…die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht (vgl. VwGH 19.2.2002, 2001/14/0205). Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, stellt das Einverständnis, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen…
…dazu bei, in weiterer Folge ihre korrespondierenden Auswirkungen beim Empfänger erkennen zu können. Im Hinblick auf die Betragshöhe von mehreren tausend Schilling kann - da in diesem Bereich bzw. Milieu durchaus mit Barzahlungen zu rechnen ist - allein wegen nicht nachweisbarer Zahlungsflüsse keinesfalls darauf geschlossen werden, dass…
…kein (geschäftsführender) Gesellschafter der M-GmbH war, sprachen für das angenommene Sachverhaltselement der gehobenen Position des Bw. mit nicht ohne Einfluss auf die Geschäftsführung die Beschreibung der Betätigung des Bw. in der Stellungnahme vom 19. Juni 2006, derzufolge die Tätigkeit des Bw. "organisatorischer Natur" gewesen…
…aber alle Geschäftsführungshandlungen ausschließlich vom ursprünglich allein zeichnungsberechtigten Gesellschafter E. vorgenommen worden seien. Alle anderen zahlreichen Gesellschafter seien ursprünglich als "nicht vertretungsbefugt" im Firmenbuch eingetragen gewesen und dies sei erst nachträglich geändert worden. Konkret habe der Bf. auch keinen Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt und…
…in der dieser die alleinige Verantwortung übernommen habe, Geschäfte abgeschlossen und Geldbeträge (Inkasso) entgegengenommen hätte. Auch wenn dem Bw. ein erheblicher Einfluss auf die Geschäftsführung zugestanden sein möge, so wären doch zahlreiche Geschäfte allein durch W.K. durchgeführt worden. Was die Verantwortlichkeit des W.K…
…diese Legitimation ihre Berechtigung im Aufgabenbereich des Bw. finde, nämlich jenem eines Angestellten. Für die Frage der abgabenrechtlichen Kompetenzen komme es eben nicht auf die Frage der organisatorischen Einwirkung auf den Geschäftsgang, sondern lediglich auf den Einfluss auf die Geschäftsführung an. Wenn auch der Bw…
…Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 47 EStG für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses erfüllt, stellt die Gesellschafterfunktion keinen Schutz vor Umqualifzierung der Einkünfte dar, wenn der Gesellschafter tatsächlich persönlich keinen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausübt (vgl. zu der für die Unterscheidung zwischen einem…
…Angestellte der BK war und mit 31.12.2002 auf ihren Wunsch als Kommanditistin ausschied. Es widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, dass trotz der handelsrechtlich eingeschränkten Befugnisse eines Kommanditisten (es bestehe so gut wie keine Möglichkeit, auf die Geschäftsführung Einfluss zu nehmen, die Prokura ist ihm verwehrt…
…dass er bei der I. die Leitung der Werkstätte wahrgenommen hat, mit der kaufmännischen Geschäftsführung hatte er demnach nichts zu tun und daher auch keinen Einfluss auf die wirtschaftliche Entwicklung dieser Gesellschaft. Rechtsgrundlage und rechtliche Beurteilung Im § 34 EStG 1988 in der im Streitjahr geltenden…
…eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht. Das Einverständnis, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, stellt eine derartige Beschränkung der Befugnisse eines Geschäftsführers dar…
…die Beschwerdeführerin an die Subfirmen vorgenommen habe, hätten diese Firmen auch tatsächlich Arbeitsleistungen für die Beschwerdeführerin erbracht. Er habe weder die Zeichnungsberechtigung für das Bankkonto der Beschwerdeführerin gehabt, noch habe er Einfluss auf die Buchhaltung genommen. Er habe lediglich zwei bis dreimal im Jahr die…
…darf aber nicht übersehen werden, dass Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf die Kapitalgesellschaft haben können, insbesondere dann, wenn sie als überwiegend am Stammkapital beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GesmbH die Willensbildung der Gesellschaft zu bestimmen vermögen. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, über entsprechende Gesellschafterbeschlüsse zu Lasten…
…oder 3. sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt. Gemäß § 3 Abs. 2 VbVG ist für Straftaten eines Entscheidungsträgers der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Ist der Verband für eine Straftat verantwortlich, so ist…
…Eine Anerkennung der Verrechnung eines fremdüblichen Geschäftsführungsentgeltes (unabhängig der Frage der internen Belastung der Komplementär-GmbH durch eine der Höhe nach korrespondierende Vergütungsverpflichtung gegenüber ihrem eigenen Geschäftsführer) erscheint nicht zuletzt auch im Hinblick auf den Umstand geboten, dass die ertragsteuerliche Beurteilung nicht mit zwingenden gesellschaftsrechtlichen…
…zumindest der Vollständigkeit halber - der Spruchpunkt 3 angeführt wird. Auf die strittige Höhe der Geschäftsführungsaufwendungen und damit der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und des Einkommens kann mangels deren Relevanz als Wiederaufnahmsgrund - sowie mangels meritorischer Entscheidung über die Sachbescheide - nicht eingegangen werden. Ergeht auch an Finanzamt YzuStNrZ…
…irgendwelche Vereinsabmachungen, Veränderungen etc. gäbe es nicht. Sie hätte keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des I gehabt und wisse auch nicht, wer diese inne gehabt hätte. Sie wäre eben - wie schon erwähnt - nur einmal zu Informationszwecken in L im Objekt T 10 gewesen, habe aber…
…Jahres über Aufforderung durch die Geschäftsführung Vorauszahlungen leisteten, ändert nichts an der Verlustabdeckungsverpflichtung, denn bei Aufstellung des Jahresabschlusses war der Unterschiedsbetrag zwischen den geleisteten Vorauszahlungen und dem jeweiligen Verlustanteil als Forderung bzw. Verbindlichkeit gegenüber den Gesellschaftern auszuweisen. 9. Unter Verweis auf die sich aus der…
…Erscheinung getreten ist und dieses Kriterium zumindest teilweise erfüllt hat. 3. Maßgeblicher Einfluss auf die Geschäftsführung Die Person muss eine überragende Stellung im Betrieb einnehmen und die Unternehmensleitung in einer für Geschäftsführer üblichen Intensität ausüben. Gemessen wird dies anhand der sogenannten "Sechs-von-Acht-Regel"…
…im Hinblick darauf, dass er mit der Übernahme der Geschäftsführung auch verhalten war, sich mit den ihm zustehenden Rechten und Pflichten entsprechend vertraut zu machen, nicht entschuldigen. Auf den Grund der Übernahme der Geschäftsführerfunktion sowie auf allfällige Einflüsse Dritter auf die Geschäftsführer, kommt es nicht…
…Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird. Den Nachweis hiefür hat der Antragsteller zu erbringen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Tätigkeit auch ohne den erforderlichen Feststellungsbescheid aufgenommen werden. Wird der Antrag nach Ablauf der Frist abgewiesen, ist die…