Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0517-I/08
Schulbesuch außerhalb des Einzugsbereiches wegen der Verwehrung eines Schulbesuches innerhalb des Einzugsbereiches
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0517-I/08vom 20.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kann der Schüler in seinem Nahebereich keinen Ausbildungsplatz an einer vergleichbaren Schule erhalten, steht der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung beim Besuch einer Schule außerhalb des Nahebereichs zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom
27. März 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes, vertreten durch
Finanzanwalt, vom 28. Februar 2008 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2007 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Einkommen 2007
|
24.680,22 €
|
Einkommensteuer 2007
|
60,91
€
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber begehrte in seiner Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 ua. die steuerliche Anerkennung
von Aufwendungen für die Schaffung und Errichtung von Wohnraum als
Sonderausgaben, welche vom Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2007 (mit
Ausfertigungsdatum 28. Februar 2008) gewährt wurde. In der mit
Schreiben vom 27. März 2008 fristgerecht erhobenen Berufung beantragte
der Abgabepflichtige erstmals neben weiterer Darlehenszinsen als Sonderausgaben
die steuerliche Berücksichtigung einer auswärtigen Berufsausbildung
seines Sohnes an der Schule "Höhere Technische Bundes Lehr- und
Versuchsanstalt St. Pölten" als außergewöhnliche Belastung
(unter Beilage einer Schulbestätigung). Begründend führte der
Abgabepflichtige hierzu aus, der Besuch der Schule in St. Pölten seit
September 2007 sei durch einen Platzmangel in Tirol bedingt; die Ausbildung in
St. Pölten stelle für ihn eine außergewöhnliche Belastung
dar (Fahrtspesen, Unterkunft und Pflege).
Das Finanzamt berücksichtigte in der
Berufungsvorentscheidung vom 17. Juni 2008 sämtliche begehrten
Aufwendungen für Wohnraumschaffung als Sonderausgaben, versagte jedoch die
steuerliche Berücksichtigung einer auswärtigen Schulausbildung als
außergewöhnliche Belastung, da eine adäquate
Ausbildungsmöglichkeit innerhalb von 25 km vom Wohnort bestehen würde
(zB Schulbesuch in Ort). Der Abgabepflichtige begehrte mit Schreiben vom
16. Juli 2008 die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte ergänzend unter Verweis auf ein Schreiben des
Landesschulrates für Tirol vom 27. April 2007 aus, zum Unterschied zu
der HTL St. Pölten sei eine Aufnahme weder für die beiden HTLs in Ort
noch für das Gymnasium möglich gewesen. Sein Sohn habe das erste
Schuljahr in St. Pölten mit einem Notendurchschnitt von 1,2 erfolgreich
abschließen können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Abgabenbehörde erkannte in der
Berufungsvorentscheidung vom 17. Juni 2008 die geltendgemachten
Aufwendungen für Wohnraumschaffung zur Gänze als Sonderausgaben
gemäß
§ 18 EStG an. Für den Referenten bestehen auf
Grund der vorgelegten Unterlagen keine Bedenken gegen eine Qualifizierung der
Aufwendungen als Sonderausgaben, weshalb er sich der Rechtsansicht der Parteien
anschließt.
Im vorliegenden Fall ist somit lediglich strittig, ob der
Schulbesuch des Sohnes an der "Höheren Technischen Bundes Lehr- und
Versuchsanstalt" in St. Pölten eine außergewöhnliche Belastung
nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 darstellt oder nicht.
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988
gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb
des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im
Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines
Pauschbetrages von 110 € pro Monat der Berufsausbildung
berücksichtigt. Nach § 1 der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb
des Wohnortes, BGBl 1995/624, liegen Ausbildungsstätten, die vom Wohnort
mehr als achtzig Kilometer entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches
des Wohnortes. Besteht eine öffentliche Schule am Wohnort (bzw. im
Einzugsbereich) des Steuerpflichtigen, müssen besondere Gründe
vorliegen, die einen auswärtigen Schulbesuch geboten erscheinen lassen
(VwGH 22.12.2004, 2003/15/0058; VwGH 11.5.1993, 91/14/0085).
Nach der vorliegenden Aktenlage steht für den
Referenten außer Zweifel, dass Sohn ab September 2007 die Höhere
technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt St. Pölten, Fachschule für
Elektronik, besucht (siehe hierzu die Mitteilung über den Schulbesuch der
Höheren technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt St. Pölten vom 14.
März 2008), welche mehr als 80 km vom (Familien-)Wohnsitz des Sohn in
Wohnort gelegen ist. Mit Schreiben vom 27. April 2007 ("Aufnahme in die
9. Schulstufe") teilte der Landesschulrat für Tirol dem
Berufungswerber mit, man sei trotz Bemühungen nicht in der Lage, Sohn einen
Schulplatz entsprechend seinem Wunsch an einer höheren oder mittleren
Schule zuzuweisen, weshalb er - sollte er seine Schulpflicht noch nicht
erfüllt haben - an die Polytechnische Schule seines Sprengels zugewiesen
werde. Dem Berufungswerber war sohin im strittigen Jahr 2007 der Besuch einer
höheren oder mittleren Schule, insbesondere einer mit obiger Lehranstalt
vergleichbaren Schule in Tirol verwehrt.
Nachdem die vom Familienwohnsitz des Sohn nächst
gelegene Höhere Technische Lehranstalt, Fachschule Elektronik,
außerhalb Tirols in Rankweil und sohin weit über achtzig Kilometer
entfernt gelegen ist, steht für den Referenten fest, dass Sohn im Jahr 2007
der Besuch einer mit der Höheren technischen Bundeslehr- und
Versuchsanstalt St. Pölten, Fachschule für Elektronik, vergleichbaren
Schule im Einzugsbereich seines Wohnortes nicht möglich war. Obwohl eine
mit der gegenständlichen Schule vergleichbare Bildungseinrichtung in Ort
gegeben ist, stand dem Sohn des Berufungswerbers auf Grund der Verwehrung eines
derartigen Schulbesuches in Tirol (laut Schreiben des Landesschulrates für
Tirol vom 27. April 2007) im Herbst 2007 keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich zur Verfügung. Es lagen sohin
erhebliche Gründe für einen auswärtigen Schulbesuch vor, sodass
dieser iSd Rechtsprechung geboten erscheint und als außergewöhnliche
Belastung im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG 1988 zu qualifizieren
ist.
Der Pauschbetrag gemäß
§ 34
Abs. 8 EStG steht pro Monat der Berufsausbildung zu, sodass dieser im
gegenständlichen Fall für die Monate September bis Dezember 2007,
sohin in Höhe von 440,00 € zu gewähren ist.
Die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2007
ergibt sich aus dem beiliegenden Berechnungsblatt, welches insofern Bestandteil
dieser Entscheidung wird.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 20. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0517-I/08
- Stammnummer
- 37841
- Gültig
- 20.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF