Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100604/2016
Empfängerbenennung (§ 162 BAO): Maßgeblichkeit der (auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse im Wege der freien Beweiswürdigung zu lösenden) Sachverhaltsfrage, ob die Rechnungsaussteller die Erbringer der in Rechnung gestellten Leistungen an den Beschwerdeführer und somit die Empfänger der abgesetzten Beträge waren
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100604/2016vom 12.09.2018Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Ergebnis der freien Beweiswürdigung, dass die Rechnungsaussteller nicht die Erbringer der in Rechnung gestellten Leistungen an die Beschwerdeführerin und somit nicht die Empfänger der abgesetzten Beträge waren, trägt allein schon der von der belangten Behörde zur Begründung der Verfahrenswiederaufnahme und der zur Abgabenfestsetzung führenden Feststellung herangezogene Umstand, dass der damalige Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die rechnungsausstellenden Firmen nicht gekannt hat (obwohl er "zu 99 Prozent" auf den Baustellen präsent gewesen sei und ihm die Verhältnisse vor Ort bestens bekannt gewesen seien).
Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 190 Z 2 StPO stand einer die Beschwerden abweisenden Erledigung der Abgabensache nicht entgegen. Das erkennende Gericht vermag auch nicht der Ansicht der Beschwerdeführerin folgen, aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 23.03.2015, 27785/10, sei zu folgern, dass deswegen den Beschwerden im Streitpunkt Folge zu geben wäre, weil sich das Bundesfinanzgericht - im Gegensatz zu den Behörden im Urteilsfall - nicht geweigert hat, die beschwerdegegenständliche Frage sachlich zu prüfen.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die Beschwerden der A-GmbH, vertreten durch die Resultatio Steuerberatung GmbH, Gratweiner Straße 8, 8111 Gratwein-Straßengel, vom 07.05.2015 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 10.04.2015 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 2008 sowie Körperschaftsteuer 2006 bis 2008 sowie 2010 nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 10.11.2000 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Ort-alt (Oberösterreich) und - nach Sitzverlegung im Jahr 2011 - in Ort-neu (Steiermark). Gesellschafter waren in den Streitjahren B (nach ihm Mag.[FH] D) und Dipl.-Ing. (FH) C (nach ihm A). Geschäftsführer war in den Streitjahren B (nach ihm Mag.[FH] D, nach ihr A). Geschäftszweig der Beschwerdeführerin ist "Baudienstleistungen".
B war bis zur Gründung der Beschwerdeführerin Dienstnehmer der O-GmbH (Geschäftszweig: Beschichtungen). Gesellschafter und - eingetragen bis 30.06.2007 - Geschäftsführer dieser Gesellschaft mit Sitz in Graz war A. Über diese Gesellschaft wurde am 14.01.2011 der Konkurs eröffnet (Löschung am 10.07.2014). Laut Firmenbuch beschäftigte die O-GmbH in den Streitjahren durchschnittlich zwischen 20 und 28 Arbeiter und zwischen 6 und 9 Angestellte.
Die Beschwerdeführerin beschäftigte in den Streitjahren 2006 bis 2010 als Angestellte A-Ehefrau und - ab 2008 - B-Ehefrau (keine Arbeiter beschäftigt). Im Jahr 2011 übernahm die Beschwerdeführerin 15 Dienstnehmer von der (in Konkurs gegangenen) O-GmbH.
Ab dem Jahr 2011 beschäftigte die Beschwerdeführerin Dienstnehmer wie folgt (laut Lohnzetteldatenbank; Auswertung bis 2014):
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Jahr
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Arbeiter
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Angestellte
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2011
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20
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8
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2012
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19
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7*)
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2013
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25
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7*)
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2014
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25
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7*)
*) inklusive A
Aus den im abgabenbehördlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren offengelegten bzw. von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin für die B-Group (B1-GmbH, B2-GmbH) beim Werk-S Maler- und Beschichtungsarbeiten (siehe "Rahmen-Ausschreibung Auftrags-LV", Leistungszeitraum 01.10.2005 bis 31.12.2008), für die P-GmbH in den Werken 1 und 2 Maler- und Anstreicherarbeiten sowie Beschichtungsarbeiten (siehe die fünf Rechnungen der Beschwerdeführerin samt Rechnungsprüfungsprotokollen, Leistungszeiträume Februar 2008, Juli 2008 und September 2008), für die W-GmbH in den Hallen Bodenausbesserungen und Bodenbeschichtungsarbeiten (siehe die zwei Rechnungen der Beschwerdeführerin, Leistungszeiträume: September 2008 und Dezember 2008) und für die R-KG am sog. R Bodenbeschichtungsarbeiten (siehe "Auftragsschreiben", Leistung im Jahr 2008) erbracht hat.
Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 07.07.2017 an das Bundesfinanzgericht brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, die Beschwerdeführerin habe Aufträge für die Firmen "Firma-C" und "M R" im Subauftrag für die O-GmbH ausgeführt (siehe Seite 8 des Schreibens).
Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 24.10.2017 brachte die Beschwerdeführerin auf Aufforderung des Bundesfinanzgerichtes ergänzend vor, sie habe bei den einzelnen Baustellen folgende Firmen mit der Leistungserbringung beauftragt (siehe Seite 31 und 32 des Schreibens):
- Bei der B1-GmbH:
Firma-1 (Bodenmarkierungen)
Firma-2 (Kugelstrahler)
Portugiesische-Firma-1
Portugiesische-Firma-2
Rechnungsausstellerin-P
Rechnungsausstellerin-M
Rechnungsausstellerin-T
Rechnungsausstellerin-G
Rechnungsausstellerin-A
- Bei der P-GmbH:
Rechnungsausstellerin-M
Firma-2 (Kugelstrahler)
Portugiesische-Firma-1
- Bei der W-GmbH:
Rechnungsausstellerin-M
Rechnungsausstellerin-T
Portugiesische-Firma-1
- Bei der Firma-C:
Rechnungsausstellerin-G
- Bei M:
Rechnungsausstellerin-M
Rechnungsausstellerin-T
Rechnungsausstellerin-G
Portugiesische-Firma-1
- Bei *** S - R:
Rechnungsausstellerin-M
Rechnungsausstellerin-G
Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 27.08.2018 an das Bundesfinanzgericht wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, dass das Projekt "Firma-C" im Subauftrag der O-GmbH als Auftraggeber ausgeführt worde sei. Weiters brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass beim Projekt "R" der S die Einreichungsstelle und der Auftraggeber der R-KG gewesen sei. Der Auftrag von M (dies sei ein "Überbegriff" für zahlreiche "Unterfirmen", wie Firma-M1, Firma-M2, Firma-M3 etc.) sei auch im Subauftrag für die O-GmbH ausgeführt worden (siehe Seite 5 des Schreibens).
Streitpunkt:
In den Streitjahren 2006 bis 2008 machte die Beschwerdeführerin den (hier strittigen) Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit (insgesamt dreizehn) Rechnungen der Firmen Rechnungsausstellerin-G, Rechnungsausstellerin-P, Rechnungsausstellerin-A, Rechnungsausstellerin-T und Rechnungsausstellerin-M geltend.
Strittig ist vor dem Hintergrund des in der Wiener Baubranche aufgetretenen "Anlassfalles 'System M'" (siehe Seite 2 des Schreibens des steuerlichen Vertreters vom 26.01.2018), ob die Rechnungsaussteller die Erbringer der in Rechnung gestellten Leistungen an die Beschwerdeführerin und somit die Empfänger der abgesetzten Beträge waren.
- Rechnungen der Rechnungsausstellerin-G (2006)
Die Rechnungsausstellerin-G (mit wechselnden Geschäftsanschriften in Wien) wurde mit Erklärung vom 16.09.2004 errichtet. Mit Gerichtsbeschluss vom 13.07.2006 wurde der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft infolge des Konkurses aufgelöst. Mit Gerichtsbeschluss vom 21.03.2007 wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben. Am 22.06.2007 wurde die Firma amtswegig gelöscht. Geschäftszweig laut Firmenbuch war "Renovierungsservice". Gesellschafter waren MK (im Firmenbuch eingetragen von 01.12.2004 bis 23.12.2005) und ND (im Firmenbuch eingetragen ab 01.12.2004). Geschäftsführer waren JV (im Firmenbuch eingetragen von 01.12.2004 bis 15.11.2005), MO (im Firmenbuch eingetragen von 13.01.2005 bis 15.11.2005, vertrat gemeinsam mit JV), MP (im Firmenbuch eingetragen von 16.11.2005 bis 23.12.2005) und ND (im Firmenbuch eingetragen ab 24.12.2005).
Rechnung Nr. 52/06 vom 06.02.2006
Leistung: Bodeninstandsetzungsarbeiten; BVH: B - S; KW 2-4/2006
Rechnungsbetrag: 28.800 €.
Bezahlung: Überweisung von 28.800 € am 21.03.2006 (laut Buchungstext an die Rechnungsausstellerin-G).
Rechnung Nr. 96/06 vom 27.03.2006
Leistung: Facharbeiter, mittelschwere Fräse, Staubsauggerät, An- und Abtransport von Maschinen und Geräten; BVH: Versch. Baustellen in OÖ; Leistungszeitraum: Februar 2006
Rechnungsbetrag: 3.769,85 €, bei "sofortiger telegrafischer" Anweisung 3.500 €.
Bezahlung: Überweisung von 33.195 € (sich ergebend aus der Summe der Zahlungsbeträge laut Rechnung Nr. 96/06 und 97/06) am 28.03.2006 (laut Buchungstext an die Rechnungsausstellerin-G).
Rechnung Nr. 97/06 vom 27.03.2006
Leistung: Abfräsen, Abbrüche entfernen, Überfräsen mit Abtrag; BVH: B - S / Halle 60; Leistungszeitraum: KW 01-08/2006
Rechnungsbetrag: 32.994,44 €, bei "sofortiger telegrafischer" Anweisung 29.965 €.
Bezahlung: Überweisung von 33.195 € (sich ergebend aus der Summe der Zahlungsbeträge laut Rechnung Nr. 96/06 und 97/06) am 28.03.2006 (laut Buchungstext an die Rechnungsausstellerin-G).
- Rechnungen der Rechnungsausstellerin-P (2006)
Die Rechnungsausstellerin-P (mit wechselnden Geschäftsanschriften in Wien) wurde mit Erklärung vom 04.08.2004 errichtet. Mit Gerichtsbeschluss vom 20.03.2007 wurde der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft infolge des Konkurses aufgelöst. Mit Gerichtsbeschluss vom 30.04.2008 wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben. Am 05.08.2008 wurde die Firma amtswegig gelöscht. Gesellschafter waren DN (im Firmenbuch eingetragen von 14.08.2004 bis 04.05.2006) und LT (im Firmenbuch eingetragen ab 05.05.2006). Geschäftsführer waren DN (im Firmenbuch eingetragen von 14.08.2004 bis 04.05.2006) und LT (im Firmenbuch eingetragen ab 05.05.2006).
Rechnung Nr. 023/12/2006 vom 12.12.2006
Leistung: Bodenbeschichtungesarbeiten, Boden stemmen, Vorbereitungsarbeiten bei Maler- und Anstreicherarbeiten (abscheren, Betongrate entfernen, Abdeckungsarbeiten);
BVH: Firma-C, W, diverse Bauvorhaben oÖ;
Leistungszeitraum: 10-11/2006
Rechnungsbetrag: 14.117,50 €.
Bezahlung: Barabhebung von 46.500 € am 12.02.2007; Barzahlung von 14.117,50 € belegt mittels Kassa-Eingangs-Beleg der Rechnungsausstellerin-P (datiert mit 27.12.2006).
Rechnung Nr. 024/12/2006 vom 12.12.2006
Leistung: Diverse Untergrundarbeiten für Bodenbeschichtungen und Maler-, Anstreicherarbeiten; BVH: B - S, div. Bauvorhaben; Leistungszeitraum: 11/2006
Rechnungsbetrag: 16.858,75 €.
Bezahlung: Barabhebung von 46.500 € am 12.02.2007; Barzahlung von 16.858,17 € belegt mittels Kassa-Eingangs-Beleg der Rechnungsausstellerin-P (datiert mit 27.12.2006).
Rechnung Nr. 029/12/2006 vom 31.12.2006
Leistung: Untergrundvorarbeiten für Bodenbeschichtungsarbeiten, Wände schleifen, Vorbereitungsarbeiten für Maler- und Anstreicherarbeiten (abscheren, Betongrate entfernen, Abdeckungsarbeiten); BVH: B S, diverse Bauvorhaben OÖ; Leistungszeitraum: 12/2006
Rechnungsbetrag: 15.520,75 €.
Bezahlung: Barabhebung von 46.500 € am 12.02.2007; Barzahlung von 15.520,75 € belegt mittels Kassa-Eingangs-Beleg der Rechnungsausstellerin-P (datiert mit 27.12.2006).
- Rechnung der Rechnungsausstellerin-A (2007)
Die Rechnungsausstellerin-A (mit wechselnden Geschäftsanschriften **** und ****) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 10.10.2003 gegründet. Mit Gerichtsbeschluss vom 07.12.2007 wurde der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft infolge des Konkurses aufgelöst. Mit Gerichtsbeschluss vom 10.06.2008 wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben. Am 18.10.2008 wurde die Firma amtswegig gelöscht. Geschäftszweig laut Firmenbuch war "Personalleasing, Schlossergewerbe, Handel". Gesellschafter waren AK, EK, EK2 und SK (alle im Firmenbuch eingetragen von 15.10.2003 bis 06.03.2007) sowie RP (im Firmenbuch eingetragen ab 07.03.2007). Geschäftsführer waren EK (im Firmenbuch eingetragen von 15.10.2003 bis 06.03.2007) und RP (im Firmenbuch eingetragen ab 07.03.2007).
Rechnung Nr. 238/2007 vom 18.10.2007
Leistung: Untergrund vorbereiten durch fräsen, kehren und saugen;
BVH: B-S; Leistungszeitraum: KW 39-41/2007
Rechnungsbetrag: 25.960 €, bei Barzahlung 23.000 €.
Bezahlung: Barabhebung von 23.000 € am 18.10.2007; Barzahlung von 23.000 € belegt mittels Kassa-Eingangs-Beleg der Rechnungsausstellerin-A (datiert mit 19.10.2007).
- Rechnungen der Rechnungsausstellerin-T (2007)
Die Rechnungsausstellerin-T (mit wechselnden Geschäftsanschriften in **** und ****) wurde mit Erklärung vom 27.12.2006 errichtet. Mit Gerichtsbeschluss vom 19.02.2008 wurde der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft infolge des Konkurses aufgelöst. Mit Gerichtsbeschluss vom 12.12.2008 wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben. Am 21.05.2009 wurde die Firma amtswegig gelöscht. Geschäftszweig laut Firmenbuch war "Warenhandel und Marktfahrergewerbe". Gesellschafter waren ES (im Firmenbuch eingetragen von 26.01.2007 bis 25.07.2007) und VV (im Firmenbuch eingetragen ab 26.07.2007). Geschäftsführer waren ES (im Firmenbuch eingetragen von 26.01.2007 bis 16.08.2007) und VV (im Firmenbuch eingetragen ab 17.08.2007).
Rechnung Nr. 6610/07 vom 15.10.2007
Leistung: Regiearbeitszeit, An- und Abfahrt; BVH: W, B, M, S; Leistungszeitraum: KW 36/07, KW 37/07
Rechnungsbetrag: 8.956 €.
Bezahlung: Barabhebung von 35.000 € (sich ergebend aus der auf volle Tausend aufgerundeten Summe der Zahlungsbeträge laut Rechnung Nr. 6610/07, 12111/07 und 17612/2007) am 17.01.2008; Empfangnahme durch die Rechnungsausstellerin-T nicht belegt.
Rechnung Nr. 12111/07 vom 17.11.2007
Leistung: Bodenvorarbeiten in Halle B, Stemmarbeiten bei Betonüberständen, Fugenbearbeitungen, An- und Abfahrt, Regiearbeitszeit; BVH: Diverse S; Leistungszeitraum: KW 41-43/07
Rechnungsbetrag: 11.837,50 €.
Bezahlung: Barabhebung von 35.000 € (sich ergebend aus der auf volle Tausend aufgerundeten Summe der Zahlungsbeträge laut Rechnung Nr. 6610/07, 12111/07 und 17612/2007) am 17.01.2008; Empfangnahme durch die Rechnungsausstellerin-T nicht belegt.
Rechnung Nr. 17612/2007 vom 03.12.2007
Leistung: Regiearbeitszeit; BVH: B S, sonstige S; Leistungszeitraum: KW 45/07, KW 46/07, KW 47/07
Rechnungsbetrag: 13.923 €.
Bezahlung: Barabhebung von 35.000 € (sich ergebend aus der auf volle Tausend aufgerundeten Summe der Zahlungsbeträge laut Rechnung Nr. 6610/07, 12111/07 und 17612/2007) am 17.01.2008; Empfangnahme durch die Rechnungsausstellerin-T nicht belegt.
- Rechnungen der Rechnungsausstellerin-M (2008)
Die Rechnungsausstellerin-M (mit wechselnder Geschäftsanschrift von Salzburg nach Wien) wurde mit Erklärung vom 01.02.2008 errichtet. Mit Gerichtsbeschluss vom 27.03.2009 wurde der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft infolge des Konkurses aufgelöst. Mit Gerichtsbeschluss vom 27.10.2009 wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben. Am 27.02.2010 wurde die Firma amtswegig gelöscht. Geschäftszweig laut Firmenbuch war "Installation von Gas-, Wasser-, Wärme- und Sanitäranlagen und Handel mit Waren aller Art". Gesellschafter waren AK2 (im Firmenbuch eingetragen von 14.02.2008 bis 26.09.2008) und MS (im Firmenbuch eingetragen ab 27.09.2008). Geschäftsführer waren AK2 (im Firmenbuch eingetragen von 14.02.2008 bis 26.09.2008) und MS (im Firmenbuch eingetragen ab 27.09.2008).
Rechnung Nr. 11/008 vom 27.04.2008
Leistung: Bodenflächen vorbereiten für Beschichtungsarbeiten, Regiearbeitszeit, An- und Abfahrtspauschale; BVH: B - S; Leistungszeitraum: KW 14 und 15/2008
Rechnungsbetrag: 10.349 €, bei Barzahlung innerhalb von fünf Tagen 10.000 €.
Bezahlung: Barabhebung von 10.000 € am 24.04.2008; Barzahlung von 10.000 € belegt mittels Kassa-Eingangs-Beleg der Rechnungsausstellerin-M (datiert mit 30.04.2008)
Rechnung Nr. 71/008 vom 06.10.2008
Leistung: Regiearbeitszeit, An- und Abfahrtspauschale; BVH: diverse Bauvorhaben OÖ, S; Leistungszeitraum: KW 39/2008
Rechnungsbetrag: 7.449,20 €, bei Barzahlung innerhalb von fünf Tagen 7.000 €.
Bezahlung: Barabhebung von 7.000 € am 07.10.2008; Barzahlung von 7.000 € belegt mittels Kassa-Eingangs-Beleg der Rechnungsausstellerin-M (datiert mit 08.10.2008).
Rechnung Nr. 87/008 vom 24.11.2008
Leistung: Abscheren von Altfarben, Bodenfläche vorbereiten für Beschichtungsarbeiten, Regiearbeitszeit, An- und Abfahrtspauschale; BVH: M, R, B, W, P - S und OÖ; Leistungszeitraum: KW 44, 45, 46, 47/2008
Rechnungsbetrag: 13.997,20 €, bei Barzahlung innerhalb von fünf Tagen 13.500 €.
Bezahlung: Barabhebung von 13.500 € am 01.12.2008; Barzahlung von 13.500 € belegt mittels Kassa-Eingangs-Beleg der Rechnungsausstellerin-M (datiert mit 28.11.2008).
Anlassfall "System M"
Nach dem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 11.04.2016, 122 Hv 3/15b, befanden sich die im Beschwerdefall rechnungsausstellenden Firmen (namentlich nicht genannt ist nur die Rechnungsausstellerin-P) im Einflussbereich des faktischen Geschäftsführerers SM. Mit diesem Urteil wurden ua. SM, Y (Sekretärin des SM) und Z (Selbständige Lohnbuchhalterin) ua. wegen des Verbrechens des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Dem Urteil ist auszugsweise zu entnehmen, dass es der - im anklagegegenständlichen Zeitraum im Baugewerbe nicht unübliche - Tatplan des Erstangeklagten (SM) im Zeitraum Juni 2000 bis März 2009 einerseits gewesen sei, Anmeldevehikel (als faktischer Geschäftsführer unter Zuhilfenahme von Strohmännern als eingetragene Geschäftsführer) zu gründen bzw. zu übernehmen, um diese Anmeldevehikel Unternehmen der Baubranche zum Zweck der (Schein-)Anmeldung ihrer Dienstnehmer auf sie zur Verfügung zu stellen. Eine tatsächliche Tätigkeit sollten diese Anmeldevehikel nicht entfalten und taten dies auch nicht. Es handelte sich um reine Anmeldevehikel ohne jeglichen realen Geschäftsbetrieb (Seite 14 und 15). Während diese Unternehmen der Baubranche, welche die tatsächlichen Dienstgeber und als solche zur Entrichtung der durch den Umstand der Tätigkeit der Dienstnehmer entstehenden Abgaben verpflichtet gewesen seien, für die Mitarbeiter der Finanz- und allgemeinen Verwaltung, der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) und der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) aufgrund der solcherart, nämlich durch die wahrheitswidrige Anmeldung auf ein Anmeldevehikel bewirkten Täuschung über den tatsächlichen Dienstgeber nicht aufschienen, so dass diese Mitarbeiter die durch die Tatsache der Beschäftigung entstehenden Abgaben (insbesondere Lohnabgaben, Kommunalabgaben, Sozialversicherungsbeiträge, Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz) nicht bei den tatsächlichen (solventen) Dienstgebern geltend machten bzw. die Geltendmachung dieser Abgaben unterließen, hätten bei den Anmeldevehikeln, welche zur Abgabenleistung herangezogen worden seien, die Abgaben zur Gänze nicht eingebracht werden können, womit diese Gläubiger (alleine schon WGKK und BUAK) in einem € 300.000,-- übersteigenden Betrag von jedenfalls € 12 Mio. am Vermögen geschädigt wurden. Insbesondere seien die in Folge der Anmeldung aufgelaufenen Sozialversicherungsbeiträge sowie die in Folge der Meldung aufgelaufenen Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz nicht vollständig, nämlich überhaupt nicht, geleistet worden (Seite 15). In diesem Sinn sei der Tatplan des Erstangeklagten, von dem die Zweit- bis Viertangeklagte auch Kenntnis gehabt hätten und wie es im Tatzeitraum bei solchen Anmeldevehikel generell üblich gewesen sei, von Beginn an darauf gerichtet, jedes Anmeldevehikel nach etwa drei bis maximal sechs Monaten (nämlich mit dem Zeitpunkt, in dem insbesondere die Gläubiger, welche ihre Gläubigerstellung aufgrund des Umstandes der wahrheitswidrigen Anmeldung von Dienstnehmer erlangten, ihre Forderungen zu betreiben begannen) in Insolvenz gehen zu lassen und sich eines anderen Anmeldevehikels zu bedienen, wobei der Erstangeklagte gegenständlich jeweils mehrere solche Anmeldevehikel in zeitlicher Hinsicht überschneidend betrieben habe (Seite 15 und 16). Damit sei der Tatplan des Erstangeklagten - wie im Tatzeitraum betreffend Anmeldevehikel generell nicht unüblich - darauf gerichtet gewesen, jene Gläubiger, die ihre Stellung als Gläubiger durch die Aufnahme der Tätigkeit von Dienstnehmern erhielten, über den tatsächlichen Dienstgeber (und damit Schuldner) zu täuschen, so dass diese ihre Forderungen nicht beim tatsächlichen und solventen Dienstgeber sondern beim vorgeblichen und insolventen Dienstgeber geltend machten (weil auf diesen die Anmeldung vorgenommen werde), womit aber im gegebenen Zusammenhang auch Teil dieses Tatplans die Insolvenz des vorgeblichen Dienstgebers gewesen sei (Seite 16). Der Erstangeklagte habe sich dabei insbesondere der Zweitangeklagten (Y) bedient, welche nach seinen Anweisungen die Daten der ihm von den tatsächlichen Dienstgebern - allenfalls im Wege weiterer Personen, derer er sich bedient habe - genannten Dienstnehmer an die Drittangeklagte (Z) bzw. deren Lohnbüro zwecks (wahrheitswidriger) Anmeldung auf ein jeweils genanntes Anmeldevehikel bzw. Abmeldung von dort weiterleitet habe, wobei der Erstangeklagte im Vorfeld mit der Drittangeklagten die Bedingungen (Anmeldung der Dienstnehmer auf zu nennende Anmeldevehikel und Abmeldung bei Ende deren Tätigkeit für den tatsächlichen Dienstgeber; sonstige Leistungen; Entgelt der Drittangeklagten für ihre Tätigkeit) vereinbart und die Datenübermittlung insbesondere im Wege der Zweitangeklagten angekündigt hätte (Seite 16). Sodann habe die Drittangeklagte - oder über Anweisung auch die Viertangeklagte oder eine weitere Mitarbeiterin - die genannten Dienstnehmer wahrheitswidrig auf das jeweils genannte Anmeldevehikel angemeldet, wobei sowohl mehr als zehn Personen bei der WGKK angemeldet als auch mehr als zehn Personen zur BUAK gemeldet worden seien, habe gegebenenfalls auch deren Abmeldung durchgeführt und An- und Abmeldebestätigungen ausgedruckt, welche sie der Zweitangeklagten übergeben habe (Seite 16). Von den tatsächlichen Dienstgebern ("Zumeldern") habe der Erstangeklagte pro Dienstnehmer und Monat 250 € bis 350 € (konkreter Betrag je nachdem, ob es sich um einen "guten" Kunden oder nicht gehandelt habe, der Erstangeklagte mit dem tatsächlichen Dienstgeber allenfalls in freundschaftlicher Beziehung gestanden sei). Mit der Bezahlung der Nettoentgelte der solcherart angemeldeten Dienstnehmer hätte der Erstangeklagte nichts zu tun gehabt (Seite 16 und 17). Darüber hinaus - und unabhängig von den Scheinanmeldungen und dem dafür inkassierten Entgelt - habe der Erstangeklagte auch die Ausstellung von Scheinrechnungen durch von ihm tatsächlich geleiteten Unternehmen (es habe sich dabei teils um die zuvor angeführten Anmeldevehikel, teils aber auch um andere Unternehmen gehandelt; im Zusammenhang mit der durch Entnahmen für betriebsfremde Zwecke bewirkten Befriedigungsschmälerung von Gläubigern würden diese Unternehmen im Folgenden Scheinunternehmen genannt), etwa damit der tatsächliche Dienstgeber die Bezahlung der Nettoentgelte der wahrheitswidrig auf ein Anmeldevehikel angemeldeten Dienstnehmer als Betriebsausgabe in die Buchhaltung habe aufnehmen können, wobei er 5 % der (Netto-)Rechnungssumme verlangt habe. Gegen ein Entgelt von 10% (teils auch 8%) der (Netto-)Rechnungssumme habe der Geschäftspartner auch die (Netto-)Rechnungssumme auf das Konto eines Scheinunternehmens überweisen können (womit er im Falle einer Betriebsprüfung nicht nur eine Rechnung und Zahlungsbestätigung sondern auch eine tatsächlich durchgeführte Banküberweisung habe vorzeigen können) und habe die (Netto-)Rechnungssumme abzüglich 10% (8%) umgehend vom Erstangeklagten in bar - nachdem der eingetragene Geschäftsführer des Scheinunternehmens in Begleitung eines Vertrauensmanns des Erstangeklagten eine Barabhebung vom Konto durchgeführt hatte - entsprechend der Vereinbarung zurückbezahlt erhalten (Seite 21 und 22). Die solcherart je Scheinunternehmen lukrierten Einnahmen habe der Erstangeklagte - nach Rückzahlung von 90 % der auf das Geschäftskonto des Anmeldevehikels überwiesenen Summe an den Rechnungskäufer im Fall des Rechnungskaufs samt Überweisung - aus dem Vermögen der jeweiligen, nachgenannten Gesellschaft im jeweils nachgenannten Zeitraum entnommen und sie unternehmensfremden Zwecken zugeführt, indem er sie nach Abzug der "Betriebsausgaben" - welche freilich nicht als solche (als betriebsnotwendig und damit unter § 156 StGB) anerkennungsfähig seien, weil sie entweder gesetzwidrig oder betrieblich nicht notwendig seien (insb. anteiliges Entgelt der Zweitangeklagten; Entgelt der Drittangeklagten je Dienstnehmer und Monat; Entgelt der weiteren Mittäter wie eingetragene Geschäftsführer, deren Begleiter bei Bankabhebungen und jenen Personen, welche Daten anzumeldender Dienstnehmer von den tatsächlichen Dienstgebern entgegengenommen und an den Erstangeklagten weitergeleitet bzw. ganz generell den Kontakt hergestellt hätten; anteilige Miete des tatsächlichen Unternehmenssitzes) gewesen seien - für sich vereinnahmt habe (Seite 22).
Prüfungsauftrag:
Mit Bescheiden über einen Prüfungsauftrag vom 10.08.2012 (und wegen Prüferwechsels vom 14.05.2013) ordnete die belangte Behörde bei der Beschwerdeführerin gemäß § 147 BAO in Verbindung mit § 99 Abs. 2 FinStrG Außenprüfungen betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer sowie Kapitalertragsteuer für die Jahre 2005 bis 2010 bzw. 2004 bis 2011 an. Der Begründung der Bescheide ist gleichlautend zu entnehmen, dass der dringende Verdacht bestehe, dass im Rahmen der Geschäftsverbindung mit der Rechnungsausstellerin-A und der Rechnungsausstellerin-T durch Scheinameldungen (Anmeldung von Arbeitern bei einer nicht [mehr] tätigen Gesellschaft) anstatt der Anmeldung beim tatsächlichen Beschäftiger Verkürzungen von Lohnabgaben bewirkt oder zumindest an der Verkürzung mitgewirkt worden sei und dass durch Anweisungen zum Ausstellen von Schein- bzw. Deckungsrechnungen Verkürzungen von Ertragssteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer), gegebenfalls auch von Umsatzsteuer in Form zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuer, bewirkt worden sei. Im Rahmen von kriminalpolizeilichen Ermittlungen seien nämlich zwei Betrugsszenarien aufgedeckt worden, die einzeln oder nebeneinander stattgefunden hätten. Es seien Arbeiter zum Schein auf nicht mehr operative Gesellschaften - welche kurz vorher über Scheingeschäftsführer übernommen worden seien - in der Absicht, keine Lohnabgaben und Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, auf Anweisung oder zumindest mit dem Wissen des tatsächlichen Beschäftigers angemeldet worden. Über Schein- bzw. Deckungsrechnungen sei der tatsächliche Aufwand des Beschäftigers (der Schwarzlohn) weiterverrechnet worden. Dabei sei der Scheinrechnungsbetrag nach "Bedarf" weiter erhöht worden, um zusätzlich Schwarzgeld bei der Firma des tatsächlichen Beschäftigers zu lukrieren. Der überwiesene Rechnungsbetrag bzw. die getätigte Barzahlung sei dann abzüglich eines "Engeltes" pro gemeldetem Arbeiter und Monat bzw. abzüglich einer Provision für die Schein-/Deckungsrechnung an den Beschäftiger zurück gegeben worden (sog. KickBack-Zahlung). Auf Wunsch des Rechnungsempfängers seien von Gesellschaften Scheinrechnungen gelegt worden. Die Rechnungsbeträge seien bezahlt worden (Überweisungen, Barzahlungen). Abzüglich einer Provision für den Rechnungsaussteller seien Rückflüsse erfolgt (sog. Kick Back-Zahlungen). Als Beweise für die aufgedeckten Betrugszenarien lägen bislang vor: Aussagen im Rahmen von Beschuldigteneinvernahmen der Sekretärin des Beschuldigten, Aussagen im Rahmen der Beschuldigteneinvernahme der Lohnverrechnerin des Beschuldigten, Auswertungen aus Telefonüberwachungsgesprächen, Videoüberwachungsfotos betreffend Geldabhebungen, Auswertungen im Zusammenhang mit gerichtlich angeordneten Kontenöffnungen.
Einvernahmen:
Am 31.01.2013 wurde B (Gesellschafter und Geschäftsführer) als Beschuldigter vom Finanzamt als Finanzstrafbehörde I. Instanz einvernommen, wobei ihm der Verdacht vorgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin Arbeiter beschäftigt habe, die zum Schein bei den oben genannten Gesellschaften angemeldet worden seien. Diese Gesellschaften hätten der Beschwerdeführerin mittels Scheinrechnungen die "Schwarzlöhne" und auch Scheinaufwand in Rechnung gestellt (Seite 1). Die überwiesenen Zahlungsbeträge bzw. die Barzahlungen seien abzüglich einer Provision an die Beschwerdeführerin zurückgeflossen (Seite 2). Im Zuge dieser Einvernahme gab B ua. an, er sei über seinen Schwiegervater zur O-GmbH gekommen, wo er als Bauleiter begonnen habe. Sein Aufgabenbereich sei hauptsächlich B-S sowie M-S und SKF-S gewesen. Geschäftsführer der O-GmbH sei A gewesen. Dessen Idee nach sei die Beschwerdeführerin im Jahr 2000 gegründet worden. Rahmenverträge von B seien auf bestimmte Zeit abgeschlossen gewesen. Die Beschwerdeführerin sei gegründet worden, um weitere Rahmenverträge von B zu erhalten. Damals seien seine Aufgaben rein auf die technischen Abwicklungen der Baustellen bezogen gewesen. Er sei Geschäftsführer und mit C jeweils zu 50% Gesellschafter gewesen. Er habe vorher noch nie eine Firma gegründet, sei also mit den Gegebenheiten nicht "betraut" gewesen. Arbeitstechnisch habe sich für ihn (bei der Beschwerdeführerin) auch nichts verändert. Er sei nicht mit buchhalterischen bzw. finanztechnischen Aufgaben beauftragt gewesen. Als Bauleiter habe er die Organisation für Material und Personal über gehabt. Aufträge seien im Raum S, z.B. M und B gewesen. An Private Personen seien keine Leistungen erbracht worden. Seines Wissens habe er keinen Treuhandvertrag und auch keinen Geschäftsführervertrag unterschrieben. Es habe nur einen Gesellschaftervertrag gegeben, aber auch davon habe er keine Kopie erhalten. Das Stammkapital zur Gründung der Beschwerdeführerin sei seines Erachtens von A gekommen. Er habe nichts investiert und hätte es sich auch nicht leisten können. D sei ihm bereits von der O-GmbH bekannt gewesen. Sie habe dort die Buchhaltung gemacht. ******** sei die Abkürzung für "A *** Maler". Namen und Firmenlogo seien ihm von A vorgegeben worden. Die O-GmbH sei in Konkurs gegangen. Er habe nicht gewusst, was auf ihn zukomme. Er habe sehr vieles unterschrieben, was von D vorbereitet worden sei. A sei auch immer dabei gewesen. Er habe austeigen wollen, habe sich aber nicht getraut, A zu sagen, dass er aussteige. Dieser sei total beherrschend gewesen. Im Februar des Jahres 2011 habe er dann aber aufgehört. Danach (im Jahr 2011) sei er bei der Firma-O beschäftigt gewesen. Er sei dann zu den verschiedenen "Einkäufern" der bereits bekannten Firmen gegangen und habe versucht, Aufträge zu bekommen, weil er seine eigene Firma habe gründen wollen (Seite 4). Er könne sagen, dass ihm alle diese (namentlich genannten) Firmen nicht bekannt seien. Sie hätten in seinem Bereich keine Tätigkeiten verrichtet. Er sei in wichtige Entscheidungsprozesse überhaupt nicht eingebunden gewesen, er habe keine kaufmännische Ausbildung. Er sei nur für Bauleitertätigkeiten zuständig gewesen. Das Geschäft habe A geführt. Er habe alles angeordnet und alle Entscheidungen getroffen. Die Verhandlungen bezüglich der Arbeitskräfteüberlasser habe ausschließlich A geführt. Das sei auch vorher bei der O-GmbH schon so der Fall gewesen. Er habe die Ausgangsrechnungen der Baustellen, die er betrieben habe (überwiegend B) geschrieben. In einer Exceldatei habe er alle Aufwendungen einer Baustelle zugeordnet. Er habe die Ausgangsrechnungen, jährlich mit der Nummer 1 begonnen. Zeitweise habe auch D Ausgangsrechnungsnummern reservieren lassen. Welche Rechnungen sie geschrieben habe, wisse er nicht. Für ihre Rechnungen seien seine Spalten leer geblieben (Seite 5). Die gesamte Post habe er nie gesehen. Diese sei ausschließlich an die Privatadresse von D gelangt. Er habe im Auftrag von A einen Nachsendeauftrag an die Privatadresse von D einrichten müssen. C habe im Zeitraum 2004 bis 2011 keine Rolle gespielt. Er sei nur Gesellschafter gewesen. D sei die rechte Hand vom Chef gewesen. Sie sei zuständig gewesen für Rechnungen, die Buchhaltung, Löhne und Gehälter, Umsatzsteuervoranmeldungen. Die Bilanz sei vom Steuerberater erstellt worden. Chef sei A gewesen. Für das betriebliche Bankkonto *** bei der Bank sei er zeichnungsberechtigt gewesen. Bei D sei er sich nicht sicher. Die TAN-Codes seien alle an sie geschickt worden. Er habe üblicherweise keine Überweisungen getätigt. Er habe regelmäßig Excelaufstellungen über Eingangsrechnungen von D per Mail erhalten. Die darauf befindlichen Positionen habe er den Kostenträgern zugeordnet. Das angeführte Kürzel "A" bedeute A (Seite 6). Die Rechnungsausstellerin-G kenne er nicht. Wie die Bezahlung der Rechnung abgelaufen sei, wisse er nicht. Die Rechnungsausstellerin-P kenne er auch nicht (Seite 7). Bei der (im vorgelegten) Rechnung erkenne er den handschriftlichen Vermerk "bar bezahlt am 27.12.2006" als die Handschrift von D wieder. Er habe mit der Bezahlung dieser Rechnung nichts zu tun gehabt. Er habe die Barbehebung getätigt und das Geld an A abgegeben. Die Rechnungsausstellerin-T kenne er auch nicht. Bei dem (ihm vorgehaltenen) Regiebericht zur Rechnung vom 17.11.2007 erkenne er die Handschrift im Moment nicht. Die Unterschrift (Auftraggeber) erkenne er ebenfalls nicht. Zum Leistungsinhalt könne er angeben, dass wenn bei B-S etwas diesbezüglich gemacht worden wäre, hätte er darüber Bescheid gewusst. Für ihn als Bauleiter seien die beschriebenen Leistungen nicht plausibel. An die Barabhebung vom 17.01.2008 könne er sich nicht erinnern. Die 35.000 Euro seien aber sicher wieder an A übergeben worden. Wenn ihm die Excelaufstellung zur Zuteilung der Rechnungen auf einzelne Kostenträger vorgelegt werde, erinnere er sich, dass der Hinweis "Bitte sinnvoll nach Kostenträger aufteilen" von ihm gewesen sei, weil er inhaltlich mit diesen Rechnungen nichts habe anfangen können. Die Rechnungsausstellerin-A sei ihm auch nicht bekannt. Die Barbehebung vom 17.01.2008 habe wahrscheinlich er getätigt. Er habe das Geld nicht behalten, sondern wieder an A übergeben. Die Rechnungsausstellerin-M kenne er auch nicht (Seite 8). Das Geld zur Bezahlung der Rechnungen habe er wahrscheinlich behoben und A übergeben. SM, M und Y kenne er nicht. A-Ehefrau habe er als Frau vom Chef gekannt. In der Firma sei sie nicht tätig gewesen. Die Bilanz habe er per Post erhalten. Die Stellen, an denen er habe unterschreiben sollen, seien mit gelben Post-Its markiert gewesen. Danach habe er sie wieder zurückgeschickt. Die Kontoauszüge seien immer an D gegangen. Die Durchschläge der Behebungen und die Bargeldbeträge seien im Geldsackerl an A übergeben worden (Seite 9). Die Barbehebungen seien immer nach dem gleichen Muster abgelaufen. Es sei ein Anruf von D gekommen, dass der Chef Geld benötige. Danach habe er das Geld behoben und an A übergeben. Er habe nie bei der Bank angerufen und das Geld bestellt (Seite 10).
Am 01.08.2013 wurde C (Gesellschafter) als Zeuge vom Finanzamt als Finanzstrafbehörde I. Instanz einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab C ua. an, dass die Initiative zur Gründung der Beschwerdeführerin von A und von ihm ausgegangen sei. A sei Eigentümer der O-GmbH gewesen und habe eine zweite Firma im gleichen Bereich gründen wollen. B sei auch von Beginn an dabei gewesen. Für ihn sei es interessant gewesen, um zu Kontakten zur Firma B zu kommen. Der Firmenname der Beschwerdeführerin stehe für A *** Maler. B habe im Jahr 2011 aussteigen wollen. B hat ihm dessen Anteile an der Beschwerdeführerin geschenkt, da dieser selbst nie etwas in die Firma investiert habe, auch nicht das seinerzeitige Stammkapital. Das seinerzeitige Stammkapital sei zur Gänze von ihm (C) einbezahlt worden. Die Abtretung an D sei erfolgt, um sie zur Übernahme der Geschäftsführung zu motivieren. A sei in diesen Vorgang nicht eingebunden gewesen. Operativ habe er in der Beschwerdeführerin nichts zu tun gehabt (Seite 2). B habe die Zuständigkeit für den technischen Bereich inklusive der Abrechnungen gehabt. Auch die Einteilung des Personals sei dessen Aufgabe gewesen. Er könne dessen Aussage, dass dieser für den buchhalterischen Bereich nicht zuständig gewesen sei, bestätigen. Für den buchhalterischen Bereich sei D zuständig gewesen. Er habe B gelegentlich zu Verhandlungen mit den Hauptauftraggebern B und M begleitet. Über den Geschäftsgang der Beschwerdeführerin sei er nicht im Detail informiert worden. Manchmal habe er mit B über den allgemeinen Geschäftsgang gesprochen. Auch deshalb mit ihm, weil dieser wie er in Oberösterreich wohne und er ihn auch privat getroffen habe. Er habe gewusst, dass bei der Post ein Nachsendeauftrag für die Beschwerdeführerin an die Privatadresse von D eingerichtet gewesen sei. Er habe keine Gewinnausschüttungen aus der Beschwerdeführerin erhalten. Über die Verwendung des Bilanzgewinnes hätten B und er entschieden. Es seien jeweils Umlaufbeschlüsse getätigt worden, soweit er sich erinnere, habe er vorbereitete Unterlagen von D bekommen. Er habe auch nie eine Ausschüttung haben wollen. Über eventuelle verdeckte Ausschüttungen habe er keine Kenntnis (Seite 3). Die ihm (namentlich genannten) Firmen kenne er nicht. Auch B habe in ihren Gesprächen über die Beschwerdeführerin nie von diesen Firmen gesprochen. Er habe lediglich Kenntnis von den portugiesischen Subfirmen gehabt. SM, M und Y kenne er nicht. Er habe im Zeitraum 2004 bis 2011 keine Wahrnehmungen von Behebungen größerer Bargeldbeträge durch B vom Bankkonto der Beschwerdeführerin und Weitergabe der Beträge an A oder auch andere Personen zur Barzahlung von Subunternehmerrechnungen gehabt. A-Ehefrau sei manchmal im Büro gewesen, um Unterlagen zu holen und andere Bürotätigkeiten zu verrichten (Seite 4).
Am 13.08.2013 wurde D (Buchhalterin) als Beschuldigte vom Finanzamt als Finanzstrafbehörde I. Instanz einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab D über ihre Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin an, sie habe die gesamte Post an ihre Privatadresse erhalten. Die Eingangsrechnungen und Bankauszüge seien bei ihr verblieben, die restliche Post habe sie an B weitergeleitet. Sie habe die Eingangsrechnungen in einer Exceltabelle erfasst und an B gemailt bzw. gefaxt. Dieser habe die einzelnen Rechnungen der jeweiligen Kostenstelle zugeordnet. Sie habe auch die unterjährige Buchhaltung geführt. Bei der Beschwerdeführerin seien B und A-Ehefrau maßgeblich tätig gewesen. Ihrer Meinung nach habe B die Funktion gehabt, sämtliche Baustellen abzuwickeln, dies in technischer aber auch kaufmännischer Hinsicht (Rechnungslegung, Mahnwesen). Die Zahlungsüberwachung sei ihr oblegen. In der Folge habe jedoch B die Aufgabe übernommen, den Sachverhalt abzuklären und einzumahnen (Seite 2). B sei auch für das Personal auf den Baustellen zuständig gewesen, sie nehme an auch für das Leihpersonal. Sie selbst sei operativ nicht eingebunden und sei auch nie auf Baustellen vor Ort gewesen. B habe auch kleinere Aufträge selbstständig angebahnt und bei größeren Aufträgen Unterstützung von *** A eingeholt. B sei es aus seiner vorherigen Tätigkeit nicht gewohnt gewesen, Verhandlungen zu führen und und habe sich daher bei größeren Aufträgen von A beraten und unterstützen lassen. A-Ehefrau habe unterstützende Tätigkeiten im administrativen Bereich zu erledigen gehabt. A habe keine konkreten, operativen Aufgaben gehabt. Der Chef sei B gewesen. (Seite 3) Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, ob es öfter vorgekommen sei, dass A ihr Rechnungen zur Verbuchung übergeben habe. Wenn ihr ein Ausdruck einer von ihr erstellten Exceltabelle zur Erfassung der Eingangsrechnung vorgelegt werde, wo in der dritten Zeile ein Geschäftsfall über den Kauf von drei Stück Alutafeln erfasst und ein Kommentar "Welche Tafeln sind das? Wenn A bestellt hat ist die Rechnung freigegeben." ersichtlich sei, so gebe sie an, dass der Kommentar von B hinzugefügt worden sein müsse. Sie könne sich das so erklären, dass B mit A diesbezüglich Rücksprache gehalten habe. Wenn sie gefragt werde, ob es nicht so habe gewesen sein können, dass die beiden Personen nicht miteinander gesprochen hätten, sondern dass B generell von einer Entscheidungsgewalt des A ausgegangen sei, so antworte sie, dass sie zu dieser Frage nichts sagen könne. Sie habe allerdings nicht den Eindruck gehabt, dass eine generelle und auch eine partielle Entscheidungsgewalt bei A gelegen sei (Seite 4). Zur Geschäftsverbindung betreffend die Rechnungsausstellerin-G könne sie angeben, dass sie die Rechnung und die Zahlung verbucht habe. Sie nehme an, B habe ihr den Auftrag zur Durchführung der Eilüberweisung gegeben. Wenn ihr die von ihr verfasste und an B übermittelte Exceltabelle vorgelegt werde, auf der sich betreffend die Eingangsrechnung der Rechnungsausstellerin-G der Kommentar "Wir hatten ja über die Verbuchung gesprochen. Wenn das jemand kontrolliert ist das ja auffällig, wenn das auf einem (fremden) Kostenträger verbucht wird!? Oder", so nehme sie an, dass dieser Kommentar von B geschrieben worden sei. Üblicherweise habe sie keine Kommentare zu diesen Tabellen geschrieben (Seite 5 und Seite 6 oben). Zur Geschäftsverbindung betreffend die Rechnungsausstellerin-P könne sie angeben, dass sie die Rechnung und die Zahlung verbucht habe. Zur Bezahlung der Rechnung sei ihr nichts mehr erinnerlich. Zur Geschäftsverbindung betreffend die Rechnungsausstellerin-T könne sie angeben, dass sie die Rechnung und die Zahlung verbucht habe. Wenn ihr die von ihr verfasste und an B übermittelte Exceltabelle vorgelegt werde, auf der zu den Rechnungen dieser Firma der Kommentar "Bitte sinnvoll nach Kostenträger aufteilen" enthalten sei, gebe sie an, dass der Kommentar wiederum von B geschrieben worden sei. Warum er das geschrieben habe, sei ihr nicht mehr erinnerlich. Sie könne sich auch nicht erinnern, dass das öfter vorgekommen wäre. Bei der Barbehebung vom 17.01.2008 habe sie lediglich den Beleg verbucht. Zur Geschäftsverbindung betreffend die Rechnungsausstellerin-A könne sie angeben, dass sie die Rechnung und die Zahlung verbucht habe (Seite 6). SM, M und Y kenne sie nicht. Zur Geschäftsverbindung betreffend die Rechnungsausstellerin-M könne sie angeben, dass sie die Rechnung und die Zahlung verbucht habe. Zur Bezahlung der Rechnungen vom 24.08.2007 gebe sie an, dass sie lediglich die Eilüberweisung veranlasst habe. Sie nehme an, B habe es ihr angeordnet. Stundenaufzeichnungen, Arbeitsaufzeichnungen, Regieberichte oder Ähnliches lägen ihr nicht vor. Diese Grundaufzeichnungen seien alle bei B gewesen. Die Rechnungen seien üblicherweise über den Postweg zu ihr gekommen (Seite 7). Sie habe keine Wahrnehmungen gehabt, dass Zahlungen nach Bezahlung der Rechnung an irgendjemanden zurückgeflossen seien. Sie habe keine Erinnerungen betreffend die Barzahlungen der Rechnungen der genannten Firmen. Wenn sie gefragt werde, wer üblicherweise die Aufträge mit Subunternehmen verhandelt habe, so nehme sie an, dass es B gewesen sei. Sie habe keine schriftlichen Verträge zwischen der Beschwerdeführerin und diversen Subunternehmen erhalten. Sie habe ausschließlich Buchhaltungsbelege erhalten. Sie habe nie selbstständig Rechnungen der Beschwerdeführerin erstellt. Sie erinnere sich nicht daran, jemals von A dienstliche Anweisungen erhalten zu haben. Wenn sie welche erhalten habe, dann von B. Es seien im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vereinzelt Arbeitnehmer (gewerbliches Personal) beschäftigt worden. Überwiegend seien die Arbeiten von Subunternehmen und Leiharbeitsfirmen übernommen worden. Sie habe ausschließlich von B freigegebene Rechnungen überwiesen. Wenn B in seiner Beschuldigteneinvernahme angegeben habe, sie hätte Ausgangsrechnungsnummern reservieren lassen und er habe nicht gewusst, welche Ausgangsrechnung sie geschrieben habe, so bringe sie vor, dass das in dieser Form nicht den Tatsachen entspreche. Die Ausgangsrechnungsnummern seien ihr von B zugeteilt worden, um Korrektur- bzw. Stornobuchungen vornehmen zu können. Sie lege diesbezüglich ein Konvolut Unterlagen dazu in Kopie vor. Es stimme auch nicht, dass es keine Rechnungen an Privatpersonen gegeben habe. Wenn B angebe, dass an Privatpersonen nicht fakturiert worden sei, entspreche auch dies nicht den Tatsachen. Sie lege diesbezüglich sechs Belege aus den Jahren 2005, 2006 und 2008 vor. Zum Beweis dafür, dass B sehr wohl mit operativen und auch kaufmännischen Angelegenheiten befasst gewesen sei, lege sie exemplarisch einen von B unterfertigten Mietvertrag vom 15.09.2004 mit der Firma I*** GmbH in Kopie vor (Seite 9).
Am 14.08.2013 wurde A (vermeintlicher faktischer Geschäftsführer) als Beschuldigter vom Finanzamt als Finanzstrafbehörde I. Instanz einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab A ua. an, die Initiative zur Gründung der Beschwerdeführerin sei von C, B und ihm ausgegangen. Der seinerzeitige Kunde der O-GmbH, das B Werk S habe ungefähr im Jahr 2000 sämtliche Auftragnehmer für Rahmenaufträge gewechselt. Bs Interesse sei der Erhalt seines Arbeitsplatzes gewesen. C habe einen geschäftlichen Kontakt zur Firma B herstellen wollen. Sein Interesse sei der Erhalt der Geschäftsverbindung zur Firma B wegen eines Großauftrages im Jahr 2004 gewesen. Das Kapital sei zum damaligen Zeitpunkt zur Gänze von C gekommen. B habe die Geschäftsführung übernommen, sein Beitrag sei die Unterstützung im technischen und organisatorischen Bereich gewesen. Zum Beispiel habe die Infrastruktur der O-GmbH genutzt werden können. Auch D habe einen monatlichen Arbeitsaufwand von ca. fünf Stunden für die Beschwerdeführerin verrichtet. Am Kapital der Gesellschaft sei er zu keinem Zeitpunkt beteiligt gewesen und habe auch sonst keine Investitionen in die Gesellschaft getätigt. Er habe lediglich bei Bedarf Arbeitszeit im Ausmaß von ca. fünf Stunden monatlich investiert (Seite 2). B sei Geschäftsführer gewesen. Die Baustellen seien vorwiegend mit Fremdpersonal abgewickelt worden. Er habe B bei größeren Aufträgen im technischen und kaufmännischen Bereich beraten und unterstützt. Bei größeren Aufträgen habe B Entscheidungen nach Rücksprache mit mir getroffen. D sei für die buchhalterischen Belange zuständig gewesen. B sei in der Zeit vor der Beschwerdeführerin Bauleiter bei der O-GmbH gewesen. Dort sei er dessen Chef gewesen. Sie seien in dieser Zeit freundschaftlich verbunden gewesen. B sei ihm gegenüber bei der Beschwerdeführerin nicht weisungsgebunden gewesen. Wie schon erwähnt, habe er diesen bei wichtigen geschäftlichen Entscheidungen beraten und unterstützt. Er könne sich vorstellen, dass B nun diese Behauptungen aufstelle, weil im Herbst ein neuer Rahmenauftrag der Firma B vergeben werde und Bs Auftragsvolumen bei B ausgelaufen sei und die Beschwerdeführerin mit der jetzigen Firma von B diesbezüglich in einem Wettbewerbsverhältnis stehe (Seite 3). Zu den "fragwürdigen" Firmen im Prüfungszeitraum gebe er vorweg an, dass zu dieser Zeit regelmäßig Leute in vielen Fällen aus dem ehemaligen Jugoslawien bei ihnen vorstellig geworden seien und sich diese als Subunternehmer angeboten hätten. Zum Teil hätten sie diese auch auf diversen Baustellen getroffen und kennen gelernt. In weiterer Folge hätten sie zum Ausgleich von Arbeitsspitzen auf diese Firmen zurückgegriffen (Seite 4). Namen seien ihm keine erinnerlich. Sie hätten in der Regel die Firmenbuchnummer überprüft und die Anmeldungen der Mitarbeiter überprüfen lassen. Weitere Unterlagen hätte er hierzu keine. Stundenabrechnungen, Regieberichte habe es nur teilweise gegeben. Er sei nie persönlich an einem Firmensitz der angegeben Firmen gewesen. Schriftliche Vereinbarungen seien in der Regel nicht getroffen worden. Die Abrechnung sei nach Stunden oder nach m2 erfolgt, je nachdem was mündlich ausgemacht worden sei. Die Arbeitsleistungen hätten aus Maler- und Beschichtungsarbeiten bestanden. Die Rechnungen seien in der Regel per Post gekommen. Die Zahlungen wären teilweise in bar erfolgt, weil es so höhere Nachlässe gegeben habe, oder auch per Banküberweisung. Das Geld sei von ihm übergeben worden, weil er ein Büro in Wien gehabt habe und deshalb vor Ort gewesen sei. Generell könne er sagen, dass für sämtliche Firmen verschiedene Leute aufgetreten seien. Die jeweiligen Identitäten seien ihm nicht bekannt und er habe auch keine Ausweise kopiert. Dies gelte für sämtliche für die in der Beschuldigtenladung angeführten Firmen (Seite 5). Wenn er zur Geschäftsverbindung betreffend die Rechnungsausstellerin-P befragt werde, verweise er auf das oben Gesagte. An die Bezahlung der Rechnungen könne er sich nicht mehr erinnern. Wenn er zur Geschäftsverbindung betreffend die Rechnungsausstellerin-T befragt werde, verweise er auf das oben Gesagte. Die der Eingangsrechnung beigelegten Regieberichte habe er geschrieben. An die Barbehebung vom 17.01.2008 könner er sich nicht mehr erinnern. Wenn er zur Geschäftsverbindung betreffend die Rechnungsausstellerin-A befragt werde, verweise er auf das oben Gesagte (Seite 6). Wenn er zur Geschäftsverbindung betreffend die Rechnungsausstellerin-M befragt werde, verweise er auf das oben Gesagte. An die Barzahlungen könne er sich nicht erinnern. Auch an weitere Umstände zu den Zahlungen könne er sich nicht erinnern. Er kenne SM, M und Y nicht. Eine Ummeldung von Arbeitern der Beschwerdeführerin zu einer der genannten Firmen in besagtem Zeitraum habe es nicht gegeben, auch bei der O-GmbH nicht. Dass Zahlungen nach Bezahlung der Rechnung an irgendjemanden zurückgeflossen seien, könne er für seinen Bereich ausschließen. In dem Bereich, wo er Barzahlungen für die Beschwerdeführerin an die Subfirmen vorgenommen habe, hätten diese Firmen auch tatsächlich Arbeitsleistungen für die Beschwerdeführerin erbracht. Er habe weder die Zeichnungsberechtigung für das Bankkonto der Beschwerdeführerin gehabt, noch habe er Einfluss auf die Buchhaltung genommen. Er habe lediglich zwei bis dreimal im Jahr die Saldenlisten durchgesehen um C zu unterstützen (Seite 7).
Mit Schreiben ihres Rechtsanwaltes vom 01.07.2015 gaben A und D bei der Staatsanwaltschaft Graz bekannt, dass sie vor dem Hintergrund des § 164 Abs. 1 BAO nicht aussagen und ihre niederschriftlich getätigten Aussagen vom 13.08.2013 und 14.08.2013 widerrufen würden.
Mit Schreiben seines Rechtsanwaltes vom 02.07.2015 gab B bei der Staatsanwaltschaft Graz bekannt, dass er im Sinne des § 164 Abs. 1 StPO nicht aussagen werde und auf die "bisher getätigten niederschriftlichen Einvernahmen" verweise.
Erhebungen:
Mit "Erhebungsauftrag" vom 28.07.2014 verlangte die belangte Behörde von der B1-GmbH schriftlich Auskunft über die Einfahrtsberechtigung in das Werk durch die Beschwerdeführerin bzw. deren (namentlich bekannt gegebene) Subunternehmer. Die B1-GmbH teilte mit, dass die genannten Firmen in den System nicht bzw. nicht mehr erfasst seien. Die Zutrittsdaten vor 2009 hätten nicht mehr wiederhergestellt werden können.
Mit "Erhebungsauftrag" vom 11.09.2014 verlangte die belangte Behörde von der W GmbH schriftlich Auskunft über die Einfahrtsberechtigung in das Werk durch die Beschwerdeführerin bzw. deren (namentlich bekannt gegebene) Subunternehmer. Die W GmbH teilte mit, dass die Registrierung externer Firmen erst im Jahr 2011 eingeführt worden sei.
Angefochtene Bescheide und Bescheidbegründung
Normen und Schlagworte
- § 162 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 162 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100604/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100604.2016
- Stammnummer
- 121241
- Gültig
- 12.09.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF