Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0074-W/06
Zufluss von Zahlungen (in Zusammenhang mit Engagements von Showtänzerinnen) bei einem Angestellten mit Einfluss auf die Geschäftsführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0074-W/06vom 11.10.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Es steht Ihnen frei, den obigen Ausführungen durch Vorlage einer detaillierten Sachverhaltsdarstellung über die Geschäftsabläufe inkl. unwiderlegbarer Angaben betreffend
a) der den Vermittlungen zugrunde gelegenen Vertragsbestimmungen;
b) Name, Adresse und Rechtsposition all der an den in Rede stehenden Vermittlungsgeschäften beteiligten Personen/Firmen, insbesondere der Honorarempfänger, der zur Auszahlung der Honorare verpflichteten Personen,
entgegenzutreten.
Die Ausführungen sind durch sämtliche Ihnen zur Verfügung stehender Beweismittel zu dokumentieren."
Im Gefolge der Vorhalte vom 15. Februar und 2. März jeweils des Jahres 2006 gab der Bw. dem UFS mit Schreiben vom 19. Juni 2006 u. a. bekannt, dass "die M-GmbH für die von den Tänzerinnen geleisteten Arbeitsstunden einen Preis an die Agentur P bezahlt hat, die wiederum ihrerseits die Tänzerinnen bezahlt hat. Dabei ist es ... vorgekommen, dass die Agentur ... die Auszahlungen an die Tänzerinnen in bar vorgenommen hat..... Meine Tätigkeit war lediglich organisatorischer Natur, die M-GmbH hat in den verfahrensgegenständlichen Jahren 3 bis 5 Lokale betrieben, davon in etwa 3 Lokalen Peepshows und hatte 10 bis 20 Dienstnehmer, mit der Koordination war ich betraut. ... In der Sache selbst habe ich aufgrund der nun vorgenommenen Akteneinsicht auch Herrn C, der angeblich Provision für mich übernommen haben soll, befragt und ihn mit den Belegen konfrontiert, der mir bestätigt hat, dass die auf den Kassaausgangsbelegen angebrachten Paraphen bzw. Unterschriften nicht von mir stammen."
In der Beilage zu dem zuvor zitierten Schreiben wurden dem UFS u. a. eine mit 23. April 2001 datierte Rechnung der Agentur (mit der Angabe der Zahlungsbedingung: "sofort bei Rechnungserhalt auf Konto Bank Austria, Blz.:..., KtoNr. ..."), ein Arbeitsnachweis für die Woche von 16. April 2001 bis 22. April 2001 betreffend das Girl Nr. 602, Filiale: ML 15 sowie die nachfolgend zitierte Auftragsbestätigung vom 29. März 2001 übermittelt:
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"Veranstalter:
M-GmbH,
...
Ansprechpartner:
Bw.
Tel./...
....
Auftragsbestätigung:
....
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P
Internationale Künstleragentur
.......
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Auftragsbestätigung
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1)
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Der oben angeführte Veranstalter beauftragt die Agentur, die Beschickung seiner Veranstaltungen mit selbständigen, qualifzierten Showtänzerinnen vorzunehmen:
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Zuname: NAJA
Geb.Dat.:...
Adresse: ...
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Vorname: Iryna
Nationalität: Ukraine
Legitimation: ...
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2)
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Die Veranstaltungen finden vom 1. April 2001 bis 30. Juni 2001 (6 Tage-Woche, Ruhetag ist Sonntag) in den Räumen der Fa. Q? in Wien 21 ., M 16, Wien 51 ., ???H 23 - 27, Wien 71 ., IH 43 statt. Der Veranstalter erklärt, alle für die Veranstaltungen notwendigen behördlichen Bewilligungen zu besitzen. Die Agentur haftet nur dafür, dass die eingesetzte Show-Tänzerin, sofern sie aus einem Nicht-EU-Staat kommt, den nötigen Aufenthaltstitel besitzt.
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3)
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Die Agentur vermittelt an den Veranstalter die Show-Tänzerin aus einem Nicht-EU-Staat für jeweils mindestens 1 Monat, maximal 3 Monate.
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4)
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Die Show-Tänzerin präsentiert ihr Programm täglich in der Zeit zwischen 10.00 Uhr und 24.00 Uhr. Eintreffen und Programmvorbereitungen am Veranstaltungsort um 9.30 Uhr.
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5)
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Der Veranstalter stellt der Show-Tänzerin kostenlose Unterkunft in Wien 7., OJEH 12/8 bis einschließlich Vertragsende zur Verfügung.
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6)
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Der Veranstalter bezahlt an die Agentur einen Betrag von ATS 1.000,- pro Tag und Show-Tänzerin, sowie, falls erforderlich, die Anreisespesen lt. ÖBB-Tarif/Beleg/ pauschal direkt an die Show-Tänzerin, sohin einen Gesamtbetrag von ATS 1.000,- + 20% MwSt., ATS gesamt also S 7.200,- brutto pro Woche per Erlagschein, Telebanking oder Überweisung an dem auf der Rechnung angeführten Termin.
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7)
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Grundlage dieser Auftragsbestätigung sind die ... Allgemeinen Geschäftsbedingungen."
Unter Berücksichtigung der seitens des Finanzamts vorgelegten Zeugenaussage des Kassiers A vom 17. Mai 2005 sowie der Stellungnahme des steuerlichen Vertreters vom 19. Juni 2006, der o. a. Rechnung vom 23. April 2001 und der oben zitierten Auftragsbestätigung vom 29. März 2001 ergab sich die dem steuerlichen Vertreter mit dem Schreiben vom 17. Juli 2006 zur Kenntnis gebrachte Sachverhaltsvariante: "Der Bw. war in führender Position der M-GmbH tätig. Die Abrechnung zwischen der Agentur P und der M-GmbH ist über Rechnung erfolgt, die Bezahlung hauptsächlich mittels e-Banking. Es gab eine Auflistung der Arbeitszeit der Tänzerinnen. Da der Bw. die Möglichkeit gehabt hatte, die M-GmbH zum Stammkunden der o. a. Agentur zu machen, und es noch eine weitere Agentur gegeben hatte, die Tänzerinnen an die M-GmbH vermittelt hatte, erhielt er dafür regelmäßig Zahlungen, für die Belege unter dem Titel "Provisionen" ausgestellt wurden. Aufgrund von Meinungsdifferenzen wurde Herr OW aus der M-GmbH entfernt."
Da es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt, war in analoger Anwendung dieser Rechtsprechung der oben zitierten Sachverhaltsvariante im Vergleich zu der Sachverhaltsvariante des Bw. ein höherer Grad an Wahrscheinlichkeit zuzusprechen, wenn beispielsweise mit der Stellungnahme vom 7. August 2006 dem UFS u. a. mitgeteilt wird, dass sich der (Entlastungs)Zeuge C im Detail nicht mehr an die Vorkommnisse erinnern habe können, und dass "Richtig ist..., dass Q? an P bezahlt hat, P widerum die Tänzerinnen, wobei es manchmal so war, dass Herr OW als Vertreter der Firma P mir die Kuverts mit dem Lohn der Tänzerinnen übergeben hat, um den Lohn an die Tänzerinnen weiterzuleiten."
Anstatt die Glaubwürdigkeit der obigen Sachverhaltsvariante in Form eines schlüssigen Vorbringens zu widerlegen wurden beim UFS Stellungnahmen (samt Zeugenanträge) mit Beilagen eingebracht, die in Verbindung mit dem Ergebnis der vom steuerlichen Vertreter beantragten Zeugeneinvernahmen Geldflüsse in einer Form dokumentierten, die der Annahme von Abflusszahlungen (und damit dem von OW behaupteten Zufluss von Zahlungen beim Bw.) nicht entgegenstanden. Da Personal an die GmbH vermittelt worden war und es daher ausschließlich im Zuständigkeitsbereich des Leiters der Agentur - und nicht am Angestellten des Veranstalters - gelegen gewesen war, für die Auszahlung der Gagen an die Show-Tänzerinnen Sorge zu tragen, sprachen die der Stellungnahme vom 19. Juni 2006 beigelegte Auftragsbestätigung mit der Verpflichtung der M-GmbH zur Überweisung eines bestimmten Geldbetrages an die Agentur und die persönliche Mitwirkung des Bw. bei der wöchentlichen Barauszahlung von Gagen an die Tänzerinnen für ungewöhnliche Verhältnisse, infolge dieser der Bw. mit einer erhöhten Mitwirkungspflicht belastet war, soll die Annahme einer Einflussmöglichkeit des Bw. auf die Angebotsgestaltung der M-GmbH bei dieser zwischen der Agentur Panthera und der M-GmbH gewählten Auftragskonstruktion denkunmöglich sein. Mit dem Ausschluss einer klaren und eindeutigen Form der Gestaltung der Gagenverrechnung zwischen dem Bw., dem Betreiber der Agentur und den Tänzerinnen hatte der Bw. die Nachteile, die mit seiner Mitwirkung an der Auftragskonstruktion der in Rede stehenden Agentur samt den dazugehörigen Barzahlungen verbunden waren, zu tragen.
Auch wenn der Bw. kein (geschäftsführender) Gesellschafter der M-GmbH war, sprachen für das angenommene Sachverhaltselement der gehobenen Position des Bw. mit nicht ohne Einfluss auf die Geschäftsführung
die
Beschreibung der Betätigung des Bw. in der Stellungnahme vom
19. Juni 2006, derzufolge die Tätigkeit des Bw.
"organisatorischer Natur" gewesen sei (und der Bw. mit der Koordination der von
der M-GmbH in den streitgegenständlichen Jahren drei bis fünf
betriebenen Lokale, davon in etwa drei Lokalen Peepshows und zehn bis zwanzig
Dienstnehmer, betraut gewesen sei) in Verbindung mit den am
28. August 2006 protokollierten Angaben des
Zeugen Ku, denen nach
der Bw.
"in führender Position
der M-GmbH tätig gewesen war, sonst hätte er mich nicht
anstellen können", Personalchef (und
für Personal- und Dienstangelegenheiten
zuständig) gewesen sei und an den der Zeuge nur herangetreten sei,
wenn die "Kassa nicht gepasst hat, wegen
Urlaubsansuchen, Geld für die Mädchen
und Automatenschäden";
die
dem UFS als Beilage zur letztzitierten Stellungnahme vorgelegte
Auftragsbestätigung vom 29. März 2001 mit dem Namen des bei
der M-GmbH angestellten Bw. als Ansprechpartner;
die
Niederschriften über die Einvernahmen der Zeugen C (vom
17. Juli 2006 mit der Wertung des Bw. als ehemaligen Vorsitzenden) A
(vom 17. Mai 2005 mit der Bezeichnung des Bw. als "Chef") und Ku (vom
28. August 2006: "Der Bw. war in führender Position der M-GmbH
tätig gewesen").
Zur Person OW sei auf die am 28. August 2006 protokollierten Angaben des Zeugen Ku, Angestellter bei der M-GmbH von 1999 bis 2000, verwiesen, die diesen als einen Polizisten (mit Kontakten nach Rumänien und Ungarn) beschrieben, "der kontrolliert hat, ob wir unsere Tätigkeiten machen, auch geschaut hat, dass bei den Madln alles passt", und im Falle von "Schwierigkeiten mit den Mädchen oder der Fremdenpolizei anzurufen war". Die Planung einer Agentur, von der OW laut den Angaben Ku innerhalb dessen Beschäftigungszeitraums gesprochen hatte, setzte die innere Einstellung, einen Kundenstock für die Künstleragentur zu schaffen, voraus. War die Tätigkeit des Bw. laut der Stellungnahme des steuerlichen Vertreters vom 19. Juni 2006 "organisatorischer Natur" und der Bw. mit der Koordination der von der M-GmbH in den streitgegenständlichen Jahren drei bis fünf betriebenen Lokale, davon in etwa drei Lokalen Peepshows und zehn bis zwanzig Dienstnehmer, betraut, so war von den geschäftlichen Beziehungen des Bw. als von der GmbH beauftragten Ansprechpartner zu OW darauf zu schließen, dass die M-GmbH dank des Bw. Fixkunde für die Agentur wurde und daher der Bw. die in Rede stehenden regelmäßigen Zahlungen unter dem Titel "Provision" erhielt.
Für diese Annahme sprach die Uneinheitlichkeit der Zahlungsart, wenn die M-GmbH gemäß der dem UFS als Beilage zur Stellungnahme vom 19. Juni 2006 übermittelten Auftragsbestätigung vom 29. März 2001 zur Zahlung eines Betrags von S 1.000 pro Tag und Showtänzerin an die Agentur verpflichtet war. Obwohl die Entrichtung des Gesamtbetrags von S 7.200 (inkl. 20 % USt) pro Woche per Erlagschein, Telebanking oder Überweisung an dem auf der Rechnung angeführten Termin zu erfolgen hatte, wurden trotz wöchentlicher Geldüberweisungen der M-GmbH an die in Rede stehende Agentur Geldsummen in Kuverts an Showtänzerinnen wöchentlich bar bezahlt. Als Beweis dafür sei auf die diesbezüglichen Angaben der Zeugen Ku vom 28. August 2006 ("Die Gagen wurden den Mädchen jeweils freitags in Kuverts ausbezahlt. Einige Mädchen haben die Kuverts aufgerissen, die Geldbeträge kontrolliert und den Geldempfang mit Unterschrift bestätigt. Wenn der Betrag nicht gestimmt hat, kam es zu Reklamationen der Mädchen. Entweder ist der Bw. oder Herr OW jeweils freitags hingefahren und hat eine Empfangsbestätigung in Form eines Kassabelegs entgegengenommen. Die Kuverts wurden vom Bw. oder Herrn OW ins Lokal gebracht. Manchmal wurden die Kuverts bei der Kassa im Lokal hinterlegt.") und A vom 17. Mai 2005 ("Die Abrechnung mit den Tänzerinnen erfolgte einmal wöchentlich Montags und zwar in der Form, dass die M-GmbH an die Agentur auszahlte und diese an die Tänzerinnen.") verwiesen. Diese durch die Stellungnahme des steuerlichen Vertreters vom 29. September 2006 bestätigte Konstruktion des Geldflusses ermöglichte eine Aufteilung des Überweisungsbetrages, welche den Angaben des ehemaligen Kassiers bei der M-GmbH A zu entnehmen war: "Ca. die Hälfte war in etwa der Abschlag zwischen der M... Auszahlung und dem Betrag, den endlich die Tänzerinnen erhielten. Die Auszahlungen erfolgten fast durchwegs durch den Bw. Wieviel der Bw. von OW erhalten hat und ob dabei Provisionen waren, ist mir nicht bekannt." Liegt einem betrieblich veranlassten Geldabgang generell ein zu den Büchern und Aufzeichnungen im Sinne der BAO gehöriger Beleg zugrunde, so vermochten die von OW der Abgabenbehörde erste Instanz vorgelegten Zahlungsbestätigungen die Angaben von Karas betreffend Zahlungszuflüsse (beim Bw.) von S 196.800 im Jahr 2000 und S 50.400 im Jahr 2001 glaubhaft zu machen. Auf die Einkommensverhältnisse des Bw. in den Streitjahren sei verwiesen.
Auch wenn der steuerliche Vertreter mit der Stellungnahme vom 29. September 2006 beabsichtigt hatte, die Beweiskraft der protokollierten Angaben des ehemaligen Kassiers A zu widerlegen, indem er die leitende Position in der Agentur sowie den Austausch von Kuverts mit Geldbeträgen ohne Widmung für die Tänzerinnen bestritten und wider A den Vorwurf erhoben hatte "Der Zeuge kann auch gar nicht wissen, was in den Kuverts war, die nicht den Tänzerinnen gegeben wurde, schließlich hat er sie ja nur von außen gesehen", wurde mit dem letztzitierten Satz nicht nur der Austausch von nicht für die Tänzerinnen bestimmten Kuverts bestätigt, sondern auch das Wahrnehmungsinteresse des Zeugen A an innerbetrieblichen Vorgängen nachgewiesen. Damit war den Angaben des steuerlichen Vertreters vom 29. September 2006, denen nach zwischen OW und dem Bw. auch "des Öfteren Kuverts mit Kopien der Reisepässe, Urkunden für die Unterkunftanmeldung oder sonstige Informationen ausgetauscht" worden seien, Beweiskraft nur im eingeschränkten Umfang zuzusprechen.
Vor allem aus der dem UFS als Beilage zur Stellungnahme vom 19. Juni 2006 vorgelegten Auftragsbestätigung vom 29. März 2001 war für den Bw. nichts zu gewinnen, wenn der Veranstalter an die Agentur einen Betrag in bestimmter Höhe pro Woche per Erlagschein, Telebanking oder Überweisung an dem auf der Rechnung angeführten Termin bezahlt hatte, womit die in Rede stehenden Geschäfte von ihrem Zahlungscharakter her nicht als sogleich abzuwickelnde Bargeschäfte zu werten waren, und die in der Bestätigung mit Vor- und Zunamen bezeichnete ukrainische Showtänzerin amtsunbekannt war. Das gleiche galt für die mit 23. April 2001 datierte Rechnung der Agentur, wenn diese die Zahlungsbedingungen für die in Rechnung gestellten Leistungen mit "sofort bei Rechnungserhalt auf Konto Bank Austria, BLZ 20151, Kto Nr. 753 412 139" bestimmt, samt den Arbeitsnachweis für die Woche vom 16. April bis 22. April jeweils 2001, wenn letzterer an Daten aa) das "Pseudo", unter dem das in der Filiale ML 15 arbeitende Girl Nummer 602 arbeitet, ohne Angabe von Name und Adresse; bb) in der Spalte "Dienst" tagesbezogene Kürzeln; cc) Handzeichen in den Spalten "Girl Unterschrift" und "Kassier Unterschrift" beinhaltet.
Die Undurchsichtigkeit der Verhältnisse war auch anhand der Formulierung der in der Stellungnahme vom 29. September 2006 geäußerten Vermutung des Bw, "dass die Tänzerinnen nicht über Bankkonten verfügten oder
Barauszahlungen von ihnen gewünscht wurden", festzustellen, weil Geldzahlungen auf Grund von beispielsweise Dienst- oder Auftragsverhältnissen fremdüblicherweise über die Buchhaltung/ Lohnverrechnung im bargeldlosen Verkehr getätigt werden, weshalb Auftragnehmer/Dienstnehmer schon zu Beginn der Betätigung die Nummer des Bankkontos, lautend auf - üblicherweise - den eigenen Namen dem Vertragspartner für Verrechnungszwecke bekannt zu geben haben; mit anderen Worten: die Art und Weise der Lohnverrechnung steht in der Regel nicht zur Disposition des Dienst-/ Auftragnehmers. Als Beweis für die Üblichkeit des bargeldlosen Verrechnungsverkehrs und die Kenntnis des Bw. davon sei auf die Mitteilung des Bw. an das Finanzamt verwiesen, derzufolge das Girokonto Nr. 2412 mit der Bankleitzahl 4711, für Verrechnungszwecke in eigener Angelegenheit zu verwenden sei.
Trotz des zeitlich befristeten Aufenthalts der in Rede stehenden, amtsunbekannten ukrainischen Showtänzerin sprach für die Zumutbarkeit der Gagenverrechnung im bargeldlosen Verkehr, dass die Raiffeisen International im August 2005 ursprünglich 93,5 Prozent der Aktien der Bank Aval erworben hatte. Entgegen dem ursprünglichen Plan, die Bank Aval mit der 1998 gegründeten Raiffeisenbank zu fusionieren, wurde letztere im Frühjahr 2006 an die ungarische OTP Bank verkauft.
Die im Jahr 1992 gegründete Bank Aval wies zum Jahresende 2005 eine Bilanzsumme von € 3,4 Milliarden aus und war damit die zweitgrößte Bank des Landes. Mehr als 16.600 Mitarbeiter waren zum Stichtag in 1.342 Bankstellen beschäftigt. Der Großteil dieser Filialen bietet die ganze Bandbreite an Bankdienstleistungen; insgesamt werden mehr als drei Millionen Kunden betreut.
Damit lagen keinerlei Gründe vor, die gegen eine bargeldlose Transaktion sprachen.
Was den Antrag auf Erstellung des beantragten Gutachtens von Amtswegen betrifft, ist nach der Lehre ein Sachverständiger dem Verfahren beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch ein Sachverständigengutachten notwendig ist. Sohin ist die Behörde grundsätzlich befugt, auf die Einholung von Gutachten zu verzichten, ihr eigenes Fachwissen zu verwerten und die aus diesem Wissen gewonnenen Erkenntnisse ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Reichen die fachlichen Kenntnisse der Behörde zur Beurteilung der Sachlage aus, vermag die Behörde selbst sich ein klares Urteil zu bilden, so besteht keine Verpflichtung, Sachverständige heranzuziehen (Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch, Seite 405 samt Rechtsprechung). War der auf einen Teil der Quittungen ersichtliche Vermerk "i. V. übernommen" die Bestätigung für die Verschiedenheit der Unterschrift des Bw. von jener der den Bw. vertretenen Personen, so bedurfte es keines Sachverständigengutachtens als Beweis für das Vorliegen von Unterschriften einer vom Bw. verschiedenen Person. Dass der Bw. nach Erhalt des Vorhalts vom 15. Februar 2006 mit der auf das thematisierte Gutachten Bezug habenden Rechtsbelehrung kein Gutachten eingebracht hat, sei bemerkt. Auf die Aussage des Zeugen C, auf den Beleg vom 28. Februar 2001 sei die Heinzelmännchenschrift des Namens des Zeugens zu ersehen, die jeder anfertigen könne, wird verwiesen.
Zur Abrundung der Beweiswürdigung sei betreffend der sonstigen Vorbringen des steuerlichen Vertreters bemerkt, dass kein einziges dieser eine Abänderung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide zu Gunsten des Bw. zu begründen vermochte. Weder wurde ein Grund, der zur Entfernung des Herrn OW aus der M-GmbH geführt hatte, genannt, noch der Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenats vom 15. Februar 2006, demzufolge die Unterlassung der Berufung gegen den mit 8. Jänner 2004 datierten Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO zu dem in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheid vom 18. Oktober 2001 für das Vorliegen einer neuen Tatsache im Sinne der letztzitierten Norm sprach, kommentiert. Der als Beilage zur Stellungnahme vom 19. Juni 2006 vorgelegte Firmenbuchauszug mit historischen Daten betreffend der M-GmbH war lediglich ein Beweis dafür, mit welchen im Firmenbuch eingetragenen Daten die M-GmbH nach außen hin aufgetreten ist. Auch die beantragte Einvernahme des ehemaligen Kassiers Horst Ku als Zeuge zum Beweis dafür, dass der Bw. keine Provision erhalten habe und dass die im Schreiben des UFS vom 17. Juli 2006 thematisierte Sachverhaltsvariante unrichtig sei, ging ins Leere, wenn das zwischen dem Zeugen und der M-GmbH bestandene Beschäftigungsverhältnis am 16. Jänner 2000 (!) in welcher Form auch immer aufgelöst worden war.
Was die vom steuerlichen Vertreter beantragte Zeugeneinvernahme des Kassiers C betrifft, war aus dessen am 17. Juli 2006 protokollierten Angaben für den Bw. nichts zu gewinnen, wenn der Zeuge das Bild eines Menschen mit eingeschränkten Erinnerungsvermögen und völligen Desinteresse am Geschäftsgeschehen der in Rede stehenden Dienstgeberfirma vermittelt. Mit der Erklärung gegenüber dem Bw. als ehemaligen Chef, diesem als Zeuge im gegenständlichen Berufungsverfahren zur Verfügung zu stehen, vermochte der Zeuge zwar nicht der Funktion eines Entlastungszeugen, jedoch der Funktion eines Belastungszeugen für den Bw. mit der Aussage, auf dem Beleg vom 28. Februar 2001 die Heinzelmännchenschrift des Namens des Zeugen zu ersehen, "die jeder anfertigen kann", gerecht zu werden.
Anhand des in der Stellungnahme vom 7. August 2006 genannten Auflösungsgrunds betreffend das Beschäftigungsverhältnis des Kassiers A mit der M-GmbH war eine Mangelhaftigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide nicht festzustellen, wenn die entscheidungsrelevanten Angaben dieses Zeugen Deckung in anderen Beweismitteln fanden.
Aufgrund der aus den obigen Ausführungen ersichtlichen Ungewöhnlichkeit der Verhältnisse, die nur mit dem Bestand eines beruflichen/betrieblichen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Bw. und OW zu erklären waren, waren die der Abgabenbehörde von Herrn OW als Zahlungsnachweis vorgelegten "Kassausgangsbelege" in Verbindung mit den obigen Ausführungen ausreichend, den periodischen Fluss von Geldzahlungen an den Bw. glaubhaft zu machen.
Stichhaltige Beweise für die Annahme der Beteiligung des Bw. an einer Gemeinschaft, aufgrund dieser die dem Bw. hinzugerechneten Einkünfte in veränderter Höhe als Gewinne gem. § 188 BAO festzustellen gewesen wären, fehlen.
Es war daher die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO als unbegründet abzuweisen.
Umsatzsteuer
für die Jahre 2000 und 2001
Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 sind von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen die Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum S 300.000 nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich.
Gemäß
§ 11 Abs. 1 leg. cit. muss eine Rechnung u. a. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung (Z 3) sowie den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt (Z 4) enthalten; gemäß
§ 11 Abs. 2 leg. cit. können die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.
Gemäß
§ 11 Abs. 14 leg. cit. schuldet derjenige, der in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, diesen Betrag.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Steuerschuld nach § 11 Abs. 14 leg. cit. zur Voraussetzung, dass eine solche Rechnung, die formal die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 leg. cit erfüllt, erstellt wird. Der Zweck der Regelung des § 11 Abs. 14 leg. cit. liegt darin, einem unberechtigten Vorsteuerabzug - eine Rechnung ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug - vorzubeugen (vgl. das Erkenntnis vom 26. Juni 2001, 2001/14/0023). Enthält eine Urkunde nicht die in § 11 UStG geforderten Angaben, ist sie nicht als Rechnung im Sinn des § 11 UStG anzusehen und fehlt somit eine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Jänner 2000, 99/14/0304).
Mit den in den Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre festgestellten Umsätzen in Höhe von S 172.000 bzw. € 12.499,73 für das Jahr 2000 und S 50.400 bzw. € 3.662,71 für das Jahr 2001 hatte der Bw. in keinem einzigen der beiden Veranlagungszeiträume die Grenze von S 300.000 überstiegen, womit die Umsätze des Bw. als Kleinunternehmer im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 27 leg steuerfrei waren.
Da die Leistungsangabe "Provision" in den Kassa-Ausgangsbelegen dem Rechnungskriterium im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 3 leg. cit., demzufolge Rechnungen Angaben betreffend der Menge und der handelsüblichen Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. der Art und des Umfangs der sonstigen Leistungen enthalten müssen, nicht entsprochen hatte, waren diese Zahlungsbelege nicht als Rechnungen im Sinne des § 11 UStG 1994 in analoger Anwendung des oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 2000, 99/14/0204, anzuerkennen. Ist eine Steuerschuld gemäß
§ 11 Abs. 14 leg. cit. in analoger Anwendung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 2001, 2001/14/0023 nur dann anzunehmen, wenn die Rechnung den formalen Voraussetzungen des § 11 UStG 1994 zur Gänze entspricht, so war der angefochtene Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 insofern mit einem Mangel behaftet, als "die Steuerschuld gem. § 11 Abs. 12 und 14, § 16 Abs. 2 sowie gemäß Art. 7 Abs. 4" kraft der Kassa- Ausgangsbelege mit der Leistungsangabe "Provisionen" für das Jahr 2000 in Höhe von S 24.800 bzw. € 1.802,29 festgesetzt wurde.
Aufgrund der obigen Ausführungen war der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO Folge zu geben und die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0074-W/06
- Stammnummer
- 24453
- Gültig
- 11.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF