Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0822-L/06
Pauschale für auswärtige Berufsausbildung bei gleichwertiger Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0822-L/06vom 23.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des B.H., xyM., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Braunau Ried Schärding betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 2001 bis 2005
entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (infolge Bw.) erzielt Einkünfte
aus nichtselbständiger Tätigkeit.
In den Erklärungen zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für den berufungs-gegenständlichen Zeitraum
2001 bis 2005 beantragte der Bw. unter anderem den Pauschbetrag für
auswärtige Berufsausbildung - Schul- und Internatsbesuch in X. - für
seinen Sohn Alexander als außergewöhnliche Belastung.
Am 6. März 2006 erließ das Finanzamt den
Einkommensteuerbescheid 2003, am 7. März 2006 den Einkommensteuerbescheid
2004.
Mit Ersuchen um Ergänzung betreffend das Jahr 2002 vom
17. März 2006 forderte das Finanzamt den Bw. auf, die Schul- bzw
Internatsbestätigungen für den Sohn Alexander betreffend die Jahre
2002 bis 2005 in X. vorzulegen.
Am 28. März 2006 langte die angeforderte
Bestätigung beim Finanzamt mit folgendem Inhalt ein:
"Es wird bestätigt,
dass der Schüler Y. Alexander
geboren xxx., im Schuljahr 2005/2006
die fünfte Klasse der Schulform Gymnasium besucht.
Alexander ist seit
10.09.2001 laufend Schüler unseres Gymnasiums".
Das Finanzamt erließ die Einkommensteuerbescheide
2001, 2002, und 2005 sowie gem. § 293b BAO berichtigte Bescheide 2003
und 2004 - datiert mit 11. April 2006 -, wobei die oben genannten Aufwendungen
nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wurden. In der
Begründung führte das Finanzamt wie folgt aus:
"Für die in Österreich lebenden Personen besteht
keine Notwendigkeit, dass ihre Kinder eine Privatschule besuchen. Wenn auch der
Wunsch der Eltern, den Kindern die bestmögliche Ausbildung angedeihen zu
lassen, verständlich erscheint, so ist nicht alles, wozu sich Eltern ihren
Kindern gegenüber verpflichtet fühlen, als sittliche oder gar
rechtliche Verpflichtung im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 anzusehen. Aus
diesem Grund konnten die im Antrag geltendgemachten Aufwendungen nicht anerkannt
werden."
Gegen diese Bescheide brachte der Bw. das Rechtsmittel der
Berufung ein mit der Begründung, dass eine vergleichbare Ausbildung in Linz
möglich sei. Ein Schulbesuch in Linz sei durch die Entfernung mit einem
Internat verbunden und erfülle ebenso den Tatbestand der auswärtigen
Berufsausbildung.
Die Berufung gegen die Bescheide 2001 bis 2005 wurde mit
Berufungsvorentscheidungen abgewiesen. Aus der gesondert zu diesen Bescheiden
zugegangenen Begründung geht folgendes hervor:
"... Die Berufsausbildung von Kindern fällt als
Unterhaltsverpflichtung zwar unter die außergewöhnliche Belastungen,
doch sind diese Aufwendungen grundsätzlich mit der Familienbeihilfe und dem
Kinderabsetzbetrag abgegolten.
Außer Streit steht im gegenständlichen Fall,
dass die Ihnen in den Jahren 2001 bis 2005 entstandenen Aufwendungen
außergewöhnlich im Sinne des § 34 EStG 1988 waren. Strittig ist
hingegen, ob sie auch zwangsläufig im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988
sind.
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.
Ihr Sohn besucht das Gymnasium der yyy. in X. und ist laut
den eingereichten Erklärungen im Internat untergebracht.
Bei der Prüfung, ob der Pauschbetrag gem § 34
Abs. 8 EStG zu gewähren ist, ist jedoch zu beachten, dass sich im
Einzugsbereich des Wohnortes die Möglichkeit bieten würde, ein
öffentliches Gymnasium (bbb.) zu besuchen, dass einen Maturaabschluß
ermöglicht.
Der Verwaltungerichtshof vertritt dazu in ständiger
Rechtsprechung die Auffassung, dass es die Sittenordnung nicht gebietet, Kindern
den Besuch einer Privatschule zu finanzieren, wenn unter Berücksichtigung
der örtlichen Verhältnisse der Besuch einer öffentlichen Schule
mit vergleichbarem Lehrziel, wenn auch mit anderen Unterrichtsmethoden
möglich ist (VwGH 22.12.2004, 2003/15/0058).
Der VwGH hat in dem angeführten Erkenntnis zum
Ausdruck gebracht, dass bei Vorliegen eines gleichwertigen Schulabschlusses
(Matura) selbst bei unterschiedlicher Unterrichtsmethodoik und speziellen
Zielsetzungen nicht der Besuch einer öffentlichen Schule als nicht
entsprechende Ausbildungsmöglichkeit beurteilt werden kann.
Die Ermöglichung des Besuches einer katholischen
Privatschule begründet somit nicht die Zwangsläufigkeit der
auswärtigen Berufsausbildung und daher können auch Schul- und
Internatskosten nicht im Wege des Pauschbetrages gemäß
§ 34 Abs.
8 EStG 1988 berücksichtigt werden."
Mit Schreiben vom 21. Juli 2006 legte der Bw. gegen die
Berufungsvorentscheidungen "Berufung" ein und stellte den Antrag auf Vorlage der
Berufung an die nächste Instanz (gemeint unabhängiger Finanzsenat) bei
Nichtstattgabe der Berufung.
Ergänzend brachte der Bw. betreffend "im
Einzugsbereich des Wohnortes die Möglichkeit bieten würde, ein
öffentliches Gymnasium (bbb. )..." vor:
"Dazu vergleiche RZ 881 LStR wo eine Stunde als Begrenzung
für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel zur Erreichung der
Ausbildungsstätte angeführt wird.
Von der Ortschaft ooo gibt es nur eine einzige
öffentliche Busverbindung mit der Abfahrt morgens um 07.11 Uhr und mit der
Ankunft in bbb. um 08.24 Uhr.
Da der Schulbeginn um 08.00 Uhr ist wäre die Benutzung
des öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich. Das Gymnasium in bbb.
bietet kein Internat an. Um einen Schulbesuch überhaupt zu ermöglichen
wurde zwangsläufig das Gymnasium in X. gewählt, welches ein Internat
hat.
Es steht somit im Einzugsbereich des Wohnortes ooo kein
öffentliches vergleichbares Gymnasium zur Verfügung."
In Beantwortung des Vorhalts vom 17. September 2007 nahm
der Bw. im Schreiben vom 24. September 2007 wie folgt Stellung:
Ad 1) Die Vergleichbarkeit eines Bundesgymnasiums bzw.
Bundesrealgymnasiums zu dem Gymnasium der yyy. in X. kann ich hinsichtlich
Qualität leider nicht bewerten und würde mir dies auch nicht
anmaßen.
Wesentliche Punkte sehe ich jedoch darin, dass das
Gymnasium:
- ein Neusprachlich humanistisches Gymnasium ist -
ein Tagesheim mit Lern- und Freizeitbetreuung sowie - ein Internat
anbietet - Inhaltlich wird der Grundsatz des Marchtaler Planes verfolgt
und bietet meinem Sohn für seine künftige weitere Berufsplanung
(Studium im sozialen Bereich - Religionswissenschaften /Theologie bzw.
Sozialwissenschaften) wesentliche Vorteile.
Hinsichtlich der Fahrzeit mit der Bahn von mmm nach bbb.
habe ich Ihnen den letzten ÖBB-Fahrplan beigelegt. Die Fahrzeit
beträgt 30 bis 34 Minuten. In der Gesamtzeit wird damit je An- bzw.
Rückreise mehr als eine Stunde aufgewendet.
Ad 2) Diese Gründe haben meine Eingabe bewirkt, da
neben der Besonderheit dieser geistlich/sozial orientierten Schule auch im Sinne
des RZ 881 LStR eine Stunde als Begrenzung für das günstigste
Verkehrsmittel zur Erreichung der Ausbildungsstätte angeführt
ist.
Die Anreise meines Sohnes würde folgendermaßen
aussehen:
6.35 Uhr Einstieg in Bustransfer ooo (Fa. kkk) zum Bahnhof
mmm (Entfernung beträgt 6,18 km) mit einer Fahrzeit von ca 15 Minuten, dh.
Ankunft ca 6.50 Uhr.
Alternativ: 7.06 Uhr gleiche Fahrt mit ÖBB-Bus
von ooo nach mmm (kommt aber leider nicht in Frage), da man dann den
Anschlußzug nach bbb. nicht erreicht um zu Schulbeginn in bbb. zu
sein.
6.52 Uhr Abfahrt Bahn von mmm nach bbb. (Bahnhof) mit einer
Fahrzeit von ca 30 bis 34 Minuten (Siehe beiliegende ÖBB
Fahrplan-Info).
7.22 Uhr Bahnhof bbb. und Fahrt mit Bus zum ttt (BRG/BG),
die Entfernung beträgt ca 1,5 km und somit ebenfalls nochmals ca. 15
Minuten je nach Busanschluß.
Die Gesamtfahrzeit beträgt somit mindestens eine
Stunde, und je nach Erreichbarkeit der Anschluß-Beförderungslinien
(sehr knappe Umstiegszeiten, die nicht immer optimal erreicht werden
können) darüber hinaus.
Die Rückfahrt liegt über der Zeit von einer
Stunde hinaus, da Rücktransporte von bbb. zum Wohnort bedingt durch den
Stundenplan (Schüler haben schon eine 40 Stundenwoche) und den fixen
Fahrplanzeiten sich als weitaus schwieriger gestaltet. Einen Auszug der ÖBB
liegt bei. Rückfahrten von bbb. sind an fixe Fahrzeiten gebunden und liegen
jenseits der 1.10 Stunden Fahrzeit.
Hier wurden nur Fahrzeiten eingerechnet - der zeitliche
Gesamtaufwand zu An- und Rückreise würde für unser Kind bei
weitem höher liegen und ist ein weiterer Grund sich für eine Schule
mit Tagesheim bzw. Internatsmöglichkeit zu entscheiden."
Auf die Frage, warum die Rückfahrt von bbb. zum
Wohnort länger als eine Stunde dauern würde, obwohl auf der
Rückfahrt dieselbe Kombination an Verkehrsmitteln, Bahn - Bustransfer Fa.
kkk , zur Verfügung stehen würde, sodass eigentlich von der gleichen
Fahrzeit wie bei der Hinfahrt - siehe Vorhaltsbeantwortung vom 24.9.2007 -
auszugehen sei, gab der Bw. im Schreiben vom 15.10.2007 ergänzend an, dass
die Fahrzeiten bereits ausführlich dargelegt worden seien. Es sei nicht
bekannt, wie die Stundenpläne in bbb. seien und daran werde sich die
Fahrzeit von und zur Schule bemessen. Im übrigen seien die beiden Schulen
nicht vergleichbar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 34 Abs.8 EStG 1988 gelten als Aufwendungen
für eine Berufungsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes
dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des
Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.
Es ist daher als erstes zu untersuchen, ob im
Einzugsbereich des Wohnortes keine dem vom Sohn des Bw. besuchten Gymnasium yyy.
in X. "entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit" besteht.
In der Verordnung des Bundesministers für Finanzen
betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes,
BGBl. Nr. 624/1995 wird im § 1 bestimmt, dass Ausbildungsstätten,
welche vom Wohnort mehr als 80 Kilometer entfernt sind, außerhalb des
Einzugsbereiches liegen. § 2 Abs. 2 leg. cit. in der Fassung BGBl. Nr.
449/2001 legt Folgendes fest:
"Ausbildungsstätten innerhalb einer
Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von
einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter
Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je
eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3
des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem
Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz
Nennung in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar."
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetz legt
fest, dass der zuständige Bundesminister durch Verordnung festzulegen hat,
von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch
zumutbar ist und führt weiter aus: "Eine
Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter
Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist
keinesfalls mehr zumutbar.".
Nach herrschender Meinung (vgl. UFS [Wien], 29.8.2003,
RV/4297-W/02, und die dort zitierte Literatur, zB
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EstG 1988, § 34 Anm 69) ist
auch im Abgabeverfahren seit 1. Oktober 2001 (Beginn des Studienjahres
2001/2002) der Gegenbeweis der längeren Fahrtdauer zulässig, weil die
Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 einen dynamischen Verweis auf die Verodnungen zum
Studienförderungsgesetz 1992 enthält.
Dieser Nachweis ist jedoch im Sinn der Grundsätze des
§ 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 - und nicht im Sinn des
§ 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl.Nr. 624/1995 in der Stammfassung - zu
führen.
In der Zusammenschau der bis jetzt aufgezählten Normen
ergibt sich, dass auch dann, in der Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach
dem Studienförderungsgesetz 1992 (BGBl. 605/1993) die Hin- und
Rückfahrt zum Studienort (im Fall des Berufungswerbers ) zum Wohnort als
zeitlich noch zumutbar bezeichnet wird, der Studienort als nicht im
Einzugsbereich gelegen im Sinn des § 34 Abs. 8 EStG 1988 anzusehen ist,
sofern die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benutzung des
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels mehr als eine Stunde
beträgt.
Geht man davon aus, dass die oben genannten Verordnungen,
den gesetzlichen Begriff "Einzugsbereich des
Wohnortes" definieren und dass Verordnungen im Verhältnis zu
Gesetzen dem Prinzip der deckungsgleichen Entsprechung unterliegen, sowie, dass
die Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen betreffend eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes in der Fassung BGBl.
II Nr. 449/2001 dem Gesetz entspricht, so kann sie den Begriff Einzugsbereich
nicht anders definieren als das Gesetz selbst.
Hilfestellung bietet hier § 22 der Verordnung des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit
von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 in der Fassung BGBl.
II Nr. 295/2001 vom 15.8.2001 wonach, wenn in einem Verfahren über die
Zuerkennung von Studienbeihilfe nachgewiesen wird, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt, die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort
trotz Nennung in der Verordnung als nicht zumutbar gilt.
Damit hat der Verordnungsgeber den Gesetzesbegriff
Einzugsbereich des Wohnortes als Einzugsbereich der Wohngemeinde definiert. Die
dem Gesetzgeber dabei vorschwebende Vorstellung, das nur der Fahrtaufwand
zwischen Wohn- und Studiengemeinde nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 pauschal
abgegolten werden soll, findet seine Erklärung darin, dass damit die Wege
in der Wohn- und Studiengemeinde unberücksichtigt bleiben sollen, egal ob
diese in einer oder in zwei Gemeinden liegen. Besonders anschaulich wird dies,
wenn man bedenkt, dass auch in der Gemeinde Wien, wo die Entfernung zwischen
Wohnung und Lehrsaal theoretisch 30 Kilometer (oder mehr je nach
Straßenverlauf) sein könnte, keinesfalls der Pauschbetrag nach §
34 Abs. 8 EStG 1988 zusteht. Würde man jedoch den Gesetzesbegriff
"Wohnort", als jenen Platz verstehen
wollen, an welchem sich die Wohnung befindet, wäre jedes Verlassen dieser
Wohnung zum Zweck der Ausbildung schon ausreichend, um einen Anspruch auf eine
pauschalierten Ersatz der dadurch entstehenden Kosten zu begründen. Wenn
man den oben beschriebenen Ausnahmecharakter des § 34 Abs. 8 EStG 1988
bedenkt, scheint eine solche Interpretation der Absicht des Gesetzgebers und
auch dem Wortsinn im Regelungszusammenhang zuwiderzulaufen.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass die
Pauschalierung des Mehraufwandes der Höhe nach durch das EStG 1988 nicht
von der Prüfung der Frage enthebt, ob eine auswärtige Berufsausbildung
dem Grunde nach geboten ist. (VwGH 7.8.2001, 97/14/0068).
Wie der VwGH im Erkenntnis vom 22.12.2004, 2003/15/0058,
zum Ausdruck gebracht hat, kann aber bei Vorliegen eines
gleichwertigen Schulabschlusses selbst
bei "unterschiedlicher Unterrichtsmethodik" und "speziellen Zielsetzungen" nicht
der Besuch einer öffentlichen Schule als "nicht entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit" beurteilt werden.
Bei Auslegung der Voraussetzung des § 34 Abs.8 EStG
1988" entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" wird nach der Rechtsprechung
des VwGH auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die
Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abgestellt. Dies gilt nicht nur
für die Ausbildung an einer Hochschule, sondern an einer Schule
schlechthin. Die Formulierung "entsprechende" ist sohin nicht im Sinne von
"gleich", sondern von "gleichwertig" zu verstehen (vgl. Erk.d. VwGH
v.22.12.2004, 2003/15/0058). Wie der VwGH in diesem Zusammenhang darin weiter
ausgeführt hat, gebietet es die Sittenordnung nicht, Kindern den Besuch
einer Privatschule zu finanzieren, wenn unter Berücksichtigung der
örtlichen Verhältnisse der Besuch einer öffentlichen Schule mit
vergleichbarem Lehrziel, wenn auch mit anderen Unterrichtsmethoden und
speziellen Zielsetzungen, möglich ist.
Wird eine Ausbildungsmöglichkeit im Nahebereich des
Wohnortes nur deswegen nicht wahrgenommen, weil qualitative Schwerpunkte gesetzt
werden, sind aber Lehrinhalte und der Ausbildungsabschluss gleich, liegt keine
Zwangsläufigkeit der auswärtigen Berufsausbildung vor. Muss allerdings
eine Ausbildungsmöglichkeit außerhalb des Nahebereiches deswegen in
Anspruch genommen werden, weil ein Zugang im Nahebereich - etwa infolge
besonderer Zugangsbeschränkungen - nicht möglich ist, steht der
Freibetrag zu.
Auszugehen ist davon, dass in Bezug auf die Prüfung
der Frage, ob im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG 1988 im Einzugsbereich des
Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht, kein Grund
vorliegt, Ausbildungen an privaten oder öffentlichen Schulen
unterschiedlich zu behandeln. Es ist somit auch für die Anerkennung der
nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 zwangs pauschalierten Kosten für eine
Ausbildung außerhalb des Wohnortes lediglich erforderlich, dass keine
ihrer Art nach vergleichbare Ausbildung auch im Einzugsbereich des Wohnortes
möglich ist.
Inwieweit zwei Ausbildungsgänge ihrer Art nach
vergleichbar sind, ist eine auf Ebene der Sachverhaltsermittlung zu lösende
Frage (VwGH 7.8.2001, 97/14/0068).
Die Verwaltungspraxis hat eine Vergleichbarkeit schulischer
Ausbildungen ihrer Art nach bei zwei Gymnasien, die sich nur durch einen
Freigegenstand unterscheiden bejaht.
Hier wurde auf den Typenkatalog des SchOG abgestellt:
Vergleichbar sind die im SchOG genannten Schulformen mit denselben Schulformen,
nicht aber mit ähnlichen Schulformen, wobei zusätzlich noch auf
laufbahnbezogene Besonderheiten (Theresianische Militärakademie) Bedacht zu
nehmen ist.
Die Auslegung abgabenrechtlicher Normen betreffend die
Berufsausbildung an Hand der Bestimmungen des SchOG wurde übrigens auch
bislang vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH 22.2.1995, 93/15/0034) und vom
Unabhängigen Finanzsenat (UFS F, Senat 2, 30.4.2003, RV/0269-S/02; UFS
Wien, Senat 17, 5.7.2003, RV/2654-W/02; UFS Wien, Senat 9, 12.1.2005,
RV/1430-W/04) vorgenommen.
Zusammengefasst und auf den gegenständlichen
Berufungsfall angewendet ergibt sich folgendes:
Laut der dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden
Bestätigung besuchte der Sohn des Bw. im maßgeblichen Zeitraum 2001
bis 2005 - also seit 10. September 2001 - das Privatgymnasium mit
Öffentlichkeitsrecht der yyy. in X. . Dabei handelt es sich um ein
Gymnasium mit Tagesheim und Internat.
Nun ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass
Gymnasien nicht nur in X. , sondern auch - im Nahebereich des Wohnortes - in
bbb. zur Verfügung stehen. Ua werden ein Bundesgymnasium sowie ein
Bundesrealgymnasium angeboten.
Eine der genannten Privatschule (Gymnasium mit
Öffentlichkeitsrecht) hinsichtlich des Schultyps vergleichbare
Ausbildungsstätte - gemeint ist damit eine vergleichbare Schule mit
gleichem (in der Ablegung der Matura bzw. Reifeprüfung an einer
Allgemeinbildenden Höheren Schule bestehenden) Ausbildungsziel (siehe dazu
Doralt, Kommentar zum EStG, Tz. 75 zu § 34) - stellt, zieht man die
für die jeweilige Schulstufe geltenden Stundentafeln der betreffenden
Schulen zum Vergleich heran, das öffentliche Bundesgymnasium (bzw.
Bundesrealgymnasium) in bbb. dar. (siehe http://www.gymbraunau.at/Schule/Leitbild.php.).
Die angebotenen Pflichtgegenstände für die jeweilige Schulstufe sind
laut vorliegenden Stundentafeln der beiden Gymnasien ident. Auch die
Stundenanzahl hinsichtlich des Gegenstandes Religion weißt keine
Unterschiede auf.
Auch wenn "inhaltlich der
Grundsatz des Marchtaler Planes" verfolgt wird und sich hierin von der
Ausbildung an anderen Gymnasien unterscheiden mag, sind diese Unterschiede nicht
so gravierend, dass nicht mehr eine enstprechende Ausbildung vorliegt.
Wenn der Bw. weiter
vorbringt, dass "der Besuch des Privatgymnasiums seinem Sohn für seine
künftige weitere Berufsplanung (Studium im sozialen Bereich -
Religionswissenschaften /Theologie bzw. Sozialwissenschaften) wesentliche
Vorteile bringt", ist entgegenzuhalten, dass es sich offensichtlich nicht
um Ausbildungsziele zur Erlangung der Matura und damit einer Berufsausbildung
handelt. Zumindest sind die außerhalb des Schulbesuchs vermittelten (im
vorgelegten "Anforderungsprofil" aufgezählten) "Eckpfeiler", Werte und
Grundhaltungen nicht von so wesentlicher Bedeutung, dass sie für den
eventuell an der genannten Schule anschließenden Besuch einer
theologischen Hochschule /bzw Universität für Sozialwissenschaften
unumgänglich wären, zumal von der Theologie- bzw
Sozialwissenschaftsausbildung an jener Ausbildungsstätte Maturanten, die
nicht das genannte Gymnasium der yyy. besucht haben, keineswegs ausgeschlossen
sind.
Um "welche wesentlichen
Vorteile" es sich dabei handeln soll, wurde vom Bw. im übrigen auch
nicht konkretisiert.
Die Unterschiede des vom Sohn des Bw.s besuchten Gymnasiums
in X. von dem anderen in bbb. angebotenen Gymnasium (BG bzw. BRG) mit
Öffentlichkeitsrecht sind hinsichtlich des Lehrplanes daher überhaupt
nicht so groß, dass nicht mehr von einer
"entsprechenden" Ausbildung gesprochen
werden kann. Der Stunden- und Ausbildungsplan entspricht dem Durchschnitt der
öffentlichen Schulen. Gegenteiliges wurde vom Bw. diesbezüglich auch
nicht vorgebracht.
Der Unabhängige Finanzsenat vertritt daher,
gestützt auf die obzitierte Literatur und Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, die Auffassung, dass das angestrebte Ziel des Bw.,
seinen Sohn den Besuch des Privaten Gymnasiums der yyy. in X. und den damit
verbundenen Internatsaufenthalt samt den dort vermittelten Lebenshaltungen und
Grundwerten zu ermöglichen, nicht die Zwangsläufigkeit der
auswärtigen Berufsausbildung zu begründen vermag.
Es wird in diesem Zusammenhang aber betont, dass mit der
gegenständlichen Entscheidung keinerlei Wertung hinsichtlich der seitens
des Bw. für seinen Sohn getroffenen Schulwahl verbunden ist. Es wird auch
nicht in Abrede gestellt, dass die Ausbildung sowohl für die spätere
Berufslaufbahn des Sohnes des Bw. als auch für dessen sonstige Entwicklung
von Vorteil sein mag; dieser Umstand führt aber noch nicht zu einer
steuerrechtlich erforderlichen Zwangsläufigkeit der damit verbundenen
Aufwendungen (vgl. VwGH 7.8.2001, 97/14/0068).
Es ist verständlich, dass der Bw. für seinen Sohn
auch in religiöser Hinsicht das Beste will und daher sowohl bei der
schulischen Ausbildung als auch bei der Nachmittagsbetreuung eine Schule
gewählt haben, die seinen Vorstellungen nahe kommt. Es ist das Recht des
Bw., eine derartige Schulwahl zu treffen.
Es ist nämlich durchaus üblich, dass Eltern im
Interesse einer möglichst guten und umfassenden Ausbildung ihrer Kinder
neben der gesetzlich geregelten Unterhaltspflicht freiwillig und ohne sittliche
Verpflichtung weitere Kosten auf sich nehmen (vgl. VwGH 11.5.1993,
90/14/0105).
Nur kann die Allgemeinheit nicht verhalten werden, diese
Wahl finanziell zu unterstützen, wenn vergleichbare und von zahlreichen
anderen Kindern in Anspruch genommene Ausbildungseinrichtungen im Einzugsbereich
der Wohngemeinde zur Verfügung stehen.
Dass das Gymnasium (bzw. Oberstufenrealgymnasium) bbb. im
Einzugsbereichs des Wohnortes des Bw. (iSd Verordnung des Bundesministers f.
Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes, BGBl. 1995/624) liegt, ergibt sich aus dem festgestellten bzw.
vorliegenden Sachverhalt von selbst.
Für das günstigste Verkehrsmittel ist es nach
diesen Grundsätzen ausreichend, wenn in jeder Richtung je ein
Verkehrsmittel existiert, das die Strecke zwischen den in Betracht kommenden
Gemeinden in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt. Bei
diesem Verkehrsmittel muss es sich nicht um das zweckmäßigerweise
benützte Verkehrsmittel handeln (VfGH 11.12.1986, B 437/86). Es ist auch
auf die örtlichen Verkehrsverbindungen nicht Bedacht zu nehmen, sodass
Wartezeiten, Fußwege und Fahrten im Heimatort und im Studienort nicht
einzurechnen sind (VwGH 16.6.1986, 85/12/0247). Für die Berechnung dieser
Fahrzeit sind Wegstrecken von der Wohnung zur Einstiegstelle und von der
Ausstiegsstelle zum Ausbildungsort nicht zu berücksichtigen.
Die Fahrtzeiten
mit den günstigsten Verkehrsmittel betragen unter Berücksichtigung der
Ausführungen des Bw. - Einstieg in Bus (Fa. kkk ) ooo zum Bahnhof mmm
(Entfernung beträgt 6,18 km) Fahrzeit 15 Minuten, Abfahrt Bahnhof mmm nach
bbb. (Bahnhof) Fahrzeit 30 (bis 34) Minuten - sowohl zum als auch vom Schulort
bbb. unter Anwendung der Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetztes 1992 jedenfalls erheblich weniger als eine
Stunde, zumal die vom Bw. angeführten Wegstrecken - Hin und Rückfahrt
- mit dem Bus vom Bahnhof bbb. zum ttt (Standort BG bzw BRG) - Dauer 15 min. -
sowie die Wegstrecken von der Wohnung zur Einstiegsstelle - und retour - nicht
in die Berechnung einzubeziehen sind.
Bei der
vorliegenden Beurteilung ist weiters auch auf die indivuellen Ausbildungs- und
Unterrichtszeiten keine Rücksicht zu nehmen, weshalb das Vorbringen des Bw.
im Schreiben vom 24. September 2007 - "Die Rückfahrt liegt über der
Zeit von einer Stunde hinaus, da Rücktransporte von bbb. zum Wohnort
bedingt durch den Stundenplan (Schüler haben schon eine 40 Stunden Woche)
und den fixen Fahrplanzeiten sich als schwieriger gestaltet" - der Berufung zu
keinem Erfolg verhilft.
Zusammenfassend
ist daher festzuhalten, dass im Einzugsbereich des Wohnortes des Bw. und seines
Sohnes eine gleichwertige Ausbildungsmöglichkeit besteht, sodass eine
außergewöhnliche Belastung nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 im
berufungsgegenständlichen Zeitraum nicht zu berücksichtigen
ist.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
am 23. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0822-L/06
- Stammnummer
- 31142
- Gültig
- 23.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF