…34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Nach §…
…In der Begründung wurde ausgeführt, Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes würden nicht als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn auch im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Eine solche Möglichkeit sei im konkreten Fall gegeben, sodass die geltend gemachten Aufwendungen nicht zu…
…als eine Stunde beträgt. Die Ausführungen seien so zu verstehen, dass die Unterbringung in einem Internat nur dann zwangsläufig ist, wenn im Einzugsbereich (80 km) keine vergleichbare Ausbildungsmöglichkeit als Externist gegeben ist. Dies sei im vorliegenden Fall, wie im Schreiben vom 22. März 2007 bereits…
…In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes nicht als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn auch im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Eine solche Möglichkeit sei im gegenständlichen Fall gegeben, sodass die geltend gemachten Aufwendungen nicht zu…
…34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Nach…
…gewährleisten würde überwiegend Fahrzeiten, die allein für die Bewältigung der Wegstrecke K. - Graz bzw. zurück über eine Stunde ausmachen. Darüber hinaus ist für die Beurteilung des Einzugsbereiches des Wohnortes in der Neufassung der Verordnung die erfolgte Streichung der Formulierung, dass Wegzeiten am Wohnort bzw. Ausbildungsort…
…8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. In der zu…
…8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110,00 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. In der…
… 2 Abs. 1 der VO I im Einzugsbereich von T und die durch die Berufsausbildung von O verursachten Kosten könnten nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Die zitierte UFS-Entscheidung sei für das Finanzamt nicht bindend. In seinem Antrag auf Entscheidung über seine Berufung durch…
…8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro (1.500 S) pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt…
…Aufwendungen, da im Einzugsgebiet des Wohnortes entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten bestehen würden. Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen; wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum oder vom Studienort nach den Verordnungen gem…
…Begründend wurde ausgeführt, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes nicht als außergewöhnliche Belastung gelten würden, wenn auch im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Eine solche Möglichkeit sei im Falle der Bw gegeben, sodass die geltend gemachten Aufwendungen nicht zu…
… 34 Abs 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Bei der Auslegung des Begriffes "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die…
…für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes würden dann als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe und das Kind das Ausbildungsziel ernsthaft anstrebe und die vorgesehenen Prüfungen ablege (Hinweis auf VwGH vom 20.06.2000, 98/15/0001)…
… 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Ihr Sohn besucht das Gymnasium der yyy. in X. und ist laut den eingereichten Erklärungen im Internat…
…Dorf in den VO zu § 26 Abs. 3 StudfFG nicht genannt). Das Finanzamt geht davon aus, dass der Studienort im Einzugsbereich des Wohnortes (§ 34 Abs. 8 EStG 1988) liege. Die Bw. vertritt hingegen die gegenteilige Ansicht. Ist der jeweilige Ort bzw. die jeweilige Gemeinde - wie…
…449/2001 dem Gesetz entspricht, so kann sie den Begriff Einzugsbereich nicht anders definieren als das Gesetz selbst. Hilfestellung bietet hier § 22 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 in der Fassung BGBl. II Nr…
…begehrten Pauschbeträge für eine auswärtige Berufsausbildung wurden nicht berücksichtigt, da im Einzugsbereich des Wohnortes des Berufungswerbers entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten bestehen würden. Daraufhin beantragte der Einschreiter die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, er habe seiner Tochter "die nach Möglichkeit allerbeste…
…Begründend wurde ausgeführt, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes nicht als außergewöhnliche Belastung gelten würden, wenn auch im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Eine solche Möglichkeit sei gegenständlich gegeben, sodass die geltend gemachten Aufwendungen nicht zu berücksichtigen gewesen seien…
…(Kürzung S 10.493,--) 2. Außergewöhnliche Belastungen: Berufsausbildungskosten von Kindern sind dann absetzbar, wenn sich der Ausbildungsort außerhalb des Einzugsbereiches (= 80 km vom Wohnort entfernt) befindet. Da sich die Ausbildungsstätte Ihres Sohnes A innerhalb dieses Bereiches befindet, können die Ausbildungskosten nicht abgesetzt werden." Gegen…