Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0448-W/04
Haftung bei faktischer Geschäftsführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0448-W/04vom 10.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des DM, vertreten durch Mag.DE, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk vom 16. Oktober 2003
betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 16. Oktober 2003 nahm das
Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) für aushaftende Abgabenschuldigkeiten
der K-GmbH im Ausmaß von € 49.780,78 in Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass es richtig sei, dass er von
2. Oktober 1995 bis 28. August 1998 formell als
Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen gewesen sei. Der Bw. sei
tatsächlich lediglich für die technischen Einrichtungen der F-GmbH
zuständig gewesen. So sei er für die Überprüfung und
Inbetriebhaltung der Schankanlagen über 4 Ebenen, des Kassensystems mit
extrem langer Verkabelung sowie für hoch komplizierte
Getränkeleitungen zuständig gewesen. Tatsächlich sei ihm intern
jegliche Einsicht bzw. Möglichkeit, die Buchhaltung zu führen bzw.
öffentliche Abgaben abzuführen und Kontakt mit der
Steuerberatungskanzlei Dkfm.K zu halten, entzogen worden. Der Bw. sei als
formell eingetragener Geschäftsführer auch tatsächlich auf Grund
seiner Ausbildung nicht in der Lage gewesen, die Verantwortung eines
Geschäftsführers entsprechend auszuüben. Unter Heranziehung des
§ 21 BAO sei aus wirtschaftlicher Betrachtung eindeutig als
Verantwortlicher für die Buchhaltung und gesamte Geschäftsführung
der tatsächliche Inhaber Dr.WM und dessen Beauftragter
verantwortlich.
Bis April 1997 sei auch Herr KM tatsächlicher
Geschäftsführer bzw. leitender Angestellter mit maßgeblichem
Einfluss auf die GmbH gewesen. Dies ergebe sich aus einem Schreiben vom 4. April
1997 an die MA 62, welches von Herrn KM unterfertigt worden sei. Des Weiteren
sei auch wegen grob fahrlässiger Krida gegen 3 Beschuldigte, nämlich
JG, Dr.WM und den Bw., am Landesgericht für Strafsachen Wien ein
Strafverfahren anhängig, und habe sich in diesem Verfahren bis dato
hinsichtlich der Verantwortung des Bw. die gleiche Situation wie hier
vorgebracht ergeben. So sei in einem Bericht der Masseverwalterin der F-GmbH
selbst verfasst, dass der Bw. kaum auf die wirtschaftlichen Geschicke der
Gemeinschuldnerin - hier sei die Abgabenschuldnerin gemeint - einen
Einfluss gehabt haben dürfte. Tatsächlich Verantwortlicher sei Dr.WM,
der einen Teil der Geschäftsführertätigkeiten einem Herrn JG,
p.A. Wirtschaftstreuhänderin CK, seit November 1996 bis 10. März 1998
übertragen habe. Da die Behörde erster Instanz keine ordentliche
Beweisaufnahme durchgeführt habe, beantrage der Bw. auch die Vernehmung der
Zeugen JG und Dkfm.CK.
Der Bw. habe hinsichtlich Lohn- und Umsatzsteuerberechnung
keinerlei Einsicht gehabt und nicht einmal gewusst, dass eine
Umsatzsteuervoranmeldung durchgeführt worden sei, da er tatsächlich
nur für technische Belange zuständig gewesen sei. In weiterer Folge
habe sich erst bei den strafgerichtlichen Vorerhebungen herausgestellt, dass der
Bw. aus formellen Gründen vorgeschoben worden sei und er diese Absicht der
Verantwortlichen nicht erkannt habe. Der Bw. habe auch mit der
Steuerberaterkanzlei nicht zusammengearbeitet. Bei ordentlicher
Durchführung eines Beweisverfahrens hätte dies die Behörde erster
Instanz festzustellen gehabt, weshalb nicht nur inhaltliche Rechtswidrigkeit,
sondern auch ein Verfahrensmangel gerügt werde. Es treffe daher den Bw.
keinerlei Verschulden oder Haftung.
Der Bw. beantrage deshalb, den gegenständlichen
Bescheid zur Gänze zu beheben und das Verfahren gegen ihn einzustellen.
Jedenfalls werde der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur
rechtskräftigen Entscheidung im Strafverfahren des Landesgerichtes für
Strafsachen Wien gestellt.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 21. Jänner 2004 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz beantragte der Bw. nochmals die Unterbrechung des gegenständlichen
Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Strafverfahrens vor dem
Landesgericht für Strafsachen Wien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Unbestritten ist, dass dem Bw.
als selbstständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer der
Abgabepflichtigen laut Eintragung im Firmenbuch von 2.Oktober 1995 bis zur
Eröffnung des Konkursverfahrens über deren Verrmögen mit
Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 18. August 1998 die
Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag. Der
Hinweis auf die Unterfertigung des Schreibens vom 4. April 1997 an die
MA 62 durch Herrn KM übersieht vorerst, dass dieser laut Vorbringen in der
Berufung lediglich tatsächlicher Geschäftsführer bzw. leitender
Angestellter mit maßgeblichen Einfluss auf die GmbH war. Auch wird in
diesem Schreiben die Tätigkeit des Bw. als handelsrechtlicher
Geschäftsführer so beschrieben, dass es in Rahmen dieser Funktion
grundsätzlich zu seinen Pflichten gehöre, die gesamte
kaufmännische Abwicklung zu veranlassen und zu überwachen. Daneben
oblägen ihm die Führung der Grundaufzeichnung und wiederum deren
Überwachung.
Die ebenfalls nicht bestrittene
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primärschuldnerin steht auf Grund der Aufhebung des Konkurses über
deren Vermögen gemäß
§ 139 KO mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 10. November 2000 fest.
Entsprechend der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom
19. November 1998, 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit
der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun,
weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden
Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur
der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der
GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der
Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur
Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist
er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die
vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet
und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die
Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen
Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur
Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt
eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der
uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in Betracht.
Bezüglich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten
Lohnsteuer ergibt sich die schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch
deren Nichtabfuhr durch den Bw. nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 13. März 1991,
90/13/0143) aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG,
wonach jede Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende und
einzubehaltende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der
abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters darstellt.
Dass der Gesellschaft für die Entrichtung der
übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur
Verfügung gestanden wären, wurde vom Bw. weder behauptet noch ergeben
sich aus der Aktenlage deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen der zur
Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel, zumal ab Februar 1997 keine
Umsatzsteuervoranmeldungen und ab dem Jahr 1996 keine Abgabenerklärungen
mehr eingereicht wurden und nach den Feststellungen der Betriebsprüfung
laut Bericht vom 20. Oktober 1998 dennoch bis
21. August 1998 die gewerbliche Tätigkeit - 4 räumlich
getrennte Lokale (Gastgewerbe) - ausgeübt wurde und somit wohl auch
Einnahmen erzielt wurden.
Dem Einwand, dass der tatsächliche Machthaber Dr.WM
und dessen Beauftragter Verantwortliche für die Buchhaltung und die gesamte
Geschäftsführung gewesen seien bzw. bis April 1997 auch KM
tatsächlicher Geschäftsführer gewesen sei und dem Bw.
tatsächlich intern jegliche Einsicht bzw. Möglichkeit, die Buchhaltung
zu führen bzw. Abgaben abzuführen und Kontakt mit der
Steuerberaterkanzlei zu halten, entzogen worden sei, ist zu entgegnen, dass
schon die Bezeichnung "tatsächlich" erkennen lässt, dass es sich hier
nicht um eine rechtliche, jedenfalls nicht um eine Dritten gegenüber
rechtlich wirksame Beschränkung handelt. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.3.1992, 92/17/0057), hat
ein Geschäftsführer, der sich in der ordnungsgemäßen
Erfüllung seiner Pflichten durch die Gesellschafter oder durch dritte
Personen behindert sieht, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der
unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion
niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden. Auch binden im
Innenverhältnis erteilte Weisungen den Geschäftsführer insoweit
nicht, als sie ihn zur Verletzung zwingender gesetzlicher Verpflichtungen
nötigen. Ein für die Haftung relevantes Verschulden liegt aber auch
dann vor, wenn sich der Geschäftsführer schon bei der Übernahme
seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden
erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die
künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere
auch den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht. Die
mangelnde Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung der
Gesellschaft vermag daher ein fehlendes Verschulden an der Nichtentrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht zu
begründen.
Auch der Einwand, dass der Bw. auf Grund seiner Ausbildung
nicht in der Lage gewesen sei, die Verantwortung eines
Geschäftsführers entsprechend auszuüben, geht ins Leere, da nach
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.10.1996,
94/15/0122) auch Unkenntnis in steuerlichen Angelegenheiten den
Geschäftsführer einer GmbH nicht zu exkulpieren vermag. Dies gilt ohne
Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des
Geschäftsführers.
Infolge der
schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach
dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1989,
89/14/0044, auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 22.2.2000, 96/14/0158) weder ein völliges Unterbleiben eines
Strafverfahrens, noch die Einstellung von Vorerhebungen oder einer
Voruntersuchung, noch ein freisprechendes Urteil des Strafgerichtes eine Bindung
der Abgabenbehörde bei der Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen nach
§ 9 BAO bewirken könnte, ist der Ausgang des Strafverfahrens vor dem
Landesgericht für Strafsachen Wien nicht von wesentlicher Bedeutung
für die Entscheidung über die gegenständliche Berufung, daher
liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Entscheidung
gemäß
§ 281 Abs. 1 BAO nicht
vor.
Von der beantragten Vernehmung der Zeugen war
gemäß
§ 183 Abs. 3 BAO abzusehen, da der
Entscheidung ohnehin das Tatsachenvorbringen der Berufung zugrundegelegt wurde
und somit die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden
(vgl. VwGH 23.4.2001, 97/14/0145).
Auf Grund
des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO
erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw. für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der K-GmbH (vorher: F-GmbH) im Ausmaß von
€ 49.780,78 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10. Mai 2004
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0448-W/04
- Stammnummer
- 9704
- Gültig
- 10.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF