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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100604/2016

Empfängerbenennung (§ 162 BAO): Maßgeblichkeit der (auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse im Wege der freien Beweiswürdigung zu lösenden) Sachverhaltsfrage, ob die Rechnungsaussteller die Erbringer der in Rechnung gestellten Leistungen an den Beschwerdeführer und somit die Empfänger der abgesetzten Beträge waren

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100604/2016vom 12.09.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Aufgrund der Feststellung des Prüfers, dass die angeführten Eingangsrechnungen als Scheinrechnungen zu beurteilen seien, und anderer (hier nicht strittiger) Feststellungen setzte die belangte Behörde im wiederaufgenommenen Verfahren mit Bescheiden vom 10.04.2015 die Körperschaftsteuer für 2006 mit 32.516,32 Euro (Abgabennachforderung: 27.847,96 Euro), für 2007 mit 17.315,60 Euro (Abgabennachforderung: 15.512,14 Euro) und für 2008 mit 1.750 Euro (Abgabennachforderung: keine) fest (zur Heranziehung zur Haftung für Kapitalertragsteuer für 2006 bis 2008 siehe das unter der Geschäftszahl RV/2100353/2017 ergangene Erkenntnis vom heutigen Tag). Weiters kürzte die belangte Behörde aufgrund der strittigen Feststellung die Verlustabzüge bei der Körperschaftsteuer 2009 (siehe dazu das unter der Geschäftszahl RV/2100035/2017 ergangene Erkenntnis vom heutigen Tag) und bei der Körperschaftsteuer 2010. Darstellung der körperschaftsteuerlichen Hinzurechnungsbeträge aufgrund von "Scheinrechnungen" laut BP: | Jahr | Betrag | 2006 | 108.492 Euro | 2007 | 60.960 Euro | 2008 | 30.500 Euro Zur Begründung der Körperschaftsteuerbescheide und der zugrundeliegenden Verfahrenswiederaufnahmen verweisen die angefochtenen Bescheide auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 12.02.2015 und den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 25.02.2015. Soweit wesentlich, ist der genannten Niederschrift zu entnehmen, dass sich "keine einzige der einvernommenen Personen" konkret an die Sub-Firmen, welche die strittigen Aufwandsrechnungen gestellt haben sollen, erinnern könne. Namen der Geldempfänger (Empfängernennung) hätten ebenfalls nicht genannt werden können. In freier Beweiswürdigung habe die Behörde diese Rechnungen und Zahlungen nicht anerkennen können (Seite 3 der Beilage zur Niederschrift). B sei laut seiner Aussage in der Schlussbesprechung zu 99 Prozent auf den Baustellen präsent gewesen sei (A äußert selten), ihm seien somit die Verhältnisse vor Ort bestens bekannt gewesen. Wenn der Geschäftsführer B all diese Firmen nicht gekannt habe, sei es unverständlich, warum es zu den Zahlungsanweisungen durch D gekommen sei (Seite 5 vorletzter und letzter Absatz der Niederschrift). Beschwerdeverfahren: Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter mit Beschwerdeschreiben vom 07.05.2015 und begehrte erkennbar die Aufhebung der Wiederaufnahmsbescheide bzw. beantragt die steuerliche Anerkennung der in Rechnung gestellten Beträge als Betriebsausgaben sowie die volle Berücksichtigung der Verlustabzüge. Zur Begründung wurde im Beschwerdeschreiben zwischen den zahlreich wiedergegebenen Literaturstellen und Auszügen aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Sache im Wesentlichen vorgebracht, die "Philosophie" der Beschwerdeführerin im Prüfungszeitraum sei die Leistungserbringung von Maler- und Anstreicherarbeiten an Industriebetriebe gewesen. Dafür habe M sich primär des Einsatzes von portugiesischen Leiharbeitern ("Stammpersonal") und ergänzend dazu von inländischen Subunternehmen bedient, etwa um zusätzliche Aufträge übernehmen bzw. Spitzen abdecken zu können (Seite 5). Um zuverlässig beurteilen zu können, dass die Fremdleistungsaufträge allesamt nur auf dem Papier bestanden hätten, wäre es nötig gewesen, Klarheit in der Frage zu gewinnen, ob die Beschwerdeführerin während des gesamten Prüfungszeitraumes in der Lage gewesen sei, sämtliche Aufträge mit den portugiesischen Leiharbeitern durchzuführen (Seite 5). Die belangte Behörde habe die angefochtenen Bescheide nicht ausreichend begründet (siehe Seite 8). Eine geschlossene Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts fehle völlig (siehe Seite 8). Es seien geheime Beweismittel eingesetzt worden (siehe Seite 8). Im BP-Bericht würden einfach nur Behauptungen aufgestellt, die nötigen Beweise und Fakten seien nicht oder nur völlig unzureichend mitgeliefert worden (siehe Seite 8). Die Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerverfahrens des Jahres 2008 erweise sich als rechtswidrig, weil es bei den einfach nur schnell herbei geredeten Scheingeschäften samt Kickback-Zahlungen durchgehend an Beweisen, Fakten, Ermittlungsergebnissen fehle: Dass die Subleister der Beschwerdeführerin irgendeinem, ihr gegenüber geheim gehaltenen Profil entsprächen, sei weder Neuerung im Tatsachenbereich noch entscheidungserheblich, daher kein Grund für eine amtswegige Wiederaufnahme (Seite 17). Tatsachenfeststellungen dazu, wer auf Seiten der Beschwerdeführerin mit wem, wann zu welchem Zweck welches Scheingeschäft abgeschlossen habe, fehlten den angefochtenen Erledigungen völlig (Seite 20). Der oft zitierte Anlassfall sei ein von der BP gut gehütetes Geheimnis. Die in den Prüfungsaufträgen genannte Sekretärin und Lohnverrechnerin sei - weil namentlich nicht genannt - gleichfalls "unverwertbar". Das Gleiche gelte auch für die in den Prüfungsaufträgen weiters erwähnten TÜ-Protokolle (Abhörmitschriften): Sie schieden - weil nicht vorgelegt - als Beweisquelle aus. Die in den Prüfungsaufträgen behaupteten Videoüberwachungsfotos von Geldbehebungen seien ebenfalls nicht vorgelegt worden. Ganz abgesehen seien sie nichtssagend, weil Barzahlungen im Baugewerbe noch immer üblich seien. Die in den Prüfungsaufträgen behaupteten Auswertungen von gerichtlich angeordneten Kontoöffnungen seien nicht vorgelegt worden. Akteneinsicht sei dem steuerlichen Vertreter während des gesamten Verfahrens verweigert worden (Seite 22). Die im Prüfungsauftrag angeführten Beweismittel hätten keinen "Einfluss" in den Steuerakt gefunden (Seite 24). Die Beweismittel gehörten zu einem anderen Fall (Seite 24). Es werde willkürlich die für die Abdeckung von Arbeitsspitzen benötigten Subfirmen und deren erbrachten Leistungen, obwohl diese nachweislich bei der Gebietskrankenkasse Dienstnehmer angemeldet hatten, geltend gemachten Betriebsausgaben verweigert (Seite 27). Mit der Ermittlungsarbeit der Finanz bei den Werken B1-GmbH und W-GmbH ist der Finanz ein schlüssiger Beweis nicht gelungen (Seite 28). Unstrittig sei die Rechnungslegung durch die Subunternehmer. Unstrittig sei, dass die Rechnungen der Subunternehmer bezahlt worden seien. Strittig seien die durch die Finanzbehörde willkürlich behaupteten "Kickback-Zahlungen" (Seite 30). In dem die Finanz bei allen Einvernahmen (B, A, D) auf eine Beweislage laut Prüfungsauftrag hingewiesen habe und diese Beweise für den Beschwerdefall nicht vorhanden seien, habe sie die Bestimmungen des § 84 Abs. 1 FinStrG und des § 84 Abs. 4 FinStrG verletzt. Die gesamten Beschuldigteneinvernahmen seien somit rechtswidrig zu Stande gekommen und seien nicht zu würdigen und ohne Aussagekraft (Seite 30). In seiner Gesellschafterstellung seien C operative Vorgänge nicht bekannt gewesen (Seite 31). Die Finanz bleibe die Erläuterung schuldig, was unter "A-Firmen" in diesem Fall zu verstehen sei (Seite 31). Für eine Beurteilung der in Frage stehenden Rechnungen sei die von der Finanz angenommene Organisation, als auch jedwede andere getroffene betriebliche Organisation, ohnedies völlig irrelevant. Die von der Finanz angeführten Einvernahmen seien völlig wertlos (Seite 32). Die Empfängerbenennung sei während den Prüfungshandlungen im Oktober 2012 im Betrieb erfolgt. Die Rechnungslegungen, die durch in Österreich ordnungsgemäß im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaften erfolgt seien, und die Bezahlungen der Rechnungen seien nicht strittig. Daher sei die Feststellung der Finanz, die Empfängerbenennung wäre nicht erfolgt, in sich widersprüchlich (Seite 32). Das Finanz Detail - Beilage W 11 Rechnungsausstellerin-M beweise die Aussagen und die Empfängerbenennung für Rechnungsausstellerin-M über 30.000 Euro. Das vorgelegte Detail sei nicht geeignet zu begründen und zu belegen, warum die Betriebsausgabe nicht anerkannt werden sollte. Vielmehr bestätige sie das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Rechnung bezahlt worden sei. Die Ausführungen zur von der belangten Behörde angenommenen Organisation der Beschwerdeführerin sei für die Beurteilung der Rechnungen irrelevant. Das Rechenwerk der Beschwerdeführerin sei korrekt geführt. Die Rechnungen und die dazugehörigen Zahlungen seien korrekt verbucht (Seite 33). Zu Finanz Detail - Beilage W 11 - Rechnungsausstellerin-M Barzahlungen sei die Aussage der belangten Behörde, dass die Zahlungen von 30.500 Euro in Teilbeträgen übergeben worden seien, korrekt. Die Rechnungen der Firma Rechnungsausstellerin-M über 30.500 Euro seien zur Gänze bezahlt worden (Seite 33). Auch das Finanz Detail - Beilage W 11 - Rechnungsausstellerin-T sei korrekt. Die Rechnungen über 35.000 Euro seien zur Gänze bezahlt worden (Seite 34). Ebenso sei das Finanz Detail - Beilage W 11 - Rechnungsausstellerin-P korrekt. Die Rechnungen über insgesamt 46.500 Euro seien bezahlt worden (Seite 34). Schließlich sei auch das Finanz Detail - Beilage W 11 - Rechnungsausstellerin-A - korrekt. Die Rechnung über insgesamt 25.960 Euro sei bezahlt worden (Seite 34). Zusammenfassend sei zu den Details angemerkt, dass die belangte Behörde die Aussagen der Beschwerdeführerin bestätige, dass sie die Rechnungen ordnungsgemäß an die Subfirmen bezahlt habe (Seite 34). Den Anforderungen an eine Beweiswürdigung werde die Anlage zu Tz. 6 des BP-Berichts nicht gerecht. Die dortigen Ausführungen zur Beweiswürdigung seien nicht tragfähig (Seite 36). Völlig im Dunkeln bleibe, welche Beweise aufgenommen und welche davon verwendet worden seien (Seite 36). Das geheim gehaltene Beweismaterial habe von vornherein unberücksichtigt zu bleiben (Seite 36). Das Fazit des Prüfers, die Behörde habe "in freier Beweiswürdigung die Rechnungen und Zahlungen nicht anerkennen können", sei dem Fehlen einer Begründung der Beweiswürdigung gleichzuhalten (Seite 36). Es wäre entscheidend darauf angekommen, Fakten zur Schlüsselfrage zu schaffen, ob die Beschwerdeführerin mit dem vorhandenen Personal überhaupt das Auslangen habe finden können (Seite 36). Dazu komme noch eine Ungereimtheit im Verhältnis zu § 162 BAO, den die BP ebenfalls ins Spiel gebracht habe: Nach traditionellem Verständnis schlößen § 162 BAO und § 167 Abs. 2 BAO einander wechselseitig aus. Werde dem behördlichen Verlangen nach Empfängerbenennung der Schuld, Last oder Betriebsausgabe nicht oder nur unzureichend entsprochen, sei die Rechtsfolge (Abzugsverbot) zwingend. Für eine Beweiserhebung und Beweiswürdigung sei dann naturgemäß kein Platz mehr (Seite 37). Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 11.08.2015 setzte die belangte Behörde - nachdem die Verteidiger der Beschuldigten und das Finanzamt mittels Schreiben der Staatsanwaltschaft Graz vom 09.07.2015 von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 190 Z 2 StPO benachrichtigt worden waren - die Körperschaftsteuer 2006 bis 2010 - trotz Hinweises auf eine Abänderung über den Bescheidsprüchen - inhaltsgleich wie die angefochtenen Bescheide fest. Der gesonderten Begründung vom 11.08.2015 ist dazu im Wesentlichen zu entnehmen, dass im Rahmen der Ermittlungen der Kriminalpolizei bzw. der Steuerfandung in den vergangenen Jahren in Österreich Betrugsszenarien aufgedeckt worden seien, wobei geringfügig tätige oder nicht mehr tätige Gesellschaften unter Einsetzung eines Scheingesellschafters dafür genutzt worden seien, Rechnungen für Leistungen auszustellen, die diese Firmen nie ausgeführt hätten. Von den Rechnungsempfängern seien diese Fremdleistungsrechnungen dann als Aufwandsrechnungen verbucht worden. Die Rechnungssumme sei abzüglich einer Provision wieder an den Rechnungsempfänger zurückgezahlt worden - sogenannte Kickback-Zahlungen. Es seien somit von diesen Gesellschaften (Schein)Rechnungen gelegt worden, denen keine Leistung zugrunde liege. In Verbindung mit einem konkreten Anlassfall seien bei Durchsicht der als Betriebsausgaben geltend gemachten Leistungen Gesellschaften identifiziert, die dem obig dargestellten Geschäftsmodell entsprächen (Seite 3). Geschäftsverbindungen zu Firmen dieses Anlassfalles seien gegeben gewesen. Besonders erhärtend für die Nichtanerkennung der Aufwandsrechnungen (Scheinrechnungen) seien die Aussagen aller einvernommenen Personen gewesen, dass keiner dieser einvernommenen Personen die Firmen ausreichend gekannt habe, keine einzige der einvernommenen Personen habe sich konkret an die obigen Sub-Firmen erinnern können, der eingesetzte Geschäftsführer B, welcher immerwährend auf den Baustellen präsent gewesen sei, habe zu diesen Firmen keine Berührung gehabt und habe sie auch nicht gekannt (Seite 3). Laut Aussage von B (in der Schlussbesprechung) sei dieser zu 99% auf den Baustellen präsent gewesen (A äußerst selten). Somit seien ihm die Verhältnisse vor Ort bestens bekannt gewesen (Seite 5). Wenn der Geschäftsführer B alle diese Firmen nicht gekannt habe, warum sei es dann zu den Zahlungsanweisungen gekommen (Seite 5). Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 09.09.2015 brachte die Beschwerdeführerin die Vorlageanträge gegen die Beschwerdevorentscheidungen betreffend Körperschaftsteuer 2006 bis 2010 ein. In dem Schreiben wird den Ausführungen der belangten Behörde entgegen gehalten, dass das Schlüsselargument" der belangten Behörde das parallele Finanzstrafverfahren sei und die "Schlüsselbeweise" die dort gemachten Aussagen seien. Dieses "Material" sei in jeder Hinsicht völlig ungeeignet, weil es den Fragen, auf die es entscheidend angekommen wäre, ausweiche. Es gebe keine konkreten Sachverhaltsfeststellungen, ob an den abgerechneten Leistungen Bedarf bestanden habe. Es hätte schlüssiger Beweise und konkreter Feststellungen dazu bedurft, wer wann von wem welche Gelder erhalten habe (Seite 4). Das parallele Finanzstrafverfahren sei bereits zu Ende, nachdem bzw. weil die Staatsanwaltschaft Graz es eingestellt habe (Seite 5). Die Staatsanwaltschaft Graz habe von einer Anklage Abstand genommen, weil sie zu deren Erhebung nur dann berechtigt gewesen wäre, wenn auf Grund ausreichend geklärten Sachverhalts eine Verurteilung nahe liege (Seite 5). A und D hätten ihre bisherigen Aussagen der Staatsanwaltschaft Graz gegenüber bereits widerrufen (Seite 6). BP-Bericht und BVEs seien übersät von Annahmen, Mutmaßungen, Spekulationen ohne schlüssigen Beweis, sie seien frei von festgestellten Tatsachen und Sachverhalt (Seite 9). Das geheime Beweismaterial sei aus der "Beweismasse" auszuscheiden (Seite 9). Dass A de facto-Geschäftsführer gewesen sei, sei eine Spekulation ohne schlüssigen Beweis (Seite 12). Der Erstprüfer habe in die Kostenrechnung Einsicht und solcherart zur Kenntnis genommen, dass die Fremdleistungsrechnungen den entsprechenden Kostenträgern zugeordnet und ein fremdüblicher Deckungsbeitrag nach Fremdleistung ersichtlich gewesen sei; das heiße, die Erlöse hätten die Aufwendungen überstiegen bzw. ohne die Fremdleistungen seien die Umsätze nicht erzielbar gewesen (Seite 13). Die wiederkehrenden Hinweise auf die nach Ansicht der Betriebsprüfung unzureichende Empfangerbenennung seien ebenso unberechtigt wie unzutreffend (Seite 14). Die Empfänger seien genannt worden (Seite 15). Eine gesetzliche Vorschrift, die Barzahlungen verbiete, gebe es nicht (Seite 15). Die belangte Behörde legte die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht am 26.04.2016 zur Entscheidung vor. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.10.2016 wies die belangte Behörde auch die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 2008 als unbegründet ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im bekämpften Wiederaufnahmebescheid betreffend Körperschaftsteuer 2008 mitgeteilt worden sei, dass eine Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 BAO auf Grund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung erfolgt sei und eine detaillierte Begründung der darüber aufgenommenen Niederschrift beziehungsweise dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien (Seite1). Aus Tz. 3 der im Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2008 zitierten Niederschrift gehe hervor, dass die Abgabenbehörde während der Außenprüfung Kenntnis darüber erlangt habe, dass über den gesamten Prüfungszeitraum Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden geltend gemacht wurden, die gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 nicht hätten abgezogen werden dürfen. Für das konkrete Veranlagungsjahr 2008 waren die Betriebsausgaben aus diesem Grund um 1.592,14 EUR zu reduzieren. Zudem habe sich, wie in Tz. 6 der zu Grunde liegenden Niederschrift dokumentiert, im Prüfungsverlauf herausgestellt, dass Aufwandsrechnungen gebucht worden seien, hinsichtlich derer - trotz Aufforderung - einer konkreten Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO nicht entsprochen worden sei (Seite 2). Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 14.11.2016 brachte die Beschwerdeführerin auch den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Körperschaftsteuer 2008 ein. In dem Schreiben wird den Ausführungen der belangten Behörde zur Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 2008 entgegen gehalten, dass es Neuerungen im Tatsachenbereich nicht gebe. Die einzige Feststellung der BP 2008 betreffe die Hinzurechnung von 30.500 Euro unter dem Titel "Aufwandskürzung Scheinrechnungen" (Seite 2). Die Feststellung, die abgerechneten Leistungen seien nicht erbracht worden, sei völlig unbewiesen (Seite 3). Dasselbe gelte für die weitere Behauptung, die namentlich genannten Fremdleister seien untätig geblieben (Seite 3). Das gelte auch für die Kick-back-Zahlungen (Seite 3). Die Prüfungsfeststellung (Tz. 6) bestehe aus bloßen Behauptungen des Prüfers. Erforderlich gewesen wären jedoch Beweise und/oder Tatsachen, die es aber nicht gebe. Insoweit "strahle" die Unhaltbarkeit dieser Feststellung auf die Wiederaufnahme aus (Seite 4). Die Tz. 3 spiele für die KSt 2008 keine Rolle (Seite 5). Der Hinweis am Ende der Tz. 3, die Berichtigung der betragsmäßigen Auswirkungen bei der Körperschaftsteuer 2008 sei aus verwaltungsökonomischen Gründen gesamthaft im Jahr 2010 vorgenommen worden, falle der belangten Behörde bei der Wiederaufnahme auf den Kopf, weil das Einkommen 2008 (und 2009) im Zuge der Außenprüfung unter diesem Titel nicht erhöht worden sei (Seite 5). Entgegen der BVE sei in Tz. 6 des BP-Berichts von § 162 BAO keine Rede. Folglich sei dieses Argument unzulässigerweise nachgeschoben worden. Abgesehen davon sei für die Behörde daraus nichts zu gewinnen: Der Abgabenanspruch der Jahres-KSt 2008 sei bereits am 31.12.2008 entstanden, jener des auf § 162 BAO gestützten Mehrergebnisses hingegen erst mit der Nichterfüllung der Aufforderung des Prüfers, also erst "irgendwann danach" (Seite 6). Aus dem Blickwinkel des § 303 BAO handle es sich dabei um ein unbeachtliches novum productum (Seite 6). Den in der BVE als Neuerungen ins Treffen geführten Umständen fehle es an der Entscheidungswesentlichkeit: Selbst wenn M ihnen einen gewissen Neuerungswert zubilligen könne (oder müsse), seien sie nicht geeignet, den Spruch des KSt-Bescheides 2008 zu beeinflussen (Seite 6). Die Beschwerdeführerin hat die mündliche Verhandlung beantragt. Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 07.07.2017 rügte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesfinanzgericht nochmals, dass ihr die im Prüfungsauftrag genannten Beweismittel" (Beschuldigteneinvernahmen der "Sekretärin", Beschuldigteneinvernahme der "Lohnverrechnerin", Auswertung von "Telefonüberwachungsgesprächen", Viedeoüberwachungsfotos betreffend Geldabhebungen und Auswertungen im Zusammenhang mit gerichtlich angeordneten Kontoöffnungen) noch immer nicht zur Kenntnis gebracht worden seien (siehe Seite 2 des Schreibens). Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 21.09.2017 wurde der Beschwerdeführerin die von der belangten Behörde am 06.07.2017 übermittelten (anonymisierten, bruchstückhaften bzw. auszugsweisen) "Beweise" (nämlich Amtsvermerk des BMI vom 13.09.2011 und Auszüge aus Telekommunikationsüberwachungen) vorgehalten. In der mündlichen Verhandlung am 12.09.2018 verwiesen die Parteien nach geschlossener Sachverhaltsdarstellung zu den Rechnungen und Zahlungen durch das Gericht auf ihre schriftlichen Äußerungen. Einvernehmlich wurde festgestellt, dass die im Prüfungsauftrag angeführten "Beweise" (soweit vorliegend: Amtsvermerk des BMI vom 13.09.2011 , Auswertung von "Telefonüberwachungsgesprächen") im speziellen Fall der Beschwerdeführerin das Vorliegen von Scheinrechnungen nicht belegen konnten (siehe auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Seite 2 und Seite 20 bis 22 des Schreibens des steuerlichen Vertreters vom 24.10.2017 "wertloser Schrott"). A bestätigte seine in der Einvernahme vom 14.08.2013 getätigten (und vor der Staatsanwaltschaft schriftlich widerrufenen) Äußerungen zum Sachverhalt. Warum auf den Empfangsbestätigungen der Rechnungsausstellerin-P die Empfangnahme der drei Rechnungsbeträge mit 27.12.2006 quittiert, die diesbezügliche Barabhebung jedoch erst am 12.02.2007 erfolgte, konnte A nicht erklären.   Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerden erwogen: Strittig ist, ob die Rechnungsaussteller die Erbringer der in Rechnung gestellten Leistungen an die Beschwerdeführerin und somit die Empfänger der abgesetzten Beträge waren. Wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde verlangen, daß der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet (§ 162 Abs. 1 BAO). Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen (§ 162 Abs. 2 BAO). Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung ist der Abzug von Schulden und Aufwendungen mit der Namhaftmachung von Personen, die als Gläubiger oder Empfänger bezeichnet werden, noch nicht gesichert. Rechtfertigen nämlich maßgebliche Gründe die Vermutung, dass die benannten Personen nicht die Gläubiger bzw. Empfänger der abgesetzten Beträge sind, kann die Behörde den Abzug versagen (VwGH 28.02.2012, 2008/15/0005). Empfänger im Sinn des § 162 Abs. 1 BAO ist derjenige, mit welchem der Steuerpflichtige in eine rechtliche Beziehung tritt, also der der Vertragspartner ist, der einerseits an den Steuerpflichtigen geleistet und andererseits die Gegenleistung empfangen hat. Die Antwort des Abgabepflichtigen auf ein Verlangen nach exakter Empfängerbenennung unterliegt - wie alle anderen Sachverhaltsangaben - der freien Beweiswürdigung der Abgabenbehörde. Wird ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung getroffen, dass die benannten Personen nicht die Gläubiger bzw. Empfänger der abgesetzten Beträge sind, hat die Behörde den Abzug zu versagen (VwGH 28.05.2009, 2008/15/0046; VwGH 14.10.2010, 2008/15/0124). Vor diesem rechtlichen Hintergrund geht - wie schon zuvor die belangte Behörde - auch das Bundesfinanzgericht davon aus, dass die Rechnungsaussteller nicht die Erbringer der in Rechnung gestellten Leistungen an die Beschwerdeführerin und somit nicht die Empfänger der abgesetzten Beträge waren. Dieses Ergebnis der freien Beweiswürdigung trägt allein schon der von der belangten Behörde zur Begründung der Verfahrenswiederaufnahme und der zur Abgabenfestsetzung führenden Feststellung herangezogene Umstand, dass der damalige Geschäftsführer der Beschwerdeführerin (B) die rechnungsausstellenden Firmen nicht gekannt hat (obwohl er "zu 99 Prozent" auf den Baustellen präsent gewesen sei und ihm die Verhältnisse vor Ort bestens bekannt gewesen seien; siehe Seite 5 vorletzter und letzter Absatz der Beilage zur Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 12.02.2015). Diese Tatsache bestätigte B auch bei seiner Einvernahme durch das Finanzamt am 31.01.2013, wonach ihm, als Bauleiter mit der Aufgabe der technischen Abwicklung der Baustellen (zuständig für Material und Organisation), die rechnungsausstellenden Firmen nicht bekannt seien und diese in seinem Bereich keine Tätigkeiten entwickelt hätten (siehe Seite 5 der Niederschrift mit B vom 31.01.2013). Wenn die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, alle Beschuldigten hätten bei der Staatsanwaltschaft ihre bisherigen Aussagen widerrufen (siehe Seite 3 des Schreibens des steuerlichen Vertreters vom 24.10.2017), so trifft dies auf B nicht zu, weil dieser bei der Staatsanwaltschaft schriftlich "auf die bisher getätigten niederschriftlichen Einvernahmen" verwiesen hat (siehe Seite 2 der elektronischen "Sonstigen Folgeeingabe" seines Rechtsanwaltes bei der Staatsanwaltschaft vom 02.07.2015). Dieser Umstand entzieht der Mutmaßung der Beschwerdeführerin, die Aussage des B beim Finanzamt sei unter Druck zustande gekommen (siehe Seite 18 des Schreibens des steuerlichen Vertreters vom 24.10.2017), den Boden. Das Ergebnis der Beweiswürdigung bekräftigt auch der Umstand, dass über alle Rechnungsaussteller innerhalb eines Zeitraumes von 6 bis 11 Monaten nach Übernahme der Geschäftsanteile und der Geschäftsführung der Konkurs eröffnet wurde. In diesem Zeitraum wurden alle (bis auf eine) Rechnungen ausgestellt. Was die eine Rechnung betrifft, so wurde diese von der Rechnungsausstellerin-M in dem ebenfalls kurzen Zeitraum von acht Monaten zwischen Gründung und Übernahme der Geschäftsanteile ausgestellt. Alle Konkurse wurden mangels Kostendeckung aufgehoben. Eine vollständige Überprüfung des Sachverhaltes durch das Bundesfinanzgericht anhand der Unterlagen hat die Beschwerdeführerin selbst vereitelt, indem sie diese entsorgt hat. Dazu hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 07.07.2017 die Erklärung abgegeben, dass die Beschwerdeführerin den aus ihrer Sicht nicht mehr relevanten Teil der Unterlagen der Jahre 2005 bis 2008 - vor allem jene zur Absatzseite - entsorgt habe, weil die Lagerkapazitäten begrenzt seien und die "Verkaufsseite" im Zuge der gesamten Außenprüfung keine wie immer geartete Rolle gespielt habe. Daraus habe die Beschwerdeführerin den "verständlichen Schluss" gezogen, dieses Material könne ungeachtet des laufenden Rechtsmittelverfahrens entsorgt werden (siehe Seite 5 und 6 des Schreibens; vgl. auch Seite 34 des Schreibens des steuerlichen Vertreters vom 24.10.2017). Die Empfangnahme der Rechnungsbeträge durch die Rechnungsausstellerin-T hat die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung nicht belegt (siehe das Schreiben der belangten Behörde vom 03.08.2018). Soweit Regieberichte über Arbeiten der Rechnungsaussteller vorgelegt wurden, wurden diese von A (und nicht von Seiten des Rechnungsausstellers) geschrieben (siehe Seite 6 der Niederschrift mit A vom 14.08.2013; vgl. Seite 17 des Schreibens des steuerlichen Vertreters vom 24.10.2017, worin vorgebracht wurde, dass A bloß "einer Person mit Migrationshintergrund beim Ausfüllen des Formulars in deutscher Sprache behilflich" gewesen sein will). Das auf die Aussagen des B gestützte Ergebnis der Beweiswürdigung bestätigt letztlich auch das Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 11.04.2016, 122 Hv 3/15b, dem zu entnehmen ist, dass sich die im Beschwerdefall rechnungsausstellenden Firmen (namentlich nicht genannt ist nur die Rechnungsausstellerin-P) Unternehmen der Baubranche als Anmeldevehikel zum Zweck der (Schein-)Anmeldung ihrer Dienstnehmer auf sie zur Verfügung gestellt haben bzw. sich diese und andere Firmen als Rechnungsverkäufer betätigt haben. Dem Urteil ist auch zu entnehmen, dass die genannten Firmen keine tatsächliche Tätigkeit entfaltet haben (siehe Seite 15; vgl. Seite 2 des Schreibens des steuerlichen Vertreters vom 26.01.2018, wonach der Schluss auf eine Scheinrechnung nur dann zulässig zu ziehen sei, wenn jedes einzelne "M-Vehikel" ausnahmslos - zu 100% - nur für Zwecke des Steuer- und des Sozialbetruges eingesetzt und worden und jede reelle operative Tätigkeit zu 100% - also völlig - ausgeschlossen sei). Was die drei Rechnungen der Rechnungsausstellerin-P betrifft, so ist diese zwar nicht im oben genannten Gerichtsurteil als "Anmeldevehikel" genannt, jedoch ist auch sie von der Aussage des B umfasst, wonach ihm die rechnungsausstellenden Firmen nicht bekannt seien und diese in seinem Bereich keine Tätigkeiten entwickelt hätten. Desweiteren wurde der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgehalten, dass die Empfangnahmebestätigungen der Rechnungsausstellerin-P als Datum der Empfangnahme des Entgeltes der drei Rechnungen vom Dezember 2006 den 27.12.2006 ausweisen, die Barabhebung jedoch erst am 12.02.2007 erfolgt ist, wofür die Beschwerdeführerin bzw. A keine Erklärung liefern konnte (vgl. auch Seite 17 des Schreibens des steuerlichen Vertreters vom 24.10.2017, wo der Umstand der "eklatanten datumsmäßigen Differenz" ohne Weiteres hinweggewischt wurde). Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Hälfte der Rechnungsbeträge als "Schwarzlöhne" an nicht genannte Personen anerkannt wurde (siehe das unter der GZ. RV/2100353/2017 zur Kapitalertragsteuer ergangene Erkenntnis vom heutigen Tag), Was die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 2008 betrifft, so hat die belangte Behörde den das Ergebnis der Beweiswürdigung tragenden Sachverhaltsumstand in Niederschrift über die Schlussbesprechung (auf diese wird in der Begründung des Wiederaufnahmsbescheides insgesamt verwiesen) angeführt, nämlich dass der damalige Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, B, die rechnungsausstellenden Firmen nicht gekannt habe (obwohl er "zu 99 Prozent" auf den Baustellen präsent gewesen sei und ihm die Verhältnisse vor Ort bestens bekannt gewesen seien; siehe Seite 5 vorletzter und letzter Absatz der Beilage zur Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 12.02.2015). Mit diesen Ausführungen gab die belangte Behörde zu erkennen, dass sie den (auch in diesem Erkenntnis als maßgeblich erachteten) Sachverhaltsumstand auch der Verfahrenswiederaufnahme zwecks Erlassung eines im Spruch anders lautenden Bescheides zugrunde gelegt hat. Dass im Falle der Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO nur die zur Verneinung der Richtigkeit des (benannten) Empfängers führenden Sachverhaltsumstände als neue Tatsachen für die Verfahrenswiederaufnahme herangezogen werden können, sei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (siehe Seite 5 des Vorlageantragsschreibens vom 14.11.2016 und Seite 16 des Schreibens des steuerlichen Vertreters vom 27.08.2018) entgegengehalten. Die Verfahrenswiederaufnahme war vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes weder unzweckmäßig noch unbillig. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 190 Z 2 StPO (siehe das Schreiben der Staatsanwaltschaft Graz vom 09.07.2015) stand einer die Beschwerden abweisenden Erledigung der Abgabensache nicht entgegen (vgl. VwGH 24.02.2004, 98/14/0048). Das erkennende Gericht vermag auch nicht der Ansicht der Beschwerdeführerin folgen, aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 23.03.2015, 27785/10, sei zu folgern, dass deswegen den Beschwerden im Streitpunkt Folge zu geben wäre (siehe Seite 30 des Schreibens des steuerlichen Vertreters vom 24.10.2017 und Seite 14 bis 16 des Schreibes des steuerlichen Vertreters vom 27.08.2018), weil sich das Bundesfinanzgericht - im Gegensatz zu den Behörden im Urteilsfall - nicht geweigert hat, die beschwerdegegenständliche Frage sachlich zu prüfen (siehe Rz. 65 des Urteils). Bei der Körperschaftsteuer 2010 hat die belangten Behörde dem Verlustabzug zu Recht die (um die gemäß § 162 BAO nicht anerkannten Absetzungen) verminderten Verluste zugrunde gelegt. Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung nicht vorliegt, weil der Streitpunkt - unter Zugrundlegung der vorhandenen Rechtsprechung - im Wege der freien Beweiswürdigung zu lösen war, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.     Graz, am 12. September 2018  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100604/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100604.2016
Stammnummer
121241
Gültig
12.09.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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