Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0427-W/07
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für in einem anderen EU-Staat lebende Kinder mangels Rechtmäßigkeit der nichtselbständigen Beschäftigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0427-W/07vom 02.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch W, gegen den
Bescheid des Finanzamtes X vom 22. November 2006, betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe (Differenzzahlung)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist slowakischer Staatsbürger. Er
verfügt sowohl über einen Wohnsitz in Österreich als auch
über einen Wohnsitz in der Slowakei.
Er beantragte mit Eingabe (Formular Beih 1) vom 24. Mai
2006 die Gewährung der Familienbeihilfe für seine beiden Kinder. Nach
den Angaben im Antragsformular ist der Berufungswerber in Österreich seit
18. Oktober 2004 als Landarbeiter bei der A GmbH (3333 R, HStraße1)
beschäftigt. Laut Bestätigung der A GmbH vom 24. Mai 2006 ist der
Berufungswerber auch zu 25 % als Gesellschafter an der GmbH beteiligt. Die
Kinder und die Ehegattin des Berufungswerbers leben in der Slowakei. Für
die Kinder besteht in der Slowakei Anspruch auf Familienbeihilfe.
Auf Grund eines Überprüfungsersuchens des
Finanzamtes X bezüglich des Vorliegens von Scheinselbständigkeit
erfolgten durch Organe des Zollamtes Y/KIAB diesbezügliche Erhebungen. Im
Zuge der Ermittlungen wurde mit dem Geschäftsführer der A GmbH (Hr.
J.A.) am 3. August 2006 eine Niederschrift aufgenommen. Hr. J.A. gab
auf Befragung des Zollamtes Folgendes bekannt:
Er sei der handelsrechtliche Geschäftsführer der
A GmbH. An der Gesellschaft seien neben ihm noch drei weitere Gesellschafter
(Anmerkung: der Berufungswerber und zwei weitere slowakische Staatsbürger)
beteiligt. Sie arbeiteten nur für die Firma P in K und die Firma H in J.
Die Tätigkeit ihrer Firma umfasste sämtliche Arbeiten in den
Weingärten, wie Schneiden, Düngen, Hacken, Binden sowie
Kellerarbeiten, wie Weinabfüllen, Etikettieren und Verpacken der Flaschen.
Die Arbeiten würden teilweise mit Arbeitern der Firmen P und H gemeinsam
gemacht, teilweise verrichteten sie die Arbeiten alleine. Er selbst und der
Berufungswerber arbeiteten nur für die Firma P. Das Büro der A GmbH
befinde sich hier in K. Miete bezahlten sie keine. Er selbst und der
Berufungswerber wohnten auch hier. Auch für die Wohnung bezahlten sie keine
Miete. Das Mittagessen werde gemeinsam mit "Allen" eingenommen. Um
Frühstück und Abendessen müssten sie sich selbst kümmern.
Das benötigte Werkzeug werde von den Firmen P und H zur Verfügung
gestellt. Ein Firmenfahrzeug besäßen sie bis jetzt nicht. Sie
hätten auch nicht vor, andere Kundschaften zu gewinnen, da sie hier Arbeit
genug hätten. Sie rechneten so ab, dass die Firmen P und H einen Beitrag an
die GmbH bezahlten. Dieser Betrag sei jedes Monat gleich und werde dann auf die
Gesellschafter gleichmäßig aufgeteilt. Er betrage 942 €
netto pro Monat und Gesellschafter.
Er habe hier in Österreich arbeiten wollen und sie
hätten dann gemeinsam mit ihrem Steuerberater diese Lösung gefunden.
Er habe vor der Gründung der GmbH bereits hier gearbeitet und dafür
die notwendigen Arbeitspapiere gehabt. Die Arbeitsanweisungen erteile
Hr. B, welcher das Weingut P leite.
Mit Bescheid vom 22. November 2006 wies das Finanzamt
den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe (Differenzzahlung) vom 24.
Mai 2006 mit folgender Begründung ab:
"Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Wanderarbeiter und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern und der Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 besteht grundsätzlich Anspruch für Familienleistungen
im "Beschäftigungsland". Dies gilt auch für Kinder, die sich
ständig in einem anderen EU-Land aufhalten.
Die von Ihnen in Österreich ausgeübte
Tätigkeit stellt eine Umgehung des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes dar. Auf Grund von umfangreichen
Ermittlungen der Finanzverwaltung war diese Tätigkeit als
Dienstverhältnis zu beurteilen. Als neuer EU-Bürger haben Sie
innerhalb der 7-jährigen Übergangsfrist keinen freien Zugang zum
österreichischen Arbeitsmarkt. Die obige Verordnung ist in Ihrem Fall nicht
anwendbar."
Gegen den Abweisungsbescheid vom 22. November 2006
wurde Berufung mit folgender Begründung erhoben:
Die entscheidende Frage für die Richtigkeit des
Abweisungsbescheides sei, ob der Berufungswerber mit seiner Tätigkeit
für die A GmbH gegen die Bestimmungen des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes verstoße oder nicht.
Gemäß
§ 2 Abs. 4 Z 2 AuslBG würden die
Gesellschafter einer GmbH mit einer Beteiligung von mindestens 25 % nicht als
Arbeitnehmer gelten. Um sicher zu gehen, dass die Weingut P KEG tatsächlich
mit der A GmbH die Geschäftsbeziehungen aufnehmen kann, ohne dabei gegen
die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu
verstoßen, hätten die Weingut P KEG und die A GmbH gemeinsam die S
Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhand GmbH mit der Klärung dieser Frage
bei der zuständigen Behörde beauftragt.
Der Steuerberater Dr. J.S. habe sich diesbezüglich im
Auftrag der Weingut P KEG bei dem Service für
Ausländerbeschäftigung des AMS Y erkundigt. Die zuständigen
Mitarbeiter des AMS Y hätten bestätigt, dass die Weingut P KEG die A
GmbH mit der Durchführung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten
derart beauftragen kann, dass die geschuldeten Leistungen von Gesellschaftern
der A GmbH erbracht werden.
Somit seien sowohl die Weingut P KEG als auch die A GmbH
ihrer Pflicht, im Zweifelsfall bei der zuständigen Behörde anzufragen,
ob eine Beschäftigung möglich und erlaubt sei, nachgekommen.
Auf Grund der Auskunftsergebnisse der zuständigen
Behörde (AMS Y) habe die Weingut P KEG mit der A GmbH
Geschäftsbeziehungen aufgenommen.
Die S Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhand GmbH betreue
auch die steuerlichen Angelegenheiten der A GmbH. Auf Grund der Auskunft der
zuständigen Behörde (AMS Y) sei der Berufungswerber als Dienstnehmer
der A GmbH ordnungsgemäß bei der Sozialversicherung angemeldet
worden. Ebenso sei die Meldung an das Finanzamt vorgenommen worden.
Nach den Überprüfungen durch das Zollamt/KIAB und
dem von dieser Behörde eingenommenen neuen Rechtsstandpunkt hinsichtlich
der Frage des Vorliegens einer unerlaubten Ausländerbeschäftigung sei
von der S Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhand GmbH ein Antrag
gemäß
§ 2 Abs. 4 des AuslBG bei der für die
Ausländerbeschäftigung zuständigen Behörde gestellt
worden.
Dieser Antrag sei wie folgt beantwortet worden:
"Laut § 2 Abs. 4 AuslBG sind Feststellungsbescheide
u.a. nur für Gesellschafter einer GmbH mit einem Geschäftsanteil von
weniger als 25 % vorgesehen. Für Gesellschafter ab 25 %
Geschäftsanteil geht das AuslBG prinzipiell von der Vermutung aus, dass es
sich bei deren Arbeitsleistung nicht um eine Beschäftigung im Sinne des
§ 2 Abs. 2 AuslBG handelt. Es ist daher kein Feststellungsbescheid
gemäß
§ 2 Abs. 4 AuslBG vorgesehen."
§ 2 Abs. 4 AuslBG sage aus, dass bei einer Beteiligung
bis 25 % eine Beschäftigung im Sinne des AuslBG vorliegt. Bei einer
Beteiligung von 25 % oder mehr liege somit keine Beschäftigung im Sinne des
§ 2 Abs. 2 AuslBG vor.
Da die zuständige Behörde ihre telefonisch
erteilten Auskünfte aus dem Jahr 2004 mit der oben zitierten Auskunft zum
Antrag gemäß
§ 2 Abs. 4 AuslBG bestätigt habe, sei wohl
eindeutig geklärt, dass der Berufungswerber mit seiner Beschäftigung
für die A GmbH nicht gegen die Bestimmungen des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes verstoßen habe.
Somit seien die Voraussetzungen des § 3 FLAG für
die Zuerkennung der Familienbeihilfe bzw. des Differenzbetrages, nämlich
der rechtmäßige Aufenthalt in Österreich, gegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 Abs. 3
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht für Kinder, die
sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Gemäß Art. 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern iVm der Durchführungsverordnung (EWG)
Nr. 574/72 hat ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegt, für seine
Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnen,
Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates,
als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten.
Der persönliche Geltungsbereich der Verordnung Nr.
1408/71 ist in Art. 2 definiert. Gemäß Art. 2 Abs. 1 gilt die - als
unmittelbares Recht anzuwendende - Verordnung Nr. 1408/71 insbesondere für
"Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften
eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten".
Gemäß Art. 3 der VO (EWG) Nr. 1408/71 haben
Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die diese
Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates, wie die Staatsangehörigen dieses
Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nicht anderes
vorsehen.
Eine Leistung wie die Familienbeihilfe nach dem
österreichischen FLAG 1967 ist eine Familienleistung iSd Art. 4 Abs. 1 lit.
h der VO (EWG) Nr. 1408/71.
Da der Berufungswerber als slowakischer
Staatsangehöriger infolge des Beitritts der Slowakei zur Europäischen
Union vom persönlichen Geltungsbereich der genannten Verordnung erfasst
ist, besteht somit grundsätzlich Anspruch auf Familienleistungen auch
für Kinder, die sich ständig in einem anderen EU-Land
aufhalten.
Mit dem EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz, BGBl I 2004/28,
hat Österreich den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten umgesetzt und von der
vertraglichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die
Arbeitnehmerfreizügigkeit für die neuen EU-Staatsbürger
einzuschränken. Österreich kann Übergangsbestimmungen
hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit
für die neuen EU-Bürger für maximal sieben Jahre
einführen. Für Staatsangehörige der neu beigetretenen Staaten
(mit Ausnahme Maltas und Zyperns) wird im § 32a Abs. 1
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) normiert, dass sie nicht unter
die Ausnahme für EWR-Bürger (§ 1 Abs. 2 lit. 1 AuslBG)
fallen. Neue EU-Bürger unterliegen für die Dauer der Anwendung des
Übergangsarrangements (dh bis maximal 30.4.2011) weiterhin dem
AuslBG.
Für slowakische Arbeitnehmer besteht daher
grundsätzlich Bewilligungspflicht nach dem AuslBG.
Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen
Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 2 Abs. 2: Als Beschäftigung gilt die
Verwendung
a) in einem Arbeitsverhältnis,
b) in einem arbeitnehmerähnlichen
Verhältnis,
c) in einem Ausbildungsverhältnis,
einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,
d) nach den Bestimmungen des § 18 oder
e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des §
3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr.
196/1988.
Abs. 4: Für die Beurteilung, ob eine
Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist der wahre
wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des
Sachverhaltes maßgebend. Eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2
liegt insbesondere auch dann vor, wenn
1. ein
Gesellschafter einer Personengesellschaft zur Erreichung des gemeinsamen
Gesellschaftszweckes oder
2. ein
Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem
Geschäftsanteil von weniger als 25%
Arbeitsleistungen
für die Gesellschaft erbringt, die typischerweise in einem
Arbeitsverhältnis geleistet werden, es sei denn, die regionale
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice stellt auf Antrag binnen drei
Monaten fest, dass ein wesentlicher Einfluss auf die Geschäftsführung
der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich
ausgeübt wird. Den Nachweis hiefür hat der Antragsteller zu erbringen.
Nach Ablauf dieser Frist darf die Tätigkeit auch ohne den erforderlichen
Feststellungsbescheid aufgenommen werden. Wird der Antrag nach Ablauf der Frist
abgewiesen, ist die bereits begonnene Tätigkeit umgehend, spätestens
jedoch binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides, zu beenden.
Voraussetzungen für die Beschäftigung von
Ausländern
§ 3 Abs. 2: Ein Ausländer darf, soweit in
diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur
antreten und ausüben, wenn für ihn eine
Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine
Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde
oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige
Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis
besitzt."
Nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Mit dem Hinweis "unter der Leitung des Arbeitgebers" sollen
in erster Linie Dienstleistungen im Außendienst, mit dem Hinweis "im
geschäftlichen Organismus eingegliedert..." dagegen in erster Linie
Dienstleistungen im Innendienst erfasst werden (vgl. VwGH 19.2.1971,
47/69).
Voraussetzung für das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses ist jedenfalls - sowohl bei Außendienst- als auch
bei Innendiensttätigkeiten - Weisungsgebundenheit. Der Arbeitnehmer muss
verpflichtet sein, den Weisungen des Arbeitgebers zu folgen.
Das sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg
gerichtet, während das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende
persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und
persönlicher Abhängigkeit fordert. Die persönlichen Weisungen
sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und
dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung
einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung
stellt (VwGH 21.12.1993, 90/14/0103; VwGH 23.5.2000, 97/14/0167; VwGH
20.12.2000, 99/13/0223). So nimmt das persönliche Weisungsrecht des
Arbeitgebers etwa auf die Art der Ausführung der Arbeit, die
Zweckmäßigkeit des Einsatzes der Arbeitsmittel, die zeitliche
Koordination der zu verrichtenden Arbeiten, die Vorgabe des Arbeitsortes usw.
Einfluss.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus ist
im Sinne einer Abhängigkeit vom Auftraggeber zu verstehen (VwGH 21.12.1993,
90/14/0103). Sie zeigt sich u.a. in der Vorgabe von Arbeitszeit, Arbeitsort und
Arbeitsmittel durch den Auftraggeber sowie die unmittelbare Einbindung der
Tätigkeit in betriebliche Abläufe des Arbeitgebers. Ein
Tätigwerden nach den jeweiligen zeitlichen Gegebenheiten bringt eine
Eingliederung in den Unternehmensorganismus zum Ausdruck, was dem Vorliegen
eines Werkverhältnisses zuwider läuft (VwGH 15.9.1999,
97/13/0164).
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 19.12.1990,
89/13/0131; VwGH 20.12.2000, 99/13/0223; VwGH 24.9.2003, 2000/13/0182) ist bei
der Beurteilung, ob ein steuerliches Dienstverhältnis besteht, vom
tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung zwischen den
Vertragspartnern auszugehen. Maßgebend sind weder die Bezeichnung noch
subjektive Gesichtspunkte, sondern ausschließlich die objektiven
Umstände (VwGH 18.10.1989, 88/13/0185).
Im vorliegenden Fall ist aus nachstehenden Erwägungen
davon auszugehen, dass der Berufungswerber als Dienstnehmer der Fa. P anzusehen
ist:
Die vom Berufungswerber durchzuführenden Arbeiten
wurden ausschließlich von der Fa. P festgelegt. Der Arbeitsort war von der
Fa. P vorgegeben. Der Berufungswerber verrichtete die Arbeiten teilweise mit
Arbeitern der Fa. P gemeinsam. Das benötigte Werkzeug wurde von der Fa. P
zur Verfügung gestellt. Der Berufungswerber war bei der Fa. P einquartiert,
wobei ihm das Quartier gratis zur Verfügung gestellt wurde. Der
Berufungswerber war ausschließlich für die Fa. P tätig. Er
erhielt für seine Tätigkeit einen (über die A GmbH ausbezahlten)
fixen Monatslohn in Höhe von 942 €.
Die Gesellschafter der A GmbH unternahmen auch keinerlei
Versuche, mit anderen potentiellen Auftraggebern Kontakte zu
knüpfen.
In welches äußere Erscheinungsbild die
Vertragspartner ihr Rechtsverhältnis gekleidet haben, ist für die
abgabenrechtliche Beurteilung nicht entscheidend (vgl. VwGH 19.9.2007,
2007/13/0071; UFS 6.10.2006, RV/0055-L/06). Nach dem Gesamtbild der
Tätigkeit war der Berufungswerber im Weinbaubetrieb der Fa. P voll
eingegliedert und weisungsgebunden tätig.
Entgegen den Berufungsausführungen wird in § 2
Abs. 4 Z 2 AuslBG nicht bestimmt, dass Gesellschafter einer GmbH mit einer
Beteiligung von mindestens 25 % nicht als Arbeitnehmer gelten. § 2 Abs. 4 Z
2 AuslBG trifft lediglich eine Aussage darüber, unter welchen
Voraussetzungen ein Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von weniger
als 25 %, welcher Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringt, die
typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, nicht als
Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 anzusehen ist. Da der Berufungswerber
über einen Geschäftsanteil von 25 % verfügt, ist § 2 Abs. 4
Z 2 AuslBG im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.
Wie bereits ausgeführt, ist gemäß
§ 2
Abs. 4 AuslBG für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des
Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die
äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Es gilt somit die wirtschaftliche Betrachtungsweise.
Nach den oben dargestellten - unbestrittenen -
Ermittlungsergebnissen des Finanzamtes wurde vom Berufungswerber eine
selbständige Tätigkeit nicht
ausgeübt. Es liegt vielmehr eine regelmäßige, an Arbeitszeit und
Arbeitsort gebundene, weisungsgebundene und beaufsichtigte Beschäftigung
als Landarbeiter bei der Fa. P vor.
Eine solche Tätigkeit muss aber den oben zitierten
Vorschriften des AuslBG entsprechen, d.h. dass es sich dabei um eine -
bewilligungspflichtige - Beschäftigung iSd § 2 iVm § 3 Abs.
2 AuslBG handelt.
Da der Berufungswerber die erforderliche Berechtigung zur
Arbeitsaufnahme nicht nachgewiesen hat, folgt daraus, dass er in Österreich
eine rechtmäßige Beschäftigung als Arbeitnehmer im dargelegten
Sinn nicht ausübte und auch nicht von einer Beschäftigung iSd VO (EWG)
Nr. 1408/71 ausgegangen werden kann. Die VO (EWG) Nr. 1408/71 ist daher auf den
vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Der Berufungswerber hatte demnach mangels
Rechtmäßigkeit der nichtselbständigen Beschäftigung keinen
Anspruch auf Familienbeihilfe bzw. Gewährung einer Differenzzahlung
für seine in der Slowakei lebenden Kinder.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 2.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0427-W/07
- Stammnummer
- 36596
- Gültig
- 02.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF