Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0270-F/07
Bei einer Unterbringung im Internat verkürzt sich der Einzugsbereich auf 25 km (siehe Verordnung § 2 Abs 3 betreffend auswärtige Berufsausbildung).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0270-F/07vom 11.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw,vom 2. Februar 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 23. Jänner 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2006 wird abgeändert.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe wird auf das
in Beilage angefügte Berechnungsblatt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. Jänner 2007 wurde die
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2006 durchgeführt und
hiezu ua begründend ausgeführt, dass die Voraussetzungen zur
Gewährung des Pauschbetrages für auswärtige Berufsausbildung
(für das am 19. März 1987 geborene Kind) in ge nicht vorliegen
würden.
Mit Eingabe vom 2. Feber 2007 berief der Berufungswerber
(Bw) rechtzeitig und führte aus, dass die Gewährung des Pauschbetrages
für auswärtige Berufsausbildung wegen der Nähe seines Wohnortes
zur Ausbildungsstätte seines Sohnes (e) abgewiesen worden sei. Sein Sohn
wohne jedoch nicht bei ihm in u, sondern bei seiner Gattin, von der er getrennt
lebe. Sein Wohnort sei in g. In der Einreichung zur Berechnung habe er eine
monatliche Zuwendung zur vc in der Höhe von 25 € - das heisst 300
€ im Kalenderjahr - vergessen.
Mit Schreiben vom 22. März 2007 ersuchte das Finanzamt
den Bw, die Zuwendungen an die namentlich genannte Einrichtung
belegmäßig nachzuweisen und darzulegen, dass sich im Einzugsbereich
des Wohnortes seines Sohnes (ab) keine geeignete Ausbildungsstätte
befindet. Das Einkommensteuergesetz sehe grundsätzlich nur dann eine
außergewöhnliche (und auch zwangsläufige) Belastung vor, wenn
die Ausbildungsstätte außerhalb des Einzugsbereiches (= > 80 km
oder mehr als eine Stunde Fahrtzeit mit dem günstigsten öffentl.
Verkehrsmittel) des Wohnortes liegt. Nach ho. Ansicht gebe es auch in z und k
die Möglichkeit einer gymnasialen Ausbildung.
Mit Eingabe vom 5. April 2007 gab der Bw hiezu folgendes
an:
Vorab erkläre er, dass sein Sohn nicht bei ihm wohnt
bzw gewohnt hat, sondern bei seiner Mutter in g. Er sei bzw war für ihn
unterhaltspflichtig. Sein Sohn habe bis zum Schuljahr 2005/06 das e in ge
besucht und habe die Ausbildung mit der Reifeprüfung am 16. Juni 2006
abgeschlossen. Dem Steuerbuch 2007 habe er auf Seite 69 entnommen, dass eine
auswärtige Ausbildung von Schülern bereits gegeben ist, wenn ein
Internat besucht wird, dass mehr als 25 km vom Wohnort entfernt ist und sich in
diesem Umkreis keine Ausbildungsstätte befindet. Die vom Sachbearbeiter des
Finanzamtes zitierten Gymnasien k und z würden sich in einer
größeren Distanz als 25 km befinden. Er möchte in diesem
Zusammenhang auch auf die außergewöhnliche Belastung durch die
Fahrtkosten hinweisen, da Internatskinder keinen Anspruch auf eine
Schülerfreifahrt haben, wie er für Fahrschüler besteht. Im Anhang
würde er eine Bestätigung über die Schulkosten beilegen.
Zusätzliche lege er die Zahlungsbestätigung für € 300 an die
namentlich genannte Einrichtung bei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. bzw 11. April 2007
(zugestellt am 13. April 2007) wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und
ausgeführt, dass bezüglich der Zuwendungen an die namentlich genannte
Einrichtung der Berufung Folge geleistet und Spenden in Höhe von €
300,00 zum Ansatz gebracht würden.
Bezüglich der Anerkennung der pauschalierten
außergewöhnlichen Belastung für eine auswärtige
Schulausbildung des Sohnes des Bw könne der Berufung nicht gefolgt werden.
Die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen im Bereich der
"außergewöhnlichen Belastung" verlange ua, dass die Aufwendungen
"zwangsläufig" erwachsen sind. Diesbezüglich verweise der Bw auf das
"Steuerbuch 2007", wo es auf Seite 69 heißt, dass eine auswärtige
Ausbildung bereits gegeben sei, wenn ein Internat besucht werde, das mehr als 25
km vom Wohnort entfernt ist. Übersehen werde dabei aber der im Steuerbuch
folgende Absatz, in welchem ausgeführt wird, was unter "Einzugsgebiet" in
diesem Zusammenhang zu verstehen ist. Erklärend werde dazu ausgeführt,
dass bei einer Entfernung von weniger als 80 km zwischen Wohnort und Schulort
nur dann ein Pauschale zusteht, wenn die einfache Fahrtzeit mit dem
öffentlichen Verkehrsmittel mehr als eine Stunde beträgt. Die
Ausführungen seien so zu verstehen, dass die Unterbringung in einem
Internat nur dann zwangsläufig ist, wenn im Einzugsbereich (80 km) keine
vergleichbare Ausbildungsmöglichkeit als Externist gegeben ist. Dies sei im
vorliegenden Fall, wie im Schreiben vom 22. März 2007 bereits
ausgeführt, nicht zutreffend. Klarstellend werde ausgeführt, dass die
Beurteilung der auswärtigen Schulausbildung vom Wohnort des Kindes aus zu
betrachten ist. Dieser sei, wie in der Berufung ausgeführt, in g. Die
Entfernungen nach z bzw k würden laut ÖBB-Fahrplan 36 km bzw 27 km und
die Fahrzeiten der Züge 35 bzw 32 Minuten betragen. Somit sei aus Sicht der
Finanzbehörde die Unterbringung im Gymnasium e eine freie
Willensentscheidung und nicht zwangsläufig erfolgt. Damit sei aber auch
eine Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung nicht
zwangsläufig im Sinne des Gesetzes.
Mit Eingabe vom 25. April 2007 beeinspruchte der Bw die
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes und gab hiezu an, dass er sich in
seiner Berufung vom 5. April 2007 auf das Steuerbuch 2007 bezogen habe, in dem
ausdrücklich auf Seite 69 beschrieben steht, dass eine auswärtige
Ausbildung von Schülern bereits gegeben ist, wenn ein Internat besucht
werde, dass mehr als 25 km vom Wohnort entfernt und sich in diesem Umkreis keine
Ausbildungsstätte befindet. Die vom Finanzamt zitierten Gymnasien z und k
würden sich bekanntlich in einer größeren Distanz als 25 km
befinden. Die im Steuerbuch erwähnten 80 km würden sich seines
Erachtens auf die außergewöhnlichen Belastungen für eine
Berufsausbildung beziehen, wenn in diesem Umkreis keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht und der Auszubildende täglich diese
Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt und nicht auf
Internatsschüler, wie im Fall seines Sohnes. Daher könnten auch
höhere Fahrtkosten oder Schulgeld nicht geltend gemacht werden. Dies
würde ihm auch von einem zuständigen Beamten eines anderen Finanzamtes
auf Rückfrage bestätigt. Außerdem möchte er darauf
hinweisen, dass sich sowohl das Gymnasium in k als auch jenes in z wesentlich
vom e unterscheidet, da hier eine humanistische Ausbildung vollzogen wird, was
für ihn entscheidend für die Schulwahl war. Laut Auskunft des
Direktoriums des e sei bisher kein Fall bekannt geworden, in dem in
vergleichbaren Fällen ein Finanzamt die außergewöhnliche
Belastung abgelehnt hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzung erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs 3). 3. Sie muss die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs
4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgabe, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein (BGBl 1993/818).
Nach Abs 2 ist die Belastung außergewöhnlich,
soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen
gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst.
Außer Streit steht im gegenständlichen Fall,
dass die dem Bw im Streitjahr 2006 erwachsenen Aufwendungen
außergewöhnlich im Sinne des § 34 EstG 1988 waren. Strittig ist
hingegen, ob sie auch zwangsläufig im Sinne des § 34 Abs 3 EstG 1988
sind.
Nach Abs 3 erwächst die Belastung dem
Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Gemäß
§ 34 Abs 8 EStG 1988 gelten
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird im Streitjahr 2006 durch Abzug eines
Pauschbetrages von 110,00 € pro Monat der Berufsausbildung
berücksichtigt. Dieser Pauschbetrag soll höhere Unterbringungs- oder
höhere Fahrtkosten abdecken.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die
Pauschalierung des Mehraufwandes der Höhe nach durch das EStG 1988 nicht
von der Prüfung der Frage enthebt, ob eine auswärtige Berufsausbildung
dem Grunde nach geboten ist (VwGH 7.8.2001, 97/14/0068).
Bei Auslegung der Voraussetzung des § 34 Abs 8 EStG
1988 "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" wird nach der Rechtsprechung
des VwGH auf einen gleichartigenAusbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer
Art nach abgestellt. Dies gilt nicht nur für die Ausbildung an einer
Hochschule, sondern an einer Schule schlechthin. Die Formulierung
"entsprechende" ist sohin nicht im Sinne von "gleich", sondern von
"gleichwertig" zu verstehen (vgl. Erk. des VwGH vom 22.12.2004, 2003/15/0058 mit
weiteren Nachweisen).
Im
gegenständlichen Fall steht außer Streit, dass die vom Sohn des Bw
besuchte Privatschule nicht im Einzugsbereich des Wohnortes des Sohnes des Bw
liegt. Die Distanz zwischen Wohnort des Sohnes des Bw und besuchter
Ausbildungsstätte beträgt nämlich laut ÖBB-Fahrplanauskunft
96 Tarifkilometer und laut Routenplaner, ViaMichelin, 100
Straßenkilometer.
Das den angefochtenen Bescheid erlassende Finanzamt hat
über das Internet recherchiert, dass es sich beim BORG k und
Bundesgymnasium z, welche sich beide im Einzugsbereich (80 km bzw eine Stunde
Fahrtzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel) des Wohnortes befinden,
ebenfalls um Gymnasien mit humanistischem Zweig handle, welche jedoch
öffentlich sind.
Zu § 34 Abs 8 EStG 1988, BGBl Nr. 400, erging eine
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl 624/1995 =
AÖF 308/1995 idF BGBl II 449/2001 (im Folgenden Verordnung genannt).
Gemäß
§ 1 dieser Verordnung liegen
Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 Kilometer entfernt sind,
nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.
§ 2 der Verordnung hat folgenden Wortlaut:
(1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von
80 Kilometer zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches
des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrtzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw.
vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die
Grundsätze des § 26 Abs 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl Nr. 305, anzuwenden.
(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von
80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes
gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum
und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
(3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von
80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn
Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate
Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung
außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort
bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).
Bei der Beurteilung des vorliegenden Falles ist jedenfalls
strittig, ob Abs 3 obiger Verordnung Anwendung findet oder nicht. Der Bw geht
von den bereits von ihm in seiner Eingabe vom 25. April 2007 eingangs in der
Sachverhaltsdarstellung gemachten Angaben laut Steuerbuch (Seite 69) aus. Das
Finanzamt hingegen geht in seiner rechtlichen Würdigung davon aus, dass der
Einzugsbereich unabänderlich im 80-Kilometerbereich vom Wohnort bzw in
einer Fahrtzeit von je einer Stunde mit dem öffentlichen Verkehrsmittel pro
Hin- und Rückfahrt zu sehen ist.
Abs 3 obgenannter Verordnung geht davon aus, dass
Ausbildungsstätten, die sich innerhalb der 80-Km-Grenze befinden,
außerhalb des Einzugsbereiches liegen, wenn dem/der SchülerIn oder
dem Lehrling innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit
zur Verfügung steht und er/sie für Zwecke der Ausbildung
außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort
bewohnt.
In verfassungskonformer Auslegung dieser Bestimmung geht
der Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass diese Abänderung der
Distanz des Einzugsbereiches vom Wohnort von ursprünglich 80 auf nunmehr 25
Kilometer umso mehr auch auf Sachverhalte anzuwenden ist, wo
Ausbildungsstätten unbestrittenermaßen außerhalb des
Einzugsbereiches von 80 Kilometern liegen und jedenfalls auch die sonstigen
Voraussetzungen (zB Unterbringung im Internat) zutreffen.
Das Finanzamt hat - wie bereits erwähnt - selbst
recherchiert, dass die beiden alternativ zur Verfügung stehenden
Ausbildungsstätten jeweils 27 bzw 36 Kilometer (siehe
Fahrplanauskünfte der ÖBB) vom Wohnort des Sohnes des Bw entfernt
liegen. Auch die Abfrage durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat laut
Routenplaner, ViaMichelin, betreffend beider Ausbildungsstätten eine
Distanz von jeweils 27 bzw 47 Straßenkilometer ergeben.
Das heisst aber auch auf den vorliegenden Fall bezogen,
dass adäquate Ausbildungsstätten im Einzugsbereich von 25 Kilometer
nicht vorhanden waren und die Bestimmung des Abs 3 auf den Berufungsfall in
verfassungskonformer Auslegung Anwendung findet.
Die Zwangsläufigkeit der auswärtigen
Berufsausbildung des hier in Rede stehenden Sohnes des Bw lag somit nach
vorstehenden Ausführungen vor und es war wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Feldkirch,
am 11. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0270-F/07
- Stammnummer
- 28859
- Gültig
- 11.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF