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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0058-W/09

Zufluss von Bezügen eines Zeitungszustellers lt. Mitteilung gemäß § 109a EStG

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0058-W/09vom 30.04.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In der Stellungnahme vom 18. März 2010 hält das Finanzamt den Ausführungen des Bw. in der Eingabe vom 8. Oktober 2009 entgegen, dass die divergierenden Ergebnisse der schriftlichen Zeugenbefragungen zu den Aussagen des Bw. nur im Rahmen der freien Beweiswürdigung gewertet werden können. Angesichts der offenbar eher ungewöhnlichen Geschäftsgestaltung im Bereich dieser Art der Zeitungszustellung könne es durchaus vorkommen, dass Verwandte/Bekannte im Auftrag des Rechnungslegers Leistungen erbringen, ohne dass dabei irgendwelche Bestätigungen oder Verträge ausgefertigt werden. Eine Schriftprobe könnte zwar als Indiz für deren Echtheit dienen, sei aber im vorliegenden Fall kein Beweis dafür, dass der Bw. nicht den Auftrag zu dieser "Unterschriftsleistung" erteilt habe. Ursprünglich wurde vorgebracht, diese Beträge seien M.Y. zugeflossen, nunmehr sollen diese Beträge dem entfernten Verwandten S.D. zugeflossen sein. Der Auftrag zur "Unterschriftsleistung" hätte auch in Unkenntnis der Tatsache erfolgt sein können, dass der Übernehmer des Rechnungsbetrages dies mit seiner eigenen Unterschrift hätte quittieren müssen. Dabei sei jedoch nicht auszuschließen, dass der Bw. doch die in Rede stehenden Beträge vereinnahmt habe. Da es in der Zustellerbranche auch eine gewisse Hierarchie gebe, trete der Auftragnehmer umso weniger selbst in Erscheinung, je länger er als Zeitungszusteller tätig sei. Je länger er als Zeitungszusteller tätig sei, desto mehr Aufträge erhalte er und werden viel mehr Subaufträge vergeben. Insbesondere werden in "Urlaubszeiten" Auftragnehmer zum Teil stellvertretend für andere Auftragnehmer bzw. andere Zusteller tätig. Abschließend werde seitens des Finanzamtes bemerkt, dass die den Bw. betreffenden Mitteilungen gemäß § 109a EStG für das Jahr 2004 diesen mangels Überschreitens der Einkommenssteuergrenze nicht tangiert zu haben scheinen. Seitens des Finanzamtes werde der Antrag auf Abweisung der Berufung aufrechterhalten. In den Telefonaten mit der steuerlichen Vertreterin des Bw. vom 4. März und 15. April 2010 wurde stets in Abrede gestellt, dass der Bw. für die Fa.MN. tätig geworden sei. Laut dem Telefonat vom 15. April 2010 der steuerlichen Vertreterin habe es bei der Fa.MN. auch andere Fälle gegeben, wo für Subunternehmer Mitteilungen gemäß § 109a EStG ausgestellt worden seien, die nicht für die Fa.MN. tätig geworden seien. In dem Telefonat vom 15. April 2010 wurde um Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme "binnen" 14 Tagen, ersucht, da sie stark verkühlt sei. Eine derartige Stellungnahme wurde bis dato nicht eingereicht. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 19 Abs 1 EStG sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Gemäß § 109a EStG 1988 kann der Bundesminister für Finanzen kann im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch Verordnung anordnen, dass Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts von Gruppen von Personen und von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die für sie Leistungen erbringen, Folgendes mitzuteilen haben: | 1. | Name (Firma), Wohnanschrift bzw. Sitz der Geschäftsleitung, bei natürlichen Personen weiters die Versicherungsnummer nach § 31 ASVG (bei Nichtvorhandensein jedenfalls das Geburtsdatum), bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit die Finanzamts- und Steuernummer. | 2. | Art der erbrachten Leistung | 3. | Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde, | 4. | Entgelt und die darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer. Nach Abs 2 leg.cit. hat diese Verordnung die Abgabenbehörde, an die die Mitteilung zu erfolgen hat, sowie den Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem die Mitteilung zu erfolgen hat. Nach § 1 Abs 1 Z 5 der ab 1. Dezember 2001 in Kraft getretenen Verordnung, BGBl II Nr. 417/2001, haben Unternehmer sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts für Leistungen als Kolporteure und Zeitungszusteller die in § 109a Abs 1 Z 1 bis 4 EStG 1988 genannten Daten mitzuteilen, soweit diese Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses (§ 47 EStG 1988) erbringen. Nach § 166 BAO kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Tatsachen, die nach § 167 BAO bei der Abgabenbehörde offenkundig sind und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises. Im Übrigen hat nach § 167 Abs 2 BAO die Abgabebehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob der Bw. als Kolporteur und Zeitungszusteller für das Jahr 2005 von der Fa.MN. Entgelte in Höhe von € 14.908,-- bezogen hat. Dies insbesondere unter dem Aspekt, als nach den Berufungsausführungen der Bw. nie für die Fa.MN. gearbeitet habe und auch S.D. nicht als Vertreter des Bw. anzusehen sei. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sind alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig, wobei der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen ausschlaggebend ist (vgl. VwGH 24.3.1994, Zl. 92/16/0031; 25.9.1997, Zl. 97/16/0067; 24.10.2001, Zl. 2000/17/0017; 24.2.2005, Zl. 2004/16/0232). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. VwGH 25.4.1996, Zl. 95/16/0244; 19.2.2002, Zl. 98/14/0213; 9.9.2004, Zl. 2001/15/0090; 23.2.2005, Zl. 2002/14/0152). Das Parteienvorbringen des Bw. ist zur Frage, ob und für welche Zeiträume er jemals eine Tätigkeit bei und für die Fa.MN. erbracht hat, widersprüchlich und steht in Widerspruch zu den Aussagen von M.G. in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der Fa.MN., in Widerspruch zu den vor ihr vorgelegten Unterlagen sowie in Widerspruch zu den Aussagen der von M.G. namhaft gemachten Zeugen. Nach der Eingabe vom 9. Juli 2008 habe der Bw. bloß für das Jahr 2005 nicht bei der Fa.MN. gearbeitet, nach den weiteren Eingaben vom 16. Dezember 2008, 28. Mai 2009 und 8. Oktober 2009 habe der Bw. nie eine Tätigkeit bei der Fa.MN. entfaltet. Mit letzterem Vorbringen wird eine Tätigkeit des Bw. bei der Fa.MN. auch für die Zeiträume vor dem Jahre 2005 in Abrede gestellt. Dem entgegen stehend hat der Bw. für das Jahr 2002 dem Finanzamt auf dem Bescheid vom 18. Juni 2004 betreffend die Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,-- wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 2002 die folgende handschriftliche Erklärung abgegeben: "Ich habe 2002 keine Tätigkeit ausgeübt. (Lebensunterhalt vom Vater) außer N. und Fa.MN.. gezeichnet Bw. Demgemäß hat der Bw. für das Jahr 2002 lt. der vorliegenden Mitteilung gemäß § 109a EStG von der Fa.MN. bzw. Fa. N. Honorare iHv € 5.162,30 bzw. € 5.416,76 bezogen. Dem Berufungsvorbringen steht auch die mit Eingabe vom 19. September 2007 eingereichte berichtigte Einkommensteuererklärung 2005 entgegen, wenn in der Beilage zur berichtigten Einkommensteuererklärung 2005 Honorare des Bw. von der Fa.MN. in Höhe von € 14.908,80 ausgewiesen und gleichzeitig an "M.Y." gezahlte Subhonorare in Abzug gebracht werden. Nach einer § 162 Abs 1 BAO gestützten Aufforderung zur Empfängerbenennung der im Jahre 2005 an "M.Y." gezahlten Subhonorare in Höhe von € 14.908,80 wird mit Eingabe vom 28. Mai 2009 ausgeführt, dass die Anführung des Namens "M.Y." bloß auf der "Angabe eines Bekannten" erfolgt sei, was sich jedoch nachträglich "als Irrtum" herausgestellt habe. Nunmehr wird mit Eingabe vom 28. Mai 2009 eine berufliche Verbindung des Bw. zu M.Y. überhaupt in Abrede gestellt. Den im Jahre 2004 vom Bw. gestellten und mit 20. September 2004 bewilligten Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat der Bw. beim Finanzamt ebenso mit einer beabsichtigten Tätigkeit bei der Fa.MN. begründet. Mit 23. September 2004 hat die Fa.MN. dem Bw. bestätigt, dass er seit 1. August 2004 auf selbständiger Basis für die Fa.MN. als Zusteller tätig war. Im vorliegenden Fall ist eine Tätigkeit des Bw. bei der Fa.MN. bereits für das Jahr 2002 aufgrund der beim Finanzamt abgegebenen handschriftlichen Erklärung und für das Jahr 2004 durch den beim Finanzamt eingereichten Antrag auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dokumentiert. Von der Fa.MN. wurden weiters u.a. Kontenblätter der Zeitungszusteller als Honorarempfänger, eine Bescheidkopie über die Erteilung einer UID-Nummer an den Bw., Kopien des Personalausweises und Reisepasses, Kopie der Sozialversicherungskarte des Bw. vorgelegt, um eine tatsächliche Tätigkeit des Bw. bei der Fa.MN. zu dokumentieren. Die Vorlage dieser Papiere bei der Fa.MN. zum Zweck der Aufnahme einer Tätigkeit bei der Fa.MN. ergibt sich aus den Ausführungen von M.G. in der Eingabe vom 3. August sowie aus der schriftlichen Zeugenaussage vom 24. August 2009 von C.N.. Dem Vorbringen, dass der Bw. "nie etwas" mit M.G. und der Fa.MN. zu tun gehabt habe, stehen die zahlreichen Eingaben der gemäß § 143 Abs 1 BAO befragten M.G. (in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der Fa.MN.) vom 7. Juli 2008, 11. Mai 2009, 3. und 19. August 2009, die schriftlichen Zeugenaussagen von C.N., K.M., J.G. vom 24. bzw. 27. August 2009 und die von S.D. unterfertigte Erklärung, die allesamt bei der Fa.MN. tätig bzw. beschäftigt waren, entgegen: Von der als Auskunftsperson gemäß § 143 Abs 1 BAO befragten Geschäftsführerin der Fa.MN., M.G., und den von ihr namhaft gemachten Zeugen C.N., J.G., K.M. und F.T. wird jeweils bestätigt, dass der Bw. im Jahre 2005 für die Fa.MN. tätig war. In der EMail von M.G. vom 11. Mai 2009 reichte diese die mit 23. September 2004 datierte Bestätigung des Inhalts nach, dass der Bw. seit 1. September 2004 wieder auf selbständiger Basis für die Fa.MN. als Zusteller tätig war. Der schriftlich als Zeuge befragte Büroleiter der Fa.MN., C.N. hält in der Eingabe vom 24. August 2009 fest, dass der Bw. im Jahre 2005 insbesondere in der Großabonnenten-Abteilung für die Fa.MN. (Nachtkurs, Vormittagskurs, Buchhändlerkurs und Sonn- und Feiertagskurs) tätig war. Nach den Ausführungen von C.N. war der Bw. persönlich selbst nur selten anwesend, wenn dann aber zu dem Zweck, wenn der Bw. eine Bestätigung gebraucht habe. C.N. hat den Bw. bereits im Jahre 2002 kennen gelernt. Dabei sei ihm der Bw. von D.S. (nunmehr: S.D.) mit der Bitte vorgestellt worden, den Bw. "neue Aufträge zukommen zu lassen". Da C.N. für das "Bank Austria Club Journal" einen neuen Zustellauftrag erhielt, hat er diesen Zustellauftrag gleich an den Bw. weitergegeben. Der Bw. habe im einige Tage später die Originalpapiere gebracht, um sie zu kopieren. Der Bw. habe auch C.N. mitgeteilt, dass der Bw. dem S.D. monatlich die Rechnungen mitgebe und dass C.N. auch die Rechnungsbeträge ohne Weiteres bar an S.D. auszahlen könne, wenn auf den Rechnungen keine Bankverbindung angegeben sei. Dies mit der Begründung, dass S.D. "zur Familie des Bw. gehöre". Nach der Eingabe vom 24. August 2009 bestätigt der als Zeuge befragte Leiter des Fuhrparks der Fa.MN., J.G., die Tätigkeit des Bw. bei der Fa.MN.. J.G. glaubt sich erinnern zu können, dass der Bw. zwei bis dreimal pro Nacht "nachsehen gekommen" war. Der bei der Fa.MN. angestellte und als Zeuge befragte K.M. führt in seiner Eingabe vom 27. August 2009 aus, dass er oft den "Dolmetscher" für den Bw. und S.D. gemacht hat, wenn diese "etwas nicht verstanden" haben. Der bei der Fa.MN. im Nachtexpedit tätige und als Zeuge befragte F.T. bestätigt in der Eingabe vom 27. August 2009, dass S.D. über mehrere Jahre als Zusteller bei der Fa.MN. tätig war und dass S.D. im Auftrag des Bw. fährt. S.D. hat daher "Leute des Bw." besorgt, wenn in der Nacht Zusatzpersonal benötigt wurde. Mit dem Bw. hatte F.T. nie persönlich zu tun. Ob der Bw. über ein Handy verfügt, bleibt dahingestellt. J.G. hat nach seiner schriftlichen Zeugenaussage vom 24. August 2009 als Büroleiter der Fa.MN. eine Handy-Nummer anzurufen, wenn sich der Fahrer des Bw. verspätet hat. Nach diesen Anrufen sei der Fahrer immer gekommen. Die Verrechnung bzw. Abrechnung und Auszahlung der Honorare erfolgte in der Weise, dass S.D. von der Fa.MN. Kuverts mit der Aufschrift bzw. mit dem Namenszug des Bw. übergeben wurden. Dies wurde durch die schriftliche Zeugenaussage von J.G. vom 24. August 2008 bestätigt und dieser Form der Abrechnung mit Eingabe vom 8. Oktober 2009 nicht widersprochen. Aufgrund der vorstehenden Zeugen ist in freier Beweiswürdigung der Aussagen von M.G. und der schriftlichen Zeugenaussagen von C.N., K.M., J.G., F.T. sowie der von S.D. abgegebenen Erklärung davon auszugehen, dass der Bw. im Jahre 2005 eine Tätigkeit bei der Fa.MN. entfaltete und S.D. im Auftrage des Bw. bei der Fa.MN. tätig war. Insbesondere ergibt sich ein Tätigwerden des S.D. für den Bw. bzw. im Auftrag des Bw., dass nach der schriftlichen Zeugenaussage des C.N. vom 24. August 2009 dieser als Büroleiter der Fa.MN. den Bw. von S.D. vorgestellt bekam. Nach der schriftlichen Zeugenaussage von K.M. vom 27. August 2009 sind auch der Bw. und S.D. gemeinsam bei der Fa.MN. aufgetreten, wenn ihnen etwas erklärt werden musste und K.M. dafür den Dolmetscher machte. K.M. hat auch gehört, dass S.D. mit dem Bw. telephoniert habe, wenn mit den Rechnungen der Fa.MN. etwas nicht in Ordnung war. Schlechte Deutschkenntnisse wurden dem Bw. durch die Aussage von M.G. vom 7. Juli 2008 sowie durch die schriftliche Zeugenaussage von C.N. vom 24. August 2009 attestiert. Der Leiter des Nachtexpedits bei der Fa.MN., F.T., verweist in seiner schriftlichen Zeugenaussage vom 27. August 2009 auf den Umstand, dass S.D. "Zusatzpersonal des Bw." für die Nacht besorgt hat. Die Barzahlung der in Rede stehenden Beträge an S.D. in Form von Kuverts zur Weiterleitung an den Bw. wird durch die schriftlichen Auskunft von M.G. vom 3. August 2009 sowie die schriftlichen Zeugenaussagen von C.N. sowie F.T. vom 24. bzw. 27. August 2009 bestätigt. In der mit 19. August 2009 datierten "Bestätigung" hält S.D. fest, dass er auftragsgemäß das von der Fa.MN. erhaltene Geld an den Bw. abgeliefert hat. Wenn daher die mit dem Namen des Bw. beschrifteten Kuverts von der Fa.MN. an S.D. zur Weiterleitung an den Bw. übergeben wurden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass S.D. die in Rede stehenden Leistungen in seinem eigenen Namen erbracht hat. Im vorliegenden Fall scheint auch durch die Aussagen von M.G. vom 7. Juli 2008, C.N. und J.G. vom 24. August 2009 und K.M. vom 27. August 2009 die Aussage des Bw. widerlegt, dass er bei der Fa.MN. nur insgesamt drei Mal vorgesprochen habe. Aufgrund der schriftlichen Zeugenaussage von C.N. vom 24. August 2009 sowie aufgrund der Ausführungen von M.G. in der Eingabe vom 3. August 2009 wird somit dokumentiert, dass die Originalpapiere des Bw. nicht bloß beim Vorstellungsgespräch der Fa.MN., sondern zu dem Zweck übergeben wurden, damit der Bw. für die Fa.MN. tätig werden konnte. Die vorstehenden Ausführungen von C.N. und die Ausführungen von M.G. stehen somit auch in Einklang mit der vom Bw. beim Finanzamt auf dem Bescheid vom 18. Juni 2004 über die Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,-- wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 2002 abgegebenen Erklärung, dass er u.a. im Jahre 2002 "für die Fa.MN. tätig geworden sei". In der mit 19. August 2009 datierten Bestätigung wird von S.D. (vormals: D.S.) bestätigt, dass er in den Jahren 2002, 2004 und 2005 im Auftrag des Bw. für die Fa.MN. tätig war. Der Bw. händigte jeweils gegen Monatsende Rechnungen zu dem Zweck aus, diese Rechnungen an den Büroleiter der Fa.MN., C.N., zu übergeben. Bei fehlerhaften Rechnungen wurden diese eigenhändig von S.D. nach telephonischer Rücksprache mit dem Bw. ausgebessert. Die in Rede stehenden Rechnungen wurden vom Büroleiter der Fa.MN., C.N., bar an S.D. ausbezahlt. S.D. hat dieses Geld an den Bw. abgeliefert, aber keine Bestätigung dafür erhalten. Diese Bestätigung wurde von K.M., C.N. und GNS. nebst S.D. mitunterfertigt. Wenn der Bw. mit Eingabe vom 28. Mai 2009 ausführt, dass der im Kontoauszug des Kontos "7591" des Jahres 2005 enthaltene Nettobetrag von € 3.510,-- mit Belegdatum 8. Jänner 2005 nicht mit den Auszahlungsbelegen übereinstimme, so ist dem zu entgegnen, dass der auf diesem Kontoauszug enthaltene Nettobetrag mit dem Bruttobetrag lt. Rechnung vom 8. Jänner 2005 in Höhe von € 4.212,-- übereinstimmt. Es erscheint nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates auch nicht unmöglich, dass der Bw. im Leistungszeitraum Jänner 2005 Leistungen im Gesamtbetrag von € 10.696,80 (d.s. € 3.619,20 zuzüglich € 7.77,60) erbracht hat, wenn man insbesondere die Möglichkeit, weitere Subaufträge durch den Bw. zu vergeben, in Betracht zieht. Nach der schriftlichen Zeugenaussage von C.N. vom 24. August 2009 sei insbesondere die Winterzeit die traditionelle Urlaubszeit der indischen Auftragnehmer, weswegen in dieser Zeit "am meisten" zu verdienen sei, da hier oft weitere Vertretungen benötigt werden. Die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Jahres 2005 wird wie folgt ermittelt: | Bezeichnung: | Betrag: | Einkünfte Fa. N.: | 7.172,00 € | Honorare Vertreter Fa. N. - S.G.: | - 1.075,00 € | Einkünfte Fa.MN.: | 14.908,00 € | Einkünfte N-KG (lt. Tangente): | 179,84 € | Einkünfte aus Gewerbetrieb 2005: | 21.184,84 € Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 1 Berechnungsblatt Wien, am 30. April 2010

Normen und Schlagworte

ZeitungszustellerKolporteurefreie BeweiswürdigungMitteilung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0058-W/09
Stammnummer
46371
Gültig
30.04.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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