 BAO im Ermessen der Behörde zu verlangen, dass ein Abgabepflichtiger die Empfänger der Aushilfslöhne benennt, auch wenn eine Lohnsteuerprüfung für die Vorjahre zu dieser Art der Aufzeichnungen keine Mängel feststellte. In diesem Zusammenhang war die Behörde jedenfalls berechtigt, im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens nach § 162 BAO vorzugehen, da das im Art 18 Abs. 1 B-VG normierte Legalitätsprinzip stärker ist als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener von Treu und Glauben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Primus
Österreicher und Dr. Andreas Staribacher OEG, Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1010 Wien, Hegelgasse 8, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 und Purkersdorf, vertreten durch Dr.
Walter Klang, betreffend gesonderte Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 187 BAO für das Jahr 1996 im Beisein der
Schriftführerin Andrea Newrkla nach der am 19. Oktober 2004 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
gemäß
§ 187 BAO gesondert festzustellenden Einkünfte
bzw. die Bemessungsgrundlage sind der Berechnung am Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung wirkt gegenüber allen
Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen
(§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der Zustellung dieser
Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person
gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als
vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt führte bei der Berufungswerberin (Bw.),
eine abgabenrechtliche Betriebsprüfung für das Jahr 1996 durch, bei
der u.a. folgendes festgestellt wurde (Tz 15):
Die Lohnkonten für
die Aushilfskräfte wurden mangelhaft geführt (keine Adressen und
Versicherungsnummern, oft nur Familiennamen) und auch über Vorhalt konnten
keine genaueren Daten bekannt gegeben werden , daher werden die unten
angeführten Betriebsausgaben von der Betriebsprüfung gemäß
§ 162 BAO nicht anerkannt und außerbilanziell dem Gewinn
hinzugerechnet. Anlässlich der Schlussbesprechung wurde dem Steuerberater
eine Liste über die nicht anerkannten Aushilfsbeträge
ausgehändigt.
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1996
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Aushilfen
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148.457,00 S
|
Lohnsteuer
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14.845,70 S
|
Erfolgsänderung
|
163.302,70 S
Das Verfahren wurde hinsichtlich der gesonderten
Feststellung für das Jahr 1996 gemäß
§ 303 Abs. 4
BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung
wiederaufgenommen und ein entsprechender Bescheid erlassen. Die Einkünfte
aus Gewerbebetrieb wurden mit 126.766 S festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. fristgerecht das
Rechtsmittel der Berufung und beantragte die Festsetzung der Einkünfte des
Gewerbebetriebes mit -36.537 S.
Begründend führt die Bw. aus, dass die
außerbilanzielle Zurechnung der Ausgaben für Aushilfen in der
Höhe von 163.303 S wie in Tz 15 des Betriebsprüfungsberichtes zu
Unrecht erfolgt sei. Die Abgabenbehörde sei davon ausgegangen, dass
entsprechende Aushilfslöhne ausbezahlt wurden und erst aufgrund der
nachträglich von der Betriebsprüfung verlangten Daten (wie Adressen
und Versicherungsnummern) vermeinte die Betriebsprüfung eine Zurechnung
vornehmen zu müssen.
Die Bw. weist darauf hin, dass die Frage der Aushilfen
über Jahre von der Finanzverwaltung unbeanstandet akzeptiert wurde und bei
der letzten Lohnsteuerprüfung ein pauschaler Steuersatz von 10%
vorgeschrieben worden ist. Die Abgabenbehörde sei daher in voller Kenntnis
der Vorgehensweise der Bw. gewesen und hätte letztlich diese Vorgehensweise
voll akzeptiert.
Durch die rückwirkende Nichtanerkennung von
Aushilfslöhnen, welche selbst nach Auffassung der Betriebsprüfung
tatsächlich ausbezahlt wurden, widerspreche die Abgabenbehörde nicht
nur der jahrelangen akzeptierten und gutgeheißenen Gepflogenheit, sondern
auch der im Rahmen der Ermessensübung des § 20 BAO vorgesehenen
Ermessensübung.
Wenn die Abgabenbehörde über Jahre die für
Aushilfen geleistete Lohnsteuer akzeptiert habe, und in Prüfungen dieses
Verhalten der Bw. als richtig angeraten habe, bestehe kein Anlass die Bw. zur
Namhaftmachung des Empfängers gemäß
§ 162 BAO
aufzufordern. Überdies sei auch nie ein Bescheid im Sinne des
§ 162 BAO von der Abgabenbehörde ausgestellt worden. Demzufolge
sei schon aus formaler Sicht die Nichtabzugsfähigkeit aus formalen
Gründen unzulässig.
In diesem Zusammenhang verweist die Bw. auf eine
Entscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland vom 3. Oktober 1990, GA 6/4-90/40/06, die in der
Österreichischen Steuerzeitung vom 15. Juli 1991, Seite 197 nachzulesen
ist, in der die Abgabenbehörde selbst ein diesbezügliches identes
Ersuchen der Abgabenbehörde erster Instanz als unzulässig angesehen
habe.
Aus diesem Grund sei der Bw. völlig
unverständlich, warum die Abgabenbehörde auch die bezahlte Lohnsteuer
nicht als Betriebsausgaben zulasse.
Die Bw. beantragte gemäß dem Berufungsbegehren,
im Berufungswege eine gesonderte Gewinnfeststellung vorzunehmen und für den
Fall der direkten Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz eine
mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Diese Berufung wurde dem Betriebsprüfer zur
Stellungnahme vorgelegt, der den Sachverhalt aufgrund der
Prüfungshandlungen wie folgt darstellt:
Als Ausgaben sind auf karierten Zetteln, auf denen auch die
täglichen Losungen ermittelt wurden, auch Aushilfen angeführt worden.
Im Durchschnitt ist jeden zweiten Tag eine Aconto-Zahlung (von 704 S bis
4.000 S) an Aushilfen gezahlt worden. Auf dem Konto Aushilfen wurden zwar
die Kassabuchnummer mit dem Text "Aushilfen im Monat/Jahr laut Liste" angegeben,
Liste sei jedoch keine vorhanden gewesen. Weiters wurden 10% Lohnsteuer in
Abzug gebracht.
Auf einen mündlichen Vorhalt wurden von der Bw.
Formulare, so genannte Aushilfskonten zur Verfügung gestellt, die für
jede aushelfende Person verwendet wurde. Die Formulare enthalten folgende
Kriterien:
Name
des Empfängers (nicht vollständig, auch keine Adressen),
Auszahlungstag,
Beschäftigungstage
pro Monat,
Betrag
und
Unterschrift
des Empfängers.
Diese Lohnkonten wurden von
der Sachbearbeiterin pro Jahr und Person zusammengefasst.
Beim Namen ist oft nur der Familiennahme angegeben gewesen.
Dabei handle es sich jedoch um solche, die in Österreich sehr oft
vorkommen. Die Beträge sind so klein, dass bei einer Prüfung die
Wahrscheinlichkeit nicht bestehe, Kontrollmitteilungen auszufertigen bzw.
Maßnahmen zu setzen.
Es existieren weder auf einer Quittung, noch auf einem
Kassenbeleg, noch auf irgend einem Lohnkonto Unterschriften. Neben den
monatlichen Zahlungen für die beiden hauptberuflichen Angestellten an die
Gebietskrankenkasse sind keine weiteren Zahlungen für Unfallversicherung
verbucht, das jedoch bei geringfügig Beschäftigten und "Aushilfen"
erforderlich wäre.
Die Bw. hat lediglich zwei Arbeitnehmer angestellt. Dies
ist eine Buchhalterin und ein Filmvorführer. Alle anderen Arbeiten
müssten laut Steuerberater durch diese Hilfskräfte durchgeführt
werden. Diese Vorgangsweise wurde angeblich mit der Lohnsteuerstelle besprochen.
Der Steuerberater konnte weder einen Antrag auf Erleichterung der
Lohnaufzeichnungen noch irgend ein anderes Schriftstück vorlegen. In den
Lohnsteuerprüfungsakten ist nach Akteneinsicht ebenfalls nichts enthalten.
Wegen eines eventuellen Negativergebnisses haben die Lohnsteuerstellen bei den
Prüfungen auch nichts unternommen. Von der Bw. wurde nämlich eine
10%ige Lohnsteuer entrichtet, obwohl es dafür gar keine gesetzliche
Bestimmung im Einkommensteuergesetz gibt.
Auf die Frage, wie die Kontaktaufnahme mit diesen Leuten
erfolgt sei, wurde von der Bw. mitgeteilt, dass dies Leute seien, die im Cafe
etwas trinken. Diese Personen würden dann im Schnellverfahren auf ihre
Tätigkeit eingeschult werden.
Von der Betriebsprüfung werden die Leistungen
grundsätzlich anerkannt, weil für Billeteure oder Ausschankpersonal
keine Angestellten vorhanden waren.
Über mündlichen Ergänzungsauftrag konnte der
Steuerberater einige Aushilfsempfänger mit Namen und Adresse bekannt geben.
Diese zuordenbaren Betriebsausgaben wurden von der Betriebsprüfung
anerkannt. Alle anderen Zahlungen (ohne Adresse,...) wurden gemäß
§ 162 BAO nicht anerkannt.
Zur Berufungsbegründung führt der
Betriebsprüfer folgendes aus:
Die Betriebsprüfung ist davon ausgegangen, dass
Leistungen grundsätzlich erbracht wurden, weil außer der
Betriebsinhaberin und dem Filmvorführer keine anderen Personen
beschäftigt waren, die die manuelle Tätigkeit für drei Kinos
durchführen konnten. Es ist jedoch anzumerken, dass Aushilfslöhne nur
bei vorübergehenden Bedarf (Krankheit, Urlaub,...) auszuzahlen sind und
nicht für die gesamten Jahre, wie es die Bw. praktiziert hat.
Die Lohnsteuerstelle habe diese Vorgangsweise deshalb
akzeptiert, weil aus einer etwaigen Prüfung Gutschriften zu erwarten
gewesen wären.
Die tatsächliche Auszahlung konnte nicht bewiesen
werden, weil weder auf den oben erwähnten Kassenzetteln, noch auf den
händisch geführten "Lohnkonten" ein Quittungsvermerk vorhanden
war.
Die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 3.10.1990, GA
6/4-90/40/06 ist bereits im laufenden Prüfungsverfahren besprochen worden,
wobei im gegenständlichen Fall laut Ansicht der Betriebsprüfung der
Umfang der Aushilfszahlungen zu hoch erscheine und es sich daher nicht um
Aushilfen im engeren Sinn handle. Da die Bestimmung des § 162 BAO
im Ermessen der Abgabenbehörde liege, wurde die Bw. von der
Betriebsprüfung aufgefordert, die Bezugsempfänger namhaft zu machen.
In weiterer Folge wurden die Betriebsausgaben der nicht genannten Personen
gemäß
§ 162 Abs. 2 BAO nicht anerkannt.
Da die Aushilfslöhne netto in den Betriebsausgaben
enthalten waren und die Lohnsteuer dafür ebenfalls als Betriebsausgaben
abgesetzt wurde, wurde auch die Lohnsteuer für die nicht namhaft gemachten
Personen nicht anerkannt. Es wurde jedoch bereits im Zuge des
Prüfungsverfahrens auf die Möglichkeit hingewiesen, einen
Rückerstattungsantrag zu stellen, damit die doppelte Steuerbelastung
beseitigt werde.
Diese Stellungsnahme wurde der Bw. vorgelegt. Die Bw. legte
ihrem Schreiben eine Kopie des Lohnsteuerprüfungsberichtes vom Jahre 1994
bei, bei welchem die Jahre 1990 bis 1993 von der Lohnsteuer- und Beihilfenstelle
geprüft wurden. Wie aus der Ziffer 11 dieses Berichtes ersichtlich ist,
wurde ein 10%iger Lohnsteuerabzug im gesamten Zeitraum verrechnet und wurde von
der Lohnsteuerprüfung für richtig anerkannt. Die Bw. legte den
korrespondierenden Haftungsbescheid vom 27. Mai 1994 ihrem Schreiben
bei.
Insoweit widerspreche die Bw. der Stellungnahme der
Betriebsprüfung, dass in den Lohnsteuerpüfungsakten keine
Informationen aufliegen würden. Es seien seitens der Lohnsteuerprüfung
die diesbezüglichen Prozentsätze, nämlich 10% Lohnsteuer
vereinbart worden und bei der nachfolgenden Prüfung für die Jahre 1990
bis 1993 wurde diese Vorgangsweise ausdrücklich als zulässig und
richtig anerkannt.
Die Bw. weist weiters darauf hin, dass in mehreren
Entscheidungen der Finanzlandesdirektion und des Verwaltungsgerichtshofes die
Ermessensübung bei unstrittigen Auszahlungen von Aushilfen nicht so
geübt werden dürfe, dass einem Abgabepflichtigen unerfüllbare
Auflagen erteilt werden.
Da gerade die Prüfung durch die Lohnsteuerstelle die
10%ige Lohnsteuerberechnung und Lohnsteuerzahlung aus Aushilfen nach
Prüfung anerkannt hat, sei die spätere Infragestellung dieses
Verhaltens der Bw. ein klarer Verstoß gegen das Prinzip von Treu und
Glauben und daher für die Bw. unbillig und folglich eine rechtsirrige
Ermessensübung durch die Behörde.
Mit einem Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom
7. September 2004 wurde die Bw. aufgefordert, die Empfänger der
abgesetzten Beträge zu benennen, da ansonsten die beantragten Aufwendungen
nicht anerkannt werden.
Dieses Schreiben wurde am 19. Oktober 2004 dem
Vertreter des Finanzamtes zur Kenntnis gebracht.
In der am
19. Oktober 2004 abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde
ergänzend ausgeführt: Der steuerliche Vertreter verweist auf
den Lohnsteuerbericht vom 27. Mai 1994, Tz 7, nämlich dass die
Lohnkonten richtig geführt werden.
Es widerspricht, dass ein
Lohnsteuerprüfer feststellt, dass die Lohnsteuerkonten richtig geführt
werden, während der Betriebsprüfer feststellt, dass keine
Lohnsteuerkonten vorhanden sind oder mangelhaft geführt werden. Da die Bw.
aus mehreren Lohnsteuerprüfungen die Richtigkeit und Zulässigkeit
ihrer Vorgehensweise bestätigt erhielt, wäre ein Abgehen von dieser
Methode für die Bw. eine unerwartete Rechtsansicht der
Abgabenbehörde.
Zum § 162 BAO
verweist der steuerliche Vertreter auf das bereits zitierte veröffentlichte
Erkenntnis der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland vom 3. Oktober 1990, wonach in einem gleichartigen Fall die
Finanzlandesdirektion entschieden hat, dass die Ermessungsübung
gemäß
§ 20 BAO es nicht zulasse, eine Namhaftmachung der
Empfänger gemäß
§ 162 BAO zu fordern.
Es würde der
Rechtssicherheit widersprechen, wenn verschiedene Abteilungen der
Finanzverwaltung, nämlich Lohnsteuerstelle und Betriebsprüfung, zu
unterschiedlichen Auslegungen des gleichen Sachverhaltes gelangen
würden.
Der Vertreter des Finanzamtes
führt zu den Ausführungen zur Tz 7 des Lohnsteuerberichtes an, dass es
trotz allem nicht nachvollziehbar ist, dass die Lohnkonten
ordnungsgemäß geführt wurden. Ebenso entbehrt die Besteuerung
von 10% möglicherweise jeglicher Rechtsgrundlage (ist aus der Liste nicht
ersichtlich). Angeführt wird z.B. der Name K. (1.690 S) und L.
(750 S), es ist zweifelhaft ob dies richtig besteuert wurde.
Daraufhin stellt der
steuerliche Vertreter den Antrag auf Aufhebung des Bescheides über den
Prüfungszeitraum vom 1.1.1990 bis 31.12. 1993 vom 27. Mai 1994
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO.
Der steuerliche Vertreter gibt
zu, dass es unbestritten ist, dass die Daten der Aushilfskräfte nicht
vollständig sind (z.B. liegen bei einigen Dienstnehmern keine
Sozialversicherungsnummer vor). Bei der Art der Durchführung des Betriebes,
wie es die Bw. jahrzehntelang getätigt hat (bei großem Betrieb helfen
einige Personen, meistens bei der Ausschank, für z.B. zwei Stunden) und
auch von der Finanzverwaltung jahrelang anerkannt wurde, wie bei der voran
durchgeführten Lohnsteuerprüfung. Für die Bw. ist es daher nicht
nachvollziehbar, dass eine einheitliche Verwaltungsbehörde bei
verschiedenen Prüfungsverfahren (Lohnsteuerprüfung,
Betriebsprüfung) zu einem unterschiedlichen Ergebnis gelangen
kann.
§ 69 EStG 1988 der damals
geltenden Fassung sieht genau für diese Form der Beschäftigung die
pauschale Erstattung und Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer vor. Es kann
nicht Sinn des Gesetzgebers gewesen sein, die Vorschriften des § 69 EStG
durch Formalvorschriften außer Kraft treten zu lassen.
Der Vertreter des Finanzamtes
widerspricht dem steuerlichen Vertreter hinsichtlich der o.a. Entscheidung der
Finanzlandesdirektion, dass der Sachverhalt nicht konkret ersichtlich sei. Nach
Ansicht des Finanzamtes ist die Frage sehr wohl zulässig, wer die Zahlungen
erhalten hat, wenn keine Empfangsbestätigungen der Empfänger vorliegen
(die Betriebsausgaben bewegen sich in einer Größenordnung von
insgesamt von 267.000 S incl. Lohnsteuer).
Der steuerliche Vertreter
bekräftigt nochmals, dass die Vorgehensweise des Lohnsteuerprüfers mit
Ermittlung des pauschalen Lohnsteuerbetrages der im § 86 Abs. 2
EStG 1988 in der damals geltenden Fassung des vorgesehenen Verfahrens
entspreche. D.h. es wurde die Lohnsteuer in einem Pauschalbetrag ermittelt. Es
könne daher weder von einem Abgabepflichtigen noch von seinem Vertreter
erwartet werden, dass eine individuelle Zurechnung der Lohnsteuernachzahlung
vorgenommen wird, sodass auf Grund der genannten Vorschrift des § 86
Abs. 2 EStG 1988 dieser Lohnsteuernachzahlungsbetrag in dieser Form
jedenfalls als Betriebsausgabe zustehen müsse. Zu der Summe der Aushilfen
ist im übrigen darauf hinzuweisen, dass die höchsten Beträge an
namentlich bekannte Personen mit Postanschrift ausbezahlt wurden. Sollte die
Abgabenbehörde an der Auszahlung der genannten Beträge Zweifel hegen,
so bietet der steuerliche Vertreter als Beweismittel die Einvernahme der beiden
Beschäftigten sowie der Inhaberin (Bw.), sowie auch der namentlich
bekannten Aushilfskräfte an.
Es kann nicht richtig sein,
dass eine von der gleichen Abgabenbehörde als richtig anerkannte und seit
Jahren so gepflogene Vorgehensweise von einer anderen Abteilung der
Abgabenbehörde, nämlich der Betriebsprüfungsabteilung nicht
anerkannt wird und somit das Vertrauen des Abgabepflichtigen in die
Rechtssicherheit völlig erschüttert wird.
§ 162 BAO sieht eine
Ermessensübung vor, die von der Abgabenbehörde nach Billigkeit zu
wählen ist. Es ist unbillig, dem Abgabepflichtigen durch die
Lohnsteuerprüfungsabteilung ein bestimmtes Verhalten als richtig über
Jahre zu bestätigen und dann genau dieses Verhalten über die
Formvorschrift des § 162 BAO zu pönalisieren. Weiters ist nicht
einzusehen, dass die Vorschriften des § 69 EStG 1988
über dem § 162 BAO gleichsam außer Kraft gesetzt
werden können.
Der Vertreter des Finanzamtes
bezweifelt nicht, dass an diverse Personen, deren Identität zum Teil nicht
genau feststellbar ist, Aushilfslöhne laut Liste bezahlt
wurden.
Der steuerliche Vertreter zieht
daraufhin den Antrag auf Einvernahme der oben genannten Personen zurück, da
über die Auszahlung der genannten Beträge nunmehr Einigkeit
besteht.
Hinsichtlich des
Wiederaufnahmeantrages fügt der steuerliche Vertreter hinzu, dass sich
dieser erübrige, wenn die bezahlte Lohnsteuer als Betriebsausgabe anerkannt
wird.
Strittig ist nun, ob die
Abgabenbehörde befugt war, nach § 162 BAO die Bw. nach den
Empfängern ihrer Aufwendungen zu fragen, nachdem eine
Lohnsteuerprüfung für die Vorjahre zu der Art der Aufzeichnungen keine
Mängel feststellte, und ob die bezahlte Lohnsteuer als Betriebsausgaben
anzuerkennen ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wenn ein Abgabepflichtiger beantragt, dass Schulden, andere
Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde
verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder Empfänger der
abgesetzten Beträge genau bezeichnet (§ 162 Abs. 1
BAO).
Gemäß
§ 162 Abs. 2 BAO sind die
beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen, soweit ein Abgabepflichtiger die von
der Abgabebehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben
verweigert.
Auf § 162 Abs. 1 BAO gestützte Aufforderungen zur
Empfänger- bzw. Gläubigerbenennung sind Bescheide, nämlich
verfahrensleitende Verfügungen im Sinne des § 94 BAO und §
244 BAO. Die Erlassung solcher Bescheide liegt im Ermessen. Bei Verweigerung der
verlangten Angaben sind die betreffenden Aufwendungen zwingend nicht
anzuerkennen, sofern das Verlangen sich als rechtmäßig
erweist.
Das Verlangen ist vor allem dann rechtswidrig, wenn der
Auftrag offenbar unerfüllbar ist.
Der Hinweis der Bw., dass die Ermessensübung bei
unstrittigen Auszahlungen von Aushilfen nicht so geübt werden dürfe,
dass unerfüllbare Auflagen der Bw. erteilt werden, trifft zu. Offenbar
unerfüllbar sind aber solche Aufträge nur dann, wenn den
Abgabepflichtigen an der Unmöglichkeit, den Empfänger der geltend
gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, kein Verschulden
trifft.
Dies ist nach der Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn
eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit vorliegt, die
Empfänger namhaft zu machen. Eine solche Unmöglichkeit kann z.B. beim
unverschuldeten Verlust von Unterlagen vorliegen (VwGH 19.2.1965,
44/64).
Setzt der Abgabepflichtige ohne zwingenden Grund ein
Verhalten, das ihn daran hindert, den Empfänger von Zahlungen namhaft zu
machen, so kann von einer Unzumutbarkeit einer Erfüllung der in § 162
BAO vorgesehenen Pflichten nicht die Rede sein (VwGH vom 28.5.1997,
94/13/0230).
Als unverschuldet kann die Unmöglichkeit, die wahren
Empfänger von Zahlungen zu bezeichnen, nur dann angesehen werden, wenn der
Abgabepflichtige nicht selbst ein Verhalten setzt, welche eine (spätere)
Nennung der wahren Empfänger verhindert.
Im gegenständlichen Verfahren wäre es der Bw.
möglich und zumutbar gewesen, sich anlässlich des Abschlusses des
Geschäftes (bzw. anlässlich der Aufnahme der Geschäftsverbindung)
über die Identität der Geschäftspartner bzw. zukünftigen
Dienstnehmern zu informieren, bzw. die geleisteten Zahlungen auf
Empfangsbestätigungen unterschreiben zu lassen. Ein Abgabepflichtiger hat
seine Geschäftsbeziehungen so zu gestalten, dass die Person des
Empfängers der Entgelte namhaft gemacht werden kann.
Im gegenständlichen Verfahren waren die
Geschäftsbeziehungen derart gestaltet, dass Personen im Kaffeehaus
angesprochen wurden, die in der Folge für die Bw. Dienstleistungen
erbrachten. Bei den Beschäftigten handelt es sich um Arbeitnehmer, für
die ein Lohnkonto zu führen ist. Aufzeichnungen, die den Erfordernissen des
Lohnkontos entsprachen, wurden für diese Personen nicht geführt. Da
die Bw. aufgrund ihres eigenen Verhaltens die Bezeichnung der Empfänger der
geltend gemachten Beträge nicht nennen kann, ist sie nicht ihrer
Verpflichtung nachgekommen und die geltend gemachten Beträge sind nicht als
Betriebsausgaben anzuerkennen.
Weder das Ausmaß der Arbeiten noch die Höhe des
dafür von der Bw. geleisteten Entgeltes waren von Belang für die hier
allein interessierende Frage nach dem Empfänger der als Betriebsausgabe
geltend gemachten Zahlungen in Sinne des § 162 BAO, da die von der
Betriebsprüfung festgestellten Beträge als unstrittig akzeptiert
wurden.
Zum Einwand der Bw., dass kein formaler Bescheid
gemäß
§ 162 BAO von der belangten Behörde erlassen wurde,
ist hinzuzufügen, dass es sich im Zuge der Betriebsprüfung bei der
Aufforderung zur Empfängerbenennung im Sinne des § 162 Abs. 2 BAO um
eine verfahrensleitende Verfügung im Sinne des § 94 BAO handelt.
Darunter sind Verfügungen zu verstehen, die nur das Verfahren betreffen,
die schriftlich oder mündlich erlassen werden können. Es liegt im
Ermessen der Abgabenbehörde, verfahrensleitende Verfügungen
schriftlich oder mündlich zu erlassen.
Der Unabhängige Finanzsenat hat der Bw. die
Aufforderung zur Empfängerbenennung mit Schreiben vom 7. September
2004 zur Kenntnis gebracht und diesen von der Bw. vermeintlichen Mangel
saniert.
Gemäß
§ 163 BAO haben Bücher und
Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 BAO entsprechen, die
Vermutung ordnungsgemäßer Führung für sich und sind der
Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass
gegeben ist, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
Die Führung von Aufzeichnungen und Belege hat so zu
erfolgen, dass ein sachverständiger Dritter sich in angemessener Zeit darin
zurechtfinden und sichere Kenntnis der einzelnen Eintragungen und der ihnen
zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und eine vollständige und
klare Übersicht über die Vermögenslage gewinnen kann (vgl. Stoll,
Bundesabgabenordnung Handbuch, Seite 310).
Unstrittig ist, dass aus den vorgelegten Unterlagen und
Aufzeichnungen nicht ersichtlich ist, welche Personen als Arbeitnehmer
tätig wurden und wer das Entgelt erhalten hat.
Darüber hinaus hat die Bw. für diese
Aushilfskräfte keine Lohnkonten geführt. Gemäß
§ 76 EStG 1988 hat jeder Arbeitgeber im Inland am Ort der
Betriebsstätte (§ 81) für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto
zu führen. Im Lohnkonto hat der Arbeitgeber folgendes
anzugeben:
Name,
Versicherungsnummer
gemäß
§ 31 ASVG,
Wohnsitz,
Alleinverdiener/Alleinerzieher
Absetzbetrag laut Antrag des Arbeitnehmers,
Name
und Versicherungsnummer des (Ehe)Partners, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag
berücksichtigt wurde,
Name
des Versicherungsnummer des (jüngsten) Kindes, wenn der
Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
Pauschbetrag
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 und Kosten gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 letzter Satz,
Freibetrag
laut Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber
(§ 63).
Eine gesonderte Erfassung
dieser Daten kann entfallen, sofern sie aus einer zum Lohnkonto genommenen
Anmeldung (§ 128) oder Erklärung des Arbeitnehmers hervorgehen.
Außerdem sind fortlaufend in Schilling der gezahlte Arbeitslohn (geldwerte
Vorteile gemäß
§ 15 Abs. 2) ohne jeden Abzug unter
Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes, und zwar getrennt nach
Bezügen, die nach dem Tarif (§ 66), und Bezügen, die nach festen
Steuersätzen (§ 67) zu versteuern sind, und die einbehaltenen
Lohnsteuer festzuhalten.
Das Finanzamt kann weiters für die Führung des
Lohnkontos Erleichterungen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass die für
den Steuerabzug vom Arbeitslohn notwendigen Angaben aus anderen Aufzeichnungen
des Arbeitgebers hervorgehen. Diese Bestimmungen gelten auch für
vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer.
Ein Lohnkonto ist für jeden Arbeitnehmer, auch bei
kurzfristig beschäftigten Aushilfskräften, zu führen
(Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer Handbuch, § 76,
Tz 1).
Auch bei einer Nachprüfung in anderer Weise muss eine
Zurechung der Lohnbestandteile an den einzelnen Arbeitnehmer möglich sein.
Aus der Voraussetzung einer Antragstellung seitens des Arbeitgebers ist zu
schließen, dass die Erleichterung vom Finanzamt bescheidmäßig
zu erteilen bzw. zu versagen ist (Ermessensentscheidung, § 20
BAO).
Die vorgelegten Aufzeichnungen, die nur den Namen des
Empfängers (oft nicht vollständig) den Auszahlungstag, die
Beschäftigungstage pro Monat und den Betrag enthalten, entsprechen nicht
den Anforderungen des § 76 (Lohnkonto).
Unstrittig ist ebenfalls, dass kein Antrag zwecks
Erleichterung zur Führung eines Lohnkontos an das Finanzamt gestellt
wurde.
Der Hinweis auf eine Entscheidung der Finanzlandesdirektion
Wien, Niederösterreich und Burgenland seitens der Bw. in der Berufung geht
insofern ins Leere, da bei dieser Entscheidung ein anderer Sachverhalt
vorgelegen ist. Die Beschäftigung von Aushilfskräften erfolgte
nämlich infolge von in der Person des Abgabepflichtigen liegenden
Umstände, nämlich Krankheit, und daher der Bedarf an der
Beschäftigung von Aushilfskräften zwingend gegeben war.
Im gegenständlichen Verfahren erfolgte die
Beschäftigung der "Aushilfskräfte" aufgrund der von der Bw. selbst
gestalteten Geschäftspraxis.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in den Fällen des Abs. 1
immer in der Sache selbst zu entscheiden. Das Gebot "immer in der Sache selbst
zu entscheiden" setzt voraus, dass die zu erledigende Sache, also die
Angelegenheit, die Gegenstand des Verfahrens der Abgabenbehörde erster
Instanz war, mit der Sache identisch ist, die in die Sachentscheidung der
Rechtsmittelbehörde einbezogen wird.
Daher erweist sich der Antrag des steuerlichen Vertreters
auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4
BAO hinsichtlich des Bescheides betreffend die Lohnsteuerprüfung über
den Zeitraum vom 1.1.1990 bis 31.12.1993 vom 27. Mai 1994 als
gegenstandslos, da es sich um getrennte Verfahren handelt und der angesprochene
Bescheid nicht Gegenstand der vorliegenden Berufung ist.
Unbilligkeiten durch
Verstoß gegen Treu und Glauben
Dem Vorbringen der Bw., dass die Abgabenbehörden
aufgrund einer Lohnsteuerprüfung betreffend die Vorjahre von der
Vorgehensweise Kenntnis hatte, und bezüglich des Einwandes der Bw., es
läge ein Verstoß gegen Treu und Glauben vor, da die Vorgehensweise in
den Vorjahren dieselbe war, ist entgegenzuhalten, dass dies keine Rechtfertigung
für eine Verhaltensweise der Bw. für die Folgejahre
bewirkt.
Gemäß
§ 114 BAO haben die
Abgabenbehörden darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den
Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie
darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt
werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist,
sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln,
fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
§ 114 BAO ist zum Teil eine einfachgesetzliche
Wiederholung verfassungsrechtlicher Grundsätze, nämlich des
Gleichheitssatzes (Art. 2 StGG, Art. 7 Abs.1 B-VG) und des
Legalitätsgrundsatzes (Art 18 B-VG).
Das im Art 18 Abs. 1 B-VG normierte Legalitätsprinzip
ist stärker als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener von Treu und
Glauben. Dieser Grundsatz kann und darf der gesetzmäßigen Anwendung
bindender Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Demnach ist davon auszugehen,
dass die Treu- und Glaubensregel keinesfalls über dem jeweils anzuwenden
Recht steht (also im Stufenbau nicht höherrangig als das einfache Gesetz
ist) und es kann auch Treu und Glauben nicht das gesetzte Recht verdrängen
(vgl. Stoll, BAO, Kommentar, Band 2, Seite 1295 sowie die dort angeführte
Literatur- und Judikaturhinweise). Das bedeutet aber, dass im vorliegenden
Berufungsfall die Behörde berechtigt war im Zuge des
Betriebsprüfungsverfahrens, § 162 BAO anzuwenden.
Die Wahrung der Gesetzmäßigkeit und die
Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist am Gesetz und nicht an einer
erfolgten - allenfalls unrichtigen - Beurteilung in anderen
Fällen zu messen (VwGH vom 10.5.1994, 93/14/0104).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
schützt der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das
Vertrauen eines Steuerpflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer
unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit; die
Behörde ist verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten
Verwaltungsübung abzugehen. Auch nach der Judikatur müssen besondere
Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsaufassung
durch die Finanzverwaltung unbillig erscheinen lassen, wie dies z.B. der Fall
sein kann, wenn ein Steuerpflichtiger von der Abgabenbehörde
ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert wurde und sich
nachträglich die Unrichtigkeit dieser Vorgangsweise herausstellt (VwGH vom
18.12.1996, 94/15/0151), wobei jedoch hinzuzufügen ist, dass mündliche
Aussagen einer Amtsperson nicht rechtsverbindlich sind.
Im gegenständlichen Verfahren wurde die Bw. seitens
der Behörde nicht zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert. Und
lediglich das unbewiesene Gespräch eines Organwalters mit der Bw.
rechtfertigt nicht ein Verhalten nach Treu und Glauben.
Der Umstand, dass eine abgabenbehördliche Prüfung
eine bestimmte Vorgangsweise des Abgabepflichtigen unbeanstandet gelassen hat,
hindere die Behörde nicht, diese Vorgangsweise für spätere
Zeiträume als rechtswidrig zu beurteilen (VwGH 10.10.1996, 95/15/0208,209;
VwGH 19.11.1998, 98/15/0150).
Laut Erkenntnis vom 14.12.2000, 95/15/0028 ist ein
Gespräch mit einem Lohnsteuerprüfer kein Hinweis auf das Vorliegen
einer Auskunft im Sinne des § 90 EStG 1988, da es nicht Inhalt des
Prüfungsauftrages ist, Hinweise für ein künftiges
(außerhalb des Prüfungszeitraumes gelegenes) Verhalten zu
geben.
Hinsichtlich der Ausführungen des steuerlichen
Vertreters betreffend der Lohnsteuerprüfung für die vorangegangenen
Jahre (1990 bis 1993) ist - abgesehen von dem Umstand, dass das angesprochene
Lohnsteuerprüfungsverfahren nicht den berufungsgegenständlichen
Zeitraum betrifft -, hinzuzufügen, dass die Nachforderung gemäß
§ 86 Abs. 2 EStG 1988 in einem Pauschbetrag erfolgen kann, wenn
die genaue Ermittlung der auf den einzelnen Arbeitnehmer infolge Nachforderung
entfallenden Lohnsteuer mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten
verbunden ist.
Bezüglich der abgeführten Lohnsteuer ist
auszuführen, dass diese Aufwendungen betrieblich veranlasst sind, und daher
als Betriebsausgaben anzuerkennen sind.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Berechnung:
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Gewinn laut Betriebsprüfung
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126.766 S
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Lohnsteuer
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-14.847 S
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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111.919 S
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden für das
Jahr 1996 gemäß
§ 187 BAO mit 111.919 S
(8.133,47 €) festgestellt.
Diese dienen als Bemessungsgrundlage für die
Einkommensteuer 1996, die unter der Steuernummer 860/0921 im Finanzamt für
den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg festgesetzt wird.
Wien, am 3.
November 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 18 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 76 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1964-W/02
- Stammnummer
- 12506
- Gültig
- 03.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF