…die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht (vgl. VwGH 19.2.2002, 2001/14/0205). Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, stellt das Einverständnis, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen…
…dazu bei, in weiterer Folge ihre korrespondierenden Auswirkungen beim Empfänger erkennen zu können. Im Hinblick auf die Betragshöhe von mehreren tausend Schilling kann - da in diesem Bereich bzw. Milieu durchaus mit Barzahlungen zu rechnen ist - allein wegen nicht nachweisbarer Zahlungsflüsse keinesfalls darauf geschlossen werden, dass…
…kein (geschäftsführender) Gesellschafter der M-GmbH war, sprachen für das angenommene Sachverhaltselement der gehobenen Position des Bw. mit nicht ohne Einfluss auf die Geschäftsführung die Beschreibung der Betätigung des Bw. in der Stellungnahme vom 19. Juni 2006, derzufolge die Tätigkeit des Bw. "organisatorischer Natur" gewesen…
…in der dieser die alleinige Verantwortung übernommen habe, Geschäfte abgeschlossen und Geldbeträge (Inkasso) entgegengenommen hätte. Auch wenn dem Bw. ein erheblicher Einfluss auf die Geschäftsführung zugestanden sein möge, so wären doch zahlreiche Geschäfte allein durch W.K. durchgeführt worden. Was die Verantwortlichkeit des W.K…
…diese Legitimation ihre Berechtigung im Aufgabenbereich des Bw. finde, nämlich jenem eines Angestellten. Für die Frage der abgabenrechtlichen Kompetenzen komme es eben nicht auf die Frage der organisatorischen Einwirkung auf den Geschäftsgang, sondern lediglich auf den Einfluss auf die Geschäftsführung an. Wenn auch der Bw…
…Angestellte der BK war und mit 31.12.2002 auf ihren Wunsch als Kommanditistin ausschied. Es widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, dass trotz der handelsrechtlich eingeschränkten Befugnisse eines Kommanditisten (es bestehe so gut wie keine Möglichkeit, auf die Geschäftsführung Einfluss zu nehmen, die Prokura ist ihm verwehrt…
…dass er bei der I. die Leitung der Werkstätte wahrgenommen hat, mit der kaufmännischen Geschäftsführung hatte er demnach nichts zu tun und daher auch keinen Einfluss auf die wirtschaftliche Entwicklung dieser Gesellschaft. Rechtsgrundlage und rechtliche Beurteilung Im § 34 EStG 1988 in der im Streitjahr geltenden…
…eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht. Das Einverständnis, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, stellt eine derartige Beschränkung der Befugnisse eines Geschäftsführers dar…
…darf aber nicht übersehen werden, dass Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf die Kapitalgesellschaft haben können, insbesondere dann, wenn sie als überwiegend am Stammkapital beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GesmbH die Willensbildung der Gesellschaft zu bestimmen vermögen. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, über entsprechende Gesellschafterbeschlüsse zu Lasten…
…zumindest der Vollständigkeit halber - der Spruchpunkt 3 angeführt wird. Auf die strittige Höhe der Geschäftsführungsaufwendungen und damit der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und des Einkommens kann mangels deren Relevanz als Wiederaufnahmsgrund - sowie mangels meritorischer Entscheidung über die Sachbescheide - nicht eingegangen werden. Ergeht auch an Finanzamt YzuStNrZ…
…irgendwelche Vereinsabmachungen, Veränderungen etc. gäbe es nicht. Sie hätte keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des I gehabt und wisse auch nicht, wer diese inne gehabt hätte. Sie wäre eben - wie schon erwähnt - nur einmal zu Informationszwecken in L im Objekt T 10 gewesen, habe aber…
…im Hinblick darauf, dass er mit der Übernahme der Geschäftsführung auch verhalten war, sich mit den ihm zustehenden Rechten und Pflichten entsprechend vertraut zu machen, nicht entschuldigen. Auf den Grund der Übernahme der Geschäftsführerfunktion sowie auf allfällige Einflüsse Dritter auf die Geschäftsführer, kommt es nicht…
…Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird. Den Nachweis hiefür hat der Antragsteller zu erbringen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Tätigkeit auch ohne den erforderlichen Feststellungsbescheid aufgenommen werden. Wird der Antrag nach Ablauf der Frist abgewiesen, ist die…
…Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird. Den Nachweis hiefür hat der Antragsteller zu erbringen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Tätigkeit auch ohne den erforderlichen Feststellungsbescheid aufgenommen werden. Wird der Antrag nach Ablauf der Frist abgewiesen, ist die…
…die Buchhaltung und gesamte Geschäftsführung der tatsächliche Inhaber Dr.WM und dessen Beauftragter verantwortlich. Bis April 1997 sei auch Herr KM tatsächlicher Geschäftsführer bzw. leitender Angestellter mit maßgeblichem Einfluss auf die GmbH gewesen. Dies ergebe sich aus einem Schreiben vom 4. April 1997 an die…
…irgendwelche Vereinsabmachungen, Veränderungen etc. gäbe es nicht. Sie hätte keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des I gehabt und wisse auch nicht, wer diese inne gehabt hätte. Sie wäre eben - wie schon erwähnt - nur einmal zu Informationszwecken in L im Objekt T 10 gewesen, habe aber…
…zum Zeitpunkt der Baumaßnahmen bzw der Vertragsunterzeichnung ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch die Anteilsinhaberin zweifellos möglich war. Fraglich ist somit, ob dieser Einfluss auch ausschlaggebend für die vorliegende Vertragsgestaltung war. Die Gesellschaft erwarb im Jahr 1991 von Gesellschafter die Liegenschaft XYZ…
…ein und demselben Zeitraum formal die Geschäftsführung in beiden Kapitalgesellschaften innehatten, bezog jeder von ihnen jeweils nur für die Tätigkeit in der ihm nahe stehenden GmbH (I- somit nur aus der Bw) Einkünfte "aus nichtselbständiger Arbeit" sowie Spesenvergütungen, die auf einem nur für ihn dort…
…von der Geschäftsführung der einzelnen (untergeordneten) Gesellschaften erbracht oder zugekauft würden. Der EuGH gehe in seinen Entscheidungen (20.6.1991, RS C-60/90 "Polysar" und 22.6.1993, RS C-333/91 "Sofitam") von unternehmerischer Tätigkeit aus, sobald eine Holdinggesellschaft Einfluss auf die Geschäftsleitung…
…für die Geschäftsführung der K.T.V. und Durchführung des Projektes zur Verfügung gestellt, können auf den von ihr gerügten, weil von der BP aufgezeigten Interessenskonflikt, gar nicht besser aufzeigen. Unüblich ist auch, das fremde Gesellschafter gerade die im fraglichen Zeitraum nicht operativ tätige Fa…