Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0876-L/05
Kommanditist, der gleichzeitig Angestellter der Gesellschaft ist, hat bei seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft den Veräußerungsgewinn jedenfalls im Betrag seines negativen Kapitalkontos zu erfassen, auch wenn er in seiner Stellung nur geringen Einfluss auf den Wirtschaftserfolg hatte.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0876-L/05vom 22.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 9. September 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 16. August 2005 betreffend
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die nunmehrige Bw. brachte gegen den
Feststellungsbescheid 2002 (Steuerpflichtige: BK, in der Folge BK),
Berufung ein und stellte den Antrag auf Herabsetzung ihres
Veräußerungsgewinns des Jahres 2002 auf
Null. Begründend brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie bis
31.12.2002 Kommanditistin und Angestellte der BK war und mit 31.12.2002 auf
ihren Wunsch als Kommanditistin ausschied. Es widerspreche dem
Gleichheitsgrundsatz, dass trotz der handelsrechtlich eingeschränkten
Befugnisse eines Kommanditisten (es bestehe so gut wie keine Möglichkeit,
auf die Geschäftsführung Einfluss zu nehmen, die Prokura ist ihm
verwehrt, seine Haftung ist in der Folge auch nur bis zur Höhe seines
Eigenkapitalanteils begrenzt) bei seinem Ausscheiden auf Grund § 24
Abs. 2 letzter Satz EStG 1988 ein fiktiver
Veräußerungsgewinn angenommen wird. Es sei sachlich nicht
gerechtfertigt, dass das Steuerrecht nicht differenziere zwischen ausscheidenden
Gesellschaftern, denen handelsrechtlich umfangreiche Einflussmöglichkeiten
auf die Geschäftsführung zustehen und jenen, denen das Handelsrecht so
gut wie keine Einflussmöglichkeiten einräumt (wie dem Kommanditisten).
Wenn dann noch wie in ihrem Fall eine Angestelltentätigkeit hinzukomme,
seien die ohnehin schon eingeschränkten Möglichkeiten, auf die
Geschäftsführung der KEG einzuwirken, de facto ausgeschaltet.
Sie habe zwar im Rahmen der steuerlichen Geltendmachung des negativen
Kapitalkontos in den Jahren 1998 bis 2001 insgesamt Steuervorteile iHv. ca.
3.200,00 € lukriert, die Versteuerung des fiktiven
Veräußerungsgewinns ergebe hingegen eine Steuernachzahlung iHv. ca.
12.000,00 €. Die Entscheidung des VwGH vom 21.2.1996,
94/14/0160 stehe ihrem besonderen Fall nicht entgegen, denn es handle sich bei
ihr um eine Sondersituation, und zwar die Überlagerung des
arbeitsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnisses mit der
Kommanditistenstellung. Die Berufung wurde der Abgabenbehörde
zweiter Instanz ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 24 Abs. 2 letzter Satz EStG 1988
ist im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters, der als Unternehmer
(Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, als Veräußerungsgewinn
jedenfalls der Betrag seines negativen Kapitalkontos zu erfassen, den er nicht
auffüllen muss. - Unbestritten ist, dass die Bw. auf Grund ihrer
Kommanditistenstellung in den berufungsgegenständlichen Jahren als
Mitunternehmerin zu qualifizieren ist. Ebenso ist unbestritten, dass sie auf
Grund ihrer Kommanditistenstellung durch handelsrechtliche Bestimmungen
geringere Einflussmöglichkeiten auf die Führung des Betriebs hatte als
ein Komplementär. Es mag auch durchaus glaubhaft sein, dass sie in ihrer
arbeitsrechtlichen Stellung faktische weitere Einschränkungen dieser
Kommanditistenstellung zuließ. Wie sich aus dem bezogenen
VwGH-Judikat ergibt, ist die sachliche Rechtfertigung der bezogenen Norm die,
dass die ausscheidenden Gesellschafter die Verluste, die zum Negativstand
führten, in der Regel steuerlich geltend machen können (wie auch von
der Bw. vorgenommen durch Lukrierung steuerlicher Vorteile in den
Jahren 1998 bis 2001 auf Grund der steuerlichen Geltendmachung des
negativen Kapitalkontos), weshalb die Bestimmung zu Recht besteht. Dass in Summe
Unterschiede bestehen hinsichtlich Lukrierung steuerlicher Vorteile und
Veräußerungsgewinn ist in der Stellung des Kommanditisten
begründet, die die Bw. in freier Entscheidung wählte. - Es ist
darauf hinzuweisen, dass die wirtschaftliche Lage sich auch so hätte
gestalten können, dass der Veräußerungsgewinn geringer ist als
die lukrierten steuerlichen Vorteile: Eben dieses "Risiko", das zu Lasten oder
zu Gunsten der jeweils Betroffenen ausschlagen kann, kann nur dadurch verhindert
werden, dass jemand nicht die Stellung eines Kommanditisten übernimmt
- andernfalls hat er jedoch die damit verbundenen gesetzlichen Folgen zu
tragen. Selbiges ist auszuführen hinsichtlich der Übernahme der
unselbstständigen Beschäftigung: Auch hier lag es in der freien
Entscheidungsfähigkeit der Bw. begründet, die Beschränkungen
einzugehen; es wäre ihr durchaus freigestanden, diese arbeitsrechtliche
Konstruktion nicht zu wählen oder anders zu gestalten, weshalb auf Grund
der oben angeführten Überlegungen dadurch ein Ausschluss der
Anwendbarkeit der bezogenen Gesetzesstelle nicht eintreten kann.
Es war aus den angeführten Gründen
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 22. Februar
2006
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 2 letzter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0876-L/05
- Stammnummer
- 21007
- Gültig
- 22.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF