Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0374-I/04
Vermeintlich "bessere" Ausbildung vermag auswärtige Berufsausbildung bei gleichartiger Ausbildung im Einzugsbereich nicht zu begründen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0374-I/04vom 19.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Entscheidet sich ein Steuerpflichtiger sein Kind an einer außerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegenen Lehrstelle ausbilden zu lassen, kann der Pauschbetrag nach § 34 Abs 8 EStG 1988 nur zuerkannt werden, wenn eine gleichartige Ausbildung innerhalb des Einzugsbereiches nicht möglich wäre.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom 28. April
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom 14. April 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Der Berufung
wird im Ausmaß der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge
gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind der
Berufungsvorentscheidung zu entnehmen, welche diesbezüglich einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Das
Mehrbegehren wird als unbegründet abgewiesen
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 26. März 2004 beantragte der
Steuerpflichtige die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Kalenderjahr 2003.
Das Finanzamt führte die Veranlagung mit Bescheid vom
14. April 2004 durch und begründete die Abweichungen von der
Erklärung wie folgt:
Bei
den Aufwendungen für Bekleidung handle es sich nicht um typische
Berufskleidung, weshalb die Abzugsfähigkeit verneint werde.
Die
beantragten Aufwendungen konnten nur insoweit berücksichtigt werden, als
ein belegmäßiger Nachweis erfolgt sei.
Bei
den außergewöhnlichen Belastungen, bei welchen ein Selbstbehalt
abzuziehen sei, werde derselbe nicht überschritten.
Die
anerkannten Werbungskosten würden dem Pauschbetrag für Werbungskosten
nicht übersteigen.
In der Berufung begehrte
der Steuerpflichtige die Anerkennung von zusätzlichen Werbungskosten ("AfA
für Pentium Prozessor") und zusätzlichen außergewöhnlichen
Belastungen (Zahnkronen und auswärtige Berufsausbildung).
Nach Durchführung weiterer Ermittlungen gab das
Finanzamt der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Mai 2004
teilweise Folge. Die begehrten Pauschbeträge für eine auswärtige
Berufsausbildung wurden nicht berücksichtigt, da im Einzugsbereich des
Wohnortes des Berufungswerbers entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten
bestehen würden.
Daraufhin beantragte der Einschreiter die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
führte aus, er habe seiner Tochter "die nach Möglichkeit allerbeste
Lehrlingsausbildungsstätte" zukommen lassen wollen, weshalb der
gegenständliche Ausbildungsvertrag abgeschlossen worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
€ 110,00 berücksichtigt.
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die Tochter
des Berufungswerbers ihre Ausbildung auch im Wohnort bzw. einem im
Einzugsbereich des Wohnortes gelegenen Betrieb absolvieren hätte
können. Die diesbezüglichen Ausführungen des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung blieben unwidersprochen. Vielmehr gesteht der
Berufungswerber sogar selbst zu, dass ursprünglich der Entschluss gefasst
worden sei, die Ausbildung in einem im Einzugsbereich des Wohnortes gelegenen
Betrieb durchzuführen. Dieser Entschluss wurde geändert, als sich eine
Möglichkeit in einem anderen (außerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes gelegenen) Betrieb ergab, der der Tochter mehr zugesagt
hat.
Dazu ist auszuführen, dass die steuerliche
Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung an das
Vorliegen mehrerer Voraussetzungen gebunden ist. Eine dieser Voraussetzungen
ist, dass die Belastung zwangsläufig erwachsen muss und sich der
Steuerpflichtige sich ihr daher nicht entziehen kann. Dies bedeutet für den
vorliegenden Fall, dass eine steuerliche Anerkennung des begehrten
Pauschbetrages nur möglich wäre, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine geeignete Ausbildungsstätte verfügbar gewesen wäre. Nicht
zwangsläufig erwächst eine Belastung, wenn - wie im
gegenständlichen Fall - die Entscheidung für eine
außerhalb des Einzugsbereiches gelegene Ausbildungsstätte darauf
beruht, dass der Steuerpflichtige seiner Tochter "die nach Möglichkeit
allerbeste Lehrlingsausbildungsstätte" angedeihen lässt, obwohl auch
im Nahbereich eine gleichartige Ausbildung möglich ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Erkenntnis
vom 11.5.1993, 90/14/0105, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung
ausgeführt, dass nicht jeder Vorteil, den Eltern ihren Kindern angedeihen
lassen, zu zwangsläufigen Kosten für die Eltern führt. Es ist
durchaus üblich, dass Eltern im Interesse einer möglichst guten und
umfassenden Ausbildung ihrer Kinder neben der gesetzlich geregelten
Unterhaltspflicht freiwillig und ohne sittliche Verpflichtung weitere Kosten auf
sich nehmen.
Werden Aufwendungen aber - wie auch im nunmehr zu
entscheidenden Fall - freiwillig und somit nicht zwangsläufig
getragen, kommt eine Berücksichtigung derselben als
außergewöhnliche Belastung nicht in Frage.
Hinsichtlich der steuerlichen Würdigung der
übrigen im Vorlageantrag begehrten Aufwendungen (in diesen Punkten
stattgebend) und der Berechnung der Bemessungsgrundlage sowie der
Abgabengutschrift wird auf die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom
25. Mai 2004 verwiesen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 19. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0374-I/04
- Stammnummer
- 20396
- Gültig
- 19.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF