Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1495-W/02
Reisekosten eines Gendarmeriebeamten (Verkehrsabteilung); Auswärtige Berufsausbildung des Sohnes: Im Einzugsbereich, wohnt aber im Lehrlingsheim
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1495-W/02vom 09.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw gegen den
Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1999 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem angeschlossenen
Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist
Gendarmeriebeamter. In seiner Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 beantragte er Reisekosten in
Höhe von 11.344,00 S im Zusammenhang mit seiner beruflichen
Tätigkeit. Weiters beantragte er den Pauschbetrag für auswärtige
Berufsausbildung für seinen Sohn, für die Monate September bis
Dezember.
Im Zuge der
Veranlagung wurden nur 851,00 S Reisekosten anerkannt. In der
Begründung wurde dazu ausgeführt:
"Ihre
Werbungskosten, die vom Arbeitgeber nicht automatisch berücksichtigt werden
konnten, betragen 851,00 S. Da dieser Betrag den Pauschbetrag für
Werbungskosten von 1.800,00 S nicht übersteigt, werden 1.800,00 S
berücksichtigt.
1.
Werbungskosten: Gemäß
§ 16 Abs. 1 Ziffer 9 Einkommensteuergesetz
1988 (EStG) können Reisekosten unter bestimmten Voraussetzungen abgesetzt
werden. Das Finanzamt ist der Ansicht, dass bei den Reisen in den Bez.
Neusiedl/S bis Oberpullendorf ein Gebiet vorliegt und somit hier ein weiterer
Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Es stehen bei diesen Reisen
keine Werbungskosten zu. (Kürzung S 10.493,--)
2.
Außergewöhnliche Belastungen: Berufsausbildungskosten von Kindern
sind dann absetzbar, wenn sich der Ausbildungsort außerhalb des
Einzugsbereiches (= 80 km vom Wohnort entfernt) befindet. Da sich die
Ausbildungsstätte Ihres Sohnes A innerhalb dieses Bereiches befindet,
können die Ausbildungskosten nicht abgesetzt werden."
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw mit Schreiben vom 17. April 2000 Berufung und ersuchte um Änderung in 2
Punkten. In der Berufungsbegründung führte der Bw aus, dass er als
Angehöriger der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für
das Burgenland gemäß
§ 94a Straßenverkehrsordnung 1960 als
Organ des Amtes der Burgenländischen Landesregierung mit der Handhabung der
Verkehrspolizei im gesamten Burgenland betraut ist. Weiters führte der Bw
in der Berufung aus:
"Das
Finanzamt Eisenstadt ist der Ansicht, bei meinen Reisen liegt ein Gebiet vor und
somit ein weiterer Mittelpunkt meiner Tätigkeit begründet
wird.
Als
Mittelpunkt meiner Tätigkeit kann der Innendienst angesehen werden, da ich
im Rahmen meiner unmittelbaren beruflichen Obliegenheiten (zB Vorbereitungs- und
Abschlussarbeiten) im Innendienst tätig werde. Eine bestimmte Mindestdauer
ist dafür nicht Voraussetzung.
Verrichtet
ein Arbeitnehmer eben seiner Tätigkeit im Innendienst auch
Außendienst, bestimmt sich der Mittelpunkt seiner Tätigkeit danach,
wo er für den Fall, dass kein Außendienst versehen wird
regelmäßig tätig wird (VwGH 28.10.97,
93/14/90076,0077)"
In der Folge verwies der Bw auf
die Lohnsteuerrichtlinien 1999 und zitierte einige Randziffern daraus. Es
führte aus, dass laut den Lohnsteuerrichtlinien Niederösterreich als
gesamtes Bundesland nicht als Einsatzgebiet gerechnet werde; aus einem
Umkehrschluss ergibt sich, dass das Bundesland Burgenland ebenfalls als
größeres Gebiet gewertet werden kann und somit kein Einsatzgebiet
vorliegt. Da die örtliche Zuständigkeit des Bw das ganze Bundesland
Burgenland betreffe, könne sich ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit
nicht auf ein Einsatzgebiet beziehen.
Der Bw gab weiters an, dass die
Reisen größtenteils in die Bezirke Neusiedl und Oberpullendorf
führten, welche geografisch nicht nebeneinander liegen, sondern durch die
Bezirke Eisenstadt und Mattersburg voneinander getrennt sind. Er verwies auf die
RZ 305 der LSTR hin, in der festgehalten wird, dass sich ein Einsatzgebiet auf
einen politischen Bezirk und an diesen angrenzende Bezirke erstrecken kann. Es
liege somit in seinem Fall kein Einsatzgebiet vor und die Reisen wären nach
den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Der Bw führt in seiner
Berufung weiter aus, dass ein weiterer Mittelpunkt seiner Tätigkeit somit
an einem Einsatzort nicht aber in einem Einsatzgebiet begründet werden
könnte. Es sei in keinem Fall an einem Einsatzort regelmäßig
wiederkehrend (mindestens einmal wöchentlich) tätig geworden, daher
könne eine Anfangsphase von 15 Tagen im Kalenderjahr angenommen werden. Er
hätte auch in keinem Fall die Anfangsphase von 5 Tagen überschritten
und innerhalb von 6 Monaten keinen Einsatz an diesem Mittelpunkt der
Tätigkeit geleistet. Die Aufstellung seiner Reisen - eine Aufstellung der
Reisen gegliedert nach den Orten war der Berufung beigeschlossen -
bestätigt die Richtigkeit der gesetzlich erlaubten
Anfangsphase.
Hinsichtlich der nicht
gewährten außergewöhnlichen Belastung führt der Bw aus,
dass sein Sohn seit 1. September 1999 bei der ÖBB als Lehrling
beschäftigt sei. Während seiner Ausbildung sei der Sohn verpflichtet
im Lehrlingsheim der ÖBB zu wohnen. Die monatlichen Heimkosten betragen
1.991,00 S und die monatliche Verpflegung 1.434,00 S. Der Sohn werde
im Auftrag der ÖBB bei der Telekom Austria im Ausbildungszentrum Wien
Sievering ausgebildet. Dort ist er zur Einnahme des Mittagessens verpflichtet.
Die monatlichen Kosten betragen 900,00 S. Die gesamten Kosten betragen
somit monatlich 4.325,00 S. Die Nettolehrlingsentschädigung des Sohnes
betrage zur Zeit 4.634,52 S monatlich.
Der Berufung beigelegt war eine
Schreiben der ÖBB, in der diese bestätigt, dass der Sohn Lehrling bei
den ÖBB ist und bis zum Ende seiner Lehrzeit verpflichtet ist von Sonntag
bis Donnerstag im Lehrlingsheim der ÖBB zu wohnen. Weiters eine
Bestätigung über die monatlichen Heimkosten und den monatlich zu
bezahlenden Betrag für die Verpflegung und einen Monatslohnzettel seines
Sohnes.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 21. Juni 2000 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und
führte hierzu aus:
"Gemäß
§ 16 Abs. 1 Ziffer 9 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sind Reisekosten bei
ausschließlich beruflich veranlassten Reisen
Werbungskosten."
Eine
Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt vor, wenn
sich
der Steuerpflichtige aus beruflichem Anlass vom Mittelpunkt seiner
Tätigkeit entfernt;
die
Entfernung mindestens 25 km beträgt;
eine
Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf
Stunden bei Auslandsreisen vorliegt;
an
dem Ort, an den sich der Steuerpflichtige begibt, kein weiterer Mittelpunkt
seiner Tätigkeit vorliegt oder begründet
wird.
Ein
weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit kann nicht nur ein einzelner Ort
(politische Gemeinde), sondern auch ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet
sein. Personen, die ein konkret zugewiesenes Gebiet regelmäßig
bereisen, begründen daher in diesem Einsatzgebiet (Zielgebiet) einen
weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.5.1997, Zl 96/13/0132,
nicht als rechtswidrig erachtet, dass der Sprengel mehrerer Bezirke als
Mittelpunkt der Tätigkeit eines Beamten angesehen wird.
Ihre
vertretene Meinung, ihr Einsatzgebiet erstrecke sich auf das gesamte Burgenland
ist ungenau und resultiert aus der Unkenntnis der Organisation der
Landesgendarmerie, der zufolge die Verkehrsabteilung als solche für das
Gebiet des gesamten Bundeslandes, und das Landesgendarmeriekommando Eisenstadt
für das Gebiet der politischen Bezirke Neusiedl, Eisenstadt, Mattersburg
und Oberpullendorf zuständig ist.
Da
Sie auf Grund Ihrer Reisen in den oben angeführten Bezirken einen weiteren
Mittelpunkt der Tätigkeit begründet haben, liegen bezüglich
dieser Fahrtätigkeiten entgegen ihrem Vorbringen in der Berufung keine
Reisen im Sinne des § 16 Abs. 1 Ziffer 9 EStG 1988 vor.
Die
beantragten Tagesdiäten konnten daher nicht zugesprochen
werden."
Auf den zweiten Berufungspunkt - Berufsausbildung des
Sohnes außerhalb des Wohnortes (außergewöhnliche Belastung)
- wurde in der Berufung nicht eingegangen.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung brachte der Bw einen
Vorlageantrag ein in dem er im wesentlichen wie in der Berufung ausführte.
Als Beilagen fügte er diesem Vorlageantrag unter anderem eine Kopie des
§ 94a StVO bei.
Mit Bericht vom August 2000 legte das Finanzamt die
Berufung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland zur Entscheidung vor. Bis 31. Dezember 2002 erfolgte keine Erledigung
der Berufung durch die Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 iVm § 260 BAO ist
zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der unabhängige Finanzsenat
zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Verpflegungsmehraufwand
Mit
dem Begriff der "Reise" im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 hat sich der
Verwaltungsgerichtshof bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen
auseinandergesetzt und in diesen daran festgehalten, dass der Aufenthalt an
einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
angesehen werden muss, keine Reise darstellt, wobei zu einem (weiteren)
Mittelpunkt der Tätigkeit ein Ort auf Grund längeren Aufenthaltes des
Steuerpflichtigen wird.
Die Rechtfertigung der Annahme
solcher Werbungskosten liegt bei kurzfristigen Aufenthalten überhaupt nur
in dem bei derartigen Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise
angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen
Aufenthaltsort aus den gleichen Überlegungen zu führen hat, wie sie
bei einer nicht anfallenden und gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht
abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen. Bei längeren
Aufenthalten ist in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der
Möglichkeit der Inanspruchnahme solcher Verpflegungsmöglichkeiten
auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der Kosten der Lebensführung
grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Auch die mit Unterbrechungen
ausgeübte Beschäftigung an einem Ort begründet dessen Eignung zu
einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit, sofern die Dauer einer solchen
wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein Ausmaß
erreicht, welches zum Wegfall der Voraussetzungen des
intypisierender Betrachtungsweise
unterstellten Verpflegungsmehraufwandes unterbrochenen Aufenthaltsdauer an einem
Beschäftigungsort nach Verstreichen eines typisiert als angemessen zu
beurteilenden Zeitraumes Platz zu greifen haben (vgl. VwGH 20.9.1995,
94/13/0253, 0254, 18.10.1995, 94/13/0101, 29.5.1996, 93/13/0013, und 20.11.1996,
96/15/0097).
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seinem Erkenntnis vom 28.5.1997, 96/13/0132, welches zu einem Beamten der
Staatsanwaltschaft ergangen ist, der Dienst an mehreren burgenländischen
Bezirksgerichten versehen hat und an Ortsaugenscheinverhandlungen im gesamten
Burgenland teilnahm, entschieden, dass in typisierender Betrachtungsweise von
der Kenntnis der günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten im
Einsatzgebiet auszugehen ist. Hinsichtlich der Vertrautheit mit den
Verpflegungsmöglichkeiten stellt das Einsatzgebiet somit einen einzigen
Mittelpunkt der Tätigkeit dar.
Im Erkenntnis vom 20.4.1999,
98/14/0156, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Rechtfertigung
für die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten darin
liege, dass der Steuerpflichtige in der ersten Zeit an einem neuen Ort keine
ausreichenden Kenntnisse über günstige Verpflegungsmöglichkeiten
hat. Nach Ablauf dieser Zeit befindet er sich in der gleichen Lage wie ein
Dienstnehmer, der nicht auf Reise ist, sich aber außerhalb seines
Haushaltes verpflegt. Für das Erreichen jenes Zeitraumes, der für das
Verschaffen ausreichender Kenntnisse über günstige
Verpflegungsmöglichkeiten notwendig ist, sind auch wiederkehrende
Beschäftigungen an einzelnen, nicht zusammenhängenden Tagen zu
berücksichtigen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem
Zusammenhang es nicht als rechtswidrig erkannt, wenn die Behörde den
Verpflegungsmehraufwand nur für den Aufenthalt der ersten 15 Tage
anerkannt.
Im Erkenntnis vom 7.9.1993,
93/14/0081, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nicht mehr vom
Vorliegen einer Reise mit der für sie typischen Reisebewegung gesprochen
werden könne, wenn ein Steuerpflichtiger sich über einen längeren
Zeitraum hindurch (in der Regel mehr als eine Woche) an ein und demselben Ort
aufgehalten hat. Die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand ist daher
bei durchgehender Tätigkeit am selben Einsatzort nur für die ersten 5
Tage möglich.
Bei regelmäßig
wiederkehrender (mindestens ein Mal wöchentlich; vgl. VwGH 2.8.1995,
93/13/0099) Tätigkeit an einem Einsatzort stehen ebenfalls nur für
eine Anfangsphase von 5 Tagen Tagesdiäten zu.
In seinem Erkenntnis vom
26.6.2002, 99/13/0001, hat der Verwaltungsgerichtshof betreffend die Reisekosten
eines Gendarmeriebeamten der Verkehrsabteilung - Außenstelle
Oberwart, ausgeführt:
"Zutreffend
hat die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 28. Mai 1997, 96/13/0132, hingewiesen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof
bei einem Beamten der Staatsanwaltschaft die Ansicht der damals belangten
Behörde bestätigt hat, dass bei den besuchten Orten mehrerer
Bezirksgerichtssprengel in Anbetracht der in einer Aufstellung der
Reisebewegungen aufscheinenden Häufigkeit der Wiederkehr an die gleichen
Orte sowie hinsichtlich der in den betreffenden Gerichtssprengeln liegenden
Orte, an denen Ortsaugenscheinsverhandlungen durchgeführt wurden, von einer
auch die Kenntnis der Verpflegungsmöglichkeiten bewirkenden Vertrautheit
mit den örtlichen Gegebenheiten ausgegangen werden könne. Im
Beschwerdefall ist die belangte Behörde hinsichtlich der vom
Beschwerdeführer bereisten Gebiete von der gleichen Vertrautheit
ausgegangen, wobei sie auf Grund der Auswertung der vorgelegten Aufstellung
über die Reisebewegungen zur Ansicht gelangt ist, dass es sich bei den vom
Beschwerdeführer bereisten Gebieten um den Bereich der politischen Bezirke
Oberwart, Güssing und Jennersdorf gehandelt habe."
Vom Landesgendarmeriekommando Burgenland mit Sitz in
Eisenstadt werden die Bezirke Neusiedl, Eisenstadt, Mattersburg und
Oberpullendorf betreut. Die südlichen Bezirke - Jennersdorf,
Güssing und Oberwart - werden von der Außenstelle Oberwart der
Verkehrsabteilung betreut. Der Bw hat seine Dienststelle in Eisenstadt und
bereiste regelmäßig laut seiner Aufstellung das Gebiet der
politischen Bezirke Neusiedl und Oberpullendorf. Der unabhängige
Finanzsenat geht davon aus, dass der Bw in dem von ihm bereisten Gebiet (siehe
oben) hinsichtlich der Verpflegungsmöglichkeiten in einer einen
Verpflegungsmehraufwand nicht notwendig nach sich ziehenden Weise ausreichend
vertraut war. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird auf die
Überprüfung des Vorjahres, inwieweit auch damals bereits dieses Gebiet
der "Einsatzgebiet" anzusehen ist, verzichtet und für die ersten 5 Tage die
beantragten Differenzwerbungskosten gewährt (5 x 74,00 S =
370,00 S).
Hinsichtlich der Reisen in die Bezirke Oberwart und
Jennersdorf sowie nach Wien ergeben sich keine Änderung zu den bereits
durch das Finanzamt gewährten Differenzwerbungskosten (851,00 S).
Die anerkannten Werbungskosten betragen somit
1.221,00 S. Da dieser Betrag den Pauschbetrag für Werbungskosten von
1.800,00 S nicht übersteigt, werden
1.800,00 S berücksichtigt.
2.
Außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
1.500,00 S [110,00 €] pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Zu § 34 Abs. 8 EStG 1988,
BGBl. Nr. 400/1988, erging eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen
betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes,
BGBl. Nr.624/1995 (im Folgenden Verordnung genannt).
Gemäß
§ 1
dieser Verordnung liegen Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80
Kilometer entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes.
§ 2 der Verordnung hat
folgenden Wortlaut:
(1)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 Kilometer zum Wohnort
gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn
die Fahrtzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort
mehr als je eine Stunde bei Benützung des schnellsten öffentlichen
Verkehrsmittels beträgt. Wegzeiten von der Wohnung zur Einstiegstelle des
öffentlichen Verkehrmittels oder von der Ausstiegstelle zur
Ausbildungsstätte bleiben jeweils für Wegstrecken bis 1500 m
außer Ansatz.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von
diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar
ist.
(3)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im
Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die
innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben,
für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine
Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).
Da die Gemeinde M in einer
Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes
1992 als Gemeinde, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist, genannt ist, kommt § 2 Abs. 2
der Verordnung, BGBl 1995/624, zum Tragen. Die in Wien gelegene
Ausbildungsstätte gilt daher zwingend als innerhalb des Einzugsbereichs von
M gelegen. § 2 Abs. 2 der Verordnung stellt rechtstechnisch eine
unwiderlegliche Vermutung auf.
Bei der Beurteilung des
vorliegenden Falles ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Sohn als
Lehrling in Wien tätig ist und bis zum Ende seiner Lehrzeit im
Lehrlingsheim der ÖBB, laut vorgelegter Bestätigung von der ÖBB,
wohnen muss. Es ist somit zu prüfen, ob § 2 Abs. 3 der Verordnung zur
Anwendung kommt.
Gemäß
§ 2 Abs.
3 der Verordnung gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von
80 km als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder
Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate
Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung
außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort
bewohnen (zB Unterbringung in einem
Internat).
Die Entfernung laut
Routenplaner http://www.map24.de/map24/routingform.php3 von M (Hauptwohnort)
nach Wien (Ausbildungsort) beträgt rund 56 Kilometer. Aufgrund der
Entfernung und der Tatsache, dass der Sohn außerhalb des Hauptwohnortes
eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort (Lehrlingsheim der ÖBB) von Sonntag
bis Donnerstag bewohnt, wird der Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8
für die Monate September bis Dezember 1999 gewährt.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien,
9. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1495-W/02
- Stammnummer
- 6294
- Gültig
- 09.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF